Weiterführung der Projektorganisation zur Umsetzung der Beschleunigungsmassnahmen
|
|
- Edith Wetzel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bern, 26. Februar 2013 Folgemandat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und - direktoren (SODK) Weiterführung der Projektorganisation zur Umsetzung der Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich 1. Ausgangslage Mit Mandat vom 27. Januar 2012 haben die Vorsteherin des EJPD und die Präsidenten der KKJPD und der SODK (Lenkungsausschuss) eine Projektorganisation festgelegt. Die eingesetzte Arbeitsgruppe Bund / Kantone (Projektausschuss) hatte den Auftrag, die im Bericht des EJPD vom März 2011 vorgeschlagenen Beschleunigungsmassnahmen und die durch das BFM ausgearbeiteten Umsetzungsvarianten unter organisatorischen, rechtlichen und politischen Aspekten zu überprüfen und zu bewerten. Dazu waren alle beteiligten Akteure einzubeziehen. Mit dem Schlussbericht und den Eckwerten vom 21. November 2012 hat die Arbeitsgruppe Bund / Kantone diesen Auftrag erfüllt. Der Lenkungsausschuss hat diese Unterlagen gutgeheissen. 2. Resultate der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 Die Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 hat den Schlussbericht und die Eckwerte der Arbeitsgruppe Bund / Kantone diskutiert und dazu folgende gemeinsame Erklärung verabschiedet: 1. Dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone sowie den Eckwerten des Konzepts Neustrukturierung des Asylbereichs vom 21. November 2012 wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Punkte zugestimmt. 2. Bund und Kantone einigen sich unter Einbezug der Dachverbände der Städte und Gemeinden bis Ende 2013 auf eine Gesamtplanung der Neustrukturierung im Asylbereich (insbesondere betreffend Standorte der Verfahrenszentren, der Aufenthalts- und Ausreisezentren sowie der Zentren für renitente Asylsuchende und Administrativhaftplätze). 3. Im Hinblick auf Struktur, Funktion und Betrieb der Zentren des Bundes ist die Variante B Dezentralisierung in 5 Regionen mit einer Unterkunftskapazität von Plätzen weiterzuverfolgen und die Standorte festzulegen (vgl. Ziffer 3 der Eckwerte). Zur Vereinfachung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Einrichtung eines Plangenehmigungsverfahrens beim Bund zu prüfen. 4. Bund und Kantone verpflichten sich, die für ihre Aufgaben im Asylbereich erforderlichen Ressourcen insbesondere in den Bereichen der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung sicher zu stellen und sie den möglichen Schwankungen anzupassen. Die entsprechenden Planungsarbeiten sind bei Vorliegen der Gesamtplanung nach Ziffer 2 unverzüglich aufzunehmen.
2 5. Die Kantone verpflichten sich, den Bund bei der Suche nach geeigneten zivilen oder militärischen Anlagen für die Inbetriebnahme der nötigen Zentren zu unterstützen. Die betroffenen Städte und Gemeinden werden rechtzeitig informiert. 6. Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Kantone und Gemeinden mit besonderen Aufgaben im Bereich der Unterbringung und des Vollzuges eine Kompensation finanzieller oder anderer Art erhalten. Die Aufgaben der Kantone können im Rahmen von Vereinbarungen und/oder Konkordaten erfüllt werden. 7. Die Kantone verpflichten sich, rechtzeitig die notwendigen Administrativhaftplätze für die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht zu schaffen. Sie nehmen die notwendige Planung unverzüglich an die Hand. Der Bund entschädigt die Kantone für den Bau und die Einrichtung der Haftplätze sowie für die Betriebskosten gemäss den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Die Kantone schaffen 500 bis 700 zusätzliche Administrativhaftplätze. Ihr Standort ist auf die Neustrukturierung auszurichten. 8. Der Bund führt eine Testphase für die Neustrukturierung im Asylbereich durch. Die Kantone unterstützen gemeinsam mit den Städten und Gemeinden den Bund bei der Schaffung von optimalen Voraussetzungen für eine rasche und reibungslose Durchführung dieser Testphase. 