Kindeswohl. Inhaltsverzeichnis. Auslegung im Wandel der Zeiten. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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1 Seite 1 von 7 Kindeswohl aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen als auch seine gesunde Entwicklung umfasst. In den meisten westlichen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen. Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren, in denen das Sorgerecht strittig ist, etwa nach Scheidungen. Inhaltsverzeichnis 1 Auslegung im Wandel der Zeiten 2 Kriterien des Kindeswohls 3 Körperliche Strafen und Kindeswohl 4 Familienrecht und Kindeswohl 5 Kindeswohl in Österreich 6 Der Bindungsbegriff innerhalb der Kindeswohl-Kriterien 7 Diagnostik und Begutachtung 8 Definition der Kindeswohlgefährdung 9 Siehe auch 10 Literatur 11 Weblinks 12 Einzelnachweise Auslegung im Wandel der Zeiten Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt. Die Frage, inwieweit die Anwendung von körperlicher Gewalt durch Eltern akzeptiert wird, wurde früher meist anders als heute beantwortet und war die letzten Jahrzehnte über strittig. Heute wird wiederholte oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen. Darüber hinaus räumt seit der Reform des deutschen Kindschaftsrechts von 1998 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, dem entspricht in Österreich das ABGB) den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und präzisiert dies seit dem Jahr 2000 in 1631 Abs. 2 BGB so: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Damit sind auch leichte Ohrfeigen oder Klapse nicht mehr als "pädagogische Maßnahme" vertretbar oder als Bagatelldelikte abzutun.

2 Seite 2 von 7 Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen (beispielsweise nicht sorgeberechtigter Elternteil, Großeltern oder Geschwister) durch die Sorgeberechtigten verhindert wird. Siehe hierzu als Rechtsgrundlage 1685 BGB. Eine gedeihliche Entwicklung der kognitiven, intellektuellen Fähigkeiten des Kindes, die für die Aneignung von Bildung erforderlich sind, werden in der deutschen Rechtsprechung oder auch von Jugendämtern in Deutschland nicht als Bestandteil des Kindeswohls angesehen. Weitere wichtige rechtliche Bestimmungen zum Kindeswohl finden sich in 1626 BGB (Grundsätze Elterliche Sorge), 1666f. BGB (Kindeswohlgefährdung) und 1697a BGB (Entscheidungsmaxime des Gerichtes). Außerdem im Strafrecht 171 StGB (Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht). Eine das Kindeswohl betreffende, auch international beachtete Debatte begann in Deutschland im Juni 2012: das Landgericht Köln fällte ein Urteil zur religiös motivierten Beschneidung eines vierjährigen Jungen. [1] Moslemische, jüdische und christliche Funktionäre forderten aus diesem Anlass, Eltern das Recht auf diese Körperverletzung von Jungen zuzuerkennen. Kriterien des Kindeswohls Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: 1. Bindungsprinzip (siehe auch Familie) 2. Förderungsprinzip I: Pflege, Betreuung, Versorgung 3. Förderungsprinzip II: Erziehung 4. Kontinuitätsprinzip Körperliche Strafen und Kindeswohl Von der Antike bis zum 19. Jahrhundert wurden meist die Aspekte 1 und 4 etwas stärker betont als heute, doch gibt es auch zahlreiche Ausnahmen wie Kinder von Sklaven, religiöse Minderheiten oder außerhäusliche Erziehungsmodelle wie etwa in Sparta. In vielen Kulturen wurden Formen der Körperstrafe akzeptiert oder ausdrücklich gutgeheißen, in Europa teilweise bis etwa Beispielhaft dafür ist der von konservativen Eltern und Erziehern manchmal zitierte Spruch "Wer seinen Sohn liebt, züchtigt ihn" (Anm.: gemeint ist wohl manchmal). Indirekt kommt hier zum Ausdruck, dass das Kindeswohl bei zu sanfter Erziehung leiden könnte. Der Spruch beruht auf Modellen, wie sie mehrfach z.b. im Alten Testament formuliert werden, etwa im Buch der Sprichwörter: Wer die Rute spart, hasst seinen Sohn, / wer ihn liebt, nimmt ihn früh zur Zucht. (Spr 13,24 nach der Einheitsübersetzung), oder Für die Zuchtlosen stehen Ruten bereit / und Schläge für den Rücken des Toren. (Spr 19,29; ähnliches zum Knaben in Spr 23,13). Aus der griechischen Antike (von dem Komödiendichter Menandros) stammt der Satz mit der drastischen Vorstellung Ὁ μὴ δαρεὶς ἄνθρωπος οὐ παιδεύεται = Ho mä dareis anthropos ou paideuetai (= Der nicht geschundene Mensch ist nicht erzogen). Er wurde vor allem dadurch bekannt, dass ihn Goethe als Motto dem ersten Teil seiner Selbstbiografie voranstellte. [2]

