Die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen. Die außergerichtliche Regulierungstätigkeit bei Verkehrsunfällen wurde gemäß

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1 Die Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsunfallsachen Die außergerichtliche Regulierungstätigkeit bei Verkehrsunfällen wurde gemäß 118 BRAGO durch drei Gebührentatbestände, nämlich Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr abgegolten. Es handelte sich um streitwertabhängige Rahmengebühren. Die im Einzelfall angemessene Gebühr wurde jeweils aus einem für alle Tatbestände geltenden Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 bestimmt. Für die konkrete Bemessung waren die Kriterien des 12 Abs. 1 BRAGO maßgeblich, also insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und schließlich die Vermögensund Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Die Mittelgebühr von 7,5/10 war angemessen, wenn alle Kriterien im durchschnittlichen Bereich lagen. Ein Vergleichsabschluss löste zusätzlich die Vergleichsgebühr des 23 BRAGO in Höhe von 15/10, wenn die Angelegenheit noch nicht gerichtlich anhängig war, ansonsten in Höhe von 10/10 aus. Den Anfall dieser Vergleichsgebühr hatte bereits die langjährige Rechtsprechung des BGH zum so genannten Abrechnungsmodell stark eingeschränkt. Danach lag ein Vergleich nicht vor, wenn der Versicherer im Wege einer Abrechnung die für berechtigt erachteten Schadensbeträge anbietet und der Geschädigte auf die Verfolgung ursprünglicher Mehrforderungen verzichtet. Das galt auch, wenn der Versicherer auf Gegenvorstellungen des Geschädigten seine Leistung erhöhte (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, Kommentar zur BRAGO, 15. Auflage, 23 Rdn. 6). Vielfach wurde gestritten: über die Höhe der angemessenen Gebühr, die Entstehung der Besprechungsgebühr und das Vorliegen eines Vergleichs. Deshalb hatte der DAV mit einer Reihe von Haftpflichtversicherern die "Vereinbarung über die pauschale Abgeltung der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Unfallregulierung" geschlossen. Sie sah grundsätzlich die Zahlung einer 15/10 Gebühr

2 aus dem Erledigungswert vor, unabhängig davon, ob eine Besprechung durchgeführt oder ein Vergleich geschlossen war. Im Rechtsstreit fielen die Gebühren des 31 BRAGO, also Prozess-, Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr und ggf. die Beweisgebühr an. Auf die Prozessgebühr wurde die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit gem. 118 Abs. 2 BRAGO im vollen Umfang angerechnet. Diese Regelungen der BRAGO sind mit dem 30. Juni 2004 außer Kraft getreten. Im Übergangsrecht finden sie gem. 61 RVG auch weiterhin Anwendung, was gilt, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung einer Angelegenheit im Sinne des 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Mit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gilt seit dem 1. Juli 2004 das in seinem Artikel 3 geregelte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Beabsichtigt war eine grundsätzliche Strukturnovellierung des anwaltlichen Gebührenrechts, mit der zugleich eine Verbesserung des seit 1994 unverändert gebliebenen Gebührenaufkommens eintreten sollte. Eine der strukturellen Reformen erfasste die Vergütung im außergerichtlichen Bereich. Damit ist auch - die Unfallschadenregulierung betroffen. An die Stelle der Vorschriften des 118 BRAGO ist die Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses getreten. Die Regelung sieht nur noch eine einzige Geschäftsgebühr anstelle der bisherigen drei Gebühren vor - Besprechungs- und Beweisgebühr nach alter Rechtslage entfallen. Diese Reduzierung auf eine Gebühr wird kompensiert durch einen erweiterten Rahmen von nunmehr 0,5 bis 2,5, aus dem die angemessene Gebühr im Einzelfall zu bestimmen ist. Zugleich regelt die Anmerkung, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.

