Familie und Recht im Islam zwischen Tradition und Moderne

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1 zwischen Tradition und Moderne Prof. Dr. jur Ansgar Marx, IRS Institut für angewandte Rechts- und Sozialforschung, FH Braunschweig / Wolfenbüttel I. Religion und Verbreitung Im Laufe seiner etwa 1.400jährigen Geschichte hat der Islam vergleichbar dem Christentum einen starken Expansionsdrang bewiesen. Heute bekennen sich nahezu eine Milliarde Menschen zur islamischen Religion. Sie ist damit die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Ausgangspunkt war die arabische Halbinsel, das heutige Saudi Arabien. Von dort verbreitete sich der Islam im 7. und 8. Jahrhundert n. Chr. zunächst durch Eroberungen der ersten Kalifen im vorderen Orient und in Nordafrika. Der Siegeszug setzte sich fort nach Zentral- und Südasien, ferner in die Balkanländer. Durch kommerzielle und kulturelle Kontakte erfolgte die weitere Ausdehnung nach Südostasien, Mittel- und Ostafrika. Heute zieht sich ein breiter Streifen von Staaten mit überwiegend islamischer Bevölkerung von der Westküste Afrikas quer durch Afrika und Asien bis nach Malaysia und Indonesien. Rohe charakterisiert die Verbreitung des Islam als machtpolitische Erfolgsgeschichte 1. Infolge von Arbeits- und Wirtschaftsmigration hat sich in der Europäischen Union eine beachtliche muslimische Population gebildet. Etwa 15 Millionen Muslime machen einen Anteil von 3,3 Prozent der Gesamtbevölkerung der EU aus. In Deutschland leben circa 3,2 Millionen Muslime, wobei zwei Drittel aus der Türkei stammen. Ein weiteres Drittel verteilt sich auf bosnische, iranische, marokkanische, afghanische, tunesische, libanesische, albanische sowie palästinensische Migranten. Andere Nationalitäten sind mit geringeren Anteilen vertreten. 1 Rohe, Der Islam Alltagskonflikte und Lösungen, Freiburg 2001, S. 19. FamRIslam.doc 1

2 Quelle: Globus Infografik GmbH, Hamburg Die Entstehungsgeschichte des Islam beginnt im 7. Jahrhundert n.chr. auf der arabischen Halbinsel. Sein Religionsstifter, der Prophet Mohammed, sieht sich als Fortsetzer und Vollender einer Reihe von Propheten, zu denen ausdrücklich Abraham, Moses und Jesus gerechnet werden. 2 Insofern reiht sich der Islam in die Folge der monotheistischen Religionen ein. Muslime sehen seine Vorgänger, Judentum und Christentum, die der gleichen geographischen Region entstammen, als verwandte Religionen an. Islam heißt Unterwerfung unter Gott. Diese Unterwerfung wird umfassend verstanden. Sie betrifft die innere Glaubensüberzeugung ebenso wie die religiöse Praxis und die Lebensführung und ist sowohl auf das Diesseits wie auf das Jenseits ausgerichtet. 3 Verbindendes Element ist der Glaube an einen Gott und an dessen Offenbarung durch den Propheten Mohammed. Diese Offenbarung ist im Koran, dem heiligen 2 Antes, Der Islam als politischer Faktor, Hannover 1997, S. 20. FamRIslam.doc 2

3 Buch der Muslime, niedergeschrieben. Die Verse des Korans verstehen sich als Lehre und Regeln für das Verhältnis des einzelnen Menschen zu Gott und der Gemeinschaft und dienen der individuellen Lebensführung. Zentrum islamischer Religiosität ist das Glaubensbekenntnis an einen unpersönlichen, allgegenwärtigen, allwissenden und allmächtigen Gott (Schahada), eine der fünf Säulen des Islam. Weiterer Ausdruck der religiösen Praxis sind das Gebet (Salat), das Fasten (Saum), das Geben von Almosen (Zakat) sowie die Pilgerfahrt nach Mekka (Hadsch). 4 Bewegen wir uns in den Bereich der Familienkultur, so ist das Verhältnis zwischen den liberal-pluralistisch geprägten Anschauungen westlicher Industrienationen gegenüber der islamischen Familientradition voller Spannungen. Westliche Stimmen kritisieren das patriarchalische Familienmodell, die Unterordnung der Frau unter den Mann, die mangelnde Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern, die Möglichkeit des Mannes, polygame Ehen einzugehen, sein einseitiges Scheidungsrecht sowie eingeschränkte Scheidungsbefugnisse der Frau, fehlenden nachehelichen Unterhalt sowie die dominierende Erziehungsautorität des Vaters im Verhältnis zu gemeinsamen Kindern. Islamische Kritiker hingegen prangern den Verfall von Sitten und Werten, die Auflösung traditioneller Familienstrukturen sowie die sexuelle Freizügigkeit in westlichen Industrienationen an. Der folgende Beitrag will zeigen, dass Familiemodelle und Familienrecht islamischer Prägung keineswegs ein einheitliches, starres Gebilde sind. Vielmehr unterliegen islamische Tradition und Familienrecht Reformprozessen, wobei die Gesetzgeber einiger islamischer Staaten bestrebt sind, in kleineren und größeren Schritten die Rechtsposition der Frau zu stärken. 3 Rohe, a.a.o. S Halm, Der Islam Geschichte und Gegenwart, München 2004, S. 60 ff. FamRIslam.doc 3

4 II. Quellen des islamischen Rechts Im Leben des Einzelnen sowie der muslimischen Gemeinschaft nimmt die islamische Rechtsordnung Scharia einen zentralen Platz ein. Die Scharia ist ein Kodex von Pflichten und Erwartungen, die sowohl Hinweise für die religiöse Praxis, moralische Wertvorstellungen sowie Anleitungen für den Alltag enthält. Insofern ist auch der Anspruch an die Lebensführung in Ehe und Familie deutlich umrissen. Aspekte menschlichen Verhaltens werden ethisch und religiös bewertet und fünf Kategorien zugeordnet: Obligatorische (fard), verdienstvolle (mandub), indifferente (mubah), verwerfliche (makruh) und verbotene Handlungen (haram). 5 Die Scharia ist in ihrer Essenz göttliches Recht (ius divinum) und beruht auf dem Koran, der göttlichen Offenbarung, die der Prophet Mohammed durch den Erzengel Gabriel erhalten hat. Vom Grundsatz her ist sie unwandelbar und unantastbar, dennoch wurde in zahlreichen islamischen Staaten besonders das Strafund Vermögensrecht stark modernisiert Rechtsquellen Islamisches Recht beruht auf vier Säulen: dem Koran, den Überlieferungen vom Verhalten des Propheten Mohammed (Sunna), dem Konsens der Rechtsgelehrten (Idschma), sowie auf dem Analogieschluss (Qiyas). 7 Der Koran ist kein umfassendes Regelwerk, sondern enthält moralische Belehrungen über ethisch einwandfreies Verhalten. Er umfasst 114 Suren und über Verse, wobei vorwiegend Glaubensfragen behandelt werden. Eine Ergänzung zum Koran bildet die Sunna. Darunter werden Überlieferungen über Worte, Taten und Handlungen des Propheten Mohammed verstanden. Diese Überlieferungen wurden zunächst mündlich weitergegeben und vorwiegend im 9. Jahrhundert von Gelehrten in umfangreichen Sammlungen (Hadith) zusammen- 5 Vgl. Büchler, Das islamische Familienrecht, Bern 2003, S Dilger, Die Entwicklung des islamischen Rechts, Stuttgart 1990, S. 61. FamRIslam.doc 4

