NEUIGKEITEN zum ESF-Förderprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit (LZA) Ausgabe Nr. 1/2017 vom

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1 NEUIGKEITEN zum ESF-Förderprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit (LZA) Ausgabe Nr. 1/2017 vom Liebe Leserinnen und Leser, willkommen zur ersten Ausgabe unserer NEUIGKEITEN im Jahr Heute möchten wir Sie im Namen des BMAS über eine bevorstehende Richtlinienänderung informieren: Das BMAS hat eine weitere Anpassung der Förderrichtlinie zum ESF-LZA- Bundesprogramm vorgenommen. Mit den Änderungen werden Erkenntnisse aus der Umsetzungspraxis (erster Bericht zur Programmevaluation und eigene Vor-Ort-Besuche) und Anregungen aus zwei Workshops mit Praktikern berücksichtigt. Damit sollen zusätzliche Impulse für die Zielerreichung des Programms gegeben werden. Die Förderrichtlinie wird in Kürze veröffentlicht. Das In-Kraft-Treten ist für den 01. Februar 2017 vorgesehen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Erweiterung der förderfähigen Zielgruppe: Zeiten der Unzumutbarkeit von Arbeit nach 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten werden der Arbeitslosigkeit gleichgestellt. Verlängerung des zeitlichen Rahmens für Eintritte in die geförderte Beschäftigung Wegfall der Förderhöchstgrenze von Euro pro Teilnehmer für Qualifizierungsmaßnahmen Erweiterung des zeitlichen Rahmens für das Coaching bei Langzeiterkrankung von Teilnehmern Klarstellung zum (nicht erforderlichen) Nachholen des Coachings bei Kurzzeiterkrankung von Teilnehmern Seite 1

2 Flexibilisierung des situativen Coachings von maximal drei Monaten in der Leistungsund Nachbeschäftigungsphase Anpassungen der Qualifikationsanforderungen für Coaches an den Deutschen Qualifikationsrahmen - DQR Instandsetzung eines vorhandenen fahruntüchtigen Fahrzeugs Streichung der Berichtspflicht zu eingeworbenen Stellen Im Einzelnen: Erweiterung der förderfähigen Zielgruppe: Zeiten der Unzumutbarkeit von Arbeit nach 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II wegen Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten werden der Arbeitslosigkeit gleichgestellt. Der Anteil von teilnehmenden Frauen (rund 33 Prozent) bleibt hinter den von den Jobcentern geplanten Zielen (rund 45 Prozent) zurück. Einer der Gründe hierfür liegt nach Erkenntnissen des BMAS und den Erfahrungen der umsetzenden Jobcenter darin, dass die gegenwärtige Formulierung der Förderrichtlinie in erheblichem Umfang Frauen ausschließt, deren Arbeitslosigkeit durch Kinderbetreuungszeiten unterbrochen war, die jedoch gleichwohl seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sind. Mit der Überarbeitung der Zielgruppendefinition werden Zeiten, in denen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren auf die Unzumutbarkeit von Arbeit berufen haben sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeiten den Zeiten der Arbeitslosigkeit gleichgestellt. Auch für diese Personengruppe müssen jedoch die weiteren Fördervoraussetzungen, insbesondere die negative Eingliederungsprognose und die Vollendung des 35. Lebensjahres, vorliegen. Verlängerung des zeitlichen Rahmens für Eintritte in die geförderte Beschäftigung Die Eintritte in eine geförderte Beschäftigung sind nach der Förderrichtlinie bisher an die Förderung der Betriebsakquisiteure (BAK), die längstens bis zum erfolgen kann, gekoppelt. Grundgedanke dieser Verknüpfung war die Überlegung, dass nur über den BAK Arbeitsplätze in Betrieben für die Zielgruppe eingeworben werden können. Da die Wahrscheinlichkeit, dass bis zum in einer relevanten Zahl von Jobcentern noch Mittel zur Verfügung stehen, hoch ist, wird mit der Richtlinienänderung ermöglicht, bis zum Ende 2017 Eintritte in das Programm vorzunehmen, um die Zielerreichung weiter zu verbessern. Das bedeutet, dass auch nach dem Auslaufen der Förderung der BAKs bis zum für das Programm akquirierte Stellen besetzt werden können und diesem als Eintritte zuzurechnen sind. Eine Verlängerung der Förderung der BAKs ist nicht vorgesehen. Voraussetzung für eine Verlängerung des Zeitraums für mögliche Eintritte in das Programm bis zum ist zum einen ein Antrag des Jobcenters auf Anpassung des Bewilligungszeitraums. Da mit dieser Änderung der Förderrichtlinie keine Umverteilung und Neu- Seite 2

