Inhaltsverzeichnis. B.III. Generelle Beschäftigungsbeschränkungen
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- Rosa Gerhardt
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1 Inhaltsverzeichnis B.III. Generelle Beschäftigungsbeschränkungen 1. Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Nachtarbeit... S Beschäftigungsbeschränkungen wegen physikalischer Gefährdungen... S Heben, Tragen und Bewegen von Lasten... S Hitze, Kälte, Nässe... S Hitze und Kälte Hitze Kälte Arbeiten im Freien Nässe 2.3 Lärm und Erschütterungen (Vibrationen)... S Lärm Erschütterungen (Vibrationen) 2.4 Ionisierende Strahlung... S Nicht ionisierende Strahlung... S Arbeiten bei Überdruck... S Beschäftigungsbeschränkungen wegen Gefahrstoffen... S Allgemeine Problemdarstellung... S Sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche Gefahrstoffe... S Krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde Gefahrstoffe... S Antineoplastische Substanzen (Zytostatika) Narkosegase 4. Beschäftigungsbeschränkungen wegen biologischer Arbeitsstoffe... S Allgemeine Problemdarstellung... S Prophylaxe vor Eintritt einer Schwangerschaft... S Beschäftigungsbeschränkungen in Verbindung mit Berufskrankheiten... S Sonstige Beschäftigungsbeschränkungen... S Ständiges Stehen... S Strecken, beugen, hocken, gebückt halten... S Tätigkeiten mit hoher Fußbeanspruchung... S Erhöhte Unfallgefahren, Gefahr auszugleiten, zu fallen, abzustürzen... S Beschäftigungsbeschränkungen auf Beförderungsmitteln und bei hoher Fahrtätigkeit... S Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo... S Alleinarbeit... S Passivrauchen... S.30 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Telefon: (0681) Fax: (0681) Stand 04/ lua@lua.saarland.de MUTTERSCH_20-Seite 1/30
2 B.III.. Generelle Beschäftigungsbeschränkungen Die generellen Beschäftigungsbeschränkungen ( 4 und 8 MuSchG, 4 und 5 MuSchArbV) gelten für alle werdenden bzw. stillenden Mütter ohne Rücksicht auf ihren persönlichen Gesundheitszustand bzw. ihre körperliche Verfassung. Die Beschäftigungsbeschränkungen brauchen in den seltensten Fällen zu einer vollständigen Freistellung der werdenden oder stillenden Mutter zu führen, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der gestuften Schutzmaßnahmen insbesondere durch präventive und vorausschauende Maßnahmen, durch ggf. Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. Umsetzung der Beschäftigten, die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes sowie der stillenden Mutter und des von ihr gestillten Kindes geschützt werden. 1. Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsruhe, Nachtarbeit Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit über 8,5 Stunden/Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche (Frauen unter 18 Jahren: 8 Stunden/Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche) und nicht in der Nacht zwischen Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden ( 8 Abs. 1 und 2 MuSchG). Abweichend vom Nachtarbeitsverbot dürfen nach 8 Abs. 3 MuSchG werdende Mütter in den ersten 4 Monaten und stillende Mütter u. a. in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis Uhr beschäftigt werden. Abweichend vom grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot dürfen im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten werdende oder stillende Mütter beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird ( 8 Abs. 4 MuSchG). Nach 8 Abs. 6 MuSchG können die Aufsichtsbehörden in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zulassen. Heime, wie z. B. Kinderheime, Altenheime, Behindertenheime können die Ausnahmeregelung vom Nachtarbeitsverbot in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft (bis Uhr) sowie vom Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot für das Beherbergungswesen für sich in Anspruch nehmen, da bei ihnen der Beherbergungscharakter überwiegt. Für Beschäftigungsverbote nach 4 Abs. 1 und 2 MuSchG besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats oder Betriebsrats. Da es sich um abschließende gesetzliche Regelungen handelt, sind auch keine Konkretisierungen durch Dienst- oder Betriebsvereinbarungen möglich. MUTTERSCH_20-Seite 2/30
3 2. Beschäftigungsbeschränkungen wegen physikalischer Gefährdungen Besondere Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in ausgewählten Arbeitsbereichen sind in Kapitel D dargestellt. Der Nachweis, dass rechtlich vorgegebene Grenzwerte nicht überschritten werden, ist zu beurteilen und zu bewerten. Es kann erforderlich sein, Einzelfälle unter Berücksichtigung der arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse gesondert zu bewerten. 2.1 Heben, Tragen und Bewegen von Lasten Nach 4 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 3 MuSchG dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten 3 und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d. h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter ergonomisch günstiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert (gezogen und geschoben) werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf auch durch die Bedienung dieser Hilfsmittel die körperliche Belastung der werdenden Mutter nicht größer als die dargestellte Belastung sein. Zur Beurteilung der Tätigkeiten können die LASI-Veröffentlichungen Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten" (LV 9) sowie die Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten" (LV 29) herangezogen werden. 2.2 Hitze, Kälte, Nässe Hitze und Kälte Nach 4 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze und Kälte ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 1 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz alle physikalischen Schadfaktoren, die eine Gefährdung für werdende und stillende Mütter bewirken können, entsprechend Anlage 1, Nr. 3 f extreme Kälte und Hitze" zu berücksichtigen und diesbezügliche Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Dabei ist entsprechend 4 ArbSchG von dem Grundsatz auszugehen, dass Gefährdungen durch unzuträgliches Klima möglichst zu vermeiden bzw. wenn das nicht möglich ist, an der Quelle zu bekämpfen sind, die Arbeitsorganisation den Arbeitsbedingungen anzupassen ist und erst nachrangig persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. 3 Bei der Prüfung der Frage, ob eine Arbeit schwer oder anderweitig gesundheitsschädigend ist, braucht nicht auf die individuellen Verhältnisse einer Frau abgestellt zu werden. MUTTERSCH_20-Seite 3/30