5 gefasst. In den Hadith-Sammlungen 8 lebt Mohammed als Rollenmodell normativ richtiges Verhalten vor. 9 Eine weitere Säule der Rechtswissenschaft ist Idschma, die übereinstimmende Ansicht von Rechtsgelehrten einer bestimmten Epoche, die jedoch eine zunehmende Erstarrung des islamischen Rechts zur Folge hatte. 10 Der sog. Analogieschluss (Qiyas) hingegen ermöglicht es, neue Lösungen zu finden und islamisches Recht auch gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen. 3. Die Rechtsschulen Nach der Spaltung der islamischen Religionsgemeinschaft in Sunniten und Schiiten bildeten sich unterschiedliche Rechtsschulen heraus. Die Trennung erfolgte noch im 7. Jahrhundert. Auslöser waren Differenzen über den Nachfolger Mohammeds. Nach sunnitischer Auffassung war diese Frage nicht geregelt, wohingegen die Gegenpartei (Schia), Ali, einen Vetter und Schwiegersohn Mohammeds, als Nachfolger bestimmte. Die Sunniten konnten sich machtpolitisch weitestgehend durchsetzen und repräsentieren etwa 85 % der Muslime. 11 Die vier sunnitischen Rechtsschulen sind nach ihren Gründern benannt: Die hanafitische Rechtsschule geht auf Abu Hanifa (gestorben 767) zurück. Sie gilt als die liberalste und am weitesten verbreitete Rechtsschule. Vorherrschend ist 7 Rauscher, Shari a Islamisches Familienrecht der sunna und shi a, Frankfurt/M. 1987, S. 5 ff.; siehe auch Dilger, a. a. O., S Nisar, The Fundamental Teachings of Quran and Hadith, New Delhi Pearl/Menski, Muslim Family Law, London 1998, S Dilger, a. a. O., S Vgl. Rohe, Der Islam Alltagskonflikte und Lösungen, Freiburg 2001, S. 25. FamRIslam.doc 5

6 sie in Ägypten, in Afghanistan, auf dem indischen Subkontinent und bei den islamischen Anhängern in der Türkei. 12 Die Malikiden, nach Malik Ibn Anas (gestorben 795) benannt, sind vorwiegend im Magreb sowie in West- und Zentralafrika bestimmend. Die Schafiiten leiten sich von Mohammed Ibn Idris Al Schafi i (gestorben 820) ab. Sie schafiitische Rechtsschule ist heute in Ostafrika, teilweise in Süd-Arabien und in Südostasien dominant. 13 Die Hanbaliten, nach Ibn Hanbal (gestorben 855), sind für ihre streng konservative Auslegung bekannt und hauptsächlich unter orthodoxen Sunniten auf der arabischen Halbinsel verbreitet. III. Islamisches Familienrecht zwischen Tradition und Moderne In der gesellschaftspolitischen Debatte zwischen den Kulturen wird dem Islam am häufigsten vorgehalten, das Recht benachteilige die Frau und sichere dem Ehemann innerhalb des Familienverbandes eine dominierende Stellung. In der Tat hält das traditionelle islamische Familienrecht an der überlegenen Position des Mannes fest und weist ihm erheblich mehr Entscheidungsbefugnisse und Freiheiten zu als der Frau. Die rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter leitet sich aus mehren Suren im Koran ab. Eine essentielle Aussage enthält Sure 4, 34, in der es heißt: Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen) gemacht haben Vgl. Watt/Welch, Der Islam, Bd. 1, Stuttgart 1980, S. 247; ebenso Dilger, a. a. O., S Dilger, a. a. O., S. 65. FamRIslam.doc 6

7 Zentrale Kritikpunkte am islamischen Familienrecht aus heutiger westlicher Sicht sind das Recht des Ehemannes, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie), sein einseitiges Scheidungsrecht durch Verstoßung (Talaq), der Anspruch auf doppelte Erbanteile für Söhne im Vergleich zu Töchtern u. a. m. 14 In diesem Zusammenhang sollten jedoch zwei Aspekte nicht übersehen werden. Zum einen hat der Islam die Frau erstmals als Rechtssubjekt (Inhaberin eigener Rechte) akzeptiert, was in der prä-islamischen Kultur nicht der Fall war. Zum anderen bildet das islamische Familienrecht kein starres unveränderbares Gefüge, sondern im Laufe seiner Historie wurden und werden Modernisierungen eingeführt, wie wir an späterer Stelle noch zeigen werden. In der prä-islamischen Zeit wurde die traditionelle Ehe durch Vertrag zwischen dem Vater der Braut oder einem Vormund auf der einen und dem Bräutigam oder einem Vertreter seiner Familie auf der anderen Seite geschlossen. Der Ehevertrag hatte die Form eines Kaufvertrages. Der Austausch der Leistungen bestand darin, dass die junge Frau in die Familie des Bräutigams überwechselte und der Bräutigam bzw. seine Familie als Gegenleistung einen Brautpreis (Mahr) zahlte. Der Brautpreis war für die Herkunftsfamilie der Braut bestimmt. Der Wert der Braut wurde an Kriterien wie dem sozialen Status der Familie, dem Alter der Gemahlin, ihrem Aussehen, ihrem Ruf u.ä. bemessen. Großes Augenmerk wurde auf ihren Charakter und ihre Glaubwürdigkeit gelegt. Sie sollte ihrem künftigen Ehemann und dessen Familie Loyalität erweisen. In ihrer Kindheit wurden die Mädchen vorwiegend mit der Perspektive erzogen, diese Tugenden sowie häusliche Fähigkeiten zu erwerben, um später eine gute Ehefrau zu werden. Nachdem ein Ehevertrag geschlossen war, ging die Braut in das Eigentum des Bräutigams über. Sie war dazu bestimmt, dessen Familie zu folgen, für ihn zu arbeiten sowie Kinder zu gebären und zu erziehen. Im Gegenzug war es Pflicht des Ehemannes, seine Frau und seine Kinder zu versorgen. 15 In seiner Geburtsstunde im 7. Jahrhundert n. Chr. und in seinem geografischen Umfeld führte der Islam geradezu revolutionäre Ideen für das Verhältnis der Geschlechter ein und verbesserte in erheblichem Maße die Rechtsstellung der Frau. 14 Rohe, Der Islam Alltagskonflikte und Lösungen, Freiburg 2001, S. 49 FamRIslam.doc 7

