Schulvertrag Quereinsteiger

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1 Schulvertrag Quereinsteiger Die Freie Schule Allgäu, nachfolgend FSA genannt, ist eine private Förder-, Grund-, Haupt- und Realschule in freier Trägerschaft des Vereins Freie Schule Allgäu e. V. Für den Schüler/die Schülerin geboren am/in Postleitzahl/Wohnort Straße/Hausnummer wird zwischen dem Verein Freie Schule Allgäu e.v. und den/dem Sorgeberechtigten/Eltern(teil)* Postleitzahl/Wohnort Straße/Hausnummer Telefon (privat) Telefon (gesch.) Mobil *liegt das Sorgerecht nicht alleine bei dem/den Unterzeichner(n), ist eine Einverständniserklärung der weiteren Sorgeberechtigten beizufügen folgendes vereinbart: Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 1 von 9

2 1 Aufnahme 1. Der/die Schüler/in wird mit Wirkung zum, zunächst befristet bis, in die Jahrgangsstufe der Freien Schule Allgäu aufgenommen. 2. Während der Probezeit wird in zwei Elterngesprächen (betreuende Begleiter, Sorgeberechtigte) der Stand der Integration bewertet und über die unbefristete Aufnahme entschieden. 3. Wenn sich innerhalb der Probezeit keine der beiden Vertragsparteien schriftlich dagegen ausspricht, verlängert sich der Schulvertrag stillschweigend. 2 Zielsetzung der Schule 1. Die FSA ist eine reformpädagogisch orientierte Schule in freier Trägerschaft, die entsprechend ihrem veröffentlichten und vom Kultusministerium Baden-Württemberg genehmigten pädagogischen Konzept unterrichtet. 2. Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Pädagoginnen und Pädagogen verstehen sich als Schulgemeinschaft. 3 Rechte, Pflichten und Aufgaben des Schulträgers 1. Die FSA untersteht der staatlichen Schulaufsicht unbeschadet der Aufsicht durch den Schulträgerverein Freie Schule Allgäu e.v. Grundlage des Unterrichts sind das pädagogische Konzept der FSA sowie die verbindlichen Lehrpläne des Kultusministeriums Baden-Württemberg. 2. Der Übergang an eine öffentliche Schule ist möglich (lt. Versetzungsordnung des Landes Baden- Württemberg) mit den Bedingungen nach Anlage Der Schulträger hat das Recht, für die Kosten der Schulausbildung Schulgeld zu erheben. 4 Rechte, Pflichten und Aufgaben der Sorgeberechtigten/Eltern, Schülerinnen und Schüler 1. Die Sorgeberechtigten/Eltern und der/die Schüler/in erkennen die jeweils gültige Fassung von Satzung, Leitlinien, Schulordnung, etc., sowie die im pädagogischen Konzept der FSA genannten Bildungs- und Erziehungsziele der Schule an und tragen nach Kräften dazu bei, diese zu verwirklichen. 2. Bei allen Fragen der Schulordnung geht die FSA davon aus, dass sich die Schülerinnen, die Schüler und die Sorgeberechtigten/Eltern den besonderen Bedingungen der von ihnen gewählten Schule freiwillig unterstellt haben. Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Sorgeberechtigten/Eltern und Schule ist Vorbedingung, um bei den Schülerinnen und Schülern Verständnis für Sinn und Ordnung der Schule zu wecken. 3. Die Schule und der Verein erwarten die Mitwirkung und Mitarbeit der Sorgeberechtigten/Eltern. Die Sorgeberechtigten/Eltern erklären sich bereit, pro Familie mindestens 40 Stunden aktive Mitarbeit pro Schuljahr zu erbringen. Werden die vereinbarten Elternarbeitsstunden bis zum Schuljahresende nicht erbracht, können sie der Familie mit derzeit 20 / Stunde in Rechnung gestellt werden. Definition und Organisation der Elternarbeit gehören in die Bereiche des Vorstandes und der Schulleitung. 4. Mitgliedsbeitrag: Es ist erforderlich, dass mindestens ein Elternteil (Sorgeberechtigter) dem Verein Freie Schule Allgäu e. V. als Mitglied beitritt (siehe Anlage 2). 5. Schulgeld: Die Höhe des Schulgeldes regelt die jeweils gültige Schulgeldordnung des Vereins Freie Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 2 von 9

