Newsletter Gesellschaftsrecht. Dezember 2010

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1 Newsletter Gesellschaftsrecht Inhalt Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer auch ohne Aufenthaltsrecht Wichtiger Grund für Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und Stammkapital Erhöhung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft durch Bareinlage richtige Reihenfolge GmbH-Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung Beschränkung von Frage- und Redezeit eines Aktionärs in der Hauptversammlung Formerfordernis für Bericht des Aufsichtsrats

2 Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens OLG München, Urteil vom 6. Mai 2010, Az.: 23 U 1564/10 Der mit Wirkung ab dem 1. November 2008 im Rahmen der Reform des GmbH-Rechts durch das sog. MoMiG neu in das GmbH-Gesetz eingefügte 30 Abs. 1 Satz 3 lässt die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens zu, auch wenn dieses eigenkapitalersetzenden Charakter hat und bereits vor Inkrafttreten des MoMiG fällig geworden ist. Der GmbH steht auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß 64 Satz 3 GmbHG zu. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Gesellschafter der GmbH im Jahr 2002 ein Darlehen gewährt, das im Jahr 2005 zur Rückzahlung fällig war. Die Gesellschaft verweigerte die Rückzahlung unter Verweis auf das ausdrückliche Rückzahlungsverbot des 30 Abs. 1 GmbHG alter Fassung, der bestimmte, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Mit Wirkung ab dem 1. November 2008 wurde im Rahmen des MoMiG 30 Abs. 1 GmbHG u.a. um einen Satz 3 ergänzt, wonach das Rückzahlungsverbot nicht auf die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen anzuwenden ist. Das Gericht entschied, dass die neue Regelung des 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auch auf Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anzuwenden sei, da das MoMiG hierzu keine Übergangsvorschrift enthalte, während im Hinblick auf zahlreiche andere Änderungen des GmbH-Gesetzes Übergangsbestimmungen geschaffen worden seien. Die GmbH bzw. deren Geschäftsführer beriefen sich weiter darauf, dass ihnen gemäß 64 Satz 3 GmbHG ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Nach dieser Bestimmung sind Geschäftsführer der 2

3 Gesellschaft grundsätzlich zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet, soweit solche Zahlungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Das OLG führte aus, dass sich durch eine Zahlung auf eine fällige und durchsetzbare Forderung zwar die liquiden Mittel der Gesellschaft verringern, in gleichem Maße jedoch auch die fälligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft reduziert werden. Es handele sich also insoweit um einen neutralen Vorgang, der nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung führen könne. In diesem Zusammenhang wies das OLG auch darauf hin, dass durch die Anerkennung eines Leistungsverweigerungsrechts in Fällen der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen der Ausnahmevorschrift des 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen werde. Außerdem würde die Möglichkeit eines solchen Leistungsverweigerungsrechts dem Zweck des 64 GmbHG zuwiderlaufen, der darin bestehe, die Geschäftsführer zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags zu bewegen. Aus den genannten Gründen hat das OLG das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts verneint. Praxishinweis: Aus der Entscheidung des OLG München ergibt sich, dass Geschäftsführer grundsätzlich keine Haftung nach 64 Satz 3 GmbHG trifft, wenn sie fällige Verbindlichkeiten an Gesellschafter zurückzahlen und diese Verbindlichkeiten durch die Zahlung entsprechend verringert werden. Unseres Erachtens muss jedoch im Einzelfall weiter geprüft werden, ob die nach der Rechtsprechung zulässige Deckungslücke von 10%, ab der eine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, durch die Zahlung erreicht oder gar überschritten wird. Dies kann im Einzelfall dadurch 3

