VK bulletin. Inhalt dieser Ausgabe. Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 50. Jahrgang 1/2.2007

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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 50. Jahrgang 1/ Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 2 Man hat nie ausgelernt RECHTSPRECHUNG SVG 3 Vertrauen ist gut Vorsicht ist besser 4 Bei Geschwindigkeitsexzessen genügt ein blosser Nachfahrbeweis NACHRICHTEN 5 Empfehlungen zur Strafzumessung bei Verkehrsdelikten 6 Einführung des elektronischen Versicherungsnachweises IMPRESSUM 7 Impressum, Bestellformular

2 VK Bulletin Nr. 1/ KOMMENTAR 2 Man hat nie ausgelernt Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Weiterbildung für alle Motorfahrzeugführenden Lernen, lernen und nochmals lernen ein altbekannter Spruch. Dieser einfache Satz beinhaltet zwei wichtige Aussagen: Wer etwas erreichen will, muss intensiv auf das Ziel hin arbeiten. Und ist dieses endlich erreicht, geht das Lernen weiter, um den Status quo zu halten oder um sich noch weiterzuentwickeln. Diese oder ähnliche Gedanken hat sich wohl auch Rudolf Dieterle, Direktor des Bundesamtes für Strassen (Astra), gemacht, als er in Interviews dafür plädierte, dass Motorfahrzeugführende eine lebenslange Ausbildung absolvieren sollten. Seine Idee hat bei vielen Motorfahrzeugführenden sicherlich Kopfschütteln ausgelöst: «Ich bin doch ein guter und sicherer Verkehrsteilnehmer», «ich fahre schon sehr lange Zeit unfallfrei und bin sehr routiniert», «ich bin vollkommen fi t». So oder ähnlich dürften die ablehnenden Kommentare ausgefallen sein. Aus Sicht der Verkehrsunfallexperten, der Polizeikorps und der Verwaltung wird uns aber immer wieder bewusst, dass die Selbstwahrnehmung der Motorfahrzeugführenden nicht unbedingt mit der Realität übereinstimmt. Ein kleiner Test bei gestandenen Automobilistinnen und Automobilisten mit Fragen aus einer aktuellen Führerscheinprüfung würde wohl bemerkenswerte Resultate an den Tag bringen. Neulenkende erhalten seit rund einem Jahr den Führerausweis befristet auf drei Jahre, verbunden mit einer Weiterbildungspfl icht. Mit dieser Änderung wurde ein Anfang gemacht. Der nächste Schritt im Sinne von Wiederholungskursen sollte nun mit Nachdruck in Angriff genommen werden, denn Motorfahrzeugführende haben nie ausgelernt. Die Anforderungen an Verkehrsteilnehmende steigen: zunehmende Verkehrsdichte, Hektik, hohes Tempo und immer zahlreichere gesetzliche Regelungen sind tägliche Herausforderungen. Eine lebenslange Aus- und Weiterbildung im Strassenverkehrsbereich aufbauend auf einer guten Grundausbildung ist somit alles andere als realitätsfremd und unnötig. Die Verkehrssicherheit kann am wirkungsvollsten erhöht werden, wenn auf möglichst vielen Ebenen der Hebel gleichzeitig angesetzt wird. Wie Sie, liebe Leserinnen, liebe Leser, meinen Zeilen entnehmen können, ist mir, als neuem Redaktionsverantwortlichen des VK Bulletins die Verbesserung der Verkehrssicherheit ein wichtiges Anliegen. Meine langjährige berufl iche Tätigkeit in der Luftverkehrsbranche hat mir die zentrale Rolle einer gelebten Sicherheitskultur aufgezeigt. Diese Kultur wird bei Fluggesellschaften nicht nur stetig weiterentwickelt, ihre Umsetzung, inklusive der regelmässigen Schulung der Betroffenen, ist eine Selbstverständlichkeit. Von diesem Beispiel können wir angepasst auf unser spezielles Umfeld alle lernen.

