Steuerwesen. Leitfaden Steuerwesen , 14:33, et

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1 Steuerwesen Dieser Leitfaden soll und will nicht Steuerexperten ausbilden. Er bietet den Lehrlingen einen Ueberblick über das st. gallische Steuerwesen. Abgesehen von den Tücken einer ganz normalen Steuererklärung geben verschiedene Umstände Anlass zu recht verzwickten Fragen. In diesem Lehrmittel finden sich die passenden Antworten. Leitfaden Steuerwesen , 14:33, et

2 Steuerwesen Lernziele 1 Allgemeines - Gesetzliche Grundlagen des Steuerrechts kennen - Grundbegriffe und Grundlagen der öffentlichen Lasten definieren - Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern aufzählen - unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht erklären - direkte und indirekte Steuern definieren können - einfache Grundsätze einer Steuerausscheidung kennen 2 Bundessteuern - die zuständigen Organe für die Einschätzung und den Bezug der direkten Bundessteuer bezeichnen - System der Verrechnungssteuer erklären 3 Staats- und Gemeindesteuern - Beginn und Ende der Steuerpflicht kennen - Einkommen und Abzüge definieren - die Grundsätze der Vermögenssteuer kennen - die Steuerpflichten für die Gewinn- und Kapitalsteuer bezeichnen - Steuerberechnungsgrundlagen und Begriffe kennen - Steuersystem erläutern können 4 Nebensteuern - Nebensteuern kennen 5 Veranlagung - Steuerbehörden aufzählen - Ablauf einer Steuerveranlagung darstellen - mögliche Rechtsmittel und Instanzenzug aufzählen - die Steuer berechnen können - die Steuerstrafen kennen - Grundsätze der Geheimhaltungspflicht kennen Steuerwesen , 14:33/et 1-29

3 6 Bezug - die Fälligkeiten der Steuerraten nennen - den Ablauf erklären, wenn der Steuerpflichtige der Zahlungspflicht nicht nachkommt - die Berechnung des Ausgleichszinses/Verzugszinses kennen 7 Nachlassinventar - die Aufgaben des Steueramtes beim Tod eines Steuerpflichtigen aufzählen 8 Nachsteuerverfahren / Steuerstrafrecht - das Wesen des Nachsteuerverfahrens und das Steuerstrafrecht kennen Steuerwesen , 14:33/et 2-29

4 Steuerwesen Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 10 Wer erhebt Steuern in der Schweiz? 11 Rechtsgrundlagen 110 Allgemeines 111 Bundessteuern 112 Bundesgesetzgebung 113 Kantonale Steuern 12 Tabellen öffentliche Lasten und Steuerarten 13 Bestand und Umfang der Steuerpflicht 130 Allgemeines 131 Unbeschränkte Steuerpflicht (primäre Steuerpflicht) 132 Beschränkte Steuerpflicht (sekundäre Steuerpflicht) 133 Steuerausscheidung 2 Bundessteuern 20 Direkte Bundessteuern 201 Allgemeines 202 Gegenstand der Steuern 203 Steuerpflicht 204 Steuerbemessung 205 Steuerbezug 21 Verrechnungssteuern 3 Staats- und Gemeindesteuern 30 Beginn und Ende der Steuerpflicht 31 Familienbesteuerung 310 Steuerpflicht für Ehefrauen 311 Steuerpflicht für Kinder 32 Steuerbares Einkommen 320 Allgemeines 321 Ordentliche Einkünfte 322 Ausserordentliche Einkünfte 33 Ganz oder teilweise steuerfreie Einkünfte 330 Steuerfreie Einkünfte 331 Teilweise steuerfreie Einkünfte 34 Abzüge vom Einkommen für Unselbständigerwerbende 340 Überblick 341 Berufkosten 342 Abzüge für besondere Aufwendungen 343 Sozialabzüge 344 Ausbildungskosten 35 Abzüge vom Einkommen für Selbständigerwerbende 36 Steuertarif 37 Vermögenssteuer 370 Gegenstand 371 Bewertung 372 Steuerfreies Vermögen 373 Sozialabzüge 374 Bemessung 375 Steuersätze 38 Veranlagungsgrundlagen 380 Zeitliche Bemessung 381 Begriffe 382 Gegenwartsbemessung (Postnumerandoverfahren) 39 Gewinn- und Kapitalsteuer 4 Nebensteuern 40 Grundstückgewinnsteuer 41 Erbschafts- und Schenkungssteuer 42 Quellensteuer/Grenzgängersteuer 43 Grundsteuer 44 Handänderungssteuer 45 Vergnügungssteuer 5 Veranlagung 50 Steuerbehörden 500 Kantonales Steueramt 501 Gemeindesteueramt 51 Geheimhaltungspflicht 52 Veranlagungsverfahren 520 Verfahrenspflichten 521 Steuererklärung 522 Untersuchung 523 Ermessensveranlagung 524 Eröffnung der Veranlagung 525 Verjährung 53 Rechtsmittel Steuerwesen , 14:33/et 3-29

5 54 Steuerberechnung 540 Allgemeines 541 Steuertarif 542 Steuerfuss 543 Beispiel 544 Anmerkung 6 Bezug 60 Steuerbezug 600 Zuständigkeit 601 Rechnungsstellung 602 Fälligkeiten 603 Ausgleichszinsen 604 Verzugszinsen 605 Mahnung und Betreibung 606 Verjährung 61 Stundung und Erlass 62 Steuerabrechnung 7 Nachlassinventar 70 Allgemeines 71 Inventaraufnahme 8 Nachsteuerverfahren / Steuerstrafrecht 80 Allgemeines 81 Nachsteuerverfahren 82 Bussenverfügung 83 Straftatbestände 830 Verletzung von Verfahrenspflichten 831 Steuerhinterziehung 832 Steuerbetrug Steuerwesen , 14:33/et 4-29

