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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Kleine Anfrage der Abg. Jochen Haußmann und Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Innenministeriums Kosten von Integrierten Leitstellen Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele wirksame Trägervereinbarungen für Integrierte Leitstellen existieren derzeit in Baden-Württemberg? 2. Was wird in den Trägervereinbarungen in welcher Form konkret geregelt, beispielsweise zu den Maßstäben der Finanzierung der Leitstellen/der Kostenteilung? 3. Inwieweit sind die Krankenkassen am Komplex Finanzierung, angefangen mit der Ausarbeitung der Trägervereinbarungen und der folgenden Finanzierung der Integrierten Leitstellen, beteiligt? 4. Welche Veränderungen sind in der Kostenentstehung in den letzten drei Jahren im Vergleich zu den prozentualen Kostenteilungen in den Vereinbarungen zu verzeichnen? 5. Wie reagierten die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie Landkreise, Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Krankenkassen auf diese Veränderungen, beispielsweise mit Blick auf Änderungen der Kos - tenverteilung oder der Trägervereinbarungen? 6. In welchem Ausmaß wurden in den letzten drei Jahren Fragen der Kostentragung zwischen den vorgenannten Institutionen vor Gericht geklärt? 7. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 7. Oktober 2014 (6 S 2165/13) zur Finanzierung der Leitstelle Tübingen für die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie beispielsweise der Landesregierung, den Landkreisen, Krankenkassen oder Rettungsdiensten? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. Wie reagiert sie auf die Empfehlung des Landkreistags aus dem Jahr 2013 Die Notfallrettung zukunftsfest machen! mit den darin enthaltenen Vorschlägen, insbesondere zur verursachergerechten Kostenzuordnung bei der Leitstellenfinanzierung? 9. Wie weit sind die Arbeiten zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht fortgeschritten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer verursachungsgerechten und rechtlich unstreitigen Regelung der Finanzierung der neu geordneten Leitstellenlandschaft? 10. Welche Chancen erkennt sie in einer Leitstellenlandschaft in kommunaler Trägerschaft? Haußmann, Dr. Goll FDP/DVP Begründung Integrierte Leitstellen nehmen wichtige Aufgaben im Bereich des Rettungsdiensts wahr. Ihre personelle und sachliche Ausstattung muss auch finanziell abgesichert sein. Angesichts der großen Bedeutung der Leitstellen ist eine parlamentarische Befassung angezeigt. Antwort Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Nr beantwortet das Innenminis - terium die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele wirksame Trägervereinbarungen für Integrierte Leitstellen existieren derzeit in Baden-Württemberg? Zu 1.: Für den Rettungsdienst bestehen in Baden-Württemberg 34 Leitstellen. Davon sind für 31 Integrierte Leitstellen Trägerschafts- bzw. Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen. Darüber hinaus gibt es für die künftige Integrierte Leitstelle im Rettungsdienstbereich Stadt- und Landkreis Pforzheim/Landkreis Enzkreis bereits eine. Die Leitstelle wird voraussichtlich im Sommer 2015 ihren Betrieb als Integrierte Leitstelle aufnehmen. Zu Einzelheiten wird auf die in der Anlage beigefügte Übersicht über Integrierte Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst in Baden-Württemberg verwiesen. 2. Was wird in den Trägervereinbarungen in welcher Form konkret geregelt, beispielsweise zu den Maßstäben der Finanzierung der Leitstellen/der Kostenteilung? 3. Inwieweit sind die Krankenkassen am Komplex Finanzierung, angefangen mit der Ausarbeitung der Trägervereinbarungen und der folgenden Finanzierung der Integrierten Leitstellen, beteiligt? Zu 2. und 3.: In den en sollen Einrichtung und Betrieb der Integrierten Leitstellen in partnerschaftlicher Verantwortung geregelt werden. Regelungsgegenstand sind insoweit insbesondere Festlegungen zum Standort und zur säch - 2

