Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören?
|
|
- Berndt Holzmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Merkblatt Haftung 1. Ausgangslage, Fragestellungen Wer muss für Schäden aufkommen, die Studierende der PHZH im Rahmen eines Praktikums oder Lernvikariats oder während ihrer Lehrtätigkeit in der praxisbegleiteten Ausbildung verursachen? Wer hat für Schäden einzustehen, die Mitarbeitende der PHZH Personen zufügen, die nicht der PHZH angehören? Wer trägt die Kosten für widerrechtliche Schäden, die Angehörige und Studierende im Rahmen ihrer Tätigkeit der PHZH verursachen? 2. Haftungsregeln 2.1 Allgemein Das Haftpflichtrecht regelt die Schadenersatzpflicht, wenn Schäden gegenüber Drittpersonen verursacht wurden. Unter den Begriff Schaden fallen Sachschäden, Personenschäden (infolge Tötung oder Verletzung eines Menschen) oder sonstige Schäden (z.b. infolge Verletzung von Immaterialgüterrechten). Eine Schadenersatzpflicht wird ausgelöst, wenn sich das schädigende Verhalten als widerrechtlich und verschuldet erweist. Beim Verschulden wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Vorsatz liegt vor, wenn der schädigende Eingriff absichtlich herbeigeführt oder in Kauf genommen wurde. Fahrlässigkeit bedeutet Ausserachtlassung von Sorgfaltspflichten. Die Schwere der Fahrlässigkeit misst sich nach der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Bei grober Fahrlässigkeit werden elementare Vorsichtsgebote missachtet («so etwas hätte nicht passieren dürfen»). Bei leichter Fahrlässigkeit werden Sorgfaltspflichten geringfügig verletzt («so etwas kann einmal passieren»). Widerrechtlich sind Übergriffe auf absolute Rechtsgüter (Leib und Leben, Eigentum etc.) von Drittpersonen ohne Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (Einwilligung, Notwehr, Notstand, Gesetz, etc.) sowie die Verletzung von Vermögensrechten, wenn diese von einer besonderen Schutznorm geschützt werden. Nicht jeder Schaden löst eine Schadenersatzpflicht aus. Wer sich ohne das Verschulden einer andern Person verletzt, hat in der Regel einen Unfall erlitten. Solche Ereignisse sind der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung zu melden. Wer eigene Sachen beschädigt, trägt den Schaden selbst. Es kann in der Regel keine Versicherung beigezogen werden.
2 2.2 Staatshaftung im Kanton Zürich Im Anwendungsbereich des zürcherischen Haftungsgesetzes gelten für die Haftung des Staates bzw. der öffentlichrechtlichen Organisation u.a. folgende Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht: Primäre und ausschliessliche Staatshaftung: Der Geschädigte hat nicht die Wahl, gegen wen er vorgehen will. Er kann und muss seine Schadenersatzansprüche ausschliesslich gegen den Staat bzw. die Organisation des öffentlichen Rechts (hier also die PHZH) geltend machen. Er kann nicht gegen den Verursacher persönlich vorgehen. Dies hat für ihn Vorteile: Er hat nie das Problem, dass der Haftende zahlungsunfähig ist, was insbesondere bei Studierenden relevant sein kann. Ausserdem braucht er kein Verschulden als Haftungsvoraussetzung nachzuweisen (vgl. nächster Punkt). Staatshaftung als Kausalhaftung: Der Nachweis eines persönlichen Verschuldens ist nicht nötig. Für die Bejahung der Haftung des Staates gegenüber dem Geschädigten genügt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. 