Verordnung. zu den Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin (Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung - BlnTPBV)

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1 1 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales GesSoz - I E 22 Telefon: 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zu den Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin (Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung - BlnTPBV) Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zu den Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin (Berliner Transplantationsbeauftragtenverordnung - BlnTPBV) Vom Auf Grund des Gesetzes über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99, 100) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:

2 2 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Transplantationsbeauftragten nach 9b des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Entnahmekrankenhäusern im Sinne des 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes im Land Berlin. 2 Bestellung und Qualifikation der Transplantationsbeauftragten (1) Jedes Entnahmekrankenhaus im Sinne des 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes im Land Berlin hat mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Ist die Entnahme von Organen in einem Entnahmekrankenhaus auf verschiedene Standorte verteilt, ist für jeden Standort mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. Bestellt ein Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte, so hat es von diesen eine Person als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner insbesondere für die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und die zuständigen Behörden zu benennen (koordinierende Transplantationsbeauftragte oder koordinierender Transplantationsbeauftragter). Die koordinierenden Transplantationsbeauftragten sind gegenüber den anderen Transplantationsbeauftragten des jeweiligen Entnahmekrankenhauses bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz und dieser Verordnung nicht weisungsbefugt. (2) Zu Transplantationsbeauftragten können nur 1. leitende Ärztinnen und Ärzte, die über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt in einem Fachgebiet verfügen, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf einer Intensivstation oder in der intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet, 2. Fachärztinnen und Fachärzte mit Leitungserfahrung in einem Fachgebiet, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf einer Intensivstation oder in der intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet, und 3. leitende Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens einjähriger Tätigkeit auf einer Intensivstation

3 3 bestellt werden, die an einer Fortbildung zum Thema Organspende, die inhaltlich an dem Curriculum Transplantationsbeauftragter Arzt der Bundesärztekammer orientiert ist und von einer Ärztekammer als ärztliche Fortbildung anerkannt ist, erfolgreich teilgenommen haben. (3) Die Entnahmekrankenhäuser benennen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin jährlich zum 1. März und bei jeder Änderung ihre bestellten Transplantationsbeauftragten. 3 Organisationsrechtliche Stellung der Transplantationsbeauftragten (1) Den Transplantationsbeauftragten ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen des jeweiligen Entnahmekrankenhauses einzuräumen. (2) Die Transplantationsbeauftragten sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Teilnahme an Fortbildungen und Schulungen zur Organ- und Gewebespende in dem hierfür erforderlichen Umfang freizustellen. Die aufgrund der Maßnahmen nach Satz 1 und für die Fortbildungen nach 2 Absatz 2 entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Entnahmekrankenhaus zu tragen. (3) Jedes Entnahmekrankenhaus soll sicherstellen, dass eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter für den Fall einer möglichen Organspende jederzeit erreichbar ist. 4 Aufgaben der Transplantationsbeauftragten (1) Die Aufgaben der Transplantationsbeauftragten ergeben sich aus den Verantwortlichkeiten nach 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes und den Absätzen 2 bis 4. (2) Die Transplantationsbeauftragten sind in Fragen der Organspende Ansprechpersonen für das medizinische und pflegerische Personal des jeweiligen Entnahmekrankenhauses. Die im