9. Die Projektorganisation Bund/Kantone für die Neustrukturierung im Asylbereich wird beibehalten (Arbeitsgruppe Bund/Kantone und Lenkungsausschuss) und durch eine Vertretung der Dachverbände von Städten und Gemeinden ergänzt. Sie begleitet die Umsetzungsarbeiten und wird bei Bedarf für die Klärung von Grundsatzfragen beigezogen. 10. Im Migrationsbereich betroffene nicht-staatlichen Organisationen werden in die Umsetzungsarbeiten zur Neustrukturierung des Asylbereichs angemessen einbezogen. 11. Das EJPD sorgt dafür, dass die notwendigen Gesetzesanpassungen für die Neustrukturierung des Asylbereichs so rasch als möglich erfolgen. Die Vernehmlassung dazu soll im April 2013 eröffnet werden. 3. Neuer Auftrag der Arbeitsgruppe Neustrukturierung Gemäss Punkt 9 der gemeinsamen Erklärung der Asylkonferenz vom 21. Januar 2012 (Erklärung) wird die bestehende Projektorganisation für die Umsetzung der Neustrukturierung weitergeführt und mit einer Vertretung des SGV und des SSV ergänzt. Die Arbeitsgruppe Neustrukturierung ersetzt die bisherige Arbeitsgruppe Bund/Kantone. Der Auftrag der Arbeitsgruppe Neustrukturierung ist es, bis Ende 2013 die Gesamtplanung der Neustrukturierung im Asylbereich auszuarbeiten und ein entsprechendes Umsetzungskonzept vorzuschlagen (Punkt 2 der Erklärung). Dazu gehören insbesondere: - Die Festlegung der Regionen mit den möglichen Standorten der Zentren des Bundes (Verfahrens-, Aufenthalts- und Ausreisezentren) und der Zentren für renitente Asylsuchende (Art. 26 Abs. 1bis AsylG). Die Unterkunftskapazität soll insgesamt Plätze betragen (Punkt 3 der Erklärung). Dabei ist die Planung der Administrativhaftplätze durch die Kantone zu berücksichtigen (Punkt 7 der Erklärung) - Die Ausarbeitung eines neuen Modells mit Varianten für die Aufgabenteilung im Asylbereich zwischen den Kantonen. Dazu gehören namentlich auch die Vollzugsaufgaben (Unterbringung, Betreuung, Rückkehrberatung, Wegweisungsvollzug) und ein Kompensationsmodell für die Kantone und Gemeinden mit besonderen Aufgaben (Punkt 6 der Erklärung). Es ist ein auf die Neustrukturierung angepasstes System der Verteilung Asylsuchender auf die Kantone (Art. 27 AsylG) und des damit verbundenen Abgeltungssystem auszuarbeiten (Art.88ff. AsylG.) - Die Ausgestaltung des erweiterten Asylverfahrens (Ablauf und Zuständigkeiten unter Einbezug des Beschwerdeverfahrens beim BVGer; Ausgestaltung der Rechtsvertretung). 2/5
3 Die Arbeitsgruppe begleitet die Gesetzgebung zur Umsetzung der Beschleunigungsmassnahmen (Punkt 8 und 11 der Erklärung). Dazu gehören insbesondere die Testphasenverordnung und die Revision des Asylgesetzes zur Umsetzung der Beschleunigungsmassnahmen. Die Arbeitsgruppe begleitet zudem die geplante Testphase zu den Beschleunigungsmassnahmen (Ziffer 8 der Erklärung). Ziel der Folgearbeiten ist ein breiter Konsens zwischen den Behörden des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Städte sowie der NGO s zur Gesamtplanung und zum Umsetzungskonzept der Neustrukturierung. Die Ergebnisse der Arbeiten sind bis Ende 2013 in einem Folgebericht darzulegen. 4. Projektorganisation 4.1. Lenkungsausschuss Der Lenkungsausschuss für dieses Projekt sind die Vorsteherin des EJPD, der Präsident der KKJPD sowie der Präsident der SODK. Sie erteilen Aufträge an die Leitung der Arbeitsgruppe Neustrukturierung, genehmigen deren Anträge und nehmen den Folgebericht der Arbeitsgruppe Neustrukturierung zur Kenntnis. Der Lenkungsausschuss bestimmt den Zeitpunkt einer allfälligen Asylkonferenz, welche zur Genehmigung der Gesamtplanung vorzusehen ist Leitung der Arbeitsgruppe Der Direktor des BFM sowie der Präsident der KKJPD leiten die Arbeitsgruppe Neustrukturierung. Sie sind für die fristgerechte Ausarbeitung der Gesamtplanung sowie des Umsetzungskonzeptes gemäss Ziffer 3 und die Berichterstattung gegenüber dem Lenkungsausschuss verantwortlich Arbeitsgruppe Neustrukturierung Die bisherige Arbeitsgruppe Bund / Kantone wird durch die Dachverbände von Städten und Gemeinden ergänzt (Ziffer 9 der Erklärung). Sie besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. 3 Mitglieder und der Generalsekretärin der SODK 2. 