Dienstfahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn. = Fahren ohne Limit?

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1 Dienstfahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn = Fahren ohne Limit? Rettungsforum Schweiz 2012 Beat Reichlin an der Höheren Fachschule für Rettungsberufe, Schutz & Rettung Zürich lic. iur., Rechtsanwalt nebenamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich

2 Inhalt Rechtliches zu Dienstfahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn Merkblatt UVEK vom 6. Juni 2005 Allgemeine Ausführungen zur Haftung Seite 2

3 Agenda (roter Faden) 1. Sachverhalt 2. Strafrechtliche Beurteilung 3. Haftungsrechtliche Ausgangslage 4. Fragen Seite 3

4 Agenda (roter Faden) 1. Sachverhalt 2. Strafrechtliche Beurteilung 3. Haftungsrechtliche Ausgangslage 4. Fragen Seite 4

5 Sachverhalt In seiner Funktion als Rettungssänitäter lenkte der Beschuldigte am X. November 20XX auf der W-Strasse stadteinwärts ein Ambulanzfahrzeug auf einer Dringlichkeitsfahrt mit eingeschaltetem Wechselklanghorn und Blaulicht. Vor der ihm bekannten, unübersichtlichen Verzweigung zur B-Strasse wechselte er vom linken auf den rechten Fahrstreifen und reduzierte die Geschwindigkeit auf zirka 30 bis 35 km/h, weil er wusste, dass die Lichtsignalanlage für seine Fahrspur Rot angezeigt hatte. Seite 5

6 Sachverhalt sse W-Stras Seite 6

7 Sachverhalt Zur gleichen Zeit fuhr Y auf dem rechten Fahrstreifen der B-Strasse mit dem Personwagen VW Golf mit einer massgebenden Geschwindigkeit von zirka 56 km/h bei Grünlicht in die besagte Kreuzung ein. Seite 7

8 Sachverhalt asse W-Stra Seite 8

9 Sachverhalt In der Folge kollidierte der VW Golf in der Mitte der Verzweigung g frontal mit der linken hinteren Seite des Sanitätsfahrzeuges. Durch diese Kollision brach dessen Heck nach rechts aus und das Fahrzeug touchierte anschliessend mit dem rechten Hinterreifen den Randstein des dortigen Trottoirs respektive mir der rechten Fahrzeugseite den Inselschutzpfosten. Dadurch kippte das Sanitätsfahrzeug und kam schliesslich auf der rechten Fahrzeugseite liegend zum Stillstand. Seite 9

10 Sachverhalt Patientin sowie Begleitperson verletzt t zweiter Rettungssanitäter verletzt Kollisionsbeteiligte Lenkerin VW Golf nicht unerheblich verletzt Sachschäden an den Fahrzeugen Seite 10

11 Rechtliche Beurteilung Strafe Haftung Bewilligungs- entzug Ereignis Seite 11

12 Rechtliche Beurteilung Haftung Haftpflichtrecht Ereignis Bewilligungs- entzug Strafe Straf- recht Verwaltungs- recht Seite 12

13 Agenda (roter Faden) 1. Sachverhalt 2. Strafrechtliche Beurteilung 3. Haftungsrechtliche Ausgangslage 4. Fragen Seite 13

14 Strafrechtliche Beurteilung Tatbestände: Strassenverkehrsgesetz: Verkehrsregelverletzung einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung g Strafgesetzbuch: Körperverletzung (fahrlässige) Seite 14

15 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 90 SVG 1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft. 2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Seite 15

16 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 SVG 1. Bestimmt t es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforderlich war. Seite 16

17 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3. Einsatz der erforderlichen Warnsignale 4. Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt Merke: sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Verhalten nicht strafbar. Seite 17

18 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt Der Begriff der Dringlichkeit ist eng auszulegen. Als dringlich gelten Fahrten bei denen es auf den möglichst raschen Einsatz der Feuerwehr, der Sanität oder der Polizei i ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um bedeutende Sachwerte zu erhalten oder flüchtige Personen zu verfolgen. Seite 18

