Eine Strafverteidigung setzt beim Anwalt besondere und in der Regel auch widersprüchliche Fähigkeiten und Eigenschaften voraus.

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1 Rechtsanwalt Fürsprecher Dr. h.c. Roland Padrutt Postfach 31 Ingenbohl 6440 Brunnen / SZ Telefon + 43 (0) Telefax + 41 (0) rolandpadrutt@outlook.com Anforderungen an einen Strafverteidiger Eine Strafverteidigung setzt beim Anwalt besondere und in der Regel auch widersprüchliche Fähigkeiten und Eigenschaften voraus. Der Mandant - also ein Beschuldigter - will in der Person seines Verteidigers einen loyalen und mitfühlenden Helfer haben. Der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenüber sollte der Anwalt als seriöses Organ der Rechtspflege auftreten; damit er das bleibt, darf er also keinesfalls als distanzloser "Kumpan" seines Mandanten präsentieren. Sollten Staatsanwalt oder Richter letzteres annehmen, würde ein Angeschuldigter oder Angeklagter nachteilige Konsequenzen fürchten müssen. Da die richtige Mischung zu finden, ist dem gewieften Strafverteidiger vorbehalten. Der Mandant wird einen Anwalt nur dann mit seiner Verteidigung beauftragen und als vertrauenswürdig im Mandat halten, wenn er davon ausgehen kann, einen loyalen Vertreter seiner Interessen zu haben, der ihn akzeptiert, ganz gleich wie vorwerfbar oder auch schrecklich die vorgeworfene bzw. begangene Tat sein mag. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden wird hingegen ein Anwalt nur dann erfolgreich für seinen Mandanten tätig sein, wenn er sich nicht distanzlos dessen Sache zu eigen macht und bei aller Entschiedenheit seines Eintretens für den Mandanten dem Gericht nicht von vornherein feindselig gegenübertritt. Nicht alle Mandanten erkennen, wie wichtig es für sie ist, dass nicht nur sie selbst ihren Anwalt "gut" finden, sondern dass der Verteidiger auch von Staatsanwaltschaft und Gericht fachlich akzeptiert und für so seriös gehalten wird, dass man mit ihm ohne Gefahr missbräuchlicher Verwendung auch einmal ein offenes Wort sprechen kann. Dabei sollte ein mögliches Missverständnis von vornherein ausgeräumt werden. Akzeptanz der Gegenseite - also von Staatsanwalt und Richter - erwirbt sich ein guter Verteidiger nicht durch Unterwürfigkeit. Er dürfte dies auch nicht, denn ihm ist auf jeden Fall verboten, die Wahrung der Interessen seines Mandanten einem vermeintlich guten Ansehen bei Gericht unterzuordnen. Der office Vienna (Austria) Landstrasser Hauptstrasse 29 Top Vienna (Austria) phone: fax: rolandpadrutt@outlook.com office Kurdistan (Iraq) Italian Village, House No. 323 Iraq Erbil (Kurdistan) phone: fax: rolandpadrutt@outlook.com

2 2 Verteidiger ist stets und zwingend parteilich. Er hat einzig und allein die Interessen seines Mandanten zu vertreten. Ein Strafverteidiger, der aus Bequemlichkeit oder Anpassung gegenüber der Gegenseite (Polizei, Staatsanwalt, Richter) die Interessen seines Mandanten preisgibt, begeht Verrat an seinem Auftraggeber. An den Strafverteidiger werden somit verschiedene Anforderungen gestellt, denen er gleichermaßen gerecht werden muss: Seinem Mandanten muss er das ehrliche Gefühl vermitteln, ihn als Menschen zu akzeptieren. Das setzt nicht zur Schau getragene Kumpanei mit dem Beschuldigten voraus, sehr wohl aber Einfühlungsvermögen in seine unglückliche Lage angesichts der ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen. Dem Verteidiger wird das Bewusstsein helfen, eine gesetzlich vorgesehene Funktion auszuüben und ein Wahrer der strafprozessual verbürgten Rechte seines Mandanten auf ein faires Verfahren zu sein. Den Strafverfolgungsbehörden gegenüber muss der Verteidiger zeigen, bei aller Loyalität gegenüber seinem Mandanten Distanzfähigkeit zu besitzen und seriös zu sein. Schließlich möchte er möglichst bald nach Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens unbeschränkte Akteneinsicht erhalten und nicht im Geruch stehen, durch sein Verhalten zur Verdunklung oder gar Beweisvereitelung beizutragen. Seiner Aufgabe als guter anwaltlicher Vertreter seines Mandanten kann der Verteidiger