Qualitative Marktbefragung unter Hosting-Anbietern zum Angebot einer Auftragsdatenverarbeitung
|
|
- Norbert Pfeiffer
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Qualitative Marktbefragung unter Hosting-Anbietern zum Angebot einer Auftragsdatenverarbeitung Bericht von Mathias Reinis, Fa. Audit Bonn, 9.Oktober , Bonn Bei Hinweis auf den Copyright-Inhaber/Urheber darf dieser Bericht und die enthaltenen Grafiken auszugsweise verwendet werden. Darüber hinausgehende Verwendung bedarf unseres schriftlichen Einverständnisses. Seite 1
2 Management Summary Dieser Bericht erfolgt auf Basis einer Umfrage unter Webhostern, die in Juli und August 2013 durchgeführt wurde. Von 42 befragten Unternehmen antworteten 24. Hiervon erfüllten 1 Anbieter die Selektionskriterien (dedizierter Server, gehostet in Deutschland und ADV 1) möglich) Der Abschluss eines ADV-Vertrages zum Hostingvertrag ist in der Regel kostenfrei, kann aber auch mit signifikanten Zusatzkosten einhergehen. Es ist jedem Auftraggeber dringend zu empfehlen, sich vor Abschluss des Hosting-Vertrages nach den möglichen Kosten für den Abschluss des ADV-Vertrages zu erkundigen. Zusatzaufgaben, die über das Hosting hinaus gehen und sich aus der Auftragsdatenverarbeitung ergeben, werden regelmäßig nach Aufwand berechnet. Eine sichere Datenlöschung nach Auftragsende scheint nicht der Regelfall zu sein, kann aber zumeist beauftragt werden. Einzelne Anbieter versuchen, eine körperliche Kontrolle der Verarbeitung vor Ort durch den Auftraggeber vertraglich zu unterbinden. Eine solche Vereinbarung sollte auf keinen Fall abgeschlossen werden. 1) ADV = Auftragsdatenverarbeitung Seite 2
3 Inhaltsverzeichnis Management Summary Rahmeninformationen Umfang der Befragung Zahl der Anbieter nach den Stufen der Vorselektion Ist der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kosten verbunden? Besteht eine Zertifizierungen zur IT Sicherheit? Bereitstellung von Vertragsmustern zur Auftragsdatenverarbeitung? Dabei: Unterstützung bei der Umsetzung der Betroffenen-Rechte? Regelung zur Datenvernichtung nach Vertragsende? Kontrollmöglichkeit durch den Auftraggeber Seite 3
4 Rahmeninformationen zu unserer Befragung Der nachfolgende Bericht basiert auf Auswertung einer Umfrage zur Interessensbekundung (RfI), die die Datenschutzberatung Audit (R) aus Bonn für einen ihrer Mandanten durchgeführt hat. Primäres Ziel dieser Umfrage sollte es sein, mehrere Anbieter als Lieferanten zu identifizieren, mit denen ein Cloud-basierter Dienst für Geschäftskunden im Geschäftsmodell Software as a Service (SaaS) umgesetzt werden kann, der mit personenbezogenen Daten von mittlerem Schutzbedarf umgeht. Die Umfrage wurde von Ende Juli bis Mitte August 2013 durchgeführt. Es wurden 42 Anbieter angeschrieben, die aus spezialisierten Listen zum Thema Webhosting und aus der aktuellen Werbung identifiziert wurden. Da die Gesamtgröße dieses Marktsegmentes nicht hinreichend erforscht ist, kann diese Marktbefragung nicht als repräsentativ angesehen werden. Seite 4
5 Umfang der Befragung Im Rahmen der Anfrage wurde den Unternehmen mitgeteilt, dass Anbieter gesucht werden die 1. dedizierte Server zur Anmietung anbieten, 2. den Server-Standort in Deutschland zusichern können und 3. bereit sind, mit dem Auftraggeber einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG einzugehen. Ergänzend baten wir um Aussage, ob 4. der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung bereits mit den AGB-Preisen der Hosting-Leistung abgedient sei, oder welche Zusatzkosten zu berücksichtigen sind. Wir baten um Auskunft, ob. das verwendete Rechenzentrum hinsichtlich Sicherheit zertifiziert sei und nach welchen Regeln. Sofern der Anbieter bereits einen Mustervertrag vorliegen hätte, baten wir auch darum, uns diesen zur inhaltlichen Prüfung zu überlassen. Seite
6 Zahl der Anbieter nach den Stufen der Vorselektion (1 von 2) 1. Rückmeldequote Von den insgesamt 42 angeschriebenen Anbietern antworteten insgesamt 24 Anbieter auf unsere Anfrage. 2. Übereinstimmung mit der angefragten Basisleistung Von den 24 antwortenden Anbietern bestätigten 17 Anbieter, auch dedizierte Server zur Anmietung im Angebot zu haben. 3. Übereinstimmung mit dem gewünschten Standort Von den 17 Anbieter dedizierter Server sichern 1 Anbieter zu, dass der Server einen Standort in einem Rechenzentrum in Deutschland hat. 4. Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung Von den 1 Hosting-Anbietern von dedizierten Servern mit Standort in Deutschland erklärten alle ihre Bereitschaft, hierzu auch einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen zu wollen. Seite 6
7 Zahl der Anbieter nach den Stufen der Vorselektion (2 von 2) Auswahlfilter bei der Bewertung Anzahl der Anbieter Angeschriebene Anbieter Antwortende Anbieter Dedizierte Server Anbieter Anbieter dediz. Server in D bereit zu ADV-Vertrag 2013, Bonn Seite 7
