Elternrechte, Elternpflichten Recht der Elternbeiräte
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- Laura Hermann
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1 Elternrechte, Elternpflichten Recht der Elternbeiräte A) Elternrechte und -pflichten Regelungen über Rechte der Eltern im Erziehungswesen und über einen der staatlichen Gemeinschaft obliegenden Erziehungs- und Bildungsauftrag finden sich in allen modernen Verfassungen seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts, und zwar sowohl als Organisationsregeln wie als Grundrechte. Ausgangspunkt in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung war dabei die Emanzipation sowohl der Eltern wie des weltanschaulich neutralen Staates von der vorherrschenden Stellung der Kirchen im Bildungswesen. Regelungen, die die aktuelle verfassungsrechtliche Situation beschreiben, finden sich - im Grundgesetz in den Art. 6 und 7 GG und - in der Bayerischen Verfassung in den Art. 124 bis 137 Bayerische Verfassung. Danach besteht das Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder im schulischen wie außerschulischen Bereich zuvörderst zu bestimmen neben dem Recht des Staates, das schulische Erziehungs- und Bildungswesen zu regeln. Art. 6 Abs. 2 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Art. 7 Abs. 1 GG: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
2 2 Das Bundesverfassungsgericht spricht in Interpretation dieser Regelungen von einem gleichrangigen Erziehungsrecht von Eltern und Staat, wobei im Konfliktfall, in persönlichen Erziehungsfragen, der Elternwille ausschlaggebend sein soll (s. auch Art. 126 Abs. 1 Bayerische Verfassung). Diese Dualität der Erziehungsrechte von Eltern und Staat bedingen zum Wohl der Kinder eine intensive Zusammenarbeit und eine weitreichende Partizipation der Eltern am schulischen Erziehungswesen. Dies betrifft sowohl eine individuelle Ebene zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule als auch eine kollektive organisationsrechtliche Sphäre, die eine Einbeziehung der Elternschaft der Schüler in die Binnenorganisation der Schule erfordert (Elternvertretung). Daraus ergibt sich für die einfache gesetzliche Ebene folgende Rechtslage: - Art. 1 Abs. 2 Bayerische Verfassung Gebot der Schulen, das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten - Art. 2 Abs. 3 BayEUG Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen allen am Schulgeschehen Beteiligten - Art. 44 BayEUG Wahl des schulischen Bildungsweges im Rahmen von Eignung und Leistung der Schülerinnen und Schüler - Art. 74 BayEUG Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten - Art. 75 BayEUG Informationsrecht der Erziehungsberechtigten gegenüber der Schule in allen wesentlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere des Leistungsstandes - Art. 76 BayEUG Pflicht der Erziehungsberechtigten zur Überwachung der Erfüllung schulischer Pflichten
3 3 B) Partizipation der Eltern an der Schule Die von Verfassung wegen gebotene institutionelle Beteiligung von Eltern an der Schule und deren Bildungsauftrag geschieht nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz durch folgende Einrichtungen oder Funktionen: - Klassenelternsprecher bei Volksschulen - Elternbeirat/gemeinsamer Elternbeirat - Schulforum (mit Ausnahmen bei Grund- und Berufsschulen) Von der ihm vom Schulgesetzgeber beigemessenen Bedeutung und Reichweite seiner Kompetenzen steht dabei der Elternbeirat im Vordergrund. I. Der Elternbeirat 1. Rechtsstellung Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayEUG definiert den Elternbeirat als Vertretung der Erziehungsberechtigten und volljährigen Schüler einer Schule. Gemeint ist damit nicht eine rechtsgeschäftliche, sondern eine organschaftliche Vertretung in der Schule, die zwar nach den allgemeinen Regeln der juristischen Organisationslehre keine juristische Person darstellt, wohl aber eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Anstalt mit Organen bildet. Für die Rechtsstellung des Elternbeirats folgert sich daraus: - Er ist selbst nicht allgemein rechtsfähig, sondern Organ mit organschaftlichen Rechten im Rahmen der ihm vom Gesetz etc. zugewiesenen Aufgaben und den damit verliehenen Mitwirkungs-(Einvernehmens- bzw. Anhör-)rechten.