8 Zum ersten Mal wurde die Frau als Rechtssubjekt mit eigenen Rechten behandelt. Bei Abschluss eines Ehevertrags wurde sie zur Vertragspartei. Frauen erhielten das Recht, eigenes Vermögen zu besitzen, und ihnen wurde ein Erbrecht zugestanden. Die Polygamie wurde auf maximal vier Frauen beschränkt; das Scheidungsrecht des Mannes wurde in gewissen Grenzen beschnitten. Den Brautpreis (Mahr) erhielt die Frau und nicht mehr ihre Sippe. Graduell erfolgte ein Wandel von der Stammes- zur Familienkultur. 16 Im islamischen Rechtssystem nimmt das Familienrecht einen zentralen Platz ein. Das wird damit begründet, dass die Familie das Fundament der islamischen Gesellschaft bilde. Wenn die Familieneinheit nicht gewahrt sei, habe dies negative Auswirkungen auf die Gemeinschaft. Es sei daher notwendig, die Familie als solche in ihrer herausragenden Funktion für die Gesellschaft zu schützen. Während der Kolonialisierung einzelner islamischer Staaten sowie durch Wirtschaftsverflechtungen mit der westlichen Hemisphäre wurden erhebliche Bereiche islamischen Rechts in einzelnen Ländern modernisiert. Das Familienrecht hingegen blieb weitgehend unangetastet. Besonders das Zivil- und das Strafrecht wurden modernen Vorstellungen angepasst. Die Scharia jedoch überlebte substantiell in Form des Familienrechts. 17 Islamisches Familienrecht blieb in den meisten islamischen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch in Afrika und Südostasien erhalten. Eine Ausnahme bildet die Türkei. Dort wurden mit den Reformen Atatürks im Jahr 1926 die Prinzipien schweizerischen Familien- und Erbrechts eingeführt. 18 Im Familienrecht zeigen sich die Spannungen zwischen der Tradition der Scharia und den Anforderungen des modernen Lebens am deutlichsten. Um diese Kluft zwischen Tradition und Moderne zu bewerkstelligen, haben eine ganze Reihe islamischer Staaten Kodifizierungen des Familienrechts in Form von Gesetzen und Verordnungen eingeführt, die das Familienrecht entweder ganz oder nur in Teilbereichen regeln. So hat beispielsweise Algerien seit 1984 ein Familien- und 15 Vgl. Stang Dahl, The Muslim Family, Oslo 1997, S Büchler, Das islamische Familienrecht, Bern 2003, S. 16; vgl. auch Rohe, a. a. O., S Stang Dahl, a. a. O., S Dilger, Die Entwicklung des islamischen Rechts, Stuttgart 1990, S. 66. FamRIslam.doc 8

9 Erbrecht. Tunesien, Syrien und der Irak besitzen jeweils ein Personalstatutsgesetz, und Marokko verfügt seit 1958 über die sog. Moudawana. 19 Den Staaten bereitet es allerdings Schwierigkeiten, einerseits das Fundament der Scharia zu wahren, andererseits Modernisierungen einzuführen. Es kommt zuweilen zu konstruiert wirkenden Begründungen, um keinen Systembruch hervorzurufen, wie etwa in Tunesien, das 1957 die Polygamie verboten hat. Dabei wurde auf zwei Koran-Verse zurückgegriffen, wonach Polygamie einerseits nur erlaubt sei, wenn der Ehemann seine Frauen gleich und gerecht behandele (Sure 4, 129). Andererseits könne es dem Ehemann nie gelingen, gerecht zu seinen Frauen zu sein (Sure 4, 3). Der tunesische Gesetzgeber argumentierte daraufhin, dass es nach gegenwärtigem Stand unmöglich sei, die erforderliche Gleichbehandlung der Frauen zu gewährleisten. Das Polygamieverbot trat insofern mit systemimmanenter Begründung in Kraft. 20 Lediglich zwei islamische Länder, die sich dem Sozialismus verpflichtet fühlen, stellen die Gleichberechtigung über das islamische Eherecht, Jemen und Somalia. 21 Jüngst, im Jahr 2003, wurden auch in Marokko die Rechte der Frauen im Familienrecht erheblich erweitert. Davon soll später noch die Rede sein. 22 Grundsätzlich zielen die Modernisierungsbestrebungen islamischer Länder im Familienrecht darauf ab, die Minderjährigenheirat abzuschaffen, für Frauen Freiheit bei der Wahl des Ehepartners zu gewährleisten, die Polygamie zurück zu drängen, das einseitige Scheidungsrecht des Ehemannes zu beschneiden, Frauen das Antragsrecht auf Ehescheidung einzuräumen und ihre Stellung im Unterhaltsrecht und bei der Sorge für eheliche Kinder zu verbessern. 23 Auf der anderen Seite macht sich eine Strömung dafür stark, religiöses Familienrecht durch ziviles Familienrecht ohne Anschauung der Religionszugehörigkeit zu 19 Dilger, a. a. O., S Siehe Rohe, a. a. O., S Siehe Dilger, a. a. O., S Siehe die Ausführungen unter V. 23 Rohe, a. a. O., S. 52 f.; ähnlich auch Prader, Das islamische Eherecht, in: Bergmann Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M. 2004, S. 4. FamRIslam.doc 9

10 ersetzen. Diese Diskussion wird gegenwärtig in Indien geführt, wo traditionell jede Religionsgemeinschaft nach eigenem religiösem Familienrecht behandelt wird. 24 IV. Ehe, Familie und Recht in der Gegenwart - am Beispiel Ägypten Ägypten kann als typisches Land des islamischen Rechtskreises klassifiziert werden, weder besonders konservativ noch ausgesprochen modern. In Ägypten ist der Islam offizielle Staatsreligion. Die Scharia gehört zu den gesetzlichen Quellen des Privatrechts. 25 Mit der Al-Azhar-Universität in Kairo verfügt Ägypten einerseits über die älteste Universität der Welt (Gründung 972) zum anderen über die wichtigste Autorität der Sunniten, wenn es um die Auslegung religiöser Gebote sowie islamischen Rechts geht. In islamischen Gesellschaften wird die Ehe geradezu als Ziel im Leben von Mann und Frau postuliert. Sobald sie physisch und ökonomisch in der Lage sind, sollen sie eine Ehe eingehen. Die Heirat gilt als religiöse Pflicht, wobei auf Koran-Sure 24, 32 verwiesen wird: Verheiratet diejenigen von euch, die (noch) ledig sind, und die Rechtschaffenen von euren Sklaven und Sklavinnen. In der frühen Hadith-Literatur wird die Ehe als zweite Hälfte des Glaubens bezeichnet. 26 Aufgrund dieser religiös-sozialen Norm wird es als Verpflichtung der Familienmitglieder angesehen, Unterstützung beim Arrangieren einer Ehe zu leisten. Nicht nur Eltern suchen nach möglichen Partnern für ihre Kinder, sondern auch Geschwister und Freunde. Nach Stang Dahl verbringen Mitglieder islamischer Familien in Ägypten einen großen Teil ihres sozialen Lebens damit, ehefähige Männer und Frauen in ihrer Nachbarschaft zu identifizieren, zu interviewen 24 Zum Stand der Diskussion Engineer, The Rights of Women in Islam, London 1996, S. 154 ff. 25 Art. 2 der ägyptischen Verfassung sowie Art. 1 EGBGB; vgl. Brandhuber / Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Frankfurt/M. 2004, Länderteil Ägypten. FamRIslam.doc 10

