Informationen zur Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V

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1 CoC Service und Beratung Informationen zur Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V Stand Präambel Bei Verträgen nach 140 a-d SGB V handelt es sich um autonome Vertragsabschlüsse außerhalb des Sicherstellungsauftrages nach 75 SGB V und somit ohne Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die in den Sicherstellungsaufgaben der KVB zugewiesenen ordnungspolitische Aufgaben werden bei solchen Verträgen auf, beispielsweise, die Krankenkassen übertragen. Zur Finanzierung der Verträge nach 140 a-d SGB V werden Geldmittel aus der Gesamtvergütung herausgelöst. Die KVB kann derzeit aus den o.g. Gründen keine Verträge nach 140 a-d SGB V unterstützen, bietet aber Ihren Mitgliedern eine umfassende Aufklärung und Beratung an. Allgemeine Informationen Die Integrierte Versorgung nach 140 a ff. SGB V wurde bereits mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 gesetzlich festgeschrieben. Diese Versorgungsform setzte sich bisher jedoch aus verschiedenen Gründen nicht durch. Erst durch das GKV- Modernisierungsgesetz (GMG) wurden für die Integrierte Versorgung in den 140 a-d SGB V neue Impulse gesetzt, indem neue Regelungen aufgestellt und veränderte Rahmenbedingungen geschaffen wurden. Ein zentraler Punkt stellt in diesem Zusammenhang der erweiterte Gestaltungsspielraum der Krankenkassen dar. Insbesondere wegen der gesetzlich verankerten bis Ende 2006 befristeten Anschubfinanzierung, die für Integrierte Versorgungsmodelle zur Verfügung gestellt werden, ist das Interesse der Akteure im Gesundheitswesen groß geworden. Dadurch nimmt die Integrierte Versorgung in der aktuellen Diskussion um die strukturelle Weiterentwicklung des Gesundheitswesens eine wesentliche Rolle ein. Im Rahmen der Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V soll eine die verschiedenen Leistungssektoren übergreifende Versorgung und/oder interdisziplinärfachübergreifende Versorgung organisiert werden. Die Inhalte der Integrierten Ver-

2 Seite 2 sorgung sollen auf einzelvertraglicher Basis zwischen den Krankenkassen und den Leistungsanbieter außerhalb des kollektivvertraglichen Systems und Sicherstellungsauftrages der KVB geregelt werden. Mögliche Vertragspartner der Krankenkassen sind die nach dem SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringer und deren Gemeinschaften. Ziele der Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V Eine abschließende Definition der Ziele, die mit der Integrierten Versorgung verfolgt werden, ist aufgrund der Individualität der einzelnen Absprachen und Projekte nicht möglich. Die Neufassung der 140 a-d SGB V eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, Einzelverträge mit Ärzten und anderen Leistungserbringern abzuschließen. Durch diese vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten soll die bisher weitgehende Abschottung der einzelnen Versorgungsbereiche überwunden werden, sowie Substitutionsmöglichkeiten über verschiedene Leistungssektoren hinweg genutzt werden. Kernziel ist es vor allem, die Abstimmung an den Schnittstellen zu den jeweiligen Sektoren zu optimieren, sodass letztendlich eine qualitativ verbesserte und Ressourcen schonende Versorgung der Versicherten erbracht wird. Hierbei wird den Vertragspartner vom Gesetzgeber bewusst ein großer Spielraum bezüglich der Umsetzung eingeräumt. Darüber hinaus verfolgt der Gesetzgeber mit der Neuregelung der 140 a-d SGB V unter anderem folgende Ziele: Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Gesundheitsversorgung, Steigerung der Effizienz und Effektivität des Gesundheitswesens, Aufhebung sektoraler Budgets und damit Schaffung durchgehender Vergütungsstrukturen, Verbesserung der Qualität und Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Aufbau vernetzter Kommunikationsstrukturen, Verbesserung der Patientensteuerung und versorgung, Stärkung des Wettbewerbs unter den ambulanten und stationären Leistungsanbietern und gesetzlichen Krankenkassen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen.

