Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände

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1 Vorbereitung auf die Dienstprüfung Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände Mag. Michael Sternig Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Dienstrecht der Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbände Grundausbildung für Gemeindebedienstete Prüfungsvorbereitungskurs 2017 Michael Sternig 01. und 09. Februar 2017 Was erwartet Sie heute? Überblick über das K GMG Entstehung K GMG > Projektziele, Evaluierung Arten von Gemeindebediensteten Gesetzliche Grundlagen (Gesetze und Verordnungen) Anwendungsbereich und Zuständigkeiten Aufnahme in das Dienstverhältnis und Stellenausschreibung Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen Ende des Dienstverhältnisses Rechtliche Aspekte und Rechtsgrundlagen des Mitarbeitergesprächs Stellenwerte 42 +: Grobüberblick Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz Grobüberblick Kärntner Gemeindebedienstetengesetz Kärntner Mutterschutz und Eltern Karenzgesetz (Selbststudium) 2 1

3 Arten von Gemeindebediensteten 3 Anzahl der Bediensteten (Stellenpläne 2017, mit Saison und ohne Lehrlinge) Kärnten (Prozent) Vertragsbedienstete (K GVBG) (58,43 %) Beamte (K GBG) 475 (12,83 %) Gemeindemitarbeiter (K GMG) (28,74 %) Gesamtanzahl

4 Dienstrecht der Gemeindebediensteten Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K GMG) Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K GVBG) Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K GBG) Stadtbeamtengesetz 1993 (K StBG) Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K DRG) Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K LVBG) Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz Kärntner Gemeinde Personalvertretungsgesetz (K GPVG) Nebenbeschäftigungsgesetz (gilt nur für K GVBG und K GBG) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz Kärntner Mutterschutz und Eltern Karenzgesetz (K MEKG) Kärntner Landes Gleichbehandlungsgesetz (K LGBG) Kärntner Antidiskriminierungsgesetz (K ADG) 5 Gesetzliche Grundlagen I Für Gemeindemitarbeiterinnen: das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz folgende Durchführungsverordnungen Gemeinde Modellstellen und Vordienstzeitenverordnung Gemeinde Nebenbezügeverordnung Gemeinde Anstellungserfordernisseverordnung Gemeinde Einreihungsplanverordnung Gemeinde Leistungsbewertungsverordnung Gemeinde Ausbildungs und Prüfungsverordnung Gemeinde Beschäftigungsrahmenplanverordnung (noch nicht in Kraft) Reisegebührenvorschriften des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 6 3

5 Gesetzliche Grundlagen II Für Vertragsbedienstete der Gemeinden das Kärntner Gemeinde Vertragsbedienstetengesetz die Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz (sinngemäß) einzelne Bestimmungen des Landes Vertragsbedienstetengesetzes einzelne Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes Reisegebührenvorschriften des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 7 Gesetzliche Grundlagen III Für Gemeindebeamte das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz die Durchführungsverordnung zum Gemeindebedienstetengesetz (sinngemäß) einzelne Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (u.a. Reisegebühren) 8 4

6 Beamte Ausgangssituation Kärntner Gemeindebedienstetengesetz K GBG Vertragsbedienstete (alt) Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz K GVBG Seit : Gemeindemitarbeiterinnen Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz K GMG 9 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz K GMG 5

7 Durchführungsverordnungen Kärntner Gemeinde Anstellungserfordernisse Verordnung Kärntner Gemeinde Einreihungsplan Verordnung Kärntner Gemeinde Modellstellen und Vordienstzeiten Verordnung Kärntner Gemeinde Nebenbezüge Verordnung Kärntner Gemeinde Leistungsbewertungs Verordnung Kärntner Gemeinde Ausbildungs und Prüfungsverordnung Kärntner Gemeinde Beschäftigungsrahmenplan Verordnung > 2018 (???) Evaluierung in den Jahren 2016 / Kärntner Gemeinde Anstellungserfordernisse Verordnung Diese Verordnung regelt die besonderen Anstellungserfordernisse für die Aufnahme in Dienstverhältnisse, auf welche das K GMG anzuwenden ist. Ausnahmen sind Mitarbeiterinnen, welche im pädagogischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes gelten im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes gelten im pflegerischen Bereich beschäftigt werden und für welche die besonderen Anstellungserfordernisse des Gesundheits und Krankenpflegegesetzes gelten Bei Gemeindemitarbeiterinnen und Bewerberinnen, welche die Anstellungserfordernisse für eine höhere Gehaltsklasse erfüllen, gelten die Anstellungserfordernisse für niedrigere Gehaltsklassen ebenfalls als erfüllt. 12 6

8 Kärntner Gemeinde Anstellungserfordernisse Verordnung Gehaltsklassen 7 bis 9 (SW 33 bis 39) Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung oder Keine mittlere Schulausbildung bzw. kein der Verwendung entsprechender Lehrabschluss, jedoch besondere bürobezogene Qualifizierungsmaßnahmen und Berufspraxis in einem Büro von zumindest einem Jahr oder mittlere Schulausbildung (nicht kaufmännisch) bzw. Lehrabschluss (nicht der Verwendung entsprechend) und mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung Gehaltsklassen 10 bis 12 (SW 42 bis 48) Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule oder Der Verwendung entsprechender Lehrabschluss bzw. mittlere Schulausbildung und zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung und einschlägige Zusatzausbildung im Mindestausmaß von ca. 150 Unterrichtseinheiten Gehaltsklassen 13 bis 18 (SW 51 bis 66) Einschlägiger Abschluss einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor Niveau) und Berufspraxis von zumindest einem Jahr oder Abschluss einer höheren, der Verwendung entsprechenden Schule und einschlägige berufliche Erfahrung im Ausmaß von zumindest 5 Jahren 13 Kärntner Gemeinde Einreihungsplan Verordnung 14 7

9 Zuordnung der Stellen zum Einreihungsplan 15 Anwendungsbereich Dienstverhältnisse, die mit oder nach dem begründet werden oder Mitarbeiterinnen, die eine Optionserklärung abgegeben haben Ausnahmen: Landarbeiterinnen isd Art. 12 Abs. 1 Z 6 B VG Mitarbeiterinnen der Städte mit eigenem Statut Bauarbeiterinnen isd Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungsgesetz freie Dienstnehmerinnen Sonderbestimmung (NEU): Bei saisonaler Beschäftigung kann MA, der vor In Kraft Treten des K GMG bereits einmal bei der Gemeinde saisonal beschäftigt war, eine Erklärung abgeben, wonach sich das Saison Dienstverhältnis nach dem K GVBG bestimmen soll. 16 8

