Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. Newsletter II / Griechenland. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Die Aktionärsvereinigung SdK-Geschäftsführung SdK e.v. Hackenstr. 7b München Newsletter II / Griechenland Sehr geehrte Damen und Herren, Hackenstr. 7b München Tel.: (089) Fax: (089) info@sdk.org Sie erhalten heute den zweiten Newsletter zur Griechenlandumschuldung. Nach Erscheinen des ersten Newsletters am 2. März 2012 hat sich die Situation für private griechische Anleiheinhaber extrem verschärft. Der zunächst als freiwillig angekündigte Schuldenschnitt wurde durch die Anwendung nachträglich durch das griechische Parlament eingeführter Umschuldungsklauseln für alle Anleiheinhaber bindend. Somit haben auch Privatanleger Verluste von bis zu 74% des ursprünglichen Wertes Ihrer Anleihen (inklusive der noch ausstehenden Zinsen) hinnehmen müssen. Vorsitzender Dipl.-Kfm. Hansgeorg Martius Publikationsorgane AnlegerPlus AnlegerPlus NEWS Internet SdK lehnt zwangsweisen Schuldenschnitt ab Aus Sicht der SdK ist ein zwangsweiser Schuldenschnitt für die privaten Gläubiger in der Art und Weise, wie er in diesem Falle durchgeführt worden ist, rechtlich nicht haltbar. Mehrere Argumente sprechen für unsere Sicht der Dinge: Die Schuldenschnitt für alle wurde anhand von nachträglich eingeführten Zwangsumschuldungsklauseln ( Collaterall Action Clauses = CACs) für alle bindend, da eine Mehrheit der Anleiheinhaber der Anwendung dieser nachträglich eingeführten Zwangsumschuldungsklauseln zugestimmt hatte. In unseren Rechtsgebieten gilt jedoch das Prinzip pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten. Die ursprünglichen Anleihebedingungen haben solche CACs nicht vorgesehen. Somit können diese auch nicht nachträglich eingeführt werden, ohne zuvor die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers eingeholt zu haben. Konten Commerzbank Wuppertal Nr BLZ Zur Erinnerung: Die Politiker, die mit diesen aus unserer Sicht gravierenden Rechtsbrüchen einverstanden sind, haben vor nicht wenigen Tagen der Zahlung von Ehrensold für Herrn Wulff zugestimmt mit der Argumentation, man könnte geltendes Recht nicht im Nachhinein einseitig abändern. In diesem Falle wurde dies aber zum Nachteil der privaten Anleiheinhaber genau so gemacht. Um die CACs aktivieren zu können, musste nur eine Mehrheit der Anleiheinhaber aller Anleihen zustimmen. Sollte die nachträgliche Einführung von Zwangsumschuldungsklauseln rechtens sein, so müsste dies jedoch aus unserer Sicht auf alle Fälle auf Ebene jeder einzelnen Anleihe Vereinsregister München Nr Steuernummer 143/221/40542 USt-ID-Nr. DE

