Eigentlich: Zusammenschlusskontrolle

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1 Fusionskontrolle Eigentlich: Zusammenschlusskontrolle Zusammenschluss: Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einer wirtschaftlichen (nicht notwendigerweise rechtlichen) Einheit; externes Unternehmenswachstum Formen: horizontal: die fusionierenden Unternehmen sind Wettbewerber, die dasselbe Produkt anbieten vertikal: die fusionierenden Unternehmen stehen in einem Lieferantenverhältnis konglomerat: alle anderen Fälle, d.h. die fusionierenden Unternehmen stellen unterschiedliche Produkte her. Deutschland 1996/97: 2719 horizontale 129 vertikale 334 konglomerate Mögliche Wirkungen: Konzentration Kostenersparnisse ("Synergie-Effekte") Mögliche Motive: 1) Marktmacht 2) Effizienz 1

2 1) Konzentration und Marktmacht Traditionelle Industrieökonomik: Structure-Conduct- Performance-Schema Marktstruktur (hier: hohe Anbieterkonzentration) Marktverhalten (hier: hohe Preis-Grenzkosten-Marge) Marktergebnis (hier: Ausbeutung, Ineffizienz, Wohlfahrtsverlust) Beispiel: Cournot-Wettbewerb im homogenen Oligopol: N 2 s p c i m : = = i = 1 = H / η p η kritische Position der traditionellen Industrieökonomik gegenüber Fusionen. Empirisch: in den meisten Studien im Querschnitt schwach positiver Partialzusammenhang zwischen m und H. 2

3 Gegenargument: m und H werden simultan bestimmt (keine Kausalität); andere Interpretationsmöglichkeit des Zusammenhangs: Wettbewerb auf Ebene 3 also: Konzentration kann auch Ausdruck intensiven Wettbewerbs sein! 2: Effizienzaspekte von Zusammenschlüssen economies of scale (Größenvorteile) economies of scope (Verbundvorteile, "Synergieeffekte") Disziplinierung des Managements: Fusionen als Transaktionen auf dem market for corporate control ("Markt für unternehmensgebundene Ressourcen") Principal-Agent-Problem: Manager Eigner Eigner wollen Gewinnmaximierung (Marktwertmaximierung); Manager haben auch private Ziele Überwachung nur unvollkommen möglich 3

4 Normalerweise: Wettbewerb auf dem Gütermarkt diszipliniert Management (schlechtes Management ineffizient hohe Kosten Verluste Verdrängung vom Markt durch Konkurrenten) Problem: Funktioniert bei Wettbewerb auf Ebene 3 nur sehr langfristig; kurzfristig dagegen: Innovationserfolge der Vergangenheit ermöglichen Ineffizienz in der Gegenwart Wird gelöst durch market for corporate control: drohende feindliche Übernahme übernimmt die Disziplinierung des Managements Daher: Bei Wettbewerb der Ebene 3 ersetzt der market for corporate control in dieser Hinsicht den fehlenden Wettbewerb der Ebene 2 Fusionskontrolle kann ineffizient sein 3) Fazit Theoretische Beurteilung von Fusionen: Abwägung zwischen Marktmacht und Effizienz? Welche Schlussfolgerung für praktische Wettbewerbspolitik? Konkrete Abwägung im Einzelfall schwierig oder unmöglich 4

5 daher sinnvollerweise keine Einzelfallabwägung sondern: per-se-verbot von Fusionen, die zu Marktbeherrschung führen per-se-erlaubnis aller anderen 4) Fusionskontrolle im GWB Aufgreifkriterien: Zusammenschlussbegriff: 37 I GWB 1. Vermögenserwerb 2. Kontrollerwerb 3. Anteilserwerb in Höhe von a) 25 % der Stimmrechte oder b) 50 % des Kapitals 4. Jede sonstige Verbindung, durch die erheblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Anwendbarkeit der Fusionskontrolle: 35 GWB I: 1. Letztjähriger Weltumsatz aller UN > 1 Mrd DM 2. Mind. ein UN letztjähriger Inlandsumsatz > 50 Mio DM II: es sei denn: 1. Anschlussklausel (ein UN hat Weltumsatz < 20 Mio DM) 2. Bagatellmarktklausel (Marktumsatz < 30 Mio DM) Anmeldepflichten 5