4 4 Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der Transplantationsbeauftragten verarbeiteten Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Entnahmekrankenhauses dürfen nicht für Verhaltenskontrollen dieser Personen verwendet werden. (3) Die Transplantationsbeauftragten haben jährlich eine Dokumentation über die Todesfälle mit primärer und sekundärer Hirnschädigung in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus zu erstellen sowie an die ärztliche Leitung des Krankenhauses und die für Berlin zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation zu übermitteln. Hat ein Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, obliegt die Pflicht aus Satz 1 der oder dem koordinierenden Transplantationsbeauftragten. Die Dokumentationen sind auf einem von der Deutschen Stiftung Organtransplantation elektronisch zur Verfügung gestellten anonymen Erhebungsbogen zur Einzelfallanalyse vorzunehmen, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik und die Meldung an die Koordinierungsstelle sowie andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Entnahmekrankenhäuser haben die Dokumentationen der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Transplantationsbeauftragten haben die Handlungsabläufe im Sinne des 9b Absatz 2 Nummer 3 des Transplantationsgesetzes und Vorschläge für die Festlegung von Zuständigkeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Entnahmekrankenhauses aus 9a Absatz 2 des Transplantationsgesetzes zu erstellen. Sie können hierbei von den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt werden. Die Transplantationsbeauftragten legen die Handlungsabläufe und die Vorschläge der ärztlichen Leitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses vor, die die Handlungsabläufe und Zuständigkeitsregelungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation oder der ärztlichen Leitungen der Intensivstationen als verbindlich festlegt. (5) Transplantationsbeauftragte können zu ihrer Unterstützung im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger des Entnahmekrankenhauses für folgende Aufgaben heranziehen: 1. Vorbereitung der jährlichen Dokumentation nach Absatz 3 Satz 1, 2. Begleitung der Angehörigen von Spenderinnen und Spendern nach 9b Absatz 2 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes, 3. Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Entnahmekrankenhauses zum Thema Organ- und Gewebespende sowie

5 5 4. Vorbereitung der Handlungsabläufe im Sinne des 9b Absatz 2 Nummer 3 des Transplantationsgesetzes. Es können nur Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger herangezogen werden, die über eine mindestens zweijährige Leitungserfahrung auf einer Intensivstation verfügen und an einer Fortbildung im Sinne des 2 Absatz 2 erfolgreich teilgenommen haben. Den Transplantationsbeauftragten obliegt auch im Fall einer Heranziehung nach Satz 1 die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz und dieser Verordnung. 5 Gemeinsame Transplantationsbeauftragte Entnahmekrankenhäuser ohne neurochirurgische Abteilung können mit anderen Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach 9b Absatz 1 des Transplantationsgesetzes die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren. Die oder der gemeinsame Transplantationsbeauftragte muss Beschäftigte oder Beschäftigter eines der an der Vereinbarung nach Satz 1 beteiligten Entnahmekrankenhäuser sein. Ihr oder ihm obliegen die Aufgaben nach 4 Absatz 1 bis 4 in jedem an der Vereinbarung nach Satz 1 beteiligten Entnahmekrankenhaus. Gemeinsame Transplantationsbeauftragte dürfen personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich für ihre Aufgabenwahrnehmung in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus verwenden; eine Übermittlung der Daten oder Geheimnisse an Dritte, auch an ein anderes der sie bestellenden Entnahmekrankenhäuser, ist zu vermeiden. Vereinbarungen nach Satz 1 sind dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin vom Träger eines der beteiligten Entnahmekrankenhäuser nach Abschluss unaufgefordert vorzulegen. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

6 6 A. Begründung a) Allgemeines Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) sind unter anderem die 9a ( Entnahmekrankenhäuser ) und 9b ( Transplantationsbeauftragte ) in das Transplantationsgesetz (TPG) aufgenommen worden. Nach diesen Vorschriften sind Entnahmekrankenhäuser verpflichtet, mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen (vgl. 9b Absatz 1 Satz 1 TPG). Die Transplantationsbeauftragten sind in Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses unterstellt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsungebunden sowie freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (vgl. 9b Absatz 1 Satz 2 bis 4 TPG). Ihre Aufgaben sind in 9b Absatz 2 TPG nicht abschließend aufgeführt. Nach 9b Absatz 3 Satz 1 TPG wird das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus durch Landesrecht bestimmt. Von dieser Ermächtigung wird mit dieser Verordnung für das Land Berlin, in dem es im Unterschied zu anderen Bundesländern bislang keine landesrechtlichen Vorschriften zu Transplantationsbeauftragten gibt, Gebrauch gemacht. Das Instrument der Rechtsverordnung kommt in Betracht, weil das Gesetz über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99, 100) die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der den Ländern in 9b TPG eingeräumten Befugnisse Näheres zu regeln. Entnahmekrankenhäuser sind die nach 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von möglichen Spendern nach 3 TPG ( Entnahme mit Einwilligung des Spenders ) oder 4 TPG ( Entnahme mit Zustimmung anderer Personen ) nach Maßgabe des 11 Absatz 4 Satz 5 TPG zu ermöglichen (vgl. 9a Absatz 1 Satz 1 TPG). Die Entnahmekrankenhäuser werden nach 9a Absatz 1 Satz 2 TPG von der zuständigen Behörde gegenüber der Koordinierungsstelle benannt und über diese Benennung schriftlich unterrichtet. Vergleiche zur Koordinierungsstelle 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 TPG: Die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der

