Schwerpunktthema: Berufsbildentwicklung und Professionalisierung VERBANDSZEITUNG DES BUNDESVERBAND DER BERUFSBETREUER/-INNEN C 46306

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schwerpunktthema: Berufsbildentwicklung und Professionalisierung VERBANDSZEITUNG DES BUNDESVERBAND DER BERUFSBETREUER/-INNEN C 46306"

Transkript

1 C VERBANDSZEITUNG DES e.v. BUNDESVERBAND DER BERUFSBETREUER/-INNEN Schwerpunktthema: Berufsbildentwicklung und Professionalisierung Vorwort: Klaus Förter-Vondey...3 Fachteil Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung...4 Professionalisierung...8 Rechtliches Rechtliche Aspekte der Gesundheitssorge...10 Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung..14 Straftaten gegen das Vermögen...16 Krankenkasse für Rentner...18 Statistik Zur steigenden Zahl von Menschen unter rechtlicher Betreuung...21 Internes Jahrestagung 2002 und Mitgliederversammlung...34 Informationen aus den Ländern Schleswig-Holstein...35 Rheinland-Pfalz...36 NRW...36 Neues von den Kooperationspartnern at work...37 Kommunales Bildungswerk...38 Bundesverband der Berufsbetreuer Behnstr Hamburg PVSt Deutsche Post AG Entgelt bezahlt C HEFT NR. 39, April 2002

2 Bundesgeschäftsstelle des # e.v. Behnstr Hamburg Tel. (040 ) Fax: (0 40 ) Internet: #@#-ev.de Sprechzeiten der Bundesgeschäftsstelle Das Büro der Bundesgeschäftsstelle ist von Montag-Freitag in der Zeit von 9-13 Uhr besetzt. Mailingliste Anmeldung zur #-Mailingliste bitte mit Namen, Mitgliedernummer und adresse an die Geschäftsstelle (#@#-ev.de) Sprechzeiten unserer Verbandsjurist/-innen Zur Beantwortung von Fragen in rechtlichen Angelegenheiten in der Betreuungsarbeit stehen unsere Juristen den Mitgliedern des # jeden Mo. & Mi., Uhr; Do , Uhr in der Bundesgeschäftsstelle unter (040) zur Verfügung. Baden-Württemberg Sabine Kaiser... Tel. (07 21) Helmut Duffek... Tel. ( ) Stefan Stroh... Tel. ( ) Klaus Gölz... Tel. (07 11) Klaus Grau... Tel. ( ) Bayern Daniela Brem... Tel. (09921) Ulrike Kessler... Tel. (09102) 2903 Gerda Helfer... Tel. (0821) Iris Münch-Ohnemüller... Tel. (09221) Hans-Otto Bottler... Tel. (08292) 2575 Berlin Burkhard Peglow... Tel. (030) Sylvia Newitzky... Tel. (0 30) Siegfried Kaufmann... Tel. ( ) Brandenburg Gisela Schweda... Tel. (033762) Wolfgang Pfeiffer... Tel. ( ) Hamburg Jutta Schneider... Tel. (040) Ralph Balhorn... Tel. (040) Frauke Feldt-Glenz... Tel. (040) Angela Roder... Tel. (040) Hessen Rolf Braune... Tel. (06409) 6376 Karl Fred Reinig... Tel. (06621) Jutta Kriete... Tel. (06171) Mecklenburg-Vorpommern Reiner Bundt... Tel Klaus Meinhardt... Tel. (03991) Peter Marckwardt... Tel. (03871) Günter Ulbricht... Tel. (0381) Landesgruppen Niedersachsen Christina Breuer... Tel. (0531) Hildegard Klose... Tel. (04456) Kurt Klose... Tel. (04456) Anne Lippke... Tel. (04206) 442 Nordrhein-Westfalen Heidrun Lindken... Tel. ( ) Matthias Bimmermann... Tel. (0231) Ralph Sartor... Tel. (0231) Karl Schemien... Tel. (02245) Hans-Walter Vonde... Tel. (05254) 4860 Rheinland-Pfalz Hans-Jürgen Schlief... Tel. (0261) Monika Laubach... Tel. (02624) 8574 Saarland Regina Baldauf... Tel. (06894) Sachsen Marita Schnabel... Tel. (0351) Kristina Jung... Tel. (0341) Gudrun Lindner... Tel. ( ) Sachsen-Anhalt Torsten Schäfer... Tel. (0345) Jana Puffke... Tel. (0345) Olaf Daniel... Tel. (034441) Cornelia Roloff... Tel. ( ) Gotthard Franke... Tel. (0391) Schleswig-Holstein Silke Engelbrecht... Tel. (04830) 1346 Martin Schulz... Tel. (0481) Christa Martens... Tel. (0481) Thüringen Ulf Bahlke... Tel. (036926) Eva-Maria Hoffmann... Tel. (03691) Internes

3 Adressen unserer Kooperationspartner at work Logo Datensysteme GbR Postfach Bremerhaven Tel.: (04 71) Fax: (04 71) GL-Versicherungen Mollerstr Hamburg Tel.: (040) Fax: (040) lebuhn@web.de Kommunales Bildungswerk Berlin Gürtelstr. 29a/ Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Liebe Mitglieder, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die jährliche Tagung und Mitgliederversammlung des BdB haben wir in diesem Jahr in Bonn durchgeführt. Die Wahl des Ortes hatte nichts mit einer Abkehr von Politik zu tun, die maßgeblich in Berlin gestaltet wird. Ganz im Gegenteil: Schwerpunkt der Tagung und der Mitgliederversammlung war die Erarbeitung eines Berufsbildes und die Qualität in der Betreuungsarbeit. Mit diesen Themen haben wir uns ins Zentrum der Weiterentwicklung des Betreuungsrechts begeben. Zu den Ergebnissen und Einschätzungen unserer Tagung und MV berichten wir in dieser Ausgabe unserer Zeitung. Hervorheben möchte ich hier dennoch drei Ergebnisse der Tagung und der Mitgliederversammlung, die für die Verbandsentwicklung von herausragender Bedeutung sind: Erstens haben wir mit der Tagung zum Thema Qualität in der Betreuungstätigkeit einen Schritt nach vorn, wie gesagt, ins Zentrum der künftigen inhaltlichen Auseinandersetzung um die Entwicklung des Betreuungsrechts unternommen. Deutlich heraus gearbeitet wurde, dass die Entwicklung von Qualitätssicherungsmaßnahmen einen Schwachpunkt des Gesetzes aufgreift und einen Kern der erforderlichen Reform des Betreuungsrechts zu Gunsten aller Beteiligten ausmachen sollte. Auch die Forderungen nach und die Durchsetzung von einer angemessenen Vergütung kann nur im Zusammenhang mit einer Berufsund Qualitätsentwicklung gesehen werden. Zweitens wurde durch die Mitgliederversammlung der Vorschlag des Vorstandes bestätigt, zusammen mit dem Institut für freie Berufe ein Berufsbild zu erarbeiten. Dazu gehört auch die Bestätigung des Weges hin zum Ziel Beruf durch die weitere Professionalisierung der Betreuungstätigkeit. Wir können feststellen, dass eine solche Linie inklusive der dafür erforderlichen Verbandsentwicklung nicht nur als richtig angesehen wurde, sondern sogar so etwas wie Aufbruchstimmung und Optimismus hervorrief. Das habe ich als sehr angenehm und als sehr wichtige Voraussetzung für die weitere Arbeit empfunden. Völlig klar war allen Beteiligten dennoch, dass es sich um einen u.u. langen und auch steinigen Weg handeln kann. Drittens wurde herausgearbeitet, dass parallel zu einer Entwicklung einer zielgerichteten Verbandspolitik und zu einem Anwachsen des Verbandes allein im vergangenen Jahr um 15 % der Entwicklung von Verbandsstrukturen Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Das vor dem Hintergrund, dass die Organisierung in Berufsverbänden an sich eine qualitätssichernde Maßnahme darstellt. Die Größe des Verbandes und die regional unterschiedlichen politischen Herausforderungen erfordert eine entwickelte regionalen Struktur, um die Anforderungen der Mitglieder an die Qualität der Arbeit erfüllbar zu gestalten. Zu den Aufgaben vor Ort gehören u.a. ein Service vor Ort, ein Austausch zwischen Mitgliedern in einer unübersichtlichen Betreuungslandschaft zu Sachfragen, eine Interessenvertretung in den härter werdenden Auseinadersetzung um z. B. Vergütungsfragen (Pauschalierungen), Hinweise auf Fortbildungsangebote und die Zusammenarbeit zu Fragen qualitätssichernder Maßnahmen mit Behörden und Gerichten usw.. Der Vorstand wird die vielen Anregungen aufgreifen und sich mit den Fragen der Strukturentwicklung in der nächsten Zeit beschäftigen. In dieser Ausgabe unserer Zeitung wollen wir die Themen der Tagung und der MV mit zwei Beiträgen weiter vorantreiben. Dr. Oberlander schreibt zur Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung. Klaus Förter Vondey stellt noch einmal die Professionalisierung als Weg zum Beruf dar. Wir wollen darüber hinaus mit einer umfassenden empirischen Analyse von Horst Deinert einer Argumentation objektivierend entgegenwirken, welche die steigenden Betreuungszahlen in erster Linie auf zu großzügige Betreuungsrichter zurückführt. Reale Hintergründe der Entwicklung der Fallzahlen infolge einer sich ändernden Gesellschaft werden eher wenig zur Kenntnis genommen. Wir hoffen, dass die Themen auf Ihr Interesse stoßen und wünschen auch Spaß beim Lesen der Zeitung. Klaus Förter-Vondey # Vorwort 3

4 Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung in der selbstständigen Betreuung Dr. Willy Oberlander, Leiter des Institutes für freie Berufe, Nürnberg Ungeachtet einer Vielzahl von Stellungnahmen, Informationen und Ratgebern zur betreuerischen Berufspraxis ist eine fundierte berufssoziologische Analyse dringend nachzuholen. Die folgenden Ausführungen sollen einen Weg aufzeigen, für diesen Berufsstand ein zeit- und anforderungsgemäßes Berufsbild zu entwickeln, in dem nicht nur Berufszugang, Anforderungen an die Berufsausübung, konkrete Ausgestaltung und Organisation der Aufgabenerbringung, sondern auch berufliche Identifikation und ideelle Orientierung zum Ausdruck kommen sollten. Überlegungen hinsichtlich der Ausgestaltung eines Berufsbildes sind dabei zu verknüpfen mit der Frage der Qualitätssicherung, um Ansätze für einen geschlossenen Entwurf zukunftsfähiger Berufsbetreuung aufzuzeigen. Bislang liegen kaum Statistiken über Qualifikationen, die Anzahl, die ökonomische und berufliche Situation der selbstständigen Berufsbetreuer vor. Soviel ist immerhin bekannt: Im Jahr 1998 waren in Deutschland mehr als Betreuungen eingerichtet. 12% aller Personen, die Hilfe durch gesetzlichen Beistand erhalten, wurden von Berufsbetreuern geführt. 1 Das Gesamtvolumen der Betreuungsvergütungen lag bei ca. 420 Mio.DM 2. Dies macht deutlich, dass die Betreuung nicht nur einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert hat, sondern auch volkswirtschaftlich von erheblicher Relevanz ist. Jedoch liegen Informationen zu persönlichen und beruflichen Qualifikationen der Berufsbetreuer, wie deren berufsbiographische Hintergründe, Motivationslagen und Berufsverständnis kaum vor. Fragen der beruflichen Qualitätssicherung der Berufsbetreuung, beispielsweise wie die Bundesregierung einem möglichen Wildwuchs begegnen will 3, können so nicht beantwortet werden. Zur Entwicklung des Berufsbildes Der Aufgabenbereich einer Betreuung erstreckt sich in der Regel auf Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge sowie Behördenangelegenheiten. Hierbei werden besondere Anforderungen an die Berufsbetreuer gestellt. In der Gesundheitssorge beispielsweise zählen die Sicherstellung der medizinischen Versorgung des Betreuten, Abstimmungen mit Ärzten und Pflegepersonal über dessen Therapie, Medikation und Rehabilitation zu den Aufgaben. Der Betreuer muss deshalb in der Lage sein, sich etwa auch medizinisches Wissen (z.b. über Medikamente oder psychiatrische Krankheitsbilder) anzueignen. Zum Wohle des Betreuten kann es hier erforderlich sein, eine ärztlicherseits verordnete Therapie zur Diskussion zu stellen und evtl. alternative Maßnahmen in die Wege zu leiten. Der Umgang mit allen Beteiligten des Gesundheitssystems, vom Sozialdienst über Pflegepersonal und Ärzte, aber auch mit Psychologen und Gesundheitsämtern verlangt extrem vielseitige und flexible kommunikative Kompetenzen. Im Vordergrund stehen Handlungen, die geeignet sind die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zum mildern 4. Außer den gezeigten Tätigkeiten sind zuweilen noch spezifische Aufgaben zu bewältigen, wie die Vertretung in Scheidungssachen, Unterhaltsfragen, bis hin zur Feststellung einer Vaterschaft. Es ist von erheblicher Bedeutung, in eine zukunftsweisende Bestimmung des Berufsbildes selbstständige Betreuung die mögliche Erweiterung des Aufgabenspektrums einzubeziehen. Die Ausführungen machen deutlich, dass ein Berufsbetreuer zusammen mit dem Betreuten für die Konkretisierung seiner Lebenschancen, seinen Schutz und den Zugang zu Hilfeleistungen verantwortlich ist. Von der Bandbreite der verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der realen Aufgabenstellungen her betrachtet, handelt es sich um ein äußerst komplexes Berufsbild. Nachqualifizierung Das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) legt nach Ausbildungsabschluss gestaffelte Vergütungssätze fest. Die höchsten Stundensätze sind Berufsträgern mit Hochschulausbildung vorbehalten. Nach Teilnahme an landesrechtlich geregelten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder dem Ablegen einer Prüfung kann auch für andere Berufsangehörige die Zuerkennung einer höheren Vergütungsstufe vorgenommen werden. Die Unterschiedlichkeit der bestehenden Regelungen 5 zur Nachqualifizierung ist dem Prozess der Professionalisierung allerdings nicht zuträglich. Aufgrund der Orientierung der Vergütung für Berufsbetreuer an beruflichen und akademischen Qualifikationen, die explizit für die Führung von Betreuungen nutzbar sein müssen, wäre optimistisch mit einer zunehmenden Konzentration der beruflich und spezifisch qualifizierten Berufsinhaber zu rechnen. Der ordnungspolitisch positiven Intention des Gesetzgebers stehen jedoch erhebliche, marktpolitisch und soziostrukturell begründete Bedenken entgegen. Weiterführende Ansätze zur künftigen Ausgestaltung der selbstständigen Betreuung sind deshalb zu konzentrieren auf die Berufsbildentwicklung und die Gewährleistung einer hohen Beratungsqualität. Die Erarbeitung eines Berufsbildes für die Berufsbetreuung hat vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen: Dabei wären insbesondere einzubeziehen: die berufliche und gesellschaftliche Funktion ( Agenten des Rechts 6, Sozialanwälte ) des freiberuflichen gesetzlichen Betreuers, die Funktion im System der sozialen Sicherung sowie 4 Rubrikbezeichnung Fachteil

