B.3 DIE INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN INHALTSVERZEICHNIS

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1 Europäische Schulen 1 B.3 DIE INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN INHALTSVERZEICHNIS 3.1 DIE FUNKTIONEN DER INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN 1. Allgemeine Funktionen 2. Die Funktionen der vereinzelten Inspektoren/innen 3. Die Inspektionsausschüsse 4. Funktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur 3.2 ORGANISATIONSVERFAHREN 1. Für die Inspektoren/innen 2. Für den Inspektionsausschuß 3. 3 ARBEITSBEDINGUNGEN 3. 4 VORSCHRIFTEN ZUR ERSTATTUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN 3. 5 ORGANISATION DER SITZUNGEN DER PÄDAGOGISCHEN AUSSCHÜSSE 3. 6EINRICHTUNG VON INFORMATIONSSTELLEN FÛR DIE INSPEKTOREN/ INNEN

2 Europäische Schulen 2 B.3 DIE INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN : FUNKTIONEN, ORGANISATION UND ARBEITSBEDINGUNGEN DIE FUNKTIONEN DER INSPEKTOREN/INNEN DER EUROPÄISCHEN SCHULEN 1. Allgemeine Funktionen 1. Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts- und Lerngeschehens an den ES; 2. Harmonisierung und Koordinierung der Lehrplanentwicklungen und Erleichterung der Verbreitung einer guten Praxis innerhalb der ES und der vereinzelten Fächer; 3. Bereitstellung von Beurteilungsmitteln, insbesondere zu Gewährleistung der Qualität und Glaubwürdigkeit des Europäischen Abiturs; 4. Bereitstellung von Ratschlägen und Unterstützung für die Direktoren(innen), Lehrkräfte, Eltern und Schüler in Erziehungsfragen; 5. dem OR die Mittel vorschlagen, die Erziehungs- und Verwaltungsstrukturen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln und die Umsetzung der Beschlüsse des OR zu überwachen; 6. Bereitstellung einer Schnittstelle zwischen den ES und den nationalen Bildungssystemen. 2. Die Funktionen der vereinzelten Inspektoren/innen (vgl. Artikel 18 der Satzung der ES, 1994) 1. Die Inspektoren/innen können die Qualität am besten gewährleisten, wenn sie bei der Ernennung abzuordnender Lehrkräfte seitens der nationalen Behörden einbezogen werden, vorausgesetzt, die gängige Praxis der Mitgliedstaaten erlaubt eine solche Vorgehensweise. Bei der Ernennung von Lehrbeauftragten sind die Inspektoren/innen vor der Bestätigung einer Ernennung seitens der Direktoren/innen zu Rate zu ziehen. 2. Sie haben die Qualität ebenfalls mittels Inspektionen des Unterrichts und der Lehrkräfte, der Qualität des Lernprozesses der Schüler und des Niveaus ihrer Leistungen zu gewährleisten. Sie inspizieren die von ihren jeweiligen nationalen Behörden ernannten Lehrkräfte und tragen unter Zugrundelegung dieser Inspektionen zu den Beurteilungsberichten über die Lehrkräfte zu Ende jeder Vertragszeit bei. Sie haben gleichfalls gemeinsame Inspektionen mit anderen Inspektoren/ innen oder Team- bzw. Gruppeninspektionen durchzuführen, um den Unterricht in einem bestimmten Fach oder einen Arbeitsaspekt der Schule zu inspizieren, z.b. die Koordination mehrerer Fächer oder die Verwaltung der Schule. 3. Die Inspektionen dienen ebenfalls der Förderung der Selbstbeurteilung der Lehrkräfte und Schulen. Zu diesem Zweck haben die Inspektoren/innen eine angemessene Struktur für derartige Selbstbeurteilungen bereitzustellen und sowohl den Lehrkräften als auch den Direktoren/innen üblicherweise ein Feedback zu Abschluß ihrer eigenen Inspektionen zu bieten, um somit Verbesserungen zu fördern. 1. Dieser Text ersetzt Dokument 77-D-66 Geschäftsordnung der Inspektionsausschüsse

