VK bulletin. Inhalt dieser Ausgabe. Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 55. Jahrgang

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1 VK bulletin Das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr, 55. Jahrgang Inhalt dieser Ausgabe KOMMENTAR 2 Sichtbarkeit verhindert Unfälle RECHTSPRECHUNG SVG 3 Wo die Katze nichts zu suchen hat 4 Unangepasste Geschwindigkeit auf schneebedeckter Autobahn 5 Auch bei Autobahnzusammenschlüssen darf nicht rechts überholt werden 6 Kleiner Fehler ist kein Grund für Kontrollfahrt NACHRICHTEN 7 Verkehrsunfallstatistik 2011: So wenige Verkehrsunfälle wie noch nie 9 Fahren ohne Führerausweis wird strenger bestraft 10 Velos brauchen keine Vignette mehr Informationskampagne lanciert IMPRESSUM 11 Impressum, Bestellformular

2 VK Bulletin Nr KOMMENTAR 2 Sichtbarkeit verhindert Unfälle Martin Guggi, lic. iur. Rechtsanwalt Helle oder reflektierende Kleidungsstücke als Schutz In den Monaten November und Dezember des letzten Jahres waren Unfälle mit Beteiligung von Fussgängerinnen und Fussgängern insbesondere auf Fussgängerstreifen ein mediales Dauerthema. Die Häufung der Unfälle führte dazu, dass sich sowohl Experten als auch die Öffentlichkeit mit dieser Problematik auseinandersetzten. Aus Sicht der Prävention trug diese Debatte mit Bestimmtheit dazu bei, dass alle Verkehrsteilnehmenden besser auf die Gefahren sensibilisiert waren. Die Erhöhung der Verkehrssicherheit ist eine unserer Hauptaufgaben. Während der «heissen Phase» in den letzten beiden Monaten des vergangenen Jahres stellten wir für das Stadtgebiet keine ausserge- wöhnliche Häufung der Unfälle fest. Trotzdem haben wir bei der Auswertung der Verkehrsunfallstatistik für das Jahr 2011 den Fussgängerstreifenunfällen unsere besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Zahlen als solches haben unseren Eindruck bestätigt: Auf den rund 3600 Fussgängerstreifen der Stadt Zürich verunglückten nicht mehr Personen als in den Vorjahren. Dies ist für uns jedoch kein Grund, zur Tagesordnung überzugehen. Denn: Jeder Unfall ist nach wie vor einer zu viel. Auch wir stellen uns die Frage, warum diese tragischen Ereignisse auf den Schweizer Fussgängerübergängen passiert sind und vor allem wie dies hätte verhindert werden können. «Ich habe den Fussgänger nicht gesehen», lautet eine immer wiederkehrende Aussage vor allem von Autofahrenden. Die Sichtbarkeit ist offensichtlich ein zentraler Ansatzpunkt. «Sehen und gesehen werden» lautete der Slogan einer Verkehrssicherheitskampagne. Genau das ist im Strassenverkehr von zentraler Bedeutung. Fussgängerinnen und Fussgänger, Velos, Motorräder, Autos, Busse, Trams usw. müssen sichtbar sein bei Tag und insbesondere bei Nacht. Um eine bessere Sichtbarkeit zu erzielen, sind auf Bundesebene bekanntlich Bestre- bungen im Gange, dass Autos auch tagsüber zwingend mit Licht fahren müssen. Die Mehrzahl der Autofahrenden macht dies übrigens bereits heute auf freiwilliger Basis. Unbestritten, bei einigen Fussgängerübergängen kann mit baulichen Massnahmen eine Verbesserung nicht zuletzt der Sichtbarkeit erzielt werden. Aber es gibt noch weitere Erfolg versprechende Ansatzpunkte. So sind wir in der Stadt Zürich derzeit daran, zu überprüfen, wie mit Bäumen umzugehen ist, deren wuchtige Stämme zu Sichteinschränkungen führen. Die Aufgabe des Betreibers der Infrastruktur ist es, bauliche Massnahmen zu ergreifen, sichtbehindernde Elemente zu entfernen und für ausreichende Beleuchtung der Fussgängerübergänge zu sorgen. Mir erscheint es jedoch auch wichtig, alle Verkehrsteilnehmenden dafür zu sensibilisieren, ihre eigene Sichtbarkeit zu erhöhen. Die Mode zwingt uns zwar dunkle Kleidung geradezu auf, doch die Sichtbarkeit von Fussgängerinnen und Fussgängern verschlechtert sich dadurch massiv. Helle oder noch besser reflektierende Kleidungsstücke beziehungsweise Accessoirs erhöhen die Sichtbarkeit markant.