6 Steuerwesen 1 Allgemeines 10 Wer erhebt Steuern in der Schweiz? Bund, Kantone und Gemeinden 11 Rechtsgrundlagen 110 Allgemeines Die wichtigste Rechtsgrundlage im Steuerrecht ist das Steuergesetz. Die Gesetzgebung muss sich jedoch ihrerseits auf die folgenden verfassungsrechtlichen Grundlagen abstützen. 111 Bundessteuern Kompetenznormen Art. 85 BV Schwerverkehrsabgabe Art BV Nationalstrassenabgabe Art. 128 BV Direkte Bundessteuern Art. 129 BV Steuerharmonisierung Art. 130 BV Mehrwertsteuern Art. 131 BV Besondere Verbrauchssteuern: - Tabak und Tabakwaren - gebrannte Wasser - Bier - Automobile und ihre Bestandteile - Erdöl und andere Mineralien, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkte sowie auf Treibstoffen Art BV Stempelsteuern Art BV Verrechnungssteuern Art. 133 BV Zölle 112 Bundesgesetze und übrige Grundlagen Direkte Bundessteuer Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom (SR ; DBG) mit den dazugehörenden Verordnungen. Steuerharmonisierung Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom (SR ; StHG). Verrechnungssteuer Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom (SR ) mit Vollziehungsverordnung vom (SR ) und Verordnung des Eidg. Finanz- und Zolldepartementes über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom (SR ). Steuerwesen , 14:33/et 5-29

7 Mehrwertsteuer Diese einträglichste Bundessteuer hat vorerst noch keine Gesetzesgrundlage. Es gelten die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates in der Verordung über die Mehrwertsteuer vom (MWSTV) Kreisschreiben Periodische Kreisschreiben der EStV an die kantonalen Steuerämter für die direkte Bundessteuer. Rundschreiben Periodische Rundschreiben der EStV an die kantonalen Steuerämter für die direkte Bundessteuer. 113 Kantonale Gesetze und übrige Grundlagen Kompetenznorm Art. 3 BV "Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind." Das bedeutet, dass die Kantone kraft ihrer Souveränität alle Steuern erheben können, die nicht durch die Bundesverfassung allein dem Bund vorbehalten sind. Steuergesetz Steuergesetz (StG) vom (sgs 811.1) mit den dazugehörenden Verordnungen. Regierungsbeschlüsse Regierungsbeschlüsse (RB) über die Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen für Steuerbeträge und über den Zins bei Nachsteuern. St.Galler Steuerbuch St.Galler Steuerbuch (StB) als publizierte Weisungen des kantonalen Steueramtes. Organisationshandbuch Organisationshandbuch (OHB) mit Weisungen, Richtlinien und Empfehlungen des kantonalen Steueramtes für das Führen eines Gemeindesteueramtes. Kreisschreiben Kreisschreiben als Orientierungen des kantonalen Steueramtes an die Gemeindesteuerämter über verschiedene Sachgebiete (z.b. Gesetzesänderungen, Instruktion, EDV- Bereich etc.). Mit den Kreisschreiben werden regelmässig auch Rapporte und Meldungen (z.b. Stand der Veranlagungen, Steuerabrechnung, Formularbestellung etc.) bei den Gemeindesteuerämtern eingeholt. Übrige Weisungen Übrige Weisungen des kantonalen Steueramtes (z.b. Instruktionsveranstaltungen, Mitteilung der Hauptabteilung natürliche Personen, Revisionsberichte und bemerkungen der Abteilung Kontrolle etc.). Steuerwesen , 14:33/et 6-29

8 12 Tabelle "Öffentliche Lasten" und "Steuerarten" Leistungen der Bürger an das Gemeinwesen Öffentliche Lasten Naturallasten Öffentliche Abgaben Leistungen, welche die Einzelperson persönlich erbringt (Militär-, Feuerwehr-, Zivilschutzdienst) Finanzielle Leistungen an das Gemeinwesen, die der Bestreitung der Ausgaben dienen Öffentliche Abgaben Kausalabgaben Steuern Entgelt für eine bestimmte Leistung (wirtschaftlicher Grund) des Gemeinwesens Gebühren Entgelt für Inanspruchnahme staatlicher Leistungen Verwaltungsgebühren (Grundbuch-, Gerichtsgeb. usw.) Voraussetzungslos geschuldeter Betrag zur Deckung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfs Benützungsgebühren (Eintrittsgebühr, Parkgebühr usw.) Beiträge (Vorzugslast) (Strassenperimeter (Gas-, Wasser-, Kanalisationsanschluss usw.) Ersatzabgabe (Militärpflichtersatz usw.) Steuern Steuerarten Bund Kanton SG Gemeinde SG Direkte Bundessteuer vom Einkommen 1) Staatssteuer vom Gemeindesteuer vom Mehrwertsteuer 2) Verrechnungssteuer 1) Einkommennd und Vermögen 1) Einkommen und Vermögen 1) Ertrags- und Kapitalsteuer Grundsteuer 1) von juristischen Personen 1) Handänderungssteuer 1) Grundstückgewinnsteuer 1) Verbrauchssteuern auf Tabak und Vergnügungssteuer 2) Tabakwaren, gebrannte Wasser, Bier Erbschafts- und (nur Stadt St. Gallen) Automobile, Erdöl und andere Schenkungssteuer 1) Mineralien, Erdgas, Treibstoffe 2) Quellensteuern 1) Hundesteuer 2) 1) = direkte steuern 2) = indirekte Steuern Steuerwesen , 14:33/et 7-29