3 Die Ausgestaltung hat in der bisherigen Anwendung des RVG zu Problemen und Streit geführt, weil einerseits die Anwaltschaft die gesetzgeberisch gewollte Verbesserung nutzte, andererseits die Versicherer den Versuch unternahmen, die zu zahlenden oder zu erstattenden Gebühren auf dem Niveau der BRAGO (oder darunter) zu halten. Dazu gilt im einzelnen: a) Eine frühe Veröffentlichung von Anton Braun (Gebührenabrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) löste eine noch immer gelegentlich nachwirkende Diskussion darüber aus, ob die Nr VV zwei Gebührenrahmen beinhaltet: Einen allgemeinen von 0,5 bis 2,5 und einen zweiten von 0,5 bis 1,3 für nicht umfangreiche und nicht schwierige Tätigkeiten. Wäre das so, würde die Mittelgebühr aus dem Zweitrahmen nur 0,9 betragen. Diese Frage dürfte allerdings im Hinblick auf die amtliche Begründung zum RVG sowie insoweit übereinstimmende Veröffentlichungen ausgestanden sein. Es gibt nur einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 mit einer sich aus ihm herleitenden Mittelgebühr von 1,5, die dann auf 1,3 gekappt wird, wenn die Tätigkeit nicht mehr als von durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit war. Dass dies auch vom Gesetzgeber so und nicht anders gewollt war, hat schon der parlamentarische Staatssekretär Hartenbach in einem Schreiben vom 10. März 2004 bestätigt. Nach der Terminologie der amtlichen Begründung zum RVG handelt es sich bei der 1,3 Gebühr um eine Schwellengebühr, die zur Regelgebühr wird. Das kann jetzt auch als der fast einhellige Standpunkt der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung bezeichnet werden (Amtsgericht Giesen AGS 2005/391; Amtsgericht Hamburg-Bergedorf AGS 2005/332; Amtsgericht Karlsruhe AGS 2005/252).

4 b) Hiernach erfordert die Anwendung der Vorschrift der Nr VV zunächst eine Bestimmung der angemessenen Gebühr im Einzelfall aus dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 unter Bewertung der Kriterien des 14 Abs. 1 RVG. Es müssen also berücksichtigt werden: Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit: hierunter ist nichts anderes als der zeitliche Aufwand des Anwalts zu verstehen, zu dem das Akten- und Literaturstudium, das Abfassen von Schreiben, Besprechungen mit Mandant, Gegner und Dritten, Telefonate, Recherchen und weiteres mehr gehört. Als Orientierungshilfe mag dienen, dass ein Zeitaufwand von insgesamt bis zu zwei Stunden als noch durchschnittlich angesehen werden kann, darüber hinausgehender Zeitaufwand kann die Annahme überdurchschittlichen Umfangs rechtfertigen. Auf dieser Grundlage erstatten jedenfalls Rechtsanwaltskammern ihre Gebührengutachten gem. 14 Abs. 2 RVG. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit kann durch drei Gegebenheiten geprägt werden, nämlich tatsächliche Schwierigkeiten im Sachverhalt, rechtliche Schwierigkeiten und sonstige Probleme, welch letztere beispielsweise bei fremdsprachlichen Bezügen oder in der Person des Mandanten, ohne dass berufsgruppenspezifisch abzustellen ist, liegen können. Die rechtliche Schwierigkeit ist aus der Sicht eines Allgemeinanwalts mit Durchschnittskenntnissen zu beurteilen. Deshalb führt auch der Anwalt mit Spezialkenntnissen auf einem Rechtsgebiet, z. B. der Fachanwalt für Verkehrsrecht, aus gebührenrechtlicher Sicht eine rechtlich schwierige Tätigkeit aus, wenn er auf seinem Spezialgebiet tätig wird. Die bei der BRAK angesiedelte Gebührenreferentenkonferenz hat eine ein- stimmige Auffassung dahin gebildet, dass Besprechungen mit Auftraggeber, Gegner oder einem Dritten die anwaltliche Tätigkeit umfangreich und/oder