3 3 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr. 1/ Vertrauen ist gut Vorsicht ist besser KS/MG. Jeder Strassenbenützer darf darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Dies besagt der Vertrauensgrundsatz. Aber darf sich auf dieses Prinzip auch berufen, wer rückwärts von einer Hausausfahrt in eine Hauptstrasse einbiegt? Darüber hatte das Bundesgericht anlässlich eines Verkehrsunfalls zwischen Erlenbach und Wimmis im Berner Oberland zu befi nden. Der Zusammenstoss ereignete sich auf der Simmentalstrasse. Eine Automobilistin fuhr hinter einem langsam fahrenden Traktor talabwärts. Nach einer Linkskurve setzte sie zum Überholen an und wechselte dafür auf die Gegenfahrbahn. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Personenwagen, dessen Lenker rückwärts von seiner Hausausfahrt in die Hauptstrasse einbog, um talaufwärts in Richtung Erlenbach zu fahren. In der Linkskurve ist eine Sicherheitslinie markiert, die aus Sicht der Überholenden kurz vor der fraglichen Hauseinfahrt endet. Die Automobilistin wurde in der Folge wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie mit CHF 100. gebüsst, während der Anwohner zur Zahlung von CHF 300. wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Rückwärtseinfügen in eine Hauptstrasse verurteilt wurde. Da er sich keiner Schuld bewusst war, zog er die Busse bis vor Bundesgericht. Gleich zu Beginn machten die Richter deutlich, dass der Beschwerdeführer bei seinem Manöver gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV gegenüber allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen vortrittsbelastet gewesen sei. Dies habe auf der ganzen Strassenbreite und unabhängig von der Fahrtrichtung der anderen Verkehrsteilnehmenden gegolten. Der Beschwerdeführer sei demnach verpfl ichtet gewesen, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um bei seinem Manöver eine Beeinträchtigung der Vortrittsberechtigten zu vermeiden. Auf der anderen Seite wies das Bundesgericht darauf hin, dass auch eine Überholende beziehungsweise ein Überholender nach Art. 35 Abs. 3 SVG zu besonderer Rücksicht verpfl ichtet sei und Sicherheitslinien nicht überfahren werden dürfen. Der Beschwerdeführer berief sich auf den Vertrauensgrundsatz. Danach habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die entgegenkommende Lenkerin die Sicherheitslinie beachte und diese nicht überfahre. Mit einem überholenden Fahrzeug habe er auf dem für ihn nicht überblickbaren Strassenabschnitt nicht rechnen müssen. Für die Lausanner Richter ist ein solches Vertrauen aber dann nicht gerechtfertigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird oder ein solches Fehlverhalten aufgrund einer unklaren Verkehrslage oder anderen Gefahrenquelle zu erwarten ist. Genau eine solche gefährliche Verkehrssituation habe der Anwohner jedoch mit seinem Manöver geschaffen. Zwar habe er den langsamen Traktor beim Einbiegen gesehen, die Fahrstrecke hinter dem Traktor habe er aber nicht überblicken können. Weil die Sicherheitslinie talabwärts kurz vor der Hauseinfahrt endet, sei objektiv damit zu rechnen gewesen, dass ein Fahrzeug direkt am Ende der Sicherheitslinie zum Überholen des Traktors ansetzen könnte. Der Anwohner hätte aufgrund dieser unklaren Verkehrslage warten müssen, bis der Traktor an ihm vorbeigefahren war. Indem der Beschwerdeführer dennoch losfuhr, hat er seine Sorgfaltspfl icht verletzt und konnte sich nicht mehr auf das Vertrauensprinzip berufen. Somit war für das Bundesgericht auch unerheblich, ob und in welchem Ausmass sich die Überholende einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.252/2006 vom 17. August 2006).