9 13 Bestand und Umfang der Steuerpflicht 130 Allgemeines Jede natürliche oder juristische Person ist mindestens in einem, möglicherweise aber auch in mehreren Gemeinwesen (Kantonen, Gemeinden) steuerpflichtig. Ist eine Person durch Gesetzesvorschrift verpflichtet, in einem Gemeinwesen Steuern zu entrichten, so ist sie in diesem Gemeinwesen steuerlich zugehörig - oder anders gesagt - so hat sie in diesem Gemeinwesen ein Steuerdomizil. 131 Unbeschränkte Steuerpflicht (primäre Steuerpflicht) Entsteht durch enge persönliche Beziehungen zum Steuerdomizil. Man spricht auch von persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz, Aufenthalt) mit der Folge, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich für sein gesamtes Einkommen und Vermögen am Hauptsteuerdomizil der Besteuerung unterworfen ist. 132 Beschränkte Steuerpflicht (sekundäre Steuerpflicht) Eine solche besteht durch besondere wirtschaftliche Beziehungen zum Steuerdomizil. Man spricht auch von wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Grundeigentum, Betriebsstätte usw.) und hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige nur für bestimmte am Nebensteuerdomizil bezogene Einkünfte oder Vermögensteile der Besteuerung unterworfen ist. 133 Steuerausscheidung Wenn eine beschränkte Steuerpflicht besteht, so wird zur Verwirklichung des allgemein anerkannten und verfassungsrechtlich festgelegten Doppelbesteuerungsverbotes zwischen dem Haupt- und einem oder mehreren Nebensteuerdomizilen eine Steuerausscheidung notwendig. Bei einer Steuerausscheidung ist zu beachten, dass die Einkommenstarife regelmässig progressiv ausgestaltet sind, weshalb zu demjenigen Steuersatz besteuert werden muss, welcher dem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Die Steuerausscheidung erfolgt im Steuerrecht teilweise nach Objekten, teilweise nach Quoten. Bei der objektmässigen Ausscheidung werden einzelne bestimmte Bestandteile des Einkommens und Vermögens vollumfänglich den steuerberechtigten Domizilen zugewiesen (Aktiven, Einkünfte, Gewinnungskosten). Bei der quotenmässigen oder proportionalen Ausscheidung werden prozentuale Anteile des gesamten Einkommen und Vermögens nach einem bestimmten Schlüssel den einzelnen Steuerdomizilen zugewiesen (Schulden, Schuldzinsen, Sozialabzüge). Steuerwesen , 14:33/et 8-29

10 2 Bundessteuern 20 Direkte Bundessteuer 201 Allgemeines Grundlage bildet das Bundesgesetz vom über die direkte Bundessteuer (DBG). 202 Gegenstand der Steuer Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer: - eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen - eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen - eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen 203 Steuerpflicht Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz/Sitz haben oder hier beschränkt steuerpflichtig sind. 204 Steuerbemessung Es wird die einjährige Gegenwartsbemessung (analog Staats- und Gemeindesteuern) angewendet. 205 Steuerbezug Im Kanton St. Gallen erfolgt der Bezug für die natürlichen Personen durch die Gemeinde. Veranlagung und Bezug werden für jede Steuerperiode in derjenigen Gemeinde vorgenommen, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht seinen Wohnsitz begründet. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Jahressteuer wird im folgenden Jahr in Rechnung gestellt und ist jeweils am 1. März zur Zahlung fällig; die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 21 Verrechnungssteuer Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere auf Zinsen und Dividenden), auf den Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Steuer bezweckt in erster Linie die Eindämmung der Steuerhinterziehung; die Steuerpflichtigen sollen veranlasst werden, den für die direkten Steuern zuständigen Behörden die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und Vermögenserträge sowie das Vermögen, auf dem die steuerbaren Gewinne erzielt wurden, anzugeben. Die Verrechnungssteuer wird unter bestimmten Voraussetzungen durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar zurückerstattet. Der steuerpflichtige Inländer, der seiner Deklaration nachkommt, wird durch die Steuer somit nicht belastet. Grafisch lässt sich der Verrechnungssteuermechanismus so darstellen: Steuerwesen , 14:33/et 9-29

11 Von 100% Zins überweist die Bank 35% 65% dem Sparheft- besitzer als Verrechnungssteuer an die ESTV, welche sie weiterleitet Legende Zahlungen Rückzahlungen 35% an die kantonalen 35% Steuerbehörden (nur soweit Rückerstattung an Anspruchsberechtigte erfolgt) 3 Staats- und Gemeindesteuern 30 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt - mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes - mit dem Erwerb steuerbarer Werte - mit der Eröffnung einer Betriebsstätte und endet - mit dem Tod - mit dem Wegzug ins Ausland - mit der Aufgabe der steuerbaren Werte - mit der Aufgabe der Betriebsstätte - Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (Besteuerung nach Zugehörigkeit am Ende der Steuerperiode). Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt - mit der Gründung im Kanton - mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton - mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten und endet - mit dem Abschluss der Liquidation - mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons - mit der Aufgabe von im Kanton steuerbaren Werten Steuerwesen , 14:33/et 10-29

12 31 Familienbesteuerung 310 Steuerpflicht für Ehefrauen Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen werden unter jedem Güterstand zusammengerechnet. Massgebend für diese Betrachtungsweise ist die wirtschaftliche Einheit. Den Progressionsnachteil dieser Regelung hebt das StG mit dem Vollsplitting-Steuertarif auf. Bei Heirat erfolgt die gemeinsame Besteuerung unabhängig vom Heiratsdatum für die ganze Steuerperiode. Selbständig und an ihrem Wohnsitz steuerpflichtig sind nur Frauen, die gerichtlich getrennt sind oder tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt leben. Als tatsächlich getrennt gilt die Ehe, wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr besteht und eine allfällige Unterstützung nur noch in ziffernmässig bestimmten Beiträgen geleistet wird. Bei Trennung/Scheidung erfolgt die getrennte Besteuerung unabhängig vom Trennungsdatum für die ganze Steuerperiode. 311 Steuerpflicht für Kinder Einkommen (in der Regel Vermögenserträge) und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Eine Ausnahme besteht indessen: Die Erwerbseinkünfte und Grundstückgewinne minderjähriger Kinder sind durch die Unmündigen selbst zu versteuern. 32 Steuerbares Einkommen 320 Allgemeines Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. 321 Ordentliche Einkünfte Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Steuerbar sind: Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie: - Entschädigungen für Sonderleistungen - Provisionen - Zulagen - Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke - Gratifikationen - Trinkgelder - Tantiemen - Geldwerte Vorteile Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit Steuerbar sind: - Einkünfte aus einem Handels- Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb - Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen - Ueberführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen - Liquidationsgewinne Steuerwesen , 14:33/et 11-29