3 Europäische Schulen 3 4. Die Inspektoren/innen haben erforderlichenfalls Ratschläge bei der Einführung neu ernannter Lehrkräfte zu erteilen und auf regelmäßiger Basis Fortbildungsmaßnahmen für die Lehrkräfte innerhalb bestimmter Fachbereiche zu bieten, für die sie zuständig sind. 3. Die Inspektionsausschüsse (vgl. Artikel 17 der Satzung der ES, 1994) Die Funktionen, die gegenwärtig auf die Inspektionsausschüsse und auf die Inspektoren/innen in den Insepktionsausschüssen entfallen, können wie folgt definiert werden: 1. Gewährleistung der Qualität mittels der Koordinierung der Fortbildungsvorkehrungen für die Lehrkräfte, indem Team- bzw. Gruppeninspektionen veranlaßt werden, um die Arbeit der vereinzelten Inspektoren/innen zu ergänzen und indem die erfolgten Beurteilungen genutzt werden, um die Qualität des Unterrichts und das Leistungsniveau der Schüler zu verbessern. 2. Die Ausschüsse weisen Inspektoren/innen zur Teilnahme an der Ernennung und Beurteilung von Direktoren/innen und stellv. Direktoren/innen sowie der Beurteilung der administrativen und pädagogischen Verwaltung der Schulen an. 3. Gewährleistung der effizienten Koordination und Überwachung der Studien in allen Lehrplanbereichen mittels Bereitstellung angemessener Sachverständigenratschläge, entweder seitens der Mitglieder der Inspektionsausschüsse in Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, oder erforderlichenfalls seitens externer Sachverständiger. Zwecks Erleichterung der Koordination können Nebenausschüsse, z.b. IKT-Ausschüsse, einberufen werden. 4. Die Inspektoren/innen haben ihre anläßlich der Inspektionen erlangten Kenntnisse über die Schulen zugunsten der Verbreitung einer guten Praxis und der Förderung der Harmonisierung unter Sprachabteilungen einzusetzen. Im Sekundarbereich haben sie in jedem Einzelfach Lehrpläne zu entwickeln und zu aktualisieren, ggf. unter Heranziehung der Sachkenntnisse der Lehrkräfte. Im Kindergarten und Primarbereich verhelfen Gruppeninspektionen über Bereiche wie Europäische Stunden und die Bereitstellung allgemeiner Lehrpläne zur Ausübung dieser Funktion. 5. Handhabung von Disziplinarangelegenheiten gemäß den Vorschriften für die Mitglieder des abgeordneten Personals der ES sowie Bereitstellung allgemeiner und spezifischer Unterstützung in Erziehungs- oder Verwaltungsfragen sowie Gewährleistung der sprachlichen Korrektheit der verbreiteten Dokumente. 6. Nutzung der Ergebnisse der Inspektionen zwecks Unterbreitung von Vorschlägen zum Regelwerk der lehrplan- und verwaltungsmäßigen Organisation der Schulen sowie deren Unterbreitung an den OR. 7. Gründung von Arbeitsgruppen mit spezifischer Zweckbestimmung, die einem Mandat des OR unterliegen, und Ergründung von Fragen, die diesbezüglich seitens des OR aufgeworfen werden. 8. Die Inspektoren/innen überwachen die Umsetzung der Beschlüsse des OR mittels Inspektionen, Besuchen und Nutzung der seitens der Schulen bereitgestellten Dokumentation. Diese Kenntnisse bewirken anschließend Vorschläge zur Entwicklung über die Inspektionsausschüsse. Die Inspektoren/innen haben sich bei der Unterbreitung und Genehmigung von Änderungen an den Lehrplänen der ES der allerletzten Entwicklungen im pädagogischen und anforderungsmäßigen Bereich der Schulen, Universitäten und Arbeitgeber in ihrem Heimatland bewußt zu sein.