6 Nach 39 I GWB sind geplante Zusammenschlüsse vor Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden (präventive Fusionskontrolle) Eingreifkriterien 36 GWB: Verbot der Fusion durch das Bundeskartellamt, wenn zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung ( 19 II GWB) begründet oder verstärkt wird. Entscheidung: Bundeskartellamt entscheidet innerhalb von 4 Monaten ( 40 II GWB) Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden ( 40 III GWB) Möglichkeit der Ministererlaubnis ( 42 GWB) Erfahrungen: z.b. 1996/97: 3185 angemeldete Zusammenschlüsse davon: 9 Verbote 17 Rückzieher also weniger als 1 % problematisch 6

7 5) Europäische Fusionskontrolle Verordnung Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (FusKontrVO) Seit 1990 in Kraft (vorher musste Fusionskontrolle auf Art. 82 EGV gestützt werden: Fusion unter Umständen als Missbrauch zu sehen) Aufgreifkriterien: Art. 1 I: Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung Art. 1 II: Umsatzgrenzen Eingreifkriterien: Art. 2 III: Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Ziffer 15 Erwägungsgründe: Keine beherrschende Stellung bei kombinierten Marktanteilen von weniger als 25 % Art. 2 I b) gestattet es, die "Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts" zu berücksichtigen (Einzelfallabwägung) 7

8 Fälle GE/Honeywell: kontrovers zwischen EU- Kommission und USA (Federal Trade Commission) Dt. Telekom/Liberty Media (Breitbandkabel) Bundeskartellamt untersagt trotz erheblicher Vorteile für die Verbraucher E.ON/Ruhrgas (wird genauer dargestellt): Vertikale Fusion: Ruhrgas stark im Ferngasbereich als Importeur von Erdgas aus den Niederlanden, Norwegen, Russland etc. Inhaber des größten mitteleuropäischen Ferngasleitungsnetzes. E.ON ist beteiligt an zahlreichen Regionalversorgern und (kommunalen) Verteilern. E.ON entstand aus der Fusion VEBA/Viag (Preussen-Elektra/ Bayernwerk) vor wenigen Jahren, genehmigt von der Europäischen Kommission. Ist heute ein Unternehmen ohne Großaktionär. Ruhrgas hat als (inidrekte) Gesellschafter große deutsche (Ruhrkohle AG, RWE, E.ON) und multinationale (Exxon, Royal Dutch Shell, BP) Energieunternehmen. E.ON will die (indirekten) Anteile von BP an Ruhrgas kaufen. E. ON bietet 8

9 Ruhrkohle ein attraktives Tauschgeschäft an: Ruhrgas-Anteil gegen Degussa). E. ON erwirbt die Mehrheit am Bergemann-Pool (Verkäufer u.a. RWE). Dadurch erhält E.ON die Mehrheit der Kapitalanteile und Stimmrechte an der Ruhrgas. Hintergrund: Liberalisierung des deutschen und des europäischen Gasmarktes. Bundeskartellamt untersagt die Fusion: Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschen Ferngas- und verschiedenen Regionalund Lokal- Gasmärkten. Verstärkung der kollektiven marktbeherrschenden Stellung von E.ON und RWE auf dem deutschen Strommarkt. Begründung: Auf dem Gasmarkt wird für Ruhrgas der Absatz für einen großen Teil des Geschäfts gesichert ("Marktverschlusswirkung"), weil E.ON an den Kunden beteiligt ist und seinen Einfluss geltend machen kann. Beim Strom kann E.ON mithilfe von Ruhrgas den Konkurrenten, die Strom auf Gasbasis erzeugen wollen, das Leben schwer machen. E.ON und Ruhrgas beantragen daraufhin eine Ministererlaubnis gemäß 42 GWB. Dies kann erteilt werden, wenn Gemeinwohlvorteile oder die 9

10 Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens im internationalen Wettbewerb die Wettbewerbsbeschränkung auf dem deutschen Markt überwiegen. Staatssekretär Tacke hat in Vertretung des Ministers Müller die Ministererlaubnis am 5. Juli 2002 unter Auflagen erteilt. Die Auflagen dienen der Abschwächung der Wettbewerbsbeschränkung: 1.Verkauf von E.ON-Beteiligungen an Regionalversorgern VNG (neue Bundesländer) und EWE (Nordwestdeutschland, angrenzend an die Niederlande). 2. Verbesserung der Durchleitungsbedingungen durch das Ruhrgas- Leitungsnetz für Wettbewerber, insbesondere Unbundling des Transport- und des Handelsgeschäfts bei Ruhrgas mit nichtdiskriminierenden Durchleitungskonditionen für Konzern-Unternehmen und Wettbewerber. 3. Gewisse Opting-Out-Möglichkeiten für Kunden von Ruhrgas bei langfristigen Lieferverträgen (betr. insbesondere RWE). 5. Verkaufsverpflichtung für einen Teil des von Ruhrgas bezogenen Gases auf dem offenen Markt (also ohne langfristige Bindung des Kunden). 6. Verpflichtung von E.ON, im Upstream-Geschäft ca. 6 Mrd zu investieren. 10