3 Seite 3 Mögliche Vertragspartner Die Krankenkassen und deren Verbände können Verträge zu Integrierten Versorgungsformen nach 140 a Abs. 1 SGB V nur mit einzelnen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten und Zahnärzten, sonstigen berechtigen Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften, Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägern stationärer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Trägern von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften und Trägern von Medizinischen Versorgungszentren schließen. Anforderungen Aufgrund der Vielzahl der Krankenkassen ist die Aufstellung einer allgemeingültigen Anforderungsstruktur an Integrierte Versorgungsmodelle nicht möglich. Nach welchen Bewertungs- und Auswahlkriterien die Krankenkassen Verträge nach 140 b SGB V abschließen ist nicht bekannt. In jedem Falle wird die Konzeptionierung eines Projekts zur Integrierten Versorgung ein professionelles Management der integrierten Versorgungsanbieter erfordern, um die gesetzlichen Anforderungen einerseits sowie die zu erwartenden Ansprüche der Krankenkassen in organisatorischer, ökonomischer, struktureller und qualitativer Hinsicht andererseits zu erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass der Wettbewerb um den Abschluss von Integrierten Versorgungsverträgen nach 140 a-d SGB V vom Gesetzgeber bewusst so gewollt ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass je stärker die Position des einzelnen Vertragspartners im Integrierten Versorgungsprojekt ist, desto eher dürfte für diesen die Möglichkeit bestehen, über den Vertrag oder einzelne Vertragsteile zu verhandeln. Ein Abschlussrecht bei Vorlage eines Integrierten Versorgungskonzeptes bei den jeweiligen Krankenkassen besteht nicht. Auch ist es durchaus denkbar, dass erfolglose Integrierte Versorgungsprojekte gekündigt werden. Zukunftsfähig werden letztendlich aus der Sicht aller Beteiligten nur diejenigen innovativen integrierten Versorgungsangebote sein, die mittelfristig eine win-win- Situation erzeugen, von der Krankenkassen, Versicherte und Leistungsanbieter gleichermaßen profitieren, und die zudem Chancen zur Überführung in die Regelversorgung besitzen.

4 Seite 4 Inhaltliche Ausgestaltung In den Verträgen zur Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge liegt überwiegend bei den Vertragspartnern und ist vom Gesetzgeber nicht näher definiert. So kann sich der Inhalt beispielsweise auf ärztliche Leistungen des EBM, auf einzelne Indikationen, auf Behandlungspfade sowie auf die Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung beziehen. Darüber hinaus sind Angaben zur Versorgungsregion, für die der Vertrag Gültigkeit entfalten soll ebenso unerlässlich wie die zu den Vertragsbeteiligten. Gemäß 140 c SGB V wird in den Verträgen zur Integrierten Versorgung auch die Vergütung fest gelegt. Hierbei ist es auch vorgesehen, dass die Krankenkasse der jeweiligen Integrierten Versorgungsgemeinschaft von einer Einzelleistungsvergütung abweichen und stattdessen ein eigenes Global- oder Teilbudget übertragen kann. Bei der Ausgestaltung der Vertragsinhalte ist zu berücksichtigen, dass die Verhandlungsmacht der beteiligten Krankenkassen und etwaiger anderen Beteiligter (z.b. hinsichtlich juristischem Know-how) oftmals größer ist als die der einzelnen Vertragsärzte oder Arztgruppen (z.b. Praxisverbünde). Darüber hinaus stehen die einzelnen Versorgungsprojekte miteinander im Wettbewerb. Es wird folglich Gewinner und Verlierer geben, denn ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an einer Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V fehlt ebenso wie die Gewährleistung für den Erfolg des einzelnen Projektes. Versicherte Die Teilnahme der Versicherten an der Integrierten Versorgung ist freiwillig. Eine Einschreibung bei der jeweiligen Krankenkasse ist nicht explizit verpflichtend. Um die Ergebnisse der Integrationsversorgung auch ausreichend dokumentieren zu können sowie übergreifend auswerten zu können, ist eine gesonderte Genehmigung für die Freigabe der Patientendaten seitens der Versicherten nötig.

