Rechts(un)sicherheit. Kinder, Bilder und Veranstaltungen. Konferenz der Bibliotheksleiterinnen und leiter in Hessen. Weiterstadt, 13. Feb.
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- Joseph Berg
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1 Rechts(un)sicherheit Kinder, Bilder und Veranstaltungen Konferenz der Bibliotheksleiterinnen und leiter in Hessen Weiterstadt, 13. Feb Harald Müller
2 Kinder in der Bibliothek Rechtsprobleme 1. Jugendgefährdende Medien 2. Absicherung des Büchereipersonals Aufsicht Haftpflicht Unfallschutz Tätigkeitsausschluß 3. Photos von Kindern 4. Urheberrecht >>> öffentl. Veranstaltung 5. Hygieneverordnung? Harald Müller 2
3 Art. 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Harald Müller 3
4 Art. 2 GG garantiert die freie Entwicklung der Persönlichkeit Daraus folgt für Kinder & Jugendliche: Verpflichtung des Staates Schutz vor schädlichen Einflüssen Schutz vor: entwicklungsbeeinträchtigenden, d.h. sozial- und sexualethisch desorientierenden Medien = Jugendmedienschutz Harald Müller 4
5 Minderjährige Benutzer 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. 104 BGB Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Harald Müller 5
6 Minderjährige in der Bibliothek Bibliotheksbenutzung: Rechtsrahmen des BGB Erziehungsrecht der Eltern >> Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) Zulassung von Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern möglichst in schriftlicher Form Harald Müller 6
7 1 Jugendschutz & Medien Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 24. Juni 2008 (BGBl. I S. 1075) JuSchG >>> Trägermedien Buch Spiel CD, DVD, CD-ROM Harald Müller 7
8 Unterschied Rechtsbegriff schwer jugendgefährdend (StGB) Für jedermann verboten >>> Auschwitzlüge, Kinderpornographie, Nazipropaganda Für Jugendliche verboten >>> einfache Pornographie jugendgefährdend (JuSchG) Indiziert, weil entwicklungsbeeinträchtigend >>> Überlassungsverbot Nicht indiziert >>> kein Handlungsbedarf, außer offensichtlich jugendgefährdend. Harald Müller 8
9 Entwicklungsbeeinträchtigend? (früher) sexual- & sozialethisch desorientierend Harald Müller 9
10 Harald Müller 10
11 Sachverhalte in der Bibliothek Bücher (gedruckte Medien) CD (Musik, Hörbuch) DVD (Filme) CD-ROM (Spiele, Lernsoftware) Harald Müller 11
12 15 Jugendschutzgesetz (1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach 24 Abs. 3 Satz 1 bekanntgemacht ist, dürfen nicht 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden, Öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Harald Müller 12
13 12 JuSchG Bildträger mit Filmen oder Spielen (1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations, Instruktions und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infopro-gramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. Harald Müller 13
14 12 JuSchG Bildträger mit Filmen oder Spielen (2) Auf die Kennzeichnungen nach Abs.1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann 1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und 2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen. Anbieter von Telemedien, die Filme, Film und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Harald Müller 14
15 12 JuSchG Bildträger mit Filmen oder Spielen (3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach 14 Abs. 6 oder nach 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Harald Müller 15
16 AV-Medien benötigen: Freigabe Kennzeichnung einheitliches Etikett auf Bildträger auf Hülle Etikett Altersfreigabe Etikett Infoprogramm Etikett Lehrprogramm Ohne Etikett keine Ausleihe & Nutzung Harald Müller 16
17 Absicherung der Büchereimitarbeiter 2 a. Aufsicht b. Haftpflicht c. Unfallschutz d. Tätigkeitsausschluß Harald Müller 17
18 Aufsicht über Kinder 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Harald Müller 18
19 z.b. Merkblatt an Eltern "Die Bibliothek übernimmt keinerlei Aufsichtspflicht im Sinne von 832 Abs. 2 BGB. Sie haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften." Harald Müller 19
20 Haftpflicht Haftung für Schäden: An Bibliothekseigentum An Körper & Eigentum von Benutzern (Kindern) An Körper & Eigentum von Mitarbeitern Private Haftpflichtversicherung scheidet aus Lösung: Betriebshaftpflichtversicherung bzw. Sammelhaftpflichtversicherung Bundesland Harald Müller 20
21 SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung 2 Versicherung kraft Gesetzes (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte, 2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 des Achten Buches, b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Harald Müller 21
22 Unfall-/Krankenversicherung Gesetzlich versichert: Bibliothekspersonal Ehrenamtliche Nicht versichert: Benutzer (Kinder & Jugendliche) Empfehlung: Haftpflichtversicherung für Bibliothek Harald Müller 22
23 SGB VIII 72a Tätigkeitsauschluß 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. Harald Müller 23
24 3 Photos von Kindern Allgemeines Persönlichkeitsrecht Individualsphäre Privatsphäre Intimsphäre Besondere Persönlichkeitsrechte z.b. Urheberrechtsgesetz Namensrecht 12 BGB Schutz der Ehre 185 ff. StBG Datenschutzgesetze Recht am eigenen Bild >>> Harald Müller 24
25 22 KunstUrhG (Kunsturheberrechtsgesetz) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. Harald Müller 25
26 23 KunstUrhG (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Harald Müller 26
27 Photos von Kindern Ohne Zustimmung der Eltern Gesamte Veranstaltung mit allen Kindern ( = Darstellung des Geschehens) Nur mit Zustimmung der Eltern Einzelne Kinder Kleingruppen (3-5 Kinder) Zustimmung schriftlich Betrifft Veröffentlichung Harald Müller 27
28 Öffentliche Wiedergabe 15 UrhG 4... (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfaßt insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht ( 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a), 3. das Senderecht ( 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ( 21 ), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung ( 22). (3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Harald Müller 28
29 Auswirkungen Begriff Öffentlichkeit ist gesetzlich definiert Mehrzahl von Personen ist erforderlich Jeder ist Angehöriger der Öffentlichkeit - außer man ist persönlich verbunden je mehr Leute, desto weniger Verbundenheit Vergütungspflicht gemäß 52 beachten Harald Müller 29
30 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler ( 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Harald Müller 30
31 Öffentliche Wiedergabe? Betrifft: Vorlesen Musikdarbietung (auch Hintergrund) Filmvorführung (DVD) in Bibliothek Betrifft nicht: Computerarbeitsplatz Präsenznutzung Schulunterricht Harald Müller 31
32 Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) 13b Pflichten des Veranstalters (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt. (2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger, für Wiedergaben von Funksendungen eines Werkes und für Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete Werke der Musik aufgeführt werden. (3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, sind diese Sendeunternehmen verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten zu erteilen. Harald Müller 32
33 Öffentliche Veranstaltung Immer vergütungspflichtig Vorherige Einwilligung erforderlich bei: Eintrittsgeld Vergütung des Künstlers Verwertungsgesellschaft (VG WORT, GEMA) Keine Filmaufführung ohne vorherige Einwilligung Gilt alles nicht für geschlossene (= nicht öffentliche) Veranstaltung Harald Müller 33
34 Hessische Hygieneverordnung Harald Müller 34
35 Wunsch - Ergebnis Harald Müller 35
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