4 4 - In diesem Umfang kann er als Beteiligter in Verwaltungsverfahren oder als Prozesspartei in Verwaltungsstreitverfahren seine Rechte selbständig wahrnehmen. - Er besitzt aber kein Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung und ist auch nicht Träger von Vermögensrechten oder Vermögenspflichten. Repräsentiert werden von ihm - alle nach bürgerlichem Recht Erziehungsberechtigten von Schülern bzw. gleichgestellte Pflegeeltern - alle volljährigen Schüler. In einer Konfliktsituation zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Elternbeirat verlangt das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 GG etc. den Vorrang. Das einzelne gewählte Mitglied eines Elternbeirates übt ein öffentliches Ehrenamt im Sinne von Art. 121 Satz 1 Bayerische Verfassung aus. Eine Übernahme kann nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden; Gleiches gilt für die Niederlegung dieses Ehrenamtes. Dies schließt den kollektiven Rücktritt eines Elternbeirates, etwa bei Unzufriedenheit mit dem Schulleiter, aus. Aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis des Elternbeiratsmitgliedes ergibt sich eine Schweigepflicht über alle Dinge, die ihm in Ausübung seines Amtes zur Kenntnis gelangt sind. Ihm steht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu, eine Entschädigung erhält er nur in dem Fall der Gewährung durch den Sachaufwandsträger.
5 5 2. Aufgaben des Elternbeirates Die Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirates werden durch folgende Rechtsquellen bestimmt: - Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz - Schulordnung - Verwaltungsvorschriften Generalklausel für die Aufgabenzuweisung im Gesetz bildet Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BayEUG mit folgendem Inhalt: Er (der Elternbeirat) wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Die Vorschrift verlangt in einer weiten Auslegung die Möglichkeit zur Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die aus der Sicht der Eltern für die Zusammenarbeit von Schule und Eltern von Interesse sein können. Der Katalog der Aufgaben nach dem Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz ergibt sich im Einzelnen aus Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. Die Vorschrift lautet: Aufgabe des Elternbeirates ist es insbesondere, 1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen, 2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
6 6 3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache geben, 4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten, 5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2), 6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen, 7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern, 8. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen, 9. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen, 10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken, 11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken, 12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Satz 3 mitzuwirken, 13. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen und bei der Einführung von Schulversuchen herzustellen.
7 7 Besonders hervorzuheben sind - Ziffer 10 Mitwirkung bei wichtigen schulorganisatorischen Entscheidungen Der Elternbeirat besitzt hier ein qualifiziertes Anhörungsrecht in dem Sinne, dass die zur Entscheidung berufene Regierung zwar nicht auf die Zustimmung des Elternbeirats zwingend angewiesen ist, aber eine hinreichende Beschäftigung mit den Argumenten des Elternbeirates erfolgen muss. - Ziffern 8 und 9 Auf Antrag erfolgt die Beteiligung bei Ordnungsmaßnahmen - des Unterrichtsausschlusses auf Zeit - Zuweisung an eine andere Schule - Androhung der Entlassung - Entlassung/Ausschluss. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Elternbeirat nicht von sich aus tätig werden kann, auf zulässigen Antrag sich aber beteiligen muss. Die Mitwirkung setzt voraus, dass die Schule dem Elternbeirat das vollständige Ergebnis der Untersuchungen mitteilt. Dazu gehört vor allem der das Verfahren auslösende Sachverhalt, alle sonstigen für und gegen den Schüler sprechenden Tatsachen und dessen Gesamtverhalten sowie die bei den Anhörungen des Schülers, der Erziehungsberechtigten und ggf. der Lehrkraft des Vertrauens abgegebenen Stellungnahmen. Für die zuwürdigende Stellungnahme muss dem Elternbeirat nach Übermittlung des Untersuchungsergebnisses angemessene Zeit für die Meinungsbildung bleiben; die im Einzelfall mögliche Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist allerdings zu berücksichtigen. Der Elternbeirat kann seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit beschließen. Abschließend muss sich die Lehrerkonferenz mit der Stellungnahme des Elternbeirats ausgiebig auseinandersetzen.