5 Seite 5 Die Dokumentation des Behandlungsfalls erfolgt im Rahmen der Integrierten Versorgung gemeinsam durch und für alle am Vertrag beteiligten Leistungserbringer. Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall zu nutzen. Patienten der Integrierten Versorgung können zudem auf Überweisung oder als Direktzugang bei zugelassenen Vertragsärzten behandelt werden, die selbst nicht Mitglied der Integrierten Versorgung sind. Nähere Einzelheiten sind jedoch vertraglich zu definieren. Vergütung In den Verträgen zur Integrierten Versorgung ist wie bereits erwähnt auch die Vergütung festzulegen, wobei die getroffenen Vereinbarungen individuell durch die Vertragspartner zu regeln sind. Der Gesetzgeber sieht dabei die Möglichkeit einer Übernahme der Budgetverantwortung insgesamt oder für definierte Teilbereiche vor, wobei in diesem Zusammenhang die Zahl der Versicherten und deren Risikostruktur zu berücksichtigen ist. Zudem können die Krankenkassen selbst in allen Bereichen Morbiditätskriterien für die Vergütung zusätzlich definieren. Die interne Verteilung zur Verfügung stehender Gelder (z.b. unter den beteiligten Vertragsärzten) ist dagegen gesetzlich offen und liegt somit im Verhandlungsspielraum der beteiligten Vertragspartner (z.b. Vergütung in Form von Pauschalen oder Einzelleistungsabrechnung).

6 Seite 6 Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V Was wird im Rahmen der Integrierten Versorgung geregelt? Vereinbarungen zur Integrierten Versorgung können grundsätzlich zwei verschiedene Ansätze verfolgen, die zudem auch kombinierbar sind: Eine Leistungssektoren übergreifende Versorgung (z.b. zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Trägern von stationären Versorgungseinrichtungen) oder eine interdisziplinär, fachübergreifende Versorgung durch Niedergelassene (z.b. zwischen Haus- und Fachärzten/Psychotherapeuten oder zwischen Fachärzten verschiedener Fachgebiete). Welche Leistungen können im Rahmen der Integrierten Versorgung erbracht werden? Im Rahmen der Integrierten Versorgung können grundsätzlich alle Leistungen erbracht werden, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) definiert sind und/oder vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht abgelehnt wurden. Wer kann Vertragspartner der Integrierten Versorgung sein? Vertragspartner der Integrierten Versorgung sind die einzelnen Krankenkassen, niedergelassene Vertragsärzte und Psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren, weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Zu den weiteren Leistungsanbietern gehören beispielsweise niedergelassene Zahnärzte, Leistungserbringer der Ergo- und physikalischen Therapie, Apotheken, Sanitätshäuser, Pflege- und Rettungsdienste, zugelassene Krankenhäuser,

7 Seite 7 stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ambulante Rehabilitationseinrichtungen, Medizinische Versorgungszentren. Wer initiiert und entwickelt Integrierte Versorgungsprojekte? Für die Entwicklung und Initiierung von Ideen sowie deren konzeptioneller Weiterentwicklung im Rahmen eines konkreten Integrierten Versorgungsprojektes sind in erster Linie diejenigen Vertragsärzte und sonstigen Leistungsanbietern verantwortlich, die das Projekt auch tatsächlich umsetzen möchten. Dies erfordert auf Seiten der interessierten Leistungsanbieter einen nicht zu unterschätzenden Zeitaufwand. Warum sollen sich Patienten für die Teilnahme an einer Integrierten Versorgung entscheiden? Zunächst ist festzuhalten, dass die Teilnahme der Patienten freiwillig ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Versicherten überwiegend von den an der Integrierten Versorgung beteiligten Leistungserbringern behandeln lassen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Versicherten dadurch ihre freie Arztwahl aufgeben. Sie können sich jederzeit auch zu anderen Leistungserbringern versorgen lassen. Damit sich die Patienten jedoch für eine Teilnahme entscheiden bzw. sich in das Versorgungsprojekt einschreiben, müssen die Vorteile materieller und immaterieller Art transparent dargestellt werden. Insbesondere die Aussicht auf eine Steigerung der Versorgungsqualität, z.b. durch die intensivierte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Versorgungssektoren, könnte die Versicherten zur Teilnahme bewegen. Aber auch Serviceverbesserungen, eine gesteigerte Patientensouveränität oder eine evtl. Ermäßigung von Zuzahlungen wären weitere Motivationsmöglichkeiten. Sind finanzielle Anreize für die Versicherten bei Teilnahme an der Integrierten Versorgung vorgesehen? Eine einheitliche Aussage, ob, und wenn ja in welcher Weise die Krankenkasse finanzielle Anreize gibt, ist nicht möglich. Grundsätzlich können die Krankenkassen in ihren Satzungen festlegen, dass Versicherte der Integrierten Versorgung ermäßigte Zuzahlungen (z.b. bei Arzneimitteln) oder Beitragssenkungen erhalten.