13 Einkünfte aus beweglichem Vermögen Steuerbar sind: - Zinsen aus Guthaben - Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung - Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen - Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung - Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds - Einkünfte aus immateriellen Gütern (Patente, Urheberrechte etc.) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Steuerbar sind: - Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung - Mietwert von Grundstücken für den Eigengebrauch - Einkünfte aus Baurechtsverträgen - Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens Einkünfte aus Vorsorge Steuerbar sind: - Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge - Einkünfte aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Übrige Einkünfte Steuerbar sind auch: - alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten - einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile - Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit - Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes - Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen - Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kindern erhält 322 Ausserordentliche Einkünfte Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer unterliegen insbesondere: - Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter Zum übrigen Einkommen gerechnet unterliegen insbesondere: - Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen - Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit Steuerwesen , 14:33/et 12-29

14 33 Ganz oder teilweise steuerfreie Einkünfte 330 Steuerfreie Einkünfte Der Einkommenssteuer unterliegen nicht: - der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung - die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen - der Vermögensanfall aus rückkauffähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten - die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet - die Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln - die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen - der Sold für Militär und Zivilschutzdienst - die Zahlung von Genugtuungssummen - die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - die bei Glücksspielen in Spielbanken erzielten Gewinne 331 Teilweise steuerfreie Einkünfte Von Renten, Pensionen und anderen periodischen Versicherungsleistungen sind steuerfrei: - 60%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen allein erbracht worden sind 34 Abzüge vom Einkommen für Unselbständigerwerbende 340 Überblick Für Berufskosten Abzüge für besondere Aufwendungen Sozialabzüge 341 Berufskosten Berufskosten sind die unmittelbar zur Einkommenserzielung aufgewendeten Kosten. Sie stehen in direkter, kausaler Beziehung zu bestimmten Einkünften, z.b.: - Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte - Mehrkosten für Verpflegung - Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten (Pauschalabzug) - Weiterbildungs- und Umschulungskosten - Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt - Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit Steuerwesen , 14:33/et 13-29

15 342 Abzüge für besondere Aufwendungen Diese Abzüge betreffen in der Regel Lebenshaltungskosten. Sie können vor allem aus sozialpolitischen Gründen abgerechnet werden - Schuldzinsen - 60% der selbst finanzierten Leibrenten - Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen / getrennt lebenden Ehegatten - Unterhaltsbeiträge an unmündige Kinder - Beiträge an AHV/IV/EO/ALV und gesetzliche Unfallversicherung (Abzug auf Lohnausweis) - Einkaufsbeiträge an Pensionskasse (Abzug auf Lohnausweis) - Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a - Prämien an die Lebens-, Krankheits- und Unfallversicherungen - Kinderbetreuungsabzug bei Betreuung durch Drittpersonen - Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten - Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten - Behinderungsbedingte Kosten - freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen - Lebenshaltungskosten Sie stellen Einkommensverwendungen dar und sind grundsätzlich nicht abziehbar. (z.b. Verpflegung, Kleidung, Ferien, Haustiere, Miete, Kosten Altersheim etc.) - Anlagekosten Ihnen steht eine Gegenleistung mit dauerhaftem Vermögenswert gegenüber; sie sind deshalb nicht abziehbar (z.b. Neubau und Anbau eines Hauses, Wintergarten etc.). 343 Sozialabzüge Diese Abzüge berücksichtigen die unter bestimmten persönlichen Verhältnissen unterschiedliche Leistungsfähigkeit. - Kinderabzug und Ausbildungskosten 35 Abzüge vom Einkommen für Selbständigerwerbende Von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit können abgerechnet werden: - Gewinnungskosten - geschäftsmässig begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen - Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsauftäge an Dritte - Geschäftsverluste aus den der Bemessungsperiode unmittelbar vorangegangenen sieben Geschäftsjahren - eine Pauschale für die selbständig erwerbstätige oder mitarbeitende Ehefrau - die als Arbeitgeber geleisteten Beiträge und Zuwendungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie unwiderruflich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer dienen Steuerwesen , 14:33/et 14-29

16 36 Steuertarif Im Kanton St. Gallen gilt der Einheitstarif mit Vollsplitting für Ehegatten. Das Einkommen der Ehegatten wird dabei zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Für die Festlegung der massgebenden Tarifstufe wird aber das Ergebnis auf zwei Personen aufgeteilt. (Beispiel: das Gesamteinkommen eines Ehepaares von Fr. 100' wird entsprechend der Tarifstufe von Fr. 50' besteuert) Ehegatten werden ungeachtet dessen, ob es sich um Einverdiener oder Doppelverdiener handelt und wem die Einkünfte zivilrechtlich zustehen, gleich behandelt. Der Einheitstarif sieht eine Maximalbelastung von 9% einfache Steuer vor. 37 Vermögenssteuer 370 Gegenstand Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen abzüglich der nachgewiesenen Schulden. Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, wird dem Nutzniesser zugerechnet. 371 Bewertung Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert berechnet. Ausnahmen sind im Steuergesetz umschrieben. 372 Steuerfreies Vermögen Der Vermögenssteuer unterliegen nicht: - Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände - Anwartschaftliche Ansprüche (z.b. zu erwartende Erbschaft) - Nicht rückkaufsfähige Versicherungen vor der Fälligkeit 373 Sozialabzüge Für jeden Steuerpflichtigen ist ein bestimmter Vermögensbetrag generell steuerfrei. Ein zusätzlicher Abzug wird für jedes minderjährige, nicht selbständig besteuerte Kind gewährt. 374 Bemessung Das Vermögen wie auch die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht festgelegt. 375 Steuersätze Die einfache Steuer vom Vermögen beträgt: Promille für das ganze Vermögen Restbeträge des steuerbaren Vermögens unter Fr. 1'000.- fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht. Steuerwesen , 14:33/et 15-29