4 Europäische Schulen 4 4. Funktionen im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur Der Inspektionsausschuß für den Sekundarbereich überwacht die Umsetzung des Regelwerks im Zusammenhang mit dem Abitur und berücksichtigt entsprechende Änderungsvorschläge. Er befaßt sich mit Freistellungen und Beschwerden und beurteilt den Gesamtverlauf der Prüfungen. Nach Artikel 6 des Anhangs zur Abiturprüfungsordnung hat der Vorsitzende der Abiturprüfungen eine Lehrkraft aus dem Hochschulwesen zu sein, der von den Inspektoren/innen unterstützt wird, die als stellv. Vorsitzende auftreten. Der Vorsitzende des Inspektionsausschusses hat dem Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses anläßlich der Schulbesuche während der Prüfungszeit in beratender Rolle beizustehen. Die Inspektoren/innen gewährleisten die Qualität des Abiturs in mancherlei Hinsicht, und zwar: 1. Vor den eigentlichen Prüfungen wählen sie "Sachverständige" und Prüfer. Dies erfolgt üblicherweise in den Mitgliedstaaten und bedarf der einzigen Koordination des Büros des Vertreters des Obersten Rates. Dies umfaßt die Auswahl angemessen qualifizierter "Sachverständiger" und Prüfer. koordinieren sie die Wahl der Fragen und legen mit Unterstützung der "Sachverständigen" die Prüfungsfragen für jene Fächer fest, für die sie zuständig sind. Sie bieten den Inhalt aller Prüfungsfragen und Alternativfragen in einer Sprache an. Sie sorgen gleichfalls für angemessene Bewertungs- und Notenstrukturen. Das BVOR ist zuständig für die Reproduktion des Inhalts aller Prüfungsfragen in vereinbartem Format und Qualität, ggf. unter Heranziehung der Unterstützung der Mitgliedstaaten. Dies beinhaltet die Unterstützung anläßlich der vorbereitenden Sitzungen, der Niederschrift, des Korrekturlesens, der Abänderungen, der Übersetzungen, der Bereitstellung hochwertiger Grafiken und der Gewährleistung der Genauigkeit und Qualität der Reproduktionen auf den endgültigen Prüfungsblättern. Die Inspektoren/innen sind zuständig für eine allerletzte Überprüfung und die Druckgenehmigung aller Prüfungsblätter. Sie haben dem Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses die Prüfungsblätter ebenfalls anläßlich einer geheimen Sitzung vorzulegen. 2. Während der Prüfungen treten sie für den Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses auf, indem sie die Regelwerke im Problemfall auslegen, d.h. wenn Schüler erkrankt sind, zu spät eintreffen, etc. (vgl. Artikel 5.2. der Durchführungsbestimmungen zum Europäischen Abitur). Falls der/die Inspektor/in beachtliche Arbeiten auf nationaler Ebene zu verrichten hat und daher nicht an der Schule verweilen kann, wird diese Rolle auf den/die Direktor/in übertragen. Die Inspektoren/innen können während des Prüfungsverlaufs jederzeit auf die Unterstützung des BVOR zurückgreifen. 3. Für die schriftlichen Prüfungen: a) Überwachung der verwaltungstechnischen Vorkehrungen: Überwachung der Öffnung der Prüfungsumschläge vor jeder Prüfung, erforderlichenfalls Kontaktlegung oder -genehmigung mit dem fächerzuständigen Inspektor; Überprüfung der Vorkehrungen bzgl. des Beginns und Abschlusses der Prüfungen, der Aufsicht und des Einsatzes von Taschenrechnern und sonstiger Hilfsmittel, etc. (6.3.5./6/7/8/9). Dies setzt eine vollzeitige Anwesenheit von mindestens einem/ einer Inspektor/in an jeder Schule während der beiden ersten Tage der schriftlichen Abiturprüfungen voraus, um zu überprüfen, ob die Vorkehrungen zufriedenstellend ausfallen. Die nachfolgenden Anwesenheiten brauchen nicht vollzeitig zu sein. Falls mehrere Inspektoren/innen an einer großen Schule ernannt werden, haben die Inspektoren/innen ihre Anwesenheit zu

