10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 4 Anwendung der neuen EVB-IT Verträge in der Praxis: Einige ausgewählte Aspekte

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1 10. Fachtagung IT-Beschaffung 2014 Fachforum 4 Anwendung der neuen EVB-IT Verträge in der Praxis: Einige ausgewählte Aspekte RAin Elke Bischof, FAin IT-Recht, SSW Schneider Schiffer Weihermüller Berlin, SSW Schneider Schiffer Weihermüller 1

2 Ausgangslage: EVB-IT sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Einkaufs-AGB der öffentlichen Hand Wenn Anbieter im vorauseilenden Gehorsam die EVB-IT heranziehen bzw. in ihr Angebot mit einbeziehen, ändert dies an der Tatsache nichts, dass es sich insoweit weiterhin um AGB des Auftraggebers handelt. Zu beachten ist, dass Selbst-Benachteiligung der öffentlichen Hand bei Abweichung von gesetzlichen Leitbildern ist in den Einkaufs-AGB wirksam. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 2

3 3 SSW Schneider Schiffer Weihermüller

4 4 SSW Schneider Schiffer Weihermüller

5 EVB-IT Erstellung Veröffentlichung am nach kurzer Verhandlung kleiner Bruder der EVB-IT System: allein für werkvertragliche Leistungen rund um Software gekürzter EVB-IT Systemvertrag Die maßgeblichen Leistungsinhalte: Erstellung von Individualsoftware; Anpassung von Software auf Quellcodeebene; umfangreiches, den Vertrag werkvertraglich prägendes Customizing von Standardsoftware, wobei die Standardsoftware zu diesem Zweck beigestellt oder vom Auftragnehmer auf Grundlage des EVB-IT Erstellungsvertrags überlassen werden kann. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 5

6 EVB-IT Erstellung: Anwendungsbereich Zum Verständnis die Begriffsdefinitionen der EVB-IT Erstellung: Standardsoftware meint Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation Individualsoftware ist sodann definiert als Softwareprogramme, Programm- Module, Tools etc., die zur Vertragserfüllung für die Bedürfnisse des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt wurden einschließlich der dazugehörigen Dokumentation. Hierzu gehören auch die Anpassungen von Standard- oder Individualsoftware auf Quellcodeebene. Nicht hierzu gehören jedoch Customizing und die Anpassungen von Standardsoftware, die gem. Ziff in den Standard übernommen wurden. Customizing meint Anpassung von Standardsoftware an die Anforderungen des Auftraggebers, die nicht auf Quellcodeebene erfolgt. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 6

7 EVB-IT Erstellung: Anwendungsbereich Kernfrage im Zusammenhang mit Customizing: Wann liegt umfangreiches, den Vertrag werkvertraglich prägendes Customizing vor? Bei Orientierung an den Nutzerhinweisen zu den EVB-IT System (die Erstellung haben bislang keine eigenen Nutzerhinweise) ergeben sich folgende Indizien: die Dauer der Anpassungsarbeiten (5 Tage oder 5 Monate?) oder die Nutzbarkeit der Standardsoftware für den Auftraggeber nur mit den Anpassungsleistungen oder ein Preisanteil für die Individualleistungen von (mindestens) %. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 7

8 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Leistungsumfang laut EVB-IT Erstellungs-AGB: Ziff. 2.1: allgemeine Regelung zur Überlassung von Software, die Gegenstand der Anpassungsleistungen ist (bestimmungsgemäße Nutzung, Recht zur Sicherungskopie, Rechte bei Softwareverteilung, Verbringung auf eine andere Umgebung, Pflicht zum Scann auf Schaden stiftende Software, Exportkontrolle); Ziff : dauerhafte Überlassung von Software; Ziffer 2.1.2: Erstellung und Überlassung von Individualsoftware (Rechteumfang, vorbestehende Teile, Werkzeuge, Erfindungen); Ziff : Anpassung von Standardsoftware auf Quellcodeebene; Ziff : Customizing von Software; Ziff. 2.3: Installation; Ziff. 2.4: Schulungen. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 8