5 schwierig im Sinne der Anmerkung machen können, mit der Folge, dass die Kappung nicht greift (BRAK-Mitteilung 3/2004 Seite 124). Diese Auffassung trägt dem Wegfall der alten Besprechungsgebühr Rechnung und berücksichtigt, dass die einheitliche neue Geschäftsgebühr derartige Besprechungen mit ab gilt. Maßgeblich ist des weiteren die subjektive Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, insbesondere Auswirkungen auf seine berufliche Stellung (Führerscheinentzug bei Berufskraftfahrern) oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit. Der Gegenstandswert als solcher kann in der Regel eine besondere Bedeutung nicht rechtfertigen, weil von ihm ohnehin die Gebührenhöhe abhängt. Bei dem Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten kommt es sowohl auf Einkommen als auch Vermögen an; beides ist kumulativ zu bewerten. Nach den bisherigen Erhebungen des Statistischen Bundesamts Wiesbaden beträgt das monatliche Durchschnittsbruttoeinkommen in der Bundesrepublik 2.500,00. Höheres Einkommen führt zur Annahme über- durchschnittlicher Einkommensverhältnisse. Das Bestehen einer Rechts- schutzversicherung für die konkrete Angelegenheit hat zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als durchschnittlich anzusehen sind. Als neues Kriterium hat das RVG das Haftungsrisiko eingeführt. Dieser Gesichtspunkt schlägt in Fällen durch, bei denen sich das gesteigerte Risiko nicht in einem hohen Gegenstandswert ausdrückt. Der Gesichtspunkt kann gerade in Verkehrsunfallsachen beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs herangezogen werden. Als sonstige Kriterien kommen unter anderem die Tätigkeit an Wochenenden oder außerhalb üblicher Bürozeiten in Betracht, eine besondere in der Sache

6 begründete oder vom Mandanten gewünschte Eilbedürftigkeit sowie die Tätigkeit des Anwalts in der Öffentlichkeit. Anhand dieser Gesamtkriterien ist die angemessene Gebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 festzustellen. In den Fällen, in denen die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war, wird die solchermaßen ermittelte Gebühr auf 1,3 gekappt. Das führt zu folgenden Ergebnissen: aa) Sind alle Merkmale durchschnittlicher Art, ist die Mittelgebühr von 1,5 be- gründet, diese ermäßigt sich aber wegen der Anmerkung auf 1,3, weil eben auch Umfang und Schwierigkeit nur durchschnittlicher Art waren. bb) War der Anwalt in einer einfachen und nicht umfangreichen Sache für einen sehr vermögenden Auftraggeber tätig, könnte im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eine nahe der Höchstgebühr liegende Gebühr bestimmt werden. Es bleibt aber wegen der Kappung bei 1,3, allerdings auch nicht weniger. Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, immer zunächst anhand aller Kriterien die Gebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen und nicht etwa sogleich und nur auf Umfang und Schwierigkeit abzuheben. cc) Bei Vertretung eines vermögenslosen Mandanten mit Hartz IV Einkommen wird in einer einfachen Angelegenheit ein halbseitiger Schriftsatz gefertigt. In solchem Ausnahmefall käme allerdings nur eine am Mindestsatz von 0,5 orientierte Gebühr in Betracht. Wie schon nach altem Recht gilt auch nach dem Inkrafttreten des RVG die Toleranzgrenze von 20 %, die beinhaltet, dass, wenn die berechnete Gebühr die eigentlich angemessene Gebühr um nicht mehr als 20 % übersteigt, dies im Rahmen der anwaltlichen Ermessungsausübung zu tolerieren ist. Das ist ständige Praxis der Kammergutachten und einhellige Rechtsprechung (vgl. Gerold/

7 Schmidt/Madert, Kommentar zum RVG, 16. Auflage, 14 Rdn. 34 f mit Rechtsprechungshinweisen). Allerdings gilt die Toleranzgrenze nicht für die Kappung auf die Schwellengebühr von 1,3; insoweit ist auch aus Toleranzaspekten keine Erhöhung über 1,3 hinaus möglich (OLG Jena in RVGreport 2005/145). Bei einer Mandatierung durch mehrere Auftraggeber (Fahrer, Halter, Haftpflichtversicherer) erhöht sich die Geschäftsgebühr gem. Nr VV für jeden Auftraggeber um linear 0,3. Im Gegensatz zur BRAGO ist die Erhöhung nicht von der Ausgangsgebühr zu berechnen. Diese Erhöhung gilt auch für die Schwellengebühr von 1,3, so dass bei einem weiteren Auftraggeber die gekappte Gebühr der Nr VV dann 1,6 beträgt. Weil es in der Unfallschadenregulierung erwartungsgemäß über die angemessene Gebühr erheblichen Streit mit den Haftpflichtversicherern gab, liegt zwischenzeitlich auch Rechtsprechung zu dieser Frage vor. Aus der ergangenen Rechtsprechung sind folgende Entscheidungen zu erwähnen: a) Höher als 1,3: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf in AGS 2005/332 -> 1,6 Amtsgericht Kempen in AGS 2005/252 -> 1,8 (wg. Toleranz) Amtsgericht Köln in AGS 2005/287 -> 1,8 Landgericht Saarbrücken in RVGreport 2005/146 = AGS 2005/245 -> 1,8 b) Schwellengebühr von 1,3 Amtsgericht Aachen Anwaltsblatt 2005/223 = AGS 2005/107 Amtsgericht Bielefeld RVGreport 2005/62, 109 Amtsgericht Chemnitz in AGS 2005/252 Amtsgericht Coburg in RVGreport 2005/190 Amtsgericht Delbrück in AGS 2005/248