1 Vertretung der kantonalen Asylkoordinatorinnen und - koordinatoren 3. 3 Mitglieder und dem Generalsekretär der KKJPD 4. 2 Mitglieder der Vereinigung der Kantonalen Migrationsbehörden (VKM) 5. 1 Vertretung des Schweizerischen Städteverbands 6. 1 Vertretung des Schweizerischen Gemeindeverbands 7. 1 VorsteherIn kantonales Sozialamt 8. 3 Vertreterinnen oder Vertreter des BFM 9. 1 Sekretariat BFM 4.4. Mitwirkung der Kantone Die Kantone werden in die laufenden Arbeiten einbezogen, dies insbesondere auch bei der Erarbeitung der Gesamtplanung. SODK und die KKJPD behandeln das Thema Neustrukturierung regelmässig im Rahmen ihrer Gremien Sounding Board Die Arbeitsgruppe Neustrukturierung hört die Organisationen der Zivilgesellschaft, die von der Neustrukturierung des Asylbereiches betroffen und von nationaler Bedeutung sind, vor wichtigen Zwischenentscheiden an. Die Zusammenarbeit mit den betreffenden Organisationen wird in einem Statut festgelegt, welches unter anderem auch den vertraulichen Charakter der Informationen sicherstellt. 3/5
4 4.6. Organisation Die Projektorganisation wird ab sofort bis zum Abschluss der Arbeiten eingesetzt. Die Arbeitsgruppe Neustrukturierung hört das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bezüglich des Ablaufs der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens an. Sie kann zu ihren Sitzungen ad hoc weitere Vertreter des Bundes, der Kantone, interessierter Organisationen und Verbände oder Sachverständige beiziehen, Anhörungen durchführen und schriftliche Stellungnahmen einholen. Die im Asylbereich tätigen NGO s und das UNHCR sind in die Arbeiten angemessen einzubeziehen. Die Leitung der Arbeitsgruppe Neustrukturierung kann Expertisen bei externen Sachverständigen in Auftrag geben. Sie legt in Absprache mit der Arbeitsgruppe Neustrukturierung die allfälligen Fragestellungen fest und bestimmt die Termine. Der ordentliche Tagungsort der Arbeitsgruppe Neustrukturierung ist Bern. Der Sitzungsturnus wird durch deren Leitung festgelegt. Bei Bedarf können Sitzungen oder Klausurtagungen ausserhalb des ordentlichen Tagungsortes durchgeführt werden. Die Kosten für die Projektorganisation trägt unter Vorbehalt von Ziffer 5 der Bund. Das BFM führt das Sekretariat. Die Ämter und Dienste des EJPD sind gegenüber der Projektorganisation zu Auskünften verpflichtet, soweit diese zu deren Aufgabenerfüllung notwendig sind. 5. Finanzielles Für die Entschädigung der Mitglieder der Arbeitsgruppe Neustrukturierung und des Projektteams BFM kommen die einschlägigen personalrechtlichen Bestimmungen und Weisungen der delegierenden Behörden von Bund und Kantonen zur Anwendung. Entschädigungs- und Spesenansprüche der kantonalen Vertretungen, der Vertretungen der Städte und Gemeinden sowie der Teilnehmenden am Sounding Board (Ziffer 4.5) an den Bund sind ausgeschlossen. 6. Vertraulichkeit und Information Die Beratungen der Arbeitsgruppe Neustrukturierung sowie des Sounding Boards (Ziffer 4.5.) sind grundsätzlich vertraulich. Den Mitgliedern steht jedoch das Recht zu, sich mit ihren Organisationen und beteiligten Dritten über Sachfragen auszutauschen und sich bei Bedarf von Sachverständigen beraten zu lassen. Der Lenkungsausschuss bestimmt, in welcher Form die Öffentlichkeit über den vorliegenden Auftrag und den Folgebericht informiert wird. 7. Weiteres Vorgehen Die Arbeitsgruppe Neustrukturierung berichtet dem Lenkungsausschuss über den Stand der Gesamtplanung und die Arbeiten an einem Umsetzungskonzept bis Ende Der Lenkungsausschuss bestimmt den Zeitpunkt einer allfälligen Asylkonferenz, welche zur Genehmigung der Gesamtplanung vorzusehen ist. 4/5
5 8. Inkrafttreten Dieses Mandat tritt nach der Unterzeichnung durch die KKJPD, die SODK und das EJPD mit sofortiger Wirkung in Kraft. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement sig. Simonetta Sommaruga Bern, Für die Konferenz der Kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren Für die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren sig. Hans-Jürg Käser Bern, sig. Peter Gomm Bern, /5
2. Auftrag Fachausschuss " Asylverfahren und Unterbringung"
EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPARTEMENT DEPARTEMENT FEDERAL DE JUSTICE ET POLICE DIPARTIMENTO FEDERALE DI GIUSTIZIA E POLIZIA j DEPARTEMENT FEDERAL DA GIUSTIA E POLIZIA '»BFMPEOO53765«Bern, 17.
MehrGesamtplanung Neustrukturierung des Asylbereichs Schlussbericht Stand: 18. Februar 2014
Gesamtplanung Neustrukturierung des Asylbereichs Schlussbericht Stand: 18. Februar 2014 Arbeitsgruppe Neustrukturierung Impressum Empfohlene Zitierweise Autor: Arbeitsgruppe Neustrukturierung Titel: Gesamtplanung
MehrVerordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung
Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
MehrSynopse Beilage zur Botschaft (14.27)
Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrSchweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bund) vertreten durch das Eidg. Departement
MehrInterkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik
1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
Mehr(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X
Tr. X VEREINBARUNG BETREFFEND DEN BEITRAG DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) ZU GUNSTEN DER SCHWEIZER BISCHOFS- KONFERENZ (SBK), IHRES GENERALSEKRETARIATS UND IHRER GREMIEN (BEIV
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrEs fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.
437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und
MehrI. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich
MehrNeue Umschreibung der Zumutbarkeit der Wegweisung Verbesserte Rechtsstellung (Familiennachzug
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bunt für Migration BFM Direktion Stabsbereich Recht 3003 Bern-Wabern, 31.10.07 Pbs/Bsf Handout Asylgesetz und Verordnungen Ausbildung- ein Überblick
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrErgänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV
833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai
MehrStadt. Luzern. Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern. Der Stadtrat von Luzern, vom 18. Oktober 2000
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.4.1.1.1 Ausgabe vom 1. Dezember 2016 Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL) vom 18. Oktober 2000 Der Stadtrat von Luzern, gestützt
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell
MehrAusbildungsveranstaltung zur Revision des Asylgesetzes Sonderabgabe
Ausbildungsveranstaltung zur Revision des Asylgesetzes Sonderabgabe 6./8. November 2007 Gesetzliche Grundlagen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Asylgesetz Art. 85 Rückerstattungspflicht
MehrRatifizierung der E-Government-Strategie Schweiz und der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung. Zusammenarbeit in der Schweiz ( )
Ratifizierung der E-Government-Strategie Schweiz und der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government- Zusammenarbeit in der Schweiz (2016 2019) Per 07.09.2015 1 Ausgangslage Grundlagen
MehrGebührenpflichtige Dokumente
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen
Mehr"Zum Verhältnis Bund - Gemeinden"
Hauptversammlung 2016 VBG "Zum Verhältnis Bund - Gemeinden" Freitag, 10. Juni 2016 Reberhaus Uettligen (Gemeinde Wohlen) Reto Lindegger Direktor SGV Inhalt Schweizer Gemeindelandschaft und Kurzportrait
MehrRückführungen und ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen
Beat Perler, Chef Sektion Rückkehrgrundlagen und Rückkehrhilfe, BFM Rückführungen und ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen Tagung ICJ-CH: Umgang des Rechtsstaates mit Ausschaffungshaft Bern, 4. April 2014
MehrStiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg
Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher
MehrSchlussbericht Arbeitsgruppe Bund / Kantone. Neustrukturierung des Asylbereiches. Umsetzung Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
Schlussbericht Arbeitsgruppe Bund / Kantone Neustrukturierung des Asylbereiches Umsetzung Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich Bundesamt für Migration, 21. November 2012 INHALTSVERZEICHNIS 1. Ausgangslage...