5 Berufsbild Berufsbetreuung Aufgaben Tätigkeiten Ausbildungsvoraussetzungen Ausbildung Fort- und Weiterbildung Berufslage die Unterschiedlichkeit der Kompetenzprofile in der gesetzlichen Betreuung. Besonderes Augenmerk ist auf die Zusammenarbeit mit den Trägern der Betreuung zu legen. Über deren Mitwirkung ist vor allem die Akzeptanz der Bestrebungen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist der Kosten- Nutzen-Zusammenhang im Hinblick auf die Qualität aus der Sicht der Betreuten zu analysieren. Die Entwicklung eines Berufsbildes der selbstständigen Betreuung ist in den Kontext einer Analyse des Professionalisierungsprozesses zu stellen. Nur auf diesem Wege ist eine der Gesamtsituation des Berufsstandes entsprechende und angemessene Zielbestimmung und realisierung für das Ganze (Professionalisierung) und seine Teile (z.b. Berufsbild) möglich. Als Kriterien der Professionalisierung gelten: die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen, anforderungsgerechten Qualifikation, das Vorhandenseins eines qualitativ wie quantitativ ausreichenden Bildungsangebotes, das Berufsbild, ein System der Qualitätssicherung, der Grad der Autonomie des Berufes und des Berufsstandes (Ausprägung der beruflichen Selbstverwaltung), eine Regulierung des Berufszuganges und der Ausübung nach dem Motto: so viel wie nötig, so wenig als möglich, das Maß der beruflichen und gesellschaftlichen Anerkennung sowie die Entwicklung einer entsprechenden Fach- und Forschungswissen- siehe Abschnitt Zur Entwicklung des Berufsbildes Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Ausübungsformen Bildungsvoraussetzungen Praktische Tätigkeit Sonstige Voraussetzungen Dauer Inhalt Nachweise und Prüfungen Ausbildungseinrichtungen Kosten und Fördermöglichkeiten Inhalte und Anforderungen Entwicklung des Berufes Berufsaussichten schaft als Grundlage für die Entwicklung der Berufspraxis. Wer diese Maßstäbe an den Entwicklungsstand der Berufsbetreuung anlegt, wird unschwer einen fortbestehenden, erheblichen Handlungsbedarf feststellen müssen. Qualitätssicherung Der Gesetzgeber hat es versäumt, Maßnahmen zur Qualitätssicherung für selbstständige Betreuungsleistungen einzuführen. Zuweilen stehen dabei die Betreuungsbehörden sogar in direkter Konkurrenz zu privaten Betreuern, statt ihrer Aufgabe der Qualitätssicherung ausreichend nachzukommen. Da der Berufsbetreuer ohne Anstellung auch keinen Dienstherren zur Kontrolle der Betreuungsführung hat, sind hier berufsverbandliche Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuführen, zumal die Vormundschaftsgerichte nur im Rahmen des Betreuungsgesetzes eine Kontrollfunktion inne haben, inhaltlich jedoch keinen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Betreuung nehmen können. Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur- und Prozessqualität der Betreuung sind also erforderlich. Die verstärkte Konkurrenz in der Berufsbetreuung eröffnet einerseits sicherlich Chancen für eine weitere Anhebung der Qualitätsstandards und damit für eine optimale Versorgung der Bevölkerung mit Betreuungsleistungen. Der zunehmende Angebotsdruck beinhaltet allerdings auch die Gefahr erheblicher Einbußen der Leistungsqualität, die nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Berufsbetreuer gegenüber anderen Gruppen spürbar schwächen können, sondern auch dem dringenden gesellschaftlichen Interesse an einem hohen Leistungsniveau widersprächen. Auch die etablierten Berufsangehörigen stehen angesichts des ihnen abverlangten, immer rascher fortschreitenden und ausufernden Fachwissens und des wachsenden Konkurrenzdrucks vor der Notwendigkeit der ständigen Überprüfung und Verbesserung ihres Leistungsniveaus. Die schnelle Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Qualitätssicherung ihres Leistungsstandards ist deshalb von vitaler Bedeutung. Dies betrifft vor allem den Ausbau eines hochwertigen und flexiblen Systems der Fort- und Weiterbildung und die ständige Motivation der Berufsangehörigen, ein lebenslanges Lernprogramm aufrechtzuerhalten. Qualitätssicherung in Freien Berufen Als Grundlage für die Entwicklung der Qualitätssicherung dient die europäische Normenreihe DIN EN ISO Der zunehmende Wettbewerbsdruck in freiberuflichen Praxen, Kanzleien und Büros stimuliert die Anwendung moderner Büroorganisation. Im Mittelpunkt steht dabei die für jeweilige Bürogrößen adäquate Organisation im Rahmen einer Dokumentation der Maßnahmen und ihrer Wirkungen. Ungleich kostenintensiver als ein normengerechts Qualitätsmanagement (QM), Qualitätsmanagementsystem (QMS ) oder Total Quality Management (TQM) ist die Zertifizierung. Über die Erhöhung der Prozessqualität hinaus kann die Zertifizierung zusätzliche Effekte bewirken, wie einen Imagegewinn und ein Werbeargument für die Niederlassungen. Die mit der Anwendung von ISO- Normen und der Zertifizierung verbundenen Möglichkeiten werden unterschiedlich beurteilt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie der Nachweis einer Zertifizierung eingefordert werden kann. Die Bundesregierung und die weit überwiegende Mehrheit der öffentlichen Auftraggeber nehmen diese Option nicht in Anspruch. Größeres Gewicht kommt hier einer Nachfrage zu, die für nichtzertifizierte freiberufliche Niederlassungen erschwerte Bedingungen für Marktzugang und Wettbewerb mit sich bringen kann. Wo der Markt Zertifizierung fordert, können von Berufsorganisationen getragene Zertifizierungsinstitutionen tätig werden. Dies führt zur Entwick- Rubrikbezeichnung Fachteil 5

6 lung eines geschlossenen Systems der Qualitätssicherung. Grundsätzlich gilt, dass die Qualität der Leistung nicht durch Management- Systeme alleine nachgewiesen werden kann. Tatsächlich sichert QM lediglich die Qualität des Verfahrens der Leistungserbrindung, nicht aber die Qualität der Leistung selbst. Qualitätssicherung soll deshalb hier in unmittelbarem Zusammenhang mit der Professionalsierung gesehen werden, da die Formulierung und Durchsetzung beruflicher Standards als zentrale Zielbestimmung für die Entwicklung der Berufsbetreuung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist. Hinsichtlich der Qualitätssicherung wären Ansätze in ihrer Wirksamkeit zu untersuchen wie: Verpflichtung zur Fort- und Weiterbildung, Entwicklung von Standards der Betreuung, Selbstevaluation/Fremdevaluation, Entwicklung von Richtlinien zur Durchführung von Planung und Organisation der Betreuung, Verpflichtung zur Mitwirkung in regionalen Netzwerken, Schaffung eines Berufsregisters u.a. 7 Von besonderer Bedeutung ist auch die Prüfung der Freiberuflichkeit der Berufsbetreuung im Hinblick auf die Qualitätssicherung. Hier sind in der Rechtsprechung noch erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Einstufung der Berufsbetreung als freiberufliche Tätigkeit festzustellen. Eine wissenschaftliche Begleitung des Berufsstandes in diesem Segment der Anerkennung scheint dringend erforderlich. 8 In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Frage der Entwicklung von wirtschaftlich vertretbaren Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung bestehender Anforderungen zu stellen. Auf die Qualitätssicherung ausgelegte Zielsetzungen sollten die Frage der Institutionalisierung der Qualitätssicherung einbeziehen. Dies könnte auf dem Wege der Überprüfung des Vorschlages zur Gründung einer zentralen Einrichtung für Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung mit folgenden Aufgaben umgesetzt werden: Entwicklung und Standardisierung von fachlichen Voraussetzungen und Überprüfungsrichtlinien in der Berufsbetreuung, Erarbeitung eines Systems der Zertifizierung sowie Gewährleistung einer bundesweiten Zertifizierung. Es sollten Ansätze wie die EN-Norm zur Diskussion gestellt werden, die festlegt, welche Anforderungen eine Zertifizierungsstelle für Personen also Überprüfung der persönlicher Kompetenz erfüllen muss, um akkreditiert zu werden. Hierbei kann es sich auch um eine privatrechtlich organisierte Akkreditierungsstelle handeln. In diesem Zusammenhang könnten Vorschläge geprüft werden wie: Berufsbetreuer werden zertifiziert, wenn sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und keine Bedenken gegen ihre persönliche Eignung bestehen, sie unterliegen während der Zeit ihrer Zertifizierung einem Pflichtenkatalog mit entsprechender Überwachung durch die Zertifizierungsstelle, sie verlieren ihre Zertifizierung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen oder die erforderlichen Kenntnisse nicht kontinuierlich nachweisen, und sie haben eine Befristung der Zertifizierung auf einen bestimmten Zeitraum hinzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit der Verlängerung. In diesem Rahmen wäre ein berufsspezifisches Zertifizerungsverfahren zu entwickeln. Das System der Qualitätssicherung und -verbesserung Bei der Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung sind sowohl die projektinterne als auch die projektexterne Qualität zu beurteilen. Über einen praxisorientierten Dialog mit den Behörden und Leistungsnehmern bzw. deren Angehörigen kann zur projektinternen und -externen Qualitätssicherung und -verbesserung beigetragen werden. Der Weg einer kritischen Reflexion der im Rahmen der Evaluation gewonnenen Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen führt häufig zu Kompromissen, bei denen alle Akteure Federn lassen müssen. Dennoch ist dies der einzig gangbare Weg. Dabei orientiert sich die Evaluation an für Qualitätsbeurteilung gängigen Konzepten, die vorsehen, die Qualität von Dienstleistungen an der Qualität von Struktur, Prozess und Ergebnissen zu messen. Demnach bezieht sich die Evaluation von Strukturqualität auf Aspekte der Dienstleistungserbringung wie materielle, personelle, organisatorische und finanzielle Ressourcen und Instrumente, Prozessqualität auf das tatsächliche Handeln der Dienstleister unter Berücksichtigung der dem jeweiligen Verhalten zugrunde liegenden Verhaltenserwartungen wie etwa Qualitätsstandards, Ergebnisqualität auf den Grad, in dem die postulierten Ziele der jeweiligen Dienstleistung tatsächlich erreicht werden, wobei unterschiedliche Beurteilungsperspektiven (z.b. Betreute, Betreuungsbehörden) relevant sein können. Die Zusammenhänge zwischen den Elementen der Evaluation stellen sich wie folgt dar: die Strukturqualität beeinflusst die Prozessqualität, und diese wiederum die Ergebnisqualität. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Berufsbetreuung um ein Arbeitsfeld in einem dynamischen Prozess der Professionalisierung handelt, ist eine doppelte Aufgabe zu lösen. Über die praxisorientierte Evaluation hinaus ist eine entwicklungsorientierte Evaluation vorzunehmen, die vor allem schrittweise Verbesserungen zum Ziel hat. Eine formative Evaluation wiederum hat zum Ziel, Strukturen und Prozesse genauer zu bestimmen. Eine hieraus abzuleitende langfristige Perspektive könnte die Weiterentwicklung der bestehenden Praxis und Diversifizierung des Angebotes der Berufsbetreuung oder auch die Optimierung der vorhandenen Leistungsmöglichkeiten durch organisatorische oder auch pädagogische Innovationen sowie Vernetzung von Dienstleistern bzw. Dienstleistungen beinhalten. Wichtigste Voraussetzung für die Entwicklung zielführender Qualitätssicherungssysteme ist die enge Kooperation zwischen den Akteuren. Nur wenn ein Konsens über Zielsetzungen und Aufgaben und der zugrunde liegender Kriterien besteht, sind konkrete Verbesserungen möglich. Von herausragender Bedeutung ist dabei, inwieweit die intendierten Ziele auch von Außenstehenden, insbesondere aber den Zielgruppen bzw. deren Angehörigen als erreicht angesehen werden. Grundsätzlich ist der Frage nach der Übertragbarkeit von Verfahren der Qualitätssicherung auf die Berufsbe- 6 Rubrikbezeichnung Fachteil

7 treuung nachzugehen.9 Die Kritik muss dort ansetzen, wo Qualitätssicherung lediglich die Strukturen, Systeme und Verfahren der Berufsbetreuung erfasst, nicht aber die unmittelbare Qualität der Dienstleistung. 10 Die zweite zentrale Einschränkung liegt in der Zielgruppe begründet. Betreute sind keine Konsumenten, deren Beurteilungsfähigkeit sich an Leistungsvergleichen in Testzeitschriften orientieren kann oder die gar selbst in der Lage sind, objektive Beurteilungen von komplexen Sachverhalten und Dienstleistungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sollte der Evaluation größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch Supervision ist hier zu erwähnen. Gleichwohl sind Evaluation und S,0upervision lediglich wichtige Elemente einer umfassenden Qualitätssicherung nach den oben skizzierten Ansätzen. Über Gesetz normierte Qualitätsstandards für die Berufsbetreuung liegen nicht vor. Deshalb ist zu empfehlen, die erforderlichen Standards unter Beteiligung aller Institutionen und Personen, die mit der Umsetzung des Betreuungsrechts befaßt sind, zu erarbeiten. Dies kann in örtlichen oder überörtlichen Arbeitsgemeinschaften geschehen bzw. geschieht schon. 11 Problematisch erscheint die unzureichende Berücksichtigung des Zusammenhanges zwischen Prozessqualität und Methoden der Betreuung. So hat etwa das Konzept selbst organisierender und selbst steuernder Systeme das aktuellste Beispiel ist das Case- Management 12 - den Vorteil, professionell gestaltete gesetzliche Vertretung den individuellen und spezifischen Anforderungen und Bedürfnissen anzupassen. Die Entwicklung der Methodendiskussion ist deshalb ein zentrales Element der Professionalisierung und in den Gesamtprozess von Berufsbildgestaltung und Qualitätssicherung zu integrieren. Zielsetzungen und ihre Begründung Beschaffung und Auswertung von Daten und Informationen über den Berufsstand, Bestimmung des Standes der Professionalisierung der Berufsbetreuung, Entwicklung eines Berufsbildes/ Regelung des Berufszuganges, Ausgestaltung einer Berufsordnung Durchführung eines Pilotprojektes/ Modellversuches zur spezifischen, anforderungsgerechten Zertifizierung, Stärkung der Berufsvertretung/ Erhöhung des Organisationsgrades, Gewinnung von Entscheidungsträgern in Politik und Gesellschaft für die Anliegen des Berufsstandes sowie Ausbau von internem und externem Marketing des Berufsstandes. Die Begründung für eine forcierte Professionalisierung der Berufsbetreuung kann in vereinfachter Form wie folgt lauten: Berufsbetreuer handeln im öffentlichen Interesse, ihre Leistung hat einen hohen gesellschaftlichen und politischen Stellenwert. Sie tragen in erheblichem Maße zur qualifizierten Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger bei. Staat, Gesellschaft und Berufsstand haben ein vitales Interesse an der Gewährleitung von Professionalität und Qualität der Berufsbetreuung. Daraus ergeben sich vor allem zwei Anforderungen: Auf der einen Seite muss die Regelung der Berufsbetreuung als schützenswerte Tätigkeit entwickelt werden und zum anderen ist die Übertragung ordnender Aufgaben auf den Berufsstand insbesondere bei der Qualitätssicherung zu fördern. Das Konzept der Professionalisierung erhellt sowohl die Positionierung des Berufes in der sozialen Gesellschaft und im Kanon bestehender Berufssysteme als auch Strukturen und Perspektiven der Qualitätssicherung beruflichen Handelns zugunsten der Klientel, die im vorliegenden Fall als gesetzlich Vertretene weniger als jede andere die Qualität der Leistungserbringung beurteilen kann. 13 Fußnoten 1 Michel, Sigrid (o.j.): Betreuungsqualität, Manuskript an der Fachhochschule Dortmund 2 Coeppicus, Rolf (2000): Faszinierende Zahlen zum Betreuungsrecht, in: Rpfleger, Seite 50 ff. 3 Frage 18 der großen Anfrage der SPD an die Bundesregierung, Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7133, S Abs. 3 BGB 5Vgl. May, Arnd T. (2000): Das Stufenmodell der Qualifizierung im Betreuungswesen, Münster, S. 23 ff. 6 Oberloskamp, Helga, Schmidt-Koddenberg, Angelika und Zieris, Ernst (1992): Hauptamtliche Betreuer und Sachverständige. Ausbildungs- und Anforderungsprofil im neuen Betreuungsrecht, Köln, S Vgl. Förter-Vondey, Klaus (2002): Vorstellungen zur weiteren Professionalisierung in der Betreuungsarbeit, in: Verbandszeitung des BdB e.v., Bundesverband der Berufsbetreuer/- innen, 38/2002, S. 4f 8 Vgl. Adler, Reiner (1998): Berufsbetreuer als Freier Beruf. Eine theoriebasierte Exploration zur Professionalisierung der gesetzlichen Vertretung Volljähriger, Nürnberg, S. 27 ff. 9 Vgl. Eichler, Sabine (2000): Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreung, Frankfurt am Main, S. 125 ff. 10 Vgl. Meinhold, Marianne (1998): Qualitätssicherung in der Sozialen Arbeit, in: Menne (Hrsg.): Qualität in Beratung und Therapie, Weinheim und München, S. 39ff. 11 Stolz, Konrad (1996): Sind Qualitätsstandards in der Betreuungsarbeit erforderlich? In: BtPrax 3/98, S Vgl. Gerhardinger, Günter (2002): Konzepte der Berufsbetreuung. Skriptum zur Lehrveranstaltung, home/guenter.gerhardinger/betr2.htm 13 Adler, a.a.o., S. 29 Einiges an den hier angestellten Überlegungen mag abstrakt erscheinen. Dies ist zunächst aus der Kürze der Darstellungen zu erklären. Darüber hinaus ist jedoch festzustellen, dass Qualitätssicherung auch in anderen schwierigen Gebieten von Humandienstleistungen schon beachtliche Erfolge erzielt hat. Die folgende Auflistung zeigt darüber hinaus zusammenfassend die wichtigsten Aufgaben für eine positive Entwicklung des Berufsstandes. Aus meiner Erfahrung kann ich nur sagen: Politik ist nicht die Kunst des Möglichen, sondern des Unmöglichen. (Václav Havel) Rubrikbezeichnung Fachteil 7