5 Europäische Schulen 5 koordinieren, um sicherzustellen, daß die Aufgabenstellungen so weit wie möglich abgedeckt werden. Die neuernannten Inspektoren/innen haben unter Obhut erfahrenerer Inspektoren/innen gestellt zu werden. b) Verantwortungsübernahme als fächerorientierter Sachverständiger für Prüfungsfragen, für die sie selbst zuständig sind. Dies setzt voraus, daß die Inspektoren/innen unverzüglich per Telefon oder Fax wärend der Prüfungen kontaktiert werden können, für die sie zuständig sind. Sie haben über Kopien der betreffenden Prüfungen in allen relevanten Sprachen zu verfügen, falls Fragen im Zusammenhang mit dem Lehrplan auftreten, auf den die Prüfung basiert. Normalerweise werden keine substantiellen Änderungen unverzüglich vor oder während der Prüfungen an den Prüfungsblättern vorgenommen. Anliegen der Lehrkräfte können bei der darauffolgenden Bewertung berücksichtigt werden, falls diese vom/von der Inspektor/in bewilligt werden, der/die den externen Prüfern diese Beschlüsse anschließend überträgt. c) Standardisierung der Bewertung der schriftlichen Prüfungen, und zwar nach Anleitung der Verfahrensweisen gemäß Absatz Die Inspektoren/innen können eine Probebewertung von Mustervorlagen durch die externen Prüfer veranlassen, um ein Einverständnis bzgl. der Normen vor der tatsächlichen Bewertung zu erzielen. Diese Verfahrensweise setzt die Anwesenheit der Inspektoren/innen während des gesamten Zeitraumes voraus, der für die Bewertung jener Fächer erforderlich ist, für die sie zuständig sind. In diesem Fall haben sie anwesend zu sein, um die Integrität des gesamten Bewertungsprozesses zu gewährleisten. Unterstützung seitens des BVOR ist erforderlich, um die Arbeiten zu koordinieren und um in einigen Fächern die erforderliche Verwaltungsunterstützung zu bieten. 4. Für die mündlichen Abiturprüfungen Überprüfung der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die mündlichen Prüfungen, Überwachung des Prüfungsverlaufs und Stichproben in den mündlichen Prüfungen mehrerer Sprachabteilungen. Die vollzeitige Anwesenheit ist nicht erforderlich, wenngleich wünschenswert. Die Anwesenheit wird für mindestens die Hälfte der Prüfungszeiten vorausgeschickt. Der/die Inspektor/in hat sich nicht nur der allgemeinen Vorkehrungen ( ) bewußt zu sein, sondern auch aller spezifischen Fächervorkehrungen, die ggf. gemustert werden könnten. 5. Anwesenheit bei den Beratungen und der Verkündigung der Ergebnisse Dies setzt den Vorsitz über den Beratungsausschuß ( ) sowie die Anwesenheit anläßlich der Proklamation voraus, auf der die Ergebnisse bekanntgegeben werden. Dies setzt auch häufig voraus, daß der/die Inspektor/in eine kurze Ansprache hält. Beide Gelegenheiten erfordern die Anwesenheit des/der Inspektors/in. 6. Nach den Prüfungen befassen sie sich mit verspäteten Prüfungen und Beschwerden. Es sind Ersatzprüfungen für Schüler bereitzustellen, die eine Prüfung aus beliebigen Gründen verspätet oder erneut ablegen müssen. Die Beschwerden gehen ursprünglich im BVOR ein, der sie an den/die zuständige/n Inspektor/in weiterleiten wird, ggf. auch zwecks weiterer Aussprachen im Inspektionsausschuß. Beurteilung der Vorkehrungen an den Schulen und der Qualität der Prüfungsblätter, der erfolgten Bewertungen und Beurteilungen. Dies setzt Aussprachen mit den Direktoren/innen, Lehrkräften und Prüfern und - im Zusammenhang mit allgemeinen Fragen - im Inspektionsausschuß voraus. Hierbei wird die Unterstützung des BVOR bei der Zusammenfassung der Berichte der Prüfer und bei der unverzüglichen Weiterleitung der Berichte an die Inspektoren/innen und Schulen vorausgeschickt, ggf. zusammen mit relevanten statistischen Angaben.