3 bewilligung von Programmmitteln verbunden ist, müssen zum anderen im Jobcenter noch ausreichende Programmittel zur Verfügung stehen. Wegfall der Förderhöchstgrenze von Euro pro Teilnehmer für Qualifizierungsmaßnahmen Die starre Förderhöchstgrenze von maximal Euro pro Teilnehmer für arbeitsplatzbezogene berufliche Qualifizierungen hat sich in der Umsetzung als wenig praktikabel erwiesen. In den Workshops wurde nachvollziehbar dargestellt, dass es notwendige Qualifizierungsmaßnahmen geben kann, die über der gegenwärtig geregelten Förderhöchstgrenze liegen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch viele Qualifizierungsangebote, die weit unter der Förderhöchstgrenze liegen. Um im Einzelfall die notwendigen Qualifizierungskosten in vollem Umfang aus Programmmitteln finanzieren und damit die für diesen Zweck bewilligten Mittel weitestgehend ausschöpfen zu können, erhalten die Jobcenter die Möglichkeit, eigenverantwortlich über die Förderhöhe pro Teilnehmer im Rahmen der für die arbeitsplatzbezogene Qualifizierung bewilligten Mittel entscheiden zu können. Dabei ist selbstverständlich, dass eine in einem Fall höhere Förderung bei einem gegebenen begrenzten Gesamtbudget zu einer geringeren Förderung in einem anderen Fall führen kann, soweit das Budget ausgeschöpft wird. Die Jobcenter haben im Rahmen des Antragsverfahrens das für die arbeitsplatzbezogene Qualifizierung zu bewilligende Budget auf der Grundlage des von der Förderrichtlinie vorgegebenen Durchschnittskostensatzes von 240 Euro pro Teilnehmer ermittelt. Damit ist - was auch die geänderte Formulierung in der Förderrichtlinie hervorhebt - keinerlei Erhöhung der bewilligten Finanzmittel verbunden. Die Jobcenter müssen vielmehr sicherstellen, dass das begrenzte Gesamtbudget nicht überschritten wird. Erweiterung des zeitlichen Rahmens für das Coaching bei Langzeiterkrankung von Teilnehmern Das Teilnehmercoaching ist ein zentraler und wirksamer Bestandteil des Programms. Die im Vergleich zu anderen Beschäftigungsaufnahmen im SGB II geringere Abbruchquote weist auf ein erfolgreiches Coaching im Programm hin. Für eine wirksame Stabilisierung der Beschäftigung ist es notwendig, die im Programm in den festgelegten Beschäftigungsphasen für den einzelnen Teilnehmer vorgesehenen Coachingkontingente ausschöpfen zu können. Dies ist bei Personen, die bereits zu Beginn der Beschäftigung (in der Einstiegs- oder Stabilisierungsphase) längere Zeit arbeitsunfähig erkranken, nicht möglich. Damit fehlt gerade in der sechsmonatigen Einstiegsphase bzw. in den ersten sechs Monaten der Stabilisierungsphase ein Teil des vorgesehenen Coachings. Mit der Richtlinienänderung wird deshalb der Zeitraum, in dem ein größeres Coachingkontingent zur Verfügung steht, flexibilisiert. Künftig kann für Arbeitnehmer, die in den ersten zwölf Monaten des Beschäftigungsverhältnisses für mehr als zwölf Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig sind, auch in der dreimonatigen Leistungsphase ein Coaching entsprechend der Stabilisierungsphase durchgeführt werden; das Coaching wird wegen des krankheitsbedingten Beschäftigungsausfalls nach hinten ver- Seite 3