17 38 Veranlagungsgrundlagen 380 Zeitliche Bemessung Betreffend der zeitlichen Bemessung stellen sich im wesentlichen zwei Fragen: - Welches ist der massgebende Zeitraum in welchem Einkommen zufliesst, das für die Steuerberechnung massgebend ist? - Für welchen Zeitabschnitt ist die Steuer geschuldet? In der Schweiz kennen wir die Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung. 381 Begriffe Die Einkommenssteuer ist eine wiederkehrende (periodische) Steuer. Im Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung tauchen drei Begriffe immer wieder auf: - Bemessungsperiode Zeitraum, in dem das der Berechnung zugrunde liegende Einkommen erzielt wird. - Steuerperiode Zeitabschnitt, für welchen die Steuer geschuldet ist. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. - Veranlagungsperiode Zeitdauer, in der die Veranlagung nach Ablauf der Bemessungs- und Steuerperiode vorgenommen wird. 382 Gegenwartsbemessung (Postnumerandoverfahren) Bei der Gegenwartsbemessung fallen Bemessungsperiode und Steuerperiode zusammen. Bemessungsperiode Steuerperiode Veranlagungsperiode 39 Gewinn- und Kapitalsteuer Die juristischen Personen entrichten eine Steuer vom Reingewinn und vom Eigenkapital. Als juristische Personen werden besteuert: Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der steuerbare Reingewinn besteht aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge mit Einschluss der Kapital- und Liquidationsgewinne. Als steuerbares Eigenkapital gelten das einbezahlte Kapital sowie die als Ertrag versteuerten Reserven. Weil bei den juristischen Personen die Steuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten, sind Reingewinn und Eigenkapital nach der Bildung der notwendigen Steuerrückstellungen steuerbar. Steuerwesen , 14:33/et 16-29

18 Bei den juristischen Personen gilt ebenfalls die Gegenwartsbesteuerung (Postnumerando-), d. h. die Steuer wird nach dem im Steuerjahr erzielten Reingewinn bemessen. Das Steuerjahr entspricht dem Geschäftsjahr. Bei ordentlich besteuerten AG, GmbH und Gen. wird die Gewinnsteuer nach einem Proportionaltarif erhoben. Die einfache Steuer beträgt 4,5 %. Bei diesen juristischen Personen beträgt die einfache Steuer vom Eigenkapital 0,2 Promille und wird vom Kapital am Ende des Geschäftsjahres berechnet. Für gemischte Beteiligungsgesellschaften, Holding- und Domizilgesellschaften, Vereine, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts, Anlagefonds, sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, gelten andere, resp. spezielle Ansätze für die Steuern auf Reingewinn und Eigenkapital. Veranlagung und Bezug erfolgen zu einem einheitlichen Steuerfuss durch das Kantonale Steueramt. Die Gemeinde erhält einen Anteil an diesem Ertrag. Berechnungsbeispiel der Steuern juristischer Personen (für ordentlich besteuerte Gesellschaft): Eigenkapital per : Fr. 1'300'000. (nach Bildung der Steuerrückstellung, auf Tausend abgerundet) Steuerbarer Gewinn 2007: Fr. 100'400. (nach Bildung der Steuerrückstellung, auf Hundert abgerundet) Berechnung kantonale Steuern: einfache Gewinnsteuer: Total einfache Steuer: 4,5% einfache Steuer von Fr. 100' = Fr. 4'518. Berechnung kantonale Steuern: einfache Kapitalsteuer: 0,2 %o vom steuerbaren Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres, Fr. 1'300' = Fr Total einfache Steuern 100 % = Fr. 4'778. Total kantonale Steuern 2007: Steuerfuss = 335% = Fr. 16' ========== Aufteilung: Anteil Staat (Kanton) inkl. Zuschläge: 255 % = Fr. 12' Anteil Stadt St. Gallen: 80 % = Fr. 3' Total 335 % = Fr. 16' Berechnung Direkte Bundessteuern: 8,5 % des steuerbaren Reingewinnes = 8,5 % von Fr. 100' = Fr. 8'534. ========== Steuerwesen , 14:33/et 17-29

19 4 Nebensteuern 40 Grundstückgewinnsteuer Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus: - Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen - Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen - Handel mit Grundstücken, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht - Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind (Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Sozialversicherungsund Ausgleichskassen, jur. Personen mit gemeinnützigen Zwecken) Steuerpflichtig ist der Veräusserer bzw. Verkäufer. Als Gewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös den Erwerbspreis bzw. die Anlagekosten übersteigt. Der Steueranspruch entsteht im Zeitpunkt der Gewinnerzielung oder der Veräusserung. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.b. bei Eigentumswechsel zufolge Erbgang oder Erbteilung wird die Besteuerung aufgeschoben. Die einfache Steuer bemisst sich nach dem Tarif für die Einkommenssteuer (ohne Splitting). Eine Steuerermässigung tritt dagegen ein, wenn die Beteiligung bzw. das Grundstück mehr als 15 Jahre im Eigentum des Veräusserers war (maximal 40,5%). Hingegen wird der Steuerbetrag erhöht, wenn das Grundstück weniger als fünf Jahre im Eigentum des Veräusserers war (maximal 5%). Im ganzen Kanton gilt ein einheitlicher Steuerfuss, analog der Regelung bei der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen. Dem Staat steht für Grundstückgewinnsteuern ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück zu. 41 Erbschafts- und Schenkungssteuer Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft des Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Steuerbar ist der Nettobetrag der Zuwendung. Vom Bruttobetrag können die Schulden und Todesfallkosten in Abzug gebracht werden. Zuwendungen an den Ehegatten, die Nachkommen (Kinder, Grosskinder) sowie die Stiefund Pflegekinder sind steuerfrei. Steuerfrei sind ausserdem: - die Zuwendung von Hausrat und persönlichen Gebrauchsgegenständen - übliche Gelegenheitsgeschenke bis zum Betrag von Fr. 5'000. Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Keine Steuern werden erhoben für Zuwendungen an die öffentliche Hand und für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Grundlage für die Erbschaftssteuerberechnung bilden das Nachlassinventar und der Erbteilakt. Für Schenkungen besteht eine Anzeigepflicht. Die steuerbaren Zuwendungen werden zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet. Im Nachlassfall ist der Zeitpunkt des Vermögensüberganges auf die Erben der Todestag des Erblassers (nicht das Datum der Erbteilung). Im Schenkungsfall ist der Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges massgebend. Die Steuer ist vom Empfänger der Zuwendung zu bezahlen, doch haften die Erben und Steuerwesen , 14:33/et 18-29