4 eintreten, dass sich aufgrund der Verringerung sowohl der liquiden Mittel als auch der Verbindlichkeiten die maßgebenden Zahlenverhältnisse ändern. Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer auch ohne Aufenthaltsrecht OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. September 2010, Az.: 3 W 70/10 Die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern zu Geschäftsführern einer GmbH setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass für die betreffenden Personen die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist. In dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall war ein im Ausland wohnhafter tunesischer Staatsangehöriger, der keine Aufenthaltserlaubnis besaß, zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt worden. Das Amtsgericht als Registergericht lehnte die Eintragung der Bestellung in das Handelsregister ab. Für Staatsangehörige mit einem Herkunftsland außerhalb der europäischen Union war es bisher bundesweit nur bei aufenthaltsrechtlicher Unbedenklichkeit möglich, in Deutschland als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu werden. Für die wirksame Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH stellte sich demnach grundsätzlich die Frage, ob für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich war oder von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhing. Eine regional geprägte Rechtsprechung führte zu Entscheidungen, wonach Ausländer zwar grundsätzlich zum Geschäftsführer einer 4

5 GmbH auch dann bestellt werden konnten, wenn sie im Ausland wohnten. Allerdings musste nach der Auffassung einzelner Oberlandesgerichte bislang sichergestellt sein, dass Geschäftsführer ihren gesetzlichen Verpflichtungen auch tatsächlich und jederzeit in vollem Umfang nachkommen konnten. Und dies war nach bisheriger wenn auch umstrittener Rechtslage lediglich dann der Fall, wenn der jeweilige ausländische Geschäftsführer die Möglichkeit hatte, jederzeit in das Bundesgebiet einzureisen. Neueste Entwicklungen zeigen nun aber, dass dieser Standpunkt in Rechtsprechung und Literatur aufgegeben wird. Insbesondere aufgrund die Novellierung des GmbHG durch den Gesetzgeber im Jahre 2008 stellt die Rechtsprechung nun zunehmend darauf ab, dass für die wirksame Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH und damit auch die Eintragung des Bestellten in das Handelsregister nicht mehr die jederzeitige legale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorauszusetzen ist. Denn nach der neu gefassten Vorschrift des 4a GmbHG kann nun eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz auch in das Ausland verlegen. Damit wurde dem (Schein-)Argument, der im Ausland ansässige Geschäftsführer könne lediglich unter erheblichen Schwierigkeiten Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft nehmen und Kontakt zu Mitarbeitern und Geschäftspartnern aufnehmen, der Boden entzogen. Durch den technologischen Fortschritt etwa im Bereich der weltweiten Telekommunikation und die Möglichkeit der Übertragung von Weisungsangelegenheiten dürfte zwischenzeitlich aber wohl anerkannt sein, dass für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH die persönliche Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist dies gilt auch für die vom Geschäftsführer höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben. Zudem erlaubt die Vorschrift des ebenso novellierten 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nunmehr ausdrücklich, dass die Belehrung über die 5

6 unbeschränkte Auskunftspflicht auch durch einen im Ausland bestellten Notar erfolgen kann, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber zumindest aktuell die Möglichkeit der jederzeitigen Einreise nicht mehr als Voraussetzung für die Bestellung zum Geschäftsführer ansieht. Nach nunmehr einhelliger aktueller Rechtsprechung der Oberlandesgerichte darf der individuelle aufenthaltsrechtliche Status der zum Geschäftsführer berufenen Person nicht mehr die Wirksamkeit der Bestellung beeinflussen (so bereits auch OLG München, Beschluss vom , Az.: 31 Wx 142/09, OLG Düsseldorf, Beschluss vom , Az.: 3 Wx 85/09). Aufgrund der Novellierung des GmbHG und der nun einsetzenden Entwicklung in der neuesten Rechtsprechung zeichnet sich eine erhebliche rechtliche Vereinfachung einer GmbH-Gründung in Deutschland durch Nicht-EU-Ausländer ab. So bedarf es künftig vor der Eintragung eines ausländischen GmbH-Geschäftsführers auch keiner Überprüfung des Registergerichts mehr zu der Frage, ob die Gesellschaft überwiegend im Ausland oder im Inland tätig sein wird. Diese Entwicklung wird überdies positive Auswirkung auf die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden in Deutschland hinsichtlich erleichterter Visa-Erteilung haben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung hängt in erster Linie von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ab. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. 4 Ziffer 2 Beschäftigungsverordnung in Bezug auf Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, ist aber zustimmungsfrei. Damit ist mit Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister in der Regel von einer problemlosen Erteilung eines Aufenthaltstitels auszugehen. Praxishinweis: Für die Praxis im Start-Up -Bereich folgt aus der nunmehr einheitlichen Rechtsprechung, dass künftige Gesellschafter/Geschäfts- 6