8 . Ist der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kosten verbunden? (1 von 2) Zusatzkosten für ADV-Vertrag? (n=1) Anbieter keine Zusatzkosten signifikante Zusatzkosten Von den 1 Hosting-Anbietern von dedizierten Servern mit Standort in Deutschland erklärten 8 Anbieter ausdrücklich, für den Abschluss des Auftragsdatenverarbeitungsvertrages (ADV-Vertrag) keine Kosten zu verlangen. 3 ADV nur mit SLA unbeantwortet 2013, Bonn 2 Seite 8
9 . Ist der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kosten verbunden? (2 von 2) Ein Anbieter erwartet den begleitenden Abschluss einer Service Level Vereinbarung (SLA) als Koppelgeschäft. Ein weitere Anbieter den Gesamtaufwand für die Aushandlung des ADV-Vertrages vom Auftraggeber ersetzt bekommen, welchen er mit Euro veranschlagt hat. Zwei Anbieter veranschlagen eine Abschlusspauschale, verbunden mit laufenden Gebühren für die Dauer des Vertrages. In dem einen Fall wird der Vertrag auf alle Server des Kunden zu einmalig 20 Euro und 8 Euro/ Monat angeboten. In dem anderen Fall als Vertrag pro Server zu einmalig 99 Euro und zusätzlich 99 Euro/Vertrag und Jahr. Zwei Anbieter ließen diese Frage unbeantwortet. Seite 9
10 6. Besteht eine Zertifizierungen zur IT Sicherheit? 6 Ist das RZ zertifiziert? (n=1) 1 1 nach ISO o.vergl. ISO angestrebt Testat von Sachverständigem keine Zertifizierung 2013, Bonn 7 Von den 1 Hosting-Anbietern von dedizierten Servern mit Standort in Deutschland erklärten 7 eine Zertifizierung nach ISO oder vergleichbaren technischen Sicherheitsnormen *) absolviert zu haben. Ein Anbieter erwartet, in 2014 die Zertifizierung abgeschlossen zu haben, ein weiterer verweist auf eine Sachverständigen-Prüfung mit Testat. *) Eine Zertifizierung nach BSI-Standard 100-x wurde dabei nicht angeführt. Seite 10
11 Bereitstellung von Vertragsmustern zur Auftragsdatenverarbeitung Wichtiger Hinweis: Der alleinige Sachverhalt, dass ein Anbieter keinen Mustervertrag vorlegen kann, darf nicht als Ausscheidungskriterium bei der Eignung angesehen werden. Rechtlich obliegt es dem Auftraggeber, die Regelungen auszuarbeiten nach denen er seine Datenverarbeitung zur Durchführung an Dritte beauftragt. Es kann aber die Ausarbeitung erleichtern, wenn der Auftragnehmer gerade bei nicht-individuellen Abläufen wie einem Server Hosting den eigenen Leistungsanteil bereits ausformuliert hat und insbesondere auch schon Hinweise auf die bei ihm bereits eingeführten technischen und organisatorischen Vorkehrungen geben kann. Seite 11
12 Bereitstellung von Vertragsmustern zur Auftragsdatenverarbeitung 7. Bereitstellung von Vertragsmustern zur Auftragsdatenverarbeitung Von den 1 Hosting-Anbietern von dedizierten Servern mit Standort in Deutschland waren 9 bereit, uns ihre Vertragsmuster zur Prüfung zu überlassen. Ein weitere Anbieter scheiterte beim Versuch der Herausgabe an internen Regeln, denen zur Folge das Vertragsmuster erst nach Buchung der Hosting- Kernleistung erfolgen durfte. Mustervertrag verfügbar? (n=1) 6 Muster vorgelegt kein Muster vorgelegt Mustervertrag vollständig? (n=9) Vollständigkeit der Pflichtparameter nach 11 BDSG Von den 9 vorgelegten Vertragsmustern waren die Regelungen in 7 der Vertragsmuster formal vollständig gegenüber den im Bundesdatenschutzgesetz geforderten Pflichtparametern. als formal vollständig anzusehen mit formalen Mängeln , Bonn Seite 12
13 10. Regelung zur Datenvernichtung nach Vertragsende Von den 9 vorgelegten Vertragsmustern sichern zwei eine sichere Vernichtung der Datenbestände auf den gehosteten Servern bereits für den Regelfall zu. Datenvernichtung nach Vertragsende (n=9) 2 2 Fünf weitere Vertragsmuster machen die Datenvernichtung von einem entsprechenden Auftrag durch den Auftraggeber und von einem Aufwandsersatz abhängig. sichere Vernichtung ist Regelfall abhängig von Auftrag und Kostenersatz kein ausreichende Regelung 2013, Bonn Es erscheint befremdlich, dass es in einem Geschäftssegment der Informationswirtschaft offenbar noch nicht zum Regelprozess gehört, Datenträger vor deren Wiederverwendung für andere Kunden zuverlässig von Datenresten der Vorbenutzer zu bereinigen. Seite 14
14 11. Kontrollmöglichkeit durch den Auftraggeber (1 von 2) Von den 9 vorgelegten Vertragsmustern gestatten fünf die direkt Ausübung der Vor-Ort-Kontrolle durch den Auftraggeber selbst, davon zwei sogar ohne Anspruch auf Kostenersatz. In den anderen drei Fällen soll der Auftraggeber die Arbeitszeit der involvierten Mitarbeiter vergüten. In zwei anderen Verträgen darf der Auftraggeber zwar nicht selbst zur Kontrolle erscheinen, er darf aber einen Sachverständigen beauftragen, dessen Aufwand er auch zu tragen hat. Kontrollbefugnisse des Auftraggebers (n=9) direkt und kostenfrei direkt bei Kostenersatz indirekt durch beauftragten SV nur durch vom AN benannten Dritten nur schriftlich 2013, Bonn 3 Seite 1