3 3 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr Wo die Katze nichts zu suchen hat KS/MG. Zuweilen haben sich die Gerichte auch im Strassenverkehr mit etwas sonderbaren Begebenheiten zu befassen. Jedenfalls vermutet man beim Vorwurf des «Nichtsicherns der Ladung» wohl nicht in erster Linie, dass sich dahinter der Transport einer Katze in einem Personenwagen verbirgt. Seinen Ursprung nahm der vorliegende Fall im Februar 2009 auf einer Fahrt zwischen Baden und Rothrist. Dabei führte der Angeschuldigte während 40 Kilometern seine Katze mit, die er im Fahrzeug ungesichert herumlaufen liess. Als ihn eine Polizeipatrouille stoppte, sass die Katze gerade vor dem Lenkrad auf dem Armaturenbrett und befand sich somit in seinem Sichtfeld. Dass sich dies so zugetragen hatte, stellte der Automobilist gar nicht in Abrede. Gegen seine Verurteilung wegen «Nichtsicherns der Ladung» wehrte er sich aber dahingehend, dass seine Katze keine «Ladung» sei und er sie auch nicht habe «festzurren» können, weil er sonst gegen das Tierschutzgesetz verstossen hätte. Seine Katze würde daher unter den Begriff des «Mitfahrers» fallen und der Gurtentragepflicht unterliegen. In diesem Sinne habe er seine Katze ursprünglich mit einer Leine gesichert. Einleitend hielt das Bundesgericht fest, dass weder die Strassenverkehrsgesetzgebung noch das Tierschutzgesetz besondere Bestimmungen hinsichtlich der Sicherung von Haustieren in Personenwagen enthalten. Gleichzeitig liess es aber keinen Zweifel daran, dass die Gurtentragepflicht für Tiere nicht anwendbar sei und sich ausschliesslich auf Fahrzeugführer und mitfahrende Personen also auf Menschen beziehe. Auch wenn Tiere keine Sache gemäss Art. 641a Zivilgesetzbuch seien, ziehe das Strassenverkehrsgesetz die für Sachen geltenden Vorschriften heran. Demnach müsse die Ladung so angebracht werden, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann (vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 SVG). Zudem hätten Fahrzeugführende dafür zu sorgen, dass sie weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 SVG). Indem die Katze dem Angeschuldigten unbestrittenermassen die Sicht nahm und die Gefahr bestand, dass sie bei einem Bremsmanöver hätte herunterfallen oder ihn beim Herumlaufen anderweitig hätte stören können, hat er gegen die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen verstossen. Daran vermochte letztlich auch die Argumentation des Lenkers, wonach man Katzen auf Motor- und Fahrrädern unangebunden in einem offenen Korb bzw. in Motorfahrzeugen auf dem Schoss eines Passagiers transportieren dürfe, nichts mehr zu ändern. Für das Bundesgericht ging diese Rechtfertigung an der Sache vorbei, zumal ein solcher Fall hier gar nicht vorliege. Die Lausanner Richter bestätigten daher die gestützt auf Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG ausgesprochene Busse über CHF 300. und wiesen darauf hin, dass Katzen tiergerecht z.b. in einer am Fahrzeugsitz fixierten Box transportiert werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2010 vom 24. Februar 2011).