3 lichen und personellen Ausstattung, aber auch zur Finanzierungs- und Kostenverteilung. Den Belangen der Krankenkassen ist dabei insoweit Rechnung zu tragen, als nach Kapitel V Abschnitt 3.6 Rettungsdienstplan 2014 die Kostenträger im Rettungsdienst rechtzeitig am Verfahren zu beteiligen sind. Außerdem sind die en vor der Unterzeichnung den Kostenträgern im Rettungsdienst vorzulegen. 4. Welche Veränderungen sind in der Kostenentstehung in den letzten drei Jahren im Vergleich zu den prozentualen Kostenteilungen in den Vereinbarungen zu verzeichnen? 5. Wie reagierten die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie Landkreise, Deutsches Rotes Kreuz (DRK) und Krankenkassen auf diese Veränderungen, beispielsweise mit Blick auf Änderungen der Kostenverteilung oder der Trägervereinbarungen? Zu 4. und 5.: Hierzu wird auf die Anlage verwiesen. 6. In welchem Ausmaß wurden in den letzten drei Jahren Fragen der Kostentragung zwischen den vorgenannten Institutionen vor Gericht geklärt? Zu 6.: In den letzten drei Jahren gab es Schiedsverfahren zu den Leitstellen Rems-Murr und Tübingen. Das danach für die Leitstelle Rems-Murr angestrengte Gerichtsverfahren ruht derzeit. Das Gerichtsverfahren für die Leitstelle Tübingen ist noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht steht noch an. 7. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim vom 7. Oktober 2014 (6 S 2165/13) zur Finanzierung der Leitstelle Tübingen für die mit dem Rettungsdienst in Baden-Württemberg befassten Stellen, wie beispielsweise der Landesregierung, den Landkreisen, Krankenkassen oder Rettungsdiensten? Zu 7.: Wichtige Hinweise des VGH Mannheim enthält vorgenanntes Urteil zur Bindungswirkung der Kostenaufteilungsvereinbarung der Träger der Integrierten Leitstelle für den Bereichsausschuss und die Schiedsstelle und für die daraus folgenden Kompetenzen von Bereichsausschuss und Schiedsstelle bei der Festlegung des Leitstellenentgelts. Des Weiteren enthält das Urteil die Klarstellung, dass bei der Bemessung der Leitstellenentgelte anders als bei der Bemessung der Benutzungsentgelte das Selbstkostendeckungsprinzip inhaltlich uneingeschränkt gelte. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen sich letztlich aus den Ausführungen des VGH Mannheim in seinem Urteil vom 7. Oktober 2014 (Az.: 6 S 2165/13) ergeben, soll zunächst noch der Fortgang des Verfahrens abgewartet werden. Das Urteil des VGH Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. 8. Wie reagiert sie auf die Empfehlung des Landkreistags aus dem Jahr 2013 Die Notfallrettung zukunftsfest machen! mit den darin enthaltenen Vorschlägen, insbesondere zur verursachergerechten Kostenzuordnung bei der Leitstellenfinanzierung? Zu 8.: Das Innenministerium ist mit dem Landkreistag in ständigem Austausch zu rettungsdienstlichen Themen. Der Landkreistag nimmt zwischenzeitlich auf Vor- 3

4 schlag des Innenministeriums mit Gaststatus an den Sitzungen des Landesausschusses für den Rettungsdienst teil. Die Überlegungen finden in anstehenden Diskussionen und Entscheidungen im Rettungsdienst Berücksichtigung. 9. Wie weit sind die Arbeiten zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes in organisatorischer und inhaltlicher Hinsicht fortgeschritten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung einer verursachungsgerechten und rechtlich unstreitigen Regelung der Finanzierung der neu geordneten Leitstellenlandschaft? Zu 9.: Derzeit ist nicht vorgesehen, die Kostenaufteilung gesetzlich zu regeln. Grund - sätzlich ergeben sich entsprechend den Aufgaben- und Organisationsstrukturen in den einzelnen Leitstellenbereichen unterschiedliche Grundlagen für die Finanzierung und Kostenaufteilung. Ferner gilt es, das Gerichtsverfahren für die Leitstelle Tübingen abzuwarten. 10. Welche Chancen erkennt sie in einer Leitstellenlandschaft in kommunaler Trägerschaft? Zu 10.: Die Integrierten Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst werden in gemeinsamer Trägerschaft betrieben. Träger für den Feuerwehrteil sind die Land- und Stadtkreise. Für den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstelle hat das Land die beiden Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes als Beliehene beauftragt. Derzeit ist eine Kommunalisierung der Integrierten Leitstellen nicht vorgesehen. Gall Innenminister 4

5 Anlage zu Drucksache Integrierte Leitstellen für Feuerwehr und Rettungsdienst (Leitstellen) in Baden-Württemberg Leitstellenvereinbarung Stand 31/12/2014 Biberach Leitstelle Böblingen Bodenseekreis Calw Emmendingen Freiburg Freudenstadt Göppingen Heidelberg/ Rhein- Neckar- Träger Biberach Stadt Böblingen, Böblingen Bodensee Calw Emmendingen Freudenstadt Göppingen Rhein- Neckar Bezeichnung der Vereinbarung mit Datumsangabe gemeinsamen Betrieb im Landkreis Biberach v Betrieb einer Integrierten im Landkreis Böblingen v gemeinsamen Betrieb im Bodenseekreis vom vom Vereinbarung i.d.f.v DRK Stadt Freiburg, Breisgau- Hochschwarzwald Kooperationsvereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Integrierten Leitstelle v Einrichtung und Betrieb für die Feuerwehr im Landkreis Freudenstadt vom Errichtung und den Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im Landkreis Göppingen v vom Kostenverteilungsschlüssel FW/RD (in %) Investitionskosten Personalkosten Sachkosten (Vorfinanzierung zu 100% BB; Refinanzierung des Anteils des RD Mietkostenumlage) Nein 45/55 45/55 Nein 43,8/56,2 Nein 40/60 45/55 40/60 60/40 (Bezüglich der Gebäudekosten gilt: Vorfinanzierung zu 100% die Stadt Freiburg; Refinanzierung d. Anteils des RD Mietkostenumlage) 60/40 50% 50% 50% Nein 45/55 Nein 33,3/66,7 Kosten für Leitung Disponentenstellen 6 Stellen/ 21 Stellen 25/75 Nein Wurde der Kostenverteilungsschlüssel in den letzten 3 Jahren geändert? Nein. Allerdings beharren die Kostenträger auf eine paritätische Kostenverteilung und haben angekündigt, in diesem Sinne initiativ zu werden. Zwischen den Kostenträgern des RD und den Betreibern der Leitstelle sollen ab 2015 die Personalkosten entsprechend dem Tenor des Urteils des VGH Mannheim für die Leitstelle Tübingen neu aufgeteilt werden. 1 5