10 Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst und Besoldungsrechtes die Bürgermeisterin. Soweit es sich um Dienstverhältnisse zu einem Gemeindeverband handelt, tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung (Verbandsrat) und an die Stelle der Bürgermeisterin die Verbandsobfrau (Vorsitzende des Verbandes). 17 Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan I Der Gemeinderat hat alljährlich den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindemitarbeiterinnen für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen sind in den Stellenplan: Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr nicht überschreitet, Gemeindemitarbeiterinnen, die fallweise verwendet werden, Gemeindemitarbeiterinnen, die im Rahmen von Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten aufgenommen werden und (LGBl. Nr. 11/2013) Ferialarbeiterinnen. Stellenpläne Aufgaben Gemeinde Servicezentrum Aufgaben Gemeindeaufsicht (Abt. 3) 18 9

11 Stellenplan Muster 1 19 Stellenplan und Beschäftigungsrahmenplan II Bei Stellenplänen ist der Beschäftigungsrahmenplan einzuhalten, welcher Beschäftigungsobergrenze und Strukturierung nach Gruppen von Gehaltsklassen unter Berücksichtigung der Kärntner Gemeinde Modellstellen und Vordienstzeiten Verordnung enthält. Bei VO hat Landesregierung Gemeindegrößen, Einwohnerzahlen, wirtschaftliche, soziale Strukturen sowie demografische und geografische Kriterien und zentralörtliche Funktionen zu berücksichtigen Berücksichtigung voraussichtlich erst ab den Voranschlägen für das Jahr

12 Neuerung LGBl. 9/2015 Voraussetzungen für Aufnahme in das Dienstverhältnis bei Verwendungen in der öffentlichen Verwaltung die österreichische Staatsbürgerschaft bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt die volle Handlungsfähigkeit die persönliche und fachliche Eignung ein Lebensalter von mindestens 16 Jahren eine der Verwendung entsprechende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß der Gemeinde Anstellungserfordernisseverordnung und allfälliger weiterer einschlägiger Vorschriften 21 Stellenausschreibung I Bei Stellen bis zu Stellenwert 39: interne Stellenausschreibung vor öffentlicher Stellenausschreibung erforderlich Bürgermeisterin hat MA über voraussichtlich frei werdende Planstellen zu informieren, um ihnen die Möglichkeit der Bewerbung zu geben Ausnahme von Planstellen isd 6 Abs. 6 (Saisonstellen) Alle zum Zeitpunkt der internen Stellenausschreibung im Dienststand der Gemeinde befindlichen Bediensteten haben die Möglichkeit, sich auf eine interne Stellenausschreibung hin zu bewerben. Davon erfasst sind auch Saisonbedienstete, Krankenstands und Urlaubsvertretungen sowie fallweise Beschäftigte, sofern die interne Ausschreibung während der Zeit ihrer Anstellung erfolgt 22 11

13 Stellenausschreibung II Jeder Besetzung einer freien Planstelle hat eine (externe / öffentliche) Stellenausschreibung voranzugehen (Stellenwert 15 bis 30), soweit nicht eine interne Nachbesetzung erfolgt. Jeder Besetzung einer freien Planstelle ab Stellenwert 33 hat eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren voranzugehen, soweit nicht eine interne Besetzung erfolgt. Amtstafel und Homepage Ausnahme eine acht Monate nicht übersteigende Zeit Ab Stellenwert 42 Verpflichtung zu öffentlicher Stellenausschreibung und Objektivierungsverfahren keine interne Ausschreibung möglich Amtstafel, Homepage und Inserat in verbreiteter Tageszeitung 23 Stellenausschreibung III Anmerkungen: Bei der Besetzung einer solchen Stelle hat der Gemeinderat auf die Ergebnisse eines die Chancengleichheit aller Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) Bedacht zu nehmen. Das Verfahren kann sowohl durch die Gemeinde selbst als auch durch externe Anbieter (z.b. Gemeinde Servicezentrum, private Personaldienstleister) erfolgen. Inhalt der Stellenausschreibung 4 Abs. 2 K GMG Zuständigkeit Bürgermeisterin Leiterin des inneren Dienstes 78 K AGO Unterscheidung Anstellung Gemeinderat / Übertragung der Funktion Bürgermeisterin Finanzverwaltung 28 GHO Zur Besorgung der Finanzverwaltung hat der Gemeinderat einen hiezu geeigneten und entsprechend ausgebildeten Gemeindebediensteten zu bestellen 24 12

14 Stellenausschreibung IV Diese Regelungen zur Stellenausschreibung gelten auch für Stellen, auf welche sich Bedienstete bewerben, auf welche an sich nicht das Gemeindemitarbeiterinnengesetz anzuwenden ist (Vertragsbedienstete und Beamte). Ein Vertragsbediensteter bzw. Beamter der jeweiligen Gemeinde kann sich auf jede Stellenausschreibung innerhalb der gleichen Gemeinde hin bewerben und bleibt auf seiner Planstelle. Beamter bleibt Beamter (kann jedoch in das K GMG optieren) Vertragsbediensteter bleibt Vertragsbediensteter (kann jedoch in das K GMG optieren) Gemeindemitarbeiterin bleibt Gemeindemitarbeiterin 25 Begründung des Dienstverhältnisses Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit möglich Befristung liegt nur vor, wenn Dienstverhältnis explizit auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Erstes Monat gilt als Dienstverhältnis auf Probe. Lösung ohne Angabe von Gründen durch DG und DN jederzeit möglich. Verlängerung von befristeten DV nur ein Mal möglich (außer bei Karenzvertretung) für maximal 12 Monate. Weitere Verlängerung führt rückwirkend zu unbefristetem Dienstverhältnis. MA in befristeten Dienstverhältnissen dürfen gegenüber anderen MA nicht diskriminiert werden. Sie sind in geeigneter Form über frei werdende Stellen zu informieren. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung von Mitarbeitern zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen einen Strafregisterauszug anzufordern

15 Dienstvertrag Die Eckpunkte jedes Dienstverhältnisses sind in einem Dienstvertrag mit folgenden Mindestinhalten festzuhalten: der Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses; die Modellstelle, die für ihre Verwendung maßgeblich ist; die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in der die Gemeindemitarbeiterin eingestuft ist; der Zeitpunkt der ersten Vorrückung; die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit); das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung); der Hinweis an welchem Ort oder an welchen Orten der Dienst zu leisten ist; ob eine Dienstprüfung abzulegen ist, und die Frist, innerhalb der eine für die jeweilige Modellstelle notwendige Dienstprüfung abzulegen ist, der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, die Mitarbeitervorsorgekasse, die für die Altersversorgung maßgebliche Betriebliche Kollektivversicherung. Erstellung von Dienstverträgen durch das GSZ. > Versicherungsdatenauszug und Lebenslauf. 27 Grundausbildung und Dienstprüfung I Die Gemeindemitarbeiterin hat jedenfalls einen Anspruch auf Ausund Fortbildung im Ausmaß von mindestens: Gehaltsklasse 1 bis 6 (SW 15 bis 30): einen Arbeitstag pro Jahr ab Gehaltklasse 7 (ab SW 33): zwei Arbeitstagen pro Jahr Gemeinde Ausbildungs und Prüfungsverordnung Einführungslehrgang für ALLE Mitarbeiterinnen (Verwaltung, handwerklicher Dienst, Kindergarten und Pflege) verpflichtend Anmerkung: Besuch des Einführungslehrganges und des Grundausbildungslehrganges sowie Absolvierung der Dienstprüfung gelten als Dienstzeit! 28 14