11 und zusammen zu führen. 27 Arrangierte Ehen, auch die frühe Verheiratung von Mädchen, sind nach wie vor üblich, wobei die jüngere Generation zunehmend ein Recht auf Liebesheirat einfordert. Väter sind daran interessiert, die Ehe ihrer Töchter möglichst früh zu arrangieren, um sie vor vorehelicher Sexualität zu schützen. 28 Ehen zwischen Cousins und Cousinen sind weiterhin verbreitet, um das Geflecht der Großfamilie zu stabilisieren. 29 Im Islam ist die Ehe kein Sakrament wie in der katholischen Kirche, hat aber durchaus sakralen Charakter und beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag Eheschließung Die Ehe wird durch einen Vertrag zwischen den Brautleuten geschlossen. Nach der hanafitischen Rechtsschule, die in Ägypten gilt, ist die Frau selbst Vertragspartei. Die anderen sunnitischen Rechtsschulen verlangen die Mitwirkung eines Vormundes (Wali), meist ihr Vater oder der nächste männliche Verwandte. 31 Zwei männliche oder ein männlicher und zwei weibliche Trauzeugen bezeugen die Eheschließung. In Ägypten besteht keine Pflicht, die Ehe bei einer staatlichen Stelle registrieren zu lassen. Daher können bei Migration der Ehepartner ins Ausland Schwierigkeiten beim Nachweis der Eheschließung entstehen. Eine rein standesamtliche Trauung ist nach islamischem Recht nicht rechtskräftig. 32 Nach der hanafitischen Rechtsschule tritt Ehemündigkeit mit Geschlechtsreife ein. Als untere Altersgrenze gelten bei Mädchen 9 Jahre und bei Jungen 12 Jahre. Ägypten hat schon 1931 das Ehemündigkeitsalter per Gesetz heraufgesetzt, um Kinderheiraten einzudämmen. Als Mindestalter für eine Heirat wurde für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre angesetzt Walther, Die Frau im Islam, in: Der Islam, Bd. III, Stuttgart 1990, S Stang Dahl, The Muslim Family, Oslo, 1997, S Pearl/Menski, Muslim Family Law, London 1998, S Büchler, Das islamische Familienrecht, Bern 2003, S Vgl. Walther, a. a. O., S Vgl. Walther, a. a. O., S Umm-Yussuf, Die Ehe im Islam, München 1998, S Büchler, a. a. O., S. 27. FamRIslam.doc 11

12 Eine Besonderheit der Scharia ist es, ein striktes Eheschließungsverbot für Frauen aufzustellen, wenn der Bräutigam einer anderen Religion angehört (Eheschließungsverbot bei Religionsverschiedenheit). Dieses Eheverbot im Hinblick auf nicht-muslimische Männer stützt sich auf Koran-Sure 2, 221: Und gebt nicht (gläubige Frauen) an heidnische Männer in die Ehe, solange diese nicht gläubig werden! Muslimische Männer dürfen jedoch nach traditionellem islamischem Recht Angehörige der sog. Schriftreligionen (Christentum und Judentum) heiraten. Das mutet eigenartig an, denn im Koran, Sure 2, 221, ist der Text für das Eheverbot für Muslime praktisch identisch mit dem Text für das Eheverbot für Musliminnen: Und heiratet nicht heidnische Frauen, solange sie nicht gläubig werden. Die ungleiche Auslegung für Männer und Frauen demonstriert, wie eine patriarchalische Kultur religiöse Dogmen überlagert. 34 Weiterer Hintergrund mag sein, dass die Kinder der Religionszugehörigkeit des Vaters folgen. 35 Das absolute Eheverbot der Religionsverschiedenheit wird vom deutschen Recht nicht akzeptiert, wenn eine binationale Ehe in Deutschland geschlossen wird. Es würde gegen den deutschen ordre public (Art. 6 EGBG) verstoßen, 36 zu dem das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 Grundgesetz) gehört. Deutschland ist dem Prinzip der Religionsneutralität verpflichtet (Art. 33 Abs. 3 GG). 2. Die Morgengabe (Mahr) Die Morgengabe oder Brautgabe (Mahr) ist nach islamischem Familienrecht unabdingbarer wirtschaftlicher Bestandteil eines Ehevertrages. Es kann sich dabei um einen Geldbetrag, Schmuck, Immobilien oder andere Wertgegenstände han- 34 Rohe, a. a. O., S Vgl. Walther, a. a. O., S Mankowski, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band EGBGB / IPR, Berlin 2003, zu Art. 13 EGBGB, Rz.393 m.w.n. FamRIslam.doc 12

13 deln, die mit der Eheschließung, spätestens aber im Zeitpunkt der Scheidung in das Eigentum der Frau übergehen. 37 Im Gegensatz zur prä-islamischen Zeit gehört die Morgengabe der Braut und nicht ihrer Herkunftsfamilie. Ein Teil der Morgengabe wird der Frau in der Regel bei Eheschließung übergeben, während die restliche Summe erst bei Auflösung der Ehe vom Mann geschuldet wird. Damit soll einerseits eine willkürliche Scheidung des Mannes erschwert und andererseits ein gewisser Unterhalt der Frau nach Eheauflösung gesichert werden. 38 Die Morgengabe ist oft die einzige materielle Versorgung der Frauen in Ländern des islamischen Rechtskreises. Dort kennt man nur den gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung. Ehefrauen erhalten somit nach einer Scheidung keinen Anteil an dem während der Ehe vom Ehemann erwirtschafteten Zugewinn. Hinzu kommt, dass es im islamischen Recht grundsätzlich keinen oder nur einen zeitlich sehr befristeten Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen gibt. Daher wird darauf geachtet, dass die Morgengabe, gemessen an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Eheleute, adäquat ausfällt. Sind die Frauen durch eine Morgengabe nicht ausreichend abgesichert, müssen sie allein schon aus finanziellen Gründen nach einer Scheidung in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren. 3. Polygamie Eine der Institutionen der Scharia, die in der westlichen Hemisphäre wohl am meisten kritisiert wird, ist die Möglichkeit des Mannes, bis zu vier Frauen zu heiraten (Polygamie). Im Vergleich zur prä-islamischen Zeit hat der Koran die Anzahl der erlaubten Ehefrauen auf höchstens vier eingeschränkt, jedoch die Polygamie nicht gänzlich untersagt. So heißt es im Koran in Sure 4, 3: Und wenn Ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht Recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut 37 Vgl. Prader, Das islamische Eherecht, in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M. 2004, S Büchler, a. a. O., S. 32. FamRIslam.doc 13