15 11. Kontrollmöglichkeit durch den Auftraggeber (2 von 2) Ein weiterer Vertragsentwurf gesteht dem Auftraggeber nur ein schriftliches Auskunftsverlangen zu. Eine körperliche Kontrolle ist hier nicht vorgesehen. Besonders negativ fällt ein Vertrag auf, bei dem es dem Auftragnehmer vorbehalten bleibt einen Sachverständigen zu benennen, der an Stelle des Auftraggebers und auf dessen Kosten die Kontrolle durchführen soll. Ohne eine persönliche und körperliche Kontrollmöglichkeit ist eine Verarbeitungsaufsicht durch den Auftraggeber faktisch unmöglich. In diesen Fällen verbietet sich die Auslagerung der Verarbeitung an den Auftragnehmer, und von der Anmietung von dedizierten Servern für personenbezogene Daten bei diesem Anbieter ist dringend abzuraten. Seite 16
16 Schlussfolgerungen Zumindest die Anbieter, die auf unsere Anfrage antworteten, scheinen sich ihrer Rolle bei der Umsetzung des Datenschutzes bewusst zu sein. Leider scheinen einzelne Anbieter am Zwang des Auftraggebers für einen Vertragsschluss zusätzlich verdienen zu wollen, was zumindest in einem der Fälle deutlich den Eindruck von Wucher hinterlässt. Bei der Ausgestaltung des Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung sollte der Auftraggeber insbesondere auch auf eine sichere Vernichtung der auf dem Server gespeicherten Daten und auf eine wirksame Regelung zur Wahrnehmung seiner Kontrollrechte Wert legen. Seite 17
17 Kontaktdaten Mathias Reinis Kurator der In Firma Audit Bonner Logsweg Bonn Telefon (0163) Seite 18
Cloud Computing. Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dozenten
Cloud Computing Oliver Berthold und Katharina Wiatr, Berliner Beauftragter für 02.06.2015 1 Dozenten Katharina Wiatr Referentin für Beschäftigtendatenschutz (030) 13889 205; wiatr@datenschutz-berlin.de
Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten. RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de
Vertrauen bestärken: Wege zur Auditierung von Cloud-Diensten RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Herausforderungen Cloud Übermittlung von Daten an einen Dritten und ggf. Verarbeitung
Praktischer Datenschutz
Praktischer Datenschutz Heiko Behrendt Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Kiel ULD72@datenschutzzentrum.de Praktischer Datenschutz 1 Themen 1. Behördlicher und betrieblicher
Datenschutzvereinbarung
Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und
Datenschutz & IT. Wir unterstützen Sie bei Fragen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Datenschutz & IT. Lothar Becker
Wir unterstützen Sie bei Fragen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes Datenschutz & IT Lothar Becker Thalacker 5a D-83043 Bad Aibling Telefon: +49 (0)8061/4957-43 Fax: +49 (0)8061/4957-44 E-Mail: info@datenschutz-it.de
Vertragsgestaltung und Kontrolle bei Auftragsdatenverarbeitung
Vertragsgestaltung und Kontrolle bei Auftragsdatenverarbeitung Matthias Bergt Rechtsanwälte v. Boetticher Hasse Lohmann www.dsri.de Begriff der Auftragsdatenverarbeitung, 11 BDSG Auslagerung von Verarbeitungsvorgängen
... - nachstehend Auftraggeber genannt - ... - nachstehend Auftragnehmer genannt
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz zwischen... - nachstehend Auftraggeber genannt - EDV Sachverständigen- und Datenschutzbüro Michael J. Schüssler Wirtschaftsinformatiker,
Anlage zum Vertrag vom. Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag
Anlage zum Vertrag vom Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag O durch Wartung bzw. O Fernwartung *Zutreffendes bitte ankreuzen Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Kehrseite der Einschaltung von Dienstleistern: Datenverarbeitung im Auftrag ZENDAS Breitscheidstr. 2 70174 Stuttgart Datum: 10.05.11 1 Datenverarbeitung im Auftrag Daten ZENDAS Breitscheidstr. 2 70174
Auftragsdatenverarbeitung i.s.d. 11 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Auftragsdatenverarbeitung i.s.d. 11 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen dem Teilnehmer am Abschlepp Manager - Auftraggeber - und Eucon GmbH Martin-Luther-King-Weg 2, 48155 Münster -Auftragnehmer-
Dienstleistungen Externer Datenschutz. Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden
Dienstleistungen Externer Datenschutz Beschreibung der Leistungen, die von strauss esolutions erbracht werden Markus Strauss 14.11.2011 1 Dienstleistungen Externer Datenschutz Inhalt 1. Einleitung... 2
Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte
Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte Gabriel Schulz Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Heise online 30. Juni 2011: US-Behörden
Stabsstelle Datenschutz. Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch Wartung bzw. Fernwartung...
