Tauchsport Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Im Verband Deutscher Sporttaucher
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- Harald Pohl
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1 Tauchsport Landesverband Schleswig-Holstein e. V. Im Verband Deutscher Sporttaucher Norbert Ekhardt TLV SH Dorfstraße Groß Vollstedt Schleswig-Holsteinischer Landtag Umwelt- und Agrarausschuss z. Hd. Frau Petra Tschanter Landeshaus Kiel Vereinsregister Kiel 5 VR 2571 Internet Sparkasse Kiel (BLZ ) Konto Ihr Zeichen/vom L Ihr Ansprechpartner: Norbert Ekhardt Norbert@Ekhardt.de Telefon (04305) Groß Vollstedt, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/ Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Tschanter, für die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu dem o. g. Gesetzentwurf der Landesregierung möchten wir uns zunächst bedanken und nehmen gerne Stellung. Leider mussten wir feststellen, dass unser Ergänzungsvorschlag, trotz Unterstützung durch den Landessportverband SH, keine Berücksichtigung gefunden hat. Wir schlagen daher nochmals folgende Formulierung für 14 Abs 1 LWG vor: Jedermann darf unter den Voraussetzungen des 23 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Eissport und Tauchsport (mit und ohne technischem Gerät) benutzen. Begründung: Das Wasserwirtschaftsrecht sieht die Länder in die Pflicht genommen, die Rahmenvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auszufüllen und zu konkretisieren. Gem. 23 Abs. 1 WHG können die oberirdischen Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs in dem Umfang genutzt werden, wie dies nach Landesrecht gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Länder sind somit ausdrücklich aufgefordert, diejenigen Tätigkeiten festzulegen, die jedermann zur gestattungsfreien Benutzung der oberirdischen Gewässer (Gemeingebrauch) berechtigen. Traditionelle, heute weniger bedeutsame Benutzungen werden in allen Landeswassergesetzen genannt. Tauchen als Gemeingebrauch wird
2 aber bereits jetzt in einer Reihe von Ländern zusätzlich als Gemeingebrauch berücksichtigt. Tauchen wird als Gemeingebrauch der Gewässer angesehen in: Bundesland Ja Nein Einschränkung/Hinweis Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein- Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Die Kreisverwaltungsbehörden können jedoch bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb als Gemeingebrauch zulässig sind. Die Ausübung des Tauchsports ist in den Gewässern erlaubt, welche der Fachminister für Wasserwirtschaft durch Rechtsverordnung ausgewiesen hat. Nach dem Wassergesetz kann der Hamburger Senat jedoch weitergehende Verordnungen zum Gemeingebrauch des Wassers erlassen. Allerdings kann die Wasserbehörde an künstlichen fließenden und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen den Gemeingebrauch zulassen. Zuständig für weitere Regelungen sind die staatlichen Ämter für Umwelt und Natur, die Landräte sowie die Oberbürgermeister. Das Tauchen wird durch weitere Erlasse geregelt. Wenn die zuständige Wasserbehörde dies per Rechtsverordnung vorsieht. Sachsen-Anhalt Geändert mit WG LSA v Schleswig- Holstein Thüringen X Die Möglichkeit einer Reglementierung (Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) des Gemeingebrauchs in der Art und Weise seiner Ausübung wird dem Land Schleswig- Holstein durch 19 LWG eröffnet. 2
3 Das Sporttauchen im Allgemeinen ist bekanntlich an eine Ausübung in Oberflächengewässern gebunden. Aufgrund der abschließenden Aufzählung im 14 Abs.1 LWG ist mit der derzeit bestehende Rechtslage eine Ausübung des Tauchsports in den Binnengewässern ausgeschlossen. Dadurch entstehen den Sporttauchern Nachteile gegenüber anderen in der freien Natur betriebenen sportlichen Tätigkeiten. Eine schonende, umweltverträgliche Nutzung der Gewässer und der Natur ist in der Satzung unseres Dachverbandes Verband Deutscher Sporttaucher (VDST) festgeschrieben und u. a. in den Leitlinien für einen umweltverträglichen Tauchsport manifestiert. Die Leitlinien und das Faltblatt Sporttaucher sind fair zur Natur (Goldene Regeln) fügen wir anbei. Zur Einhaltung sind alle Sportler des VDST und somit auch die des TLV S-H satzungsgemäß verpflichtet. Des Weiteren ist die Umweltausbildung seit Jahren fester Bestandteil der Ausbildung. Um dies auch sachgerecht lehren zu können, ist das Umweltseminar Süßwasserbiologie als Pflichtseminar in die Übungsleiterausbildung integriert. Da nur nach abgeschlossener Grundausbildung in Freigewässern getaucht werden darf, ist entsprechend umweltgerechtes Verhalten durch den ausgebildeten Sporttaucher sichergestellt. Da das Tauchen schon jetzt regelmäßig in den Verordnungen zu Naturschutzgebieten untersagt wird - eine Überarbeitung bestehender Regelungen ist daher nicht erforderlich können wir Befürchtungen des MLUR zu unregelbaren und unkontrollierbaren Verhältnissen auf den Gewässern und damit erheblichen Auswirkungen (Verschlechterung) auf die Gewässerflora und fauna nicht teilen. An dieser Stelle erlauben wir uns, besonders auf die Verleihung des Umweltpreises 2007 der Fachgruppe Outdoor und des Kuratoriums Sport und Natur an den VDST für das Tauchseen-Portal hinzuweisen. Unter der Webanschrift erhalten interessierte organisierte und nichtorganisierte Taucher umfangreiche rechtliche und ökologische Informationen sowie Bedingungen und Einschränkungen zu über 400 Seen bundesweit. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Förderung des Tauchsports und zur Präventation von Konflikten zwischen Natursport und Naturschutz erzielt. Laut MLUR bestehen auch Bedenken aus fischereilicher Sicht. Die Möglichkeit von Konflikten können und wollen wir auch nicht bestreiten. Aus allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass diese Möglichkeit, sofern sich mehr als ein Individuum an einem Ort aufhält, immer besteht. Sie sollten jedoch sachgerecht gelöst und nicht verdrängt werden. Eine einseitige Bevorzugung bzw. der Ausschluss einer bestimmten Gruppe ist aus unserer Sicht jedoch die schlechteste Lösung. Verwahren müssen wir uns, wenn das MLUR im gleichen Atemzug auf bereits heutige Diebstähle von Fischen und Fanggeräten sowie Zerstörung von Fanggeräten durch widerrechtlich tätige Taucher hinweist und diese Sporttauchern zuschreibt. Dieser Vorwurf steht in einem besonderen Licht wenn man berücksichtigt, dass in dem Vertrag des MLUR mit dem TLV SH zur Nutzung bestimmter Binnenseen die Durchführung von regelmäßigen Gesprächen zur Beseitigung von Konflikten vorgesehen ist. Diese Gespräche wurden bisher vom MLUR als entbehrlich angesehen. Sollten solche Fälle aber tatsächlich festgestellt werden, zeigt dies nur die Wirkungslosigkeit des 3
4 Verbots der Tauchsportausübung. Das Untersagen ist also kein geeignetes Mittel und damit unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Munition können wir nur auf das Vorhandensein von Munition sowohl in anderen Bundesländern als auch in den schleswig-holsteinischen Küstengewässern, in denen das Tauchen erlaubt ist, hinweisen. Eine Häufung von gefährlichen Situationen ist uns nicht bekannt. Unabhängig davon setzt sich der TLV SH für eine besonderes Sensibilisierung von Sporttauchern ein und hat in der Vergangenheit bereits mit dem Leiter des Kampfmittelräumdienstes SH eine Weiterbildung von Übungsleitern und Tauchlehrern als Multiplikatoren durchgeführt. In Übereinstimmung mit dem Landessportverband SH stellen wir abschließend fest, dass eine Änderung in der Regelung des Gemeingebrauchs notwendig ist. Dem Tauchsport in Schleswig-Holstein würde dadurch der Stellenwert gegeben, den andere Sportarten besitzen, die in der freien Natur betrieben werden oder die der Tauchsport bereits in anderen Bundesländern besitzt. Mit freundlichen Grüßen Tauchsport Landesverband Schleswig-Holstein e.v. Norbert Ekhardt 4
5 Leitlinien für einen umweltverträglichen Tauchsport des Verbands Deutscher Sporttaucher e.v. 1 Nachhaltigkeit des Tauchsports Tauchsport muss so ausgeübt werden, dass in allen Lebensräumen, in denen getaucht wird, kein gravierender und/oder dauerhafter Schaden entsteht und Tiere, Pflanzen, geologische Formationen und archäologische Objekte erhalten bleiben. Kommerzielle oder persönliche Interessen sind keine Legitimation zur Zerstörung der Natur; sie sind dem Umweltschutzgedanken nachzuordnen. 2 Ausbildung, die die Umweltverträglichkeit des Tauchens sicherstellt Die Ausbildung der Taucher/innen muss so strukturiert sein (und durchgeführt werden), dass sie nur dann in Freigewässern tauchen dürfen, wenn sie die theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (z.b. eaktes Tarieren), die sicherstellen, dass eine übermäßige und dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensräume nicht zu erwarten ist; dies gilt in besonderem Maße für die Anfängerausbildung. Dazu ist es unerlässlich, dass die Ausbilder sich mit dem Gedanken des umweltverträglichen Tauchens uneingeschränkt identifizieren und als gutes Beispiel vorangehen. 3 Information Mittel zur Minimierung von Schäden Um sicherzustellen, dass in dem gewählten Tauchgewässer nicht aufgrund regionaler, lokaler und/oder saisonaler Besonderheiten sowie durch die Art des Tauchgangs (z.b. zur Ausbildung) eine Beeinträchtigung der Umwelt durch das Tauchen auftreten kann, muss sich der Taucher vorher informieren. Diese Informationspflicht ist eine Holschuld. Die Taucher haben sie selbst einzubringen. 4 Bereitschaft zum Verzicht Bei der Gefahr einer nachhaltigen Schädigung der Natur oder kulturhistorischer Objekte muss der Taucher unaufgefordert und selbstverständlich auf die Ausübung seines Sports verzichten. 5 Die Verantwortung des Tauchsports bezieht die Ufer mit ein Die Taucher haben sicherzustellen, dass durch ihre Sportausübung generell keine vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, z.b. durch Geräusche, Abgase, kurz- oder langfristige Flächenversiegelung und sonstige Umweltstörungen auftreten. Auch die Gewässeranrainer sind ein Teil der Umwelt und haben den berechtigten Anspruch, nicht belästigt zu werden. 6 Bioindikatoren Taucher sollten so ausgebildet sein (z.b. durch die Teilnahme an Umwelt Spezialkursen), dass sie in der Lage sind, negative Veränderungen in einem Lebensraum, in dem sie tauchen, zu erkennen, aufzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. (Der VDST z.b. unterstützt diese Bemühungen durch Umweltfachleute in den Ländern und auf Bundesebene.) 5
6 7 Die Verantwortung für andere Tauchsportler sollten sich verpflichtet fühlen, andere Sportkameraden zu umweltverträglichem Verhalten anzuhalten und ihre Einflussmöglichkeiten nutzen, grobe Verstöße gegen die Regeln des umweltverträglichen Tauchens und mutwillige Zerstörung der Natur durch andere zu unterbinden. 6
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