19 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt Öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit rasche Hilfe Beurteilung an Hand konkreter Umstände Seite 19

20 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt Sportunfall (Fussballspiel): l) Patientin (14 Jahre) zog sich eine Kopf/-Halsverletzung zu und war nicht ganz wach. Bei der Beurteilung des Dringlichkeitsgrades müssen und dürfen Fahrzeugführer und Einsatzleiter auf die Sachlage abstellen, wie sie sich ihnen im Zeitpunkt des Einsatzes darbietet. Die Verkehrslage muss so ungünstig sein, dass ohne Abweichen von den Verkehrsregeln bzw. ohne Beanspruchung des besonderen Vortrittes eine erhebliche Einsatzverzögerung in Kauf genommen werden müsste. Seite 20

21 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens Das Vorgehen hat zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich zu sein, und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des angestrebten Zwecks stehen. Seite 21

22 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3. Einsatz der erforderlichen Warnsignale Seite 22

23 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3. Einsatz der erforderlichen Warnsignale 4. Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt Seite 23

24 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3. Einsatz der erforderlichen Warnsignale 4. Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt Als Störer des normalen Verkehrsablaufs darf er sich nicht blindlings darauf verlassen, dass sein Vorrecht allseits wahrgenommen und respektiert wird. Der Lenker des privilegierten Fahrzeugs hat deshalb seine Geschwindigkeit so zu bemessen, dass er sich davon überzeugen kann, ob die bei Grün auf die Kreuzung zufahrenden Verkehrs- teilnehmer sein Vorrecht respektieren. Seite 24

25 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3. Einsatz der erforderlichen Warnsignale 4. Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt Wie weit die Geschwindigkeit im Einzelfall herabgesetzt werden muss, hängt von der Übersichtlichkeit der Verzweigung ab, wobei unter Umständen sogar ein Sicherheitshalt erforderlich sein kann. Bestehen Anzeichen für ein Missachten des Vorrechts, so hat der Führer des privilegierten Fahrzeugs noch rechtzeitig anzuhalten. Seite 25

26 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG Vor der ihm bekannten, unübersichtlichen Verzweigung zur B- Strasse wechselte er vom linken auf den rechten Fahrstreifen und reduzierte die Geschwindigkeit auf zirka 30 bis 35 km/h, weil er wusste, dass die Lichtsignalanlage für seine Fahrspur Rot angezeigt hatte. Seite 26

27 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG 1. Dringliche Dienstfahrt 2. Verhältnismässigkeit des Vorgehens 3. Einsatz der erforderlichen Warnsignale 4. Beobachtung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt Merke: sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Verhalten nicht strafbar. Seite 27

28 Strafrechtliche Beurteilung Sachverhalt: Ergebnis: Rechtfertigungsgrund (Art. 100 Ziff. 4 SVG) nicht erfüllt, demnach ist die Strafbarkeit des Handelns zu bejahen. Verurteilung: mehrfache fahrlässige Körperverletzung Art. 125 Abs. 1 StGB. Seite 28

29 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG Folgerung: Befahren von Kreuzungen bei Rotlicht Haben mich die anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen? Rotlicht: Geschwindigkeit soweit reduzieren, dass man jederzeit anhalten kann. Ausschau halten nach GRÜNFAHRER: - vorsichtig herantasten - sich hineintasten - im Schritttempo weiterfahren Seite 29

30 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG Folgerung: Faustregel Je zentraler die verletzte Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit ist, umso vorsichtiger hat der der vortrittsberechtigte Fahrzeuglenker zu sein. Wer von den allgemeinen Verkehrsregeln abweicht, hat die sich aus den Umständen ergebenden Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Seite 30