Stabsstelle Datenschutz Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch Wartung bzw. Fernwartung... Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch
Rechtliche Aspekte des Cloud Computing
Rechtliche Aspekte des Cloud Computing Cloud Computing Impulse für die Wirtschaft ecomm Brandenburg, 23.06.2011 Themen 1. Überblick 2. Cloud und Datenschutz 3. Aspekte bei der Vertragsgestaltung 4. Fazit
"RESISCAN durch Dritte Rechtliche Anforderungen an die Beauftragung" RA Karsten U. Bartels LL.M., HK2 Rechtsanwälte
Informationstag "Ersetzendes Scannen" Berlin, 19.04.2013 "RESISCAN durch Dritte Rechtliche Anforderungen an die Beauftragung" RA Karsten U. Bartels LL.M., HK2 Rechtsanwälte Meine Punkte Leistungsvertrag
Datenschutz-Leitlinie
Datenschutz- Regelungsverantwortlich: Reinhard Schmid; SV 3 Version: 1.7.0 vom: 08.01.2015 Status: Gültig Dokumenttyp: Aktenzeichen: Schutzstufe: Zielgruppe: ggf. eingeben keine Schutzstufe Kunden, Dataport
Rechtlicher Rahmen für Lernplattformen
Rechtlicher Rahmen für Lernplattformen Johannes Thilo-Körner Plattlinger Str. 58a, 94486 Osterhofen, Mobil.: 0151 / 61 61 46 62; Tel.: 09932 / 636 13 66-0, Fax.: 09932 / 636 13 66-9 E-Mail: Johannes@Thilo-Koerner-Consulting.de,Web:
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung. durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz
Beratungskonzept für die Datenschutz-Betreuung durch einen externen Beauftragten für den Datenschutz Die nachstehenden Informationen sollen Geschäftsführern und anderen Führungskräften von Unternehmen
Praktischer Datenschutz
Praktischer Datenschutz Heiko Behrendt Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Kiel ULD72@datenschutzzentrum.de CAU - Praktischer Datenschutz 1 Überblick Behördlicher und betrieblicher
Informationen zum Datenschutzaudit durch dbc Sachverständige
Informationen zum Datenschutzaudit durch dbc Sachverständige Sehr geehrter Kunde, mit dieser Information möchten wir Ihnen einen Überblick über die Auditierung (=Prüfung) und Zertifizierung Ihres Unternehmens
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten Auftraggeber: Auftragnehmer: 1. Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer erhebt / verarbeitet / nutzt personenbezogene
Datenschutzerklärung moove
Datenschutzerklärung moove 1. Grundsatz, Einwilligung, Widerruf Für eine personalisierte Teilnahme an den moove-programmen, ist es unerlässlich, dass bestimmte personenbezogene Daten von Ihnen durch vitaliberty
Datenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte. 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick
Datenschutz und Datensicherheit rechtliche Aspekte 13. OSL-Technologietage 24. September 2015 PENTAHOTEL Berlin-Köpenick Überblick Grundlagen Datenschutz Grundlagen Datensicherheit Clouds In EU/EWR In
Scopevisio AG Abteilung Auftragsdatenverarbeitung Rheinwerkallee 3
Scopevisio AG Abteilung Auftragsdatenverarbeitung Rheinwerkallee 3 53227 Bonn Copyright Scopevisio AG. All rights reserved. Seite 1 von 11 Copyright Scopevisio AG. All rights reserved. Seite 2 von 11 Inhalt
Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion)
Datenschutz- und Datensicherheitskonzept der e.consult AG (Kurzversion) I. Ziel des Datenschutzkonzeptes Das Datenschutzkonzept stellt eine zusammenfassende Dokumentation der datenschutzrechtlichen Aspekte
Hosting in der Private Cloud
Security Breakfast 26.10.2012 Hosting in der Private Cloud Praxis, Compliance und Nutzen Stephan Sachweh, Technischer Leiter Pallas GmbH Hermülheimer Straße 8a 50321 Brühl information(at)pallas.de http://www.pallas.de
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015. Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch?