3 Schule Allgäu e.v. (siehe Anlage 4). Der Jahresbeitrag wird jeweils für den Zeitraum vom 1. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des folgenden Kalenderjahres (fiktives Schuljahr) im Voraus erhoben. Das Schulgeld kann jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder in zwölf monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden. Die Schulgeldzahlungen sind generell bis zum Ende des Schuljahres zu entrichten, auch wenn das Schulverhältnis vor diesem Zeitpunkt endet. Bei einer Beendigung des Schulverhältnisses innerhalb der Probezeit endet die Schulgeldzahlung mit dem Ausscheiden. 6. Die Sorgeberechtigten/Eltern erteilen der Schule im Sinne der Begrenzung von Verwaltungskosten eine Einzugsermächtigung. Diese ist Bestandteil des Vertrages (siehe Anlage 3). 7. Besicherung der aufgenommenen Kredite: Grundlage der Aufnahme ist es, pro eingeschultem Kind, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Schulbeginn eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu Gunsten des Vereins Freie Schule Allgäu e.v. zu gewähren. Näheres regelt die Schulgeldordnung (siehe Anlage 4). Die Besicherung und die Entrichtung des Förderbeitrags wird für den Zeitraum der Probezeit ausgesetzt. Die Erbringung gegen Ende der Probezeit ist Voraussetzung für eine unbefristete Aufnahme. 8. Sämtliche für die Leistungs- und Persönlichkeitsbeurteilung des Kindes notwendigen Unterlagen, wie Zeugnisse, Gutachten etc., sind vor Schulbeginn, bzw. fortlaufend der Schulleitung vorzulegen. 9. Die Schülerinnen / Schüler sind verpflichtet, am Unterricht sowie an den weiteren, für verbindlich erklärten Veranstaltungen pünktlich teilzunehmen. 5 Haftung und Versicherung 1. Die Schülerinnen und Schüler sind nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Unfall bei der Unfallkasse des Landes Baden-Württemberg versichert. Die Versicherungsleistung erstreckt sich auf den Unterricht einschließlich der Pausen und andere schulische Veranstaltungen ( z.b. Schulausflüge, Nachmittagsunterricht, Schullandheimaufenthalte, Betriebsbesichtigungen, Betriebspraktika, Gemeinschaftsveranstaltungen, Schulsportveranstaltungen, Tätigkeit der Schülermitverantwortung). Ebenfalls sind die Unfallfolgen auf den Wegen (Transport) zu diesen schulischen Veranstaltungen mitversichert. 2. Die Sorgeberechtigten/Eltern unterliegen während allen Tätigkeiten für die Freie Schule Allgäu (Ehrenämter, Elternarbeit, Hilfe bei Baumaßnahmen und Schulfesten, abgestimmte Schülertransporte,...) dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die VBG. Die getroffenen Präventionsmaßnahmen der FSA sind dabei zu beachten und Verletzungen oder Gesundheitsschäden der FSA unverzüglich zu melden. 3. Der Schulträger haftet nicht für Schäden oder Verlust von persönlichem Eigentum der Schüler/innen. 4. Für Schäden an persönlichen Leihgaben (Lernmittel, Spiele, Möbel etc.) haftet der Schulträger. Ausgeschlossen ist grob fahrlässige oder mutwillige Beschädigung. 6 Beendigung des Schulvertrages 1. Das Schulverhältnis endet unbeschadet der Schulgeldregelung ( 4 Abs.5) mit Ablauf des Tages, an dem der / die Schüler/in das erstrebte Schulziel erreicht hat und aus der Schule entlassen wird durch Kündigung des Schulvertrages 2. oder aber durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einvernehmen (Auflösungsvertrag). Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 3 von 9

4 7 Kündigung 1. Während der Probezeit kann der Schulvertrag beidseitig mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden 2. Nach Ablauf der Befristung kann/können der/die Sorgeberechtigte/n den Schulvertrag jeweils zum Schuljahresende kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (spätestens zum 31. Mai des laufenden Schuljahres). 3. Der Schulträger kann den Schulvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Schuljahres kündigen (spätestens zum 31. Mai des laufenden Schuljahres). 4. Wiederholte Nichtbeachtung von 4 dieses Vertrages ist ein wichtiger Kündigungsgrund. Der Vorstand behält sich für diesen Fall die Möglichkeit der fristlosen Kündigung vor. 5. Die Kündigung des Schulvertrages ist in rechtswirksamer Form an den Vorstand zu richten. 8 Gerichtsstand, anwendbares Recht 1. Gerichtsstand ist Wangen im Allgäu. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 2. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Absprachen der Schriftform bedürfen. 9 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ort/Datum/Freie Schule Allgäu e.v. Ort/Datum/Freie Schule Allgäu e.v. Ort/Datum/Sorgeberechtigte(r) Ort/Datum/Sorgeberechtigte(r) Schüler(in) Anlagen: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Beitrittserklärung Einzugsermächtigung Schulgeldordnung Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Kinderbildern auf der Homepage und in Zeitungen Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 4 von 9