31 Strafrechtliche Beurteilung Strassenverkehrgesetz: Art. 100 Ziff. 4 SVG Folgerung: Geschwindigkeit Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG innerorts: 25 km/h und mehr ausserorts: 30 km/h und mehr Autobahn: 35 km/h und mehr Seite 31

32 Strafrechtliche Beurteilung Hinweis: Seite 32

33 Agenda (roter Faden) 1. Sachverhalt 2. Strafrechtliche Beurteilung 3. Haftungsrechtliche Ausgangslage 4. Fragen Seite 33

34 Rechtliche Beurteilung Haftung Haftpflichtrecht Ereignis Bewilligungs- entzug Strafe Straf- recht Verwaltungs- recht Seite 34

35 Haftungsrechtliche Beurteilung Rettungsg dienst Geschädigte RS Seite 35

36 Haftungsrechtliche Beurteilung Allgemeine Voraussetzungen der Haftung: Schaden Rettungsg dienst Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Geschädigte V h ld Verschulden Vorsatz Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt RS Fahrlässigkeit leichte mittlere nicht beachten der elementarsten Vorsichtsgebote wie kann man nur grobe das das kann passieren passieren Seite 36

37 Sachverhalt asse W-Stra Seite 37

38 Haftungsrechtliche Beurteilung PW Lenkerin: Art. 61 SVG Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern g Die Haftpflicht mehrerer an einem Unfall beteiligter Fahrzeughalter bestimmt sich nach dem Verschulden des einen oder anderen Halters, wenn kein Fahrzeug durch eine höhere Betriebsgefahr als das andere oder durch einen Mangel konkret zumgeschädigte Unfall beigetragen hat. Rettungsdienst RS Seite 38

39 Haftungsrechtliche Beurteilung Insassen Rettungsfahrzeug: Haftung aufgrund des abgeschlossenen Rechtsverhältnisses ((Rettungsg oder Krankentransportvertrages bzw. QuasiVertragsverhältnisses im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag). Im Kanton Zürich: Haftungsgesetz Das Gemeinwesen haftet für Schäden, welche Geschädigte Personen, für die es verantwortlich ist, einem Dritten widerrechtlich zufügen ( 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). H ft t ) Dazu ist zu ergänzen: Art. 60 SVG Sind bei einen Unfall,, an dem ein Motorfahrzeug Rettungsbeteiligt ist, mehrere für dienst den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. RS Seite 39

40 Haftungsrechtliche Beurteilung Allgemeine Voraussetzungen der Haftung: Schaden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Rettungsdienst Regress Verschulden Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt Geschädigte Vorsatz Fahrlässigkeit nicht beachten der elementarsten Vorsichtsgebote wie kann man nur RS leichte mittlere grobe grobe das das kann passieren passieren Seite 40

41 Sachverhalt Vor der ihm bekannten, unübersichtlichen h Verzweigung zur B- Strasse wechselte er vom linken auf den rechten Fahrstreifen und reduzierte die Geschwindigkeit auf zirka 30 bis 35 km/h, weil er wusste, dass die Lichtsignalanlage für seine Fahrspur Rot angezeigt hatte. Seite 41

42 Haftungsrechtliche Beurteilung Allgemeine Voraussetzungen der Haftung: Schaden Widerrechtlichkeit Kausalzusammenhang Rettungsdienst Regress Verschulden Mangel an der unter den gegebenen Umständen erforderlichen Sorgfalt Geschädigte Vorsatz Fahrlässigkeit nicht beachten der elementarsten Vorsichtsgebote wie kann man nur RS leichte mittlere grobe grobe das das kann passieren passieren Seite 42

43 Rechtliche Beurteilung Haftung Haftpflichtrecht Ereignis Bewilligungs- entzug Strafe Straf- recht Verwaltungs- recht Seite 43

44 Agenda (roter Faden) 1. Sachverhalt 2. Strafrechtliche Beurteilung 3. Haftungsrechtliche Ausgangslage 4. Fragen Seite 44

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