4 schoben. Davon unberührt bleibt ein weiterer situativer Coachingbedarf von bis zu drei Monaten in der Nachbeschäftigungsphase. Klarstellung zum (nicht erforderlichen) Nachholen des Coachings bei Kurzzeiterkrankung von Teilnehmern Nach einstimmiger fachlicher Einschätzung der Coaches, die an den Workshops teilgenommen haben, ist es nicht sinnvoll bzw. sogar kontraproduktiv, während einer Kurzzeiterkrankung ausgefallene Coachingstunden nachzuholen. Es sei selbstverständlich, bei einer Erkrankung Kontakt zur erkrankten Person aufzunehmen und - soweit erforderlich - Hilfestellung anzubieten. In Abhängigkeit von der Erkrankung sei es jedoch unter Umständen nicht möglich, längere Coachinggespräche zu führen. Das Nachholen ausgefallener Coachingstunden zu einem späteren Zeitpunkt führe dann häufig zu einer zeitlichen und / oder inhaltlichen Überforderung der teilnehmenden Person, wenn z.b. zusätzlich zum regelhaft vorgesehenen Coaching zwei oder mehr Stunden in einer Woche nachgeholt werden müssten. Die geänderte Förderrichtlinie sieht daher vor, dass ausgefallene Coachingstunden bei kurzzeitiger Erkrankung nicht nachgeholt werden müssen. Dabei ermöglicht die Formulierung, dass die Stunden gleichwohl nachgeholt werden können. Flexibilisierung des situativen Coachings von maximal drei Monaten in der Leistungsund Nachbeschäftigungsphase Der mit dieser Regelung adressierte Coachingbedarf wird in vielen Fällen nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum auftreten. Um hier bedarfsgerecht handeln zu können, kann der Zeitraum von drei Monaten in mehrere wöchentliche Abschnitte aufgeteilt werden. Anpassungen der Qualifikationsanforderungen für Coaches an den Deutschen Qualifikationsrahmen - DQR Viele Jobcenter erreichen inzwischen Teilnehmerzahlen, die die Einstellung weiterer Coaches erforderlich machen. In den letzten Monaten ist deutlich geworden, dass der Arbeitsmarkt für Coaches verbunden mit den durch die Richtlinie vorgegebenen Anforderungen in einigen Regionen sehr angespannt ist. Die Nichtbesetzung von Coachingstellen würde die Programmumsetzung ernsthaft gefährden. Deshalb soll nunmehr ein mindestens dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (siehe dazu: zugeordneter formaler Abschluss einem akademischen Abschluss gleichgestellt werden und - soweit im Zusammenhang mit der weiterhin erforderlichen zweijährigen Berufserfahrung durch das Jobcenter die Geeignetheit festgestellt wird - eine Einstellung als Coach ermöglichen. Instandsetzung eines vorhandenen fahruntüchtigen Fahrzeugs Im Falle einer nachgewiesenen Wirtschaftlichkeit wird die Instandsetzung eines vorhandenen fahruntüchtigen Fahrzeugs dem Erwerb eines Fahrzeugs als förderfähige Mobilitätshilfe für die Teilnehmer gleichgestellt. Seite 4

5 Redaktionelle Anpassung der Berichtspflichten durch Streichung der Berichtspflicht zu eingeworbenen Stellen Bei der Konzeption des Programms war zunächst eine stellenorientierte Arbeitsweise für die Akquise geplant worden. Mit der ursprünglich angedachten Abfrage der eingeworbenen Stellen sollte - im Vergleich zu den besetzten Stellen - der Eingliederungserfolg nachvollzogen werden. Im Zuge der Umsetzung des Programms hat sich jedoch sehr schnell herauskristallisiert, dass häufig aufgrund des besonderen Personenkreises eine bewerberorientierte Vorgehensweise bei der Stellenakquise erfolgt. Da die Anzahl der besetzten Stellen als Zielgröße für das Programm definiert wurde, hatte in der Folge die Anzahl der eingeworbenen Stellen keinen wirklichen Informationswert mehr. Um zudem den Erfassungsaufwand für die Jobcenter zu verringern, wurde auf die betreffende Größe verzichtet, bislang aber versäumt, die Richtlinie entsprechend anzupassen. Mit der anstehenden Richtlinienänderung wird dies nachgeholt. Im Bewilligungsbescheid ist dieser Indikator nicht aufgeführt, so dass es insoweit keiner Anpassung bedarf. Allgemeine Hinweise des BVA zu den geplanten Änderungen: Der Leitfaden zum Bundesprogramm LZA wird entsprechend überarbeitet und nach in Krafttreten der geänderten Förderrichtlinien zeitnah veröffentlicht. Gleiches gilt für LZA-Vordrucke, in denen sich aufgrund der Richtlinienänderung Anpassungsbedarf ergibt. Ein Antrag für die Laufzeitverlängerung wird Ihnen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr NEUIGKEITEN-Redaktionsteam Von den LZA-Neuigkeiten abmelden Für die LZA-Neuigkeiten anmelden Das Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert. Seite 5

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