9 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Leistungsumfang laut EVB-IT Erstellungsvertrag: Nr. 4.1: Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf). Die Regelungen entsprechen denjenigen aus EVB-IT Systemvertrag und EVB-IT Systemlieferungsvertrag. Nr. 4.2: Anpassung von Software auf Quellcodeebene. Die vorgesehene Tabelle erlaubt die konkrete Angabe, bei welcher Software welche Anpassungsleistungen erfolgen, und ob sowie wann eine Übernahme in den Standard vorgesehen ist. Nr. 4.3: Customizing von Software. Weitergehende Verpflichtungen können in einer Anlage geregelt, abweichende Nutzungsrechte vereinbart sowie die Vergütung festgelegt werden. Diese Leistung war im EVB-IT Systemvertrag letztlich versteckt unter den für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft notwendigen Leistungen genannt. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 9

10 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Rechteeinräumung: Standardsoftware: nicht-ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare, örtlich unbeschränkte und in jeder beliebigen Hardund Softwareumgebung ausübbare Nutzungsrechte, es sei denn, im Erstellungsvertrag und einer etwaigen Nutzungsrechtsmatrix werden abweichende Regelungen getroffen (vgl. Ziff EVB-IT Erstellungs-AGB). Individualsoftware: umfassende, nicht-ausschließliche Rechte, die detailliert aufgelistet werden (vgl. Ziff EVB-IT Erstellungs-AGB); erfasst sind Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischenund Endstufen samt zugehöriger Dokumentation sowie sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien (z.b. Lasten-/Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen). SSW Schneider Schiffer Weihermüller 10

11 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Rechteeinräumung: Anpassungen der Standardsoftware auf Quellcodeebene, die der Auftragnehmer in den Standard übernimmt (und dies bei Angebotsabgabe bereits ankündigt): nur die Rechte, die auch an der Standardsoftware eingeräumt werden (vgl. Ziff , EVB-IT Erstellung). Anpassungen der Standardsoftware auf Quellcodeebene, die nicht in den Standard übernommen werden: Rechte, die an der Individualsoftware eingeräumt werden. Bei Anpassungen auf Quellcodeebene ist der Quellcode zu übergeben sowie lediglich der Objektcode der unangepassten Teile der Standardsoftware, wobei der Auftragnehmer allerdings dafür zu sorgen hat, dass der Auftraggeber eine funktionierende Softwareversion erzeugen kann (vgl. Ziff EVB-IT Erstellung). Ggf. Hinterlegung des Quellcode. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 11

12 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Rechteeinräumung: Im Rahmen des Customizing entstehende Arbeitsergebnissen samt Protokollen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Materialien, Datenbankwerken und Datenbanken: Rechte wie an Individualsoftware (vgl. Ziff sowie EVB-IT Erstellung). vorbestehende Teile (d.h. alle Bestandteile der Individualsoftware und der auf Quellcodeebene vorgenommenen, nicht jedoch gem. Ziffer in den Standard aufgenommenen Anpassungen an Standardsoftware, die der Auftragnehmer oder ein Dritter unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat): Rechteregelungen wie für Individualsoftware, jedoch mit der Ausnahme, dass keinesfalls ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt werden. Der Auftragnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte hinsichtlich Bearbeitung, Verbreitung und Unterlizenzierung weiter einschränken (vgl. Ziff EVB-IT Erstellung). SSW Schneider Schiffer Weihermüller 12

13 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Pflege der Software (wie bei System und Systemlieferung): Störungsbeseitigung, d.h. die notwendigen Maßnahmen wie Korrektur der Individualsoftware, eines erfolgten Customizings oder die Überlassung eines für die Störungsbeseitigung notwendigen Programmstands für die Standardsoftware. Es können Regelungen zu Reaktions-/Wiederherstellungszeiten, Hotline und Teleservice vereinbart werden (vgl. Nr Erstellungsvertrag, Ziff. 4.1 Erstellungs-AGB). Überlassung von neuen Programmständen, sobald diese am Markt verfügbar sind; hierunter sind Patches/Updates, Upgrades, Releases/Versionen der jeweiligen Standardsoftware zu verstehen (vgl. Nummer Erstellungsvertrag, Ziffer 4.2 Erstellungs-AGB). SSW Schneider Schiffer Weihermüller 13