3. Rechtsgrundlagen Haftungsgesetz (HaG) des Kantons Zürich (LS 170.1): 3 Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienst stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben. 4 Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Beamten für alle in 1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig. 6 Der Staat haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. ( ) 14 Der Beamte haftet für den Schaden, den er dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflicht zufügt. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. 15 Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Beamte für den ganzen Schaden belangt werden. 4. Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fragestellungen 4.1 PHZH untersteht dem Haftungsgesetz Die PHZH untersteht dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich (HaG, LS 170.1). Sie ist im Sinne von 3 HaG eine Organisation des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 4.2 Staatshaftung setzt kein Anstellungsverhältnis voraus Von 4 sind alle für die PHZH tätigen Personen erfasst. Der im Gesetz genannte Begriff «für den Staat tätig sein», setzt kein Anstellungsverhältnis voraus. In der Weisung zur Revision des Haftungsgesetzes im Jahre 1988 hält der Regierungsrat explizit fest, dass die Staatshaftung keineswegs einen Anstellungsvertrag oder eine förmliche Anstellungsverfügung erfordert. «Nicht etwa nach 4a (persönliche Haftung des Beauftragten), sondern nach 1-4 (Staatshaftung) richtet sich die Haftung beispielsweise bei Praktikanten, Seminaristen in der Übungsschule, freiwilligen Helfern bei Klassenlagern.» (Amtsblatt des Kantons Zürich 1988, S f.). 4.3 Haftung der PHZH Die PHZH haftet für widerrechtliche Schäden, die Studierende im Rahmen ihrer Studienaufträge (z.b. Praktika, Schulhausprojekte etc.) Dritten (z.b. Kindern, Schulgemeinde etc.) verursachen, die Mitarbeitende im Rahmen ihrer PHZH-Tätigkeit Dritten verursachen, die Studierende im Rahmen ihrer Studienaufträge der PHZH verursachen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden (Beschädigung eines Gerätes der PHZH), die Mitarbeitende der PHZH im Rahmen ihrer PHZH-Tätigkeit der PHZH verursachen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden (z.b. Beschädigen eines Notebooks), Schäden sind widerrechtlich, wenn sie Rechtsgüter (Leib und Leben, Eigentum) von Drittpersonen ohne Rechtsfertigungsgründe (Einwilligung, Notwehr, Notstand, Gesetz etc.) verletzen. Die Nichtbeachtung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schwere der Fahrlässigkeit misst sich nach der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Bei grober Fahrlässigkeit werden elementarste Vorsichtsgebote missachtet («so etwas hätte nicht passieren dürfen»). Bei mittlerer oder leichter Fahrlässigkeit werden Sorgfaltspflichten geringfügig verletzt («so etwas kann einmal passieren»). 4.4 Haftung der PHZH bei Lernvikariaten und in praxisbegleiteten Ausbildungen Bei Schäden, die Studierende im Rahmen von Lernvikariaten und praxisbegleiteten Ausbildungen verursachen, stellt sich die Frage, ob die Gemeinde oder die PHZH für den Schaden aufkommen muss. Gemäss Weisung des Regierungsrates zur Änderung des Haftungsgesetzes haftet die Körperschaft, deren Personal gehandelt hat, nicht jene, deren Aufgaben erfüllt wurden (Amtsblatt des Kantons Zürich, S. 1722). Da bei Lernvikariaten die PHZH die Studierenden in die Gemeinden zur Vikariatstätigkeit, bzw. Unterrichtstätigkeit abordnet, ergibt sich, dass die PHZH und nicht die Gemeinden für Schäden, die Studierende im Rahmen eines Lernvikariats widerrechtlich verursachen, aufzukommen hat.