8 Seite 8 Welche Risiken bestehen für die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten bei der Teilnahme an einem Integrierten Versorgungsprojekt? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Teilnahme an einem Integrierten Versorgungsprojekt nicht nur zusätzliche Chancen eröffnet, sondern gleichsam mit bestimmten Risiken verbunden ist, die mit in Betracht gezogen werden sollten. Der Abschluss von IV-Verträgen ist in der Regel mit einem höheren Verwaltungsaufwand und mehr Bürokratie verbunden. In vielen Fällen sind eigene Dokumentationsbögen und ggf. eine zusätzliche (EDV) -Infrastruktur erforderlich. Die nachfolgende Aufzählung möglicher Risiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit: Risiken: Entsolidarisierung der niedergelassenen KVB-Mitglieder Interessenkollision bei der Honorarverteilung Zunehmender Einfluss der Krankenkassen auf das Versorgungsgeschehen Unübersichtliche Vertragslandschaft Unterschiedliche Patientenklassen (DMP, IV, Privat, GKV) und Anforderungen Verschärfte Konkurrenzsituation zu Krankenhäusern Unter Umständen hoher Management- und Organisationsaufwand bei der Umsetzung der Integrierten Versorgung hohe Investitionskosten (z.b. Einbindung von Rechtsanwälten, Beratern oder Managementgesellschaften) Gefahr sachfremder Einflussnahmen (z. B. durch Investmentgesellschaften) Es besteht für entwickelte Konzepte keine Abschlussgarantie für Verträge mit Krankenkassen Kein Rechtsanspruch auf Abschluss oder auf Teilnahme an IV-Verträgen Kein Rechtsanspruch auf Fortführung oder Verlängerung ausgehandelter Verträge, damit keine Planungssicherheit Keine Schiedsamtfähigkeit der Verträge Kein Rechtsschutz durch eine Institution des öffentlichen Rechts Kein klarer Versorgungsauftrag unterschiedliche Kassen mit unterschiedlichen Teilnahmebedingungen, Abrechnungs- und Dokumentationsmodalitäten

9 Seite 9 Gibt es grundsätzliche Voraussetzungen, die für den Abschluss sowie die Entwicklung eines Integrierten Versorgungsprojektes von Bedeutung sind? Aufgrund der zu erwartenden Heterogenität der Integrierten Versorgungsprojekte ist es schwer, eine allgemein gültige Aussage bzgl. der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg eines Integrierten Versorgungsprojektes zu geben. Daher sollen an dieser Stelle einige grundlegende Voraussetzungen bzw. Anforderungen dargestellt werden, die auf den Großteil der Versorgungsprojekte übertragbar sein dürften: Verständigung der Leistungsanbieter und Krankenkassen auf gemeinsame Versorgungsinhalte und ziele, Praxis-, fach- und sektorenübergreifende Abstimmung der Versorgungsprozesse, Bewusstsein und Bereitschaft aller Beteiligten, dass das Modell unter Umständen laufend weiterentwickelt werden muss (z.b. hinsichtlich Reformprozesse, Organisationsstruktur), Vorhandensein eines Geschäfts- und Finanzierungsplans, Klarheit und Verständigung über die gewählten Anreiz- und Vergütungsformen, Klare Zuordnung der Prozessverantwortlichkeiten, Definition der Schnittstellen sowie die Einhaltung verbindlicher Regelungen, Aufbau von Managementstrukturen (zur Administration, Organisation und Logistik des Projekts), Einführung eines Qualitätsmanagementsystems sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Qualitätszirkelarbeit, Fallkonferenzen etc.), Maßnahmen im Rahmen eines ökonomischen und medizinischen Controlling. Das Projekt soll sich nach dem selbst finanzieren Welche Pflichten haben die Vertragsparteien gegenüber der Krankenkasse zu erfüllen? Die Integrierte Versorgung sieht zahlreiche Pflichten vor, die z.b. der Vertragsarzt/Psychotherapeut gegenüber der Krankenkasse zu erfüllen hat. Zum einen können dies Pflichten sein, die explizit im Vertrag zur Integrierten Versorgung festgelegt werden, zum Beispiel die verpflichtende Einführung eines Qualitätsmanagementsys-