Datendienste und IT-Sicherheit am 11.06.2015 Cloud Computing und der Datenschutz (k)ein Widerspruch? Datensicherheit oder Datenschutz? 340 Datenschutz Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines 220
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG Anlage C zum Nutzervertrag E-POSTBUSINESS BOX. Muster. Zwischen. (im Folgenden Auftraggeber)
Seite 1 von 5 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß 11 BDSG Anlage C zum Nutzervertrag E-POSTBUSINESS BOX Zwischen (im Folgenden Auftraggeber) und Charles-de-Gaulle-Str. 20 53113 Bonn (im Folgenden
Cloud Computing. Praxistipps für den rechtssicheren Einsatz in Unternehmen. Dr. jur. Sebastian Karl Müller Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Cloud Computing Praxistipps für den rechtssicheren Einsatz in Unternehmen Dr. jur. Sebastian Karl Müller Fachanwalt für Informationstechnologierecht Dr. Müller & Kollegen Rechtsanwälte, Fachanwälte & Notare
Anlage zum Vertrag vom. Auftragsdatenverarbeitung
Anlage zum Vertrag vom Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Dienstvertrag/Werkvertrag (Hauptvertrag)
Datenschutzkonzept. Muster. (Ausschnitt) Datenschutzkonzept. Informationsverbund
Muster (Ausschnitt) Datenschutzkonzept Informationsverbund.. Dokumentinformationen BSI-Konformität und gesetzliche Grundlagen Bausteine Gesetzliche Grundlagen verantwortlich für den Inhalt Name Telefon
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer FLYLINE Tele Sales & Services GmbH, Hermann-Köhl-Str. 3, 28199 Bremen mit
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Anlage zur Beauftragung vom ##.##.2016 Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v., Mintropstr. 27, 40215
Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung
Erläuterungen zum Abschluss der Datenschutzvereinbarung Bei der Nutzung von 365FarmNet erfolgt die Datenverarbeitung durch die365farmnet GmbH im Auftrag und nach Weisung des Kunden. Die die365farmnet GmbH
Datenschutz-Vereinbarung
Datenschutz-Vereinbarung zwischen intersales AG Internet Commerce Weinsbergstr. 190 50825 Köln, Deutschland im Folgenden intersales genannt und [ergänzen] im Folgenden Kunde genannt - 1 - 1. Präambel Die
Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Anlage zur Auftragsdatenverarbeitung Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsdatenverarbeitung
Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n)
Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n) Vertrag über Dienstleistungen einer/eines externen Datenschutzbeauftragten nach 4f Bundesdatenschutzgesetz -"BDSG"- zwischen vertreten
1. bvh-datenschutztag 2013
1 CLOUD COMPUTING, DATENSCHUTZ ASPEKTE DER VERTRAGSGESTALTUNG UND BIG DATA Rechtsanwalt Daniel Schätzle Berlin, 20. März 2013 1. bvh-datenschutztag 2013 Was ist eigentlich Cloud Computing? 2 WESENTLICHE
Datenschutz 2013 Mindestanforderungen, Maßnahmen, Marketing CINIQ - Wie sicher sind Ihre Daten? 9. April 2013
Datenschutz 2013 Mindestanforderungen, Maßnahmen, Marketing CINIQ - Wie sicher sind Ihre Daten? 9. April 2013 Karsten U. Bartels LL.M. HK2 Rechtsanwälte 1 Meine Punkte Cloud Service Provider 2 IT-Outsourcing
Sicherstellung des Datenschutzes beim externen Archivierungsdienstleister
GMDS Heidelberger Archivtage 28.Treffen 04./05.12.2008 Sicherstellung des Datenschutzes beim externen Archivierungsdienstleister Zum Nachlesen überarbeiteter Vortrag Marco Biewald VERDATA DATENSCHUTZ GmbH
Auftragsdatenverarbeiter: Darf s ein bißchen mehr sein?
Auditprozess beim Auftragsdatenverarbeiter: Darf s ein bißchen mehr sein? Itella Information GmbH Klaus Martens QMB Datenschutzbeauftragter 1 04.11.2011 2011 Itella Information GmbH, Klaus Martens Itella
Cloud Services. Cloud Computing im Unternehmen 02.06.2015. Rechtliche Anforderungen für Unternehmern beim Umgang mit Cloud-Diensten 02.06.
Business mit der Cloudflexibler, einfacher, mobiler? Rechtliche Anforderungen für Unternehmern beim Umgang mit Cloud-Diensten 02.06.2015 Cloud Services www.res-media.net 1 Was ist Cloud-Computing? neue
Herzlich willkommen!