MehrPräventionsmassnahmen zur Verhinderung von Radikalisierung
Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von Radikalisierung André Duvillard, Delegierter Sicherheitsverbund Schweiz Bern, 23.06.2016 23.06.2016 SVS 1 Traktanden 1. Einleitung 2. Methodik des Berichtes 3.
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrASF 2002_076. Verordnung
Verordnung vom 2. Juli 2002 Inkrafttreten: 01.07.2002 zur Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung)
Mehrzur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)
Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des
MehrEntwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013
Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale
Mehr- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:
- 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen
MehrOrganisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe
Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe 1. Grundlagen Dieses Reglement wird durch die Geschäftsleitung der EMS-Gruppe erlassen und stützt sich auf das Organisationsreglement der EMS-CHEMIE
MehrReglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe
MehrTeilrevision Asylgesetz
Teilrevision Asylgesetz Verfahrensbestimmungen Übersicht 1. Drittstaatenregelung 2. Anhörung von Asylsuchenden 3. Neuer Nichteintretenstatbestand 4. Erteilung Niederlassungsbewilligung 5. Meldepflichten
MehrZusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 14. Juni 2013 bis zum 7. Oktober 2013
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration (BFM) Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens vom 14. Juni 2013 bis zum 7. Oktober 2013 Botschaft zur Änderung
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,
Gesetz über das E-Government (Vom. April 009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine
MehrBFM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern E514-0465
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Migration BFM BFM, Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern E514-0465 3003 Bern-Wabern, 16. Januar 2006 Anpassung der Asylstrukturen / Änderung
MehrAgglomerationsstrategie des Kantons Bern
Agglomerationsstrategie des Kantons Bern Referat von Christoph Miesch, Vorsteher des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Tripartite Agglomerationskonferenz (TAK) Tagung vom 25. Januar
MehrStandardisierungsvertrag
BMJ Berlin, den 2. Dezember 2011 Standardisierungsvertrag Zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), vertreten durch Frau Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und dem DRSC
MehrNeues Bundeszentrum für Asylsuchende in Zürich
Neues Bundeszentrum für Asylsuchende in Zürich Quartierveranstaltung vom 5. Februar 2013 25 Hours Hotel, Zürich, Dienstabteilung 5. Februar 2013, Seite 1 Ablauf der Veranstaltung Ein Bundesverfahrenszentrum
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrOrdnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat
Mehrder Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung
Statuten der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung Seite 1 von 5 Rechtsform und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Sozialdemokratische Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung (nachfolgend SP Urtenen-Schönbühl
MehrÄnderung baurechtliche Grundordnung
Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:
MehrTestphase für beschleunigte Asylverfahren in Zürich
Testphase für beschleunigte Asylverfahren in Zürich Medienkonferenz des Bundesamts für Migration und der Stadt Zürich 13. Juni 2013 25 Hours Hotel, Zürich Stadt Zürich, Dienstabteilung 13. Juni 2013, Seite
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal vom 25. November 2012 Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf (Standortgemeinde) und Waldenburg
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2
MehrEinführung von HRM2: Tendenzen und Auslegungen zum Rechnungsmodell
Schweizerisches Rechnungslegungsgremium für den öffentlichen Sektor Einführung von HRM2: Tendenzen und Auslegungen zum Rechnungsmodell www.srs-cspcp.ch Nils.Soguel@idheap.unil.ch Präsidium Sonja.Ziehli@idheap.unil.ch
Mehrüber die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
.. Gesetz vom. März 007 über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung, insbesondere die Artikel
MehrDas beschleunigte Asylverfahren aus der Sicht der Rechtsvertretung im Testbetrieb Zürich
Das beschleunigte Asylverfahren aus der Sicht der Rechtsvertretung im Testbetrieb Zürich M. Guidon 14. Juni 2016 Ablauf des Asylverfahrens Einreichen Asylgesuch EVZ Staatssekretariat für Migration (SEM)
MehrREGLEMENT D e r P a t i e n t e n A n l a u f - u n d B e r a t u n g s s t e l l e P A B S b e i d e r B a s e l
REGLEMENT D er Patienten Anlauf- und Beratungsstelle PABS beider Basel 2 Herausgeber: und Medizinische Gesellschaft Basel Freie Strasse 3/5, 4001 Basel Ärztegesellschaft Baselland Renggenweg 1, 4450 Sissach
Mehr1. Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. 2. Er besteht aus den Mitgliedern der SP AI.
Art. 1 Ziele 1. Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Appenzell Innerrhoden (SP AI) tritt auf der Grundlage des Programms der SP Schweiz und ihres eigenen Programms für eine soziale und ökologische