8 Professionalisierung von Betreuung 1. Beruflich geführte Betreuungen im Rahmen eines Berufs Folgende Ziele verfolgt der BdB mit dem Bestreben der Etablierung eines Berufs: - Behinderte und hilflose Menschen haben einen Anspruch auf Dauerhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Qualität und Stabilität im Falle einer rechtlichen Betreuung. Die Etablierung eines Berufs bietet dafür die nachhaltigste Grundlage. - Eine Voraussetzung für die Erzielung einer angemessene materielle Absicherung von BetreuerInnen und Betreuern liegt in der Gewährleistung von Dauerhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Qualität und Stabilität durch eine Beruf. - Auf der Grundlage einer beruflichen Absicherungen der beruflich geführten Betreuungstätigkeit entwickeln sich die Berufsverbände noch mehr zu Ansprech- und Verhandlungspartnern für Politik und Verwaltung. Über diesen Weg ist eine materielle Absicherung der Verbandsmitglieder und eine Sicherstellung von Qualitätsanforderungen an die beruflich Tätigen zu erreichen. - Eine berufliche Etablierung stabilisiert dauerhaft die Betreuungslandschaft. Dauerhaftigkeit und einheitliche Qualitätsstandards haben stabilisierende Auswirkungen durch Zuverlässigkeit und Professionalität auch auf weitere Bereiche der Betreuungslandschaft wie Gerichte, Behörden, aber auch ehrenamtliche und FamilienbetreuerInnen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Berechenbarkeit von Kosten im Betreuungswesen. Die Etablierung eines Berufs ist ein effektiver Beitrag bei der Umsetzung des Beschlusses der JustizministerInnen Konferenz vom Juni 2001, in dem es u.a. darum geht, dass Lösungsvorschläge zur Änderung des Betreuungsrechts (...) (erarbeitet werden), die dazu beitragen, die Zahl der Betreuungsfälle zu reduzieren, fehlgeleitete Ressourcen im Interesse der eigentlichen Betreuungsarbeit zu bündeln und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das Notwendige zu beschränken und eine Überprüfung der Betreuungspraxis nach 10 Jahren BtG vorzunehmen unter dem Gesichtpunkt von Qualität und Effizienz und auch in Richtung Kontrolle. Die Schaffung eines Berufes wäre auch ein in die Zukunft weisender und vor allem offensiver Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses. Die Gefahr eines Hinterherlaufens hinter Entwicklungen im Betreuungsbereich könnte damit minimiert werden. Einer krisenhaften Entwicklung des BtG durch die Aushöhlung des Rechts in Folge eines planlosen Kostendiktats würde entgegengewirkt werden. Eine Reform des BtG, die eine Implementierung eines Berufs mit vorsieht, würde wegen notwendiger gründlicher Überlegungen auch eine Vorsorge sein gegen Reformschnellschüsse in der Art der Reform von Außerdem wäre die Etablierung eines Berufs lediglich ein Nachvollziehen der bestehende Praxis von beruflich geführten Betreuungen mit dem Vorteil, die bestehende Praxis der Berufsbetreuung mit einer verbindlichen Grundlage zu untermauern. 2. Dem Ziel Beruf über den Weg der weiteren Professionalisierung näher kommen Eine weitere Professionalisierung der beruflich geführten Betreuung ist der Weg hin zum Beruf. Der Weg der weiteren Professionalisierung gewährleistet: - die Fokussierung der Kräfte auf das Ziel Beruf, - die kontinuierliche Auseinandersetzung mit Verbesserungen der beruflichen Tätigkeit und damit auch der kontinuierlichen Bearbeitung drängender Probleme im Betreuungswesen zum Nutzen der Betroffenen, - die zielgerichtete Verfolgung der Interessen der Mitglieder des BdB nach materieller und rechtlicher Absicherung und auch dadurch - den Erhalt der gewachsenen Betreuungslandschaft durch Stabilisierung von Betreuungsbüros und Vereinen. Mit einer weiteren Professionalisierung rückt eine große Schwachstelle des BtG in den Mittelpunkt: Die Vorschriften, die zur Verhinderung der professionellen Gestaltung der beruflich geführten Betreuung beitragen wie die Regelungen des 1908k, die Ausfüllung der persönlichen Betreuung (gemeint ist die Diskussion um Hilfskräfte in der Betreuungstätigkeit), um die Einstufung in Vergütungsgruppen die bei Sätzen von 18 bzw. 23 keine professionelle Gestaltung der Arbeit zulassen, um nur wenige Beispiele zu nennen. Diese Schwachstellen des Gesetzes sind auch dafür verantwortlich, dass es häufig um Auseinandersetzungen um teuer und billig geht und nicht um Schlüsselqualifikationen für beruflich geführte Betreuungen. Mit einer Professionalisierung hin zu einem Beruf entsteht nicht die Gefahr des Unterlaufens der Orientierung auf das Ehrenamt, wie oft behauptet wird. Im Gegenteil. Die sogenannten schwierigen Betreuungen würden bei mehr qualitativer Absicherung über einen Beruf und bei mehr materieller Absicherung über eine angemessene Vergütung eher übernommen werden können. Darüber hinaus wurde bereits von den Verbänden vorgeschlagen, Tandembetreuungen zu installieren. Ehrenamtliche und FamilienbetreuerInnen könnten sich an Vereine und an flächendeckend vorhandene freiberufliche Betreuer wenden und Hilfe erhalten, wenn eine Finanzierung gesichert wäre. Professionalisierung als Klammer zwischen Bemühungen auf dem Weg zum Beruf Die weitere Professionalisierung der Betreuungstätigkeit stellt die Klammer dar für die verschiedenen Bemühungen auf dem Weg zum Ziel. Professionalisierung als Weg benennen ist somit die Verknüpfung der täglichen sich verändernden beruflichen Praxis mit dem Ziel. In der beruflichen Tätigkeit kristallisieren sich ohnehin mit Fortschreiten der beruflichen Praxis Standards heraus. Vor Einführung eines Berufs ist die strukturierte Professionalisierung der Tätigkeit erforderlich, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verkündung eines Berufs bereits die Praxis verändert. Für die weitere geplante Professionalisierung auf dem Weg zum Beruf haben wir folgende Hebel entwickelt: a) Berufsbild Das Bild von der beruflichen Tätigkeit Betreuung ist Voraussetzung für weitere Schritte bei der Ausgestaltung professioneller beruflicher Praxis. Deswegen nimmt die Erstellung eines Berufsbildes eine vorrangige Position ein. Zusammen mit einem Forschungsinstitut wird der Entwurf eines Berufsbilds entwickelt. Die Rolle der Betreuungstätigkeit im 8 Rubrikbezeichnung Fachteil

9 Kanon anderer sozialen Leistungen kann über das Berufsbild definiert und damit die Frage nach der Eigenständigkeit dieses Berufs im Verhältnis zu anderen beantwortet werden. Besondere Anforderungsprofile an bzw. Schlüsselqualifikationen des Berufs werden beschrieben und liefern weitere Ansatzpunkte für eine Eigenständigkeit. Nicht zuletzt ist die Frage nach den Tätigkeitsfeldern für den Beruf zu klären. Unter Berücksichtigung, einer sich rasch wandelnden Gesellschaft, anwachsenden Anforderungen an Beratungs- und Vertretungsleistungen in einem sich rasch ändernden Hilfesystemen sollten weitere Betätigungsfelder ähnlichen Inhalts Berücksichtigung finden. Der Entwurf eines Berufsbilds wird auf der Grundlage einer empirischen Untersuchung erstellt. Es fließen Vorstellungen aller im Betreuungswesen Agierenden ein. Ein erster Entwurf soll im September 02 vorliegen. Vorwegnehmen lässt sich, dass zu einem entwickelten Berufsbild der Name Betreuer nicht mehr passen wird. In den Ring werden verschiedene Bezeichnungen geworfen, so auch der Name Sozialanwalt/anwältin (Oberloskamp). b) Ausbildungskonzept Ausgehend von den vorliegenden Erfahrungen verschiedener Nachqualifizierungsmaßnahmen werden in einer Arbeitsgruppe Vorstellungen für eine Ausbildung diskutiert. Beteiligt sind Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die maßgeblich an Nachqualifizierungsstudiengängen beteiligt waren und sind und Vertreter und Vertreterinnen von Verbänden wie VGT, VfB und BdB. Nach der Planung der Gruppe liegt im Herbst ein erstes Papier mit Vorschlägen für eine Ausbildung zu einem Beruf vor. Die Vorstellungen für eine Ausbildung reichen noch von neu gestalteten Studienschwerpunkten im Sozialpädagogenstudium über auch für nicht Hochschulabsolventen offene Modulsysteme bis hin zu ganz neuen Studiengängen. Hinzu kommen Überlegungen über eine Zulassung von Büros nach erfolgter qualifizierender Ausbildung zwecks Absicherung weiterer struktureller Qualitätszusicherungen. Eine weitgehende Übereinstimmung scheint darin zu bestehen, dass eine Ausbildung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses erforderlich ist. In weiteren Schritten sind selbstverständlich langfristige Regelungen zum Bestandsschutz zu bedenken. c) Vergütungsregelung Eine Vergütungsregelung ist eine Rahmenbedingung für Qualität und Effizienz. Die jetzige Situation zeichnet sich durch eine katastrophale Vergütungsregelung aus. Es wird als unredlich empfunden, wenn der Staat den Betroffenen gegenüber hohe Qualität von Betreuung in Aussicht stellt, aber die Gegenleistung in Form von einer angemessenen Vergütung vorenthält. Für die im Mittelpunkt von Betreuungstätigkeit stehende Beziehung zwischen Klienten und BetreuerIn wird damit die Dauerhaftigkeit und Qualität in Frage gestellt. Eine erforderliche Erhöhung der Vergütung für einen Beruf mit zugesagten Qualitätsmerkstandards ist eine Investition in die Zukunft. Die Investition in Qualität und Dauerhaftigkeit gestaltet sich zunächst als Kostensteigerung. Letztendlich aber ist eine Ersparnis und Berechenbarkeit durch die erzielten Effekte zu erreichen. Das bestehende Vergütungssystem ist bezüglich Qualitätssicherung und Effizienz überwiegend nicht nachvollziehbar. Der BdB arbeite seit längerem an Vorschlägen zur Pauschalierung auf der Grundlage einer kostendeckenden, angemessenen Vergütung und veröffentlichte diese. Pauschalierung betont das Selbständigkeitsprinzip eines Berufs. Pauschalierung stärkt Effizienz durch notwendige Planung der Tätigkeit. Pauschalierung macht Kräfte frei für wesentliche Dinge in der Betreuungsarbeit und im Gericht. Es signalisiert ein größeres Vertrauen zwischen dem Staat als Geldgeber und dem Leistungserbringer und sorgt somit auch für mehr Zusammenarbeit. Nicht hinzunehmen sind aber (bereits sattfindende) Versuche, über Pauschalierung zu einer weiteren Reduzierung der ohnehin unzureichenden Vergütung kommen zu wollen. Das nicht hinzunehmende Ergebnis ist bzw. wäre eine Aushöhlung des BtG im Kern, nämlich in der persönlichen Betreuung (Wohl und Wille), durch zu gering veranschlagte Zeiten für Absprachen mit den KlientInnen. d) Weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen Der BdB beschäftigt sich in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Instituten mit Qualitätsstandards, Qualitätssicherungs- und Zertifizierungsmodellen. Diese Vorhaben haben das Ziel, einheitliche Maßstäbe für eine definierte Tätigkeit zu entwickeln. Zugesicherte Qualitätsstandards ermöglichen dem Geldgeber mehr Vertrauen zu entwickeln und die Erarbeitung von Standards zum Beispiel Berufsverbänden, also mit der Praxis Vertrauten, zu übertragen und damit praxisnah zu gestalten. Die Maßstäbe tragen außerdem dazu bei, für die umfangreiche berufliche Tätigkeit Richtschnüre zu schaffen. Gleichzeitig wären das Hilfen für das Zurechtfinden im berufspraktischen Dschungel. Wir stellen uns vor, im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Berufsbildes eine erste Entscheidung bezüglich eines Qualitätssicherungsmodells noch in diesem Jahr treffen zu können. Zu den qualitätssichernden Maßnahmen gehören auch die sogenannten Serviceleistungen des BdB wie Versicherungsangebote, die auf die Tätigkeit zugeschnitten und finanzierbar sind, eine Software, die viele formale Anforderungen an die Tätigkeit absichern hilft. Beratungsangebote durch Verbandsjuristen bewahren KlientInnen und BetreuerInnen vor Schäden. Veröffentlichungen, Schulungsangebote und Tagungen dienen der Weiter- und Fortbildung. Fachliche und fachpolitische Diskussion und Aktivitäten dienen der Interessenvertretung und dem Herausarbeiten und Anmahnen von Schwachpunkten in der Versorgung von behinderten Menschen. Qualitätssichernde Maßnahmen sind nur erreichbar über die Organisierung der beruflich tätigen Betreuerinnen und Betreuern in Verbänden. Die Organisierung ist somit an sich eine qualitätssichernde Maßnahme. Die Zahlen sprechen für sich: Von ca Betreuerinnen und Betreuern in der BRD sind über 53 % im BdB organisiert. Hinzu kommen über 150 Vereine. Weitere rund 8 % sind in den anderen Verbänden organisiert. Das belegt die hohe Bereitschaft, qualitätssichernde Maßnahmen anzunehmen und umzusetzen. Aus Platzgründen können hier weitere Maßnahmen und Vorschläge zur Qualitätssicherung nicht vorgestellt werden. Es wird auf das Positionspapier des BdB zur Reform des Betreuungsrechts verwiesen. 3. Weiteres Verfahren Wir wünschen uns von allen, die in der Betreuungslandschaft zusammen wirken, einen Austausch über Konzepte für eine Reform des BtG, da wir davon ausgehen, dass Lösungen nicht in Einzelmaßnahmen zu finden sind. Wir wünschen uns ebenfalls, dass sich auch die Politik in einen fachlichen Austausch um die besten Konzepte für eine Reform einbringt, bevor fertige Gesetzestexte präsentiert werden, die dann u.u. keine Akzeptanz finden. K. Förter-Vondey 1. Vorsitzender des BdB Rubrikbezeichnung Fachteil 9