14 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Hinweis auf Mitwirkung nur dann, wenn diese nicht in den vereinbarten Zeitplänen festgehalten ist. Hinweis auf nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Mitwirkung, wenn diese für den Projekterfolg wesentlich ist (Ziff. 6.1 Erstellungs-AGB). Benennung etwaiger Werkzeuge, die bei Bearbeitung/Umgestaltung der Individualsoftware verwendet bzw. entwickelt werden. Informationspflicht für Kopier- oder Nutzungssperren. Mitwirkung des Auftraggebers Die Regelungen aus Ziff. 11 EVB-IT System wurden unverändert in Ziff. 10 EVB-IT Erstellung übernommen. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 14

15 EVB-IT Erstellung: Einzelne Regelungsbereiche Abnahme Die Regelungen der EVB-IT System unter Ziff und 12.2 wurden unter Ziff EVB-IT Erstellungs-AGB zusammengefasst und gekürzt sowie im Wortlaut angepasst. Demnach hat der Auftragnehmer die Werkleistungen zum vereinbarten Termin zur Abnahme bereitzustellen. Ist kein Termin vereinbart worden, so hat die Bereitstellung zur Abnahme so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Auftraggeber die vereinbarte Funktionsprüfungszeit (30 Tage) zur Verfügung steht. Im Übrigen entsprechen die Regelungen denjenigen des EVB-IT System- AGB. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 15

16 EVB-IT Erstellung: Maßgebliche Kürzungen/Streichungen Kürzungen und Streichungen, die das Verhandlungsteam der EVB-IT für sinnvoll erachtete, so: Miete von Hard- und Software, Regelungen zu Personal und Projektmanagement, Sicherheiten: Vorauszahlungs-/Vertragserfüllungs- und Mängelhaftungsbürgschaften. Anmerkung: Ob gerade die Streichung der Regelungen zu Personal und Projektmanagement (auch Vorgehensmodell) bei einem IT-Projekt) zielführend ist, kann bezweifelt werden. Über Sonstige Vereinbarungen Nr wieder einführbar. Insofern grds. auch Öffnung für agile Vorgehensmodelle, die dann aber weitere Änderungen bedingen dürften jeweils vorausgesetzt, es bleibt beim Werkvertrag: SSW Schneider Schiffer Weihermüller 16

17 EVB-IT Erstellung: Ergänzungsbedarf bei agilem Vorgehen : Vertragsgegenstand: Bezeichnung / Beschreibung der Software (zumindest nach Kernfunktionalitäten, Designanforderungen und dem mit der SW vom AG verfolgten Zweck); Zusammenarbeit: Festschreiben des Verfahrens agiler SW-Erstellung nebst anzuwendender Methoden, zu beachtender Werte oder Prinzipien, insbes. Im Umgang der Beteiligen miteinander; Lenkungsausschuss, (De-)Eskalation Projektplan/Verantwortlichkeiten Art und Umfang der Dokumentation, insb. bei ausdrücklichem Verzicht auf eine solche (AGB-rechtlich allerdings bedenklich; Individualvereinbarung!) Mitwirkungspflichten des AG (Art, Dauer, Häufigkeit und Umfang Projektplan) CR-Verfahren; Risikoverteilung bei nicht realisierbaren Funktionalitäten /Designanforderungen, Haftung des AN und Ausstiegsmöglichkeiten des AG Freigabe/Abnahme (Maßstab, Teil- und Gesamtabnahmen (?), Testszenarien/-kriterien) Vergütung, Verfahren für etwaige Erhöhungen Laufzeit, Kündigung, Folgen Sach-/Rechtsmängelhaftung; Schadensersatz SSW Schneider Schiffer Weihermüller 17

18 EVB-IT Service veröffentlicht am ; gültig ab lösen die alten BVB-Pflege ab Gegenstand der EVB-IT Service sind Serviceleistungen (in der Regel als Werkleistungen), die ein vereinbartes IT-System betreffen; insbesondere (vgl. Ziffer 1.2 und 2 EVB-IT Service-AGB): Bestandsaufnahme Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung); Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen); Überlassung neuer Programmstände; Modifikation bzw. Erweiterung des IT-Systems; weitere Serviceleistungen (wie Hotline, Rufbereitschaft, Vor-Ort-Service, Lizenzmanagement, Anspruchsabwicklung ggüber Dritten, Datensicherung). SSW Schneider Schiffer Weihermüller 18

