Sicherheit im Sport. A) Sportgeräte Inspektion und Wartung. Tel. 089/ , Fax 089/ ,

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1 Sicherheit im Sport A) Sportgeräte Inspektion und Wartung B) Erste Hilfe im Sportbetrieb C) Ersthelfer D) Veranstaltungen Sicherheit und Sanitätsdienst Hinweise auf weitere Informationen A) Sportgeräte Inspektion und Wartung Die Herstellung und Einbau von Sportgeräten sind durch Sicherheitsnormen (DIN-Normen) und Vorschriften geregelt. Für die Inspektion und laufende Wartung fehlt jedoch ein spezielles Regelwerk. Hilfestellung gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Die Regeln und Informationen beziehen sich in erster Linie auf den betrieblichen Arbeitsschutz und den Schulsportbereich, sind aber auch auf den Betrieb in Sportvereinen anwendbar. Die Vorschriften und Regeln sind zu finden unter Dort insbesondere: unter Muster-Unfallverhütungsvorschriften: Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) unter Information (Schüler-Unfallversicherung): Sportstätten und Sportgeräte Hinweise zur Sicherheit und Prüfung (GUV-SI 8044) Schulsportstätten Sicher Bauen, Sanieren und Betreiben (BGI / GUV-SI 8468) Weitere hilfreiche Hinweise bietet die Sportministerkonferenz der Länder unter => Begleitunterlagen => Planungshilfen beim Sportstättenbau. Eine Sicht- und Funktionskontrolle kann im laufenden Sportbetrieb durch Übungsleiter oder Hausmeister vorgenommen werden. Dies ersetzt jedoch nicht eine periodische Inspektion, Wartung und Reparatur durch ein fachlich geschultes Personal mit den entsprechenden Fachkenntnissen z.b. der einschlägigen DIN-Normen. Entsprechende Fachfirmen haben sich zusammengeschlossen in: Tel. 089/ , Fax 089/ , vsb@blsv.de,

2 Gütegemeinschaft Sportgeräte Inspektion / Wartung und Erstellung (Montage) e.v. Mühlenweg Bad Honnef Tel.: 02224/ Fax: 02224/ info@sichere-sporthalle.de Gütegemeinschaft Sporthallenböden e.v. Kronenstraße Berlin Tel.: 0 30/ Tel.: 0 30/ info@ggs-sportboden.de Diese Gütegemeinschaften sind durch das RAL Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.v. zertifiziert. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Kontrollen und Wartungsarbeiten schriftlich zu dokumentieren. Wird eine fremde Halle angemietet, z.b. eine Schulsporthalle, so ist bei der vertraglichen Vereinbarung darauf zu achten, dass der Umfang der Verkehrssicherheitspflicht geregelt ist (z.b. Schneeräumen am Abend zu Zeiten des Vereinsbetriebes) und insbesondere der Umfang der Haftung. Dieser sollte sich im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen bewegen und die Haftung nur für die Schäden abdecken, die durch den Verein verursacht werden und somit im Rahmen des Vertrages entstehen. Fatal wäre also eine Haftungsklausel für alle Schäden. Trotz aller vertraglichen Regelung gehört es zur Sorgfaltspflicht von Übungsleitern, ein Augenmerk auf den Zustand von Geräten und Einrichtungen zu haben. Muster für einen Hallennutzungsvertrag siehe => Vereinsservice => Vereinsberatung => Infocenter => allgemeine Rechtsfragen. Eine Broschüre Tipps zur Gestaltung der Vertragsunterlagen für die Nutzung von Fremdgrundstücken und Sportanlagen durch Sportvereine kann auch beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen bezogen werden (VIBSS-ServiceCenter 2