4 VK Bulletin Nr RECHTSPRECHUNG SVG 4 Unangepasste Geschwindigkeit auf schneebedeckter Autobahn KS/MG. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht immer ausgefahren werden, sondern es ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV). Wann dies jedoch der Fall ist, kann nicht in allgemeiner Weise konkretisiert werden. Immerhin lässt sich der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen, dass die den Umständen angepasste Geschwindigkeit auf schneebedeckten Autobahnen wesentlich unter den maximal erlaubten 120 km/h liegt. Konkret ging es um einen Lenker, der Ende Januar 2010 mit km/h auf dem Überholstreifen der A3 in Richtung Zürich fuhr. Bei Zeiningen geriet er nach einem Bremsmanöver auf der leicht verschneiten Fahrbahn ins Schleudern und kollidierte mit der Böschung am rechten Fahrbahnrand. Sein Lieferwagen überschlug sich einmal und kam auf dem Pannenstreifen zum Stillstand. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau wertete seine Fahrweise als schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und entzog ihm den Führerausweis für drei Monate. Nach Ansicht des Lenkers ein Fehlentscheid. Er plädierte vor Bundesgericht auf eine mittelschwere Widerhandlung nach Art.16b Abs. 1 lit. a SVG und verlangte eine Reduktion auf einen Monat. Offenkundig war für das Bundesgericht, dass er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hatte. So hätten beispielsweise andere Fahrzeuge vom schleudernden Lieferwagen touchiert bzw. gerammt werden und nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit dem Unfallwagen kollidieren können. Dass keine weiteren Personen am Unfall beteiligt waren, sei einzig glücklichen Umständen zu verdanken. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Unfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn geschah. Mühe bekundete der Verunfallte aber vor allem mit dem Vorwurf, dass ihn subjektiv ein schweres Verschulden treffe. Schliesslich seien die Fahrzeuge vor und hinter ihm mit der ungefähr gleichen Geschwindigkeit gefahren. Auch sei sein Bremsmanöver nur deshalb nötig geworden, weil ein vorausfahrender Wagen plötzlich auf den Überholstreifen gewechselt habe. Dies überzeugte die Bundesrichter jedoch nicht. Weil er kurz vor dem Unfall ein Schneeräumungsfahrzeug überholt hatte, habe ihm bewusst sein müssen, dass die Strecke davor noch nicht geräumt war und eine erhöhte Schleudergefahr herrschte. Zwar habe er seine Geschwindigkeit um km/h reduziert. Angesichts der Strassenverhältnisse sei dies aber immer noch deutlich zu schnell gewesen. Ausserdem habe er wohl falsch reagiert und zu stark gebremst. Da das zu seiner Bremsung führende Überholmanöver rund Meter vor ihm stattgefunden hat, hätte es zur Wahrung einer ausreichenden Distanz gereicht, wenn er einfach vom Gaspedal gegangen wäre. Wer also auf Sicherheit bedacht ist, sollte auf schneebedeckten Autobahnen auf jeden Fall deutlich langsamer als 100 km/h fahren. Dem Lenker des Lieferwagens wäre so nicht nur ein dreimonatiger Führerausweisentzug, sondern auch eine Busse über CHF 300., ein demoliertes Fahrzeug und ein Schleudertrauma erspart geblieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_38/2011 vom 5. Mai 2011).