2 geschehen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, bzw. wurde hierzu nie etwas veröffentlicht. Die technische Umsetzung des Schuldenschnitts ist aus unserer Sicht Privatanlegern nicht zuzumuten. Haben wir vor Beginn des Schuldenschnitts noch die Meinung vertreten, und die haben wir auch aktuell noch, dass für bestimmt Anleiheinhaber das Angebot wirtschaftlich vorteilhaft sei, so mussten wir nach der Bekanntgabe der technischen Details des Angebotes unsere Meinung leider revidieren. Der Tausch einer griechischen Anleihe in 20 unterschiedliche griechische Anleihen und vier weitere Wertpapiere ist für Privatanleger nicht zumutbar. Die von Privatanlegern meist in geringen Stückzahlen gehaltenen griechischen Anleihen wurden durch den Schuldenschnitt nicht nur in Ihrem Nennwert reduziert, sondern der geringere Nennwert auch noch auf 24 unterschiedliche Wertpapiere aufgeteilt. Für vielen Privatanleger sind die neuen Anleihen somit nicht mehr veräußerbar, da der neue Nennwert der Anleihen meist nur wenige hundert Euro beträgt und der Kurswert der neuen Anleihen oft unter den Transaktionskosten liegt. Die Ungleichbehandlung der Gläubiger: Vor dem Schuldenschnitt wurden die von der Europäischen Notenbank und den nationalen Notenbanken gehaltenen Anleihen Griechenlands mit neuen Wertpapierkennnummern versehen. Diese neuen Anleihen wurden nicht mit in den Schuldenschnitt einbezogen. Dies ist aus unserer Sicht eine klare Benachteiligung der privaten Gläubiger. Wären die EZB und die Notenbanken wie die privaten Gläubiger behandelt worden, dann wäre der Schuldenschnitt für die Privatgläubiger geringer ausgefallen. Dies ist u.a. auch ein klarer Verstoß gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland, welches seit den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts besteht. Die aus unserer Sicht bestehenden Ansprüche der zwangsweise enteigneten Privatanleger können auf Grundlage mehrerer Gesetze und Abkommen eingeklagt werden. Sowohl die griechische Verfassung, das europäische Menschenrechtsabkommen und der zuvor erwähnte bilaterale Vertrag zwischen Deutschland und Griechenland sehen einen besonderen Schutz der Eigentumsrechte vor. Aus Sicht der SdK sind somit alle alten Anleihen zu 100% inklusive der ausstehenden Zinsen von Griechenland zurückzuzahlen. Ferner besteht unserer Meinung auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Europäische Notenbank und gegen die nationalen Notenbanken, da diese sich der Zwangsumschuldung aktiv entzogen haben, und somit die restlichen Anleiheinhaber einen höheren Beitrag zur Schuldenreduktion leisten mussten, als nötig gewesen wäre, wenn alle Gläubiger, 2

3 also auch die EZB und die nationalen Notenbanken, gleich behandelt worden wären. Mehrstufiges Klagemodell Aus den zuvor aufgeführten Sachverhalten ergeben sich aus unserer Sicht Ansprüche gegen mehrere Anspruchsgegner und an mehreren Gerichtsständen. Neben Klagen gegen Griechenland haben aus unserer Sicht vor allem Klagen gegen die Europäische Zentralbank und gegen die nationalen Notenbanken der Eurozone Aussicht auf Erfolg. Die Klagen gegen Griechenland können aus unserer Sicht auch nicht nur in Griechenland selbst, sondern auch in Deutschland und eventuell vor einem internationalen Schiedsgericht geführt werden. Wir streben an, möglichst viele dieser Optionen zu nützen, wobei aus unserer Sicht der Schwerpunkt auf den Klagen liegen sollte, bei welchen der Gerichtsstand in Deutschland liegt, da aus unserer Sicht die griechische Justiz sich kaum gegen die eigene Regierung stellen dürfte, und sicherlich nicht über die Effizienz und Schnelligkeit deutscher Gerichte verfügen dürfte. Mehrere Kanzleien im Rennen Aktuell führen wir Gespräche mit mehreren verschiedenen Anwaltskanzleien aus Deutschland und Griechenland, welche in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Fällen bereits Erfolge vorweisen konnten. Wir werden uns im Laufe dieser oder Anfang nächster Woche für eine Kanzlei in Deutschland und eine Kanzlei in Griechenland entscheiden. Diese Kanzleien werden dann federführend alle möglichen und erfolgsversprechenden Klagen in Deutschland und Griechenland für die SdK und die sich der SdK anschließenden Privatgläubiger führen. Klagebeteiligung von SdK Mitgliedern Die SdK war bis zum Schuldenschnitt selbst Inhaberin einer Griechenlandanleihe im Nennwert von Euro und ist somit als Verein selbst vom Schuldenschnitt betroffen. Die SdK wird also selbst als juristische Person Klage gegen die Enteignung erheben. Ferner wollen wir den Mitgliedern der SdK eine kostengünstige Klagemöglichkeit anbieten. An dieser Stelle weisen wir Sie jedoch zunächst darauf hin, dass wir keine individuelle Anspruchsprüfung für jedes einzelne Mitglied vornehmen können. Unsere Prüfung von juristischen Ansprüchen basieren alle auf der Verletzung von Gesetzen durch die griechische Regierung und die Notenbanken. Die weitergehende Anspruchsprüfung jedes einzelnen Falles ist ausgeschlossen. Das heißt, dass wir nicht die Ansprüche jedes einzelnen Mitglieds prüfen, welche sich zum Beispiel auf Grund einer fehlerhaften Bankberatung ergeben könnten. Sollten Sie also davon ausgehen, 3