6 Europäische Schulen ORGANISATIONSVERFAHREN 2.1. Für vereinzelte Inspektoren/innen Die Inspektoren/innen können beliebige Klassen jederzeit besuchen, ungeachtet der Nationalität der Lehrkraft und ohne vorherige Inkenntnissetzung des/der Direktors/in oder der Lehrkraft. Normalerweise würden sie allerdings den/die Direktor/in und die Lehrkraft über ihr Inspektionsoder Besuchsvorhaben informieren. In Sonderfällen können sie die Klassen einer Stufe der Schule besuchen, für die sie nicht unmittelbar zuständig sind. Sie haben Zugriff auf die verpflichtend vorgeschriebenen Lehrerunterlagen und auf beliebige Dokumentationsunterlagen, die sich auf die Qualität des Unterrichts und Lernprozesses beziehen. Im Falle von Bemerkungen über eine Lehrkraft einer anderen Nationalität als der ihrigen, ist der/die Inspektor/in derselben Nationalität der betreffenden Lehrkraft zu informieren. Die Inspektoren/innen können Fachinspektoren/innen ihrer eigenen Nationalität dazu einladen, sie bei der Ausübung besonderer Aufgaben zu unterstützen; in diesem Fall ist der/die Direktor/in allerdings zu informieren Für den Inspektionsausschuß 1. Der Vorsitz über alle Ausschüsse wird von einem Mitglied derselben Nationalität wie der des gegenwärtigen Vorsitzenden des Obersten Rates wahrgenommen. 2. Die für die Sitzungen der Inspektionsausschüsse vorgeschlagenen Tagesordnungsentwürfe werden zusammen vom Vorsitzenden und Generalsekretär aufgestellt. Sie sind den Mitgliedern der Ausschüsse spätestens vierzehn Tage vor dem angesagten Sitzungstermin zu übermitteln. Die Mitglieder können bei einer Zweidrittelmehrheit beschließen, die Tagesordnungsentwürfe auf den Sitzungen abzuändern oder zu ergänzen. 3. Alle von den Inspektionsausschüssen gefaßten Beschlüsse erfolgen bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und unterliegen einem Quorum der Hälfte oder der Gesamtmitgliederzahl. 4. Der Generalsekretär und/oder sein Stellvertreter sollten den Sitzungen der Inspektionsausschüsse in beobachtender Funktion beiwohnen. Sie können Bemerkungen anbringen, die ggf. wie von ihnen gewünscht in den Sitzungsprotokollen aufgenommen werden müssen. 5. Das BVOR ist zuständig für alle Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit den Sitzungen und der Niederschrift der Sitzungsprotokolle. 6. Andere Personen können in beratender Funktion zu Sitzungen der Inspektionsausschüsse eingeladen werden, z.b. Direktoren/innen, Mitglieder des VFA, "Sachverständige", etc. 7. Die Mitglieder der Inspektionsausschüsse sind zur Januar-Sitzung des OR einzuladen, auf der Erziehungsfragen erörtert werden. Die Vorsitzenden der Inspektionsausschüsse für den Primar- und Sekundarbereich werden zu den Sitzungen im Oktober und April eingeladen. Sie können auch an Sitzungen teilnehmen, deren Tagesordnung sie unmittelbar betrifft, oder sie können vom entsprechenden Delegationsleiter zu Sitzungen eingeladen werden.