20 Vermächtnisnehmer bis zur Höhe ihrer Zuwendung und der Schenker solidarisch. Erbenvertreter und Willensvollstrecker haben die Steuer vor der Ausrichtung der Erbteile abzuziehen und dem Kantonalen Steueramt gesamthaft zu überweisen. Von den steuerbaren Zuwendungen werden für die Berechnung der Steuer abgezogen: - für jeden Elternteil, Stief- und Pflegeelternteil sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegeeltern Fr. 25' für die übrigen Empfänger Fr. 10' Für die Steuerberechnung gelten die folgenden proportionalen Steuersätze: - 10 % für Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegeeltern - 20 % für Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern - 30 % für alle übrigen Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden vom Kantonalen Steueramt erhoben. Die gesamten Erbschafts- und Schenkungssteuern verbleiben beim Kanton. Für Todesfälle bis haben die Gemeinden einen Anteil von 25 % vom Steuerbetrag erhalten. Mit Aenderung des Berufsbildungsgesetzes hat der Kanton Aufgaben der Gemeinden übernommen, was im Gegenzug zum Wegfall des Gemeindeanteils an den Erbschafts- und Schenkungssteuern führte. Der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. 42 Quellensteuer Unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz durch persönliche Zugehörigkeit Ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Jahresaufenthalter, Saisonarbeitskräfte, Asylanten, Kurzaufenthalter, Schwarzarbeiter) unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz durch wirtschaftliche Zugehörigkeit Ebenfalls der Quellensteuer unterstellt sind Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz: - Arbeitnehmer mit Wohnort im Ausland und Arbeitsort in der Schweiz - Arbeitnehmer mit Wohnort in der Schweiz und Arbeitsort im Ausland (Doppelbesteuerungsabkommen mit Oesterreich und Deutschland) - Arbeitnehmer bei internationalen Transporten (an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges) - Künstler, Sportler und Referenten - Ausländische Verwaltungsräte schweizerischer Unternehmen - Ausländische Hypothekargläubiger - Empfänger von Vorsorgeleistungen Der Quellensteuertarif entspricht einer mittleren Steuerbelastung und ist im ganzen Kanton gleich hoch. Im Tarif sind die Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde eingeschlossen. Der Arbeitgeber zieht die Quellensteuer seinem Arbeitnehmer direkt vom Lohn ab und liefert die Beträge an das Kantonale Steueramt ab. Für seine Bemühungen erhält der Arbeitgeber eine Bezugsprovision. Das Vermögen und das Einkommen, welches dem Quellensteuerabzug nicht unterworfen ist, wird mit einer ergänzenden ordentlichen Veranlagung besteuert. Steuerwesen , 14:33/et 19-29

21 Wenn die Bruttoeinkünfte von Quellensteuerpflichtigen Fr in einem Kalenderjahr übersteigen, wird eine nachträgliche ordentliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die weiterhin monatlich abgerechneten Quellensteuerabzüge des Arbeitgebers werden angerechnet. 43 Grundsteuer Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben. Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert zu Beginn des Steuerjahres berechnet; die Schulden werden nicht berücksichtigt. Der Ertrag steht der Politischen Gemeinde zu. Der Steuersatz beträgt: - 0,3 bis 1,0 Promille (Bürgerversammlungsbeschluss) für Grundstücke von natürlichen und juristischen Personen - 0,2 Promille für Grundstücke von juristischen Personen, die von der Steuerpflicht befreit sind und deren Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen Der Gemeinde steht für fällige Steuerforderungen ein gesetzliches Pfandrecht zu. 44 Handänderungssteuer Diese Gemeindesteuer wird erhoben bei Handänderungen von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken. Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstückes; der Veräusserer haftet solidarisch. Der Steuersatz beträgt 1 Prozent. Er wird um die Hälfte ermässigt bei Handänderungen zwischen Eltern und ihren Kindern, sowie zwischen Geschwistern bei der Teilung des elterlichen Nachlasses. Die Steuer wird vom Grundbuchamt veranlagt. Der Gemeinde steht für fällige Steuerforderungen ein gesetzliches Pfandrecht zu. 45 Vergnügungssteuer (nur noch Stadt St. Gallen) Die Vergnügungssteuer kann - aufgrund eines Gemeindereglementes - erhoben werden für alle Veranstaltungen, die dem Vergnügen und der Unterhaltung dienen und für deren Besuch ein Entgelt geleistet wird. Wird ein Eintrittspreis erhoben so beträgt die Steuer als Zuschlag 10 Prozent. Sie kann auch in einer Pauschale von mindestes Fr bestehen, wenn kein Eintrittspreis festgelegt ist. Die Steuer ist vom Veranstalter zu erheben und der Politischen Gemeinde abzuliefern. Es wird nur noch in der Stadt St. Gallen Vergnügungssteuern erhoben. Steuerwesen , 14:33/et 20-29

22 5 Veranlagung 50 Steuerbehörden Steuerbehörden gemäss st. gallischem Steuerrecht sind: - das kantonale Steueramt - das Gemeindesteueramt - der Fachdienst für Grundstückschätzung 500 Das kantonale Steueramt Das kantonale Steueramt mit seinen verschiedenen Abteilungen verlangt: - die Einkommens- und Vermögensteuern für die natürlichen Personen - die Gewinn- und Kapitalsteuern für die juristischen Personen - die Grundstückgewinnsteuern - die Erbschafts- und Schenkungssteuern - die Quellensteuern - die Nachsteuern und Steuerstrafen Es erteilt dem Gemeindesteueramt Weisungen, bestimmt und liefert die Steuerformulare. 501 Gemeindesteueramt Das Gemeindesteueramt führt das Steuerregister, bereitet die Veranlagungen vor, vollzieht die Verfügungen und verwahrt die Steuerakten. Es bearbeitet den grössten Teil der Fälle, das sind rund 80% der Veranlagungen (sogenannte einfache Fälle). Die Politische Gemeinde trägt die Kosten, erhält aber vom Kanton eine Aufwandentschädigung. 51 Geheimhaltungspflicht Die vorgenannten Steuerbehörden sind verpflichtet, Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen, geheimzuhalten und Dritten keine Einsicht in die Steuerakten zu gewähren. Rechtskräftige Steuerfaktoren werden vom Gemeindesteueramt dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter, sowie jedem, der ein wirtschaftliches Interesse nachweist, mitgeteilt. Der Steuerpflichtige wird vom Gemeindesteueramt über diese Mitteilung informiert. Auskünfte aus den Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte dürfen nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Finanzdepartementes erteilt werden. 52 Veranlagungsverfahren 520 Verfahrenspflichten Die Steuerbehörden haben die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sind. Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken und schriftlich oder mündlich wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen. Steuerwesen , 14:33/et 21-29