16 Pflichten der Gemeindemitarbeiterinnen Allgemeine Dienstpflichten Geschenkannahme Weisungsbindung Amtsverschwiegenheit Befangenheit Dienstzeit und Gleitzeit Überstunden Abwesenheit / Dienstverhinderung Erhaltung der Dienstfähigkeit und ärztliche Untersuchung Nebenbeschäftigung Dienstweg Meldepflichten Verwendungsänderung und Versetzung 29 Allgemeine Dienstpflichten Gemeindemitarbeiterinnen haben ihre Aufgaben unter Beachtung der Gesetze mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem zu besorgen; ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, den Mitarbeiterinnen und Kundinnen den gebotenen Anstand zu wahren; die Kundinnen, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren; 30 15

17 Neuerung LGBl. 9/2015 Besondere Pflichten für Vorgesetzte Die Vorgesetzten haben ihren Mitarbeiterinnen bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiterinnen ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeiterinnen zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken. Sie haben darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen. 31 Geschenkannahme Gemeindemitarbeiterinnen ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Landes oder ortsübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke. Ehrengeschenke dürfen nur angenommen werden, wenn die Dienstgeberin nach erfolgter Verständigung die Annahme nicht binnen eines Monats untersagt

18 Weisungsbindung Weisungen der vorgesetzten Organe sind durch die Gemeindemitarbeiterin grundsätzlich zu befolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gemeindemitarbeiterin die Rechtswidrigkeit der Befolgung der Weisung schriftlich der Vorgesetzten mitgeteilt hat und die Weisung nicht schriftlich erteilt wird die Gemeindemitarbeiterin erkennt, dass die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (und die Gemeindemitarbeiterin die Befolgung der Weisung ablehnt) 33 Amtsverschwiegenheit Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Gemeindemitarbeiterinnen während und nach Ende des Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dem Dienst bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Eine Ausnahme besteht, wenn die Gemeindemitarbeiterin (z.b. zur Aussage vor einem Gericht) von der Bürgermeisterin von der Amtsverschwiegenheit entbunden wird. Wenn eine Gemeindemitarbeiterin zur Verwaltung der Gemeinde öffentlich Stellung nehmen will, bedarf sie der Zustimmung des Bürgermeisters, soweit es sich nicht um Stellungnahmen handelt, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen; die in Ausübung eines Mandats (in Gemeinderat oder Gemeindevorstand) oder die der Bewerbung um ein solches Mandat dienen; 34 17

19 Befangenheit Die Gemeindemitarbeiterin hat sich der Amtsausübung zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug ist, wenn eine Vertretung nicht rechtzeitig bewirkt werden kann, die Amtshandlung selbst vorzunehmen. 35 Allgemeines zur Dienstzeit Die Dienstzeit beträgt zuzüglich der Ruhepausen 40 Stunden (analog zu K GVBG und K GBG). Es kann entweder Normaldienst oder soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist Schichtdienst angeordnet werden (z.b. in Sozialhilfeverbänden). Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindemitarbeiterinnen der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Dienstzeit. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist der Gemeindemitarbeiterin eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Abweichungen sind insbesondere bei Katastropheneinsätzen möglich

20 Gleitzeit und Überstunden I In der Verwaltung mit Normaldienst darf gleitende Dienstzeit eingeführt werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen Gleitzeitrahmen darf 12 Stunden nicht überschreiten und muss zwischen 6.00 Uhr und Uhr festgelegt werden. Festlegung einer Kernzeit Gleitzeitperiode 3 Monate Innerhalb des Gleitzeitrahmens hat die Gemeindemitarbeiterin ihre tägliche Dienstzeit so einzuteilen, dass zehn Arbeitsstunden nicht überschritten werden Gleitzeitguthaben höchstens 24 Stunden Gleitzeitschulden höchstens 10 Stunden 37 Gleitzeit und Überstunden II Gleitzeitguthaben / Gleitzeitschulden Begründung gegenüber Dienstvorgesetzten Ist ein höheres Gleitzeitguthaben im dienstlichen Interesse gelegen, sind jene Stunden, die das Gleitzeitguthaben von 24 Stunden überschreiten abzugelten. Bei nicht ausreichender Begründung sind das Gleitzeitguthaben oder die Gleitzeitschulden in der folgenden Gleitzeitperiode jedenfalls auszugleichen, ansonsten ist das Gleitzeitguthaben verfallen bzw. hat für die Gleitzeitschulden ein Abzug vom Monatsbezug zu erfolgen Bei gleitender Dienstzeit liegen Überstunden vor, wenn auf Anordnung die Tagesdienstzeit von zehn Stunden überschritten wird oder auf Anordnung die Dienstleistung außerhalb des Gleitzeitrahmens oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht wird 38 19

21 Gleitzeit und Überstunden III Bei Gemeindemitarbeiterinnen, für welche keine Gleitzeit vereinbart wurde, fallen bei Überschreitung der täglichen Normaldienstzeit von idr acht Stunden Überstunden an. Diese sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen oder (teilweise) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten (auszuzahlen). Dabei gelten folgende Zuschläge: bei Überstunden an Werktagen bei Vollzeitbeschäftigten außerhalb der Nachtzeit ein Zuschlag von einer halben Stunde je geleisteter Stunde; bei Überstunden an Werktagen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Nachtzeit ein Zuschlag von einer Viertelstunde je geleisteter Stunde; bei Überstunden an Werktagen bei Vollzeitbeschäftigten während der Nachtzeit ein Zuschlag von einer Stunde je geleisteter Stunde; bei Überstunden an Werktagen bei Teilzeitbeschäftigten außerhalb der Nachtzeit ein Zuschlag von einer halben Stunde je geleisteter Stunde; Aus dienstlichen Gründen darf die (abzugeltende) Leistung von Bereitschafts oder Journaldienst angeordnet werden. 39 Gleitzeit und Überstunden IV Zuständigkeiten: Bürgermeisterin Überstundenpauschale Gemeinderat Berechnung (Hinweis K GVBG) 40 20