8 8 3. Befugnisse des Elternbeirats Die Befugnisse des Elternbeirats werden vom Gesetz mit dem Begriff der Mitwirkung umschrieben. Im Einzelnen ist darunter zu verstehen - (Verfahrens-)Beteiligungsrecht/Informationsrecht und Auskunftsrecht - Anhörrecht mit dem Anspruch, eine qualifizierte Auseinandersetzung mit der Haltung des Elternbeirates ( Benehmen ) - Einvernehmensrecht, d. h. Befugnis, dass eine Entscheidung nur bei Bejahung durch den Elternbeirat erfolgen kann - Entscheidungsrecht 4. Absicherung der Befugnisse des Elternbeirates Aus Art. 67 Abs. 1 BayEUG erfolgt ein weitgehendes Informationsrecht des Elternbeirates. Es umfasst alle Angaben, die zur Aufgabenstellung des Elternbeirates notwendig sind. Was darunter zu verstehen ist, richtet sich im Einzelfall nach der betroffenen Aufgabe des Elternbeirats. Die Auskunftspflicht obliegt dem Schulleiter, nicht dem einzelnen Lehrer. Dem Schulleiter kommt bei Prüfung der Frage, ob eine gewünschte Auskunft notwendig ist, eine Einschätzungsprärogative zu, im Einzelfall ist aber zugunsten des Informationsrechts des Elternbeirats zu entscheiden. Grenzen für dieses Recht ergeben sich selbstverständlich aus gesetzlich begründeten Schweigepflichten. Die Form der Mitteilung steht im Ermessen des Schulleiters. Art. 67 Abs. 2 BayEUG gewährt einen Anspruch des Elternbeirats auf materielle Auseinandersetzung des Schulleiters, des Sachaufwandsträgers und der Schulaufsichtsbehörden mit seinen Vorschlägen.
9 9 II. Klassenelternsprecher/Klassenversammlung Die Klassenelternversammlung hat im Gegensatz zum Elternbeirat keine Organstellung, sondern definiert sich als Versammlung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse. Ihr Sinn liegt in einer wichtigen direkten Form der Zusammenarbeit von Schule und Eltern durch unmittelbare Information und Meinungsaustausch. Dementsprechend ist auch der gewählte Klassenelternsprecher, sofern er nicht Mitglied des Elternbeirats ist, kein Organ, sondern nur Wissensvermittler/ Sprecher der Klasseneltern. III. Schülerforum Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle noch das Schulforum erwähnt, an dem Elternbeiratsvertreter teilnehmen und dem als Organ in der Schule für einen ausschnitthaften Kreis von Aufgaben (s. Art. 69 Abs. 4 BayEUG) eine beschließende Funktion zukommt. C) Die Regierung in der Schulaufsicht Der Begriff Schulaufsicht hat, wie sich aus Art. 111 Abs. 1 BayEUG ergibt, zwei Komponenten: Einmal umfasst er die vom Gesetzgeber und von der Verwaltung im Rahmen ihrer Kompetenzen wahrzunehmende Gestaltung des Schulwesens, wozu vor allem die Schultypenhoheit und die Lehrplanhoheit zählen, zum Anderen die im Rahmen der Gesetze von der Verwaltung auszuübende Schulbeaufsichtigung, also die Kontrolle der Schulen und der Schulverwaltung. Wegen dieser doppelten Ausprägung wird die Schulaufsicht als umfassend bezeichnet. Die Regierungen sind Teil eines dreistufigen hierarchischen Aufbaues der Schulverwaltung und sind als Mittelbehörden
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