jedenfalls in umfangreichen und tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagerten Strafverfahren nur dann gerecht werden, wenn er exzellente Kenntnisse des materiellen Rechts und des Strafprozessrechts hat. Gerade in Strafsachen trifft ein Rechtsanwalt auf der Gegenseite auf ausgewiesene Fachleute. Die ermittelnden Kriminalbeamten haben ihr Handwerk in aller Regel gründlich gelernt. Die Staatsanwaltschaft ist jedenfalls in Strafverfahren besonderer Bedeutung durch einen langjährig erfahrenen Staatsanwalt (oder eine ebensolche Staatsanwältin) vertreten. Da die Beamten der Staatsanwaltschaft sich ihr Berufsleben lang mit nichts anderem befassen als eben dem Strafrecht, wird ein unerfahrener und linkischer Verteidiger ihren Respekt nicht erlangen können. Strafrichter schließlich sind im allgemeinen über viele Jahre hinweg in dieser Funktion tätig, auch ihnen wird man in rechtlicher Hinsicht ohne eigenes profundes Wissen wenig vormachen können. Um so wichtiger sind daher gerade bei der Strafverteidigung rechtliches Wissen und Berufserfahrung des Rechtsanwalts, der mit der wichtigen Aufgabe der Vertretung eines Mandanten betraut worden ist. Verteidigung im Ermittlungsverfahren Ein im Laufe einer Ermittlung oder eines Strafverfahrens mit der Verteidigung beauftragter Rechtsanwalt tut zunächst gut daran, vor jeder Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine ausführliche Erörterung mit seinem Mandanten durchzuführen und sich umfassend über seinen persönlichen Lebensweg, über die Umstände der Tat oder - sollte Täterschaft bestritten werden - all die Umstände zu informieren, die möglicherweise entlastend für den

3 3 Mandanten heranzuziehen sind. Schliesslich sind es im wesentlichen drei Dinge, die den guten Strafverteidiger ausmachen: Rechtskenntnis, also juristisches Wissen, Sachkenntnis, d.h. die Kenntnis des wahren Sachverhalts, und Menschenkenntnis, also Erfahrung und Einfühlungsvermögen. Es erscheint weder sinnvoll noch aus der Sicht eines Mandanten vertrauenserweckend, vor ausführlicher Besprechung mit diesem Auskünfte bei Polizei, Staatsanwalt oder Richter einzuholen. Dies gilt nahezu ausnahmslos und etwa auch für den Fall, dass der Mandant bzw. die Mandantin derzeit nur mühsam erreichbar etwa in einer auswärtigen Haftanstalt festgehalten wird, die Beauftragung durch Familienangehörige erfolgte und der Verteidiger es für bequemer hält, doch einmal eben den ihm vielleicht am Ort bekannten Richter in seinem Dienstzimmer aufzusuchen und sich bei diesem kundig zu machen. Von einem gewissenhaften Verteidiger ist zu erwarten, dass er - Sicherstellung der Kosten vorausgesetzt - notfalls an das "Ende der Welt" fährt, um etwa nach einer Verhaftung möglichst umgehend mit seinem Mandanten zu sprechen. Wer sich als Strafverteidiger ungern aus seiner Kanzlei entfernt, wird auf Dauer bei der Beschäftigung mit dem Strafrecht wenig Erfolg haben. Erst nach einem Informationsgespräch mit dem Mandanten kann es angemessen sein, mit dem zuständigen Beamten der Polizei, Staatsanwaltschaft oder mit dem Richter Kontakt aufzunehmen. In den meisten Fällen ist dies dann allerdings auch geboten. Sicher kann ein Anwalt nicht bei jedem kleinen Fall - noch dazu ohne angemessene Honorierung - zum Staatsanwalt oder Richter laufen, um einen Fall mit diesen zu besprechen. Bei Strafverfahren besonderer Bedeutung dürfte sich dies aber dringend empfehlen. Viel wird ein umsichtiger Verteidiger bei diesem ersten Treffen kaum von sich geben, sondern sich notfalls darauf berufen, anstehende Fragen zunächst mit seinem Mandanten erörtern zu müssen. Das erste Gespräch mit den zuständigen Beamten oder dem Richter (der Richterin) dient vor allem der Klimapflege. In bedeutenden oder umfangreichen Sachen wird man viele Wochen, Monate oder auch ein, zwei Jahre miteinander zu tun haben. Es schadet nicht und liegt im Interesse eines Mandanten, für eine sachliche und vertrauensvolle Gesprächssituation zu sorgen. Dem dient in aller Regel die erste Kontaktaufnahme mit der Gegenseite. Nach den vorangestellten