10 Seite 10 tems oder die Teilnahme an einer bestimmten Anzahl von Qualitätszirkeln und Fallkonferenzen. Zum anderen sind es aber auch solche Verpflichtungen, die jeden Tag in der Praxis erfüllt werden. Beispielsweise verpflichten sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Insbesondere müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen, dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte Integrierte Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen. Weitere Anforderungen sind die funktionsfähige Kooperation der Beteiligten, eine entsprechende Koordination der Versorgungsbereiche und eine ausreichende Dokumentation, die allen Beteiligten zugänglich sein muss. Sieht die Integrierte Versorgung eine Weiterleitung von Patientendaten vor? Im Rahmen der Integrierten Versorgung ist eine ausreichende Dokumentation vorgesehen, die allen Beteiligten des Projektes auch zugänglich sein muss. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des jeweiligen Patienten, dass die Weitergabe der Dokumentationsmedien an die Beteiligten der Integrierten Versorgung ausdrücklich erfolgen darf. Eine Zuwiderhandlung würde eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bedeuten. Welche Auswirkungen hat die Teilnahme an einem Integrierten Versorgungsprojekt nach 140 a-d SGB V auf die Zulassung? Die Teilnahme an einem Projekt nach 140 a-d SGB V unterliegt keinerlei zulassungsrechtlicher Besonderheiten, das heißt, es ist nicht notwendig einen gesonderten Antrag auf Teilnahme an einem IV-Projekt beim örtlichen Zulassungsausschuss zu stellen. Umgekehrt hat die Mitwirkung an einem Projekt nach 140 a-d SGB V auch keinen Einfluss auf die Versorgung Ihrer übrigen Patienten, die sich z.b. nicht in das Projekt eingeschrieben haben. Ein Beispiel: Sie nehmen an einer Integrierten Versorgung teil, die die sektorenübergreifende Behandlung Ihrer Patienten für eine bestimmte Indikation abbilden und optimieren möchte. Für diejenigen Patienten (und selbstverständlich auch für die beteiligten Leistungserbringer), die sich freiwillig in dieses Projekt einschreiben gelten je nach Vertragsgegenstand besondere Rechte und Pflichten, die natürlich nicht mit den allgemein üblichen vertragsarzt-

11 Seite 11 rechtlichen Rechte und Pflichten kollidieren dürfen. Alle anderen Patienten werden Sie dagegen wie bisher versorgen und die erbrachten Leistungen über Ihre KVB abrechnen. Welche Finanzmittel stehen für die Integrierte Versorgung zur Verfügung? Im Rahmen der sog. Anschubfinanzierung kann jede Krankenkasse zur Förderung der Integrierten Versorgung nach 140 a-d SGB V in den Jahren jeweils Finanzmittel bis zu 1.v.H. von der an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zu entrichtende Gesamtvergütung sowie von den Rechnungen der einzelnen Krankenhäuser für voll- und teilstationäre Versorgung einbehalten, soweit die einbehaltenen Mittel zur Umsetzung von nach 140 b SGB V geschlossenen Verträgen erforderlich sind. Insgesamt stehen bundesweit bis zu 680 Mio. Euro p.a. ( ) zur Verfügung; für Bayern insgesamt knapp 110 Mio. Euro p.a. (32,5 Mio. Euro aus der Gesamtvergütung und 77 Mio. Euro aus dem Krankenhaussektor). Hieraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen: Aus der Gesamtvergütung werden maximal 1% p.a. (32,5 Mio. Euro) der Gesamtvergütung einbehalten. Der Einbehalt erfolgt, wenn Verträge zur Integrierten Versorgung vorliegen. Es kommt mit dieser Regelung zunächst nicht mehr Geld in das System, es wird lediglich anders verteilt. Bei der Honorarverteilung steht für die in allen Praxen erbrachten ambulanten Versorgungsleistungen 1% weniger Honorar zur Verfügung vorausgesetzt die Krankenkasse fordern diesen Anteil für abgeschlossene Projekte ab. Aus der Anschubfinanzierung werden unter anderem Leistungen für die Bereiche Steuerung, Controlling oder gemeinsames Qualitätsmanagement finanziert, während die medizinischen Leistungen in der Regel wie bisher z.b. über DRG s bzw. die vertragsärztliche Gesamtvergütung vergütet werden. Die Finanzmittel, die innerhalb von drei Jahren nicht verwendet werden (z.b. weil Integrierte Versorgungsprojekte nicht zu Stande gekommen sind), werden wieder der Gesamtvergütung zugeführt.