8 Amtsgericht Essen in RVGreport 2005/346 Amtsgericht Frankenthal RVGreport 2005/149 Amtsgericht Gelsenkirchen RVGreport 2005/149 = AGS 2005/250 Amtsgericht Gießen RVGreport 2005/149 = AGS 2005/391 Amtsgericht Greifswald RVGreport 2005/191 Amtsgericht Hamburg RVGreport 2005/268 Amtsgericht Hamburg-Barmbek RVGreport 2005/148 Amtsgericht Hagen AGS 2005/62 Amtsgericht Heidelberg RVGreport 2005/148 Amtsgericht Hildesheim RVGreport 2005/312 Amtsgericht St. Ingbert in AGS 2005/334 Amtsgericht Iserlohn RVGreport 2005/147 Amtsgericht Jülich AGS 6/2005/246 Amtsgericht Karlsruhe RVGreport 2005/61 = AGS 2005/253 RVGreport 192 und 269 Amtsgericht Kaufbeuren RVGreport 2005/347 Amtsgericht Kelheim Anwaltsblatt 2005/152 = AGS 2005/61 Amtsgericht Köln in AGS 2005/146 Amtsgericht Landstuhl NJW 2005/161 = AGS 2005/62 Amtsgericht Limburg RVGreport 2005/267 = AGS 2005/333 Amtsgericht Lingen in AGS 2005/337 Amtsgericht Lörrach RVGreport 2005/148 Amtsgericht Lüdenscheid RVGreport 2005/109 Amtsgericht Magdeburg RVGreport 2005/268 Amtsgericht München RVGreport 2005/62 = AGS 2005/1009 Amtsgericht Nettetal RVGreport 2005/228 Amtsgericht Nürnberg RVGreport 2005/192 Amtsgericht Pinnberg in AGS 2005/249 Amtsgericht Wetzlar in AGS 2005/336 Amtsgericht Würzburg RVGreport 2005/267 = AGS 2005/247 c) weniger als 1,3 Amtsgericht Bayreuth RVGreport 2005/112 -> 0,9

9 Amtsgericht Berlin-Mitte RVGreport 2005/63 -> 1,0 Landgericht Coburg RVGreport 2005/310 -> 1,0 Amtsgericht Dortmund RVGreport 2005/347 -> 1,0 Amtsgericht Duisburg-Hamborn RVGreport 2005/228 -> 0,9 Amtsgericht Gronau RVGreport 2005/64 -> 1,0 Amtsgericht Hamburg St. Georg RVGreport 2005/228 -> 0,9 Amtsgericht Herne RVGreport 2005/110 = AGS 2005/147 -> 1,0 Amtsgericht Mainz RVGreport 2005/113 -> 1,0 Amtsgericht Osnabrück RVGreport 2005/114 -> 0,9 Eine Zusammenstellung bisheriger Entscheidungen findet sich in RVGreport 4/2005 Seite 134 ff. und AGS 6/2005 Seite 225. Nach diesen Entscheidungen halten die Gerichte die Schwellengebühr von 1,3 u.a. für berechtigt - auch bei zügiger Abwicklung eines Schadensfalls ohne besondere Schwierigkeiten - bei unstreitiger Einstandspflicht, wenn eine Besprechung von 25 Minuten mit dem Mandanten geführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde - bei Besprechung mit dem Mandanten, Einholung eines Schadensgutachtens sowie Schreiben an Unfallgegner und die Haftpflichtversicherung - bei üblicher, normaler, nicht streitiger Verkehrsunfallschadenregulierung, auch dann, wenn Textbausteine verwendet werden - bei Prüfung von vier unterschiedlichen Schadenspositionen in einer einfachen Unfallsache - wenn die Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung zunächst abgelehnt hat - wenn in einer einfachen Regulierungssache drei Besprechungen mit dem Mandanten geführt wurden und umsatzsteuerliche Fragen berücksichtigt wurden