Herzlich willkommen! RA Marc Brauer 23.06.2010 Folie 1 Software as a Service und Cloud Services Grenzenlose 23.06.2010 Folie 2 Übersicht 1. Juristische Definitionen 2. SaaS und Cloud Computing = Miete
Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 1. Übung vom 30.04.2012: BDSG (1)
und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung vom 30.04.2012: BDSG (1) 1.1 Einwilligungserklärung Aufgabe: Welchen Anforderungen muss eine Einwilligung nach den Vorschriften des BDSG genügen? Begründen
Datenschutzbeauftragter Datenschutzberatung - externer Datenschutzbeauftragter - Datenschutzaudits
Datenschutzbeauftragter Datenschutzberatung - externer Datenschutzbeauftragter - Datenschutzaudits www.ds-easy.de Seminare für Datenschutzbeauftragte Seite 2 von 5 Egal, ob Sie sich weiterqualifizieren
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing
chancen der digitalisierung Überblick Rechtliche Aspekte des cloudcomputing 1 rechtliche herausforderungen Cloudcomputing Vertrags- und Haftungsrecht Absicherung, dass Cloudanbieter entsprechende wirksame
Baden-Württemberg. INNENMINISTERIUM - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich -
Baden-Württemberg INNENMINISTERIUM - Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich - Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Webanalysediensten wie z. B. Google Analytics 1 -
Vereinbarung Auftrag gemäß 11 BDSG
Vereinbarung Auftrag gemäß 11 BDSG Schuster & Walther Schwabacher Str. 3 D-90439 Nürnberg Folgende allgemeinen Regelungen gelten bezüglich der Verarbeitung von Daten zwischen den jeweiligen Auftraggebern
!"#$ %!" #$ % " & ' % % "$ ( " ) ( *+!, "$ ( $ *+!-. % / ). ( ", )$ )$,.. 0 )$ 1! 2$. 3 0 $ )$ 3 4 5$ 3 *+!6 78 3 +,#-. 0 4 "$$ $ 4 9$ 4 5 )/ )
!"#$ %!" #$ % " & ' % &$$'() * % "$ ( " ) ( *+!, "$ ( $ *+!-. % / ). ( ", )$ )$,.. 0 )$ 1! 2$. 3 0 $ )$ 3 4 5$ 3 *+!6 78 3 +,#-. 0 4 "$$ $ 4 9$ 4 % / $-,, / )$ "$ 0 #$ $,, "$" ) 5 )/ )! "#, + $ ,: $, ;)!
Verfahrensverzeichnis für Jedermann. gem. 4g Abs. 2 Satz 2 BDSG
Verfahrensverzeichnis für Jedermann Angaben zur verantwortlichen Stelle ( 4e Satz 1 Nr. 1-3 BDSG) 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle ACI-EDV-Systemhaus GmbH Dresden 2.1. Leiter der verantwortlichen
Datenschutz in der Unternehmenspraxis
GmbH 2015 Besuchen Sie uns! it-sa 2015, Halle 12.0 / 12.0-452 Datenschutz in der Unternehmenspraxis Simone Heinz, SIZ GmbH Auditorium, it-sa 2015, 06.10.2015 Unsere 190+ Mitarbeiter setzen seit 1990 Maßstäbe
Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung
Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT
WAS DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ VON UNTERNEHMEN VERLANGT Technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG - Regelungsinhalte von 9 BDSG sowie Umsetzungsmöglichkeiten der Datenschutzgebote Fraunhofer
Geprüfter Datenschutz TÜV Zertifikat für Geprüften Datenschutz
www.tekit.de Geprüfter TÜV Zertifikat für Geprüften TÜV-zertifizierter Der Schutz von personenbezogenen Daten ist in der EU durch eine richtlinie geregelt. In Deutschland ist dies im Bundesdatenschutzgesetz
Kirstin Brennscheidt. Cloud Computing und Datenschutz. o Nomos
Kirstin Brennscheidt Cloud Computing und Datenschutz o Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I Einleitung 1. Motivation und Begriff des Cloud Computing 11. Gegenstand der Untersuchung III. Gang
Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Beraten statt prüfen Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Bestellpflicht zum Datenschutzbeauftragten Nach 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Umsetzungsverfahren. Inhalt. KMU-Zertifizierung Informationssicherheit
Umsetzungsverfahren KMU-Zertifizierung Informationssicherheit Inhalt Umsetzungsverfahren... 1 Umsetzungsverfahren zur KMU-Zertifizierung nach OVVI Summary... 2 1. Information Security Policy / IT-Sicherheitsleitlinie...
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung. (bzgl. der Messung von Online-Angeboten nach dem SZM-Verfahren)
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (bzgl. der Messung von Online-Angeboten nach dem SZM-Verfahren) Zwischen INFOnline GmbH Forum Bonn Nord Brühler Straße 9 53119 Bonn - im nachfolgenden INFOnline oder
Anlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung. Präambel
Anlage zur AGB von isaac10 vom [28.05.2015] Auftragsdatenverarbeitung Präambel Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag
Datenschutz und Datensicherheit bei Webservices/Portalen durch Verschlüsselung?
Datenschutz und Datensicherheit bei Webservices/Portalen durch Verschlüsselung? SSW Schneider Schiffer Weihermüller Rechtsanwalt Dominik Hausen it-sa, Nürnberg, Lawyer meets IT, 11.10.2011 Beispiel Unternehmen
Informationen zur (SIGNAL IDUNA AB-RKV 2014)
Informationen zur (SIGNAL IDUNA AB-RKV 2014) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung
Neues vom DFN-MailSupport. Andrea Wardzichowski, DFN Stuttgart 63. DFN-Betriebstagung 27./28.10.2015, Berlin
Neues vom DFN-MailSupport Andrea Wardzichowski, DFN Stuttgart 63. DFN-Betriebstagung 27./28.10.2015, Berlin Nutzer September 2015 September Einrichtungen 48 Domains 4049 Empfänger 507.972 Verteilung pre-post-queue-filtering
Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008
Unverbindliches Muster für Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer Stand: Oktober 2008 Hinweise: Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen für Übersetzer sind ein unverbindliches Muster.
Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1. - Stand: 1. Juli 2010 -
INNENMINISTERIUM AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DEN DATENSCHUTZ IM NICHTÖFFENTLICHEN BEREICH Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Web-Analysediensten wie z.b. Google Analytics 1 - Stand: 1. Juli 2010 -
Cloud Computing aus Sicht von Datensicherheit und Datenschutz
Cloud Computing aus Sicht von Datensicherheit und Datenschutz Peter Batt Bundesministerium des Innern Ständiger Vertreter des IT-Direktors Berlin, den 19. April 2012 Grundlagen: Sicherheitsempfehlungen
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Heidi Kemme und dem Geschäftsführer Herrn Egon Schwanzl
Zusatzvertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen DAP GmbH Gärtnerweg 4-8 60322 Frankfurt am Main - nachfolgend DAP genannt - vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Heidi Kemme und dem Geschäftsführer
Auftrag gemäß 11BDSG Vereinbarung zwischen als Auftraggeber und der Firma Direct-Mail & Marketing GmbH als Auftragnehmer
Auftrag gemäß 11BDSG Vereinbarung zwischen als Auftraggeber und der Firma Direct-Mail & Marketing GmbH als Auftragnehmer 1. Gegenstand und Dauer des Auftrages Der Auftragnehmer übernimmt vom Auftraggeber
Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder
Digitalisierung: Kundendaten und Mitarbeiterdaten in der Cloud Rechtliche Problemfelder Rechtsanwalt Marcus Beckmann Beckmann und Norda - Rechtsanwälte Rechtsanwalt Marcus Beckmann Rechtsanwalt Marcus
Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Vernichtung von Datenträgern mit personenbezogenen Daten Öffentliche und nicht-öffentliche
Checkliste zum Datenschutz
Checkliste zum Datenschutz Diese Checkliste soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, ob der Datenschutz in Ihrem Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und wo ggf. noch Handlungsbedarf
Telearbeit. Ein Datenschutz-Wegweiser
Telearbeit Ein Datenschutz-Wegweiser Inhalt Was ist Telearbeit? 4 Ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar? 5 Vorsicht bei besonders sensiblen Daten! 6 Welche Daten sind besonders schutzwürdig? 6 Unterschiede
www.datenschutz.rlp.de poststelle@datenschutz.rlp.de
www.datenschutz.rlp.de poststelle@datenschutz.rlp.de Aktuelle Positionen der Datenschutz-Aufsichtsbehörden: ADV Vereinbarungen nach 11 BDSG Dr. Stefan Brink Leiter Privater Datenschutz beim LfDI RLP 27.
Datenschutz Datenschutzberatung und externer DSB
beratung und externer DSB Karner & Schröppel Partnerschaft Sachverständige für Informationssicherheit und Unser Konzept Informationssicherheit und als Managementaufgabe Die ganzheitliche Betrachtung der
3 HmbDSG - Datenverarbeitung im Auftrag
Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Rechte und Pflichten der Schule und von BelWü bei der Auftragsdatenverarbeitung (Stand: 22.03.2013)
1. Pflichten von BelWü (Auftragnehmer) 1.1. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen dieses Vertrages und nach den Weisungen der Schule verarbeiten. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich
Auftrag gemäß 11 BDSG zur Vernichtung von Datenträgern nach DIN 66399:2012
- Vorlage - Auftrag gemäß 11 BDSG zur Vernichtung von Datenträgern nach DIN 66399:2012 Version Stand: 1.0 07.08.2014 Ansprechpartner: RA Sebastian Schulz sebastian.schulz@bevh.org 030-2061385-14 Zu den
Datenschutzconsulting.info. Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht
Verfahrensbeschreibung, Verfahrensverzeichnisse und das Jedermannsrecht Diplom-Informatiker Werner Hülsmann Konradigasse 24-78462-Konstanz Tel.:7531 / 365 90 5-4; FAX: -7 E-Mail: info@datenschutzconsulting.info
BSI-IGZ-0052-2009. zum. Phoenix Videokonferenzsystem. der. Phoenix Software GmbH
zum Phoenix Videokonferenzsystem der Phoenix Software GmbH BSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Postfach 20 03 63, D-53133 Bonn Telefon +49 (0)228 9582-0, Fax +49 (0)228 9582-5477,
Cloud Computing und Datenschutz
Cloud Computing und Datenschutz Kurzvortrag CeBIT 2012 Christopher Beindorff Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstraße 3-30177 Hannover Tel: 0511-6468098 Fax:
Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG
Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers gemäß 9 BDSG Die Server von blau direkt werden in einem Nürnberger Rechenzentrum betrieben. Mit den beteiligten Dienstleistern wurden ordnungsgemäße
Personal- und Kundendaten Datenschutz in Werbeagenturen
Personal- und Kundendaten Datenschutz in Werbeagenturen Datenschutz in Werbeagenturen Bei Werbeagenturen stehen neben der Verarbeitung eigener Personaldaten vor allem die Verarbeitung von Kundendaten von
Heiter bis wolkig Datenschutz und die Cloud
Heiter bis wolkig Datenschutz und die Cloud Inhaltsüberblick 1) Kurzvorstellung Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 2) TClouds Datenschutz in Forschung und Entwicklung 3) Cloud
Öffentliches Verfahrensverzeichnis der. ProfitBricks GmbH
Öffentliches Verfahrensverzeichnis der Dokumenten-Informationen: Version: 1.1 Stand: 08.09.2014 Autor: Öffentliches Verfahrensverzeichnis der Seite 1 Öffentliches Verfahrensverzeichnis der Gemäß 4g Abs.