7 7 Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser Aufgabe errichten oder beauftragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). Nach derzeitigem Stand gibt es in Berlin 39 Entnahmekrankenhäuser im Sinne des 9a Absatz 1 TPG, die Transplantationsbeauftragte zu bestellen haben und von der Verordnung betroffen sein werden. b) Einzelbegründung Zu 1 (Regelungsgegenstand) Die Verordnung regelt das Nähere zu Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern im Land Berlin. Sie enthält Bestimmungen zur Bestellung und Qualifikation der Transplantationsbeauftragten sowie zu ihrer organisationsrechtlichen Stellung und ihren Aufgaben. Zudem nimmt die Verordnung die durch 9b Absatz 3 Satz 2 TPG den Ländern eingeräumte Möglichkeit wahr, die Voraussetzungen festzulegen, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach 9b Absatz 1 TPG die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können. Zu 2 (Bestellung und Qualifikation der Transplantationsbeauftragten) Zu Absatz 1 Satz 1 erstreckt die Verpflichtung des 9b Absatz 1 Satz 1 TPG, wonach Entnahmekrankenhäuser mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen haben, ausnahmslos auf alle Entnahmekrankenhäuser im Land Berlin. In die Verordnung wird keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten aufgenommen, wie sie nach 9b Absatz 3 Satz 4 TPG durch Landesrecht vorgesehen werden kann, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. Von den derzeit in Berlin vorhandenen Entnahmekrankenhäusern kommt keines in Frage, von dem aufgrund seiner Besonderheiten angenommen werden kann, dass es nicht Personen aufnehmen wird, die für eine Organspende in Betracht kommen. Das Ziel einer qualitativen und quantitativen Steigerung der Organgewinnung zur Transplantation soll unter anderem durch eine

8 8 flächendeckende Bestellung von Transplantationsbeauftragten in allen Entnahmekrankenhäusern Berlins erreicht werden. Sofern ein Entnahmekrankenhaus nicht eine neurochirurgische Abteilung betreibt, kommt eine Kooperation mit einem anderen Entnahmekrankenhaus oder mehreren anderen Entnahmekrankenhäusern über die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter in Betracht (vgl. 5). Satz 2 verpflichtet die Entnahmekrankenhäuser, die an mehreren Standorten Organentnahmen durchführen, für jeden Standort mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Damit soll sichergestellt werden, dass die nach 9b Absatz 2 TPG bestehenden Aufgaben der Transplantationsbeauftragten dezentral und damit am Ort des Geschehens wahrgenommen werden können. Entnahmekrankenhäuser, die in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 mehrere Transplantationsbeauftragte bestellen, haben nach Satz 3 eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten als koordinierende Transplantationsbeauftragte oder koordinierenden Transplantationsbeauftragten zu benennen, damit für den Bereich der Transplantationsmedizin nach innen und außen eine Ansprechperson für die Krankenhausleitung, den Krankenhausträger, die zuständigen Behörden und die Ärztekammer Berlin zur Verfügung steht. Satz 4 stellt entsprechend 9b Absatz 1 Satz 3 TPG klar, dass mit der Benennung von koordinierenden Transplantationsbeauftragten eines Entnahmekrankenhauses eine Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Transplantationsbeauftragten nicht verbunden ist. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt die Anforderungen an die Qualifikation der Transplantationsbeauftragten in den Berliner Entnahmekrankenhäusern. Die abschließend genannten fachlichen Voraussetzungen werden durch das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an einer Fortbildung zum Thema Organspende ergänzt. Absatz 2 führt drei fachbezogene persönliche Qualifikationsvoraussetzungen auf: - Nummer 1 erfasst Chef-, Ober- und leitende Stationsärztinnen sowie Chef-, Ober- und leitende Stationsärzte, die über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt in einem Fachgebiet verfügen, dessen Weiterbildungszeit eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit auf einer Intensivstation oder in der intensivmedizinischen Versorgung beinhaltet. Nach der aktuellen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin sind dies die Fachgebiete Anästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie sowie Neurologie.