3 B) Erste Hilfe im Sportbetrieb Sowohl beim laufenden Sportbetrieb im Verein als auch bei Veranstaltungen wie z.b. Fußballturnier, Sommerfest muss mit Unfällen gerechnet werden. Was ist zu beachten und wie kann Vorsorge getroffen werden? Ausstattung, Einrichtungen Bezüglich der Erste-Hilfe-Ausstattung gibt es für Sportvereine keine spezifischen Vorschriften. Weder die Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1, insbesondere 24-28) noch die Arbeitsstättenverordnung bestimmen, welches und wie viel Erste-Hilfe-Material im Einzelnen bereitzustellen ist. Pflicht des Unternehmers/Sportvereines ist es, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsorte des vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials zu befinden. Er hat sich dabei von dem Gedanken leiten zu lassen, dass das notwendige Erste-Hilfe-Material bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein muss. Art, Menge sowie Aufbewahrungsorte richten sich u. a. nach der Vereinsgröße, dem vorhandenen Gefahrenpotential, Ausdehnung und Struktur des Vereinsgeländes. Der gesunde Menschenverstand kann bei der Einschätzung durchaus behilflich sein. Was sind die wichtigsten Aufgaben? 1. Erste-Hilfe-Material Von folgenden Richtwerten kann ausgegangen werden: Bis 50 Personen: kleiner Verbandkasten nach DIN Bis 300 Personen: großer Verbandkasten nach DIN Für je weitere 300 Personen: großer Verbandkasten nach DIN Bei Sportvereinen soll die Anzahl der gleichzeitig Sporttreibenden berücksichtigt werden. Insofern ist in der Regel ein kleiner Verbandkasten an der jeweiligen Sportstätte ausreichend. Bei großen, weitläufigen Platzanlagen (z.b. mit eigenen Platzanlagen für Tennis o. ä.) und jeweils eigenen Gebäuden ist hier ein eigener Verbandkasten zu lagern. Bei der Organisation der Ersten Hilfe ist also jede Betriebsstätte des Vereins separat zu betrachten (zum Beispiel Geschäftsstelle, Sporthalle, Baustelle). 3

4 Wird der Sport nicht in eigenen Anlagen (Hallen) sondern z.b. in Schulsporthallen ausgeübt, besteht natürlich auch die Verpflichtung, Erste- Hilfe-Material vorrätig zu halten. Der Zugang zu den in den Schulsporthallen vorzuhaltenden Materialien und Einrichtungen ist entweder mit dem Betreiber der Halle abzustimmen oder selbst bereit zu stellen. 2. Kennzeichnung Alle Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte müssen schnell zu finden sein. Deshalb ist eine einheitliche Kennzeichnung der Einrichtungen und Aufbewahrungsorte notwendig. Eindeutiges Erkennungsmerkmal aller Erste- Hilfe-Einrichtungen ist (europaweit!) ein weißes Symbol auf grünem Grund. Ebenfalls wichtig ist die Kennzeichnung der Fluchtwege. 3. Meldeeinrichtung Stellen Sie sicher, dass umgehend Hilfe herbeigerufen werden kann. An öffentlichen Telefonapparaten und in der Geschäftsstelle sollten die entsprechenden Notfall-Rufnummern vorliegen. Da heutzutage Übungsleiter, Vereinspersonal und auch Teilnehmer über Handy verfügen, empfiehlt es sich 4

5 weiterhin, in Sporträumen (z.b. am Eingang) und im Freigelände ebenfalls Notfall-Rufnummern auszuhängen. Sehr zu empfehlen ist es also, Notfallkarten mit Telefonrufnummern von Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, Giftnotzentrale und die wichtigsten Fragen an markanten Stellen auszuhängen. 4. Sanitätsraum Nach 25 Abs. 4 GUV-V A 1 gilt: 4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung 1. in einer Betriebsstätte mit mehr als dort beschäftigten Versicherten, 2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern, 5

6 Anmerkung: Nach der DIN ist ein Sanitätsraum in Sporthallen vorzusehen. Dies gilt auch für vereinseigene Sporthallen. In Schulsporthallen ist i.d.r. ein Sanitätsraum vorhanden. Hier ist die Zugänglichkeit mit dem Betreiber abzustimmen. Es sollten eine Liege (mit Wolldecke) in einem separaten Raum mit Sanitätskasten und eine Trage in greifbarer Nähe vorhanden sein. 5. Erste-Hilfe-Material bei Ausflug, Radtour, Zeltlager, Skikurs, Trainingscamp Es ist bei Auswärtsveranstaltungen immer von Vorteil, ein kleines Medipack dabei zu haben, empfohlener Inhalt: Heftpflaster, Brand und Wundsalbe, Kompressen, Verband und Mullbinden, Rettungsdecke, Einmalhandschuhe, Schere und Dreieckstuch. Anmerkung: Vereinzelte Hersteller von Verbandmaterialien und -kästen bieten spezifische Verbandtaschen oder Rettungsrucksäcke für verschiedene Sportarten und für unterwegs an. 6. Dokumentation von Erste-Hilfe-Maßnahmen Nach 24 Abs. 6 GUV-V A 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Ein entsprechendes Verbandbuch ist im Handel erhältlich. Digitale Vorlagen können auf der Website der VBG abgerufen werden (siehe unter Hinweise auf weitere Informationen, Leitfaden). 7. Beauftragter Beauftragen Sie im Verein eine zuverlässige Person, die regelmäßig die Erste- Hilfe-Ausstattung kontrolliert und die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer im Auge behält. Hinweis: => Information (Schüler- Unfallversicherung): Erste Hilfe in Schulen (GUV-SI 8065) 6