5 5 RECHTSPRECHUNG SVG VK Bulletin Nr Auch bei Autobahnzusammenschlüssen darf nicht rechts überholt werden KS/MG. Rund um das Rechtsüberholen auf Autobahnen stellen sich immer wieder Fragen mit grosser praktischer Bedeutung. War dieses Thema eben noch Gegenstand unserer letzten Ausgabe (vgl. VK Bulletin Nr. 3 vom Dezember 2011), schon hat das Bundesgericht hierzu ein weiteres Urteil mit Signalwirkung erlassen. Die zu beurteilende Situation ereignete sich im morgendlichen Berufsverkehr auf der Westumfahrung von Zürich, wo sich die zweispurige A3 und die ebenfalls zweispurige von Zürich-Brunau herkommende Autobahn vereinigen und auf einer Strecke von etwa Metern durch eine Sicherheitslinie getrennt sind. Der betreffende Automobilist fuhr auf der Autobahn A3 vom Uetlibergtunnel her in Richtung Chur. Vor dem Entlisbergtunnel kurz nach dem Ende der Sicherheitslinie überholte er rechts einen von Zürich Brunau herkommenden Wagen und wechselte nach links vor das überholte Fahrzeug. Offenbar fehlte ihm dabei jegliches Unrechtsbewusstsein, handelte es sich beim überholten Fahrzeug doch um einen Dienstwagen der Polizei. Entsprechend wenig Verständnis hatte er dann auch für die folgende Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen, die er bis vor Bundesgericht zog. Dort brachte er zunächst vor, dass paralleler Kolonnenverkehr geherrscht habe, weshalb er gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV rechts habe überholen dürfen. Dem stand aber die polizeiliche Videoaufnahme entgegen, worauf keine dichten, sich gleichförmig parallel fortbewegenden Fahrzeugreihen erkennbar waren. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass es bei parallelem Kolonnenverkehr und einer um km/h höheren Geschwindigkeit gar nicht möglich gewesen wäre, den Polizeiwagen auf einer Strecke von 160 Metern als Einziger zu überholen. Auch sein weiterer Einwand mit Hinweis auf BGE 124 IV 219 brachte ihm nicht den gewünschten Erfolg. Danach sei im Bereich eines Autobahnzusammenschlusses nämlich immer von einer Ausnahmesituation bezüglich des Rechtsüberholverbotes auszugehen. Mangels eines Abbaus seiner ursprünglichen Fahrspur befand sich der Lenker aber nicht auf einer «einbiegenden Spur mit der Funktion eines Beschleunigungsstreifens», wie dies im angeführten Urteil der Fall war. Ausser Frage stand für das Bundesgericht schliesslich, dass der Lenker mit seinem Verhalten eine erhöht abstrakte Gefährdung schuf und er daher zu Recht gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG verurteilt wurde. Auf Autobahnen müsse man sich darauf verlassen können, nicht rechts überholt zu werden. Wegen des Rechtsfahrgebots habe er damit rechnen müssen, dass die von Zürich Brunau herkommenden Fahrzeuge nach der Sicherheitslinie auf seine ursprüngliche Spur wechseln könnten, um die Ausfahrt Zürich Wollishofen zu nehmen. Zumal das Verkehrsaufkommen hoch und die Sicht infolge starken Regens schlecht war, habe ein besonders hohes Unfallrisiko bestanden. Bei Autobahnzusammenschlüssen gilt es demnach, die Geschwindigkeit allenfalls herabzusetzen und sich ohne Überholmanöver in den von links kommenden Verkehr einzufügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_211/2011 vom 1. Juni 2011).