10 I. Einleitung Die Gesundheitssorge für einen Betreuten ist nicht nur ein in der Praxis schwierig zu handhabender Aufgabenkreis, sondern wirft auch rechtlich viele Probleme auf. In meinem Vortrag möchte ich Ihnen die rechtlichen Aspekt der Gesundheitssorge und einige der sehr umstrittenen Probleme darstellen und erläutern. Jede ärztliche Maßnahme stellt tatbestandsmäßig eine Körperverletzung dar, die der Rechtfertigung bedarf. Ohne diese Rechtfertigung, die in der Einwilligung in die Behandlung besteht, macht sich der Arzt strafbar und schadensersatzpflichtig wegen Körperverletzung. Die Einwilligung in die Behandlung erteilt der Patient in der Regel selbst. Er bestimmt, ob und wie weit er behandelt werden will. Recht und Pflicht zur Behandlung ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag der Arzt hat also kein eigenes Behandlungsrecht. Unter Umständen ist der Patient zur Erteilung der Einwilligung nicht mehr in der Lage, kann also nicht wirksam in die Behandlung einwilligen. Dann ist die Bestellung eines Betreuers für den Bereich der Gesundheitssorge erforderlich. Was der Aufgabenbereich der Gesundheitssorge umfasst, wird zuerst zu klären sein. Dann werde ich mich der Frage zuwenden, auf wessen Entscheidung über die Behandlung es ankommt auf die des Betreuers oder auf die des Betreuten, und wann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muß. Sind sich Betreuer und Betreuter über die Behandlung einig, so stellt sich in der Regel kein Problem. Wie sieht es aber aus, wenn der Betreute überhaupt nicht mehr äußerungsfähig ist oder wenn der Betreuer eine Entscheidung trifft und der Betreute nicht damit einverstanden ist und sich dagegen wehrt? Ob man in diesem Fall Zwang anwenden kann, ist problematisch. Hierzu ist vor nicht allzu langer Zeit ein Beschluß des BGH Rechtliche Aspekte der Gesundheitssorge 1 Von Andrea Tietze, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität Göttingen ergangen, den ich Ihnen vorstellen und näher erläutern möchte. II. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsbetreuung Damit ein Betreuer überhaupt die Sorge für die Gesundheit des Betreuten übernehmen darf und kann, muß ihm durch das Vormundschaftsgericht ein entsprechender Aufgabenbereich zugewiesen worden sein, da die Kompetenzen des Betreuers sich auf die ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche beschränken. Dies ergibt sich schon aus dem Erforderlichkeitsprinzip, das der Betreuung zugrunde liegt. Der Aufgabenkreis der Gesundheitsbetreuung umfasst grundsätzlich den Bereich der anfallenden Arztund Krankenhausverträge sowie die Entscheidung über die Einwilligung in eine konkrete ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff. Der Aufgabenkreis kann sehr weitgehend sein. Er kann sich auch auf eine einzelne Angelegenheit beschränken, was angesichts der Zweckmäßigkeit eher selten vorkommen dürfte. Ausgenommen von der allgemeinen Gesundheitssorge ist die Sterilisation. Für die Entscheidung über diesen schwerwiegenden Eingriff muß das Vormundschaftsgericht einen besonderen Betreuer bestellen, 1899 II BGB. Der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge umfasst auf der einen Seite Angelegenheiten der Personensorge und zum anderen Angelegenheiten der Vermögenssorge. III. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten Der volljährige und damit grundsätzlich geschäftsfähige Patient schließt selbständig den Arztvertrag, der Grundlage der ärztlichen Behandlung ist. Dabei spricht auch die Anordnung einer Betreuung nicht für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten 2. Der Betreute kann also grundsätzlich seinen Arztvertrag selbst schließen. Der Betreuer in Gesundheitsangelegenheiten ist aber als gesetzlicher Vertreter des Betreuten gleichfalls zum Abschluß von Verträgen für den Betreuten berechtigt. Auch der Betreuer kann also die Arzt- und Krankenhausverträge abschließen. Grundsätzlich können also Betreuter und Betreuer nebeneinander wirksame Verträge schließen. Es konkurrieren die Vertretungsmacht des Betreuers und die Kompetenz des Betreuten. Da die Betreuung aber den Zweck hat, für den Betreuten nur dann zu handeln, wenn es notwendig ist, und die Selbständigkeit des Betreuten möglichst erhalten bleiben soll, sollte sich der Betreuer dann mit der gesetzlichen Vertretung zurückhalten, wenn es nicht notwendig ist, weil der Betreute selbst tätig wird und werden kann. Die Betreuung wirkt dann ergänzend. Dies entspricht auch dem wichtigsten Prinzip im Betreuungsrecht, dem Prinzip der Erforderlichkeit, nach dem eine Betreuung nur dann erteilt werden soll, wenn sie unbedingt nötig ist. Es gibt zwei Fälle, in denen der Betreute keine oder zumindest nicht alleine Verträge abschließen kann, und der Betreuer für ihn handeln muß. Das ist einmal der Fall der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten. Geschäftsunfähig ist derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Der Betreute darf also nicht mehr in der Lage sein, nach Abwägung aller Umstände zu einer freien Entscheidung zu kommen. Wenn der Betreute nicht geschäftsfähig ist, so kann er keine Verträge schließen. Dann muß der Betreuer als sein gesetzlicher Vertreter den Vertrag für ihn schließen. Dabei obliegt ihm auch die Auswahl des Arztes oder Krankenhauses, wobei er die Wünsche auch des geschäftsunfähigen Betreuten immer beachten muß 3. Weiterhin kann der Betreute keine Verträge ohne die Zustimmung des Betreuers abschließen, wenn er unter Einwilligungsvorbehalt gem BGB steht. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Schließt der Betreute, der unter Einwilligungsvorbehalt steht, also einen Vertrag mit dem Arzt oder Krankenhaus, so bedarf dieser der Zustimmung des Betreuers. 10 Rubrikbezeichnung Rechtliches

11 IV. Die Angelegenheiten der Personensorge: Weitaus problematischer und interessanter ist die Frage, auf wessen Entscheidung es bei der Behandlung ankommt. Wir haben oben schon festgestellt, dass es für die ärztliche Behandlung einer wirksamen Einwilligung bedarf. Wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge zugewiesen ist, ist er grundsätzlich dazu befugt, eine Einwilligung in die Behandlung zu geben. Daneben steht aber auch die Zustimmung, bzw. Verweigerung der Zustimmung durch den Betreuten, was zu Konfliktsituationen führen kann. Solange der Betreute und der Betreuer über die Behandlung einer Meinung sind, stellt sich die Frage, auf wessen Einwilligung es ankommt, natürlich nicht. Wenn Betreuer und Betreuter beide der vorgeschlagenen Behandlung zustimmen, dann ist die Einwilligung auf jeden Fall rechtswirksam erteilt. Auch praktisch gesehen, ist es natürlich besser, wenn auch der Betreute der Behandlung zustimmt, da dies einem Heilungsprozess nur zuträglich sein kann. 1. Die Einwilligung durch den Betreuer Schwieriger ist die Frage zu beantworten, auf wen es ankommt, wenn Betreuter und Betreuer nicht einer Meinung sind. Da es bei der Einwilligung in die Behandlung um eine persönliche Entscheidung geht, kommt es grundsätzlich zunächst einmal auf die Entscheidung des Betreuten selbst an. Kann der Betroffene selbst einwilligen, findet eine Beteiligung des Betreuers nicht statt, auch wenn er die Gesundheitssorge ausübt 4. Seine Meinung hat in diesem Fall keine Bedeutung. Er wird verdrängt. Wie der Betreute sich entscheidet, und ob die Entscheidung nach objektiven Maßstäben unvernünftig ist, ist gleichgültig, wenn der Betreute einwilligungsfähig ist. Dies ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jedes Patienten, dass er sich so entscheiden kann, wie er möchte, sei es objektiv auch noch so unvorteilhaft für ihn. Die Rechtsordnung hat dies zu respektieren. Zwar steht nicht im Gesetz, dass der Betreute bei seiner Einwilligungsfähigkeit selbst einwilligen muß, doch stellt dies die allgemeine und grundsätzliche Regel dar 5. Die Einwilligungsfähigkeit ist im Gegensatz zur Geschäftsfähigkeit - im Gesetz nicht geregelt. Dennoch wird man bei Volljährigen eine Einwilligungsfähigkeit grundsätzlich erst einmal annehmen müssen, da ab Volljährigkeit jeder Mensch in vollem Umfang als Rechtsperson anerkannt wird. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gilt also: Es muß nicht die Einwilligungsfähigkeit, sondern die Einwilligungsunfähigkeit positiv festgestellt werden. Voraussetzung für die Einwilligung durch den Betreuer ist also die Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten. Erst wenn der Betreute nicht in der Lage ist, die Einwilligung wirksam zu erteilen, darf der Betreuer die Entscheidung treffen und die Einwilligung des Betreuten ersetzen. Wann aber ist der Betreute einwilligungsunfähig? Die Einwilligungsunfähigkeit setzt voraus, dass der Betreute nicht in der Lage ist, nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs zu ermessen und danach zu entscheiden. Der Betreute darf nicht in der Lage sein, das Für und das Wider der Behandlung abwägen zu können und danach entscheiden zu können. Einwilligungsunfähig ist er dann, wenn er die ärztliche Aufklärung nicht versteht bzw. nicht danach handeln kann. Es kommt also auch darauf an, um welche Maßnahme es sich handelt, welches Ausmaß und welche Konsequenzen die konkrete Maßnahme hat 6. So kann es sein, dass der Betreute eine einfache ärztliche Maßnahme versteht, aber eine kompliziertere nicht in allen Konsequenzen übersehen kann. Ist der Betreute dazu nicht in der Lage, so ist er einwilligungsunfähig. 2. Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht gem BGB Die Befugnis, bei Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten in seine Behandlung einzuwilligen, gibt dem Betreuer natürlich weitgehende Kompetenzen. Um einen Missbrauch seinerseits zu verhindern, ist daher bei Eingriffen mit irreparablen Folgen eine präventive Kontrolle des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Daher regelt 1904 BGB ein vormundschaftsgerichtliches Genehmigungserfordernis für Einwilligungen des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Der Eintritt eines Schadens aufgrund der Behandlung muß also wahrscheinlich sein oder zumindest nahe liegen 7. Um die Schwere des drohenden Schadens festzustellen, vergleicht man die Beeinträchtigung in der alltäglichen Lebensführung des infolge der Behandlung Geschädigten und die Lebensführung eines Gesunden 8. Ob eine Maßnahme genehmigungsbedürftig ist, muß der Betreuer im konkreten Fall beurteilen. Abschließende Listen, welche Maßnahmen oder Medikamente genehmigungsbedürftig sind, gibt es nicht. Diese Listen können auch nicht abschließend oder eindeutig sein, da die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung je nach Dosierung, Häufigkeit der Anwendung und Gesundheitszustand des Betreuten unterschiedlich sein kann. Der Betreuer kann sich aber vom Arzt und auch vom Vormundschaftsgericht beraten lassen kann. Zu seiner eigenen Sicherheit kann der Betreuer nach entsprechender Beratung durch den Arzt beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung für seine Einwilligung für einen bestimmten Eingriff beantragen. Hält das Gericht die Genehmigung nicht für erforderlich, so erteilt es ein Negativattest 9. Ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts objektiv erforderlich, liegt sie aber nicht vor, so handelt der Betreuer pflichtwidrig. Ohne Genehmigung darf die Behandlung nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Wenn Sie also unsicher sind, beantragen Sie eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Entweder genehmigt das Gericht oder es verweigert sie oder es sagt, dass die Maßnahme nicht genehmigungsbedürftig ist. In jedem Fall wissen Sie dann, woran Sie sind. Zweck des Genehmigungserfordernisses ist die Kontrolle des Betreuers vor dem Missbrauch seiner Kompetenzen, der zu irreparablen Schäden führen könnte. Dabei fällt das Vormundschaftsgericht aber keine eigene Entscheidung, sondern kontrolliert nur die Entscheidung des Betreuers auf ihre Pflichtwidrigkeit hin. Wir haben also gesehen, dass bei Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten eine wirksame Einwilligung in die Behandlung nur vom Betreuer erteilt werden kann. Aufgrund dieser Einwilligung darf der Arzt dann behandeln. 3. Das Problem der Zwangsbehandlung Die Einwilligung macht aber noch keine Behandlung aus. Rubrikbezeichnung Rechtliches 11

12 Wir müssen uns also die Frage stellen, wie es aussieht, wenn der Betreute mit der Behandlung nicht einverstanden ist? Kann der Betreuer den Betreuten dennoch behandeln lassen, also Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen, bzw. bewussten Widerstand des Betreuten vornehmen lassen? Bei der Entscheidung muß sich der Betreuer grundsätzlich an den Wunsch auch des einwilligungsunfähigen Betreuten halten. Dies gebietet die Wunschbeachtungspflicht gem III BGB. Die Wünsche des Betreuten, also sein tatsächlicher Wille, können sich auch auf die Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge beziehen, also auf ärztliche Behandlungen. Der Betreuer hat in jedem Fall also den Betreuten nach seinen Wünschen zu fragen und muß diese auch grundsätzlich beachten. Die Wunschbeachtungspflicht findet ihre Grenze im Wohl des Betreuten. Typischerweise richtet sich der tatsächlicher Wille des Betreuten gegen die Behandlung. Die Verweigerung einer Behandlung widerspricht in der Regel aber immer dem Wohl des Betreuten. Dennoch kann nicht in allen Fällen Zwang angewendet werden. Allein die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt wurde, reicht auf keinen Fall für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aus. Damit würde eine Selbstbestimmung des Betreuten nicht respektiert, sondern in unzulässiger Weise beschränkt. Wir haben oben gesehen, dass der Betreuer nur einwilligen kann, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist. Die Einwilligungsunfähigkeit kann aber auch nicht als Voraussetzung für die Zwangsbehandlung genügen. Denn der Wunsch des Betreuten muß gerade unabhängig von der Einwilligungsunfähigkeit grundsätzlich beachtet werden. Bei der Einwilligungsunfähigkeit geht es um die Anerkennung des rechtlichen Willens, bei der Frage, ob der Betreuer sich über den Wunsch, also den tatsächlichen Willen des Betreuten hinwegsetzen kann, geht es um die Frage der Zulässigkeit von Zwangsbehandlung. Dies ist zu unterscheiden, da auch die Zwangsbehandlung eines Einwilligungsunfähigen, der keinen rechtlich anerkannten Willen zu bilden vermag, einen Eingriff in dessen Grundrechte, insbesondere in Art. 2 II GG, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, darstellen kann. Die Gesetzesmaterialien halten eine Zwangsbehandlung zwar für zulässig, nennen aber keine rechtlichen Kriterien, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig ist. Es heißt lediglich, dass eine Zwangsbehandlung möglich sein solle, wenn der Betreute aufgrund seines geistigen Zustands seine Behandlungsbedürftigkeit nicht erkennen könne und deshalb seine Zustimmung zu einer lebensnotwendigen Behandlung verweigert 10. In der Unterbringung wird die Zwangsbehandlung allgemein für zulässig befunden. Der Betreute kann also untergebracht werden, damit an ihm gesundheitliche Maßnahmen auch solche gegen seinen Willen vorgenommen werden können. Die zivilrechtliche Unterbringung erfolgt durch den Betreuer. Gem II BGB bedarf er für eine Unterbringung des Betreuten der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Dies findet seinen Grund wieder in dem Schutz des Betreuten vor dem Missbrauch der Kompetenzen des Betreuers. Auch in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist eine Zwangsbehandlung grundsätzlich zulässig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in den speziellen Landesgesetzen. Rechtlich sehr viel problematischer und umstrittener ist die ambulante Zwangsbehandlung, wenn also der Betreute nur kurzzeitig in die Klinik verbracht werden und dort gegen seinen Willen behandelt werden soll, z. B. mit einer Depotspritze. Hierzu erging im ein Beschluß des BGH 11, den ich Ihnen in diesem Zusammenhang vorstellen möchte. a. Der Beschluß des BGH Der Betroffene, 1964 geboren, litt ab 1986 unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die dann chronisch wurde. Er stand unter Betreuung mit dem entsprechenden Aufgabenkreis. Der Betreute wurde mehrmals, z. T. auch für einen längeren Zeitraum untergebracht. Er lehnt die von den Fachärzten für erforderlich gehaltene Dauermedikation mit Neuroleptika ab und nahm die Medikamente nach seiner Entlassung nicht ein, was wiederum zu erneuten Unterbringungen führte. Anfang 1999 wurde dann - befristet bis zum Dezember die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, den Betreuten in zweiwöchigen Abständen zwangsweise ambulant eine Depotspritze zu verabreichen. Nach erneuter Beantragung der Genehmigung durch den Betreuer genehmigte das Vormundschaftsgericht erneut die zwangsweise Vorführung zwecks Verabreichung der Depotspritze. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen wies das LG zurück. Dagegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der weiteren sofortigen Beschwerde im Namen des Betroffenen. Da das zuständige OLG Hamm 12 von der Entscheidung des OLG Zweibrücken 13 abweichen wollte, musste der BGH entscheiden. Das OLG Hamm hielt im Gegensatz zum OLG Zweibrücken die ambulante Maßnahme für eine sich nur graduell zur Unterbringung unterscheidende Maßnahme, und damit den Zwang im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für zulässig. b. Die rechtliche Bewertung des BGH Der BGH hält die regelmäßigen ambulanten Maßnahmen (also das Setzen einer Depotspritze und die Zuführung zur Klinik) für nicht genehmigungsfähig. Hier würden Grundrechte des Betroffenen verletzt. Daher bedürfe es einer Ermächtigungsgrundlage, also eines formellen Gesetzes, das die ambulante Zwangsmaßnahmen erlaube BGB, also die Norm, die die Unterbringung regelt, bewertet der BGH zwar als Ermächtigungsgrundlage für die Unterbringung, nicht aber für die ambulante Zwangsbehandlung. Eine andere Ermächtigungsgrundlage komme nicht in Betracht. Auch aus dem Aufgabenbereich selbst folge keine Befugnis zur zwangsweisen Durchsetzung, eben weil es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung der Betreuung das Problem der Zwangsbefugnis gekannt und nicht geregelt. Dies spräche dafür, dass ein Zwang durch den Betreuer bei ambulanten Behandlungen nicht möglich sei. Fazit: Nach dem BGH ist daher eine Zwangsbehandlung nur im Rahmen der Unterbringung zulässig. c. Kritik Die Annahme, dass es für den Zwang einer Ermächtigungsgrundlage bedürfe, ist weit verbreitet, ebenso die Annahme, dass 1906 BGB eine solche darstellt. Wenn man aber den Zweck des 1906 BGB betrachtet, so muß man fest- 12 Rubrikbezeichnung Rechtliches