4 4.5 Studierende und Mitarbeitende haften für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schädigung a) Persönliche Haftung Schädigen Studierende oder Mitarbeitende die PHZH, haften sie gemäss 14 HaG persönlich, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben. Ist das Verschulden nur als mittel oder leicht fahrlässig einzustufen, trägt die PHZH die Kosten für den Schaden. b) Rückgriffsrecht der PHZH Tritt eine Schadenersatzpflicht der PHZH ein, steht ihr gemäss 15 HaG das Rückgriffsrecht auf diejenige Person (Studierende oder Mitarbeitende) zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. 4.6 Sorgfaltspflichten beachten Schadenersatzpflicht und Rückgriffe können vermieden werden, wenn die Sorgfaltspflichten bestmöglich beachtet werden. Besondere Aufmerksamkeit verlangen erfahrungsgemäss alle Schulverlegungen, d.h. Wanderungen, Exkursionen, Ski- und Klassenlager sowie Sportanlässe, insbesondere Schwimmen. Die Sorgfaltspflichten lassen sich nicht abschliessend und generell nennen. Im Haftpflichtrecht gilt das Einzelfallprinzip. «Die Frage, ob die schädigende Person die unter den konkreten Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, wird vom Betroffenen, also vom Geschädigten aus beurteilt: Welche Sorgfalt durfte der Geschädigte unter den gegebenen Umständen erwarten?» (Keller/Syz: Haftpflichtrecht, 5. A. Zürich, 2001). Von Lehrpersonen darf erwartet werden, dass sie sich gewissenhaft vorbereiten, die Klasse kennen, stufengemässen Unterricht erteilen und die Kinder nicht in Gefahr bringen. Da sich die Haftung auf mehrere Personen verteilen kann, ist es wichtig, dass sich alle beteiligten Personen ihrer Sorgfaltspflichten bewusst sind und diese beachten. Somit haben auch die Schulbehörden, Praxislehrpersonen, Mentoratspersonen, Dozierenden, Schulleitungen, Schulhausteams und weitere an der Schule beteiligte Personen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Im Anhang sind einige Beispiele von Sorgfaltspflichten aufgeführt, die verschiedene Personen in Bezug auf die vorliegende Fragestellung zu beachten haben. Die Auflistung ist unvollständig. Da bei jedem Schaden die Haftungsfrage im Einzelfall geklärt wird, sind die Sorgfaltspflichten nur beispielhaft, niemals aber rezept- oder checklistenmässig erfassbar. Checklisten zur Beachtung von Sorgfaltspflichten sind wertvoll. Es ist jedoch wichtig, sich bewusst zu machen, dass Checklisten im Haftpflichtrecht nie vollständig sein können, weil jedes schädigende Ereignis im Einzelfall auf die Schadenersatzpflicht geprüft wird. Zürich, 23. Mai 2006 Pädagogische Hochschule Zürich Prof. Dr. Walter Bircher Prorektor Ausbildung
5 Anhang zum Merkblatt Haftung der PHZH Beispiele von Sorgfaltspflichten der Studierenden in der berufspraktischen Ausbildung (Praktikum, Lernvikariat, Kooperationsschulen etc) bzw. Unterrichtstätigkeit in der praxisbegleiteten Ausbildung: Gewissenhafte Vorbereitung des Unterrichts und der Projekte Beachtung der aktuellen Situation und Stimmung der Klasse (Tagesform) Heterogenität der Gruppe beachten Alters- und stufengerechte Aufträge erteilen Sind Kinder genügend beaufsichtigt? Sorgfältige Rekognoszierung Beachtung der Spezialsituationen (Wald, Baden, Klassenlager, Exkursion) Begleitpersonen mitnehmen Notfallszenario überlegen Umsichtiges und fachgerechtes Handeln bei Unfällen (1. Hilfe) Beispiele von Sorgfaltspflichten der Dozierenden und Mentoratspersonen, etc. Ist der Ausbildungsstand der Studierenden ausreichend? Kontrolle der erteilten Aufträge Studierende auf allfällige Gefahren aufmerksam machen Falls nötig intervenieren Evtl. bei den Studiengangverantwortlichen Meldung erstatten, Massnahmen veranlassen Beispiele von Sorgfaltspflichten der Praktikumslehrpersonen und Lehrpersonen der Kooperationsschulen Überprüfen, ob konkrete Unterrichtsabsichten für die Klasse zumutbar, alters- und stufengerecht sind Wird die Klasse richtig eingeschätzt? Studierende auf allfällige Gefahren aufmerksam machen Tätigkeit der Studierenden kontrollieren und überwachen Falls nötig, intervenieren Evtl. Meldung an PHZH erstatten Überprüfung des Notfallkonzeptes Sorgfaltspflichten der Schulhausteams (Schulleitung, Lehrpersonen) und Gemeindeschulpflegen bei Lernvikariaten und Unterrichtstätigkeit in der praxisbegleiteten Ausbildung: Studierende besuchen Auf Gefahren aufmerksam machen Wenn nötig intervenieren Evtl. Meldung an PHZH (Studiengangverantwortliche) erstatten Beraten und unterstützen, wenn fachliche Ausbildung fehlt oder nicht genügt (z. B. Programm einer Turnstunde gemeinsam erstellen) Hinweis auf die Notfalldispositionen Zürich, 23. Mai
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit
MehrSorgfaltspflicht und Haftungsfragen
Sorgfaltspflicht und Haftungsfragen Dr. Carola Kraft Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Referat 21 Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten I. Beteiligte Personengruppen Gliederung II.