12 Seite 12 Gibt es einen Überblick über die abgeschlossenen Versorgungsprojekte zur Integrierten Versorgung? Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben im Dezember 2003 eine Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Registrierungsstelle getroffen. Die Krankenkassen haben demnach den Abschluss von Verträgen zur Integrierten Versorgung, inklusive des Finanzierungsvolumens und der betroffenen Region, an diese Registerstelle (BQS - Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung ggmbh) zu melden. Diese hat die Aufgabe, die Daten zu sammeln und die Informationen vorzuhalten, welche Krankenkasse in welcher Region zu welcher Kürzung von Gesamtvergütungen und Krankenhausrechnungen berechtigt ist. Durch die Möglichkeit Sammelsowie Einzelauskünfte einholen zu können, wird den Kassenärztlichen Vereinigungen die Chance gegeben, die durch die Kassen vorgenommenen Kürzungen dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehen zu können. Die gelieferten Auskünfte der BQS zu Integrierten Versorgungsprojekten sind jedoch sehr rudimentär und eine Einsicht z.b. in die Vertragswerke oder die Verschaffung eines Überblicks über den aktuellen Sachstand der jeweiligen Modelle sehen diese Auskünfte nicht vor. Welche Versorgungsprojekte bzw. ansätze werden durch die Krankenkasse besonders gefördert? Aufgrund der Tatsache, dass jede Krankenkasse selbstständig darüber entscheiden kann, welche Versorgungsprojekte und Konzeptionen im Rahmen der Integrierten Versorgung unterstützt werden, ist eine allgemeingültige Aussage nicht zu treffen. Die einzelnen Krankenkassen werden sich jedoch bei der Wahl ihrer Vertragspartner unter anderem folgende Fragen stellen: Konzentriert man sich auf indikationsbezogene Versorgungsansätze (z.b. im Rahmen der Versorgung Schwerstkranker) oder auf Versorgungsansätze, die einen eher globalen Ansatz verfolgen, d.h. ein weites Versorgungsspektrum? Konzentriert man sich auf Projekte, die auf den stationären Sektor bezogen sind oder setzt man den Schwerpunkt eher im niedergelassenen Bereich? Sind Kombinationen denkbar?

13 Seite 13 Fördert man Projekte mit lokalem Bezug (z.b. Praxisnetze oder einzelne Leistungsanbieter in einem definierten Regionalbereich) oder initiiert man Bayernweite Projekte (in die z.b. die Mitglieder einzelner Fachgruppen aufgenommen werden können)? Letztendlich muss die Entscheidung getroffen werden, welche grundsätzliche Zielrichtung mit einem Integrierten Versorgungsprojekt verfolgt wird: Zum Beispiel Steigerung der Versorgungsqualität und/oder Steigerung der Effizienz der eingesetzten Ressourcen? Welche Beratungsleistungen bietet Ihre KVB? Von unseren Expertinnen und Experten des KVB-Service- und Beratungsteams erhalten Sie unter anderem Informationen über rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen, verschiedene Gestaltungsoptionen Integrierter Versorgungsformen, Chancen und mögliche Risiken Ihres Vorhabens, vergleichbare Versorgungs-, Organisations- und Vertragskonzepte (Referenzprojekte), inhaltliche und organisatorische Anforderungen zur Entwicklung von Versorgungs- und Vertragskonzepten, qualitative und quantitative Analysen zur Versorgungssituation, Checklisten. Eine Aktualisierung der Informationen erfolgt über unsere Homepage: Haben Sie weitergehende Fragen? Ihr KVB Service- und Beratungsteam steht Ihnen telefonisch für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung. Gerne vereinbaren wir auch ein persönliches Beratungsgespräch. Rufen Sie uns an: Expertentelefon Praxisführung Tel.: / * Fax: / * 12 Cent/Minute für Anrufe aus dem Festnetz

14 Seite 14 Sie erreichen uns telefonisch Montag bis Donnerstag: 7:30 Uhr 19:30 Uhr Freitag: 7:30 Uhr 16:00 Uhr Gerne können Sie uns auch eine senden: München und Oberbayern: Oberfranken: Mittelfranken: Unterfranken: Oberpfalz: Niederbayern: Schwaben:

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