23 521 Steuererklärung Die Steuerpflichtigen erhalten jedes Jahr von Amtes wegen die Steuerformulare. Die Steuererklärung ist wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt und persönlich unterschrieben innert angemessener Frist durch die Steuerpflichtigen dem Gemeindesteueramt einzureichen. Lohnausweise, Jahresrechnungen, Wertschriftenverzeichnisse und allenfalls weitere Unterlagen sind beizulegen. Die Steuerbehörde prüft die Unterlagen und veranlasst, soweit notwendig, weitere Untersuchungen. 522 Untersuchung Die Veranlagungsbehörde ist befugt, einen Steuerpflichtigen zur persönlichen Befragung vorzuladen oder zur schriftlichen Auskunft aufzufordern. Er kann die Vorlage von Büchern, Urkunden, Belegen und sonstigen Beweismitteln oder die Einreichung von Bescheinigungen oder Aufstellungen verlangen. Dritte haben ebenfalls mitzuwirken; so haben z.b. die Arbeitgeber Auskunft über ihre Leistungen an Arbeitnehmer zu geben oder beispielsweise Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen Bescheinigungen auszustellen. Ebenso haben Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen kostenlos aus den amtlichen Registern und Akten Auskunft zu geben. Insbesondere haben u.a. die Einwohnerkontrollen alle Veränderungen im Einwohnerbestand, die Zivilstandsämter jede Zivilstandsänderung und jeden Todesfall, die Grundbuchämter jede Handänderung und jede Grundstückschätzung usw. unverzüglich zu melden. Die Veranlagungsbehörde kann ferner Buchprüfungen am Geschäftsdomizil oder Augenscheine vornehmen und allenfalls Sachverständige beiziehen. 523 Ermessensveranlagung Wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird, die Mitwirkungspflicht nicht oder unvollständig erfüllt wird oder trotz Untersuchung keine tauglichen Grundlagen für eine ziffernmässig genaue Veranlagung vorliegen, so ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen. Diese ist nach Erfahrungszahlen, der Vermögensentwicklung oder nach dem Lebensaufwand vorzunehmen. 524 Eröffnung der Veranlagung Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen unter Bekanntgabe der Abweichungen von der Steuererklärung und unter Hinweis auf das Einspracherecht schriftlich mitzuteilen. Sie erfolgt in der Regel durch Zustellung der Steuerrechnung (Veranlagungsverfügung) und der Veranlagungsberechnung. Das Recht, die Veranlagung einzuleiten, erlischt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. 525 Verjährung Das Recht, eine Steuer zu veranlagen verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung längstens 15 Jahre hinausgeschoben werden. Steuerwesen , 14:33/et 22-29

24 53 Rechtsmittel Veranlagung Einsprache innert 30 Tagen Veranlagungsbehörde Rekurs innert 30 Tagen Verwaltungsrekurskommission Beschwerde innert 30 Tagen Verwaltungsgericht Staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen wegen Verletzung der Bundesverfassung Bundesgericht 54 Steuerberechnung 540 Allgemeines Vom steuerbaren Einkommen ausgehend erfolgt die Berechnung der geschuldeten Steuer. Dabei ist folgendes zu beachten: 541 Steuertarif Mit dem Einheitstarif, auch Steuersatz genannt, wird zuerst die einfache Steuer ermittelt. Für die Festlegung der massgebenden Tarifstufe bei Ehepaaren wird das steuerbare Einkommen auf zwei Personen aufgeteilt, so dass die Progression tiefer ausfällt (siehe folgendes Beispiel). 542 Steuerfuss In einem zweiten Schritt wird die tatsächlich geschuldete Steuer durch die Multiplikation der einfachen Steuer mit dem Gesamtsteuerfuss (Kanton, Gemeinde und allenfalls Kirchgemeinde) berechnet. Steuerwesen , 14:33/et 23-29

25 543 Beispiel Steuerbares Einkommen (Alleinstehend) Fr. 50' Steuersatz (gem. Tarif) 5,49 % einfache Steuer 100% Fr. 2' Gesamtsteuerfuss (Kanton 115%, Gemeinde 159%, kath. Kirchgemeinde 26%) total 300 % (Beispiel Stadt St. Gallen) - geschuldete Steuer Fr. 8' Steuerbares Einkommen (Verheiratet) Fr. 100' Steuersatz (gem. Tarif) 5,49 % einfache Steuer 100% Fr Gesamtsteuerfuss (Kanton 115%, Gemeinde 159%, kath. Kirchgemeinde 26%) total 300 % - geschuldete Steuer Fr Anmerkung Das Gemeindesteueramt verteilt anteilmässig die Steuern an die einzelnen Körperschaften (Staat, Gemeinde und Kirchgemeinden). 6 Bezug 60 Steuerbezug 600 Zuständigkeit Der Gemeinderat bezeichnet die Bezugsstelle (in der Regel das Gemeindesteueramt). Das kantonale Steueramt erlässt die entsprechenden Weisungen. 601 Rechnungsstellung Jeder Steuerpflichtige erhält im Steuerjahr eine vorläufige Rechnung. Die Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung) und Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen nach Eingabe der Steuererklärung und Vornahme der Veranlagung, frühestens im Folgejahr, zugestellt. 602 Fälligkeiten Um den Kantonen und den Gemeinden einen möglichst regelmässigen Zahlungseingang zu gewährleisten, empfiehlt man den Steuerpflichtigen, die Steuern in drei Raten je am 31. Mai, 31. Juli und 30. September zu bezahlen. Im Steuergesetz sind aber keine Zahlungsfristen festgelegt. Der Steuerpflichtige kann also bis zu 11 Ratenzahlungen (Abonnement) pro Jahr auswählen. Bei Beendigung der Steuerpflicht und bei Konkurseröffnung werden die Steuern sofort fällig. Steuerwesen , 14:33/et 24-29