19 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Bestandsaufnahme (2.1 Service-AGB): Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart (vgl. Nr. 10), ist folgende Leistung gemeint: Erfassung der einzelnen Systemkomponenten des Systems, einschl. Art und Umfang der auf dem System genutzten Software Prüfung des bestimmungsgemäßen Funktionieren des Systems. Bericht über sämtliche Ergebnisse, insbesondere Abweichungen zwischen bekannt gegebenen Spezifikationen und den tatsächlichen Verhältnissen Etwaige Unter-, Über- oder sonstige Fehllizenzierungen Unverbindliche Vorschläge zur Beseitigung einschl. Kosteneinschätzung AG entscheidet über weiteres Vorgehen; falls den Vorschlägen nicht gefolgt wird, ggf. Anpassungsanspruch des AN bei nachweislichem mehr als unwesentlichen Mehraufwand oder mehr als unwesentlichen Problemen. Ggf. Anspruch auf zusätzliche Vergütung bei Störungsbeseitigung, falls Störung bei Bestandsaufnahme festgestellt und dem AG mitgeteilt und keine Anpassung der Vergütungspauschale bereits erfolgt. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 19

20 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Lizenzmanagement (2.7 Service-AGB): Kann sich aus folgendem zusammensetzen: - Bestandserfassung (Ziff ): - Erstellung Lizenzdatenbank mit Darstellung von tatsächlicher Nutzung der Software, Einsatz und Installationsorte sowie - Ergänzung zu Nutzungsrechten, ggf. vorhandenen Auflagen des Lizenzgebers (samt Angaben über die Auffindbarkeit dieser Informationen) - Bericht über das Ergebnis (insb. Unter-, Über- oder sonstige Fehllizenzierungen) - Vorschläge für Nachlizenzierung / Wechsel Lizenzmodell, Einsatz überzähliger Lizenzen, Optimierungspotentiale - Bestandsverwaltung (Ziff ): laufende Entgegennahme oder eigene Erfassung/Bearbeitung von Änderungen gegenüber Bestandserfassung samt Aktualisierung Lizenzdatenbank; regelmäßige erneute Durchführung der Bestandserfassung - Sonstige Leistungen (Ziff ): Auf Wunsch Unterstützung bei beabsichtigten Erweiterungen oder Reduzierungen des Nutzungsumfangs; Unterstützung bei Lizenz-Audits SSW Schneider Schiffer Weihermüller 20

21 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Lizenzmanagement (2.7 Service-AGB): Zu Lizenzaudits: Definition und Zweck: Audit ist eine Lizenzüberprüfung dahingehend, ob die tatsächliche Nutzung der Lizenzen auch mit der vertraglich vereinbarten Nutzung übereinstimmt. Grund für die Durchführung ist meist die Aktualisierung des Lizenzbestands sowie die Ermittlung des Bedarfs und der tatsächlichen Nutzung; oder aber Anforderung des Lizenzgebers SSW Schneider Schiffer Weihermüller 21

22 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Lizenzmanagement (2.7 Service-AGB): Zu Lizenzaudits: Rechtliche Grundlagen: (nicht unumstritten): Auskunftspflicht nach Treu und Glauben ( 242, 259 BGB) Auskunfts- und Besichtigungsanspruch ( 809 BGB): in der Regel wohl nicht ausreichend, obwohl zwar grds. ein Besichtigungsanspruch abgeleitet werden könnte; allerdings steht 809 BGB nicht für Nachforschungs- und Durchsuchungsanspruch, um im Geschäftsbereich des Schuldners allgemeine Besichtigungs- und Kontrollrechte auszuüben. Auskunftsanspruch: 101 UrhG Vorlage- und Besichtigungsanspruch: 101a UrhG Unerlaubte Verwertung: 106a, 108a UrhG Strafrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme, 94,102 StPO SSW Schneider Schiffer Weihermüller 22

23 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Lizenzmanagement (2.7 Service-AGB): Zu Lizenzaudits: Rechtliche Grundlagen: Vertragliche Regelung: Auditklausel : Der Hersteller darf die Nutzung der Programme prüfen ( Audit ), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus an. Der Kunde ist verpflichtet, für die nicht von seinen Lizenzrechte gedeckte Nutzung der Programme anfallende Gebühren innerhalb von 30 Tage nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist der Hersteller berechtigt, die technische Unterstützung, die Lizenzen und / oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Hersteller nicht für Kosten einzustehen hat, die dem Kunden durch seine Mithilfe beim Audit entstehen. Vorschlag von Moos, CR 2006, 727 SSW Schneider Schiffer Weihermüller 23