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrHaftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr
SwissInfraSport 21. - 24.06.2011 Haftungsrisiken für die öffentliche Hand und deren Abwehr Prof. Dr. Walter Fellmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Professor für Privatrecht
MehrMedikamentengabe in Schulen
Chris Fertnig/iStockphoto Medikamentengabe in Schulen Überschrift DGUV Meta Bold 16 pt/20 pt/24 pt, ZAB 18/22/26 pt Unterüberschrift Meta Normal 10 pt/14 pt/16 pt, ZAB 12/16/18 pt BG/GUV-SI 8098 Gesetzlicher
MehrSchadenersatz. WS 2008/09 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 62. Funktionen des Schadenersatzrechts
Schadenersatz Ausgleich des Schadens, den jemand von einer anderen Person verlangen kann Ausgangslage: Grundsätzlich Selbsttragung Ausnahmsweise Zurechnung zu Lasten eines anderen Notwendigkeit des Vorliegens
MehrHaftung und Versicherung in Kinder- und Jugendeinrichtungen
Merkblatt Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich Dörflistrasse 120 8090 Zürich Jugend- und Familienhilfe Telefon 043 259 96 50 Fax 043 259 96 08 jfh@ajb.zh.ch Haftung und Versicherung in Kinder-
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrDer öffentlich bestellte Sachverständige
Der öffentlich bestellte Sachverständige Wissenswertes in 10 Tipps Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis finden Sie im auch im Internet unter http://svv.ihk.de 1. Wer ist öffentlich bestellter Sachverständiger?
MehrErwartungen an die Lehrpersonen:
8. Mai 2012 Erwartungen an die Lehrpersonen: Fachwissenschaft/-en Psychologie Rechtskenntnisse Sozialpädagogik top wie Prof. xxx Didaktik top: MEIN Kind Note 1 top für MEIN Kind top wie RA yyy top: keine
MehrEisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
Eisenbahn und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 1 Anwendungsbereich ( 1 EKHG) Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz Verletzung oder Tötung eines Menschen Beschädigung einer Sache 2 Begriffsbestimmungen
Mehr202-091 DGUV Information 202-091. photophonie/fotolia. Medikamentengabe in Schulen
202-091 DGUV Information 202-091 photophonie/fotolia Medikamentengabe in Schulen November 2012 aktualisierte Fassung Juli 2014 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV)
MehrKURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day
KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Haftungs- und Versicherungsfragen auftauchen, wenn Mädchen im Rahmen
MehrDer Verein Haftungsfragen
Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines
MehrAufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche im Verein
Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche im Verein Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt (Inh.: Dr. Frank Weller) Aufsichtspflicht Grundlegend: 1626 BGB
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrJosten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte. Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation
Josten Müggenborg Weyers Rechtsanwälte Arbeitsschutzkongress in Göttingen am 01.09.2005: Die Haftung des Unternehmens und seiner Mitarbeiter Wege zur gerichtsfesten Unternehmensorganisation von Hans-Jürgen
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
Mehr1. Veranstalter und Vermittler
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Pauschalangebote und sonstige touristische Leistungen der Fremdenverkehrsgemeinschaft Schwäbischer Wald e. V. Die nachfolgenden Bedingungen für Pauschalarrangements
MehrRecht und Sicherheit im Schneesport DSV-Grundstufe Trainer-C Breitensport - Schneelehrgang -
Recht und Sicherheit im Schneesport DSV-Grundstufe Trainer-C Breitensport - Schneelehrgang - Inhalt Die FIS-Regeln Geltungsbereich 10 FIS-Regeln Rechte und Pflichten des Übungsleiters Beispiele Die FIS-Regeln
Mehr202-092 DGUV Information 202-092. WavebreakMediaMicro/Fotolia. Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen
202-092 DGUV Information 202-092 WavebreakMediaMicro/Fotolia Medikamentengabe in Kindertageseinrichtungen Juli 2014 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Mittelstraße
MehrBericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat
Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat 28. November 2013 Nr. 2013-716 R-721-11 Bericht und Antrag des Regierungsrats an den Landrat zur Änderung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung;
MehrErdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten
Erdbebensicherheit aus rechtlicher Sicht Konsequenzen auf Planung und Kosten Dr. Sibylle Schnyder, CMS von Erlach Henrici AG 12. November 2013, Lunchgespräch KUB Inhalt Einleitung Versicherung von Erdbebenschäden
MehrDer Verein. und Übungsleitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR
Der Verein Haftung von Vorständen und Übungsleitern Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller & Uffeln GbR Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Mehr2. Versicherungszweige
21 2. Versicherungszweige 2.1 Schäden bei Anderen 2.1.1 Haftpflichtversicherung Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich nicht wie der Name vermuten ließe um eine Pflichtversicherung, sondern um
MehrFrank Oesterle. Kfz.-Sachverständiger Dipl.Ing.(FH)
Von der Industrie- und Handelskammer Ulm öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeug-Schäden und Bewertung. Von der IfS GmbH zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeug-Schäden
MehrVorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7
Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 21 A. Das schweizerische Haftungssystem 22 B. Funktionen des Haftpflichtrechts
MehrVersicherungen für Segler. Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann. Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden
Versicherungen für Segler Auf 15 Unfälle beim Fussball kommt ein Unfall beim Segeln! Aber wenn, dann Schwere Verletzungen Hohe Sachschäden SHS 2011 1 Versicherungen für Segler für r Mitsegler Jollensegler
MehrWillkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des VOW-Festival 2015 des Verbundes offener Werkstätten
Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen Eine Veranstaltung im Rahmen des VOW-Festival 2015 des Verbundes offener Werkstätten Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950 Partner
MehrGrundzüge der Arbeitnehmerhaftung
BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Grundlagen, Beispiele, Praxistipps Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung In der Praxis sind Fallgestaltungen häufig, in denen Arbeitnehmer
MehrDie zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
MehrAllgemeine Haftpflichtschadenanzeige
Allgemeine Haftpflichtschadenanzeige Versicherungsschein-Nummer Name des Versicherungsnehmers NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG NÜRNBERGER Beamten Allgemeine Versicherung AG GARANTA Versicherungs-AG
MehrSchiedsamtsZeitung 70. Jahrgang 1999, Heft 07 Online-Archiv Seite 121-126 Organ des BDS. Versicherungsschutz gegen Sachschäden
Versicherungsschutz gegen Sachschäden von Dipl.-Komm. Günter Schulte, Beigeordneter a. D., Hagen In Heft 2/1999 der SchsZtg wurde auf den Unfallversicherungsschutz gegen Personenschäden eingegangen. In
MehrHaftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte
Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die
Mehr2. Preisangaben im Auftrag/Kostenvoranschlag
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Züri Garage AG, 8006 Zürich, für die Ausführung von Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Mehr1.4 Die IDC Egypt Ltd ist berechtigt, den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit nach rechtzeitiger Vorankündigung zu ändern.
IDC Egypt Ltd Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeines, Geltung 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der IDC Egypt Ltd, Hurghada Centre, Hurghada,
MehrSchadenanzeige zur Privat-Haftpflichtversicherung
Potsdamer Platz 10 10785 Berlin Schadenanzeige zur Privat-Haftpflichtversicherung Versicherungs-Nr.: Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vorname: Nachname: Straße, Nr.: PLZ: Wohnort: Vorwahl: Telefon:
MehrWeisung über die Ausbildung von Waldarbeitern
Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern Amt für Landschaft und Natur vom Oktober 1999 Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern 2 1. Zweck Die vorliegende Weisung regelt die Ausbildung von Waldarbeitern
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrWillkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen. Eine Veranstaltung im Rahmen des Vernetzungstreffen 2015 des Netzwerks Reparatur-Initiativen
Willkommen zum Vortrag Haftungs- und Versicherungsfragen Eine Veranstaltung im Rahmen des Vernetzungstreffen 2015 des Netzwerks Reparatur-Initiativen Wer sind wir? Die Bernhard Assekuranz ist seit 1950
MehrMiet- und Benutzungsordnung für das Höfle 350.550
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 12.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN... 2 1. Geltungsbereich... 2 2. Zuständigkeit... 2 3. Mietvertrag... 2 4. Veranstalter...