6 Anlage zu Drucksache Heilbronn Hohenlohekreis Konstanz Lörrach Ludwigsburg Main-Tauber- Stadt Heilbronn, Heilbronn Hohenlohekreis Konstanz Lörrach Ludwigsburg Main- Tauber- von 2010 Vereinbarung über Kostentragung für den Betrieb einer ILS für den RD und die FW im Hohenlohekreis vom in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung zur Laufzeit v Vereinbarung zum Rettungs- und Feuerwehr-Leitstelle im Konstanz vom in Verbindung mit den Vereinbarungen zur Erneuerung der Leitstellentechnik im Rahmen des Neubaus des Rettungszentrums Radolfzell und über die Aufteilung der Kosten für die Umrüstung auf Digitalfunk vom / v im Lörrach v Gesellschaftsvertrag der ILS-gGmbH vom vom Nein 45/50 45/50 Nein 40/60 40/60 Nein Mittelbaden (Stadt Baden-Baden, Rastatt) Neckar-Odenwald- Ortenau Ostalbkreis Pforzheim Rastatt Ortenaukreis Stadt Aalen, Ostalbkreis, Heidenheim Std. Pforzheim, Pforzheim Vereinbarung für die Betreib einer Integrierten Leitstelle für den Rettungsdienstbereich Mittelbaden und für die Feuerwehren im Landkreis Rastatt vom Betrieb einer ILS im NOK vom Kooperationsvertrag zum Betreib der Integrierten Leitstelle Ortenau vom Errichtung und den Leitstelle für die Region Ostwürttemberg vom Trägervereinbarung vom Nein 40/60 Nein 54/46 47/53 Nein Neckar-Odenwald- Entfällt, da prospektive Angaben. Die Integrierte Leitstelle geht erst im Sommer 2015 in Betrieb. 2 6

7 Anlage zu Drucksache Ravensburg Rems-Murr Reutlingen Rottweil Schwäbisch Hall Stuttgart Tübingen Tuttlingen Ulm Villingen- Schwenningen Waldshut Zollernalb Ravensburg Rems-Murr- Stadt Reutlingen, Reutlingen Rottweil Schwäbisch Hall Stadt Stuttgart DRK Stadt Tübingen,. Tübingen Tuttlingen Stadt Ulm, Alb-Donau- Schwarz- wald-baar- Waldshut Zollernalbkreis =Landkreis; DRK=Deutsches Rotes Kreuz; FW=Feuerwehr Vereinbarung über den Betrieb der bereichsübergreifenden Integrierten Leitstelle Oberschwaben vom , ergänzt Vereinbarung vom betr. Betrieb digi-tale Alarmierung Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehren im Rems Murr Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle vom Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle vom Betrieb einer integrierten Leitstelle für den Rettungsdienst und die Feuerwehren im Landkreis Schwäbisch Hall v. 9.8./ Finanzvereinbarung von 2006 Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung für den Rettungsdienst und die Feuerwehr zwischen DRK, Ldkr. und Std. Tübingen v im Landkreis Tuttlingen v / Leitstellenvereinbarung 2001 Vereinbarung zum Rettungs- und Feuerwehrleitstelle im Schwarzwald-Baar- vom Vereinbarung über Einrichtung und Betrieb einer Integrierten Feuerwehr- und Rettungsleitstelle vom Betrieb einer Integrierten im Zollernalbkreis /55 45/55 45/55 40/60 40/60 0/100 40/60 Nein 65/35 33,7/66,3 65/35 Nein 60/40 60/40 Nein Die Vereinbarung ist aktuell strittig und Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Die Krankenkassen fordern eine paritätische Kostenaufteilung, der Landkreis eine solche im Verhältnis von 40/60. Nein. Ein von den Kostenträgern am gestellter Antrag, die Personalkosten im Verhältnis aufzuteilen, wurde allerdings seitens des Landkreises abgelehnt. Die Vereinbarung ist hinsichtlich der Personalkostenverteilung strittig. Nach Durchführung eines Schiedsverfahrens wurde ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (vgl. Antwort zu Frage 7). 3 7

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