9 9 - Nach Nummer 2 kommen als Transplantationsbeauftragte auch Fachärztinnen und Fachärzte in Betracht, die zwar nicht leitende Ärztin oder leitender Arzt sind, allerdings über Leitungserfahrung in einem der zu Nummer 1 genannten Fachgebiete verfügen. - Nach Nummer 3 können als Transplantationsbeauftragte auch Fachärztinnen und Fachärzte in leitender Funktion als Chef-, Ober- oder Stationsärztinnen oder -ärzte mit mindestens einjähriger Erfahrung auf einer Intensivstation bestellt werden. Zwar müssen diese Personen ihre intensivmedizinische Mindesterfahrung nicht in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt erworben haben. Sie sind aber aufgrund einer unter Umständen darüber hinausgehenden praktischen Erfahrung und ihrer fachärztlichen Leitungsfunktion regelmäßig zur kompetenten Wahrnehmung der Aufgaben der Transplantationsbeauftragten befähigt. Neben der entsprechenden Qualifikation nach Nummer 1 bis 3 setzt die Bestellung als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung zum Thema Organspende voraus. Die Fortbildung muss von einer Ärztekammer als ärztliche Fortbildung anerkannt sein, um die nach der Fortbildungsordnung bestehenden formalen Qualitätskriterien zu erfüllen. Sie muss inhaltlich an dem theoretischen Teil des Curriculums Transplantationsbeauftragter Arzt der Bundesärztekammer ausgerichtet sein und eine Schulung zur Gesprächsführung beinhalten. Die Fortbildung kann im Umfang von etwa einem Drittel der Unterrichtseinheiten auch als E-Learning stattfinden. Zu Absatz 3 Die regelmäßige und anlassbezogene Informationspflicht der Entnahmekrankenhäuser gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin über die bestellten Transplantationsbeauftragten dient der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Entnahmekrankenhauses aus 9b Absatz 1 TPG und dieser Verordnung. Die Ordnungsaufgaben und damit die Überwachung nach dem Transplantationsgesetz obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (vgl. Nummer 32 Absatz 16 der Anlage zu 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes). Zu 3 (Organisationsrechtliche Stellung der Transplantationsbeauftragten) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 muss den Transplantationsbeauftragten ein unbeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen des jeweiligen Entnahmekrankenhauses zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben aus 9b Absatz 2 TPG und dieser Verordnung wahrnehmen können.