10 - wenn neben Sachschaden auch Verdienstausfall geltend gemacht wird - bei Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Sachbearbeiter der Versicherung - wenn die Erstattung der Gutachterkosten wegen geringer Schadenshöhe streitig ist. Eine 1,8 Geschäftsgebühr wurde für berechtigt gehalten a) vom Landgericht Saarbrücken, weil der Geschädigte als Selbständiger ein überdurchschnittliches Einkommen erzielte und er aufgrund des Unfalls für mehrere Wochen zu 100 % arbeitsun-fähig war, so dass erheblicher Verdienstausfall, erhebliches Schmerzensgeld sowie Lohnkosten für Ersatzkräfte und Haushaltsführungsschaden zu regulieren waren; demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, dass der Haftpflichtversicherer den Schaden dem Grunde nach anerkannt und dann auch sämtliche Schadenspositionen beglichen hat (entscheidend war die überdurchschnittliche Schwierigkeit), b) vom Amtsgericht Köln, wegen besonderen Umfangs (ungerechtfertigte Kürzung der vom Sachverständigen ermittelten Werte lösten Rückfragen und weitere Korrespondenz aus) und besonderer Schwierigkeit (vertiefte Befassung mit Rechtsprechungsrecherche). Eine Zusammenstellung aller bislang einschlägigen Entscheidungen finden Sie im RVG Report 2005 Heft 4 Seite 134, bei Madert AGS 2005/225 oder in dem vom IWW-Institut herausgegebenen Verkehrsrecht aktuell Heft 4/2005 Seite 57. In vorbildlicher Weise hat ein Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 8. Februar 2005 die Rechtslage behandelt und eine Geschäftsgebühr von 1,3 als begründet zugesprochen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:

11 "Das Gericht stimmt mit dem Kläger überein, dass es sich bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt. Bei der Bearbeitung eines Verkehrsunfalles muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten nämlich in einer Vielzahl von Fragen zum Grund und zur Höhe einer geltend zu machenden Forderung beraten. Es ist nicht nur zu prüfen, ob der Unfallgegner für den entstandenen Schaden einzustehen hat und ob sich der eigene Mandant ein Mitverschulden oder zumindest eine Mithaftung nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung anrechnen lassen muss, der Anwalt muss darüber hinaus eine Vielzahl von Problemen zur Höhe eines Schadens und zur Berücksichtigung von Schadensminderungspflichten beachten und besprechen. Das beginnt schon bei der Frage, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder ob die Beauftragung eines Sachverständigen wegen eines voraussichtlich geringen Schadens nicht angemessen ist. Nach Feststellung der voraussichtlichen Reparaturkosten ist zu prüfen, ob der Wagen reparaturwürdig ist oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Im letzteren Fall ist eine Beratung erforderlich, was bei der Verwertung des Altwagens berücksichtigt werden muss und was bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in steuerlicher Hinsicht (Differenzbesteuerung) zu beachten ist. Bei einer Reparatur ist zu überlegen, ob ein Mietwagen genommen werden soll (und welcher Tarif ggf. akzeptiert werden kann) oder ob Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden soll, die zu berechnen ist. Der Geschädigte ist auch darauf hinzuweisen, dass der Wagen unrepariert weiter genutzt und der Schaden abstrakt nach Gutachten berechnet werden kann, was jedoch Folgen für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer hat. Bevor also ein Verkehrsunfallschaden von einem Anwalt konkret beziffert und ein Anspruch geltend gemacht werden kann, ist eine Vielzahl von Fragen zu prüfen, so dass selbst bei anschließender zügiger Abwicklung des Schadens die Regelgebühr anfällt, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten."