7 führer wie bisher auch schon für den gesamten Gründungsvorgang einschließlich der Eintragung im Handelsregister nicht persönlich in Deutschland erscheinen müssen und zudem Geschäftsführer von außerhalb der EU über keinen Aufenthaltstitel verfügen müssen. Notarielle Gründungsakte können zweckmäßig über Bevollmächtigte ausgeführt werden. Auch in der operativen Phase nach der Gründung können die Geschäfte vollständig aus dem Ausland geführt werden. Georg René Lubinski, Rechtsanwalt Dr. Enrico Iannone, Rechtsreferendar Wichtiger Grund für die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH Kammergericht Berlin, Beschluss vom 1. April 2010, Az.: 2 W 36/10 Der für die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafter- Geschäftsführers erforderliche wichtige Grund muss in einem Fehlverhalten als Gesellschafter liegen. Mit der Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters werden die Geschäftsanteile vernichtet, de facto wird damit der Ausschluss des entsprechenden Gesellschafters bewirkt. Grundsätzlich darf gemäß 34 Abs. 2 GmbHG eine Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzung der Einziehung im Gesellschaftsvertrag festgesetzt sind. Regelmäßig wird in Gesellschaftsverträgen niedergelegt, dass eine solche Zwangseinziehung dann möglich sein soll, wenn in der Person des betroffenen Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einem wichtigen Grund in diesem Sinne muss es sich um einen solchen handeln, der den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem 7

8 Betroffenen infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit unzumutbar macht. In dem der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegenden Fall hatte die betroffene Gesellschafterin, die alleinige Geschäftsführerin war, angeblich die dienstvertraglichen Dienstzeiten nicht eingehalten, gegenüber Dritten Geschäftsinterna offengelegt, ihrem bei der Gesellschaft angestellten Bruder eigenmächtig eine Gehaltserhöhung gewährt und ihr von der Gesellschaft gewährte Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt. Das Kammergericht stellte hierzu fest, diese Vorwürfe beträfen nicht die Stellung der Antragstellerin als Gesellschafterin, sondern ihre Funktion als Geschäftsführerin bzw. in Bezug auf die Nichtrückzahlung der Darlehen als sog. gesellschaftsrechtliche Dritte, weswegen diese keinen wichtigen Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile darstellen. Praxishinweis: Sollen Geschäftsanteile eines Gesellschafters gegen dessen Willen eingezogen werden, muss genau geprüft werden, ob das dem betroffenen Gesellschafter vorgeworfene Fehlverhalten dessen Tätigkeit bzw. Stellung als Gesellschafter betrifft und ob dieses Fehlverhalten tatsächlich die Anforderungen, die an den für eine Einziehung erforderlichen wichtigen Grund zu stellen sind, erfüllen. Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt 8

9 Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und Stammkapital Landgericht Essen, Urteil vom 9. Juni 2010, Az.: 42 O 100/09 (nicht rechtskräftig) Der Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nichtig, wenn er nicht zugleich den Gesamtnennbetrag der nach Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile an den Betrag des Stammkapitals angleicht. Mit der Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH werden die betroffenen Geschäftsanteile vernichtet. Bislang führte das dann, wenn keine weiteren Maßnahmen getroffen wurden, dazu, dass der Gesamtnennbetrag der nach Einziehung verbliebenen Geschäftsanteile nicht mehr dem Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft entsprach sondern niedriger lag. In der Praxis wurde meist ein Gleichlauf zwischen den beiden genannten Beträgen erreicht, indem z.b. der Nennbetrag der verbliebenen Geschäftsanteile entsprechend aufgestockt, ein neuer Geschäftsanteil gebildet oder eine Kapitalherabsetzung durchgeführt wurde, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht. Im Rahmen der am 1. November 2008 in Kraft getretenen Novellierung des GmbH-Gesetzes wurde u.a. die Bestimmung des 5 Abs. 3 Satz 2 neu in das Gesetz eingefügt, wonach die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss. Nach der Begründung des seinerzeitigen Regierungsentwurfs sollte durch die genannte Bestimmung erreicht werden, dass ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge und des Stammkapitals unzulässig wird, die Gesellschafter hätten hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen. 9