22 Abwesenheit Eine Dienstverhinderung ist der unmittelbaren Vorgesetzten sobald wie möglich anzuzeigen. Wenn die Dienstverhinderung durch Unfall, Krankheit oder Gebrechen verursacht wird, hat die Gemeindemitarbeiterin ihre Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstgeberin verlangt oder die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert. 41 Erhaltung der Dienstfähigkeit und ärztliche Untersuchung Die Gemeindemitarbeiterin ist verpflichtet, auf die Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu achten. Soweit die Beurteilung der Dienstfähigkeit von ärztlichem bzw. fachärztlichem Fachwissen abhängt, hat sich die Gemeindemitarbeiterin einer ärztlichen (allgemeinärztlichen oder fachärztlichen) Untersuchung zu unterziehen

23 Nebenbeschäftigung / Nebentätigkeit Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindemitarbeiterin außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausübt. Die Gemeindemitarbeiterin darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Anzeige der Nebenbeschäftigung Genehmigung/Untersagung durch Bürgermeisterin Nebentätigkeit Tätigkeiten, die eine Gemeindemitarbeiterin über Auftrag der Dienstgeberin ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Postservicestelle 43 Nebenbeschäftigung Möchte eine Gemeindemitarbeiterin eine Nebenbeschäftigung (eine Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses) ausüben, so darf sie diese nur ausüben, wenn diese sie nicht an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben hindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige dienstliche Interessen gefährdet sind. Eine Nebenbeschäftigung ist (unter anderem) anzuzeigen, wenn sie erwerbsmäßig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn die zu erwartenden Einkünfte Euro im Jahr übersteigen. unterschiedliche Regelungen für Mitarbeiter nach dem K GBG und K GVBG > Kärntner Nebenbeschäftigungsgesetz 44 22

24 Dienstweg Alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten sind im Dienstweg (im Wege der unmittelbaren Vorgesetzten) vorzubringen, wenn die Einhaltung des Dienstweges der Gemeindemitarbeiterin zumutbar ist. Anträge, die an eine Frist gebunden sind, sind schriftlich einzubringen. 45 Meldepflichten Gemeindemitarbeiterinnen haben insbesondere zu melden: alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände; Namensänderungen, Wohnsitzwechsel; Standesänderungen; Schadenersatzansprüche; Bescheide nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; Leiterinnen einer Dienststelle haben begründete Verdachtsmomente betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, die den Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle betrifft, unverzüglich der Bürgermeisterin zu melden

25 Schutz vor Benachteiligung Neuerung LGBl. 9/2015 Die Gemeindemitarbeiterin, die an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Erläuterungen: In Entsprechung des GRECO Evaluierungsberichtes hat der Bundesgesetzgeber spezielle Schutzmaßnahmen für sog. whistle blower getroffen. Den Beamten treffen nach 45 Abs. 3, 58 und 111 K DRG 1994 Meldepflichten hinsichtlich strafbarer Handlungen. Mir der Neuregelung soll bezweckt werden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, keine Vergeltungsmaßnahmen befürchten müssen. Damit soll ein wirksamer dienstrechtlicher Schutz für Hinweisgeber (sog. whistle blower ) geschaffen werden. Da die Strafverfolgungsbehörden verstärkt auf Hinweise von Personen angewiesen sind, die in ihrem Arbeitsumfeld mit strafbaren Handlungen konfrontiert werden, soll ein wirksamer Rechtsschutz vor Repressalien als Reaktion auf die Erstattung einer Meldung an den Dienstgeber geschaffen werden. 47 Verwendungsänderung und Versetzung Eine Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer neuen Verwendung bei gleichzeitiger Abberufung von einer bestehenden Verwendung. Eine qualifizierte Verwendungsänderung (Verschlechterung der Laufbahn oder der Wertigkeit der Verwendung bzw. keine Zuweisung einer neuen Verwendung) ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dabei sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Gemeindemitarbeiterin zu berücksichtigen. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, bei: einer Änderung der Verwaltungsorganisation inkl. der Auflassung von Arbeitsplätzen; Deckung von Personalbedarf durch Besetzung des freien Arbeitsplatzes; Bedarfsmangel; bei mangelndem Arbeitserfolg; Amtsleiterinnen und Stadtamtsleiterinnen dürfen nur durch den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat abberufen werden. Eine Versetzung liegt vor, wenn eine Gemeindemitarbeiterin einer anderen Dienststelle der Gemeinde in einem anderen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird oder wenn der Arbeitsplatz der Gemeindemitarbeiterin an einen anderen Dienstort verlegt wird. Dies ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse besteht und die neue Dienststelle oder der Arbeitsplatz nicht mehr als 70 km von der bisherigen Dienststelle bzw. 48 dem bisherigen Arbeitsplatz entfernt ist. 24

26 Rechte der Gemeindemitarbeiterinnen Erholungsurlaub Sonderurlaub (zb erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung) Möglichkeit zur Telearbeit Recht auf Karenzurlaub Pflegefreistellung Familienhospiz Dienstbefreiung bei Kuraufenthalten Bildungskarenz Abschluss einer Betrieblichen Kollektivversicherung Dienstbezüge Optionsrecht 49 Erholungsurlaub Der Gemeindemitarbeiterin gebührt in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß: bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden (25 Tage), vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden (26 Tage), vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden (28 Tage), vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden (30 Tage), vom vollendeten 45. Lebensjahr an 264 Stunden (33 Tage). Bei Invalidität bzw. Erwerbsminderung erhöht sich das Urlaubsausmaß bei Erwerbsminderung von 40 vh um 32 Stunden (4 Tage), bei Erwerbsminderung von 50 vh um 40 Stunden (5 Tage), bei Erwerbsminderung von 60 vh um 48 Stunden (6 Tage). Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes Hinweis: Entstehung Erholungsurlaub 50 25

27 Sonderurlaub I Sonderurlaub darf gewährt werden: auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass Anspruch auf die vollen Bezüge kein Vorliegen von dem Ansuchen entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Erfordernissen dem Anlass angemessene Dauer Zuständigkeit Bürgermeister Gemeinderat gewährt Sonderurlaub (wenn dieser ununterbrochen mehr als 1 Monat dauert) 51 Sonderurlaub II Ein sonstiger besonderer Anlass : rechtliche Gründe (z.b. behördlichen Vorladungen, Erfüllung der Staatsbürgerpflicht) tatsächliche Gründe (z.b. Elementarereignisse, Störung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn es im Einzelfall unmöglich bzw. unzumutbar ist die Dienstpflicht zu erfüllen) familiäre oder persönliche Gründe (z.b. Verehelichung, Geburten, Taufen, Todesfälle, Beerdigungen, Übersiedelung, Teilnahme an Familienfesten, Sponsion) 52 26