Ausführungen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass der Kontakt mit den Strafverfolgungsbeamten oder dem Richter, die ein Mandant als natürliche Gegner betrachtet, nicht hinter dem Rücken des Mandanten vollzogen wird. Wem dies als Anwalt schwer fällt, der mag sich vergegenwärtigen, dass er von seinem Mandanten beauftragt und bezahlt wird, nicht jedoch - mögen diese ihm noch so sympathisch sein oder im Laufe des Verfahrens werden - von dem Staatsanwalt oder Richter. Ein möglichst enger vom Einverständnis des Mandanten getragener Kontakt zu Staatsanwalt oder Richter kann auch in der Folgezeit nur von Vorteil sein. Zum einen erfährt der Verteidiger recht bald, in welche Richtung seitens der Justiz gedacht wird, zum anderen ist es Ihm möglich, Einfluss auf die Durchführung anstehender Ermittlungen zu nehmen und zu bewirken, dass auch die den Mandanten entlasten Umstände schon jetzt und nicht erst in der einen Mandanten

4 4 zwangsläufig sehr belastenden Hauptverhandlung aufgeklärt werden. Sehr oft kann auf diese Weise die Dauer eines sonst zermürbenden Strafverfahrens verkürzt werden, was im Interesse des Mandanten liegt. Die Erfahrung zeigt, dass dieser natürlich stets sachliche und distanzierte Kontakt zwischen Verteidiger und Gegenseite regelmäßig vorteilhaft für den Mandanten ist. Eine wichtige und oft weichenstellende Frage ist die, ob und in welchem Umfang der Mandant im Ermittlungsverfahren aussagen soll. Die Erfahrung des Verfassers geht dahin, dass in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle ein Beschuldigter gut daran tut, jedenfalls zunächst von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Dies fällt einem Beschuldigten häufig schwer, denn es scheint ein Anliegen des Menschen zu sein, sich Tatvorwürfen gegenüber zu rechtfertigen. Häufig haben Mandanten die Sorge, das beharrliche Schweigen bei einer Vernehmung mache einen ungünstigen Eindruck und schade ihnen. Diesen Vorbehalt gilt es durch intensive Diskussionen mit dem Mandanten zu zerstreuen. Wenn allerdings der Verteidiger zu der gesicherten Annahme gelangt, dass sein Mandant von der Strategie, jedenfalls zunächst zu schweigen, nicht überzeugt werden kann, wird es empfehlenswert sein, ihn nicht weiter in dieser Richtung zu beeinflussen. Es bleibt dann nur der Versuch, durch Anwesenheit bei der Vernehmung und sinnvolle Verteidigerfragen das Beste aus der Sache zu machen. Ein Mandant, der gegen seine eigene Überzeugung dem Rat seines Anwalts folgt, wird im Falle einer Verurteilung seinem Verteidiger stets nachtragen, die Sache wäre besser für ausgegangen, wenn er von Anfang an ausgesagt hätte. Einen Mandanten zu einem Verhalten zu zwingen, dass er selbst nicht einsieht, ist eine Verteidigung gegen den eigenen Mandanten, die es nicht geben darf. Die Frage des Schweigens im Ermittlungsverfahren bedarf einer weiteren Betrachtung. Ein sicher überführter oder geständiger Mandant wird durch ein frühes Geständnis häufig Pluspunkte sammeln können. Hier wäre Schweigen oft von Nachteil. Ein nicht überführter und auch nicht geständiger Beschuldigter fährt häufig besser, wenn er vor Abschluss der Ermittlungen nicht aussagt. Zum einen sind Unklarheiten der Beweislage zu seinem Vorteil auszulegen, zum anderen vermeidet er, sich in Widerspruch zu dem Ergebnis weiterer Ermittlungen zu setzen und später als Lügner dazustehen, dem die in Rede stehende Straftat "zuzutrauen" ist. Bitte vergessen Sie nie: Wir haben zwar kein "Verdachtsstrafrecht", aber die Wirklichkeit sieht gelegentlich anders aus. Verteidigung in der Hauptverhandlung Wenn es - was häufig unvermeidbar ist - zu der Eröffnung des Strafverfahrens und einer Hauptverhandlung kommt, ist es erste und wichtigste Aufgabe des Verteidigers, noch einmal Einsicht in die nun vollständigen Akten des Gerichts zu nehmen und diese sorgfältig durchzuarbeiten. Die lange und intensive bisherige Beschäftigung mit der Sache macht es keinesfalls entbehrlich, unmittelbar vor einer Hauptverhandlung die Gerichtsakten noch einmal im Zusammenhang durchzuarbeiten und sich erneut intensiv mit dem Fall zu befassen.