MehrHaftungsfragen rund um den Verein
Oskar Riedmeyer Rechtsanwalt München Haftungsfragen rund um den Verein Informationsabend der Beratungsstelle für Vereine 19.01.2004 in Deggendorf 2 Haftungsfragen rund um den Verein 1. Haftungsrisiken
MehrVerordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
410.413 Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen vom 19. Juni 001 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des Schulgesetzes vom 7. April 1981, auf 51 des
MehrNeue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers
Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24
MehrWarum eine Skipper-Haftpflichtversicherung?
Warum eine Skipper-Haftpflichtversicherung? Grundsätzlich haftet der Skipper für Schäden, die er anderen schuldhaft zufügt, mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen uneingeschränkt! Im
MehrDer Schwimmunterricht an der Volksschule des Kantons Bern unter der Lupe
Der Schwimmunterricht an der Volksschule des Kantons Bern unter der Lupe Referat von Sandra Crameri zum Projekt Schwimmunterricht 201X anlässlich der Fachtagung Schwimmsport vom 27. Oktober 2010 1. Ausgangslage
MehrVersicherungsschutz für Veranstaltungen & Events. hds-vortragsreihe, Februar 2015 Events Gesetze. Verantwortung. Zukunft.
Versicherungsschutz für Veranstaltungen & Events hds-vortragsreihe, Events Gesetze. Verantwortung. Zukunft. Inhalt Veranstaltungs- Haftpflichtversicherung Strafrechtliche Haftung Veranstaltungs- Strafrechtsschutzversicherung
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung
MehrMeldebogen für drittverschuldete Ereignisse
Landesamt für Steuern und Finanzen Abteilung IV Rechtsangelegenheiten/Justiziariat Referat 413 A. ALLGEMEINES 1. zur Person Name, Vorname Meldebogen für drittverschuldete Ereignisse Geburtsdatum Anschrift
MehrName des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Name des Halters Vorname des Halters Beruf
Schadenanzeige für Ereignisse mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 41 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Fragen zum ausländischen
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrVerdienstentgang ( 1325) Verdienstentgang II. Schmerzengeld. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Schadenersatzrecht. 7. Einheit
Verdienstentgang ( 1325) Entfall oder Verringerung von Einkünften Verlust beruflicher Aufstiegschancen Erwerbsfähigkeit wird als eigenes Rechtsgut angesehen Beeinträchtigung ist positiver Schaden OGH:
MehrLandesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Ein Land, 2 Küsten und 35.000 Kleingärtner und in Deutschland ganz oben News für Verbände und Vereine Haftung im Verein Landesverband Schleswig-Holstein
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrAnsprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema
Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema A. Anwendbarkeit des deutschen UrhG (Urheberkollisionsrecht) I. Zu prüfen nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Schutzlandprinzip, Art. 8 I Rom II-VO B. Verletzung
MehrFragebogen für Anspruchsteller zur Privat-Haftpflichtversicherung (Bitte zurückschicken an die oben genannte Adresse)
Potsdamer Platz 10 10785 Berlin Fragebogen für Anspruchsteller zur Privat-Haftpflichtversicherung (Bitte zurückschicken an die oben genannte Adresse) Versicherungs-Nr.: Schaden-Nr. (sofern bekannt): Sehr
MehrQuelle : www.callnrw.de/faq/faq_ehrenamt.php CallNRW Bürger- und ServiceCenter. FAQs zum Versicherungsschutz im Ehrenamt
Quelle : www.callnrw.de/faq/faq_ehrenamt.php CallNRW Bürger- und ServiceCenter FAQs zum Versicherungsschutz im Ehrenamt 1. Versicherungen des Landes 1.1 Warum braucht man im Ehrenamt einen Versicherungsschutz?