28 Sonderurlaub für Dienstprüfung Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Grundausbildungslehrganges sowie die Ablegung der Dienstprüfung gelten als Dienstzeit. Für die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Dienstprüfung gebührt der Gemeindemitarbeiterin jedenfalls ein Sonderurlaub von fünf Arbeitstagen. Information Dienstprüfung während der Karenz! 53 Arztbesuche Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Sollte eine Terminvereinbarung außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit nicht möglich sein, so ist dies der Dienstgeberin ehestmöglich mitzuteilen und der Termin bekannt zu geben. Für jeden Arztbesuch innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit ist ehestmöglich eine Bestätigung des Arztes mit Angabe von Datum und Uhrzeit abzugeben. Unter Arztbesuchen sind jene Abwesenheiten zu verstehen, in denen die Mitarbeiterin für sich selbst einen Arzt aufsucht. Arztbesuche mit Angehörigen (Kinder, Ehegatten, usw.) haben außerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit zu erfolgen

29 Pflegefreistellung I Neuerung LGBl. 9/2015 Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder b) wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes, Wahl oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus Gründen des 23 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Kärntner Mutterschutz und Eltern Karenzgesetzes (K MEKG 2002) für diese Pflege ausfällt oder c) wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes, Wahl oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heilund Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 55 Pflegefreistellung II Neuerung LGBl. 9/2015 Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit der Gemeindemitarbeiterin nicht übersteigen. Anspruch auf eine weitere Woche, wenn den Anspruch auf Pflegefreistellung (eine Woche) verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl, Pflege oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Gemeindemitarbeiterin in eingetragener Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl oder Pflegekindes) hat auch jene Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Pflegefreistellung nach 67 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt

30 Behördentermine Behördentermine im Rahmen der fiktiven Normalarbeitszeit sind im Ausmaß der tatsächlichen Dauer als Dienstzeit anzurechnen. Eine Bestätigung (z.b. Ladungen von Gerichten oder anderen Behörden) ist ehestmöglich bei der Dienstgeberin abzugeben. Behördentermine sind nur jene Abwesenheiten, bei denen die Mitarbeiterin von der jeweiligen Behörde schriftlich vorgeladen wird. 57 Dienstreisen I Für Dienstreisen kommen die Regelungen des K DRG zur Anwendung. Dienstreisen sind vom Vorgesetzten oder einer von ihm dazu befugten Person schriftlich mittels Dienstreiseauftrag anzuordnen. Fahrtkostenvergütung nach K DRG (0,42 ; 0,05 ; 10 / 20 ) Kürzere Wegstrecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise Der Gemeindemitarbeiterin gebührt die Fahrtkostenvergütung nur für die tatsächlich zurückgelegte kürzere Wegstrecke Die Gemeindemitarbeiterin beginnt eine Dienstreise an Wochenenden, Feiertagen und Werktagen außerhalb des Dienstplanes und die Wegstrecke zwischen Wohnort und Zielort der Dienstreise ist länger, so gebührt der Gemeindemitarbeiterin die Fahrtkostenvergütung für die zurückgelegte (längere) Strecke. Legt die Gemeindemitarbeiterin eine längere Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und dem Zielort der Dienstreise zurück, so gebührt ihr eine Fahrtkostenvergütung für die fiktive Wegstrecke, die sie zwischen ihrer Dienststelle und dem Zielort der Dienstreise zurückgelegt hätte, wenn sie die Dienstreise von der Dienststelle aus angetreten hätte

31 Dienstreisen II Die Dauer wird grundsätzlich vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Wiederbetreten der Dienststelle gerechnet. Beginnt die Gemeindemitarbeiterin die Dienstreise nicht von der Dienststelle aus oder kehrt sie nicht an diese zurück, so muss man zwischen 189 Abs. 2 und 3 K DRG und allen übrigen Fällen unterscheiden: Kürzere Wegstrecke, Wochenende, Feiertage und Werktage außerhalb des Dienstplanes ( 189 Abs. 2 und 3 K DRG): Die Dienstreise beginnt und endet zumzeitpunkt, in dem die Gemeindemitarbeiterin den Wohnort verlässt bzw. erreicht. Alle übrigen Fälle: Die Dienstreise beginnt und endet in dem Zeitpunkt, in dem die Gemeindemitarbeiterin die Dienststelle verlassen bzw. wieder betreten hätte, wenn die Dienststelle tatsächlicher Ausgangsund Endpunkt der Dienstreise gewesen wäre; es ist eine fiktive Rechnung der Reisezeit notwendig. 59 Auszahlung der Bezüge Die fortlaufenden Bezüge sind am Ersten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen Die Bezüge von Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten sind am Letzten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen 60 30

32 Dienstbezüge Verjährung Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt ebenfalls nach 3 Jahren ab ihrer Entrichtung Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden 61 Dienstbezüge Bezugsvorschuss I Bürgermeister darf bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe bis zum Höchstbeitrag von Euro Bezugsvorschüsse gewähren Voraussetzungen: Unbefristetes Dienstverhältnis zur Gemeinde, das ununterbrochen 2 Jahre gedauert hat; Mitarbeiterin muss zur Rückzahlung des Bezugsvorschusses in der Lage sein Rückzahlung hat durch Abzug vom Monatsbezug längstens binnen 48 Monaten zu erfolgen Monatliche Rückzahlungsrate mind. 30 Euro Auch vorzeitige Rückzahlung des Bezugsvorschusses ist zulässig 62 31

33 Dienstbezüge Bezugsvorschuss II Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Dienstverhältnis noch aushaftender Bezugsvorschussrest muss vor Beendigung des DV zurückgezahlt werden Heranziehung der zustehenden Geldleistungen der Mitarbeiterin zwecks Deckung eines noch nicht gänzlich zurückbezahlten Vorschusses In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ratenzahlungen bewilligt werden Bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnissen darf ausnahmsweise ein Bezugsvorschuss gewährt werden, wenn der gesamte Vorschuss mit dem Monat rückgezahlt wird, in dem die Befristung endet 63 Gehaltskomponenten Monatsbezüge Gehalt lt. Einstufung, Kinderzulage und Ausgleichszulage Sonderzahlungen (im Kalendervierteljahr halbes Gehalt) allfällige Leistungsprämien (gemäß Leistungsbewertung) Nebenbezüge (aufgrund der Gemeinde Nebenbezügeverordnung) 64 32

34 65 Nebenbezüge gemäß K GNBV Vergütung von Überstunden Nachtdienstzulage Bereitschaftszulage Sonn und Feiertagsvergütung Fahrtkostenzuschuss Entschädigung für Nebentätigkeiten Schmutzzulage Erschwerniszulage Gefahrenzulage Ausgleichszulage Vergütung isd 23 des Volksgruppengesetzes Verwendungszulage Auslandsverwendungszulage Fehlgeldentschädigung 66 33