12 Diese Begründung ist sachlich und inhaltlich vollkommen zutreffend. Bei Aus- einandersetzungen über die Vergütungshöhe kann sie als beispielhaft benutzt werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Rechtsprechung in ihrer nun schon sehr überwiegenden Tendenz dahin entwickelt, bei einer durchschnittlichen Unfallschadenregulierung eine 1,3 Geschäftsgebühr zu gewähren. Das leitet zwanglos zu der bisherigen Regulierungspraxis der Versicherer über. Sie ist nicht einheitlich. Zunächst ging die überwiegend festzustellende Handhabung dahin, in Regulierungsfällen nicht die Schwellengebühr, sondern eine darunter liegende Gebühr von 0,8 oder 0,9 als erstattungsfähig zuzubilligen. Das wurde damit erläutert, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung der Anwaltsgebühren von ca. 14 % beabsichtigt habe. War also früher die Mittelgebühr mit 7,5/10 begründet, würde mit der Anerkennung einer 0,9 Gebühr schon eine Erhöhung von 20 % eintreten, womit dem gesetzgeberischen Ziel allemal Genüge getan sei. Dass diese Argumentation verfehlt ist, liegt auf der Hand. Sie verkennt, dass das RVG eine völlig neue Gebührenstruktur geschaffen hat und deshalb nicht isoliert verglichen werden kann, wie sich in einzelnen Punkten das Anwaltshonorar im Vergleich zu früheren Regelungen geändert hat. Hinzu kommt, dass generell die Besprechungsgebühr des alten Rechts weggefallen ist. Gegen solche Abrechnungen bleibt dann nur der Klageweg. Musterklagen sind veröffentlicht, so im BRAK Magazin Heft 1/2005 Seite 8, im RVG Report Heft 2/2005 Seite 48 und auch durch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Internet unter Der Erfolg einer Klage ist indessen weniger von der Übernahme eines noch so guten Musters, sondern entscheidend von einer sorgfältigen und substantiierten Darlegung der Bewertungskriterien, wie ich sie bereits erörtert habe, abhängig. Darauf kann nicht nachhaltig genug hin-

13 gewiesen werden. Das hat auch ein Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom deutlich herausgestellt. Das Urteil besagt, dass es keinen Sinn mache, Entscheidungen in parallelen Angelegenheiten heranzuziehen, weil jeder einzelne Fall konkret für sich zu bewerten ist. Das Gericht führt unter Bezug auf BGH Rechtsprechung (NJW 92/302) aus, es handele sich bei Verkehrsunfällen um ein Massenphänomen, das im Interesse einer einfachen und praktikablen Handhabung einer gewissen Schematisierung bedarf. Dem entspreche die Abrechnung der Geschäftsgebühr mit 1,3, die anzunehmen schließlich auch dem Grundsatz der freien Schadensschätzung gem. 287 ZPO gerecht werde. Die Rechtsschutzversicherer haben kurz nach Inkrafttreten des RVG den Versuch unternommen, mit von ihnen ausgesuchten Anwältinnen und Anwälten durch Abschluss so genannter Rationalisierungsabkommen niedrigere Vergütungen, als sie das RVG vorsieht, zu vereinbaren. Derartige Versuche sind von der ARAG, der ÖRAG, der Württembergischen Rechtsschutzversicherung, dem DAS und dem LVM unternommen worden. Die Vorschläge sahen für den hier interessierenden Bereich mit geringer Differenzierung eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretungstätigkeit in Höhe von 0,8 bis 1,0 vor. Erhöhungen nach 1008 VV wurden ausgeschlossen, die Anrechnungsregel der Vorbem. 3 Abs. 4 sollte dahin verschlechtert werden, dass 3/4 der außergerichtlichen Geschäftsgebühr angerechnet werden sollten. Die Einigungsgebühr sollte nur mit 1,0 berechnet werden. Teilweise verbanden die Versicherer solche Vorschläge mit der Ankündigung, in ihre Empfehlungslisten würden nur Anwälte mit Gebührenvereinbarung aufgenommen werden. Die Organisationen der Anwaltschaft haben sich massiv gegen diese Rationalisierungsabkommen gewandt und darauf hingewiesen, dass der Inhalt teilweise berufsrechtlich unzulässig, in jedem Fall wirtschaftlich unakzeptabel sein würde.