7 C). Ersthelfer 1. Was sind Ersthelfer? Ersthelfer sind Personen, die bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet werden (Erste-Hilfe-Lehrgang mit acht Doppelstunden). Die Ermächtigung für die Ausbildung zur Ersten Hilfe wird von der Qualitätssicherungsstelle für Erste Hilfe der Berufsgenossenschaften erteilt. 2. Wie erfolgt der Einsatz im Sportverein? Lizenzierte Übungsleiter des Bayerischen Landes-Sportverbandes und seiner Sportfachverbände sind entsprechend in Erster Hilfe ausgebildet und können die Funktion der Ersthelfer im Sportbetrieb übernehmen. Achtung: Die Fortbildung ist in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen; sie besteht aus einem Erste-Hilfe-Training im Umfang von vier Doppelstunden. Ist die Zweijahres-Frist überschritten, kommt für die Fortbildung nur noch der Erste-Hilfe-Lehrgang in Frage. Hinweis: Die Lehrgangsgebühren für die Ausbildung und Fortbildung der Ersthelfer im Sportverein werden von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) übernommen. Wichtig: Die VBG rechnet direkt mit den ermächtigten Ausbildungsträgern ab, nicht jedoch mit den einzelnen Vereinen (siehe dazu auch => Vereinsservice => Versicherungen => VBG) 3. Wie viele Ersthelfer sind im laufenden Sportbetrieb notwendig? Für den Sportverein kann die BG-Vorschrift (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) Grundsätze der Prävention (GUV-V A 1) analog angewendet werden. Nach 26 hat der Unternehmer (= Verein) dafür zu sorgen, dass bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung steht. Diese Vorschrift kann als Regelung auf den laufenden Sportbetrieb übertragen werden. Da Übungsleiter als Ersthelfer fungieren können, ist diese Anforderung in der Regel im Vereinsbetrieb gewährleistet. 7

8 D) Veranstaltungen Sicherheit und Sanitätsdienst Neben der Ersten Hilfe im laufenden Sportbetrieb sind Sicherheitsaspekte und insbesondere die Sanitätergestellung bei Veranstaltungen immer wieder offene Fragen. 1. Sportfachlicher Gesichtspunkt Zunächst sind fachverbandsinterne, an die jeweilige Sportart orientierte Regeln für die Sicherheitsanforderungen bei Wettbewerben und Veranstaltungen zu berücksichtigen. Die jeweiligen Mitgliedsvereine sind aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit an die jeweiligen Verbandsordnungen gebunden, soweit darin entsprechende Verpflichtungen geregelt sind. 2. Veranstaltungsstätte Hier ist insbesondere auf freie und gekennzeichnete Fluchtwege zu achten. Nicht selten führen gerade in älteren Sporthallen Fluchtwege durch Nebenräume, die als Lager für Sportgeräte genutzt werden. Sicherzustellen ist auch, dass die Tür nach außen am Ende des Fluchtweges jederzeit von innen zu öffnen ist und von außen nicht zugestellt ist. Die reibungslose Zufahrt für Rettungswagen und Feuerwehr muss ebenfalls sichergestellt sein. Im Zweifelsfalle sollte über einen Probealarm die Abwicklung getestet werden. Funktionsfähige Feuerlöscheinrichtungen sind vorhanden und gekennzeichnet. 3. Öffentliche Vorgaben Aus 823 Abs. 1 BGB kann abgeleitet werden, dass der Veranstalter erforderliche Maßnahmen treffen muss zur Gefahrenabwehr. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht eröffnet die Versammlungsstättenverordnung sowie das Landesstraf- und Verordnungsgesetz über die darin beinhalteten Generalklauseln den Behörden die Möglichkeit, bei Sportveranstaltungen Sanitätsdienste anzuordnen. Die diesbezüglichen Normen geben jedoch keinerlei Auskunft darüber, bei welcher Art von Veranstaltungen oder bei welchem Ausmaß von Veranstaltungen Sanitätsdienste erforderlich sind bzw. insbesondere keine Auskunft darüber, in welchem Umfang Sanitätsdienste angeordnet werden können. Es handelt sich eben um allgemein gehaltene Generalklauseln, die den Behörden ein weitgehendes Ermessen einräumen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine landesweit geltenden Vorschriften oder Verwaltungsregeln, an die man sich halten könnte. Dies hängt damit zusammen, dass in jedem Einzelfall die jeweiligen individuellen Umstände zu berücksichtigen sind. Zum einen gibt es natürlich objektiv greifbare und für mehr oder minder alle Fälle geltende Grundregeln, wie z. B. die zu erwartende Besucherzahl. Daneben spielen jedoch auch die individuellen und örtlichen 8