24 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Lizenzmanagement (2.7 Service-AGB): Zu Lizenzaudits: Rechtliche Grundlagen: Hoeren, Softwareauditierung, Zur Zulässigkeit von Audit-Klauseln in IT-Verträgen, CR 2008, 409, der zusammenfassend zu folgendem Ergebnis kommt: Auditierungsklauseln sind regelmäßig nach 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie von jeglichen Grundgedanken des Urheberrechts, insbesondere dem Gedanken der Beschränkung von Prüfungsrechten auf die Auskunftserteilung, erheblich abweichen.. Die Alternative ist einfach: Der Kunde wird zum Selbstaudit verpflichtet; bei Zweifeln an der Richtigkeit der Selbstauskunft gibt der Kunde eine eidesstattliche Versicherung ab. Sollten dann noch Zweifel bleiben, bleibt der Weg über die Staatsanwaltschaft bzw. die allgemeinen zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Einsichtnahme und Beschlagnahme in Unterlagen. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 24

25 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Lizenzmanagement (2.7 Service-AGB): Zu Lizenzaudits: Beispiel für den Ablauf eines Audit: Versand Intro-Letter Führen eines Telefoninterviews Vorbereiten und Besprechen des Worksheet Selbstauskunft des Kunden / Lizenznehmers Bei Bedarf: Installation eines Audit-Tools beim Kunden Übermittlung der Daten durch Kunden elektronisch oder per Datenträger an Hersteller Erstellung eines Audit-Berichts SSW Schneider Schiffer Weihermüller 25

26 EVB-IT Service: Ausgewählte Einzelheiten der Serviceleistungen Abwicklung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte (2.8 Service-AGB): - Gemeint ist die Technisch-organisatorische Abwicklung von: - Ansprüchen aus Serviceverträgen - Mängelansprüchen - Garantieansprüchen aus Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträgen (die bzgl. des IT-Systems bestehen).# - Keine unerlaubte Rechtsdienstleistung geschuldet (Ziff ) SSW Schneider Schiffer Weihermüller 26

27 EVB-IT Service Nutzungsrechte (Ziffer 5 EVB-IT Service-AGB) Rechteeinräumung durch den Auftraggeber (Ziff. 5.1): Einräumung von auf die Dauer des Servicevertrags beschränkten Bearbeitungsrechten, sofern erforderlich auch am Quellcode - (jeweils sofern der AG hierzu berechtigt ist) Einräumung von Rechten an Werkzeugen sofern vereinbart, nur für die Dauer der Bearbeitung bzw. die Laufzeit des Servicevertrags. Rechteeinräumung durch den Auftragnehmer (Ziff. 5.2): Rechte an neuen Programmständen (entsprechend vorheriger Fassung) Rechte an im Rahmen von Serviceleistungen erstellter Individualsoftware bzw. erstellten Anpassungen von Standardsoftware auf Quellcodeebene, die nicht in den Standard übernommen werden: umfassende ausschließliche Rechtseinräumung an Objekt- und Quellcode: Sonderregelungen für vorbestehende Teile (nicht ausschließliche Rechte) sowie (am Markt nicht erhältliche) Werkzeuge (nur zur Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung) Rechte an sonstigen Leistungsergebnissen SSW Schneider Schiffer Weihermüller 27

28 EVB-IT Service Störungsklassifizierung (Ziffer 6 EVB-IT Service-AGB) drei Störungsklassen betriebsverhindernde Störung: liegt vor, wenn die Nutzung des IT-Systems unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. betriebsbehindernde Störung: liegt vor, wenn die Nutzung des IT-Systems erheblich eingeschränkt ist; liegt auch vor, wenn die leichten Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung des Gesamtsystems führen. leichte Störung: liegt vor, wenn die Nutzung des IT-Systems ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist. Reaktions- und Erledigungszeiten (Ziffer 7 EVB-IT Service-AGB) Reaktionszeiten: sofern nichts vereinbart, ist mit den Serviceleistungen unverzüglich nach Zugang der Meldung bzw. Eintritt des vereinbarten Ereignisses zu beginnen. Erledigungszeiten: sofern nichts vereinbart, sind die Serviceleistungen in angemessener Zeit abzuschließen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Reaktions-/Erledigungszeiten gerät der Auftragnehmer auch ohne Mahnung in Verzug (Ausnahme: Auftragnehmer hat Fristüberschreitung nicht zu vertreten) SSW Schneider Schiffer Weihermüller 28