14 Die Vorschläge beinhalteten nicht nur einen Verzicht auf die verbessernden Anpassungen des RVG, sondern vielfach sogar eine Verschlechterung im Vergleich zur BRAGO. Die Gebührenreferentenkonferenz beschloss am 30. Oktober 2004 folgendes: "Die Rationalisierungsabkommen sind gesetzwidrig und unwirksam, soweit mit ihnen generell die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden sollen und in den Fällen des gesetzlichen Rahmens der Rechtsanwalt sich die Möglichkeit von vornherein abschneidet, sein Ermessen auszuüben. Die generelle Festlegung einer konkreten Gebühr für eine Vielzahl von Einzelfällen widerspricht dem RVG." Inzwischen lässt sich feststellen, dass den so genannten Rationalisierungsabkommen eine größere Effizienz nicht zugekommen ist. Die Kollegenschaft hat sich nur in geringem Maße bewegen lassen, diesen Abkommen zuzustimmen. Die Rechtsanwaltskammer Freiburg hat im Dezember 2004 eine Umfrage mit einer Rücklaufquote von 13 % durchgeführt. Bei 382 Antworten gingen 360 dahin, dass das Abkommen nicht abgeschlossen wurde. Nur 17 bejahten den Abschluß. Die Drohung, nicht abschlussbereite Anwälte nicht in die Empfehlungsliste aufzunehmen, blieb relativ wirkungslos, weil so genannte freie Mandate nur in geringer Zahl über die Rechtsschutzversicherer verteilt werden. Aus heutiger Sicht scheint es so, dass die Rechtsschutzversicherer diesen anfänglich versuchten Weg derartiger Vereinbarungen nicht fortführen. Allerdings ist mir unmittelbar vor Beginn der Tagung bekannt geworden, dass die Allianz Rechtsschutzversicherung mit einem neuen Rationalisierungsabkommen an bestimmte Kanzleien herantritt. Dieses schlägt eine Geschäftsgebühr von 1,3 vor, die aber nur bei außergerichtlicher Erledigung gezahlt wird und vollständig entfällt, wenn sich wegen des Gegenstandes ein gerichtliches Verfahren anschließt. Erhöhungsgebühren für

15 mehrere Auftraggeber werden nicht abgerechnet. Dieser Vorschlag wird eigentlich nur der sich verfestigenden Rechtsprechung gerecht, bietet keine Vorteile, sondern nur Nachteile und ist aus den dargestellten Gründen nicht akzeptabel. Von wesentlich größerer praktischer Bedeutung ist die Handhabung einer Reihe von Haftpflichtversicherern bei der Abrechnung der Gebühren in der Schadensregulierung. Das alte von mir erwähnte Abkommen des DAV hat mit dem Inkrafttreten des RVG seine Grundlage verloren. Neue Vereinbarungen sind nicht geschlossen worden. Dennoch bieten nunmehr Haftpflichtversicherer in Anlehnung an die bisherigen Empfehlungen eigene verbesserte Regulierungen an. Diese sehen anstelle der Gebühren nach Nr. 2400, 1000 und 1008 VV folgende Abrechnungsgrundsätze vor: Wird nur ein Geschädigter vertreten, erstattet der Versicherer eine 1,8 Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert, die sich auf 2,1 erhöht, wenn auch Personenschaden geltend gemacht wurde und der Erledigungswert ,00 übersteigt. Bei mehreren Geschädigten erhöhen sich diese Sätze auf 2,4 bzw. 2,7. Nach diesen Grundsätzen verfahren die Allianz, die DEVK, die Württembergische Versicherung, die VGH, die Landwirtschaftliche Brandkasse Oldenburg und die VHV. Teilweise wird die Verfahrensweise nur gegenüber Anwälten angewandt, die sich mit ihr für alle Fälle einverstanden erklären. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV hat die dargestellte Abrechnungspraxis als sachgerecht, fair und aus anwaltlicher Sicht sehr begrüßenswert beurteilt. Dem kann ich mich nur anschließen. Das gilt allerdings nicht für das von der HUK Coburg seit dem vorgelegte Gebührenangebot. Dieses beinhaltet, dass anstelle der RVG Gebühren nur ein Pauschalbetrag in Höhe von 1,5 aus dem Gesamterledigungswert gezahlt wird. Das ist unakzeptabel.