10 10 Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt in Umsetzung der Ermächtigung des 9a Absatz 3 Satz 1 TPG das Nähere zur Freistellung der Transplantationsbeauftragten von ihren sonstigen Tätigkeiten. In welchem Umfang die Transplantationsbeauftragten freizustellen sind, kann nicht generell bestimmt werden. Dies hängt vielmehr von den Gegebenheiten in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus ab, insbesondere von der Größe des Krankenhauses und damit dem Aufgabenumfang der Transplantationsbeauftragten (vgl. hierzu auch die Bundestags- Drucksache 17/7376, Seite 20: Zur Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Transplantationsbeauftragten in der Praxis die zeitlichen und organisatorischen Freiräume erhalten. Die Regelung der Freistellung hängt dabei auch von der Anzahl potenzieller postmortaler Organspender im jeweiligen Entnahmekrankenhaus und von der regionalen Krankenhauslandschaft ab. ). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes eine Freistellung in Höhe eines Stellenanteils von mindestens 0,1 pro zehn Intensivbetten genannt (vgl. Bundestags-Drucksache 17/7376, Seite 31). Die Freistellung zur Teilnahme an Fortbildungen und Schulungen bedeutet natürlich auch, dass den Transplantationsbeauftragten die Teilnahme tatsächlich ermöglicht werden muss. Satz 2 regelt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit den Freistellungen und der Teilnahme an Fortbildungen und Schulungen anfallen, zu Lasten des Entnahmekrankenhauses gehen. Damit soll erreicht werden, dass Fortbildungen und Schulungen zur Organ- und Gewebespende von Transplantationsbeauftragten unabhängig von einer finanziellen Belastung wahrgenommen werden können. Kosten sind insbesondere Kursgebühren, Fahrtkosten zum und vom Veranstaltungsort sowie gegebenenfalls Übernachtungskosten. Die Kostenübernahmeverpflichtung gilt auch für die Fortbildungen nach 2 Absatz 2. Zu Absatz 3 Die Entnahmekrankenhäuser sollen für ihr Krankenhaus die Erreichbarkeit einer oder eines Transplantationsbeauftragten sicherstellen, damit solch eine bestellte fachkundige Person nötigenfalls für die sich im Zusammenhang mit einer möglichen Organspende ergebenden Fragen zumindest telefonisch zur Verfügung steht. Diese grundsätzliche Verpflichtung bezweckt, die Rechtmäßigkeit und Qualität der Organgewinnung dauerhaft zu sichern. Eine zwingende und ausnahmslose Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser kommt allerdings nicht in Betracht. Dies würde Entnahmekrankenhäuser verpflichten, mehr als eine oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Diese Verordnung lässt es aber zu, dass Entnahmekrankenhäuser nur eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten bestellen (vgl. 2 Absatz 1 Satz 1; zur Ausnahme vgl. 2

11 11 Absatz 1 Satz 2). Mit Bestellung einer Person können aber Dienstzeit und Rufbereitschaft nicht rund um die Uhr gewährleistet werden; zudem ist wegen Urlaubs- oder Krankheitszeiten auch mit vorübergehender Abwesenheit der oder des Transplantationsbeauftragten zu rechnen. Zu 4 (Aufgaben der Transplantationsbeauftragten) Zu Absatz 1 Zusätzlich zu den Aufgaben, die sich aus den in 9b Absatz 2 TPG aufgeführten Verantwortlichkeiten ergeben, weist diese Verordnung in 4 Absatz 2 bis 4 den Transplantationsbeauftragten weitere Aufgaben zu. Zu Absatz 2 Über die Verantwortlichkeit nach 9b Absatz 2 Nummer 4 TPG dafür, dass das ärztliche und medizinische Personal in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird, sollen die Transplantationsbeauftragten dem Personal auch außerhalb regelmäßiger Informationen als Ansprechpersonen für allgemeine und auch einzelfallbezogene Fragen zur Organspende zur Verfügung stehen. Die Transplantationsbeauftragten können auch in Fragen der Gewebespende Ansprechpersonen sein. Denn nach 9b Absatz 2 Nummer 1 TPG sind die Transplantationsbeauftragten auch dafür verantwortlich, dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung nach 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG nachkommen. Nach dieser Vorschrift sind die Entnahmekrankenhäuser für den Fall, dass eine Organspenderin oder ein Organspender zugleich auch als Gewebespenderin oder Gewebespender nach 3 oder 4 TPG in Betracht kommt, verpflichtet, dies gleichzeitig der Koordinierungsstelle mitzuteilen. Insoweit besteht also auch für die Transplantationsbeauftragten eine auf die Gewebespende bezogene Verantwortung. Satz 2 stellt klar, dass die personenbezogenen Daten über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Entnahmekrankenhauses, die von Transplantationsbeauftragten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verarbeitet werden, nicht für eine Verhaltenskontrolle der betroffenen Personen durch das Entnahmekrankenhaus verwendet werden dürfen. Dies dient der Wahrung des Mitarbeiterdatenschutzes. Zu Absatz 3 Satz 1 verpflichtet die Transplantationsbeauftragten, jährlich eine Dokumentation zu erstellen und an die ärztliche Leitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses und die für Berlin