4 VK Bulletin Nr. 1/ RECHTSPRECHUNG SVG 4 Bei Geschwindigkeitsexzessen genügt ein blosser Nachfahrbeweis KS/MG. Sind die Ergebnisse einer Nachfahrkontrolle gerichtlich verwertbar, wenn sie ohne den Einsatz von justierten Messapparaten gewonnen werden? Darüber gingen die Meinungen im vorliegenden Fall auseinander (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.90/2006 vom 13. April 2006). Konkret ging es um einen Lamborghini- Fahrer, der bei Luzern von der A14 auf die A2 einbog. Dabei fuhr er direkt vor ein gekennzeichnetes Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Luzern, das in Richtung Basel unterwegs war. Nachdem der Sportwagenlenker an einer fest installierten Radaranlage vorbeigefahren war, erhöhte er das Tempo stark. Obwohl der Fahrer des Streifenwagens sofort Vollgas gab und gemäss Tacho auf 170 km/h beschleunigte, vermochten die beiden Beamten dem Lamborghini nicht zu folgen. Erlaubt waren auf dem betreffenden Autobahnabschnitt lediglich 100 km/h. Gestützt auf die Aussagen der beiden Beamten und nach Gewährung eines Sicherheitsabzuges von 25 km/h wurde der Automobilist wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h verurteilt. Der Lamborghini-Fahrer empfand diese Verurteilung als willkürlich. Er berief sich auf die technischen Weisungen des UVEK über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr vom 10. August 1998, die die gebräuchlichen Methoden zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen umschreiben. Diese Weisungen halten unter Ziffer 7.1 fest, dass Nachfahrkontrollen in der Regel nur dann Beweiskraft zukommt, wenn ein justierter Messapparat verwendet wird. Offensichtlich ist dem Beschwerdeführer aber entgangen, dass Ziffer 13 der Weisungen die Polizei ermächtigt, bei offensichtlichen Widerhandlungen von den gewöhnlichen Methoden abzuweichen und diese auf andere Weise festzustellen. Für die Bundesrichter war daher kein Verstoss gegen das Willkürverbot ersichtlich. Zumindest bei krassen Tempoverstössen seien Nachfahrkontrollen auch ohne justierten Messapparat zulässig. Selbstverständlich gelte es zu berücksichtigen, dass die Resultate solcher Kontrollen sicherlich weniger genau seien, als wenn sie mit justierten Messapparaten durchgeführt würden. Mit dem Sicherheitsabzug von 25 km/h sei aber allfälligen Mess- bzw. Ableseungenauigkeiten mehr als grosszügig Rechnung getragen worden. Die Luzerner Justiz durfte deshalb ohne weitere Abklärungen zur Tachogenauigkeit annehmen, dass der Beschwerdeführer mit mindestens 145 km/h unterwegs gewesen ist. Dass die Ergebnisse von Nachfahrkontrollen bei deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch ohne die Verwendung justierter Messapparate verwertbar sind, hat das Bundesgericht zwischenzeitlich bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.305/2006 vom 25. September 2006).

5 5 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr. 1/ Empfehlungen zur Strafzumessung bei Verkehrsdelikten Auf den 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Kurze Freiheitsstrafen sollen nur ausnahmsweise ausgesprochen werden. Stattdessen werden Geldstrafen verhängt und gemeinnützige Arbeit angeordnet. In diesem Zusammenhang wurden von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) Empfehlungen für einheitliche Strafen bei Verkehrsdelikten beschlossen. Diese Empfehlungen sind jedoch als Richtlinien zu verstehen und können nicht verbindlich auf jeden Fall angewendet werden. Eine Einzelfallbetrachtung bleibt daher unerlässlich. Empfehlungen: Fahren in angetrunkenem Zustand ab 0,5 Promille 600 Franken Busse ab 0,6 Promille 700 Franken Busse ab 0,7 Promille 800 Franken Busse ab 0,8 Promille ab 10 Tagessätzen Geldstrafe ab 1,2 Promille ab 20 Tagessätzen Geldstrafe ab 1,6 Promille ab 30 Tagessätzen Geldstrafe ab 2,0 Promille ab 60 Tagessätzen Geldstrafe Zu bedingten Geldstrafen kommt zusätzlich eine Busse von einem Viertel eines Monatslohns hinzu, mindestens aber von 1000 Franken. Übertretung der Höchstgeschwindigkeit Tempo-30-Zonen 16 bis 17 km/h 400 Franken Busse 18 bis 18 km/h 600 Franken Busse 20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe 25 bis 29 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe 30 bis 34 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe ab 35 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe Ausserorts 21 bis 25 km/h 400 Franken Busse 26 bis 29 km/h 600 Franken Busse 30 bis 34 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe 35 bis 39 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe 40 bis 44 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe ab 45 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe Innerorts 16 bis 20 km/h 400 Franken Busse 21 bis 24 km/h 600 Franken Busse 25 bis 29 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe 30 bis 35 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe 35 bis 39 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe ab 40 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe Autobahnen 26 bis 30 km/h 400 Franken Busse 31 bis 34 km/h 600 Franken Busse 35 bis 39 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe 40 bis 44 km/h 15 Tagessätze Geldstrafe 45 bis 49 km/h 20 Tagessätze Geldstrafe ab 50 km/h ab 30 Tagessätzen Geldstrafe Zu bedingten Geldstrafen kommt zusätzlich eine Busse von einem Viertel eines Monatslohns hinzu, mindestens aber von 800 Franken. Weitere Infos unter:

6 VK Bulletin Nr. 1/ NACHRICHTEN 6 Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 29. November 2006 Einführung des elektronischen Versicherungsnachweises Ab 1. Februar 2007 kann der Versicherungsnachweis für die Immatrikulation eines Motorfahrzeuges in elektronischer Form beigebracht werden. Weiter hat der Bundesrat beschlossen, dass Ausweisentzüge, -aberkennungen und -verweigerungen neu einheitlich zehn Jahre im Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundes registriert bleiben. Diese Verschärfung und Vereinheitlichung der bisherigen Praxis wird auf Wunsch der Kantone eingeführt und gilt ab 1. Februar Der Bundesrat hat die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Einführung des elektronischen Versicherungsnachweises (evn) geschaffen. Der evn vereinfacht den Datenaustausch zwischen Motorfahrzeugversicherern, den kantonalen Zulassungsbehörden und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA). Die Inund Ausserverkehrssetzung eines Motorfahrzeugs wird künftig EDV-mässig über die neu aufgebaute, zentrale Motorfahrzeug- und Motorfahrzeughalterdatenbank (MOFIS) des ASTRA abgewickelt. Die Einführung des evn erfolgt auf Wunsch der Vereinigung der kantonalen Zulassungsbehörden (asa) und des schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV). der kantonalen Zulassungsbehörden. Die volkswirtschaftlichen Kosten einer Fahrzeugimmatrikulation können gesenkt werden. Voraussetzung dafür ist die Online- Anbindung aller Strassenverkehrsämter an die MOFIS-Datenbank des Bundesamtes für Strassen. Diese Arbeiten laufen seit Frühjahr 2005 und werden voraussichtlich Ende 2008 abgeschlossen sein. Nach dieser Übergangszeit wird der bisherige Versicherungsnachweis in Papierform abgeschafft. Vereinfachung der Typengenehmigung Für Motorfahrzeuge mit einer europäischen (EU) Typengenehmigung werden keine schweizerischen Typengenehmigungen mehr erstellt. An die Stelle der schweizerischen Typengenehmigung wird ein Datenblatt erstellt, welches die für die Zulassung und Überprüfung der Fahrzeuge notwendigen Informationen enthält. Für Fahrzeugteile und -umbauten genügen für die Zulassung in der Schweiz sogenannte Konformitätsbeglaubigungen bzw. -bestätigungen, welche von den benannten Prüfstellen ausgestellt sind. ADMAS-Daten neu einheitlich 10 Jahre gespeichert Ausweisentzüge, -aberkennungen und -verweigerungen bleiben neu einheitlich zehn Jahre im Administrativmassnahmenregister (ADMAS) des Bundes registriert. Das hat der Bundesrat beschlossen. Die Verschärfung wird auf Wunsch der Kantone eingeführt und leistet einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Andere Administrativmassnahmen wie zum Beispiel Verwarnungen werden wie bisher während fünf Jahren registriert. Das Ergreifen von Administrativmassnahmen gegen fehlbare Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ist Sache der Kantone. Sie melden die Massnahmen dem ASTRA weiter. Dieses erstellt daraus das ADMAS, welches von den Behörden auf Bundes- und Kantonsebene zur Beurteilung des automobilistischen Leumunds bei der Erteilung von Führerausweisen benützt wird. Diese Änderungen treten alle per 1. Februar 2007 in Kraft. Die Einführung des evn führt längerfristig zu erheblicher Effi zienz- und Qualitätssteigerung auf Seiten der Versicherer und

7 7 IMPRESSUM VK Bulletin Nr. 1/ Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1/2: Januar/Februar 2007 Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 6-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: Fotorotar AG, Zürich und Egg Aufl age: 2900 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich

8 VK Bulletin Nr. 1/ Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr Postfach 8021 Zürich

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