13 stellen, dass 1906 BGB nicht den Betreuer zu Zwangsmaßnahmen ermächtigt, sondern dass der Betreute gerade bei Anordnung der Unterbringung durch den Betreuer vor dem Missbrauch der Befugnis geschützt werden soll. Daher schränkt das vormundschaftsgerichtliche Genehmigungserfordernis gem BGB die Befugnis des Betreuers ein und begründet sie nicht BGB ist daher keine Ermächtigungsgrundlage weder für die Unterbringung noch für die Zwangsbehandlung des Untergebrachten. Auch sonst lassen sich im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlagen finden. Würde man den Ansatz des BGH konsequent verfolgen, so wäre Zwang nie möglich. Das hieße wiederum, dass jede Betreuung, bei der der Betreute sich nicht gehorsam fügt und bei der Zwang notwendig wäre, wegen Ungeeignetheit aufgehoben werden müsste. Dies kann aber weder dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, noch den Sinn der Betreuung erfassen, die es gerade darauf anlegt, dass demjenigen geholfen wird, der aufgrund seiner Krankheit nicht dazu in der Lage ist. Denn gerade derjenige, der wegen seiner Krankheit die Notwendigkeit einer Behandlung nicht einsehen kann, und bei dem dann Zwang angewendet werden müsste, muß vor sich selbst geschützt werden. Er bedarf des Schutzes durch das Institut der Betreuung. Die Funktion der Betreuung gebietet es also, sich über den tatsächlichen Willen des Betreuten dann hinwegzusetzen, wenn der Wunsch des Betreuten auf seiner fehlenden Eigenverantwortlichkeit beruht, der Betreute also nicht in der Lage ist, selbstbestimmt zu handeln und wenn er sich aufgrund der fehlenden Eigenverantwortlichkeit selbst schädigen würde. Der Zwang ist in diesem Fall schon deshalb kein Eingriff, weil der Betreute gerade keinen selbstbestimmten Willen hat (den der Betreuer ja respektieren müsste). Ich vertrete daher die Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen im allgemeinen, natürlich unter bestimmten Voraussetzungen, die ich nun erläutere. d. Voraussetzungen für die Zwangsbehandlung Die drohende Selbstschädigung muß aus der Verweigerung der Behandlung resultieren. Die Verweigerung der Behandlung ihrerseits muß Ausdruck der Krankheit sein, die die Selbstbestimmung des Patienten ausschließt. Würde der Betreuer den Betreuten nämlich bei jeder Gefahr der Selbstschädigung mit Zwang behandeln, so würden auch die Wünsche des Patienten mißachtet, die nicht aus der Krankheit resultieren, sondern die selbstbestimmt sind. Wenn also der Betreute z. B. starker Raucher ist, dieses Rauchen aber nicht als Folge der Krankheit zu sehen ist, sondern aufgrund seines eigenen selbstbestimmten Entschlusses erfolgt, dann darf der Betreuer den Betreuten nicht mit Zwang vom Rauchen abhalten, obwohl Rauchen Krebs verursacht. Auch hier muß wieder das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Den Betreuten mit Gewalt zu einer Behandlung zu zwingen, ist das letzte Mittel, das dem Betreuer zusteht. Sind Maßnahmen ohne Zwang möglich, so sind diese in jedem Fall vorzuziehen. Da Zwangsmaßnahmen einschneidende Mittel sind, muß die drohende Selbstschädigung im Verhältnis dazu entsprechend schwerwiegend sein. Eine zwangsweise Behandlung ist demnach erst dann verhältnismäßig, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute ohne sie stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Auch bei den Zwangsmaßnahmen hat der Betreuer wieder weitreichende Kompetenzen, die unter Umständen in die Freiheitsgrundrechte des Betreuten einschneiden könnten. Daher bedarf es auch hier wieder einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle. Das Vormundschaftsgericht muß als präventiv tätige Instanz eingeschaltet werden, um die Zwangsausübung des Betreuers zu kontrollieren. Es ist daher nötig, die Ausübung von Zwang durch den Betreuer vor der Maßnahme durch das Vormundschaftsgericht genehmigen zu lassen. Dem Betreuten wäre, wenn man meiner Ansicht folgen würde, geholfen. Die Praxis sieht leider anders aus, da der BGH anderer Meinung ist. Auch wenn meines Erachtens Zwangsmaßnahmen durch den Betreuer zulässig sind, so sollten Sie sich in der Praxis lieber an dem Beschluß des BGH orientieren, der die ambulanten Zwangsmaßnahmen für unzulässig hält. Für Sie in der Praxis heißt das: Ohne einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts dürfen Sie in keinem Fall der Zwangsbehandlung zustimmen oder sie anordnen. Das Vormundschaftsgericht wird sich seinerseits an dem BGH orientieren und keine ambulante Zwangsbehandlung zulassen. Für eine Zwangsbehandlung müssen Sie daher den Betreuten unterbringen. Dafür brauchen Sie dann aber auch wieder einen entsprechenden Aufgabenkreis den der Aufenthaltsbestimmung oder der Unterbringung. 4. Die Behandlung von nicht äußerungsfähigen Betreuten So viel zur Zwangsbehandlung von Betreuten, die sich gegen die Behandlung wehren. Dieser Fall setzt voraus, dass der Betreute äußerungsfähig ist. Wie aber muß der Betreuer entscheiden, wenn der Betreute nicht mehr äußerungsfähig ist, weil er z. B. bewusstlos ist oder im Koma liegt. Auch hier gilt wieder, dass der Betreuer den Willen des Betreuten respektieren muß und nach diesem handeln muß. Kennt aber der Betreuer den Willen des Betreuten nicht, weil er z. B. erst eingesetzt wurde, als der Betreute schon bewusstlos war und den Betreuten nicht kennt, dann muß er sich nach dem mutmaßlichen Willen des Betreuten richten. Dieser kann durch Befragung von Familienangehörigen und Freunden ermittelt werden. Ist auch dies nicht möglich, so muß der Betreuer sich an dem objektiven Interesse des Betreuten orientieren. Diese Entscheidung geht dann in der Regel zugunsten einer Behandlung aus. Kennt der Betreuer den Willen des Betreuten, weil z. B. eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung vorliegt, dann muß der Betreuer sich an diesen Willen halten, und zwar auch dann, wenn der Wunsch des Patienten gegen eine Behandlung spricht oder objektiv unvernünftig ist. Dieser vorher geäußerte Wunsch ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und muß beachtet werden. Die Wunschbeachtungpflicht geht so weit, dass der Betreuer nicht einmal dann in die Behandlung des Patienten einwilligen darf, wenn der Patient durch das Unterlassen der Behandlung stirbt. Auch wenn die Behandlung des Patienten schon läuft, z. B. ein Patient Rubrikbezeichnung Rechtliches 13

14 im Wachkoma künstlich über eine Magensonde ernährt wird, so muß der Betreuer die Einwilligung widerrufen, wenn der Wunsch des Patienten entgegensteht. Maßstab für die Entscheidung auch am Ende des Lebens ist immer der tatsächliche Wunsch des Patienten, der z. B. über eine Patientenverfügung bekannt ist, bzw. falls dieser nicht bekannt ist, der mutmaßliche Wille. Der Betreuer ist befugt, eine entsprechende Entscheidung zu fällen, auch wenn sie zum Tod führt. Da hier aber ein Missbrauch der Befugnisse des Betreuers möglich wäre, bedarf es einer vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Dies war bisher umstritten, denn das Unterlassen einer Behandlung ist vom Wortlaut des 1904 BGB nicht direkt umfasst. Nun ist aber auf breiter Front und ganz neu vom OLG Karlsruhe 14 und vom OLG Frankfurt 15 entschieden worden, dass 1904 BGB analog anzuwenden ist. Denn es entspricht dem Zweck des 1904 wie schon oben erläutert, den Betreuer zu kontrollieren und den Betreuten so vor einem Missbrauch zu schützen. Daher muß auch bei der Entscheidung über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erfolgen. V. Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Betreuer die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit des Betreuten respektieren muß. Erst da, wo der Betreute nicht mehr selbstbestimmt entscheiden und handeln kann, tritt der Betreuer ein, um diesen Mangel an Eigenverantwortlichkeit auszugleichen. Dabei kann m. E. entgegen dem BGH auch auch Zwang angewendet werden, um den Betreuten vor sich selbst zu schützen, allerdings immer im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Der Weg der ambulanten Zwangsbehandlung bleibt Ihnen aufgrund der Entscheidung des BGH zum jetzigen Zeitpunkt verschlossen, es bleibt für eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nur die Unterbringung. Fußnoten 1 Fassung eines auf der Jahrestagung des BdB im März 2002 gehaltenen Vortrags, ergänzt um die wichtigsten Nachweise. Im übrigen wurde die Vortragsform beibehalten. 2 Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, 1902 Rn Damrau/ Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2001, 1904 Rn MünchKommBGB- Schwab, 4. Aufl. 2002, 1904 Rn. 6; Damrau/ Zimmermann (Fn. 3), 1904 Rn Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 2001, 1904 Rn Damrau/ Zimmermann (Fn. 3), 1904 Rn Jürgens/ Kröger/ Marschner/ Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999, Rn Jürgens (Fn. 5), 1904 Rn Bienwald (Fn. 2), 1904, Rn. 20; Münch- KommBGB- Schwab (Fn. 4), 1904, Rn BT-Drucks. 11/4528, S BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 = BtPrax 2001, 32 mit Anmerkungen Lipp, JZ 2001, 825 und Roßbruch, PflR 2001, Entscheidung v , FamRZ 2000, 1115 = BtPrax 2000, Entscheidung v , FamRZ 2000, 1114 = BtPrax 2000, OLG Karlsruhe/Freiburg, Beschl. vom , NJW 2002, OLG Frankfurt a. M., Beschl. vom , NJW 2002, 689 Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Kay Lütgens, Verbandsjurist des BdB Noch weitgehend unbemerkt ist ein Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verabschiedet worden, es wird am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Das Grundsicherungsgesetz besagt im wesentlichen, dass über 65-Jährige künftig Anspruch auf eine Grundsicherung und nicht mehr auf Sozialhilfe haben. Diese Zuwendungen werden etwas höher sein als bisher, die Unterhaltspflicht der Kinder entfällt. Anspruch auf Grundsicherung haben außerdem auch Volljährige ab dem 18. Lebensjahr, soweit sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.s.d. 43 Abs. 2 des 6. Buches So- zialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Anspruch auf Grundsicherung besteht nur, soweit die Antragsberechtigten ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Insoweit gelten die gleichen Regelungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, d.h. eine Grundsicherung wird nur gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu sichern. Ein Anspruch auf eine solche Grundsicherung steht also z.b. alten Menschen zu, die während ihres Erwerbslebens keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben. Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem BSHG, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie einen Mehrbedarf von 20 % des maßgebenden Regelsatzes nach Nr. 1 bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G. Die wesentlichsten Vorschriften des Gesetzes lauten: 1 GSiG [Antragsberechtigte] Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die 14 Rubrikbezeichnung Rechtliches

15 volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten (Antragsberechtigte). 2 GSiG [Anspruchsvoraussetzungen] (1) Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf und die Grenzen des 3 übersteigen, sind zu berücksichtigen. Unterhaltsansprüche der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter einem Betrag von Euro liegt. (2) Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 kann der zuständige Träger der Grundsicherung von den Antragsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Absatz 1 Satz 3 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Absatz 1 Satz 3 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Antragsberechtigten gegenüber dem Träger der Grundsicherung verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Grundsicherung Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 116 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend. (3) Antragsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Absatz 2 Satz 1 geltende Vermutung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 widerlegt ist. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben auch Antragsberechtigte, die leistungsberechtigt nach 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind oder die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 3 GSiG [Leistungsumfang] (1) Die bedarfsorientierte Grundscherung umfasst 1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes, 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, bei stationärer Unterbringung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich der nach 4 zuständigen Behörde zugrunde zu legen, 3. die Übernahme von Krankenund Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend 13 des Bundessozialhilfegesetzes, 4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nach Nummer 1 bei Besitz eines Ausweises nach 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G, 5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß 1 erforderlich sind. (2) Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 4 GSiG [Leistungsträger] Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 5 GSiG [Information und Beratung durch die Rentenversicherungsträger] (1) Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und berät die Personen nach 1, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Gesetz. Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen. Der Rentenversicherungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsberechtigung an den zuständigen Träger der Grundsicherung. Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt. (2) Besteht bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, prüft der nach 109a Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des zuständigen Trägers der Grundsicherung, in dessen Bereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob die Voraussetzungen des 1 Nr. 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 soll nur erfolgen, wenn es bei dem Antragsteller aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich erscheint, dass er die Voraussetzungen des 1 Nr. 2 erfüllt. (3) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einer Person, die berechtigt im Sinne von 1 ist oder aus wahrscheinlichen Gründen sein kann, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen, so weist er auf die Leistungsvoraussetzungen und auf das Verfahren nach diesem Gesetz hin und fügt ein Antragsformular bei. 6 GSiG [Bewilligungszeitraum] Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. (...) Rubrikbezeichnung Rechtliches 15