5 5 Zweite Aufgabe wird sodann sein, den Fall im Hinblick auf die anstehende Verhandlung mit dem Mandanten im Zusammenhang zu erörtern, ihn auf die Verhandlung einzustellen, ihm den Gang der Verhandlung zu erläutern und im Gespräch mit ihm zu klären, ob es sinnvoll erscheint, nun zur Sache auszusagen oder nicht. Sollte anlässlich der vorangegangenen Ermittlungen eine Aussage des Mandanten - sei es in Absprache mit dem Verteidiger oder auf eigene Faust - abgegeben worden sein, wird sich häufig die Frage der Aussagebereitschaft nicht mehr stellen. Ein Mandant, der zuvor ausgesagt hat, wird in aller Regel auch im Verfahren selbst vor dem Gericht eine Aussage machen. Sollte ein Mandant allerdings bisher geschwiegen haben, wird man anhand des Ergebnisses der Ermittlungen gewissenhaft prüfen müssen, ob sich der Mandant mit einer Aussage im Prozess überhaupt einen Gefallen tun kann. In den Fällen eines geständigen oder überführten Straftäters wird sich in aller Regel anbieten, im Prozess auszusagen. Ein Mandant, der fest mit seiner Verurteilung rechnen muss, wird mit einer (geständigen) Aussage im Zweifel eine Strafmilderung erreichen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Mandant aus Gründen, denen der Verteidiger nichts entgegensetzen kann, dennoch nicht aussagen möchte. Dies könnte etwa dann gelten, wenn der Mandant aus Gründen des Schutzes anderer bisher nicht betroffener Personen entschlossen ist, zum Sachverhalt zu schweigen. Dringend gewarnt wird davor, einen aussagebereiten Mandanten aus taktischen Gründen dazu zu überreden, dennoch zu schweigen. Der später verurteilte Mandant wird seinem Verteidiger ständig nachtragen, ihn von einer vermeintlich strafmildernden Aussage abgehalten und ihm dadurch geschadet zu haben. Häufig entsteht noch im Verfahren eine Vertrauenskrise zwischen Mandant und Verteidiger, die diesem die Arbeit erschwert, vor allem aber für den Mandanten nachteilig ist. Unbedingt zu warnen ist auch davor, einem Mandanten eine vermeintlich günstige Aussage in den Mund zu legen. Zum einen sind wir als Verteidiger nicht Gehilfen eines Straftäters. Zum anderen ist nichts so peinlich, als dass der Mandant auf einen Vorhalt des Gerichts erklärt, sein Verteidiger hätte ihn angewiesen, diese und keine andere Aussage zu machen. Daß wir als Rechtsanwälte anderseits natürlich unsere Mandanten über die Konsequenzen einer bestimmten Aussage belehren müssen, steht außer Frage. Wir haben Sie jedoch nicht anzuweisen, was sie als Angeklagte im Prozess aussagen. Wie schon im Ermittlungsverfahren gilt erst recht in der Hauptverhandlung als wichtiges Ziel eines erfahrenen Verteidigers, unnötige Schärfen zu vermeiden und zu einem möglichst sachlichen und angenehmen Verhandlungsklima beizutragen. Dieses Bemühen hat natürlich Grenzen und kann nicht zur Preisgabe der Interessen des Mandanten führen. Wenn der Verteidiger den Eindruck gewinnt, das Gericht oder übrige Prozessbeteiligte seien voreingenommen, muss er mit Nachdruck einschreiten. Notfalls wird eine Ablehnung des Richters in Betracht kommen müssen. Häufig reicht allerdings schon die Abgabe einer Erklärung, in der das gerügte Verhalten eines Richters dargelegt und zum Ausdruck gebracht wird, dass dem Angeklagten nicht zugemutet werden kann, dieses Verhalten weiter hinzunehmen. Wer als Verteidiger beabsichtigt, namens seines Mandanten einen Richter abzulehnen, sollte