12 12 zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation zu übermitteln. Ist eine koordinierende Transplantationsbeauftragte oder ein koordinierender Transplantationsbeauftragter benannt (vgl. 2 Absatz 1 Satz 3), trifft die Dokumentationspflicht diese Person (Satz 2). Der anonymisierte Erhebungsbogen für die Dokumentation wird durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation zur Verfügung gestellt (vgl. Satz 3). Zu dokumentieren sind insbesondere die Anzahl der im jeweiligen Entnahmekrankenhaus Verstorbenen mit primärer und sekundärer Hirnschädigung, die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik und für das Unterlassen einer Meldung an die Koordinierungsstelle sowie andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe. Die Ermittlung der Anzahl aller aufgrund einer primären oder sekundären Hirnschädigung verstorbenen Patientinnen und Patienten kann mithilfe des von der Koordinierungsstelle bereitgestellten Software-Tools Transplantcheck erfolgen. Darüber hinaus ist eine freiwillige Nutzung des Softwaretools ebenso wie die Teilnahme an einer bundesweiten Analyse der Todesfälle möglich. Der Erhebungsbogen darf ausschließlich anonymisierte Daten enthalten. Die Dokumentation dient der internen Qualitätssicherung, insbesondere hinsichtlich des Erkennens möglicher Organspenderinnen und -spender und des medizinischen Umgangs mit ihnen. Denn die Weiterleitung der Daten nach Satz 1 an die Deutsche Stiftung Organtransplantation bietet den Entnahmekrankenhäusern die Gelegenheit, in nachfolgenden Gesprächen mit der Stiftung das tatsächliche Potenzial an möglichen Organspenderinnen und -spendern zu erkennen. Diese Erkenntnisse können dann zur spezifischen Behebung von Fehlerquellen dienen. Insofern ist die Dokumentation einschließlich Weiterleitung an die Deutsche Stiftung Organtransplantation ein wichtiges Instrument zur retrospektiven Erfassung von möglichen Organspenderinnen und -spendern sowie prospektiv gesehen eine Maßnahme zur Steigerung der Organspenderate. Um die Entwicklung des Organentnahmegeschehens in den Berliner Entnahmekrankenhäusern beobachten und gegebenenfalls Entscheidungen treffen sowie eventuelle parlamentarische Anfragen beantworten zu können, wird der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung durch Satz 4 die Möglichkeit geboten, die Dokumentationen bei den Entnahmekrankenhäusern anzufordern. Zu Absatz 4 Satz 1 greift die Pflicht der Transplantationsbeauftragten aus 9b Absatz 2 Nummer 3 TPG, für die Erstellung von Handlungsabläufen und Zuständigkeitsregelungen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Transplantationsgesetz Verantwortung zu tragen, auf und