16 In der letzten Zeit gibt es häufiger Meldungen, nach denen Betreuer aufgrund fehlerhaften Verhaltens im Rahmen der Vermögenssorge mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt gekommen sind. Dabei handelt es sich oft nicht um Fälle, in denen der Betreuer versucht, sich selbst zu bereichern. Die Ursache mancher Strafverfahren ist es stattdessen offenbar, dass Betreuer gelegentlich die gesetzlichen Vorschriften (z.b. die Genehmigungspflichten) nicht kennen oder unzutreffende Vorstellungen davon haben, welches Handeln im Interesse des Betreuten geboten ist, also dessen Wohl und Wünschen i.s.d Abs. 2 BGB entspricht. Straftaten gegen das Vermögen in der Betreuungsarbeit von Kay Lütgens, Verbandsjurist des BdB In der letzten Ausgabe der Verbandszeitung (S. 23 ff) hatten wir bereits über eine Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW 2001,3484) berichtet, nach der es nicht im Interesse des Betreuten liegt, diesen vorsätzlich vermögenslos zu machen, damit er Anspruch auf möglichst viele staatliche Sozialleistungen erhält. Wir hatten auch darauf hingewiesen, dass es strafrechtlich als Untreue i.s.d. 266 StGB gewertet werden kann, wenn ein Betreuer das Geld des Betreuten für völlig sinnlose Dinge ausgibt, nur damit Ansprüche auf Sozialhilfe entstehen. Dass fehlerhaftes Verhalten eines Betreuers nicht nur zivilrechtliche Folgen (Entlassung aus dem Betreueramt, Schadensersatzansprüche des Betreuten), sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, zeigt auch der Fall ein 77-jährigen (!) Betreuerin aus Süddeutschland, die es übersehen hatte, die für eine Abhebung vom Konto der Betreuten erforderliche Genehmigung einzuholen und gegen die deshalb ein Strafverfahren wegen Untreue durchgeführt wurde. Der Fall ist dort durch die Presse gegangen, in der Bad. Z. v erschien der folgende Artikel (ebenfalls abgedruckt in Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26): Geldauflage für Betreuerin Verfahren eingestellt/auszahlung von Mark an Erbin ohne Zustimmung der Betreuten Ein Strafverfahren gegen die Betreuerin einer alten Dame wegen Untreue hat das Amtsgericht gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 Mark (409,04 Euro) eingestellt. Der Betreuerin war vorgeworfen worden, ohne vorherige Zustimmung des in diesem Fall zuständigen Rechtspflegers im Mai 2000 von dem Konto der alten Dame zugunsten der eingesetzten Erbin und Enkelin Mark abgehoben und übergeben zu haben. Der Rechtspfleger hatte Alarm geschlagen, als er beim Überprüfen der Konten die Abbuchung des relativ hohen Betrages bemerkte. Die Betreuerin der alten Dame, 77 Jahre alt und ehrenamtlich tätig, hatte kein schlechtes Gewissen. Sie berichtete, dass sie das Geld der eingesetzten Erbin und Enkelin der alten Dame gegeben habe. Die besuche ihre Oma regelmäßig und habe auf einer der Fahrten von ihrem Wohnsitz am Oberrhein nach Freiburg einen Autounfall gehabt. Das Geld habe die Enkelin benötigt, um sich wieder ein Auto zu kaufen. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte deshalb kein Problem darin gesehen, der Enkelin die Mark vom Konto ihrer Oma abzuheben. Über ihren Verteidiger ließ die Betreuerin darüber hinaus vortragen, dass sie die alte Dame damals im Beisein der Enkelin um Erlaubnis gefragt habe. Sie habe zustimmend mit dem Kopf genickt. Selbstständiges Abheben strafbar Das habe auch die Enkelin gesehen. Die Staatsanwaltschaft sah gleichwohl im Handeln der Betreuerin den Straftatbestand einer Untreue als erfüllt an. So sei die 77-Jährige ausdrücklich zur Besorgung aller Vermögensangelegenheiten der alten Dame bestellt worden, weil die Betreute eben nicht mehr in der Lage sei, ihre finanziellen Interessen selbst zu vertreten. Das selbständige Abheben einer Summe, die weit über den Beträgen liege, die für die Dinge des alltäglichen Lebens notwendig sind, sei ohne Rückversicherung beim zuständigen Betreuungsrichter oder Rechtspfleger unzulässig und als Untreue strafbar. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Einzelfall verzichtete die Staatsanwaltschaft nach Verhandlungen mit dem Richter und dem Verteidiger der 77-Jährigen auf die Durchführung eines Strafverfahrens und erklärte sich mit der Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 Mark (409,04 Euro) einverstanden. Der Richter teilte auf Anfrage mit, dass die Caritas diesen Fall zum Anlass genommen habe, alle ehrenamtlichen Betreuer noch einmal genauestens auf ihre Rechte und Pflichten gerade in Vermögensbetreuungsangelegenheiten hinzuweisen. Peter Sliwka Es gibt eine ganze Reihe von Vermögensdelikten, deren Bedeutung für den juristischen Laien nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Um Konflikte mit dem Strafgesetzbuch zu vermeiden, sollte ein Betreuer aber zumindest eine grobe Kenntnis der wichtigsten strafrechtlichen Vorschriften haben, die dem Schutz des Vermögens Dritter - und damit auch von unter Betreuung stehenden Menschen - dient. Was ein Diebstahl ist, dürfte den meisten Menschen geläufig sein. 242 Abs. I StGB lautet: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar ist nach dieser Vorschrift die Wegnahme einer fremden Sache, die ein anderer in seinem Gewahrsam hat. In Gewahrsam bedeutet soviel wie in einem eigenen Herrschaftsverhältnis. Gewahrsam hat man z.b. an Sachen, die man bei sich trägt aber auch an Gegenständen, von denen man zur Zeit zwar räumlich getrennt ist, auf die man aber üblicherweise bald wieder zugreifen kann. So hat der Wohnungsinhaber auch während seiner Abwesenheit Gewahrsam an den in seiner Wohnung befindlichen Sachen, der Autofahrer hat Gewahrsam an seinem am Straßenrand 16 Rubrikbezeichnung Rechtliches

17 geparkten Wagen. Ein klassisches Beispiel für einen Diebstahl sind z.b. der Ladendiebstahl oder die Wegnahme eines Portemonnaies aus der Manteltasche eines anderen. Der Täter muss beabsichtigen, den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber dauerhaft von der Sachherrschaft auszuschließen. Wer sich eine Sache nur ohne zu fragen ausleiht, um sie später zurückzugeben, begeht keinen Diebstahl. Ein weiteres Vermögensdelikt ist die Unterschlagung. 246 Abs. 1 u. 2 StGB bestimmen: (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Anders als im Falle eines Diebstahls ist es hier nicht notwendig, dass die fremde Sache aus dem Herrschaftsbereich eines anderen entfernt wird, die Sache kann sich bereits im Herrschaftsbereich des Täters befinden, dieser eignet sich die Sache dann unberechtigt zu. Ein klassisches Beispiel ist z.b. die Unterschlagung einer gefundenen Sache. Ebenfalls eine Unterschlagung ist es, wenn man z.b. eine geliehene Sache nicht zurückgibt, sondern beschließt, sie in Zukunft selbst zu behalten oder Sie auf eigene Rechnung zu verkaufen. Der Raub ist ein aus einem Diebstahl und einer Nötigung zusammengesetztes Delikt. 249 Abs. 1 lautet: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Die Wegnahme wird hier also mit den Nötigungsmitteln Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchgesetzt. Ein Beispiel ist das Entreißen einer Handtasche, sofern hierzu einige Kraft aufgewendet wird und das Opfer die Tasche festhält. Ein ähnliches Delikt ist die Erpressung, die in 253 StGB unter Strafe gestellt wird. Abs. 1 dieser Vorschrift lautet: Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch hier wendet der Täter Nötigungsmittel an, nimmt die Sache aber nicht selbst weg, sondern nötigt das Opfer dazu, selbst zu handeln, z.b. ein sogenanntes Lösegeld zu übergeben. Völlig anders liegt es beim Betrug gem. 263 StGB, Abs. 1 der Vorschrift lautet: Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies bedeutet, dass der Täter einen anderen täuschen muss, durch diese Täuschung muss bei dem Opfer ein Irrtum hervorgerufen werden, aufgrund dieses Irrtums nimmt das Opfer dann eine Vermögensverfügung vor. Das Opfer wird also getäuscht und schädigt sich aufgrund dieser Täuschung selbst, man sagt auch Der Dieb nimmt, der Betrüger lässt sich geben. Ein Betrug kann es z.b. sein, wenn ein Betreuer gegenüber dem Sozialamt verschweigt, dass der Betreute noch über erhebliche Ersparnisse verfügt, der zuständige Sachbearbeiter deswegen unzutreffend annimmt, dass der Betreute Ansprüche auf Sozialhilfe hat und deswegen eine entsprechende Auszahlung vorgenommen wird. Ebenfalls können unzutreffende Angaben vor Gericht einen Betrug darstellen, so, wenn der Richter durch eine falsche Aussage über das Geschehen getäuscht wird und deswegen den Beklagten zur Zahlung verurteilt, obwohl in Wirklichkeit kein entsprechender Anspruch besteht (sogenannter Prozeßbetrug). Als sogenannter Taterfolg reicht es schon aus, wenn das Vermögen des Geschädigten lediglich gefährdet wird, so z.b., wenn die Bank durch unzutreffende Angaben über die Einkommensverhältnisse dazu veranlasst wird, einen Kredit zu gewähren und die Rückzahlung wegen der fehlenden Bonität des Kreditnehmers gefährdet ist. Zu diesen Tatbeständen gibt es zahlreiche Sonderregelungen mit Strafschärfungen, z.b. 243 I Ziff. 1 bzgl. eines Einbruchsdiebstahls oder 250 I Ziff. 1 a) bzgl. eines Raubs, bei dem eine Waffe bei sich geführt wird. Etwas schwer durchschaubar, wie durch die eingangs geschilderten Fälle gezeigt aber auch für Betreuer relevant, ist die Untreue. 266 StGB bestimmt: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Untreue im Sinne dieser Vorschrift ist die Schädigung fremden Vermögens durch die vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht. Es werden zwei Tatbestandsgruppen erfasst, der Mißbrauchs- und der Treubruchstatbestand. Der Mißbrauchstatbestand betrifft die in der Vorschrift genannten Fälle, in denen der Täter die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Entscheidend ist dabei der Vergleich zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis, oft wird einem Dritten nach außen hin eine sehr weitreichende Befugnis eingeräumt, intern bestehen aber Abmachungen über Grenzen, die eingehalten werden sollen. Ein Mißbrauch der Befugnis liegt vor, wenn die Grenze des Könnens im Außenverhältnis zwar eingehalten wird, die Grenze des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis aber überschritten wird. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: A hat dem B eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Einfachheit halber wurde eine Generalvollmacht ausgestellt, mit der B sich gegenüber Banken, Geschäftspartnern des A usw. legitimieren kann. In einem gesonderten Vertrag wurden exakte Vorgaben festgelegt, an die B sich halten sollte. Wenn B nun vom Konto des A Spenden an eine ihm nahe stehende politische Partei überweist, obwohl dies nicht den Vorgaben des A Rubrikbezeichnung Rechtliches 17

18 entspricht, würde dies den sogenannten Mißbrauchstatbestand erfüllen - B handelte im Rahmen des rechtlichen Könnens, weil er durch die Generalvollmacht zu solchen Überweisungen nach außen hin berechtigt war, verstieß aber gegen die im Innenverhältnis mit A bestehenden Abmachungen, handelte also nicht mehr im Rahmen dessen, was er intern durfte. Ähnlich liegt es in dem eingangs geschilderten Fall der ehrenamtlichen Betreuerin: Durch die Bestellung zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge war sie nach außen hin dazu legitimiert, Verfügungen über das Vermögen der Betreuten vorzunehmen und Geld von deren Konto abzuheben. Allerdings verstieß sie gegen die internen Vorgaben, die in diesem Fall durch das Gesetz festgelegt waren, nämlich das Verbot, Verfügungen dieser Größenordnung ohne Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht vorzunehmen. Auch der bereits in der letzten Ausgabe der Verbandszeitung angesprochene Fall - Verringerung des Vermögens des Betroffenen durch sinnlose Ausgaben, um damit Ansprüche auf Sozialhilfe zu verschaffen - ist ein Fall des sogenannten Mißbrauchstatbestands. Nach außen hin ist der Betreuer durch die Bestellung ausreichend legitimiert, um auch solche Rechtsgeschäfte im Namen des Betroffenen tätigen zu können. Er mißachtet dabei aber die im Innenverhältnis bestehende Verpflichtung, das Wohl des Betroffenen zu beachten. Dass er dabei eventuell von einer unzutreffenden Einschätzung der Rechtslage ausgeht und den Begriff Wohl des Betroffenen falsch interpretiert, ändert nichts an einer Strafbarkeit dieses Verhaltens. Ein Irrtum über die rechtliche Beurteilung (ein sogenannter Verbotsirrtum im Sinne des 17 StGB) führt nämlich nur dann zur Straflosigkeit, wenn er unvermeidbar war. Dabei werden hohe Anforderungen an den Täter gestellt, er muss sein Gewissen anspannen und in Zweifelsfällen anwaltlichen Rat einholen. Von einem Betreuer kann man ohne weiteres erwarten, dass ihm Zweifel daran kommen, ob solche wirtschaftlich sinnlosen Ausgaben wirklich dem Wohl des Betreuten entsprechen. Wenn er trotzdem ohne Rücksprache mit dem Vormundschaftsgericht handelt, geht das zu seinen Lasten, sein Irrtum über die Rechtslage war vermeidbar. Der sogenannte Treubruchtatbestand schließlich ist verwirklicht, wenn die kraft Gesetzes behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder aufgrund eines faktischen Treueverhältnisses obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt wird und dem Opfer der Tat dadurch ein Nachteil zugefügt wird. Diese Alternative des 266 wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Betreuer Bargeld des Betreuten,das er in Verwahrung hat, für eigene Zwecke verwendet und versucht, den Fehlbetrag durch falsche Angaben bei der Rechnungslegung zu verschleiern. Es ist keine Frage, dass auch im Verhältnis Betreuer./. Betreuter strafrechtlicher Schutz nötig ist, um einen Mißbrauch der eingeräumten Befugnisse zu vermeiden. Andererseits erfordern die bestehenden Regeln zur Haftung und die Risiken, die für Betreuer bestehen, dass eine rechtliche Vertretung sehr professionell geführt wird (siehe zu dem neben dem Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung bestehenden zivilrechtlichen Haftungsrisiko bzw. zu den Anforderungen an eine sorgfältige Amtsführung LG Berlin BtPrax 2001,215 ff; Meier, Handbuch Betreuungsrecht Rdn 1174 ff). Die zur Zeit aus Kostengründen stattfindende Übertragung vieler Betreuungen auf ehrenamtlich tätige Betreuer sowie auf Berufsbetreuer ohne betreuungsspezifische Qualifikation lässt befürchten, dass Ansprüche an die Qualität der Arbeit und Haftungsrisiko auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite immer weiter auseinandergehen werden. Für den beruflichen Bereich wird deshalb verstärkt über eine Qualitätssicherung nachzudenken sein (was neben einer entsprechenden Aus- und Fortbildung auch eine angemessene Bezahlung der Tätigkeit beinhaltet). Für den ehrenamtlichen Bereich ist es zweifelhaft, ob noch eine ausreichende Anzahl von Bürgern zu dieser Tätigkeit bereit wäre, wenn den Interessenten bewusst wäre, welch ein hohes zivilund strafrechtliches Haftungsrisiko besteht. Freie Wahl der Krankenversicherung für Rentner Freiwillig versicherte Rentner haben von April an freie Wahl: Sie können bei der freiwilligen Versicherung bleiben oder aber in die Pflichtversicherung wechseln. Sie müssen dann zwar den allgemeinen und nicht mehr den ermäßigten Beitragssatz zahlen. Dafür bleiben Miet- und Zinseinkünfte beitragsfrei. Eigentümer vermieteter Immobilien können dabei viel Geld sparen. In manchen Fällen übernimmt außerdem der Rentenversicherungsträger mehr vom Krankenkassenbeitrag als bisher. Obwohl das entsprechende Gesetz erst als Entwurf vorliegt (BT-Drucks. 14/8099), haben einzelne Krankenkassen bereits jetzt ihre Mitglieder angeschrieben, um sie über die neuen Regelungen zu informieren. Ein halbes Jahr werden betroffene Rentner nach Inkrafttreten des Gesetzes Zeit haben, um sich zwischen Pflichtversicherung oder freiwilligem Schutz zu entscheiden. Die Entscheidung ist nicht einfach. Es verändern sich nicht nur der Beitragssatz und die Bemessungsgrundlage, sondern auch der Anteil, den der Rentenversicherungsträger beisteuert. Welche Lösung günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und bedarf einer umfassenden Prüfung. Dabei muss auch berücksichtigt werden, wie sich die Einkünfte des Rentners in Zukunft entwickeln werden. (Quellen: Internetmitteilung der Stiftung Warentest vom ; heute im bundestag Nr. 029 vom ) 18 Rubrikbezeichnung Rechtliches

19 Die professionelle Betreuungssoftware BdB at work kostet Sie auch weiterhin nicht mehr als eine Betreuungsminute am Tag... Alles inclusive! keine Zusatzkosten keine Zusatzmodule Kostenloser Download / Demoversionen Aktuelle Informationen, Mailingliste, Hompages für Anwender und vieles mehr... Jeden Tag einen Klick wert! LOGO Datensysteme GbR Postfach Bremerhaven Am Knie Bremerhaven Tel.: (0471) & Fax: (0471) Unsere Leistungen Umfangreiche Stammdaten Eingabeassistenten Übersichtliche Benutzeroberfläche Neu Jetzt noch übersichtlicher! Netzwerkfähiger Terminplaner Schriftverkehr mit Microsoft Word Dokumentvorlagen und Serienbriefe Wissensdatenbank des BdB Aktualisierte Gesetzestexte BGB SGB BSHG und viele mehr EURO-Assistent Neu Neu Neu Erfassung von Tagesleistungen Autotext und Kombinatonsleistungen Abrechnung auf Knopfdruck Rechnungsverwaltung Integrierte Kontenverwaltung Unkompliziertes Vermögensverzeichnis Schnelle Rechnungslegung Haushaltsbuch für Klienten Online-Banking Schnittstelle Ausführliche Online-Hilfe Dokumentation Querschnittsaufgaben Spezielle Funktionen für Vereine Version für ehrenamtliche Betreuer Umfangreiche Listenausgaben Statistiken & grafische Auswertungen Zusätzliche Grafiken und Listen Neu Behnstraße Hamburg Netzwerkfähig unter Windows NT Windows 2000 und Novell Netware Eigene Benutzerverwaltung Vertretungsmanagement Benutzerabhängige Einstellungen Bestellen Sie noch heute Ihre kostenlose Demoversion! Bundesverband der Berufsbetreuer/Innen Tel.: (040) Fax: (040) Rubrikbezeichnung at work 19