7 Europäische Schulen ARBEITSBEDINGUNGEN DER INSPEKTOREN/INNEN a) Ernennung 1. Jeder Mitgliedstaat ist durch ein Mitglied in den jeweiligen Inspektionsausschüssen zu vertreten. Jedes Mitglied ist auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 16 des Statuts vom OR zu ernennen. 2. Obwohl die Amtsdauer nicht festgelegt ist, sollte sie normalerweise nicht unter fünf Jahren liegen. 3. Neben ihrer ausdrücklichen Qualifikation als Erziehungsfachleute haben die Inspektoren/innen die Fähigkeit nachzuweisen, sich in anderen Sprachen als ihre Muttersprache auszudrücken und diese zu verstehen. Die Mitgliedstaaten haben die Ausgewogenheit der fächerorientierten Sachkenntnis innerhalb des Inspektionsausschusses für den Sekundarbereich bei den Ernennungen zu berücksichtigen. b) Die Zeitaufwendung Der Zeitaufwand der Inspektoren/innen im Dienste der ES ist nicht festgelegt. Dennoch setzt ihre Verantwortung einen Zeitaufwand von mindestens 40 Prozent im Dienste der ES voraus. c) Vergütungen Wenn Inspektoren/innen an Sitzungen der Inspektionsausschüsse, des Obersten Rates oder beliebiger Arbeitsgruppen und Nebenausschüssen teilnehmen oder einer Schule Einzelbesuche abstatten, haben die Mitglieder Anspruch auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten gemäß den Vorschriften der vom OR genehmigten Regelung. d) Unterstützung * Seitens der Direktoren/innen Dem Inspektionsausschuß und den vereinzelten Inspektoren/innen sind alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, derer sie bei der Ausführung ihrer Dienstaufgaben bedürfen. Für den Inspektionsausschuß umfaßt dies eine Berichterstattung über die Unterrichtsanforderungen für das folgende Schuljahr. Für die vereinzelten Inspektoren/innen beinhaltet diese Anforderung die Bereitstellung von Stundenplänen, Auskünfte über die Abwesenheit vereinzelter Lehrkräfte sowie Einzelheiten über beliebige schriftliche Ermahnungen der Lehrkräfte oder Erziehungsberater ihrer jeweiligen Nationalität. Dies umfaßt gleichfalls die Bereitstellung eines angemessenen Raums an jeder Schule, vorzugsweise mit IKT-Ausstattung. Die Direktoren/innen haben ebenfalls Unterstützung bei der Organisation von Fortbildungsseminaren zu bieten. * Seitens des BVOR Die Inspektoren/innen haben weitgehendste Unterstützung in verwaltungstechnischen Angelegenheiten zu genießen, z.b. Daktylographie, EDV-Verarbeitung, Präsentation der Abiturprüfungsblätter, Überprüfung der Statistiken, Einladungen zu Sitzungen und Unterstützung bei der Fortbildung. * Seitens der Lehrkräfte

8 Europäische Schulen 8 Die Inspektoren/innen können die Unterstützung der Lehrkräfte für folgende Arbeitsbereiche verlangen: - Teilnahme an Arbeitsgruppen; - Gewährleistung der Übersetzung relevanten Materials; - Organisation der Fortbildung.

9 Europäische Schulen VORSCHRIFTEN ZUR ERSTATTUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN Vgl. Vorschriften zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Obersten Rates, der Mitglieder der Inspektionsausschüsse, der Mitglieder des Verwaltungs- und Finanzausschusses und der zu den Europäischen Schulen eingeladenen Sachverständigen.

10 Europäische Schulen ORGANISATION DER SITZUNGEN DER PÄDAGOGISCHEN AUSSCHÜSSE Die Pädagogischen Ausschüsse versammeln sich zwei Mal pro Jahr, und zwar in folgender Reihenfolge im März : Pädagogischer Ausschuß für den Sekundarbereich Gemischter Pädagogischer Ausschuß Pädagogischer Ausschuß für den Primarbereich und in folgender Reihenfolge im November : Pädagogischer Ausschuß für den Primarbereich Gemischter Pädagogischer Ausschuß Pädagogischer Ausschuß für den Sekundarbereich Die Sitzungen im November dienen der Vorbereitung der Sitzung des Obersten Rates, die im Monat Januar des darauffolgenden Jahres stattfindet Décision du Comité pédagogique mixte du

11 Europäische Schulen EINRICHTUNG VON INFORMATIONSSTELLEN FÜR DIE INSPEKTOREN/INNEN Der Oberste Rat beschließt, 1 eine Arbeitsstation im Büro des Vertreters des Obersten Rates zu installieren, damit die Inspektoren/innen beispielsweise Einzelheiten zur Fächerwahl der Schüler, die Stundenpläne der Schüler und Lehrkräfte, elektronische Nachrichten des ELEE-Systems, etc. einsehen können. Sollten sich diese Erfahrungen für vielversprechend erweisen, ist der Verwaltungs- und Finanzausschuß mit einem Antrag auf die Einrichtung derartiger Arbeitsstationen an den Europäischen Schulen zu befassen. 1. OR vom 23. und 24. April 1996 in London

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