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratung und Softwareerstellung der Firma winformation Informationstechnologie, Stephan Mechler (im Folgenden winformation genannt) 1. Geltung Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrSeniorenbegleiter in Wetter (Ruhr) Versicherungsschutz und rechtliche Rahmenbedingungen
Seniorenbegleiter in Wetter (Ruhr) Versicherungsschutz und rechtliche Rahmenbedingungen Die gute Nachricht vorab: Egal, in welcher Institution von uns Sie als Seniorenbegleiter tätig sind, genießen Sie
MehrZwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald -
Zwischen Risikomanagement und Eigenverantwortung - Umgang mit Unfallgefahren im Wald - Runder Waldtisch vom 28. Mai 2015 in Biel Prof. Dr. Andreas Furrer Professor für Privatrecht, Rechtsvergleichung,
MehrÜbungen im Haftpflichtrecht
Übungen im Haftpflichtrecht Thema: Schaden BGE 132 III 359 ff. und 127 III 403 ff. Ahmet Kut ahmet.kut@walderwyss.com BGE 132 III 359 ff. Die schwangere A.X. vereinbart mit Arzt Dr. F. (Spital Y.), dass
MehrVerband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten
Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL
Mehr1 Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe.
70.7 Gesetz über den Datenschutz vom 9. November 987 ) I. Allgemeine Bestimmungen Zum Schutz der Persönlichkeit regelt dieses Gesetz die Bearbeitung von Daten durch öffentliche Organe. Die Bestimmungen
MehrInstitut für pädagogische Freizeitgestaltung / Unterricht und Bildung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Abschluß eines Vertrages Mit der Anmeldung für ein Angebot des Instituts für pädagogische Freizeitgestaltung/Unterricht und Bildung gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrVERKEHRSRECHT LEXIKON
VERKEHRSRECHT LEXIKON Abschleppkosten Wenn Ihr Fahrzeug infolge eines unverschuldeten Unfalls nicht mehr fahrfähig oder nicht mehr verkehrssicher ist und abgeschleppt werden muss, so sind die damit verbundenen
MehrK könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben.
1 Lösung Fall 9 A) Schadensersatz wegen der verdorbenen Eier K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 823 Abs. 1 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass B ein durch 823 Abs. 1 BGB absolut
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrVereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
7.60 Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. November 00 / 6. November 00 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Stadtrat
MehrHaftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013
3 Haftung versus Deckung Referent; Christoph A. Stutz Schutz des Jagdvereines gegen folgende Risiken Der Abschluss einer Vereinshaftpflicht-Versicherung umfasst folgende minimal Deckungen (-> Betriebshaftung
MehrKfz-Reparaturbedingungen
Kfz-Reparaturbedingungen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes
MehrFAQs zum Versicherungsschutz im Ehrenamt
FAQs zum Versicherungsschutz im Ehrenamt 1. Versicherungen des Landes Warum braucht man im Ehrenamt einen Versicherungsschutz? Ehrenamtliche gehen ebenso wie Hauptamtliche bei ihrer Arbeit Risiken ein.
MehrZur Haftung und Haftpflichtversicherung von Thermografen
Thermographie Verband Schweiz (thech) Zur Haftung und Haftpflichtversicherung von Thermografen Kurzvortrag vom 12. März 2010 R. Spicher Die Mobiliar Direktion Bern roland.spicher@mobi.ch 1 Information
MehrWie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?
Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter
MehrOrganisationsverschulden
Organisationsverschulden Bedeutung und Folgerungen für die Unternehmensorganisation DR. DIETRICH-W. DORN RECHTSANWALT UND NOTAR BERLIN DIETRICH.DORN@DORN-KRAEMER-PARTNER.DE 1 Organisationsverschulden Was
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung. für die Mehrzweckhalle Istrup. (Nutzung nur durch Istruper Vereine, keine private oder kommerzielle Vergabe möglich)
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Mehrzweckhalle Istrup (Nutzung nur durch Istruper Vereine, keine private oder kommerzielle Vergabe möglich) 1 Die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung
MehrName und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen
Schadenanzeige für Ereignisse verursacht durch unbekannte und nicht versicherte Motorfahrzeuge und Fahrräder (SVG 76) Art. 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 52 der Verkehrsversicherungsverordnung
MehrHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG 51 HAFTPFLICHTVERSICHERUNG WAS IST DAS? Wenn ein Schaden entsteht oder jemand verletzt wird, stellt sich rasch die Frage nach der Haftung. Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere
MehrWer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München
Wer sein (Vereins-) Recht kennt, macht keine Fehler (II) RA Richard Didyk, München Haftung im Verein (k)ein Problem? Referent: Richard S. Didyk, Rechtsanwalt, München Haftungsfragen im Verein Haftungstatbestände
MehrWer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
MehrBundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung von 1999
Versicherungsbestimmungen für ein Beförderungsunternehmen Vom BMfV zugelassene Luftbeförderungsunternehmen wie z.b. Austrian Airlines und auch luftfahrer.at/silvia Wagner Ballonwerbung unterliegen den
MehrKumulative Kausalität. Beispiel. Problemstellung
Kumulative Kausalität Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka Beispiel Unternehmer braucht zwei verschiedene Rohstoffe zur Produktion Lieferant A liefert einen Rohstoff zu spät Lieferant if B liefert lif anderen
Mehr9 ObA 147/12a. gefasst:
9 ObA 147/12a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4631 Urteil Nr. 190/2009 vom 26. November 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 14bis 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über
MehrIHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Dr. Volker Hommerberg
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftungsfallen und Vermeidungsstrategien Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Lehrbeauftragter
MehrSchadenanzeige Kfz-Haftpflichtschaden
Schadenanzeige Kfz-Haftpflichtschaden, Adresse Versicherungsnehmer Schaden-Nr. bitte eintragen Service-Rufnummer 030 890 003 001 Schadenanzeige Kfz-Haftpflichtschaden Bitte nehmen Sie sich einen Moment
MehrVerantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter
BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Verantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Bartsch Vortrag auf
MehrRechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht
Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg
MehrFragen zum Schulrecht
Studienseminar Koblenz Fragen zum Schulrecht ADD Koblenz OStD Baldus Studienseminar Koblenz Fragen zum Schulrecht Aufsichtspflicht Dienstpflicht Haftung Noten und Leistungsmessung Disziplinarmaßnahmen
MehrDer Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller
Der Verein Haftung von Vorständen und Mitarbeitern Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines Schadens führt also im Regelfall
MehrVereinsrecht. -Satzung -Gemeinnützigkeit -Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht -Haftung -Ehrenamt & entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse
Vereinsrecht -Satzung -Gemeinnützigkeit -Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht -Haftung -Ehrenamt & entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse 1 Vereinsrecht - Satzung 2 Vereinsrecht - Welche Aufgabe hat die
MehrZielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen
Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen 1 3 Eigentlich: WER will WAS von WEM WORAUS? 10 Datenschutz - Checkliste Elektronisches Mitgliederverzeichnis Keine Eintragungspflicht
MehrDie Haftung im Verein
Die Haftung im Verein Referent Karsten Duckstein Duckstein Rechtsanwälte Haeckelstr. 6 39104 Magdeburg Tel. 0391/ 531 146 0 e-mail info@ra-duckstein.de Haftung im Verein Gläubiger gesamtschuldnerische
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrDie allgemeine KLJ-Versicherung wurde bei KBC Versicherungen in der Police Nummer AZ/39.901.104/02 abgeschlossen.
1.13.1 Die allgemeine KLJ-Versicherung Die allgemeine KLJ-Versicherung wurde bei KBC Versicherungen in der Police Nummer AZ/39.901.104/02 abgeschlossen. Es ist eine Police Vereinsleben, die weltweiten
MehrSchadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht
Schadenminderungspflicht im Haftpflichtrecht lic. iur. Sarah Riesch, Rechtsanwältin Senior Legal Counsel Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Litigation 23. Juni 2014 Übersicht 1. Schadenminderungspflicht
MehrMerkblatt. Stand Mai 2012. Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS
Merkblatt zur Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt zur Gewährung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge Das Merkblatt bietet Ihnen
MehrVerordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)
74.0 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 8. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs., 6 Abs. und des Gesetzes über
Mehr