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung für jcloud und Remote-Zugriff im Rahmen des Softwaresupports
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung für jcloud und Remote-Zugriff im Rahmen des Softwaresupports 1. Anwendungsbereich Im Rahmen des Supports für das JURION Portal, die jdesk-software einschließlich
NOVELLIERUNG DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES ÄNDERUNGEN SEPTEMBER 2009 TEIL 1: AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG
NOVELLIERUNG DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES ÄNDERUNGEN SEPTEMBER 2009 TEIL 1: AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG Autoren: Daniela Weller (DIIR e.v.) In Zusammenarbeit mit Uwe Dieckmann (GDD e.v.) und Volker Hampel
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung
Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung Zwischen vertreten durch nachstehend Auftraggeber genannt und Mobile-Office Communications GmbH Körnerstrasse 1 22301 Hamburg vertreten durch den Geschäftsführerin
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
Outsourcing und Offshoring. Definition und Abgrenzung
Outsourcing und Offshoring Definition und Abgrenzung INHALT Outsourcing und Offshoring... 1 Outsourcing und Offshoring... 3 Definition und Abgrenzung... 4 Outsourcing... 5 Offshoring... 7 Outsourcing und
Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Auftrags betreffend die Auditierung von Produktionsprozessen.
Datenschutzvereinbarung und Auftrag gemäß 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)* zur Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag Diese Datenschutzvereinbarung ist Bestandteil
Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung
Vertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen der dna Gesellschaft für IT Services, Hamburg - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem / der... - nachstehend Auftragnehmer genannt - Präambel
Vertragsbedingungen der cv cryptovision GmbH für die Wartung von Hardware. - WH cv
Vertragsbedingungen der cv cryptovision GmbH für die Wartung von Hardware A. Vertragsgegenstände A.1. Wartungsgegenstände - WH cv Der Anbieter erbringt die nachfolgend vereinbarten Wartungsleistungen nur
Datenschutz und Datensicherheit im Handwerksbetrieb
N. HOZMANN BUCHVERLAG Werner Hülsmann Datenschutz und Datensicherheit im Handwerksbetrieb Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 1 Datenschutz und Datensicherheit 15 1.1 Grundlagen und Grundsätze 15 1.1.1 Was ist
ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft
ccc cloud computing conference 2011 Cloud Computing Neue Impulse für die Wirtschaft Cloud Computing und Datenschutz: Was sind die rechtlichen Probleme und wie löst man diese? Oberhausen, 09.11.2011 Dr.
CRM SaaS für Banken und Versicherungen Chancen und Herausforderungen
CRM SaaS für Banken und Versicherungen Chancen und Herausforderungen Erwin Sharp Oracle Deutschland BV & Co. KG Bedarfstreiber neuer CRM Projekte Sinkende Erträge Abnehmende Kundenloyalität
26.04.2012. Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Datenschutz Nutzungsrechte Folgen für die Vertragsgestaltung ÜBERBLICK
1 CLOUD COMPUTING - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Dr. Martin Schirmbacher Berlin, 24. April 2012 Gliederung 2 ÜBERBLICK Was ist eigentlich (neu am) Cloud Computing? Vertragsbeziehungen Nutzungsrechte Folgen
Datenschutz in der Cloud. Stephan Oetzel Teamleiter SharePoint CC NRW
Datenschutz in der Cloud Stephan Oetzel Teamleiter SharePoint CC NRW Agenda Definitionen Verantwortlichkeiten Grenzübergreifende Datenverarbeitung Schutz & Risiken Fazit Agenda Definitionen Verantwortlichkeiten
Brands Consulting D A T E N S C H U T Z & B E R A T U N G
Datenschutzauditor (Datenschutzaudit) Autor & Herausgeber: Brands Consulting Bernhard Brands Brückenstr. 3 D- 56412 Niedererbach Telefon: + (0) 6485-6 92 90 70 Telefax: +49 (0) 6485-6 92 91 12 E- Mail:
Personal- und Kundendaten Datenschutz bei Energieversorgern
Personal- und Kundendaten Datenschutz bei Energieversorgern Datenschutz bei Energieversorgern Datenschutz nimmt bei Energieversorgungsunternehmen einen immer höheren Stellenwert ein. Neben der datenschutzkonformen
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken
in der Regierung von Mittelfranken 2 Wesentliche Elemente des Datenschutzes im Unternehmen 3 Teil A Datenschutz im Unternehmen Teil A Allgemeines zum Datenschutz 4 I. Schutz der personenbezogenen Daten
Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg
Ohne Dienstleister geht es nicht? Aber doch bitte [recht(s-)] sicher! Tim Hoffmann Cybercrime 18. Juni 2015 IHK Bonn/Rhein-Sieg Referent Tim Hoffmann Wirtschaftswissenschaften an der Universität-GH Essen