35 Dienstbezüge Modellstellenzuordnung Einstufung aufgrund der Aufgaben und Stellenanforderungen Vorgaben des K GMG u. der K GMVZV sind einzuhalten Unterstützung der Gemeinden bei Stellenzuordnungen durch das GSZ Bewertung der Stelle, nicht des Stelleninhabers Was muss die bewertete Stelle in der Gemeindeverwaltung leisten können? Stellenzuordnung hat auf Grundlage einer aussagekräftigen, korrekten und aktuellen Tätigkeitsbeschreibung zu erfolgen 67 Berechnung der Sonderzahlungen Berechnung der Sonderzahlungen nach K GMG: Die Berechnung der Sonderzahlung erfolgt gem. 86 K GMG in der Höhe von 50 v.h. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht eine Gemeindemitarbeiterin während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der aliquote Teil. Berechnung der Sonderzahlungen für Vertragsbedienstete nach K GVBG und Gemeindebeamte nach K GBG Die Berechnung der Sonderzahlung erfolgt gem. 26 Abs. 2 K GVBG und 138 Abs. 3 K DRG in der Höhe von 50 v.h. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter bzw. Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der aliquote Teil

36 Bemessungsgrundlage für diverse Ansprüche 69 Anrechnung von Vordienstzeiten Anzurechnen sind zum Zeitpunkt ihrer Einstellung einschlägige öffentliche wie private Vordienstzeiten, das sind Zeiten, in denen die Gemeindemitarbeiterin für die vorgesehene Verwendung wichtige Berufserfahrung erworben hat bis zu dem Höchstausmaß gemäß der Gemeinde Modellstellen und Vordienstzeitenverordnung (K GMVZV). Obergrenzen nach K GMVZV: Stellenwerte 15 und 18: 1 Jahr Stellenwerte 21 bis 27: 2 Jahre Stellenwerte 30 bis 36: 4 Jahre Stellenwerte 39 bis 45: 6 Jahre Stellenwerte 48 bis 54: 8 Jahre Stellenwerte 57 bis 66: 10 Jahre Stellenwerte 69 bis 81: 12 Jahre 70 35

37 Ende des Dienstverhältnisses Endigungsgründe Austritt aus dem Dienstverhältnis Entlassung Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf Kündigung Kündigungsschutz 71 Endigungsgründe Austritt Entlassung Zeitablauf Kündigung Einvernehmliche Auflösung Tod Amtsverlust auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung Einseitige Auflösung während der Probezeit Drei Leistungsbewertungen in Folge mit nicht aufgewiesenem Arbeitserfolg Pensionsantritt Zeitablauf nach 90 Abs. 9 K GMG Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 6 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde

38 Austritt Gemeindemitarbeiterin ist sowohl bei befristet als auch bei unbefristet begründeten Dienstverhältnissen zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, wenn hiefür wichtige Gründe gegeben sind (Austritt). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn sie zur Dienstleistung unfähig wird oder sie die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. 73 Entlassung Eine vorzeitige Auflösung (Entlassung) des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ist ohne Einhaltung der Kündigungsfrist möglich, wenn folgende Gründe gegeben sind: Unwahre Angaben, ungültige Urkunden, Verschweigen von Umständen bei der Aufnahme, die die Aufnahme nach den Bestimmungen des Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten 74 37

39 Entlassung Besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten oder Handlungen oder Unterlassungen, die dem Dienstgeber gegenüber nicht vertrauenswürdig sind Speziell erhebliche Ehrverletzungen gegenüber Vorgesetzten oder Mitarbeitern Zulassung von Vorteilszuwendungen von dritten Personen, in der dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit Vernachlässigung des Dienstes Unterlassung der Dienstleistung ohne erheblichen Hinderungsgrund 75 Entlassung Verweigerung ordnungsgemäßer Dienstverrichtung Verweigerung dienstlicher Anordnungen der Vorgesetzten Ausübung einer Nebenbeschäftigung trotz Untersagung Rechtsfolgen Bei vorzeitigem Auflösen des Dienstverhältnisses bleiben die bereits erwachsenen Ansprüche der Mitarbeiterin unberührt

40 Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde sofern es nicht schon nach einem in 93 K GMG (zb Austritt, Entlassung, ) angeführten Grund aufgelöst wurde Besp: Karenzvertretung / Kündigung 77 Kündigung Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin kann sowohl von ihr als auch von der Dienstgeberin durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden. Zuständigkeit je nach Dauer des Dienstverhältnisses Bürgermeisterin Gemeinderat Kündigungsfrist 78 39

41 Kündigungsschutz (inkl. Neuerung) Bei einer Dauer des unbefristeten Dienstverhältnisses von weniger als drei Jahren kann das Dienstverhältnis vom Dienstgeber (Bürgermeisterin) ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Hat die Dauer des unbefristeten Dienstverhältnisses drei Jahre erreicht, kann das Dienstverhältnis nur aus folgenden Gründen durch den Gemeinderat gekündigt werden: Grobe Dienstpflichtverletzung, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt; Fehlende geistige oder körperliche Eignung trotz Ermahnung fehlender Arbeitserfolg verschuldete Unterlassung des positiven Abschlusses der Dienstprüfung innerhalb der im Dienstvertrag vereinbarten Frist Verlust der Handlungsfähigkeit Gegenwärtiges oder früheres Verhalten schadet dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes (sofern nicht Entlassung in Frage kommt) Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen macht die Kündigung notwendig (nicht, wenn MA 10 Jahre im Dienst und zum Zeitpunkt der Kündigung 50. Lebensjahr erreicht hat) Erreichung des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Regelpensionsalters 79 Rechtliche Aspekte und Rechtsgrundlagen Mitarbeitergespräch 40

42 Relevante Rechtsvorschriften Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K GMG) 18 Mitarbeitergespräch 87 Leistungsbewertung 88 Leistungsprämie Gemeinde Leistungsbewertungsverordnung (K GLBV) DVO im Begutachtungsverfahren Enthält Detailregelungen bzgl. Mitarbeitergespräch, Prämienfonds und Leistungsbewertung Verpflichtung der Dienstvorgesetzten zur Durchführung von jährlichen Mitarbeitergesprächen mit allen Bediensteten 81 Mitarbeitergespräch I Verpflichtung von Vorgesetzten, einmal jährlich mit jeder ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterin ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch zu führen. Vorgesehene Inhalte: Arbeitserfolg seit letztem MAG (Leistungsbewertung) Arbeitsziele und Aufgaben im Folgejahr Vereinbarung von Fortbildungsmaßnahmen Besprechung von Entwicklungsmöglichkeiten 82 41

