Deutsche Gesellschaft für Bildungsverwaltung

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1 Deutsche Gesellschaft für Bildungsverwaltung Von der geliehenen zur echten Verantwortung - Rolle und Beitrag der Schulaufsicht gegenüber beruflichen Schulen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts - am 1. Juli 2015 in Kassel

2 Klaus Karpen Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)als rechtlich selbständige Einrichtungen zwischen Vision und Realität Manfred Marwede - Moderationsfolien - DGBV-Fachtagung 2

3 Anne Janz Unterstützung des Lebenslangen Lernens und Stärkung kommunaler Bildungsverantwortung durch rechtlich selbständige berufliche Schulen Verwaltungsrat Manfred Marwede - Moderationsfolien - DGBV-Fachtagung 3

4 Dr. Johannes Gröb Die rechtsfähige öffentliche berufliche Schule. Ein Mehrwert gegenüber einer selbstständigen nichtrechtsfähigen Schule? Neuerscheinung: Dr. Johannes Gröb Die rechtsfähige öffentliche Schule - Rechtsformalternativen zur rechtlich unselbstständigen Schule unter besonderer Berücksichtigung der rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts U. a. am Beispiel der Regionalen Berufsbildungszentren (RBZ) in SH u. der Rechtlich selbständige beruflichen Schulen (RSBS) in Hessen. 2014, 325 S., Broschiert, ISBN Gestaltung durch Deregulierung Manfred Marwede - Moderationsfolien - DGBV-Fachtagung 4

5 Dr. Wolfgang Bott Die Reichweite der staatlichen Verantwortung und Steuerung gegenüber einer rechtsfähigen öffentlichen Schule Manfred Marwede - Moderationsfolien - DGBV-Fachtagung 5

6 6

7 Perspektive für die Weiterentwicklung der vollrechtsfähigen beruflichen Schule Leitfragen für die Diskussion: Erwartungen an die staatlichen Vorgaben (Schulgesetzliche Regelungen)? Klärungsbedarf über die Zuständigkeiten zwischen Ministerium (Schulaufsicht), Kommunaler Anstaltsträger (Verwaltungsrat) und geschäftsführende Schulleitung am RBZ bzw. an den RSBS? Gestaltungsbedarf der neuen Instrumente (Zielvereinbarung, Verwaltungsrat, Eigenständigkeit bei der Budgetierung und/oder Personalentwicklung)? Manfred Marwede - Moderationsfolien - DGBV-Fachtagung 7

8 Manfred Marwede: Gliederung des beruflichen Schulwesens in SH Die öffentlichen berufsbildenden Schulen umfassen folgende Schularten Schulstufe - Sekundarstufe II: Berufsschule, Berufsfachschule, Berufliches Gymnasium aufbauend auf Sekundarstufe II: Fachoberschule, Berufsoberschule, Fachschule Berufsbildende Schulen als organisatorische Verbindung und als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts des Schulträgers werden als Berufliche Schule bezeichnet Berufsbildende Schulen als organisatorische Verbindung und als rechtsfähige öffentliche Anstalt des öffentlichen Rechts des Schulträgers werden in Schleswig-Holstein als Regionales Berufsbildungszentrum (RBZ) und in Hessen als Rechtlich selbständige berufliche Schule (RSBS) bezeichnet Manfred Marwede Kommunikationsmanagement für Berufliche Bildung 8

9 Manfred Marwede: Auszug aus dem Landesverwaltungsgesetz SH Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (LVwG-SH) 41 Begriff (1) Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind von einem oder mehreren Trägern der öffentlichen Verwaltung errichtete Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen. (2) Für die rechtsfähige Anstalt handeln die nach aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu berufenen Organe. Die rechtsfähige Anstalt bleibt weiter Teil der mittelbaren Staatsverwaltung (keine Privatisierung) und unterliegt insbesondere der Rechtsaufsicht des Landes. Regionale Berufsbildungszentren als raör bilden eine dem Anstaltsträger wie jedem Dritten gegenüber selbständige rechtliche Zurechnungs-, Zuordnungs-, Vermögens- und Haftungseinheit mit eigenem Namen. Sie können z.b. Kredite aufnehmen, Nutzungs-, Miet-, und Dienstverträge abschließen. Die RBZ sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und als Träger öffentlicher Verwaltung Glieder der staatlichen oder der kommunalen Dezentralisation. Die rechtsfähige Anstalt ist, im Gegensatz zur nichtrechtsfähigen Anstalt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch rechtlich selbständig. [ vgl. Manfred Marwede: Vom Wesen einer rechtsfähigen Schule am Beispiel der Regionalen Berufsbildungszentren in Schleswig-Holstein. Zeitschrift für Bildungsverwaltung Jahrgang Heft 2] 44 Satzungen (1) Die innere Organisation der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts muss durch Satzung geregelt werden. Sie muss Bestimmungen über Namen, Sitz, Aufgaben und Organe der Anstalt und deren Befugnisse enthalten. Manfred Marwede Kommunikationsmanagement für Berufliche Bildung 9