4 Ansprüche gegen Dritte zu haben, welche wir hier nicht aufgeführt haben, so wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt, um diese prüfen zu lassen. Für die Klagen gegen Griechenland, die EZB und die nationalen Notenbanken auf Besitz-, Eigentums- und Schadensersatzansprüche sehen wir aktuell zunächst noch nicht final beschlossenes Vorgehen vor: 1. Die SdK und diejenigen SdK Mitglieder, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden zunächst in Deutschland Klagen vor den Amts- und Landgerichten einreichen. Hierfür werden von denjenigen SdK Mitglieder, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen (diese ist ersichtlich aus Ihrer Onlineregistrierung), in zwei bis drei Wochen ein Schreiben von uns erhalten, in dem diese aufgefordert werden, alle relevante Unterlagen an die Rechtsanwälte zu senden. Die Rechtsanwälte werden dann mit der Rechtsschutzversicherung in Kontakt treten, und die Kostendeckungszusage einholen. Für diejenigen, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht somit kein größeres finanzielles Risiko (eventuell muss ein Selbstbehalt erbracht werden). Sollten die Klagen erfolgreich verlaufen (wir rechnen mit ca Monaten für die erste Instanz), so würden die Kläger eventuell den erlittenen Schaden ersetzt bekommen. 2. Diejenigen, welche über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können sich der zuvor unter (1) beschriebenen Klage in Deutschland anschließen, würden jedoch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite selbst tragen müssen, falls es zu einem negativen Urteil kommen sollte. Wir raten daher zunächst davon ab, hier sofort tätig zu werden, und raten zur Geduld. Sollten die Klage der SdK und derjenigen, welche über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, gewonnen werden, so können diejenigen, welche über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, ähnlich lautende Klagen zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist nachreichen. 3. Die SdK wird zusammen mit anderen internationalen Verbänden und Investoren eine Klage in Griechenland führen. Die SdK ist bestrebt, dass sich so viele Mitglieder wie möglich dieser Klage anschließen, um hier auch ein deutliches Zeichen an die Politik setzen zu können, dass es so, wie es in diesem Falle gelaufen ist, nicht gehen kann. In der Regel decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Klage im Ausland nicht ab. Unsere Anwälte werden jedoch für Sie jeden Einzelfall prüfen. Um eine möglichst hohe Beteiligung sicherzustellen, prüfen wir aktuell gerade 4

5 mehrere Möglichkeiten. Unser favorisiertes Modell ist die Gründung einer Klagegesellschaft, an welche alle SdK Mitglieder bestimmte Rechte (auf Schadensersatz etc.) abtreten. Diese Gesellschaft wird dann die Ansprüche der betreffenden SdK Mitglieder bündeln, und als Kläger vor Gericht auftreten. Unsere Prüfungen hierzu dauern jedoch noch an. Wir rechnen damit, Ihnen in ca. 3-4 Wochen ein konkretes Modell vorstellen zu können. Weiteres Vorgehen Aktuell prüfen wir ob Sie die im Wege des Zwangsumtausches erhaltenen Anleihen verkaufen können, ohne dadurch die Klagemöglichkeit zu verlieren. Da diese Prüfung noch andauert, raten wir Ihnen dazu, die betreffenden Anleihen noch nicht zu veräußern. Nach der Auswahl der Anwälte durch die SdK und des konkreten Klagemodells werden wir Ihnen die Details des Modells nennen. Bis dahin müssen Sie aus unserer Sicht nichts Weiteres veranlassen. Bitte bewahren Sie jedoch die Kaufbelege, Umbuchungsbestätigungen, Verkaufsbelege, etc. in Bezug auf die Griechenland Anleihen auf. Diese werden wir später noch von Ihnen benötigen. Da das Verfahren eine enorme Größe hat, bitten wir bei persönlichen Anfragen stets um etwas Geduld. Aktuell benötigen wir für die Beantwortung von Fragen zwei bis drei Werktage. München, den 28. März 2012 Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.v. Hinweis: Die SdK hält Anleihen Griechenlands! 5

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