10 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ein Geschäftsanteil von nominal an einer Gesellschaft mit einem Stammkapital von eingezogen worden, ohne dass in Bezug auf Stammkapital bzw. Nennbetrag des verbleibenden Geschäftsanteils weitere Beschlüsse gefasst wurden. Das Landgericht Essen hat hierzu entschieden, dass der Einziehungsbeschluss nicht nur anfechtbar sondern wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig ist, weil er entgegen der eindeutigen Bestimmung in 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht zugleich dafür gesorgt hat, dass die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Praxishinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar legt der reine Gesetzeswortlaut nahe, dass es in einer eventuellen 2. Instanz Bestand haben wird, dies ist jedoch nicht sicher, zumal namhafte Autoren in der Fachliteratur die Bestimmung des 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nur auf die Gründung einer GmbH, nicht jedoch auf eine spätere Einziehung von Geschäftsanteilen angewandt wissen wollen. Bis zu einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung oder aber einem Eingreifen des Gesetzgebers verbleibt damit eine hohe Unsicherheit. Vorsichtshalber sollte bis dahin im Rahmen eines Einziehungsbeschlusses auch der Gesamtnennbetrag der verbleibenden Geschäftsanteile an den Betrag des Stammkapitals angepasst werden. Wie sich auch aus der weiteren in diesem Newsletter besprochenen Entscheidung zur Einziehung von Geschäftsanteilen ergibt, ist generell bei solchen Maßnahmen und ihrer Vorbereitung große Sorgfalt an den Tag zu legen um entsprechende Beschlüsse so weit wie möglich rechtssicher fassen zu können Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt 10

11 Erhöhung des Nennkapitals in einer Kapitalgesellschaft durch Bareinlage - richtige Reihenfolge Im Grunde genommen ist das folgende Rechtsproblem ein alter Hut, das Urteil des OLG Nürnberg vom 13. Oktober 2010 (AZ: 12 U 1528/09) zeigt jedoch, dass in der Praxis nach wie vor Fehler gemacht werden, sodass nochmals der Zeitpunkt der Einzahlung des Einlagebetrages durch einen an einer beschlossenen Barkapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter am Beispiel der GmbH in Erinnerung zu rufen ist: Zunächst ist der Kapitalerhöhungsbeschluss zu fassen (Beurkundung) und die Übernahmeerklärung durch den teilnehmenden Gesellschafter abzugeben (notarielle Beglaubigung), dann kann dieser seine Leistung auf die neue oder erhöhte Einlage erbringen. Erst mit der Übernahmeerklärung entsteht nämlich die schuldrechtliche Verpflichtung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Erfolgt die Einzahlung des Erhöhungsbetrages vor Kapitalerhöhungsbeschluss und Übernahmeerklärung, so wird ohne Rechtsgrund geleistet; es entsteht zivilrechtlich ein Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters. Dieser Rückzahlungsanspruch kann bei späterer Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses aber nur noch im Wege der Sacheinlage, jedoch nicht in Form einer Bareinlage in die Gesellschaft eingelegt werden. Das OLG Nürnberg hat deshalb nochmals die herrschende Rechtsprechung bekräftigt, wonach Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung die spätere Einlageschuld des Gesellschafters grundsätzlich nur dann tilgen, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stehen. 11

12 Mit anderen Worten: Es besteht das Risiko, dass der betroffene Gesellschafter seine Barleistung nochmals erbringen muss, ein Szenario, das leider im Insolvenzfalle immer wieder zu beobachten ist. Praxishinweis: Der BGH hat - leider, da dies zu Unklarheiten führt - für Sanierungsfälle ausnahmsweise eine Voreinzahlung zugelassen, wenn die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Anschluss an die Voreinzahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungsfall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sanierungsfähigen Gesellschaft scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste, so zuletzt im Jahre Vor einer Berufung auf einen solchen Sanierungsfall kann nur gewarnt werden, da die Beweislast für die vorgenannten Voraussetzungen beim betroffenen Gesellschafter liegt. Jan-F. Schubert, Rechtsanwalt GmbH-Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung BGH, Urteil vom 11. Oktober 2010, Az.: II ZR 266/08 Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Der Kläger war seit 1989 Geschäftsführer einer in der Rechtsform einer GmbH organisierten Kunst- und Ausstellungshalle. Im Jahr 2007 wurde die Bestellung widerrufen und gleichzeitig der Geschäftsführer- 12