13 13 verpflichtet die Transplantationsbeauftragten, Handlungsabläufe und Zuständigkeitsregelungen selbst zu erstellen. Nach Satz 2 können die Transplantationsbeauftragten hierfür die Unterstützung der Deutschen Stiftung Organtransplantation in Anspruch nehmen, sofern und soweit diese dazu bereit ist. Satz 3 stellt klar, dass nicht die Transplantationsbeauftragten, sondern die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses die von den Transplantationsbeauftragten erstellten Handlungsabläufe und Zuständigkeitsregelungen für das Personal des Entnahmekrankenhauses als verbindlich festlegt. Zu Absatz 5 Satz 1 räumt den Transplantationsbeauftragten die Möglichkeit ein, zur Erfüllung einzelner Aufgaben Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, die ebenfalls in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus beschäftigt sind, heranzuziehen. Damit deren pflegerische Aufgaben weiterhin erfüllt werden können, muss die Heranziehung im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung erfolgen. Die Aufgaben, zu denen Transplantationsbeauftragte Pflegepersonen zur Unterstützung heranziehen können, sind abschließend aufgeführt. Voraussetzung einer Heranziehung ist über die Pflegeausbildung und die Leitungserfahrung auf einer Intensivstation hinaus auch der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme der Pflegepersonen an einer Fortbildung im Sinne des 2 Absatz 2, damit ihnen die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Transplantationsbeauftragten vertraut sind (Satz 2). Nach Satz 3 bleiben die Transplantationsbeauftragten für die Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben verantwortlich. Im Unterschied zu den Transplantationsbeauftragten, die nach 9b Absatz 1 Satz 3 TPG bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem Transplantationsgesetz und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben weisungsfrei sind, unterliegen die Pflegepersonen, die für die Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, den Weisungen der Transplantationsbeauftragten. Zu 5 (Gemeinsame Transplantationsbeauftragte) 5, der Entnahmekrankenhäusern ohne neurochirurgische Abteilung die Möglichkeit einräumt, mit anderen Entnahmekrankenhäusern eine gemeinsame Transplantationsbeauftragte oder einen gemeinsamen Transplantationsbeauftragten zu bestellen, folgt der Regelungsermächtigung des 9b Absatz 3 Satz 2 und 3 TPG.

14 14 Durch Satz 1 werden Entnahmekrankenhäuser ohne neurochirurgische Abteilung in die Lage versetzt, ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten nach 9b Absatz 1 Satz 1 TPG dadurch nachzukommen, dass sie mit einem Entnahmekrankenhaus oder mehreren Entnahmekrankenhäusern, die selbst über eine neurochirurgische Abteilung verfügen dürfen, die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren. In Entnahmekrankenhäusern ohne neurochirurgische Abteilung gibt es erfahrungsgemäß nicht mehr als einen Fall einer Organentnahme pro Jahr. Gemeinsame Transplantationsbeauftragte müssen durch die schriftliche Vereinbarung der Entnahmekrankenhäuser in die Lage versetzt werden, den ihnen nach 9b Absatz 2 TPG und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. Satz 3). Dies erfordert insbesondere die ausdrückliche Einräumung einer unbeschränkten Zugangsmöglichkeit zu allen Intensivstationen der beteiligten Entnahmekrankenhäuser, die direkte Unterstellung unter die ärztliche Leitung des jeweiligen Entnahmekrankenhauses, die Weisungsfreiheit nach 9b Absatz 1 Satz 3 TPG und eine der angemessenen Aufgabenwahrnehmung entsprechende Freistellungsregelung nach 9b Absatz 1 Satz 4 TPG. Satz 4 verpflichtet die gemeinsamen Transplantationsbeauftragten zur Wahrung der Vertraulichkeit bezüglich der ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Solche Daten und Geheimnisse dürfen keinem Dritten bekannt werden, das heißt auch einem anderen der an der schriftlichen Vereinbarung nach Satz 1 beteiligten Entnahmekrankenhaus und dessen Beschäftigen nicht. Das bedeutet, dass gemeinsame Transplantationsbeauftragte ihre Aufgaben in den miteinander kooperierenden Entnahmekrankenhäusern jeweils getrennt wahrzunehmen haben. Nach Satz 5 sind die Vereinbarungen über gemeinsame Transplantationsbeauftragte dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin vorzulegen. Die Behörde hat die Vereinbarungen daraufhin zu prüfen, ob die getroffenen Regelungen eine gesetzeskonforme Erfüllung der den beteiligten Entnahmekrankenhäusern und den Transplantationsbeauftragten nach dem Transplantationsgesetz und dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen gewährleisten. Zu 6 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

15 15 B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 Absatz 1 und 3 der Verfassung von Berlin, Gesetz über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine. D. Gesamtkosten: Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 2. November 2016 Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

16 16 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in 4 oder 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden. (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. (3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen (1) Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Kommt eine Entnahme mehrerer Organe oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zustimmung zusammen erfolgen. Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu beachten. Der Arzt hat den nächsten Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der nächste Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dass er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die Vereinbarung bedarf der Schriftform.