5 Anlage 1 zum Schulvertrag Beitrittserklärung Hiermit erkläre/n ich/wir den Beitritt zum Verein Freie Schule Allgäu e.v. Für Familien, deren Kind/er in der Freien Schule Allgäu Schüler ist/sind, liegt der Beitrag bei 60,00 Name/Vorname Postleitzahl/Wohnort Straße/Hausnummer Telefon (privat) Telefon (gesch.) Mobil Ort/Datum/Mitglied Ort/Datum/Mitglied (Bitte für jedes Mitglied eine separate Unterschrift) Datenweitergabe/Datenschutz Ich bestätige/wir bestätigen, dass alle oben stehenden Daten (Namen, Anschrift, Telefon, ) für die Dauer meiner/unserer Mitgliedschaft im Verein Freie Schule Allgäu e.v. ausschließlich zu Vereinszwecken und nur unter den Mitgliedern des Vereins veröffentlicht werden dürfen. Ort/Datum/Mitglied Ort/Datum/Mitglied Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 5 von 9

6 Anlage 2 zum Schulvertrag Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Lastschriften Hiermit ermächtige/n ich/wir Sie, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen (Vereinsbeitrag, Schulgeld, Essensgeld, etc.) an den Verein Freie Schule Allgäu e.v. bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos Kontoinhaber Kontonummer Bankleitzahl Name und Sitz des Geldinstituts durch Lastschrift einzuziehen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen. Der Einzug des Schulgeldes soll O O O O jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich erfolgen. _ Ort/Datum/Kontoinhaber _ Ort/Datum/Kontoinhaber Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 6 von 9

7 Anlage 3 zum Schulvertrag Schulgeldordnung (in der Fassung vom ) Schulgeld gemäß 4, Absatz 5 des Schulvertrags In der MGV vom wurde die Höhe des mtl. Schulgeld für das Schuljahr 2010/2011 wie folgt vereinbart mtl. Schulgeld für Kinder mit Schulvertrag an der FSA 1. Kind 2. Kind 3. Kind ab 4. Kind Förderbeitrag In der MGV vom wurde die Höhe des Förderbeitrags auf festgesetzt: Der Förderbeitrag ist einmalig, pro Familie zu entrichten. Die Einzahlung des Förderbeitrages hat jeweils nach Schulbeginn im September zu erfolgen. Familien, die während des Schuljahres zur FSA kommen, haben den Förderbeitrag innerhalb 4 Wochen nach Ende der Probezeit zu entrichten. Durch Eltern generierte Spenden können auf Nachfrage dem Förderbeitrag angerechnet werden. Über den gesamten Zeitraum des Verbleibs in der FSA, können von Ihnen und nicht über AK Sponsoring generierte Spenden (max. 300 Einzelspende pro Jahr) in Anrechnung gebracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vor der Spendeneinzahlung eine schriftliche Info an den Kassenwart oder die Buchhaltung erfolgen muss! Diese mit Vermerk: Spender, Adresse, Vermerk bitte FB Familie XXX anrechnen. Bei Eingang der Spende wir Ihnen gleicher Betrag angerechnet bzw. nach voller Einzahlung zurück überwiesen Der Förderbeitrag sollte generell als Gründungseinlage der Eltern betrachtet werden. Wie in der MGV vom 14. und dargestellt, kann eine Rückzahlung des Förderbeitrages nicht versprochen werden. Es besteht jedoch das klare Ziel, durch gemeinsame Erhöhung der Sponsoring- /Sonderaktivitäten, den Haushalt der FSA zu entlasten und somit eine Rückzahlung der Förderbeiträge zu ermöglichen. Gespendete Förderbeiträge verbleiben in der FSA. Wie ebenfalls in der MGV vereinbart, werden zukünftig die Rückzahlungsmöglichkeiten im Rahmen der jährlichen Haushaltsvorstellung gegenüber den Mitgliedern reflektiert. Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 7 von 9