16 Eine tabellarische Zusammenstellung der Abrechnungspraxis verschiedener Haftpflichtversicherer ist im Heft 2 des RVG Reports 2005 auf Seite 50 ff. veröffentlicht. Die Darstellung über das neue Vergütungsrecht des RVG wäre unvollständig, wenn ich nicht auch auf die veränderte Anrechnungsregelung hinweisen würde. Ich habe schon erwähnt, dass nach altem Recht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gem. 118 Abs. 2 BRAGO in vollem Umfang angerechnet wurde, also gänzlich unterging. Dagegen wird nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV die Gebühr nach Nr nur zur Hälfte, höchstens mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit Gegenstandsidentität besteht. Da es sich bei dem nicht angerechneten Teil der Geschäftsgebühr um keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens handelt, ist deren Einbeziehung in das Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Vielmehr müsste, wenn aus materiellrechtlichen Gründen ein Erstattungsanspruch besteht, diese Gebühr in der Klage als Position der Klageforderung geltend gemacht werden. Es handelt sich, jedenfalls im Schadensersatzrecht, auch nicht um eine Nebenforderung, sondern um eine originäre Schadensposition mit der Folge, dass sich der Streitwert entsprechend erhöht. Die Geschäftsgebühr der Nr VV wird höchstens mit 0,75 angerechnet. Das gilt auch bei Vertretung mehrerer Mandanten, wenn sich Geschäfts- und Verfahrensgebühr für jeden weiteren Mandanten um 0,3 nach Nr VV erhöht haben. Beispielsweise erhöht sich bei der Vertretung einer Erbengemeinschaft von 7 Personen die 1,5 Geschäftsgebühr der Nr um 1,8 (6 x 0,3) auf 3,3. Die für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anfallende Verfahrensgebühr erhöht sich von 1,3 um 1,8 auf 3,1. Darauf wird die Geschäftsgebühr nur in Höhe

17 von 0,75 angerechnet, so dass 2,55 erhalten bleiben. Die abweichende Auffassung von Norbert Schneider, der Anrechnungsbetrag müsse bei weiteren Auftraggebern um jeweils 0,15 erhöht werden, findet im Gesetz keine Stütze. Streitig ist die Anrechnungshandhabung im Übergangsrecht. Das sind diejenigen Fälle, in denen die außergerichtliche Tätigkeit nach BRAGO abgerechnet wird, auf das gerichtliche Verfahren aber, weil es nach dem 1. Juli 2004 begonnen hat, das RVG Anwendung findet. Hierzu werden drei unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der wohl herrschenden Ansicht wird gem. 118 Abs. 2 BRAGO die Geschäftsgebühr in vollem Umfang auf die Verfahrensgebühr nach RVG angerechnet. Eine Mittelmeinung wendet auch in diesen Übergangsfällen die Vorbem. 3 Abs. 4 an, will also nur die Hälfte der Gebühr nach 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO anrechnen. Die anwaltsgünstigste, allerdings wohl kaum haltbare Meinung, lehnt jede Anrechnung ab, weil es diesbezüglich an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Inzwischen liegen auch Entscheidungen vor, die die volle Anrechnung einer noch 118 Abs. 1 BRAGO entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits bestätigen (so: OLG München AGS 2005/344 und Amtsgericht Freiburg RVGreport 2005/107). Die Frage kann inzwischen als dahin geklärt angesehen werden, daß sich die Anrechnung stets nach der Vorschrift des Gesetzes ausrichtet, aus dem die anzurechnende Gebühr resultiert. Zur Klarstellung ist anzufügen, dass eine etwa entstandene Besprechungsgebühr in jedem Fall bestehen bleibt. Die Erledigung von Schadensregulierungen im Wege vergleichsweiser Einigungen löst die Einigungsgebühr der Nr VV aus, die im Wesentlichen der Vergleichsgebühr des 23 BRAGO entspricht. Sie entsteht, wenn ein Vertrag zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis geschlossen wird. Im Gegensatz zum alten Recht ist ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne

18 des 779 BGB nicht mehr erforderlich. Allerdings setzt die Entstehung der Einigungsgebühr auch weiterhin einen Vertrag voraus, so dass die eingangs erwähnte Rechtsprechung über die Schadensabrechnung nach wie vor Gültigkeit hat. Wie bisher fällt die Einigungsgebühr von 1,5 an, wenn über den Gegenstand kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Ist das der Fall, reduziert sie sich auf 1,0 bzw. bei Vergleichsabschluss im Rechtsmittelverfahren auf 1,3.

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