6 VK Bulletin Nr RECHTSPRECHUNG SVG 6 Kleiner Fahrfehler ist kein Grund für eine Kontrollfahrt KS/MG. Der Gang vor Bundesgericht ist beschwerlich, teuer und in vielen Fällen nicht von Erfolg gekrönt, zumal dieses nur bei Ermessensüberschreitungen oder -missbrauch eingreift. Dass dabei die Ausnahme die Regel bestätigt, zeigt der vorliegende Fall einer 76-jährigen Dame. Sie wurde von einem Polizisten beim Einparken beobachtet. Nach seinen Angaben übersah sie einen hinter ihr stehenden Personenwagen. Obwohl dessen Lenker hupte, fuhr sie weiter rückwärts und touchierte mit ihrer Stossstange jene des anderen Wagens. Nachdem die beiden die Stossstange des anderen Lenkers auf Schäden überprüft hatten, fuhr dieser davon. Die Dame schickte sich daraufhin an, ihren Wagen vorwärts einzuparken. Dies bereitete ihr zwar erhebliche Mühe, gelang ihr aber schliesslich. Gestützt auf die Meldung des Polizisten wurde in der Folge ein Administrativverfahren eröffnet und ein vertrauensärztliches Zeugnis eingefordert. Dieses bestätigte ihre Fahrtauglichkeit ohne Auflagen. Weil die Administrativbehörde aufgrund der Schilderung gleichwohl Bedenken an ihrer Fahrtauglichkeit hatte, wurde eine Kontrollfahrt angeordnet. Dagegen setzte sich die Dame mit Hilfe ihres Anwaltes jedoch vehement zur Wehr. Sie brachte vor, sie habe sich beim Rückwärtsparken in der Distanz verschätzt und den anderen Wagen nur leicht touchiert, ohne dass es allerdings zu einem Schaden gekommen wäre. Dies sei ein kleiner Fahrfehler gewesen, der jedem Lenker passieren und keine Zweifel an ihrer Fahreignung begründen könne. Das habe erst recht für die zweite Phase des Vorwärtsparkierens zu gelten. Dieses Manöver sei ihr klaglos gelungen, sodass überhaupt nicht von einem Fahrfehler gesprochen werden und ihr auch nicht ein auffälliges Fahrverhalten angelastet werden könne. Die Bundesrichter stellten zunächst fest, dass eine Kontrollfahrt nur dann angeordnet werden kann, wenn Bedenken an der Fahreignung bestehen. Dabei besteht aber keine grundsätzliche Vermutung, dass sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen. Auf der anderen Seite schliesse eine positive ärztliche Beurteilung die Anordnung einer Kontrollfahrt aber auch nicht grundsätzlich aus, da sich ein Arzt zur medizinischen Eignung äussere und im Arztzimmer nicht beurteilen könne, wie sich jemand am Steuer verhält. Erforderlich für die Anordnung einer Kontrollfahrt sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Fahrfehler, welche regelmässig strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dies sei etwa der Fall bei der Verursachung mehrerer Unfälle in kurzer Zeit, einem grundlosen Abkommen von der Fahrbahn, der Missachtung des Rechtsvortritts oder mangelnder Aufmerksamkeit. Vorliegend habe der rapportierende Polizist die Fahrfähigkeit der Dame beim Rückwärtsparken noch nicht in Zweifel gezogen. Dies sei erst beim anschliessenden Vorwärtsmanöver der Fall gewesen, welches jedoch klaglos gelungen sei. Daher erscheine es fraglich, ob überhaupt von einem Fahrfehler ausgegangen werden könne. Gravierende Fehler im Sinne der Rechtsprechung habe sich die Dame jedenfalls nicht zu Schulden kommen lassen, weshalb die Vorinstanzen mit der Anordnung der Kontrollfahrt das ihnen zustehende Ermessen überschritten und Art. 29 VZV verletzt hätten. Somit wurde die angeordnete Kontrollfahrt vom Bundesgericht aufgehoben und der Kanton Bern verpflichtet, der Dame für ihre Anwaltskosten während des kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahrens eine Entschädigung von CHF zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundegerichts 1C_110/2011 vom 6. Juni 2012).