13 dienstvertrag fristgemäß gekündigt. Der Kläger erhob gegen die Maßnahmen Klage. Das zuständige OLG hatte entschieden, dass das Dienstverhältnis nicht beendet sei und die Gesellschaft verurteilt, die vertragliche Vergütung zu zahlen. In diesen Punkten wurde das Urteil rechtskräftig, da der BGH die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde insoweit zurückgewiesen hat. Das OLG hatte auch entschieden, dass die GmbH den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des Dienstvertrags über den 31. Dezember 2007 hinaus beschäftigen müsse und zwar in einer leitenden Stellung, die seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Bundeskunsthalle vergleichbar sei. Diesbezüglich wurde die Revision zugelassen. Der BGH führte hierzu aus, dass der Geschäftsführerdienstvertrag regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt habe, eine Beschäftigung unterhalb der Organstellung typischerweise nicht vereinbart sei und deswegen auch vom Geschäftsführer nicht verlangt werden könne. Etwas anderes könne dann gelten, wenn im Dienstvertrag eine andere mögliche Beschäftigung vorgesehen sei, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Praxishinweis: Die Stellung eines Geschäftsführers als Organ der GmbH einerseits sowie das Anstellungsverhältnis andererseits sind grundsätzlich rechtlich strikt voneinander getrennt. Auf das organschaftliche Verhältnis ist GmbH-Recht anzuwenden, während das Dienstverhältnis dem Schuldrecht unterliegt. Für die Beendigung der beiden Verhältnisse sind daher unterschiedliche Bestimmungen maßgebend. Auch wenn die Voraussetzungen der Beendigung der Organstellung vorliegen, ist nicht notwendig auch eine Kündigung des Dienstverhältnisses möglich. Andererseits besteht ohne entsprechende Regelung im Dienstvertrag kein Anspruch des abberufenen 13

14 Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung, auch wenn der Dienstvertrag nicht wirksam gekündigt ist. Soll das Schicksal beider Verhältnisse insoweit miteinander verknüpft werden, ist hierbei bereits bei der Gestaltung des Dienstvertrags Sorge zu tragen. Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt Beschränkung von Frage- und Redezeit eines Aktionärs in der Hauptversammlung BGH, Urteil vom , Az.: II ZR 94/08 Die Satzung einer Aktiengesellschaft kann den Versammlungsleiter umfassend ermächtigen, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. Ein Aktionär hatte mit seiner Klage den Beschluss zur Änderung der Satzung der Aktiengesellschaft angefochten. In die Satzung sollte danach eine Regelung eingefügt werden, durch die der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt wurde, die Gesamtdauer der Hauptversammlung zu bestimmen, das Frage- und Rederecht jedes einzelnen Aktionärs zeitlich zu beschränken und den Schluss der Debatte für 22:30 Uhr anzuordnen. Die Satzungsänderung sah hierbei u.a. vor, dass die Frage- und Redezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten und, wenn sich zum Zeitpunkt der Erteilung des Wortes an den betreffenden Aktionär bereits mindestens drei weitere Redner gemeldet hatten, auf 10 Minuten beschränkt werden konnte. Weiter konnte der Versammlungsleiter die einem Aktionär während der Hauptversammlung 14