10 Grenze äußere Schulangelegenheiten Grenze äußere Schulangelegenheiten Geschäftsführung Grenze innere Schulangelegenheiten Organleihe Grenze innere Schulangelegenheiten Die Berufliche Schule (BLS) als nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind geteilte Zuständigkeiten in der Verwaltung des Schulträgers und des Ministeriums. ( geliehene Verantwortung durch Regelungen per Erlass o. SchulG) RBZ und RSBS als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind als öffentliche Rechtsperson aus der Verwaltungshierarchie der Kommune als Schulträger ausgegliedert. ( echte Verantwortung durch Errichtung einer Rechtsperson) Ministerium [ vollrechtsfähig ] Staatliche Aufsicht und Steuerung; Verordnungen, Erlasse und Anweisungen (z.b. Deregulierungserlasse, Planstellenzuweisung) Berufliche Schule als nichtrechtsfähige Anstalt Schulleitung Schulkonferenz Schulbüro u. Hausmeister nichtrechtsfähige Anstalt Kreisfreie Stadt/ Landkreis als Schulträger [ vollrechtsfähig ] Ministerium [ vollrechtsfähig ] Staatliche Aufsicht und Steuerung u. a. durch eine Zielvereinbarung (vgl. z. B. 109 SchulG SH): 1. RBZ-Pflichten- und Leistungserfüllung 2. Stellenzuweisung durch das Land 3. Mittel für persönl. Kosten der Lehrkräfte 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung Berufliche Schule als voll rechtsfähige Anstalt ( eigenständiger Verwaltungsträger/ Rechtsperson) Aufgabe/Zweck (laut Satzung): staatlichen Bildungsauftrag erfüllen und Aufgaben in der Fort- und Weiterbildung wahrnehmen Zielvereinbarung, Verwaltungsrat,, Geschäftsführung/Schulleitung, Verwaltung (Geschäftsführung und Schulleitung in einer Person) Schulkonferenz, Schulbüro und Hausmeister Verwaltungsrat Zielvereinbarung Schulverwaltungsamt (Schulsekretariat und Hausmeister, Finanzverwaltung, Spenden, Ausschreibungen, Schulkostenbeiträge, Schulbudget) Schulausschuss (?) Ratsversammlung oder Kreistag (Entscheidungen/Beschlüsse) Manfred Marwede - Kommunikationsmanagement für Berufliche Bildung Satzung [ vollrechtsfähig ] Kreisfreie Stadt oder Landkreis als Anstaltsträger mit einer vom Ministerium genehm. rechtskräftigen Satzung. U. a. Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Auftrag/Zweck: Bildungsauftrag erfüllen, Gebäude u. Grundstück (Vermieter), Haushaltsbudget, Kontrolle und Entscheidung über Schulentwicklung 10

11 Manfred Marwede: Ein Vergleich RBZ/RSBS als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer Beruflichen Schule (BLS) als nichtrechtsfähige Anstalt Ministerium Schulaufsicht Verantwortlich für die inneren Schulangelegenheiten Zielvereinbarung Satzung, Verwaltungsrat, Geschäftsführung Berufliche Schule (BLS) ist nichtrechtsfähig Schulleitung Kerngeschäft (Bildungsauftrag gemäß SchulG) Schulträger, verantwortlich für die äußeren Schulangelegenheiten und für die Schulverwaltung Projekte/Drittmittel Einsatz von ESF-Mittel Kommunale Dienstleistung Weiterbildung Fortbildung Berufsbildende Schulen Berufsschule Berufsfachschule Berufliches Gymnasium Fachoberschule Berufsoberschule Fachschule Berufliche Schule als RBZ bzw. RSBS ist vollrechtsfähig Zusätzliche Dienstleistungen als Rechtsgeschäfte im Hauptamt der Lehrkräfte oder mit zusätzlich am RBZ eingestelltem Personal Geschäftsführende Schulleitung Kerngeschäft (Bildungsauftrag gemäß SchulG) Kommune als Anstaltsträger ist verantwortlich dafür, dass die Aufgaben gemäß Satzung der raör erfüllt werden. Manfred Marwede Kommunikationsmanagement für Berufliche Bildung 11

12 Manfred Marwede: Steuerung des staatlichen Bildungsauftrages beim RBZ/bei der RSBS als rechtsfähige Anstalt Bildungs-/Kultusministerium Anstaltsträger des RBZ/RSBS Satzung des RBZ als raör über Zielvereinbarung - Leistungen/Pflichten - Stellenzuweisung - Persönliche Kosten der Lehrkräfte - Qualitätssicherung Rechts-, (Fach- und Dienstaufsicht) Ministerium ist für die Rahmensteuerung zuständig für: u. a. für die Mittelbereitstellung Lehrkräfte, Lehrpläne, Stundentafel, Prüfungs-, Versetzungs- und Schulartenverordnungen, RBZ/RSBS als raör Schulleitung/Geschäftsführung Aufgabe, Stammkapital, Gewährträgerhaftung, Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung, Auftragsvergabe, Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Geschäftsbericht, Jahresabschluss, etc. u.a. Politiker/innen, Landrat Stadtrat, Lehrkräfte, RBZ/RSBS Sozialpartner, Schulaufsicht, Eltern, Schüler/innen Aufgaben des Verwaltungsrates: Aufsicht über Geschäftsführung & Beschlüsse über Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht, Schulprogramm, Schulversuch, Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Institutionen (Innere/äußere Schulangelegenheiten im operativen Geschäft) Das RBZ ist eine auf der Basis einer Satzung (vom MSB genehmigt) errichtete eigenständige Verwaltungseinheit beim kommunalen Anstaltsträger (Landkreis/kreisfreie Stadt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (raör). Das RBZ kann als Arbeitgeber zur Erledigung von Dienstleistungen außerhalb des Kerngeschäftes eigenes Personal einstellen, legt einen Wirtschaftsplan vor, hat ein Vergabe- und Ausschreibungsrecht, hat ein Vermögen, kann Rückstellungen bilden und Kredite aufnehmen. Das RBZ hat eine Berichtspflicht und unterliegt der Kontrolle des MSB, des Verwaltungsrates, des Rechnungsprüfungsamtes und des Landesrechnungshofes. Manfred Marwede Kommunikationsmanagement für Berufliche Bildung 12

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