MehrDie Rolle der Zivilgesellschaft in der Umsetzung der Concluding Observations Das Follow-up aus der Sicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz
Die Rolle der Zivilgesellschaft in der Umsetzung der Concluding Observations Das Follow-up aus der Sicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz Sensibilisierungstagung zu den Empfehlungen des UN- Kinderrechtsausschusses
MehrStatuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)
Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz
MehrDieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle der Ratifizierungen
INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 140 Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974 Dieses Übereinkommen ist am 23. September 1976 in Kraft getreten. Ort: Genf Tagung: 59 Tabelle
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrVerordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich 142.311.23 vom 24. November 2007 (Stand am 29. September 2015) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
MehrHolcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrParlamentarier-Konferenz Bodensee. Statut vom
Parlamentarier-Konferenz Bodensee Statut vom 23.03.2007 Parlamentarier-Konferenz Bodensee Statut (beschlossen auf der 27. Sitzung am 23.03.2007, gültig nach Beendigung der 27. Sitzung) 1. Ziele und Aufgaben
MehrVereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal
Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal Vom Die Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein, Langenbruck, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Waldenburg (nachstehend Vertragsgemeinden)
Mehrder Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung Beschlossen: 15.11.2006 Bekannt gemacht: 29.11.2006 in Kraft getreten: 30.11.2006 I N H A L T S V E R Z
MehrOrganisationsreglement. Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ. im Berufsfeld Raum- und Bauplanung. Fachrichtung
Organisationsreglement über die überbetrieblichen Kurse für Zeichnerin EFZ Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Architektur Ingenieurbau Innenarchitektur Landschaftsarchitektur
MehrGesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
Kinder- und Jugendgesetz 45.00 Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) Vom 0. Dezember 04 (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons
MehrVerordnung über die Kommission Bildende Kunst
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Kommission Bildende Kunst vom 8. November 2006 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 37 f. der
Mehrfür die elektronische Übermittlung von Daten des Informationssystems zur Durchführung von Zutrittskontrollen mit Abgleich von Ausweisen (HOOGAN+)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Richtlinie für die elektronische Übermittlung von Daten des Informationssystems HOOGAN an Organisatoren von Sportveranstaltungen
MehrI. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum
MehrSchulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet
Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch
MehrEinführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
8.00 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom. April 994 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des
MehrJustiz-, Sicherheits- und Sportkommission
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 06.1974.03 Basel, 24. Mai 2007 Kommissionsbeschluss vom 09. Mai 2007 Bericht der Justiz, Sicherheits- und Sportkommission zur 2. Lesung zum Ratschlag
MehrKantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1
Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) (Vom. Mai 008) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die
MehrVerordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrVereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG
Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin nachfolgend Vertragsparteien genannt
MehrGesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)
Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der
MehrGeschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI)
Geschäftsreglement der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) vom 21. Oktober 2010 vom Bundesrat genehmigt am 24. November 2010 Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), gestützt auf
MehrAuszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2010 KR-Nr. 294/2010 1805. Anfrage (Neue Strafprozessordnung. Recht auf Anwältin/ Anwalt der ersten Stunde) Kantonsrat
MehrNeuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 11. September 2008 Vorgeschichte und Meilensteine Auftrag des EDI: Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der politischen Machbarkeit eines «Präventionsgesetzes»
MehrVerordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon
Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern
MehrBundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia
Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,
MehrErläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht
Erläuternder Bericht des Sicherheits- und Justizdepartements zu einem Nachtrag zur Verordnung zum Ausländerrecht 10. Februar 2015 Zusammenfassung... 2 I. Ausgangslage... 2 1. Änderung auf Bundesebene...