6 6 allerdings wissen, wie er diesen Antrag stellt und vernünftig begründet. In diesen Fällen sollte unbedingt beantragt werden, die Verhandlung kurz zu unterbrechen, da ein "unaufschiebbarer" Antrag vorzubereiten sei. Erfahrene Richter wissen, was in dieser Situation unter einem derartigen Antrag zu verstehen ist. Gelegentlich suchen sie in der eintretenden Pause ein gemeinsames Gespräch mit Staatsanwalt und Verteidiger, das der Bereinigung der Situation dient und eine weitere Antragstellung entbehrlich macht. Auch wenn dies nicht eintreten sollte, bietet die Verhandlungspause dem Verteidiger und seinem Mandanten Gelegenheit, die Frage der Ablehnung eines Richters zu prüfen, sich in Ruhe zu entscheiden und sodann den Antrag zu Papier zu bringen, um diesen nach Fortsetzung der Verhandlung zu verlesen. Häufig sind Ablehnungen unzulässig und werden verworfen, weil sie verspätet sind. Gelegentlich unterläuft einem Verteidiger der Fehler, die Ablehnung in eigenem Namen - nicht in dem seines Mandanten - zu erklären. Häufig fehlt dem Ablehnungsantrag eine vernünftige Begründung, die eine Besorgnis der Befangenheit erkennen lässt, oder das Gesuch wird nicht glaubhaft gemacht. In allen diesen Fällen wird die Ablehnung erfolglos sein und stellt eine Schlappe der Verteidigung war, die im weiteren Verfahren nur schwer wettzumachen sein wird. Fehler des Verteidigers ergeben sich häufig bei der Befragung von Belastungszeugen. Die wenigsten Rechtsanwälte besitzen Kenntnisse der Vernehmungspsychologie oder sind von Natur aus Vernehmungstalente. Eine Befragung von Zeugen, die dahin geht, den jeweiligen Zeugen lächerlich zu machen, ist schädlich. Eine Befragung, die einem Zeugen das Gefühl gibt, man glaube ihm ohnehin nicht, wird kaum geeignet sein, diesen für die Fragen des Verteidigers zu öffnen und ihm Informationen zu entlocken, die für den Mandanten günstig sind. Besonderheiten ergeben sich bei der Befragung von Geschädigten, also Opfern der in Rede stehenden Straftat. Das Gericht und vor allem auch Laienrichter haben ein ausgeprägtes Gefühl dafür, ob eine Befragung durch den Verteidiger angemessen vorgenommen wird oder der Versuch erfolgt, einen Zeugen ohne berechtigten Anlass zu verunsichern, vorzuführen und zu demontieren. Meist schadet dieses Verhalten mehr als es nutzt. Es schafft bei den übrigen Prozessbeteiligten persönliche Anteilnahme für den Zeugen und eine besondere Bereitschaft, ihm zu glauben. Sinnvoll und der Stellung eines Rechtsanwalts angemessen ist hingegen, Zeugen sachlich zu befragen und mit Geschick die Informationen zu erlangen, die dem Mandanten nutzen. Das ist leichter gesagt als getan. Rechtsanwälten, die sich intensiv mit dem Gebiet der Strafverteidigung befassen wollen, kann nur geraten werden, eine erfolgreiche Fragetechnik zu trainieren. Als wichtigstes Instrument der Verteidigung sieht der Verfasser nach vieljähriger Erfahrung die Stellung von Beweisanträgen. Erstaunlich selten machen Verteidiger von dem Recht eines Angeklagten, durch Beweisanträge auf den Ablauf des Strafprozesses Einfluss zu nehmen, Gebrauch. Häufig akzeptieren sie die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und durch das Gericht in der Verhandlung aufgebotenen Beweismittel, ohne auf die Erhebung weiterer Beweise hinzuwirken. Dies ist ein Fehler. Eine Ursache für dieses Verhalten liegt häufig darin begründet, dass sich strafrechtlich weniger versierte Verteidiger gelegentlich die Stellung eines Beweisantrages nicht recht zutrauen. Die unsicher vorgetragene Anmerkung, ob nicht auch der Zeuge X oder die Zeugin Y befragt werden sollten, wird meist nicht weiter verfolgt, wenn das Gericht wissen lässt, dazu keinen Anlass zu sehen. Strafverteidiger müssen sich selbstverständlich unbedingt mit dem Beweisantragsrecht