43 Mitarbeitergespräch II Auf Verlangen der Mitarbeiterin binnen vier Wochen zweites Gespräch führen Mitarbeiterin darf Vertrauensperson (KollegIn, PV od. GdG) Bei Bedarf darf Vorgesetzte ihre Dienstvorgesetzte beiziehen Wesentlicher Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in standardisiertem Kurzprotokoll festzuhalten (für Personalakt) Mitarbeiterin ist Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen Keine Verpflichtung zur Durchführung eines Mitarbeitergesprächs bei Dienstverhältnissen, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind! 83 Mitarbeitergespräch III Saisonbedienstete Neuerung LGBl. 9/2015 Vorgesetzte haben am Ende der Saison mit Saisonbediensteten ein Mitarbeiterinnengespräch in vereinfachter Form zu führen. Zu erörtern sind der Arbeitserfolg der Saisonbediensteten sowie die Möglichkeiten einer zukünftigen Beschäftigung und Chancen einer längerfristigen beruflichen Entwicklung. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten. Der Saisonbediensteten ist eine Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen

44 Leistungsbewertung Die unmittelbar Vorgesetzte hat im Jänner/Juli jeden Kalenderjahres für Gemeindemitarbeiterinnen eine Leistungsbewertung vorzunehmen und festzustellen, ob zu erwartender Arbeitserfolg aufgewiesen oder nicht aufgewiesen wurde. Bewertung erfolgt nach Verhaltensmerkmalen, die für die Funktion von Bedeutung sind (Regelungen in DVO) Sämtliche Merkmale sind mit Werten von 80 (sehr schwache Leistung) bis 120 (ausgezeichnete Leistung) zu bewerten Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr/Kindergartenjahr

45 Leistungsbewertung Bei Bewertungsergebnis von unter 100 im Durchschnitt aller Verhaltensmerkmale gilt Arbeitserfolg als nicht aufgewiesen Leistungsbewertung darf nur bei Bewertungszeitraum von über 32 Wochen erfolgen Leistungsbewertungsergebnis ist mit Mitarbeiterin zu besprechen und dieser schriftlich zuzustellen Bei fehlendem Einverständnis der MA hat binnen 4 Wochen ein zweites Gespräch stattzufinden (Zusammensetzung des Gremiums analog zu MAG), Bürgermeister hat Teilnahmerecht 87 Leistungsprämie Neuerung LGBl. 9/2015 Gemeindemitarbeiterinnen mit aufgewiesenem Arbeitserfolg haben Anspruch auf Auszahlung einer Leistungsprämie Die Leistungsprämie ist jeweils mit 1. März bzw. für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten mit 1. September an die Gemeindemitarbeiterinnen auszuzahlen. bei früherem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, ist die Leistungsprämie mit der Endabrechnung auszuzahlen unterschiedliche Berechnung der Prämie je nach Datum der Auszahlung und Dauer des Dienstverhältnisses Bemessungsgrundlage: Summe der im Bewertungszeitraum gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie 88 44

46 Dokumentation der Ergebnisse Wesentlicher Inhalt ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten > Personalakt Kurzprotokoll ist an Mitarbeiter auszuhändigen Inhalt des Kurzprotokolls: a) Zielvereinbarungen für die nächste Arbeitsperiode, erforderliche Unterstützungsmaßnahmen, Hilfestellungen durch Vorgesetzte b) allgemeine Verbesserungsvorschläge und Anregungen der Bediensteten. c) Ergebnis der Leistungsbewertung d) Weiterbildungsbedarf und Entwicklungsmaßnahmen Protokolle A und B verbleiben bei der Vorgesetzten NICHT für Personalakt (auch nicht für Bürgermeister) Protokolle C und D dürfen Personalakt beigefügt werden 89 Zusammenfassung des Ergebnisses 90 45

47 Kleingemeinderegelung Gesamt Bewertungsergebnis: 107 Punkte Minimalprämie: Werte von 100 bis unter 105 1,25 % Werte von 105 bis unter 110 2,50 % Werte von 110 bis unter 115 3,75 % Werte von 115 bis 120 5,00 % Maximalprämie: Werte von 100 bis unter 105 höchstens 2,5 % Werte von 105 bis unter 110 höchstens 5,0 % Werte von 110 bis unter 115 höchstens 7,5 % Werte von 115 bis 120 höchstens 10,0 % Durchschnitt: 3,75 % der Bemessungsgrundlage 91 Neuerung LGBl. 9/2015 Prämienberechnung im Vollbetrieb Bei Dotierung des Prämienfonds fließen 5 Prozent des Gehalts und der Sonderzahlung der Bediensteten (für 1 Jahr) in den Prämientopf. Verteilung der Leistungsprämie erfolgt in zwei Schritten: Im zweiten Verteilungsschritt sind die im ersten Verteilungsschritt nach 88 Abs. 2 lit. a K GMG ermittelten Mindestprämien der betreffenden Gemeindemitarbeiterinnen mit einem Faktor zu multiplizieren. Der Faktor ergibt sich aus der Division der Summe der Fondsmittel (5% der Summe der in dem der Leistungsbewertung vorangegangenen Kalenderjahr gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie der betreffenden Gemeindemitarbeiterinnen) durch die Summe der Mindestprämien des ersten Verteilungsschrittes nach 88 Abs. 2 lit. a. K GMG. Das Ergebnis der Multiplikation ist jeweils die für das der Leistungsbewertung vorangegangene Kalenderjahr gebührende Leistungsprämie der einzelnen Gemeindemitarbeiterin. Im Regelfall wird Prämienfonds zur Gänze geleert 92 46

48 Varianten der Prämienberechnung Bewertungszeitraum < 32 Wochen: 2,5 % Pauschalprämie Bewertungszeitraum ab 32 Wochen, jedoch Ausscheiden vor regulärem Auszahlungszeitraum: Durchschnitt zwischen Minimalprämie und Maximalprämie je Leistungskategorie Bewertungszeitraum ab 32 Wochen, regulärer Auszahlungstermin, jedoch weniger als 3 zu bewertende MA in Organisationseinheit: Durchschnitt zwischen Minimalprämie und Maximalprämie je Leistungskategorie (Kleingemeinderegelung) Bewertungszeitraum ab 32 Wochen, regulärer Auszahlungstermin, mehr als 3 MA: 2 Verteilungsschritte (Vollbetrieb) 93 Praxisbeispiel (Vollbetrieb) Ausprägung schwach stark Themenbereich 1: Ergebnis Auftreten x 100 Commitment x 110 Einsatzbereitschaft x 110 Fachwissen x 110 Kundenorientierung x 120 Teamfähigkeit x 90 Zuverlässigkeit x 110 arithmetisches Mittel:

49 Leistungsbewertung Mindestprämie Prämie 6% 5% 4% 3% 2% 1% 0% < ,00% 3,75% 2,50% 1,25% 0,00% schlecht normal gut überdurchschn. Spitze Leistung Leistungsbewertung 12% 10% Tatsächliche Prämie 7,5% 10% Prämienfonds 8% 6% 4% 2% 0% 2,5% 5% Fünf Prozent der Fixgehälter aller prämienberechtigten Mitarbeiterinnen 0% < Mindestprämie Prämie aus Fonds Definitive Prämie: Korrektur der Mindestprämie um die im Fonds verbliebenen Mittel auf die tatsächliche Leistungsprämie 96 48

50 Berechnungsbeispiel detailliert Kleingemeinderegelung Ausgangssituation: MitarbeiterIn Bewertung Helene Euro Prozent 10 Prozent Fritz Euro 111 3,75 Prozent 7,5 Prozent Markus Euro 103 1,25 Prozent 2,5 Prozent Kleingemeinderegelung: Durchschnitt zwischen Minimal und Maximalprämie 97 Berechnungsbeispiel detailliert Vollbetrieb Ausgangssituation: Mitarbeiter In Bemessungs grundlage Beitrag zum Fond Bewertung Bemessungsgrundlage Minimalprämie Maximalprämie MitarbeiterIn Bemessungsgrundlage Bewertung Prämie Prämie in Helene Euro 116 7,5 Prozent 750 Euro Fritz Euro 111 5,63 Prozent Euro Markus Euro 103 1,88 Prozent 562,50 Euro Minimalprämie Minimalprämie Helene Euro 500 Euro Prozent 500 Euro Fritz Euro Euro 111 3,75 Prozent 750 Euro Markus Euro Euro 103 1,25 Prozent 375 Euro Helga Euro Euro 85 0 Prozent 0 Euro Summe: Euro Euro Euro = Euro verbleiben im Prämienfond und müssen aufgeteilt werden! 98 49

51 Berechnungsbeispiel detailliert Vollbetrieb Berechnung des Vervielfachers : Betrag im Prämienfond durch den ausbezahlten Betrag / = 3,0769 Vervielfacher (jedoch maximal 10 Prozent) MitarbeiterIn Beitrag zum Fond Minimalprämie Vervielfacher Prämie Helene 500 Euro 500 Euro 3, ,00 Euro Fritz Euro 750 Euro 3, ,00 Euro Markus Euro 375 Euro 3, ,85 Euro Helga Euro 0 Euro 3,0769 0,00 Euro Summe: Euro Euro 4.153,85 Euro ,85 = 846,15 Euro bleiben im Fond für Personalentwicklungsmaßnahmen verwenden 99 Excel Formularmuster

52 Beispiel Kleingemeinde Amtsleitung Finanzverwaltung Bauamtsleitung Bürgerservice Raumpflege Bauhof MA Bauhof MA KIGA Leitung Helferin 101 Beispiel Kleingemeinde In der Regel nur wenige Bedienstete von Leistungsbewertung erfasst Mitarbeiter im Anwendungsbereich vielfach auf unterschiedliche Bereiche verteilt 1 MA in Verwaltung 1 MA in Kindergarten 1 MA im Bauhof Thematische Bildung der Prämienfonds aus Sicht der Sozialpartner vorerst nicht sinnvoll Empfehlung lautet auf Dotierung eines Prämienfonds (auch bei unterschiedlichen Bewertern)

53 Beispiel Stadtgemeinde Stadtamtsleitung Finanzverwaltung Bauamtsleitung Mitarbeiter Mitarbeiter Mitarbeiter Bauhofleiter Mitarbeiter Bauhof MA Bauhof MA MA StAL MA StAL MA StAL MA StAL 103 Beispiel Stadtgemeinde In kleineren Organisationseinheiten/Bereichen anfangs vergleichbare Situation wie in Kleingemeinden Gliederung der Prämienfonds nach Fachbereichen möglich Verwaltung (bzw. Finanzverwaltung) Bauhof Kindergärten Saison Reinigung In Fachbereichen erfolgt Berechnung je nach Mitarbeiterzahl im K GMG wie im Vollbetrieb oder nach Kleingemeinderegelung

54 Gemeinde Servicezentrum Gründung: 1. Jänner 2012 Gremien und Organe: Kuratorium Kuratoriumsvorsitzende Kontrollausschuss Wesentliches Ziel: alle Serviceleistungen sollen durch eine zentrale Stelle erbracht werden. Seit : Pensionsfonds wurde Abteilung des Gemeinde Servicezentrums 105 Wesentliche Aufgaben Beratung und Unterstützung der Gemeinden und der Gemeindeverbände in dienst und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (K GMG, K GVBG, K GBG) bei den Stellenzuordnungen bei den Leistungsbewertungen bei der Ausübung des Optionsrechts Unterstützung bei der Personalauswahl Erstellung von Personal und Organisationsstatistiken für die Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände

55 Abweichende Regelungen bei Vertragsbediensteten Unterschiede zum K GMG bei Vertragsbediensteten I Bezüge und Einstufung Zulagen und Nebengebühren Vordienstzeitenanrechnung > Neuerung! Möglichkeit der Geldaushilfe Erholungsurlaub abhängig vom Dienstalter Kündigungsschutz bereits ab 1 Jahr Möglichkeit der Unkündbarstellung Keine Verpflichtung zur fachärztlichen Untersuchung Keine Leistungsbewertung im Zuge des Mitarbeiterinnengesprächs Möglichkeit von Sonderverträgen

56 109 Abweichende Regelungen bei Beamten 55

57 Unterschiede zum K GMG bei Beamten Begründung des Dienstverhältnisses durch einseitigen Hoheitsakt (Ernennung durch Bescheid oder Dekret des Gemeinderates) Keine Befristung des Dienstverhältnisses Unkündbares Dienstverhältnis, aber Disziplinarverfahren Bei Pflichtverletzung Entlassung aufgrund eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses Suspendierung Keine Leistungsbewertung im Zuge des Mitarbeiterinnengesprächs Bezüge und Einstufung 111 Unterschiede zum K GMG bei Beamten Zulagen und Nebengebühren Vordienstzeitenanrechnung Beförderung Möglichkeit der Geldaushilfe Erholungsurlaub abhängig vom Dienstalter Ruhestand statt Pension Abfertigungsanspruch (bei Ausscheiden aus Dienststand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss) Disziplinarrecht bei Dienstpflichtsverletzungen

58 113 Kärntner Mutterschutz und Eltern Karenzgesetz Selbststudium Nur für die Stellenwerte 42+ prüfungsrelevant 57

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