3 Seite 3 von 7 Mit Beginn der Neuzeit wurde diese Sicht des Kindeswohls zunehmend hinterfragt, und mit der erneuten Ausbreitung der europäischen Demokratie kamen Gegenmodelle in den Vordergrund, die seit etwa der Mitte des 20. Jahrhunderts fast allgemeine Zustimmung finden. Gleichzeitig wurde die Bedeutung positiver Motivation anstelle von Strafe bewusster, was in der Bildungspolitik allerdings auch zu Übertreibungen auf Kosten anderer Erziehungsziele (obige Aspekte 3 und 4) führte. An der Wende zum 21. Jahrhundert wurden körperliche Strafen an Kindern gesellschaftlich und rechtlich in Frage gestellt. So wurde im Jahr 2000 vom Deutschen Bundestag das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung verabschiedet. [3] Familienrecht und Kindeswohl Die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes bei Kindeswohlgefährdungen haben das Jugendamt ( 8a SGB-VIII) und das Familiengericht. Bei Feststellung einer Kindeswohlgefährdung stehen dem Familiengericht gemäß 1666 BGB gegenüber den Sorgeberechtigten verschiedene Eingriffsmöglichkeiten zur Verfügung, die von Weisungen oder Verboten bis hin zur teilweisen oder vollständigen Entziehung des Sorgerechts reichen. Dieser Paragraf war 2008 durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls um einen besonderen Maßnahmenkatalog erweitert worden. Häufig wird eine Hilfe angeregt, die aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung (in Deutschland 27 ff SGB VIII/KJHG) stammt. Wichtige solcher Hilfen sind die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Unterbringung bei Pflegeeltern, die Heimerziehung oder Formen des betreuten Wohnens. In der Regel versucht das Jugendamt bereits im Vorfeld diese Hilfeleistung der Familie anzubieten. Zu beachten ist, dass dem Familiengericht gegenüber dem Jugendamt kein Weisungsrecht zusteht. D. h., das Jugendamt kann vom Familiengericht nicht zur Finanzierung einer Leistung verpflichtet werden. Dies ist seit der Einführung des 36a SGB VIII nicht mehr strittig. Die heutige Gesellschaft ist gegenüber dem Kindeswohl einerseits sensibilisierter als früher, andererseits gibt es nach wie vor Fälle, in denen aufmerksam gewordene Nachbarn nichts unternehmen. In Konfliktfällen gibt die Rechtsordnung der meisten Industriestaaten dem Kindeswohl Vorrang gegenüber anderen Prinzipien des Familienrechts, doch ist z.b. eine sorgfältige Abwägung gegen das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 GG) bzw. dem Verbot, ein Kind von seiner Familie gegen den Willen des Erziehungsberechtigten zu trennen, (Art. 6 GG Absatz 3) vorzunehmen. Bei Bekanntwerden krasser Verstöße - wie etwa Unterernährung oder Vernachlässigung - reagieren die Medien meist sehr stark, bzw. führen solche Fälle manchmal zu Anlassgesetzgebung. Beispielsweise wurde der Mordfall Jessica von Hamburg zum Anlass genommen, ein schon länger geplantes Nottelefon oder den Modellversuch Baby im Bezirk einzuführen. Andere solcher Anlassgesetze können über das Ziel hinausschießen, etwa wenn das Strafmaß für Vergehen aus Anlass extremer Fälle erhöht wird, wodurch die Balance des Strafrechts beeinträchtigt werden kann. Die Elterliche Sorge nach dem Tod eines oder beider Elternteile kann in einer Sorgerechtsverfügung geregelt werden. Kindeswohl in Österreich Das Kindeswohl ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGB) folgendermaßen beschrieben:

4 Seite 4 von 7 In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere 1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes; 2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes; 3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern; 4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes; 5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung; 6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte; 7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; 8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen; 9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen; 10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes; 11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie 12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. Der Bindungsbegriff innerhalb der Kindeswohl-Kriterien Die Kontinuität und Stabilität des Erziehungsverhältnisses. Die Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister hier wird nach der Bindungsqualität und -intensität gefragt. Die Haltung der Eltern und des Kindes zur Gestaltung der Eltern-Kind-Beziehungen nach der Trennung der Eltern. Der Wille des Kindes als Ausdruck seiner Selbstbestimmung und Ausdruck seiner Verbundenheit zum Elternteil oder beiden Eltern. [4] Der psychologischen Definition zufolge ist das Kindeswohl gewährleistet, wenn das Kind in Beziehungen und einem Lebensraum aufwachsen kann, die eine körperliche, emotionale und kognitive Entwicklung ermöglichen, welche das Kind dazu befähigt schließlich in Einklang mit den gegebenen Rechtsnormen und gesellschaftlichen Grundwerten für sein eigenes Wohlergehen zu sorgen. Die sichere Bindung wird, anders als die unsicher-ambivalenten/unsicher-vermeidenden oder der desorientiert/desorganisierten Bindung als für das Kindeswohl am günstigsten angesehen und kann als Entscheidungskriterium für die Sorgerechtvergabe bzw. für oder gegen einen Sorgerechtsentzug gewertet werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Bindungsperson bzw. seinen Bindungspersonen kann sowohl akute als auch langfristige psychische Folgen für das Kind haben. Eine gerichtliche Entscheidung, welche sich am Kindeswohl orientiert, soll dies berücksichtigen. In der Praxis ist die Orientierung der Rechtsprechung an der bindungstheoretischen Forschung jedoch nicht einfach. Festzustellen ist in diesem Fall, wer die primäre Bindungsperson ist, und es stellt sich die Frage, woran die Hierarchie der Bindungspersonen zu erkennen sei. Nach der Modifizierung der ursprünglichen Annahme Bowlbys von lediglich einer primären Bindungsperson ist davon auszugehen,

5 Seite 5 von 7 dass sich ein Kind an mehrere Personen im Sinne der Kriterien für Bindung binden kann. Die Frage, an wie viele erwachsene oder ältere Personen sich ein Kind binden kann, ist hingegen nicht beantwortet. Handelt es sich gar um die Frage, ob das Sorgerecht entzogen werden soll, ist auf dem bindungstheoretischen Hintergrund zu fragen, wie sich das Herausnehmen des Kindes aus seiner Ursprungsfamilie auf seine psychische Entwicklung auswirkt. Bowlby geht davon aus, dass sich der Bindungstyp innerhalb der ersten Lebensjahre eines Kindes manifestiert und eine große Stabilität bis ins Erwachsenenalter aufweist. Demnach werden frühe Bindungen zu Mitgliedern der Ursprungsfamilie als stärker und einflussreicher erachtet. Es kann keineswegs prinzipiell davon ausgegangen werden, dass unsicher oder desorganisiert gebundene Kinder sich leichter und bereitwilliger von ihren Bezugspersonen trennen. Die Intensität der Bindung ist wiederum kein Indiz für eine gute Qualität der Bindung. Die gute Qualität einer Bindung (sichere Bindung) kann gegebenenfalls bedeuten, dass das stabil gebundene, mit positiven Grundannahmen bezüglich seiner sozialen Umwelt ausgestattete Kind mit einer Trennung von der Ursprungsfamilie besser zurechtkommt. Dies bedeutet andererseits, dass Trennungen von den Bindungspersonen für unsicher gebundene und desorganisiert gebundene Kinder schwerer zu verkraften sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass neue Bindungen mit guter Qualität schwerer aufgebaut werden können. Diagnostik und Begutachtung Zur Diagnose auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung durch die Eltern gibt es verschiedene standardisierte Fragebögen, wie z. B. den Child Abuse Potential Inventory (CAPI; Milner 1986, 1990), den Parent-Child Relationship Inventory (PCRI; Gerard, 1994) und den Bricklin Perceptual Scales (BPS; Bricklin, 1984). Mit dem Eltern-Belastungs-Screening zur Kindeswohlgefährdung (EBSK; Deegener, Spangler, Körner & Becker, 2009) liegt auch eine deutschsprachige Fassung des CAPI vor. Wichtig bei solchen Formen der Gutachtenerstellung ist die Gefahr der bewussten oder nichtbewussten Verfälschung der Fragenbeantwortung, sodass die erwähnten Verfahren z. T. unterschiedlich komplexe Validitätsskalen beinhalten, die Verfälschungen im Antwortverhalten aufdecken sollen. Zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Gefährdung sollte aber in keinem Fall ausschließlich auf Testergebnisse zurückgegriffen werden. Die Hinzunahme weiterer Informationsquellen, wie z. B. die Jugendamts- und Patientenakte, Anamnesegespräche oder der Einsatz weiterer psychometrischer Verfahren ist in jedem Fall geboten. Definition der Kindeswohlgefährdung Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können. Bei einer Gefährdung muss die Beeinträchtigung, die das Kind erleidet, gravierend sein und es muss die biographisch zeitliche Dimension beachtet werden. Kindeswohl bezieht sich auf gegenwärtige, vergangene und auf zukünftige Lebenserfahrung und Lebensgestaltung eines Kindes, DJI Handbuch, September 2004). Siehe auch Kindeswohl (Definition der Vereinten Nationen)

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