14 ansteht, (ein jeder) zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu behandeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt! So könnt Ihr am ehesten vermeiden, Unrecht zu tun. Polygamie wird damit begründet, dass kriegerische Auseinandersetzungen die Anzahl der Männer dezimieren und die Mehrehe daher zur Versorgung der Frauen, Witwen und Waisenkinder notwendig sei. 39 In zeitgenössischen Quellen wird auf das Risiko von Männern verwiesen, früher zu sterben als Frauen. 40 Außerdem würde sexuellen Ausschweifungen und Ehebruch vorgebeugt. 41 Die Bedingung, die generell an die Polygamie geknüpft wird, ist die Gleichbehandlung der Frauen durch den Ehemann. Dies setzt zumindest voraus, dass jede seiner Frauen einen eigenen Hausstand besitzt und über eheliche Unterhaltsleistungen verfügt. 42 In einigen arabisch-islamischen Ländern besteht die Tendenz, die polygame Ehe einzuschränken. Polygamie wurde jedoch lediglich in Tunesien im Jahr 1957 verboten. 43 Die Begründung für das Verbot bewegt sich, wie weiter vorne schon ausgeführt, durchaus innerhalb des islamischen Systems. Einerseits sei Polygamie nur zulässig, wenn der Ehemann seine Ehefrauen gleich und gerecht behandelt. Andererseits könne es einem Ehemann trotz innigen Wunsches nie gelingen, gerecht zu seinen Frauen zu sein. 44 In Ägypten ist Polygamie weiterhin grundsätzlich erlaubt. Erbringt jedoch die erste Ehefrau den Nachweis, dass sie durch eine weitere Eheschließung ihres Mannes materiellen oder seelischen Schaden erleidet, so wird ihr ein Scheidungsrecht zugestanden, das sie innerhalb eines Jahres ausüben muss Vgl. Mankowski, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin 2003, Band EGBGB / IPR, zu Art. 13 EGBGB, Rz Wahiduddin Khan, Woman in Islamic Shari ah, New Delhi 1995, S. 117 f. 41 Wahiduddin Khan, a.a.o., S Vgl. Al-Sheba, Missverständnisse über Menschenrechte im Islam, Riyadh, 2003, S Siehe Rohe, a. a. O., S Sure 4, 129 und Sure 4, 3, vgl. Rohe, a. a. O., S Art. 11 bes. Abs. 2 und 3 des Dekret-Gesetzes Nr. 25 von 1929 betreffend einige Fragen des Personenstandsrechts, in der Fassung des Gesetzes Nr. 100 von 1985, in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M. 2004, Länderteil Ägypten. FamRIslam.doc 14

15 Grundsätzlich muss man jedoch festhalten, dass die weitaus überwiegende Zahl der Ehen in arabisch-islamischen Ländern monogam ist Wirkungen der Ehe Im westlichen Kulturkreis trifft die dominierende Rechtsposition des Mannes gegenüber seiner Frau, die sich aus zahlreichen Textstellen der Scharia ableiten lässt, auf wenig Verständnis. Die Ungleichheit der Geschlechter basiert auf dem Koran und legt die Vorstellung von der prinzipiellen Überlegenheit des Mannes zugrunde. Schon in der Antike, im alten Orient, im Judentum und im Christentum war dieser Gedanke verankert und fand ebenso in den Koran Eingang. 47 In Sure 4, 34, die den Titel Die Frauen trägt, heißt es: Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (von Natur vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen (als Morgengabe für die Frauen) gemacht haben. Und die rechtschaffenen Frauen sind (Gott) demütig ergeben und achten auf das, was (den Außenstehenden) verborgen ist, weil Gott (darauf) Acht gibt (das heißt weil Gott darum besorgt ist, dass es nicht an die Öffentlichkeit kommt). Und wenn ihr fürchtet, dass (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch (daraufhin wieder) gehorchen, dann unternehmt (weiter) nichts gegen sie! Gott ist erhaben und groß. Walther trifft in ihrer Schrift Die Frau im Islam die direkte und wohl unangreifbare Feststellung: Der Koran sieht also das Primat des Mannes gegenüber der Frau in erster Linie als gottgegeben, in zweiter Linie durch seine ökonomische Überlegenheit bedingt, und die hat er in den meisten Religionen dieser Erde bis heute. 48 Rohe hingegen relativiert die Rollenzuweisung des Korans im Lichte der sich abzeichnenden Reformen und begründet den Vorrang der Männer mit den zu erbrin- 46 Vgl. Büchler, a. a. O., S Walther, a. a. O., S Walther, a. a. O., S. 389 FamRIslam.doc 15

16 genden Unterhaltsleistungen, wobei sich seiner Auffassung nach eine nur funktionale, nicht aber wesensmäßige Überlegenheit verbinde. Sie werde als Beschützerrolle interpretiert, die sich aus überlegener Körperkraft ergebe. 49 Eine unübersehbare Konsequenz der prinzipiellen Überlegenheit des Mannes ist die Aussage des Korans, dass die Zeugenaussage einer Frau nur halb soviel wiege wie die eines Mannes (Sure 2, 282). Aus dieser grundsätzlichen Weichenstellung des Geschlechterverhältnisses ergibt sich eine eindeutige Rollenverteilung, die die Scharia für Mann und Frau in der Ehe vornimmt. Trotz mehr oder minder stark ausgeprägter Emanzipation der Frau in der islamischen Welt bleibt der Ehemann Oberhaupt der Familie. 50 Der Mann ist verpflichtet, für seine Frau zu sorgen, sie zu achten und sie zu beschützen. Die Frau soll gehorsam, treu und verschwiegen sein. 51 Traditionell hat der Mann das Recht, die Bewegungsfreiheit seiner Frau einzuschränken und den Aufenthaltsort der Frau zu bestimmen. Er kann seiner Frau ebenfalls verbieten, einer Arbeit nachzugehen. Das allerdings nur, wenn sie durch ihre Tätigkeit das Wohl der Familie beeinträchtigt. 52 In Ägypten ist der Wirkungskreis der Frau häufig noch auf Haus und Familie beschränkt. Grundsätzlich bestehe eine Pflicht der Frau, im Hause zu bleiben. Das Familienrechtsreformgesetz von 1985 hat für die Frau eine gewisse Erleichterung gebracht. Nicht mehr jede unbewilligte Entfernung von der Ehewohnung kommt einem Ungehorsam gleich und führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. 53 Rohe weist zu Recht darauf hin, dass diese Gehorsamspflicht, die den Wirkungskreis der Frau sehr stark einschränkt, durch Reformen und Gerichtsentscheide in heutiger Zeit stark relativiert wird. Die Pflichten des Ehemannes schüfen kein Recht, 49 Rohe, Der Islam Alltagskonflikte und Lösungen, Freiburg 2001, S Dilger, a. a. O., S Al-Sheba, Missverständnisse über Menschenrechte im Islam, Riyadh 2003, S Ägypten: Art. 1 Abs. 4 Gesetz Nr. 25 / 1920 betreffend den Unterhalt und einige Fragen des Personalstatuts, in der Fassung des Gesetzes Nr. 100 / 1985, in: Bergmann-Ferid, a.a.o. 53 Ägypten: Art. 1 Abs. 4 Gesetz Nr. 25 / 1920 betreffend den Unterhalt und einige Fragen des Personalstatuts, in der Fassung des Gesetzes Nr. 100 / 1985, in Bergmann-Ferid, a.a.o.; siehe auch Büchler, Das islamische Familienrecht, Bern 2003, S. 40. FamRIslam.doc 16