20 Das lasse ich mir nicht entgehen! Ab sofort nutze ich die professionelle Betreuungssoftware Hiermit schließe ich (Auftraggeber) mit der Firma LOGO Datensysteme GbR einen Nutzungsund Wartungsvertrag für die Software. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr. In den Gebühren sind die Kosten für die telefonische Wartung, Updates und die Nutzung der Hotline bereits enthalten. Für Nicht-BdB-Mitglieder gilt jeweils der doppelte Preis. Name / Firma Anschrift PLZ / Ort Telefon / FAX Nachfolgende Angaben bezeichnen das im Software-Wartungsvertrag genannte Softwareprodukt. Jede Version des Softwareprodukte ist mit einer Lizenznummer versehen. Diese bezieht sich auf eine einzige eindeutige Lizenz und ist nicht übertragbar. Die notwendige Lizenznummer(n) schreiben Sie bitte vom Titelbildschirm Ihrer Programminstallation ab. Nach Eingang Ihrer Bestellunterlagen erhalten Sie je eine dazu passende Freischaltnummer, mit der Sie Ihre Kopie der Software zur uneingeschränkten Benutzung freischalten können. Mietversion (monatliche Abbuchung) 15.- uro / Monat zzgl. 16% MwSt. Mietversion (jährliche Abbuchung mit 5% Rabatt) uro / Jahr zzgl. 16% MwSt. Kaufversion (einmalige Abbuchung) uro zzgl. 16% MwSt. Ich bin Mitglied des BdB und erhalte die Software zu den oben angegebnen Sonderkonditionen. Ich habe einen Antrag auf Mitgliedschaft im BdB gestellt und zahle den Preis für Mitglieder (s.o.) Die oben angegebenen Preise gelten jeweils für die erste Lizenznummer. Jede weitere angeforderte Lizenz wird zusätzlich mit dem halben angegebenen Preis in Rechnung gestellt. So zahlen Sie z.b. für den Einsatz von at work in einem Netzwerk mit 5 Arbeitsplätzen nur 45.- uro monatlich. Name & Vorname des Anwenders Ihre BdB-Mitgliedsnummer Bitte legen Sie der Bestellung eine Kopie der Mitgliedsbescheinigung bei, falls Sie Mitglied des BdB sind. Um die Sonderkonditionen zu nutzen, bin ich damit einverstanden, dass der BdB e.v. meine Mitgliedschaft bestätigt. Bank / Ort KtoNr. BLZ Datum, Stempel und Unterschrift Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit gleichzeitig die Vollmacht, die jeweils fälligen Mietzahlungen oder Kaufpreise mittels Lastschrift vom Girokonto des Aufraggebers einzuziehen. Bitte per FAX oder Brief an LOGO Datensysteme GbR Postfach Bremerhaven FAX: Rubrikbezeichnung at work

21 Zur steigenden Zahl von Menschen unter rechtlicher Betreuung von Horst Deinert, Dipl.-Sozialarbeiter / Verwaltungswirt # Von 1992 bis 2000 hat sich die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland unter rechtlicher Betreuung lebenden Menschen mit rund mehr als verdoppelt. Mehr als ein Prozent der Gesamtbevölkerung steht unter rechtlicher Betreuung. Eine Entwicklung, die vor allem die in den Justiz- und Finanzministerien der Bundesländer Verantwortlichen erschreckt, steigen doch die Ausgaben der Justizkassen für BetreuerInnen, VerfahrenspflegerInnen und Sachverständige im Betreuungswesen seit Jahren kontinuierlich an. Doch dazu später genauere Zahlen. Zunächst soll durch Vergleich mit anderen Lebenssachverhalten, die auch Merkmale der betreuungsrechtlichen Fürsorgebedarfs beinhalten oder zumindest darauf hindeuten können, Aufschlüsse über die Gründe geben. a) Allgemeine demografische Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland Umfang und Struktur der Bevölkerung bestimmen in hohem Maße Nachfra- ge nach Leistungen und Angebot im Gesundheitswesen. Im Lebenszyklus ändert sich die Anfälligkeit für Krankheiten und damit der medizinische Versorgungsbedarf. Im allgemeinen kommt es im fortgeschrittenen Alter zu einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen. Der als demographische Alterung bezeichnete Wandel in der Altersstruktur der Bevölkerung stellt eine besondere gesundheitspolitische Herausforderung dar. Diese wird durch die Veränderung familiärer Lebensformen und Haushaltsstrukturen, wie z.b. die Zunahme der Ledigen und Alleinlebenden, noch verstärkt. In Deutschland leben derzeit über zwölf Millionen Menschen, die 65 Jahre oder älter sind. Ihre Zahl wird sich bis zum Jahr 2040 auf fast 20 Millionen erhöhen. Auslöser für die Verschiebungen in der Altersstruktur der Bevölkerung ist der starke Geburtenrückgang vom Ende des 19. Jahrhunderts bis in die zwanziger Jahre. Die aktuellen Hauptursachen liegen in der seit der Mitte der siebziger Jahre bestehenden niedrigen Geburtenneigung und der steigenden Lebenserwartung. Die nach 1930 geborenen Frauen haben von Geburtsjahrgang zu Geburtsjahrgang immer weniger Kinder zur Welt gebracht. Von den heute etwa 30jährigen Frauen wird aufgrund von Schätzungen ihrer endgültigen Kinderzahlen erwartet, daß sie im Durchschnitt noch 1,4 Kinder haben werden. Beim Geburtsjahrgang 1930 waren es noch 2,1. Die Bevölkerungsvorausschätzung des Bundes und der Länder läßt erwarten, daß im Jahr 2010 die Bevölkerungszahl mit 83,4 Mio. ihren Höchststand erreichen wird und danach das Altern mit einer rückläufigen Bevölkerung einhergeht. Für 2040 wird erwartet, daß die Bevölkerungszahl in Deutschland nur noch 72,4 Mio. betragen wird. In den einzelnen Altersgruppen werden sich allerdings ganz unterschiedliche Trends ergeben. Durch das Geburtenhoch der sechziger Jahre, den anschließenden Geburtenrückgang, die konstant niedrig gebliebene Geburtenneigung und den ständigen Anstieg der Lebenserwartung wird sich das Altern der Bevölkerung nach dem Jahr 2000 fortsetzen. Rubrikbezeichnung Statistik 21

Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung in der selbständigen Betreuung. Dr. Willi Oberlander. Nr. 4/2002

Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung in der selbständigen Betreuung. Dr. Willi Oberlander. Nr. 4/2002 Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung in der selbständigen Betreuung Dr. Willi Oberlander Nr. 4/2002 : November 2001 1 Berufsbildentwicklung und Qualitätssicherung in der selbständigen Betreuung

Mehr

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen

Mehr

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht

TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht TEEK zur Umsetzung der VN-BRK Persönlichkeitsrechte Betreuungsrecht Margrit Kania Betreuungsrecht, Überörtliche Betreuungsbehörde Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 25. April 2013 1

Mehr

Ausgangslage und Problematik

Ausgangslage und Problematik Jeder Betreute hat Anspruch auf einen qualifizierten Betreuer: Eignungskriterien und die Angst vor Art. 12 GG Berlin, den 14.05.12 Ausgangslage und Problematik Mit Betreuung ist hohe Verantwortung für

Mehr

Die gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung Das derzeit gültige Betreuungsgesetz (BtG) ist zum 01.01.1992 in Kraft getreten und löste damit das über 100-jährige Vormundschaftsrecht im Erwachsenenbereich ab. Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl

Mehr

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung

Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 2775 15. Wahlperiode 03-06-26 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika BIrk und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und Familie

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte

Mehr

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:

Vorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht: Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,

Mehr

Das Betreuungsgesetz

Das Betreuungsgesetz Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des

Mehr

PFLEGEKAMMER. Deutscher Pflegeverband DPV e.v. Mittelstr. 1, Neuwied

PFLEGEKAMMER. Deutscher Pflegeverband DPV e.v. Mittelstr. 1, Neuwied PFLEGEKAMMER 1 Deutscher Pflegeverband DPV e.v. Mittelstr. 1, 56626 Neuwied 2 Überblick Pflegekammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie vertreten die Interessen der Pflege zum Wohle der

Mehr

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o.

Betreuungsrecht. Kommentar. von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Betreuungsrecht Kommentar von Dr. Werner Bienwald Professor an der Evangelischen Fachhochschule Hannover Rechtsanwalt in Oldenburg i.o. Susanne Sonnenfeld Professorin an der Fachhochschule für Verwaltung

Mehr

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61)

Rechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) Rechtliche Betreuung Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) 7 87-50 10 Falsche Vorstellungen!!! Rechtliche Betreuung betrifft nicht nur

Mehr

Leitbild. der Verwaltung der Universität zu Köln

Leitbild. der Verwaltung der Universität zu Köln 2 Leitbild der Verwaltung der Universität zu Köln Präambel Dieses Leitbild ist das Ergebnis von gründlichen Beratungen und lebendigen Diskussionen in der Dezernentenrunde unserer Verwaltung. Es bildet

Mehr

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v.

Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Claudia Stockmann Caritasverband Meschede e.v. Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 1 Betreuungsrecht - 1992 löste das Betreuungsrecht das bis dahin bestehende Vormundschaftsrecht ab - Keine Entmündigung mehr - Wenn ein Mensch sein Leben nicht mehr

Mehr

Unterbringung und Zwangsbehandlung

Unterbringung und Zwangsbehandlung Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit

Mehr

Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Bezirksamt Altona Fachamt für Hilfen nach dem Betreuungsgesetz Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Fahrplan 1. Grundlagen des Betreuungsrechts 2. Statistische Betrachtung der Entwicklung

Mehr

Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII. Konzeption

Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII. Konzeption Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII Konzeption des Caritasverbandes für den Kreis Olpe e.v. Alte Landstraße 4 57462 Olpe Tel. 02761-9668-0 info@caritas-olpe.de www.caritas-olpe.de

Mehr

Kindertagespflege 1

Kindertagespflege 1 05.09.2012 Kindertagespflege 1 Kindertagespflege bilden-erziehen-betreuen Dr. Jutta Hinke-Ruhnau jutta.hinke-ruhnau@t-online.de 05.09.2012 Kindertagespflege 29.02.2012 Hat die Zeit mich oder habe ich Zeit?

Mehr

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht

Generalvollmacht - Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus

Mehr

Begrüßung durch Frau Brigitte Döcker Mitglied des Vorstands, AWO Bundesverband e.v. BAGFW-Fachtagung:

Begrüßung durch Frau Brigitte Döcker Mitglied des Vorstands, AWO Bundesverband e.v. BAGFW-Fachtagung: Begrüßung durch Frau Brigitte Döcker Mitglied des Vorstands, AWO Bundesverband e.v. BAGFW-Fachtagung: Vom Betreuungsverein zum Kompetenzzentrum am 10. Oktober 2013 in Kassel Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

NOVELLIERUNG DES GESETZES ÜBER DIE HILFEN FÜR PSYCHISCH KRANKE UND SCHUTZMAßNAHMEN DES LANDES SACHSEN-ANHALT (PSYCHKG LSA)

NOVELLIERUNG DES GESETZES ÜBER DIE HILFEN FÜR PSYCHISCH KRANKE UND SCHUTZMAßNAHMEN DES LANDES SACHSEN-ANHALT (PSYCHKG LSA) NOVELLIERUNG DES GESETZES ÜBER DIE HILFEN FÜR PSYCHISCH KRANKE UND SCHUTZMAßNAHMEN DES LANDES SACHSEN-ANHALT (PSYCHKG LSA) Novellierung des PsychKG LSA 2 Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Gründe und Ziele

Mehr

AG 3 Unterstützung von Menschen mit Demenz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte

AG 3 Unterstützung von Menschen mit Demenz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Deutscher Verein Fachtag Betreuungsrecht am 11.11.2017 in Braunschweig AG 3 Unterstützung von Menschen mit Demenz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Betreuungsstelle Hamburg Beratungsstelle für rechtliche

Mehr

Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung. 15. Juni 2015 Augsburg

Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung. 15. Juni 2015 Augsburg Fachtag - Regionale Netzwerke und Kooperationen in der Rechtlichen Betreuung in Bayern Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung 15.

Mehr

Worldcafé im Rahmen der Fortbildung vor der Mitgliederversammlung am in Berlin

Worldcafé im Rahmen der Fortbildung vor der Mitgliederversammlung am in Berlin Worldcafé im Rahmen der Fortbildung vor der Mitgliederversammlung am 05.05.2017 in Berlin Qualität zeigt sich in Struktur, Prozess- und Ergebnisqualität An welchen Standards sollte sich in den jeweiligen

Mehr

Qualifizierung und Zulassung zum Betreuerberuf

Qualifizierung und Zulassung zum Betreuerberuf Qualifizierung und Zulassung zum Betreuerberuf Vertreter verschiedener Verbände des Betreuungswesens erörterten ein gemeinsames weiteres Vorgehen für die Regelung eines qualifizierten Berufsbildes Bericht

Mehr

Die rechtliche Betreuung im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Bevormundung

Die rechtliche Betreuung im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Bevormundung Petra Henn-Baier Die rechtliche Betreuung im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Bevormundung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 I. Teil: Entstehung und Aufgabe

Mehr

Wir gehen neue Wege und setzen neue Maßstäbe. Leitbild. Sana Krankenhaus Radevormwald

Wir gehen neue Wege und setzen neue Maßstäbe. Leitbild. Sana Krankenhaus Radevormwald Wir gehen neue Wege und setzen neue Maßstäbe Leitbild Sana Krankenhaus Radevormwald Unsere Mission Qualität Nähe Das Sana Krankenhaus Radevormwald ist ein Haus der Grund- und Regelversorgung, wo jeder

Mehr

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Chancen nutzen und Selbsthilfe stärken 29. Mai 2017 in Stuttgart Alfons Polczyk, Leiter des Referats Va3 Prävention, Rehabilitation, Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Mehr

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung

Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)

Mehr

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen

Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen

Mehr

Update Recht Vom Zwang zur Teilhabe. Dr. Rolf Marschner 6. BayBGT Regensburg Überblick

Update Recht Vom Zwang zur Teilhabe. Dr. Rolf Marschner 6. BayBGT Regensburg Überblick Update Recht Vom Zwang zur Teilhabe Dr. Rolf Marschner 6. BayBGT Regensburg 9. 10. 2017 Überblick PsychKHG in Bayern aktueller Stand Zwangsbehandlung durch den Betreuer ( 1906a BGB) Zwangsbehandlung nach

Mehr

Unser Pflegeleitbild. Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover

Unser Pflegeleitbild. Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover Unser Pflegeleitbild Ev. Diakoniewerk Friederikenstift Hannover Vorwort Wir, die Pflegenden des Ev. Diakoniewerkes Friederikenstift, verstehen uns als Teil einer christlichen Dienstgemeinschaft, die uns

Mehr

40 Jahre Psychiatrie Reform aber nicht ohne Zwang?

40 Jahre Psychiatrie Reform aber nicht ohne Zwang? 40 Jahre Psychiatrie Reform aber nicht ohne Zwang? Kongress Gesundheit und Armut Fachforum Menschenrechte, Inklusion und Zwang in der psychiatrischen Versorgung? Uwe Wegener, bipolaris e. V. www.bipolaris.de

Mehr

Qualitätsmanagement in Krankenhäusern - Hauptziele, Chancen und Risiken verschiedener Zertifizierungsverfahren