8 Bürgschaft gemäß 4, Absatz 7 des Schulvertrages verpflichten sich die Eltern selbstschuldnerische Bankbürgschaften in Höhe von mind pro Kind zu erstellen. Hierbei ist zu erwähnen, dass diese zur notwendigen Besicherung der Kredite genutzt werden. Als Kreditgeber fungiert momentan die Kreissparkasse Ravensburg/Wangen. Die Kreditzuteilung kann nur erfolgen, wenn der Kreditbetrag zu 100% besichert ist. Somit kommt der zeitgerechten Erstellung der Bürgschaft/en, bis spätestens 6 Wochen nach Schulbeginn (bei Quereinsteigern 6 Wochen nach Ende der Probezeit) eine wichtige Bedeutung zu. Vorgehen und Möglichkeiten: Sie sind Kunde bei der Kreissparkasse Ravensburg/Wangen (KSK) und führen Ihr Gehaltskonto bei der selbigen Die KSK erstellt für Sie eine Bürgschaft die durch Ihre Kontoumsätze (Gehalt etc.) gesichert ist. Das notwendige Bürgschaftsformular wird Ihnen durch die KSK erstellt. Bitte nehmen Sie Kontakt mit Ihrem KSK Kundenbetreuer auf. Zusätzlich benötigt die KSK eine Vermögensaufstellung von Ihnen. Das diesbezügliche von Ihnen auszufüllende Formblatt kann Ihnen ebenfalls durch die KSK ausgehändigt werden. Sie sind Kunde bei einer anderen Bank Die KSK benötigt zu Besicherung eine Bankbürgschaft, die von Ihrer Bank zu Gunsten der KSK erstellt wird. Bitte beachten Sie dabei, dass die Textierung der Bürgschaft so gestaltet werden muss, dass diese von der KSK akzeptiert wird. Um Probleme zu vermeiden, besteht für Sie die Möglichkeit ein Muster per bei unserem Kassenwart unter vorstand@freieschuleallgaeu.de anzufordern. Sicherheitshinterlegung eines Sparbuches oder festverzinslicher Wertpapiere Hier können Sie ein bestehendes Sparbuch (eigenes, der Kinder, Verwandten..) nutzen und dieses der KSK als Sicherheit hinterlegen. Über den Zeitraum der Hinterlegung erhalten Sie weiter die vereinbarten Sparzinsen. Es müssen keine Änderungen vorgenommen werden, es kommt lediglich zu einer Verpfändung. Das Sparbuch wird körperlich bei der KSK hinterlegt und ist im Zeitraum der Hinterlegung nicht liquidierbar. Achtung: als Sicherheit gelten nicht: alle Anlageformen in denen kursbzw. anlagebedingte Wertänderungen möglich sind (z.b. Aktienfonds, Hedgefonds, Mischfonds etc.). Alternativen zur Bürgschaft: Elterndarlehen/Kombination (Darlehen/Spende)/Spende Diese Alternativen setzten bei Ihnen die Verfügbarkeit liquider Mittel voraus. Sie zahlen 3000, gerne auch mehr, an die FSA als zinslosen Kredit. Es ist auch möglich, einen Teil des Betrages oder den gesamten Betrag als Spende der FSA zur Verfügung zu stellen. Diese Variante hätte für Sie natürlich auch steuerliche Vorteile, da Sie die Spende absetzen können. Für die Schule ist diese Variante natürlich auch sehr vorteilhaft sie bringt Liquidität, verringert das Kreditaufnahmevolumen mit dem Einfluss, dass wir weniger Kredit- bzw. Überziehungszinsen zahlen müssen. Bitte überprüfen sie wohlwollend diese Möglichkeiten. Gerne erhalten Sie einen Darlehensvertrag von unserem Kassenwart. Sponsoring Ein wichtiger Bestandteil ist auch die aktive Unterstützung des bestehenden Arbeitskreises Sponsoring. Durch Sponsorengelder kann die finanzielle Abdeckung unserer Schule entscheidend verbessert werden. Jedes Elternteil sollte deshalb am Sponsoring (Ideenentwicklung, Firmenansprache, Kontaktermittlung etc.) aktiv teilnehmen. Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 8 von 9

9 Anlage 4 zum Schulvertrag Einverständniserklärung Hiermit erkläre/n ich/wir mich/uns damit einverstanden, dass Bilder meiner/unserer Kinder auf der Homepage der Freien Schule Allgäu und in Zeitungen veröffentlicht werden dürfen. Ort/Datum/Sorgeberechtigte(r) Ort/Datum/Sorgeberechtigte(r) Freie Schule Allgäu e.v. Schulvertrag VQ / Seite 9 von 9

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