7 7 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr Verkehrsunfallstatistik 2011: So wenige Verkehrsunfälle wie noch nie Keine Zunahme bei Unfällen auf Fussgängerstreifen Im Jahr 2011 haben die Verkehrsunfälle auf den Strassen der Stadt Zürich mit einer Anzahl von 3649 einen neuen Tiefststand seit 1945 erreicht. Im Vergleich zum Durchschnitt der beiden Vorjahre* ist eine Abnahme um 8% zu verzeichnen. Leider verunglückten 12 Personen tödlich (Vorjahr 11 Personen, Personen). Die Anzahl der verletzten Personen nahm um 7% auf 1291 (Vorjahr 1390, Personen) ab. Bei der Anzahl Schwerverletzter verzeichnet die Dienstabteilung Verkehr in ihrer Statistik jedoch eine Zunahme um 10% auf 217 Personen (Vorjahr 195 Personen, Personen). Die Verkehrsunfallstatistik 2011 zeigt, dass die Verkehrssicherheit in der Stadt Zürich aufgrund einer Gesamtabnahme der Verkehrsunfälle und der Anzahl verletzter Personen nochmals erhöht werden konnte. «Es gab zwar weniger Unfälle, doch die Schwere der Ereignisse hat offensichtlich zugenommen», fasst Dr. Wernher Brucks, Chef Verkehrsunfallauswertung der Dienstabteilung Verkehr, zusammen. Es verunglückten mehr Personen tödlich (sieben Fussgänger/Fussgängerinnen, davon ein Kind; drei Zweiradfahrende, zwei Autofahrende) beziehungsweise es waren mehr Schwerverletzte als im Vorjahr zu verzeichnen. Eine positive Entwicklung lässt sich bei der Anzahl leicht verletzter Personen erkennen, erfolgte doch eine Abnahme um 9% auf 1074 Leichtverletzte (Vorjahr 1195 Personen, Personen). Fussgängerstreifenunfälle: keine Veränderung Die Anzahl der bei Verkehrsunfällen beteiligten Fussgängerinnen und Fussgänger ist mit 233 (Vorjahr 242 Personen, Personen) stabil geblieben. 213 Fussgängerinnen oder Fussgänger erlitten Verletzungen oder wurden getötet. Ebenfalls keine wesentliche Veränderung weist die Statistik für die Ereignisse auf Fussgängerstreifen auf ( Unfälle; 2010: 91; 2009: 96), allerdings häufen sich solche Unfälle erfahrungsgemäss speziell im Winter in der Dunkelheit. Nach wie vor tendenziell steigend sind Unfälle mit Beteiligung von Velofahrenden. Es wurden mit 346 Unfällen 10% mehr Ereignisse polizeilich registriert, bei den Verletzten beziehungsweise bei den getöteten Velofahrenden ist eine Zunahme um 4% zu verzeichnen. Besonders auffällig ist in dieser Kategorie der rasante Anstieg von Unfällen mit E-Bikes. Wurden 2009 vier Unfälle und 2010 deren sechs gemeldet, so waren es im vergangenen Jahr bereits 17 Ereignisse. Weniger Tramunfälle, mehr Verletzte wegen Unfällen unter Alkoholeinfluss Folgende weitere Erkenntnisse zum Unfallgeschehen in der Stadt Zürich im Jahr 2011 können aufgrund der Verkehrsunfallstatistik gezogen werden: Unfälle mit Rollerfahrenden nahmen markant ( 13%) ab Es ereigneten sich weniger Tramunfälle ( 14%), jedoch war ein Tram viermal bei tödlich verlaufenen Unfällen beteiligt Es gab weniger Unfälle unter Alkoholeinfluss ( 3%), allerdings wurden dabei markant mehr Personen verletzt oder getötet (+28%) Bei Unfällen aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ist eine Abnahme um 55% zu verzeichnen Bei Kinderunfällen erfolgte eine leichte Abnahme ( 6%); ein Kind starb bei einem Verkehrsunfall * alle Vergleiche beziehen sich auf den Durchschnitt der beiden Vorjahre Fortsetzung Seite 8

8 VK Bulletin Nr NACHRICHTEN 8 Das polizeilich gemeldete Unfallgeschehen in der Stadt Zürich auf einen Blick Das polizeilich gemeldete Unfallgeschehen in der Stadt Zürich auf einen Blick Unfälle total % Getötete Verletzte %... davon schwer verletzt % beteiligte Fussgänger %... davon verletzt oder getötet % beteiligte Kinder %... davon verletzt oder getötet % beteiligte Senioren %... davon verletzt oder getötet % beteiligte Velofahrende %... davon verletzt oder getötet % beteiligte Motorradfahrende (ohne Roller) %... davon verletzt oder getötet % beteiligte Rollerfahrende %... davon verletzt oder getötet % Tramunfälle %... dabei verletzt oder getötet % Unfälle infolge Alkoholeinfluss %... dabei verletzt oder getötet % Geschwindigkeitsunfälle %... dabei verletzt oder getötet % Kollisionen in T-30-Zonen %... dabei verletzt oder getötet % Vergleich mit Mittelwert der zwei Vorjahre: Abnahme Tendenz nach oben echte Zunahme Weitere Zahlen finden Sie unter