Mehr1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen
05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel
MehrERFA Fachpool AMA VSAA
ERFA Fachpool AMA VSAA Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative (Art. 121a BV) Boiana Krantcheva, Fachreferentin Arbeitskräfte Deutsche Schweiz BFM Kathrin Gäumann, Fachreferentin Personenfreizügigkeit
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrEINWOHNERGEMEINDE LAUFEN
EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN Verordnung vom 10. November 2014 zum Reglement über den Vollzug des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 19. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhalt 3 2 Arbeitsteilung 3 3 Weisungsrecht
MehrBeratendende Gruppe Standardisierung. Aufgaben und Leitlinien (ENTWURF)
Beratendende Gruppe Standardisierung Aufgaben und Leitlinien (ENTWURF) Januar 2012 06.06.2012 Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld www.e-health-suisse.ch Inhaltsverzeichnis 1 Einführung / Kontext
MehrPensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.
Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung
MehrGemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke. Verordnung über das Jugendparlament
Gemeinde Emmen 6020 Emmenbrücke Verordnung über das Jugendparlament Ausgabe 2005 2 Gestützt auf Art. 43 der Gemeindeordnung von Emmen erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung über das Jugendparlament:
MehrOberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren
Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren
MehrAufbau der neuen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
Aufbau der neuen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Ausgangslage (Vor-) Entscheide im Bezirk Sitzgemeinden KESB Projektorganisation Das liebe Geld Weiteres Vorgehen Orientierung Gemeinderat Ueli Studer,
MehrVERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
Mehr4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen
6-07 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) Änderung vom 6.0.06 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 76. 76.6. Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
Mehr14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,
MehrÜberblick über das Asylwesen der Schweiz aus städtischer Sicht
Aktualität Asyl Überblick über das Asylwesen der Schweiz aus städtischer Sicht Eine Dienstleistung für die Mitglieder der Städteinitiative Sozialpolitik, September 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle Situation...1
MehrKiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein
Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein ORGANISATIONSREGLEMENT (Ausgabe 2000) SEITE 1-5 Organisationsreglement Kiwanis Stiftung District Schweiz - Liechtenstein (Ausgabe 2000) Inhaltsverzeichnis
Mehrd ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbildungsbetriebe.
439.5- Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB) vom 3..006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat
MehrINTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION
1 von 6 26.02.2010 09:46 INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 182 Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 Dieses
MehrKantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen
Kantonsratsbeschluss zur Zusammenarbeitsvereinbarung über die institutionelle psychiatrische Versorgung in Sarnen vom 8. September 2016 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, 833.15 gestützt auf Artikel
MehrEUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung
EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut
MehrZusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung. vom 2. Juli bis zum 22. Oktober 2014 über die Teilrevision der Verordnung über die
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM Zusammenfassung der Ergebnisse der Vernehmlassung vom 2. Juli bis zum 22. Oktober 2014 über die Teilrevision der
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
Mehr