7 7 befassen. Häufig werden Beweisanträge als unzulässig zurückgewiesen, weil sie falsch formuliert worden sin nem Verteidiger ist anzuraten, jeden Beweisantrag schriftlich zu formulieren und notfalls allenfalls Verhandlungsunterbrechung zu beantragen, um hierzu Gelegenheit zu finden. Die wenigsten Vert sind in der Lage, einen zulässigen - geschweige denn vernünftigen - Beweisantrag aus dem Stand Feder der Protokollführerin zu diktieren. Kleine Hilfen bei der Formulierung sollte sich jeder Verteid eigen machen. Ein Beweisantrag, der mit den Worten beginnt " Zum Beweise der Tatsache, dass. wird die Vorladung und Vernehmung des Zeugen... beantragt," hat in aller Regel schon aus G der sonst möglicherweise fehlenden Zulässigkeit mehr Aussicht auf Erfolg als etwa die Formulieru wir beantragen die Vernehmung des Zeugen...". Im Gegensatz zu manchen anderen Autoren schätze ich die Bedeutung des Plädoyers des Verteidigers als recht gering ein. Ob und wie ein Mandant schließlich verurteilt wird, entscheidet sich in aller Regel in der vorangehenden Beweisaufnahme, nicht jedoch durch den Schlussvortrag des Verteidigers. Nicht nur deshalb rate ich von überlangen Ausführungen ab. Das menschliche Konzentrationsvermögen ist begrenzt. Stundenlangen Ausführungen eines Verteidigers wird kaum ein Richter - geschweige denn Schöffe - mit vollem Interesse folgen können. Auch sind Rechtsanwälte in den seltensten Fällen Vortragskünstler, die auch über Stunden ihre Zuhörer in den Bann ziehen und interessieren können. Dennoch oder gerade darum sollte ein Plädoyer aber stets sorgfältig vorbereitet werden. Es muss die aus Sicht der Verteidigung wichtigen Ergebnisse der Beweisaufnahme reflektieren, in geeigneten Fällen nachvollziehbar und einprägsam wichtige persönliche Umstände des Mandanten beleuchten und plausibel die Frage einer Ahndung der Tat - also der Strafzumessung - abhandeln. Fehler und Versäumnisse der Verteidigung in der vorangegangen Beweisaufnahme sind allerdings durch einen gelungenen Schlussvortrag kaum wettzumachen. Allenfalls wird in Betracht kommen, im Plädoyer noch einen vielleicht bisher "vergessenen" (Hilfs-)Beweisantrag anzubringen. Auch hier gilt, dass der Verteidiger sattelfest im Beweisantragsrecht sein sollte. Nach Stellung der Anträge durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung erhält der Mandant Gelegenheit, noch etwas auszuführen. Häufig wird diese Gelegenheit nicht oder unzulänglich genutzt. Das Recht des letzten Wortes ist nicht nur ein wichtiges prozessuales Recht, es eröffnet auch Möglichkeiten. Der letzte Eindruck von dem Angeklagten setzt sich in den Köpfen der Richter - vor allem der Schöffen - fest. Diesen Eindruck nehmen Sie mit in die Beratung. Viel zu selten ist der Angeklagte auf dieses letzte Wort vorbereitet.

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