Qualitätsmanagement in Krankenhäusern - Hauptziele, Chancen und Risiken verschiedener Zertifizierungsverfahren Medizin Tim Guderjahn Qualitätsmanagement in Krankenhäusern - Hauptziele, Chancen und Risiken verschiedener Zertifizierungsverfahren Studienarbeit Gesundheitsökonomie für Mediziner Fachhochschule Riedlingen

Mehr

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation

Aktuelle Strategien der Krankenkassen im Qualitätsmanagement der Rehabilitation Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase 2) "Qualitätsmanagement in der medizinisch-beruflichen Rehabilitation" am 28. April 2008 Aktuelle Strategien der Krankenkassen

Mehr

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein sonderpädagogisches Lehramt. (Lehramtstyp 6)

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung. für ein sonderpädagogisches Lehramt. (Lehramtstyp 6) Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.05.1994 i. d. F. vom 10.10.2013) Sekretariat der Ständigen

Mehr

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt. der Sekundarstufe I. (Lehramtstyp 3)

Rahmenvereinbarung. über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt. der Sekundarstufe I. (Lehramtstyp 3) Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 07.03.2013) Sekretariat der Ständigen

Mehr

10 gute Gründe Warum die Arbeit mit dem Diakonie-Siegel Pflege ein Erfolg ist. Ich bin mitten unter Euch als Dienender (Lucas 22,27)

10 gute Gründe Warum die Arbeit mit dem Diakonie-Siegel Pflege ein Erfolg ist. Ich bin mitten unter Euch als Dienender (Lucas 22,27) 10 gute Gründe Warum die Arbeit mit dem Diakonie-Siegel Pflege ein Erfolg ist. Ich bin mitten unter Euch als Dienender (Lucas 22,27) Man muss etwas vom Wesen der Bewegung verstehen, um einen Sinn für die

Mehr

4. Bayerischer Betreuungsgerichtstag Für mehr Qualität im Betreuungsverfahren. Veranstaltung in München am 25. Juli 2013

4. Bayerischer Betreuungsgerichtstag Für mehr Qualität im Betreuungsverfahren. Veranstaltung in München am 25. Juli 2013 Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 4. Bayerischer Betreuungsgerichtstag Für mehr Qualität im Betreuungsverfahren Veranstaltung in München am 25. Juli 2013 Telefon: 089/5597-3111

Mehr

Projekt REDUDOK Abschließende Ergebnisse und Ausblick

Projekt REDUDOK Abschließende Ergebnisse und Ausblick Projekt REDUDOK Abschließende Ergebnisse und Ausblick Dominique Labouvie Teamkoordinator Auditoren Bereich Südbayern Pflegefachtag REDUDOK in Nürnberg, 13.05.2014 Dominique Labouvie Teamkoordinator 2 Projekt

Mehr

Healthcare-Barometer Februar 2017

Healthcare-Barometer Februar 2017 www.pwc.de Management Summary 2017 h Die Bundesbürger haben weiterhin großes Vertrauen in das deutsche Gesundheitssystem. Die Mehrheit (64%) zählt es in 2016 zu den Top-3 der Welt (2015 59%/2014 60%, S.

Mehr

L e i t b i l d 1. Menschenbild

L e i t b i l d 1. Menschenbild L e i t b i l d 1. Menschenbild Die Würde des Menschen ist unantastbar dies gilt uneingeschränkt für alle Menschen. Das bedeutet, dass jedem Respekt und Achtung, aber auch Toleranz und Akzeptanz entgegen

Mehr

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in

Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in 1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie

Mehr

VORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG

VORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG VORSORGEVOLLMACHT - BETREUUNGSVERFÜGUNG 1. Juristische Aspekte Ulrich Fink, Regina Bannert Beauftragte für Ethik im Gesundheitswesen Betreuungsverfügung Zielsetzung Benennung einer Person des eigenen Vertrauens

Mehr

Bewerbungsformular. Ja, wir wollen eine Modellkommune im Programm Qualität vor Ort werden! Angaben zur antragstellenden Kommune sowie Kontakt

Bewerbungsformular. Ja, wir wollen eine Modellkommune im Programm Qualität vor Ort werden! Angaben zur antragstellenden Kommune sowie Kontakt Bewerbungsformular Ja, wir wollen eine Modellkommune im Programm Qualität vor Ort werden! Mit diesem Bewerbungsformular beantragt die Kommune, am Programm Qualität vor Ort teilzunehmen. Diese Bewerbung

Mehr

Arbeitshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption

Arbeitshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption LWL-Landesjugendamt Westfalen LVR-Landesjugendamt Rheinland Arbeitshilfe zur Erstellung einer pädagogischen Konzeption für Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen Orientierungshilfe zur Umsetzung

Mehr

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung GB Abrechnung - Plausibilitätsprüfung Spitzenverband Bund der Krankenkassen Kassenärztliche Bundesvereinigung Seite: 2 1 Die (KÄV) Die (KÄV) betreute im Jahr 2008 bundesweit 1.100 Kurärzte * 373 Kurorte

Mehr

Einführung in das Qualitätsmanagement, Selbst- und Fremdevaluation für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen Concret AG

Einführung in das Qualitätsmanagement, Selbst- und Fremdevaluation für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen Concret AG 1 Einführung in das Qualitätsmanagement, Selbst- und Fremdevaluation für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen 2016 06.09.2016 1 Ziele (1): Die Teilnehmenden kennen die gesetzlichen Grundlagen und Qualitätsanforderungen

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6)

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 775_Rahmenvereinbarung_Ausbildung_Lehramtstyp 6_2009.doc Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung

Mehr

Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit

Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Qualitätsgesicherte Querschnittsarbeit Strukturen und Prozesse als Chance für gelingende Ehrenamtliche Betreuung Wozu überhaupt Ehrenamt? Bürger organisieren sich selbst schaffen ein gesellschaftliches

Mehr

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen

Patientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?

Mehr

Einführung in das Qualitätsmanagement, Selbst- und Fremdevaluation für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen 2017

Einführung in das Qualitätsmanagement, Selbst- und Fremdevaluation für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen 2017 Einführung in das Qualitätsmanagement, Selbst- und Fremdevaluation für freiberuflich tätige Pflegefachpersonen 2017 14.02.17 Concret AG 1 Ziele (1): Die Teilnehmenden kennen die gesetzlichen Grundlagen

Mehr

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung

Die wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT

Mehr

Vorsorge für Alter und Krankheit

Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorge für Alter und Krankheit Vorsorgeinstrumente Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Vorsorgefall Alter Behinderung Unfall Krankheit Fallbeispiel Berta 82 Jahre Verwitwet Lebt

Mehr

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie

Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie - Begutachtung: - Strafrecht: (Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognose, Verhandlungs- und Haftfähigkeit) - Zivilrecht: Geschäfts-, Testier-, und Einwilligungsfähigkeit

Mehr

Betreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen

Betreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Betreuungsrecht Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Was ist Betreuung? Betreuung wird eigentlich in einem

Mehr

Betreuungsvereine in der BAGFW

Betreuungsvereine in der BAGFW 13.05.2011 Betreuungsvereine in der BAGFW Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege tragen seit der grundlegenden Gesetzesreform von 1992 mit ihren bundesweit tätigen Betreuungsvereinen wesentlich dazu

Mehr

Leseprobe. Dieter Knon, Robert-Matthias Goerig, Gerhard Gietl. Qualitätsmanagement in Krankenhäusern. ISBN (Buch):

Leseprobe. Dieter Knon, Robert-Matthias Goerig, Gerhard Gietl. Qualitätsmanagement in Krankenhäusern. ISBN (Buch): Leseprobe Dieter Knon, Robert-Matthias Goerig, Gerhard Gietl Qualitätsmanagement in Krankenhäusern ISBN (Buch): 978-3-446-43456-1 ISBN (E-Book): 978-3-446-43517-9 Weitere Informationen oder Bestellungen

Mehr

»Die Fachlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe sichern Fort- und Weiterbildung qualifizieren«

»Die Fachlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe sichern Fort- und Weiterbildung qualifizieren« »Die Fachlichkeit der Kinder- und Jugendhilfe sichern Fort- und Weiterbildung qualifizieren«empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ Fort- und Weiterbildung gewinnt sowohl für

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/2045 4. Wahlperiode 06.02.2006 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Ilka Lochner-Borst, Fraktion der CDU Mammographie-Screening als Brustkrebsvorsorge und ANTWORT

Mehr

Gleichberechtigte Teilhabe an Bildung?

Gleichberechtigte Teilhabe an Bildung? Modellprojekt zur Qualifizierung von Schulbegleitern Modellprojekt zur Qualifizierung von Schulbegleitern und Schaffung von Netzwerken und Schaffung von Netzwerken für die gelungene schulische Integration

Mehr

Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht

Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht BGT Mitte Kassel, 13. Juli 2017 Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Verwendung und Weitergabe nur mit Genehmigung des Autors Überblick Zwangsbehandlung Ehegattenvertretung

Mehr

Für Pflegefachkräfte (Examensjahr 1995 oder danach): die Pflegeplanung war ein wesentlicher Bestandteil ihrer Ausbildung Ein Arbeitsplatz zur Erstellu

Für Pflegefachkräfte (Examensjahr 1995 oder danach): die Pflegeplanung war ein wesentlicher Bestandteil ihrer Ausbildung Ein Arbeitsplatz zur Erstellu Untersuchung der Wirksamkeit von Pflegeplanungen im Rahmen des Pflegeprozesses in stationären Altenhilfeeinrichtungen aus der Sicht des Pflegepersonals Die Empirische Studie wurde in 56 Stationären Altenhilfeeinrichtungen

Mehr

unser pflegeleitbild bezirkskrankenhaus reutte unsere grundsätze & unsere werte

unser pflegeleitbild bezirkskrankenhaus reutte unsere grundsätze & unsere werte unser pflegeleitbild bezirkskrankenhaus reutte unsere grundsätze & unsere werte ,,Pflege lebt durch unser Handeln und ist nur so gut, wie unsere Patienten sie spüren und erleben können. Deshalb ist fachliche

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 11.09.2014 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie Vertragszahnärztliche

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3)

Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3)

Mehr

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen

12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen 12 Die Rechtsstellung des Minderjährigen I. Allgemeines Soweit wir von natürlichen Personen als Rechtssubjekten sprechen, gehen wir davon aus, dass es sich um Menschen als autonome Persönlichkeiten handelt,

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Nebenabreden Verfügungen für den Todesfall etc Eik Schieferdecker

Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Nebenabreden Verfügungen für den Todesfall etc Eik Schieferdecker Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Nebenabreden Verfügungen für den Todesfall etc. 2 1 Bildquelle: http://img3.wikia.nocookie.net/ cb20130921110620/starwars/images/7/7e/yoda_episode_i_canon.png

Mehr

Unternehmensphilosophie = Leistungsversprechen

Unternehmensphilosophie = Leistungsversprechen Unternehmensphilosophie = Leistungsversprechen Unser Leistungsversprechen Unsere Patientinnen und Patienten kommen mit hohen Erwartungen und Anforderungen zu uns diesen stellen wir uns. Wir haben ein Leitbild

Mehr

Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen

Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen Fortschreibung des Konzeptes der Fachberatung für den Bereich der kommunalen Kindertageseinrichtungen Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Definition von Fachberatung und gesetzliche Bestimmungen III.

Mehr

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament

Rechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben

Mehr

Vorsorgende Verfügungen

Vorsorgende Verfügungen Vorsorgende Verfügungen Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung & Vorsorgevollmacht Informationsmaterial Heft Betreuungsrecht Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 20 W 52/06 5 T 704/05 Landgericht Darmstadt 50 XVII 448/05 Amtsgericht Darmstadt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Betreuungsverfahren hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt

Mehr

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin

Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr Berlin Gemeinsamer Bundesausschuss Herrn Prof. Josef Hecken Wegelystr. 8 10623 Berlin Köln, 09.07.2015 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) Berichterstattung der en und der KZBV gemäß der QM-Richtlinie

Mehr

Die Betreuungsbüros des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Aachen e.v.

Die Betreuungsbüros des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Aachen e.v. Träger: Diakonisches Werk im Kirchenkreis Aachen e.v. Die Betreuungsbüros des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Aachen e.v. Angebote für Ehrenamtliche Führen von Betreuungen Beratung zu Vorsorgevollmachten

Mehr

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte

Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen

Mehr

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung

Mehr

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention

Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,

Mehr

Präsentation der regionalen BGF- Koordinierungsstelle Baden-Württemberg

Präsentation der regionalen BGF- Koordinierungsstelle Baden-Württemberg Präsentation der regionalen BGF- Koordinierungsstelle Baden-Württemberg 09. Oktober 2017 2. Karlsruher Zukunftstagung BGM im KIT, IFSS Gabriela Bartoldus Kooperationspartnerlogos Agenda 1. Ausgangsituation

Mehr

BNotK. Zukunft selbst gestalten. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

BNotK. Zukunft selbst gestalten. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer BNotK Zukunft selbst gestalten Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Zukunft selbst gestalten Krankheit oder Altersschwäche können bei jedem von uns zu einer hilflosen Lage führen. In diesen

Mehr

Betreuungszahlen

Betreuungszahlen Betreuungszahlen 2006 2007 Amtliche Erhebungen des Bundesministeriums der Justiz, der Sozialministerien der Bundesländer und überörtlichen Betreuungsbehörden sowie des Statistischen Bundesamtes Ausgewertet

Mehr

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr. Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart

Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr. Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart Aktuelles aus dem Ministerium für Umwelt und Verkehr Dr. Iris Blankenhorn, AQS Jahrestagung 2004/2005, 10. März 2005, Stuttgart Themen Neue gesetzliche Regelungen Entwurf Akkreditierungsgesetz Recherchesystem

Mehr

"Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz"

Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Wahlrechts behinderter Menschen - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/769 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.13 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 über den vom Senat beschlossenen Beitritt zur anliegenden Bundesratsinitiative "Entschließung

Mehr

Berufsbildungspolitik: Wissenschaft im Dialog mit der beruflichen Praxis

Berufsbildungspolitik: Wissenschaft im Dialog mit der beruflichen Praxis Berufsbildungspolitik: Wissenschaft im Dialog mit der beruflichen Praxis ifq-jahrestagung Kritik als Dienstleistung? am 7./8. Dezember 2015 in Berlin 1 Duale Berufsbildung als korporatistisches System

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum 31.12.2015...

Mehr

Qualitätsbericht der IKK classic

Qualitätsbericht der IKK classic Qualitätsbericht der IKK classic nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKK Promed COPD Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKK Promed-Teilnehmer zum 31.12.2014...

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Informationsveranstaltung des MAIS/NRW Gelsenkirchen, 22. Juni 2017 Dr. Nils Teifke, Referent, Referat Va4 Förderung der Teilhabe Übersicht I. Einleitung II. Gesetzliche

Mehr

Qualitätsbericht der BIG direkt gesund. für das Behandlungsprogramm COPD

Qualitätsbericht der BIG direkt gesund. für das Behandlungsprogramm COPD Qualitätsbericht der BIG direkt gesund für das Behandlungsprogramm COPD Kalenderjahr 2015 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 DMP-Teilnehmer zum 31.12.2015... 5 Altersverteilung der DMP-Teilnehmer...

Mehr

Susanne Weiß, Dipl. Pflegewirtin (FH), Dozentin f. Pflege

Susanne Weiß, Dipl. Pflegewirtin (FH), Dozentin f. Pflege Expertenstandards Umsetzungsmöglichkeiten in der ambulanten Pflege Susanne Weiß, Dipl. Pflegewirtin (FH), Dozentin f. Pflege Weiß 2008 1 Gliederung des Vortrags Ziele der Umsetzung Voraussetzungen zur

Mehr

14. Ergebniskonferenz QS NRW

14. Ergebniskonferenz QS NRW 14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die

Mehr

Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann?

Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Wer hilft mir, wenn ich mir nicht mehr selbst helfen kann? Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung aus rechtlicher Sicht A. Abgrenzung 1.) Vorsorgevollmacht: rechtsgeschäftliche Ermächtigung

Mehr

Überarbeitung der (Muster-)Fortbildungsordnung

Überarbeitung der (Muster-)Fortbildungsordnung Überarbeitung der (Muster-)Fortbildungsordnung 116. Deutscher Ärztetag 2013 Dr. Max Kaplan Vorsitzender des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung Vizepräsident der 1 2 Fortbildung als immanenter Bestandteil

Mehr