26 603 Ausgleichszinsen Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet: - Zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat. - Zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag gemäss einer definitiven Schlussrechnung ab dem mittleren Verfalltag (31.7.). Die Zinsberechnung wird nach der Methode der Saldoverzinsung (wie bei einem Bankkonto) dargestellt: Die neuen Ausgleichszinsen haben nicht zum Ziel, dem Kanton und der Gemeinde zusätzliche Steuereinnahmen zu bescheren. Sie schaffen lediglich einen gerechten Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Steuern sofort bezahlen und solchen, die sich dafür mehr Zeit lassen. Sie stellen mit einem Zins sicher, dass alle Steuerzahler bezogen auf ihre definitive Steuerschuld gleich behandelt werden, ob sie nun eine zu hohe, zu tiefe oder exakt zutreffende vorläufige Rechnung erhalten und bezahlet haben. Der Zinssatz für die Ausgleichszinsen wird jährlich vom Regierungsrat festgelegt. 604 Verzugszinsen Für Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Auf diesem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz für die Verzugszinsen wird jährlich vom Regierungsrat festgelegt. Steuerwesen , 14:33/et 25-29

27 605 Mahnung und Betreibung Nach Ablauf der Zahlungsfrist der definitiven Schlussrechnung ist der säumige Steuerzahler zu mahnen und allenfalls zu betreiben. Betreibungen können nur für rechtskräftige Steuerforderungen eingeleitet werden und gehen nur auf Pfändung, nicht auf Konkurs. 606 Verjährung Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung 10 Jahre hinausgeschoben werden. 61 Stundung und Erlass Ist ein Steuerpflichtiger in Not geraten oder bedeutet die Bezahlung der Steuer, der Busse oder der Kosten für ihn eine grosse Härte, so kann der geschuldete Betrag gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Als Härtefall in diesem Sinne ist nur die Härte in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen. Ein Härtefall ist somit gegeben, wenn und soweit die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer bedeutet, das in einem Missverhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann. Ist durch eine Stundung, Terminaufschub oder Gewährung von Ratenzahlungen die Schaffung zumutbarer Verhältnisse möglich, so ist ein Steuererlass nicht oder nur teilweise angebracht. Zuständig ist grundsätzlich das kantonale Steueramt. Dieses kann den Entscheid dem Gemeinderat oder dem Gemeindesteueramt übertragen. Der Entscheid ist endgültig, er kann mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. 62 Steuerabrechnung Die Gemeinde bezieht gegen eine Aufwand- und eine Fall-Entschädigung die Staatssteuern und die Kirchensteuern. Das Kantonale Steueramt vergütet den Gemeinden eine Grundaufwandentschädigung pro Fall am Register von Fr. 40. und eine Veranlagungsentschädigung pro erledigten Fall von Fr Die Kirchen vergüten eine Provision. Die Gemeinde führt die Bezugslisten, leistet monatliche Teilzahlungen entsprechend den Eingängen und erstellt auf Ende des Jahres eine detaillierte Steuerabrechnung nach den Weisungen des kantonalen Steueramtes. 7 Nachlassinventar 70 Allgemeines Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird grundsätzlich ein Inventar über Aktiven und Passiven aufgenommen. Zweck dieses Inventars ist - die Beschaffung der Grundlagen für die Erhebung von Erbschaftssteuern sowie - die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit früherer Veranlagungen des Erblassers. Steuerwesen , 14:33/et 26-29

28 71 Inventaraufnahme Die Inventaraufnahme erfolgt durch das kantonale Steueramt. Die Gemeinde ist an jeder Inventaraufnahme mit einer Urkundsperson beteiligt. Das Inventar ist innert 2 Wochen in der Wohnung des Erblassers oder andernfalls an weiteren Orten, wo sich Vermögenswerte befinden (z.b. Tresorfach bei der Bank) aufzunehmen. Die Erben haben bei der Inventaraufnahme mitzuwirken und insbesondere wahrheitsgetreue Auskunft zu geben, Bücher und Belege usw. vorzulegen und den Zutritt zu den Räumen und Behältnissen zu gewähren. Auf eine Inventaraufnahme kann verzichtet werden, wenn eine solche durch das Bezirksamt oder die Vormundschaftsbehörde erfolgt. In Nachlassfällen mit unbedeutenden Vermögen sind die Vermögenswerte per Todestag durch die Erben aufzunehmen. 8 Nachsteuerverfahren / Steuerstrafrecht 80 Allgemeines Das Nachsteuerverfahren führt zu einer Abänderung der Veranlagung zugunsten des Fiskus. Bei einer Abänderung zugunsten des Steuerpflichtigen spricht man von einem Revisionsverfahren. Nachsteuern und Steuerstrafen werden verfahrensrechtlich in jedem Fall getrennt eingeleitet und durchgeführt. Die Zuständigkeit obliegt dem Kantonalen Steueramt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung. 81 Nachsteuerverfahren Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Steuerbeträge samt Zinsen als Nachsteuer zu entrichten. 82 Bussenverfügung Ist die Nachsteuerpflicht durch schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen entstanden, so ist zusätzlich eine Busse zu entrichten. Bei Verletzung von Verfahrenspflichten erlässt der Steuerkommissär oder Veranlagungsbeamte eine provisorische Bussenverfügung. Erhebt der Fehlbare keine Einsprache, so wird die provisorische Bussenverfügung rechtskräftig. Bei einer Einsprache eröffnet das Kantonale Steueramt ein Untersuchungsverfahren. 83 Straftatbestände 830 Verletzung von Verfahrenspflichten Eine Verletzung von Verfahrenspflichten begeht ein Steuerpflichtiger, wenn er z.b. die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht, im Veranlagungsverfahren nicht mitwirkt, keine oder unwahre Angaben macht usw.. Er kann mit einer Busse bis maximal Fr. 10' bestraft werden. 831 Steuerhinterziehung Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn durch schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder nur unvollständig vorgenommen werden konnte. Steuerwesen , 14:33/et 27-29

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

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