17 die Ehefrau seinem Willen und seiner Autorität zu unterwerfen. 54 Er weist ferner darauf hin, dass in den 90-iger Jahren gleichzeitig drei Frauen der islamischen Welt das Amt einer Ministerpräsidentin bekleidet haben, nämlich Tansu Ciller in der Türkei, Benazir Bhutto in Pakistan und Khalida Zia in Bangladesch. 55 Die Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber seiner Frau und seinen Kindern ist eine tragende Säule des islamischen Familienmodells. 56 Sie begründet seine Autorität. Der Mann muss für Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, die Familienwohnung und andere notwendige Ausgaben sorgen. 57 Wenn der Mann seinen Unterhaltspflichten schuldhaft nicht nachkommt, steht der Frau ein Scheidungsrecht zu. Hat der Mann nur ein sehr geringes oder zeitweise gar kein Einkommen, so schwächt das seinen Status als Familienoberhaupt erheblich. Anders als das Familienrecht westlicher Industrienationen kennt das islamische Recht kein eheliches Güterrecht. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt, was in etwa der deutschen Gütertrennung entspricht. Eine vermögende Ehefrau kann also über ihr Vermögen verfügen und mit ihm wirtschaften. 5. Verhältnis Eltern Kinder Die Beziehung der Kinder zu ihren Eltern ist ebenfalls deutlich von einer Rollenteilung und dem Primat des Mannes als Oberhaupt der Familie geprägt. Im islamischen Familienrecht existiert der Grundsatz, dass dem Vater die gesetzliche Vertretung (Wilaya) und der Mutter die tatsächliche Personensorge (Hadana) zusteht. 58 Die Wilaya des Vaters (Wali) umfasst das Bestimmungsrecht über Erziehung, Ausbildung und Aufenthalt der Kinder. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens des Kindes; er vertritt das Kind nach außen, und er muss der Heirat zustimmen. Ist der Vater verhindert, die Wilaya auszuüben oder bei dessen Tod, geht sie auf 54 Rohe, a. a. O., S Rohe, a. a. O., S Umm-Yussuf, Die Ehe im Islam, München 1998, S Büchler, a. a. O., S Vgl. Dilger, a. a. O., S. 74. FamRIslam.doc 17

18 die nächsten männlichen Verwandten des Vaters über. 59 Dem Vater obliegt ebenfalls alleine die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern (Sure 2, 233). Die Mutter hingegen übt die Hadana, die tatsächliche Personensorge, als Teilbereich des Sorgerechts, aus. Die Mutter hat die Kinder zu nähren, zu beaufsichtigen, zu erziehen, zu schützen und bei ihnen zu bleiben. Sie ist gemäß den Rechtsschulen auf den ersten Lebensabschnitt des Kindes beschränkt. Die Altersgrenzen variieren bei Mädchen und Jungen sowie je nach Rechtsschule. Die hanbalitische Rechtsschule etwa lässt die Hadana der Mutter für Mädchen wie für Jungen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres dauern. Nach der hanafitischen Rechtsschule endet das Recht der Personensorge für Jungen mit dem Ende der Stillzeit, also etwa mit 2 Jahren, und für Mädchen mit dem 7. Lebensjahr. 60 Ägypten hat durch staatliche Gesetzgebung die tatsächliche Personensorge der Mutter erweitert. Sie endet für Jungen mit Vollendung des 10. und für Mädchen mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Aus Gründen des Kindeswohls kann die Hadana durch gerichtlichen Beschluss für Jungen bis zum vollendeten 15. und für Mädchen bis zu ihrer Heirat verlängert werden. 61 Eine Ehescheidung der Eltern beeinflusst grundsätzlich das elterliche Sorgerecht nicht. Heiratet die Mutter wieder, so verliert sie jedoch die Hadana. 6. Ehescheidung Ein weiteres Institut des islamischen Familienrechts, das im westlichen Kulturkreis auf Kritik stößt, ist das einseitige Scheidungsrecht des Ehemannes durch Verstoßung seiner Frau (Talaq). Nach der Scharia hat der Mann das Recht, die Ehe ohne Angabe von Gründen aufzulösen, indem er die Verstoßungsformel ausspricht. 62 Diese sog. Talaq-Scheidung ist ein zentraler Punkt der Reformbemü- 59 Vgl. Büchler, a. a. O., S Vgl. Büchler, a. a. O., S Ägypten: Art. 20 Abs. 2 4 Dekret-Gesetz Nr. 25 / 1929 betreffend einige Fragen des Personenrechts in der Fassung des Gesetzes Nr. 100 / 1985, in: Bergmann-Ferid, a.a.o. 62 Vgl. Pearl / Menski, Muslim Family Law, London 1998, S FamRIslam.doc 18

19 hungen islamischer Länder. Sie wird teilweise durch ein gerichtliches Verfahren überprüft, oder es werden Wartezeiten eingeführt. Tunesien beispielsweise hat die private Talaq-Scheidung durch eine richterliche Scheidung ersetzt. 63 In Ägypten hingegen ist die einseitige Verstoßung ohne Angabe von Gründen auch heute noch zulässig. Per Gesetz ist 1985 lediglich eine geringfügige Hürde eingeführt worden: Der Ehemann muss sich innerhalb von 30 Tagen eine amtliche Bescheinigung über die Scheidung besorgen. 64 Eine Scheidung kann auch einvernehmlich zustande kommen, wobei die Frau in der Regel eine Bezahlung anbietet und auf einen Teil der Morgengabe verzichtet. Die Ehe wird dann durch Ausspruch des Mannes aufgelöst. 65 Die ägyptische Reform des Scheidungsrechts aus dem Jahre 2000 hat erstmals das Scheidungsrecht der Ehefrau durch Loskauf (Khul) geregelt. Die Scheidungsmöglichkeit der Frau durch Loskauf ist ein altes koranisches Recht (Sure 2, 229). Die Frau kann die Scheidung ohne Zustimmung ihres Mannes erwirken, indem sie die Morgengabe zurück gibt und auf sämtliche weiteren finanziellen Ansprüche verzichtet. 66 Neu ist, dass Frauen nunmehr nicht mehr von der Zustimmung ihrer Männer abhängig sind. Sie müssen sich dies aber durch den Verlust aller vermögens- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche teuer erkaufen. Neben den erwähnten Scheidungsmodalitäten sieht das traditionelle islamische Recht noch die gerichtliche Scheidung (Faskh) vor. In der Regel handelt es sich dabei um einen Scheidungsantrag der Frau, wobei die Scheidungsgründe, die sie anführen kann, beschränkt sind. Die hanafitische Rechtsschule sieht die Scheidung lediglich vor, wenn der Mann unfähig ist, die Ehe zu vollziehen. 67 Die malikitische Rechtsschule hingegen erweitert die Scheidungsgründe der Ehefrau. So werden als Scheidungsgründe anerkannt: Die Abwesenheit oder Verschollenheit des Mannes, physische Beeinträchtigungen, unheilbare Krankheit, Misshandlung 63 Tunesien: Art. 30 Gesetzbuch über das Personalstatut von Ägypten: Art. 3, 5 Dekret-Gesetz Nr. 25 / 1929 betreffend einige Fragen des Personenrechts, in der Fassung des Gesetzes Nr. 100 / 1985, in: Bergmann-Ferid, a.a.o. 65 Vgl. Büchler, a. a. O., S Art. 20 des Gesetzes Nr. 1 / 2000 zur Neuregelung einiger Fragen des Personalstatus. 67 Vgl. Pearl / Menski, a. a. O., S FamRIslam.doc 19