11 Methode der Abwägung zwischen der Wettbewerbsbeschränkung und den Gemeinwohlvorteilen. Dies bedingt eine Urteilsbildung über die Schwere der Wettbewerbsbeschränkung, die vom Bundeskartellamt festgestellt worden ist. Gemeinwohlvorteile: Versorgungssicherheit. Zur Schwere der Wettbewerbsbeschränkung: Das Bundeskartellamt sieht große Gefahren einer Marktverschlusswirkung durch die vertikale Fusion. Dagegen kann man stellen, dass die meisten Regional- und Lokalversorger, an denen E.ON beteiligt ist, einen anderen Mehrheitsgesellschafter haben. Ferner kann man die Feststellung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung von E.ON und RWE im Strommarkt bezweifeln: die Preise sind derzeit Wettbewerbspreise, die "Abschreckungswirkung", die von E.ON und RWE auf z.b. EnBW nach Kartellamt ausgeübt werde, ist nicht plausibel: E.ON und RWE müssen aus der kostengünstigen Kernenergie aussteigen, während EnBW von ihrer Mutter EDF preisgünstigen Atomstrom aus Frankreich beziehen kann. Vor allem aber: der Gasmarkt wie zuvor der Strommarkt entwickelt sich in der Zwischenzeit zu einem 11

12 europäischen Markt. In diesem Zusammenhang ist die Trennung zwischen dem Gasanbieter Ruhrgas und dem Gasanbieter BP ein Entflechtungsvorgang, der den Wettbewerb stärken kann. Das Gewicht der Wettbewerbsbeschränkung kann also nicht allzu groß sein. Gemeinwohlvorteile: Versorgungssicherheit. Energiepolitik der gegenwärtigen Koalition hat zur Folge, dass die Erdgas-Importe Deutschlands sich bis 2020 verdoppeln (Ausstieg aus der Kernenergie, Verminderung der CO 2 - Emissionen bis 2020 um 40 % gemessen am Stand von 1990). Versorgungssicherheit kann bei Gas durch intensivierte energiepolitische Kooperation mit Russland im Rahmen des neuen Verhältnisses zu Russland seit dem verbessert werden: Lieferungen aus Russland auch dann planmäßig, wenn es am Persischen Golf über Jahre "brennt" und somit die Energiemärkte der Welt in Unordnung kommen. Deutschland-Russland: Investitionen deutschen Kapitals gegen Liefersicherheit von Gas aus Russland. Investitionen z.b. in Energiesparprojekte in Russland. Hoher 12

13 Eigenkapitalbedarf, den Ruhrgas allein nicht darstellen kann. Im Detail (wen es interessiert) vgl. mein Gutachten im Auftrag von E.ON im Rahmen dieses Verfahrens. Die Argumentation wurde z.t. vom Ministerium in der Begründung der Ministererlaubnis übernommen. Seit 1998 ist neu die Klagemöglichkeit von Konkurrenten gegen Fusionsentscheidungen des Bundeskartellamts oder, im Fall der Ministererlaubnis, des Ministers. Im E.ON/Ruhrgas Verfahren hat das OLG Düsseldorf im Eilverfahren den Vollzug der Fusion auf Antrag von Konkurrenten gestoppt. Mündliche Anhörung im Eilverfahren am 24. Juli. Kurz danach endgültige Entscheidung im Eilverfahren. Wird der Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, dann ist die Fusion ernsthaft gefährdet, weil das Hauptverfahren lange dauern kann. Solange können in der Regel die Parteien eines Zusammenschlusses nicht warten. D.h. es entsteht die Gefahr, dass Fusionen wegen ihrer gerichtlichen Angreifbarkeit durch Konkurrenten unattraktiv werden. 13

14 Die wichtige Funktion von Fusionen im volkswirtschaftlichen Strukturwandel wird damit stark beeinträchtigt. Gefahr einer Status Quo Orientierung der Wettbewerbspolitik. 14

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