17 17 (2) Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen. (3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender die Entscheidung über eine Organoder Gewebeentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen. (4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Einsichtnahme. 5 Nachweisverfahren (1) Die Feststellungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind. (2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 9a Entnahmekrankenhäuser (1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Organentnahmen von möglichen Spendern nach 3 oder 4 nach Maßgabe des 11 Absatz 4 Satz 5 zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahmekrankenhäuser, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahmekrankenhäuser schriftlich über diese Benennung. (2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, 1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als

18 18 Organspender nach 3 oder 4 in Betracht kommen, nach 5 festzustellen und der Koordinierungsstelle nach 11 unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patienten zugleich als Gewebespender nach 3 oder 4 in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzuteilen, 2. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem Operationssaal durchgeführt wird, der dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht, um die Qualität und Sicherheit der entnommenen Organe zu gewährleisten, 3. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist, und 4. die auf Grund des 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme einzuhalten. 9b Transplantationsbeauftragte (1) Die Entnahmekrankenhäuser bestellen mindestens einen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. Der Transplantationsbeauftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Der Transplantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist; die Entnahmekrankenhäuser stellen organisatorisch sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann und unterstützen ihn dabei. (2) Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich, dass 1. die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung nach 9a Absatz 2 Nummer 1 nachkommen, 2. die Angehörigen von Spendern nach 3 oder 4 in angemessener Weise begleitet werden, 3. die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in den Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz festgelegt werden sowie 4. das ärztliche und pflegerische Personal im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird. (3) Das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, wird durch Landesrecht bestimmt. Durch Landesrecht können die Voraussetzungen festgelegt werden, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können. Dabei ist sicherzustellen, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Im Landesrecht können auch Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten vorgesehen werden, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. Die Ausnahmen können einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen werden. 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle (1) Die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler

19 19 Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser Aufgabe errichten oder beauftragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). Sie muß auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den Entnahmekrankenhäusern nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die Transplantationszentren müssen in der Koordinierungsstelle angemessen vertreten sein. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam haben darauf zu achten, dass die Koordinierungsstelle die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt und dabei nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeitet. Die Koordinierungsstelle hat die grundsätzlichen finanziellen und organisatorischen Entscheidungen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder den Bundesverbänden der Krankenhausträger gemeinsam unverzüglich vorzulegen. Die Haushaltslegung und die finanzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder der Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam durch unabhängige Sachverständige geprüft werden. Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam haben sicherzustellen, dass die Koordinierungsstelle die Veröffentlichungspflicht erfüllt. (4) Die Transplantationszentren und die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle zur Entnahme von Organen sowie zur Entnahme von Geweben bei möglichen Organspendern nach 3 oder 4 zusammenzuarbeiten. Die Koordinierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt sie die Personalien dieser möglichen Organspender und weitere für die Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, diese Daten an die Koordinierungsstelle zu übermitteln. Die Organentnahme wird durch die Koordinierungsstelle organisiert und erfolgt durch die von ihr beauftragten Ärzte. 2. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) 108 Zugelassene Krankenhäuser Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

20 20 3. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) 2 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen. Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Anlage zu 2 Absatz 4 Satz 1) Nr. 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:... (16) die Ordnungsaufgaben nach dem Transplantationsgesetz; Gesetz über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz vom 16. April 2014 (GVBl. S. 99, 100) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Verordnung im Rahmen der den Ländern in 9b des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBL I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingeräumten Befugnisse Näheres zu regeln.

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

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