20 der Ehefrau, Nichtleistung von Unterhalt, eine 7-jährige Freiheitsstrafe oder Impotenz. 68 Das gegenwärtige ägyptische Recht sieht als Scheidungsgründe der Ehefrau vor: - Misshandlung durch den Ehemann, - unbegründete, mindestens 1-jährige Abwesenheit des Ehemannes, - Verurteilung des Ehemannes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren, - Nichtleistung von Unterhalt, - schwere, lang dauernde Krankheit oder Impotenz des Mannes. Auch eine weitere Eheschließung des Mannes verleiht der Frau einen Scheidungsgrund, wenn die Frau einen materiellen oder seelischen Schaden erleidet. Trotz dieser eingeräumten Rechtspositionen ist es in der Praxis für Frauen schwierig, die notwendigen Nachweise für eine Scheidungsklage zu erbringen. Außerdem fallen noch erhebliche finanzielle Opfer ins Gewicht. 69 Zwangsscheidung Mit großer Verwunderung hat die Weltöffentlichkeit im Jahr 1996 ein Urteil des ägyptischen Kassationsgerichtshofes zur Kenntnis genommen, wodurch die Zwangsscheidung eines Kairoer Islamgelehrten von seiner Ehefrau bestätigt wurde. Dem Beklagten Nasir Hamid Abu Zaid, damals Dozent für Islamstudien und Rhetorik an der Universität Kairo, wurde Apostasie Abfall vom Islam - vorgeworfen. Nach islamischem Recht gilt Apostasie als schwerwiegende Verfehlung. Abu Zaid hatte u.a. die These aufgestellt, der Prophet Mohammed sei nur ein Mensch gewesen und als Mensch fehlbar. Eine Befolgung der Sunna (überlieferte Worte und Taten des Propheten) sei daher nicht zwingend notwendig. Im Wege einer Popularklage reichte eine Gruppe Kairoer Rechtsanwälte beim Familiengericht Kairo-Gizeh Scheidungsklage gegen die Eheleute Abu Zaid ein. Die Klage lautete: Glaubensabfall vom Islam, Apostasie. Da eine Muslima nicht mit einem Nicht- Muslimen verheiratet sein darf, müsse eine Scheidung auch ohne Einwilligung der Betroffenen vollzogen werden. Nachdem die Klage zunächst 1993 in erster In- 68 Vgl. Büchler, a. a. O., S. 53. FamRIslam.doc 20

21 stanz gescheitert war, erklärte die zweite Instanz die Ehe im Jahr 1995 für nichtig. Der ägyptische Kassationshof bestätigte die Scheidung im August Dieses Urteil, das eine islamisch-konservative Tendenz aufgreift, wurde in internationalen Medien heftig kritisiert. Mittlerweile wurde per Gesetz die Möglichkeit, durch Popularklage Apostasie geltend zu machen, eingedämmt und der Staatsanwaltschaft übertragen Eheverträge Im Hinblick auf die schwache rechtliche und finanzielle Position der Frau im islamischen Familienrecht ist der Abschluss eines Ehevertrages ein wesentliches Instrument, um diese Benachteiligungen etwas abzumildern. Ein islamischer Ehevertrag ist auch für Europäerinnen, die beabsichtigen, einen Mann aus einem islamischen Land zu heiraten, ein zentrales rechtliches, wirtschaftliches und soziales Sicherungselement. Zu beachten ist der Vertragsschluss vor Eheschließung. Außerdem muss er der islamischen Form genügen und darf keine zwingenden Vorschriften islamischen Rechts beeinträchtigen. Es empfiehlt sich, den Ehevertrag notariell beurkunden zu lassen sowie zwei muslimische männliche volljährige Zeugen hinzuzuziehen. 72 Wesentlicher Bestandteil des Ehevertrags ist die Vereinbarung einer Morgengabe (Mahr), die oft einzige materielle Versorgung der Frauen nach einer Auflösung der Ehe. 73 In der Regel hat die Frau keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen, so dass sie auf die Auszahlung der Morgengabe angewiesen ist. Weitere Rechte, die einer Frau im Ehevertrag eingeräumt werden können, sind das Recht, einen Beruf auszuüben, das Recht zu reisen, einschließlich dem Recht, in ihre ursprüngliche Heimat zurückzukehren. Ferner kann vereinbart werden, dass eine weitere Heirat des Mannes als Scheidungsgrund anerkannt wird. Die Polygamie als solche jedoch kann nicht ausgeschlossen werden. Im 69 Vgl. Büchler, a. a. O., S Ägyptischer Kassationshof, Urteil vom , E 475, 478, 481/ Siehe 72 Nähere Ausführungen zu Inhalt und Umfang islamischer Eheverträge hat Rieck im Sonderheft Islamische Eheverträge des Bundesverwaltungsamtes, Köln, vorgenommen. 73 Vgl. Stöcker-Zafari / Wegner, Binationaler Alltag in Deutschland, Frankfurt/Main 2004, S. 63. FamRIslam.doc 21