9 Umstände eine ganz erhebliche Rolle, nämlich die Erfahrungen aus der Vergangenheit, Lage und Umfeld der Veranstaltungsstätte, ein ganz besonders gewaltbereites Publikum, etc.. Hinzu kommt, dass Behörden oftmals in den betreffenden Bescheiden keine bestimmte Anzahl von Sanitätern vorsehen, sondern lediglich regeln, dass für einen Sanitätsdienst in ausreichender Anzahl zu sorgen ist. Hier wird also dem betreffenden Veranstalter im Endeffekt die Verantwortung zugeschoben. Eine große Rolle spielt beispielsweise auch die konkrete Örtlichkeit. In denjenigen Bereichen, in denen ohnehin genügend Rettungswägen jederzeit unterwegs sind, wie z. B. im Bereich der Landeshauptstadt München bzw. im Landkreis München, besteht naturgemäß weniger Anlass, einen Sanitätsdienst vor Ort vorzuhalten, wenn im Notfall ohnehin ein Rettungswagen schnell zur Stelle ist. Dies mag anders aussehen, wenn eine Veranstaltung in einem abgelegenen Gebiet stattfindet und es im Notfall lange Zeit dauern würde, bis ein Rettungswagen eintrifft. Grundsätzlich kann empfohlen werden, sich mit der örtlichen Kommune oder mit einem örtlichen Anbieter eines Sanitätsdienstes in Verbindung zu setzen. Die Berechnung der erforderlichen Einsatzkräfte kann sich an folgenden Kriterien orientieren: o Gefahrneigung (z.b. Rockkonzert 100%, Straßenfest 40%, Sportveranstaltung 35%) o zulässige Besucherzahl unter Berücksichtigung der baulichen Auflagen, Bestuhlung zugelassene Sitz- und/oder Stehplätzen bzw. bei Veranstaltungen im Freien pro qm Fläche 4 Personen, o tatsächliche Besucherzahl bzw. zu erwartende Besucherzahl. 9

10 Hinweise auf weitere Informationen Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bietet kostenlose Seminare zur Ersten Hilfe im Sportverein an, teilweise auch Sportarten bezogen => Branche => Stichwort Sport. Allgemeine Hinweise unter: => Branche => Sportvereine Ein Leitfaden und Praxishilfe für Unternehmen ist zu finden auf der Website => Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz => Sicherheit im Unternehmen => Erste Hilfe und Brandschutz Die INFO-MAP Erste Hilfe + Brandschutz mit CD kann bei der VBG angefordert werden. VBG-Branchenleitfaden, BGl 895 Sportvereine präventive Gestaltung des Vereinsbetriebs. Die mitgelieferte CD ROM enthält Praxishilfen, u. a. Checklisten für die Prüfung von Sportanlagen, Funktionsräumen und Sportgeräten. Berufsgenossenschaft, Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe: Einschlägige Vorschriften und Formulare im Zusammenhang mit der betrieblichen Ersten Hilfe Richtlinien und Formulare Liste der von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Stellen für die Erste Hilfe-Ausbildung: => Liste der ermächtigten Stellen Den Stand der Technik für die Planung und Bau von Sportstätten beschreiben: o Normenreihe DIN Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung o Normenreihe DIN Sportplätze. 10 /

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