15 insgesamt zustehende Rede- und Fragezeit auf 45 Minuten beschränken. Nach der im Jahr 2005 in das Aktiengesetz eingefügten Regelung des 131 Abs. 2 Satz 2 kann die Satzung oder Geschäftsordnung den Versammlungsleiter allgemein ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelung im Hinblick auf die inhaltlichen Anforderungen, die an solche Beschränkungen zu stellen sind. Die Anforderungen an eine satzungsmäßige Ausgestaltung einer solchen Beschränkung waren in der Vergangenheit umstritten. Der BGH hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass eine detaillierte Regelung der Beschränkungen einschließlich der Festlegung konkreter Zeitrahmen in der Satzung zulässig ist. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Versammlungsleiter das ihm durch die Satzungsregelung eingeräumte Ermessen im konkreten Einzelfall pflichtgemäß auszuüben habe, wozu gehöre, dass die konkreten Umstände der einzelnen Hauptversammlung, insbesondere die Gebote der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zählen. Praxishinweis: Aufgrund der Entscheidung besteht nun größere Rechtssicherheit in Bezug auf die Regelung der Möglichkeit von Beschränkungen von Frage- und Rederechten bei Hauptversammlungen und deren satzungsmäßiger Ausgestaltung. Bei der Entscheidung über eine Beschränkung im Einzelfall müssen jedoch die individuellen Umstände berücksichtigt werden. Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt 15

16 Formerfordernis für Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns BGH, Urteil vom , Az.: II ZR 24/09 Ein Aktionär hatte in der Hauptversammlung gefasste Beschlüsse mit einer Anfechtungsklage angegriffen und geltend gemacht, es sei im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung kein ordnungsgemäßer Bericht des Aufsichtsrats ausgelegt worden. Der fragliche Bericht war vom zu diesem Zeitpunkt nicht mehr amtierenden vormaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet, was damit begründet wurde, dass die Unterschrift für das Geschäftsjahr geleistet worden sei, in dem der Unterzeichner tätig gewesen sei. Der neue Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärte, er stehe vollinhaltlich hinter dem Bericht. Weiter hatte keine Beschlussfassung des Aufsichtsrats über den Bericht stattgefunden. Gemäß 175 Abs. 2 AktG sind diverse Unterlagen, darunter auch der Bericht des Aufsichtsrats von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum, der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der BGH hat die Klage zum Teil für begründet erachtet und die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse teilweise für nichtig erklärt. Der BGH hat entschieden, dass der Bericht des Aufsichtsrats von diesem ausdrücklich förmlich durch Beschluss festgestellt werden muss, da erst damit der Aufsichtsrat sich zu dem in seinem Namen der Hauptversammlung vorgelegten Bericht bekenne und damit Verantwortung für seinen Inhalt übernehme. Ohne einen solchen Beschluss fehle es insgesamt an einem Bericht des zuständigen Aufsichtsrats und damit an einer relevanten Information für die Aktionäre im Hinblick 16

17 auf die Vorbereitung und Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung. Ebenfalls gegen das Gesetz habe in dem entschiedenen Fall der Umstand verstoßen, dass nicht einmal der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Repräsentant des Organs die Urschrift unterzeichnet und damit die Urheberschaft für den Bericht als einen solchen des aktuell amtierenden Aufsichtsrats anerkannt habe. Gemäß 171 Abs. 2 Satz 1 AktG habe der Aufsichtsrat schriftlich zu berichten. Schriftform erfordere jedoch gem. 126 Abs. 1 BGB, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich sei. An einer Unterschrift durch den amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats habe es jedoch gefehlt. Praxishinweis: Das Gesellschafts- und vor allem das Aktienrecht beinhaltet viele Fallstricke, vor allem im Hinblick auf Förmlichkeiten. Insbesondere bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen ist daher konsequent auf eine Einhaltung von Formvorschriften und sonstigen Förmlichkeiten zu achten. Dr. Volker Schwarz, Rechtsanwalt 17

18 Über diesen Newsletter Die Autoren dieser Ausgabe sind in der Praxisgruppe Gesellschaftsrecht und Umstrukturierungen unserer Kanzlei tätig. Mit unserem Newsletter möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Newsletter insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Newsletters auf. Bitte wenden Sie sich an: oder an (Büro Stuttgart). Weitere Informationen Besuchen Sie auch unsere Homepage unter der URL Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB Geschäftsführung: RA Dr. Christof Schmidt, RA Christoph Hamm Verantwortlich i.s.d. MDStV und des Presserechts: Dr. Volker Schwarz 18

19 Büro Stuttgart: Friedrichstraße Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: + 49 (0) Haftungsausschluss Dieser Newsletter stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen. 19

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