22 Ehevertrag kann darüber hinaus eine Bestimmung über den gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen werden. Außerdem können Versorgungsleistungen vereinbart werden, beispielsweise der Abschluss einer Lebensversicherung oder die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Die Regelung des Sorgerechts im Ehevertrag ist jedoch, wenn sie dem Konzept der Aufspaltung von Wilaya und Hadana widerspricht, erfahrungsgemäß im Konfliktfall kaum durchsetzbar. V. Die neue Moudawana Reform des marokkanischen Familienrechts Mit der Reform der Moudawana trat in Marokko im Jahr 2003 ein neues Familienrecht in Kraft, das in der arabischen Welt einzigartig ist. Praktisch wurde eine Gleichstellung von Mann und Frau in Ehe und Familie kodifiziert, was geradezu eine revolutionäre Wende im islamischen Marokko auslöst. Im Laufe des Reformprozesses nahm der König, Mohammed VI., eine herausragende Rolle ein. Er proklamierte und verteidigte in einer öffentlichen Rede am 10. Oktober 2003 die Reform der Moudawana. Nachdem die öffentliche Debatte um die Erneuerung des Familienrechts die marokkanische Gesellschaft in Frauen- und Menschenrechtsanhänger auf der einen Seite und in islamistisch-konservative Gruppen auf der anderen Seite spaltete, setzte der König im April 2001 eine Kommission ein, die Vorschläge für eine Reform des Personenstands- und Familienrechts ausarbeitete. Ergebnis ist die aktuelle Moudawana, die sich von der Rolle des Mannes als Oberhaupt der Familie, der Talaq-Scheidung und anderen diskriminierenden Vorschriften des früheren islamischen Familienrechts distanziert. Mit der neuen Moudawana wurden folgende Grundsätze eingeführt: Mann und Frau erhalten gleiche Rechte und Pflichten innerhalb der Familie. Die Gehorsamspflicht der Frau gegenüber dem Mann wurde aufgegeben. 74 Die Frau hat das Recht, ihren Ehemann selbst auszuwählen und untersteht nicht mehr einem Ehevormund. 75 Ehemündigkeit tritt für die Frau wie für den Mann mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein L annonce Royale des Königshauses von Marokko, nach I. a. & b. FamRIslam.doc 22

23 Eine reine Talaq-Scheidung ist nicht mehr zulässig. Auch die Ehefrau kann eine Scheidung beantragen. Eine Scheidung unterliegt nunmehr richterlicher Kontrolle. Die Möglichkeit einer Konsensualscheidung wurde eingeführt. 77 Eine polygame Eheschließung ist unter restriktiven Bedingungen nur noch mit richterlicher Genehmigung möglich. 78 Nach Auflösung der Ehe kann einer Mutter unter bestimmten Umständen, wenn dies im Interesse des Kindes ist, die elterliche Sorge übertragen werden. 79 Mehrere Faktoren waren für diese weitreichende Reform des marokkanischen Familienrechts entscheidend. Zum einen eine starke Frauen- und Menschenrechtsbewegung, die sich in politisch einflussreichen Kreisen Gehör verschaffte. Zum anderen die souverän ausgeübte Autorität und Vermittlerrolle des marokkanischen Königs, der gleichzeitig die Funktion des weltlichen Oberhauptes sowie die eines Religionsführers einnimmt. Und nicht zuletzt der weite Interpretationsrahmen des Korans, der es ermöglichte, alle Gleichberechtigungsregeln innerhalb des islamischen Systems zu lokalisieren. Es wird erhebliche Kraftanstrengung kosten, den gesetzlichen Rahmen in der Familienwirklichkeit und bei den Gerichten umzusetzen. VI. Resümee Islamisches Familienrecht hat seine Wurzeln in den Anweisungen des Propheten Mohammed, die in den Versen des Korans nieder geschrieben sind. Die Scharia hat heute noch Gültigkeit für die Mehrzahl der Muslime, besonders, wenn sie in einem Land mit dem Islam als Staatsreligion leben. Die meisten islamischen Staaten haben in der Vergangenheit Anstrengungen unternommen, islamisches Familienrecht zu liberalisieren und zu modernisieren. Das kann jedoch nicht darüber 75 L annonce Royale, a.a.o., I.c. 76 L annonce Royale, a.a.o., I. d. 77 L annonce Royale, a.a.o., I. e.- g., III. b. 78 Weil die Polygamie im Koran verankert ist, war offenbar eine Kompromissregelung notwendig. Siehe Wendy Kristianasen, in: Le Monde diplomatique, nach FamRIslam.doc 23

24 hinweg täuschen, dass tradierte Grundsätze islamischen Familienrechts, die sich in der Rolle des Mannes als Oberhaupt der Familie widerspiegeln, kaum aufzulösen sind. Aus der dominierenden Rolle des Mannes als wesentlicher Entscheidungsträger innerhalb des Familienverbandes leiten sich weitere Rechte und Pflichten der Familienmitglieder ab, u. a. das elterliche Sorgerecht, die Gehorsamspflicht der Frau, die Unterhaltspflicht des Mannes oder unterschiedliche Scheidungsbefugnisse. Marokko hat jüngst den Versuch unternommen, das Familienrecht grundlegend zu reformieren ohne das System des islamischen Rechts zu verlassen. Die Umsetzung in der Realität wird ein langwieriger Prozess sein. Hinzu kommt, dass konservative und liberale Strömungen miteinander in Widerstreit stehen. Ein zentrales Steuerungsinstrument, um die unterlegene Position der Frau abzumildern, ist der islamische Ehevertrag. Von ehevertraglichen Vereinbarungen sollte gerade bei binationalen Eheschließungen ausgiebig Gebrauch gemacht werden. 79 L annonce Royale, a.a.o., IV. FamRIslam.doc 24

25 Literaturverzeichnis Al-Sheba, Abdul Rahman, Missverständnisse über Menschenrechte im Islam, Riyadh Antes, Peter, Der Islam als politischer Faktor, Hannover Bergmann Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M (Loseblatt). Brandhuber / Zeyringer, Standesamt für Ausländer, Frankfurt/M (Losebl.). Büchler, Andrea, Das islamische Familienrecht: Eine Annäherung, Bern Dilger, Konrad, Die Entwicklung des islamischen Rechts, in: Ahmed/Bürgel/Dilger et al. (Hrsg.), Der Islam, Band III, Islamische Kultur, Stuttgart 1990, S Engineer, Asghar Ali, The Rights of Women in Islam, London Halm, Heinz, Der Islam Geschichte und Gegenwart, München Khan, Maulana Wahiduddin, Woman in Islamic Shari ah, New Delhi Mankowski, Peter, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band EGBGB / IPR, Berlin Nisar, Ahmed, The Fundamental Teachings of Quran and Hadith, New Delhi Pearl, David / Menski, Werner, Muslim Family Law, London Prader, Josef, Das islamische Eherecht, in: Bergmann Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt/M (Loseblatt). Rauscher, Thomas, Shari a Islamisches Familienrecht der sunna und shi a, Frankfurt/M Rieck, Jürgen, Islamische Eheverträge, in: Sonderheft des Bundesverwaltungsamtes, Köln o.j. Rohe, Mathias, Der Islam Alltagskonflikte und Lösungen, Freiburg Stang Dahl, Tove, The Muslim Family, Oslo Söcker-Zafari, Hiltrud / Wegner, Jörg, Binationaler Alltag in Deutschland, Frankfurt/M Umm Yussuf, Imam, Die Ehe im Islam, München Walther, Wiebke, Die Frau im Islam, in: Der Islam, Bd. III., Islamische Kultur, Stuttgart 1990, S Watt, Montgomery / Welch, Alford, Der Islam, Band I, Mohammed und die Frühzeit - Islamisches Recht Religiöses Leben, Stuttgart FamRIslam.doc 25

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