29 EVB-IT Service: Weitere Regelungsbereiche (Auszug) - Testsystem (Ziffer 9 EVB-IT Service-AGB): zunächst Prüfung im Testsystem, sofern vereinbart - Dokumentation (Ziffer 10 EVB-IT Service-AGB): Dokumentation seitens des Auftragnehmers in angemessener Art und Weise in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format + Übergabe an den Auftraggeber; Aktualisierungsverpflichtung - Mitteilungspflichten des Auftragnehmers (Ziffer 11 EVB-IT Service-AGB): u.a. besteht Mitteilungspflicht des Auftragnehmers, wenn eine Vorgabe/Forderung des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist; zudem sind weitere Konstellationen in den AGB genannt, die Mitteilungspflichten auslösen. - Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer (Ziffer 12 EVB-IT Service- AGB) Personaleinsatz und ausschließliche (konkrete) Ansprechpartner müssen im Vertrag ausdrücklich benannt sein; Änderungen sind der anderen Partei mit angemessenem Vorlauf mitzuteilen; Auftragnehmer darf Personen in vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln; Subunternehmer nur bei Zustimmung SSW Schneider Schiffer Weihermüller 29

30 EVB-IT Service: Weitere Regelungsbereiche (Auszug) - Vergütung (Ziffer 13 EVB-IT Service-AGB): Pauschalfestpreis im Sinne einer einseitig nicht änderbaren Gesamtvergütung oder ggf. Vereinbarung einer Vergütung nach Aufwand - Mitwirkung des Auftraggebers (Ziffer 15 EVB-IT Service-AGB): der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Räumlichkeiten, informationstechnische Infrastruktur/IT-Systemkomponenten aus seiner Sphäre zur Verfügung; - Abnahme von Serviceleistungen (Ziffer 16 EVB-IT Service-AGB): Auftragnehmer erklärt nach Durchführung der Serviceleistungen die Betriebsbereitschaft; bei Serviceleistungen, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das IT-System führen, sowie bei sonstigen Serviceleistungen, die als Werkleistungen zu qualifizieren sind, besteht eine Abnahmepflicht. Ansonsten ist die Betriebsbereitschaftserklärung des AN ausreichend. SSW Schneider Schiffer Weihermüller 30

31 EVB-IT Service: Weitere Regelungsbereiche (Auszug) - Rechte AG bei Mängel der Serviceleistungen (Ziff. 17): Verjährungsfrist grds. 24 Monate, bei überlassener Individualsoftware 36 Monate (ab Abnahme bzw. Betriebsbereitschaftserklärung); - Unverzügliche Mängelbeseitigung bei bekannten Mängeln nach Wahl AN durch Nachbesserung oder Neulieferung - sonst weitere angemessene Nachfrist (bei Werkvertrag mit Ankündigung der Selbstvornahme nach Ablauf der Nachfrist) sowie sodann entweder Ersatzvornahme + Ersatz der Aufwendungen (Werkvertragl. Leistungen) bzw. (Teil-)Kündigung oder Minderung; daneben Schadens-/Aufwendungsersatz nach gesetzl. Bestimmungen - Schutzrechte Dritter (Ziff. 18): orientiert an bekannten Regelungen aus System bzw. Systemlieferung - Pflichtverletzung bei Dienstleistungen (Ziff. 19): Verlangen nach Leistungserbringung innerhalb angemessener Frist; sonstige Rechte (insb. Schadensersatz und Kündigung) bleiben unberührt SSW Schneider Schiffer Weihermüller 31

32 Rechtsanwältin Elke Bischof Fachanwältin für Informationstechnologierecht SSW Schneider Schiffer Weihermüller Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Beethovenstraße München Tel. 089/ Fax 089/ Homepage: 32 SSW Schneider Schiffer Weihermüller

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