9 9 NACHRICHTEN VK Bulletin Nr Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 19. Dezember 2011 Fahren ohne Führerausweis wird strenger bestraft Ab dem 1. Januar 2012 wird das «Fahren ohne erforderlichen Führerausweis» gleich streng bestraft wie das «Fahren trotz entzogenem oder aberkannten Führerausweis». Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung im Strassenverkehrsgesetz (SVG) auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft gesetzt. Wer einen abgelaufenen Führerausweis besitzt, weil er die Zweiphasenausbildung nicht oder nicht vollständig besucht hat, und dennoch weiterfährt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Wer nie einen Führerausweis erworben hat, weist weder die zum sicheren Lenken eines Fahrzeugs nötige Ausbildung auf, noch hat er die entsprechenden Prüfungen bestanden. Das Gefährdungspotenzial wird bei solchen Fahrten als ähnlich hoch eingestuft, wie wenn trotz entzogenem Führerausweis gefahren wird. Das Fahren ohne Führerausweis wird daher künftig gleich hart bestraft wie das Fahren trotz entzogenem oder aberkanntem Führerausweis. Ebenso strafbar machen sich künftig Personen, die fahren, obwohl ihnen der Führerausweis auf Probe wegen zwei Widerhandlungen annulliert wurde (Zweiphasenausbildung für Neulenkende). «Fahren ohne Ausweis» und «Fahren trotz annulliertem Führerausweis auf Probe» werden wie «Fahren trotz Entzug» neu als Vergehen eingestuft. Bisher galt «Fahren ohne Ausweis» lediglich als Übertretung (Busse bis maximal Franken). Der Strafrahmen bewegt sich neu zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen à maximal 3000 Franken.

10 VK Bulletin Nr NACHRICHTEN 10 Medienmitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 21. Februar 2012 Velos brauchen keine Vignetten mehr: Informationskampagne lanciert Seit Anfang 2012 ist die Vignettenpflicht für Velos aufgehoben. Mit der Vignette fällt auch der Versicherungsschutz weg, der bisher Schäden aus Velounfällen gegenüber Dritten deckte. Velofahrenden ohne Privathaftpflichtversicherung droht eine Deckungslücke. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat dazu eine Informationskampagne gestartet. Das Bundesparlament hat 2010 die ersatzlose Abschaffung der Velovignette beschlossen. Die entsprechende Gesetzesänderung ist per Anfang 2012 in Kraft getreten. Die 2011er Vignette (inkl. Versicherungsschutz) ist allerdings noch bis 31. Mai 2012 gültig. Die neue Regelung gilt auch für E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h, Motorhandwagen und Elektrorollstühle bis 10 km/h. Weiterhin obligatorisch bleibt die Vignette jedoch für alle übrigen motorisierten Zweiräder, insbesondere Mofas und E-Bikes mit Tretunterstützung über 25 km/h. Informationskampagne warnt vor Deckungslücke Personen, die nicht versichert sind, müssen Fremdschäden aus der eigenen Tasche berappen. Mit einer Informationskampagne macht das ASTRA auf die mögliche Versicherungslücke aufmerksam. Auf Flyern und Plakaten in Poststellen, auf Gemeindekanzleien und beim Velofachhandel sowie an Velo-veranstaltungen erhalten Bürgerinnen und Bürger Informationen. Zudem ist eine Internet-Seite aufgeschaltet worden. Künftig kommen die privaten Haftpflichtversicherungen für Schäden auf, die Velofahrende verursachen. Neu muss somit nicht mehr das Velo versichert sein, sondern die Person, die es benützt. Die Behörden gehen aber davon aus, dass rund zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung über keine Privathaftpflichtversicherung verfügen.

11 11 IMPRESSUM VK Bulletin Nr Das VK Bulletin kann nachbestellt werden Folgende Ausgaben sind lieferbar: Nr. 1: Mai 2012 Das VK Bulletin im Internet als pdf-download Impressum Das VK Bulletin ist das Informationsorgan für Verkehrsrecht der Dienstabteilung Verkehr des Polizeidepartements der Stadt Zürich. Das VK Bulletin erscheint 3-mal jährlich und ist eine Beilage der Stapo-Info, des Informationsorgans der Stadtpolizei Zürich. Redaktionsadresse: Dienstabteilung Verkehr, VK Bulletin, Postfach, 8021 Zürich, Tel , Fax Redaktionskontakt: Martin Guggi (MG), lic. iur., Rechtsanwalt Gestaltungskonzept: frameset kommunikationsdesign, Zürich Druck: FO Print & Media AG, Zürich und Egg Auflage: 2800 Exemplare Das VK Bulletin abonnieren (gratis) Das VK Bulletin nachbestellen Anzahl / Heft-Nr. / Erscheinungsjahr Name Amt/Firma Abteilung Strasse Datum Vorname PLZ/Ort Unterschrift Dienstabteilung Verkehr VK Bulletin Postfach 8021 Zürich

12 VK Bulletin Nr Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr Postfach 8021 Zürich

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