4 Nach Ziffer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung 4 muss in Arbeitsräumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperaturen (z. B. Kühlräume für Lebensmittel) gestellt werden, eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorliegen. Für die Beurteilung reicht in der Regel die Bestimmung der Lufttemperatur aus (Ausnahme: hoher Anteil an Wärmestrahlung). Die Mindestwerte für die Lufttemperatur in Abhängigkeit von der körperlichen Belastung (Arbeitsschwere und überwiegende Körperhaltung) können der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur" entnommen werden Hitze Der Höchstwert der Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll regelmäßig (z. B. durch Heizeinrichtungen und Wärmequellen der Maschinen) 26 C nicht überschreiten. Liegen witterungsbedingt die Außentemperaturen für relativ kurze Zeitabschnitte im Sommer über diesem Höchstwert, so darf die Raumtemperatur vorübergehend auch höher sein, ohne dass der Einsatz von Klimaanlagen o. ä. gefordert werden kann. Die Hitzebelastung an einem Arbeitsplatz lässt sich nur durch das Klimasummenmaß beurteilen, dazu ist die Ermittlung der Lufttemperatur, -feuchte und -geschwindigkeit erforderlich. Eine Hitzebelastung am Arbeitsplatz kann auch allein durch Wärmestrahlung hervorgerufen werden. Eine diesbezügliche Abschätzung ist nur mit einem Globe-Thermometer möglich. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die vermeiden, dass betriebstechnisch unvermeidbare Wärmestrahlungen, z. B. bei Arbeiten an Öfen, nicht in unzuträglichem Maß auf werdende und stillende Mütter einwirken. Bei körperlicher Arbeit steigt die Körpertemperatur des Menschen in Abhängigkeit von der Schwere der Arbeit an, er ist auf Wärmeabgabe angewiesen, die auch durch die Arbeitskleidung beeinflusst wird. Eine Hitzebelastung bedeutet eine vermehrte Beanspruchung des Herz-Kreislaufsystems, Thrombosegefahr, Flüssigkeitsverlust sowie ein Nachlassen der Aufmerksamkeit. Insbesondere die Thrombosegefahr kann bei werdenden Müttern, die ohnehin normalerweise ein erhöhtes Thromboserisiko haben, problematisch sein. 4 Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBI. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom (BGBI. I S. 960) MUTTERSCH_20-Seite 4/30
5 Kälte Von Kältearbeit wird schon gesprochen, wenn bei Lufttemperaturen unter +15 C mindestens eine Stunde pro Schicht gearbeitet werden muss (Griefahn, B., Arbeit in mäßiger Kälte, Dortmund 1995, Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Forschungsbericht 716). Entsprechend der DIN Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" werden folgende Kältebereiche unterschieden: Kältebereich Lufttemperatur in C I Kühler Bereich Von +15 bis+10 II Leicht kalter Bereich Unter+10 bis-5 III Kalter Bereich Unter -5 bis-18 IV Sehr kalter Bereich Unter -18 bis-30 V Tiefkalter Bereich Unter -30 Als extreme Kälte können der kalte, sehr kalte und tiefkalte Bereich, also Temperaturen unter -5 C angesehen werden. In diesen Bereichen sollten werdende Mütter grundsätzlich nicht beschäftigt werden Bei einer Kältebelastung kommt es zu einer Kontraktion der peripheren Gefäße und nachfolgend zu einem Blutdruckanstieg, die Hauttemperatur nimmt ab. Da im Einzelfall auch eine höhere Kälteempfindlichkeit möglich ist, wird eine Einzelfallprüfung, ggf. unter Beteiligung des Betriebsarztes, empfohlen Arbeiten im Freien Für Arbeiten in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten oder im Freien wird im Anhang der Arbeitsstättenverordnung unter Punkt 5.1 lediglich gefordert, dass diese Arbeitsplätze sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und verlassen werden müssen. Hierzu sind diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse zu schützen oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (Arbeitskleidung, Schuhe) zur Verfügung zu stellen. Schutz gegen Witterungseinflüsse in Bezug auf die Beeinflussung des Klimas am Arbeitsplatz können je nach örtlicher Voraussetzung z. B. eine Abschattung bei Sonneneinstrahlung oder die Installation ortsbezogener Heizsysteme bieten. Zusammenfassend ist bezüglich der physikalischen Schadfaktoren Hitze und Kälte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall in Abstimmung mit einem Arbeitsmediziner festzustellen, ob schädliche Einwirkungen" zu erwarten sind Nässe Tätigkeiten, bei denen werdende oder stillende Mütter ständiger Nässe ausgesetzt sind ( 4 Abs. 1 MuSchG), sind ggf. nicht mehr zulässig, sofern durch technische MUTTERSCH_20-Seite 5/30
6 oder persönliche Schutzmaßnahmen eine Gefährdung nicht beseitigt werden kann. Beispielhaft gilt das für folgende Arbeitsplätze: - Fischverarbeitung, - Gemüseschälbetriebe, - Dichtigkeitsprüfung von Geräten unter Wasser, - bestimmte Arbeitsplätze bei der Lebensmittel-/Fleischverarbeitung. Nicht gemeint sind Arbeitsplätze, bei denen die Nässe durch Witterungseinflüsse gelegentlich einwirkt. 2.3 Lärm und Erschütterungen (Vibrationen) Lärm Werdende und stillende Mütter dürfen nach 4 Abs. 1 MuSchG/ 6 Abs. 3 MuSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm ausgesetzt sind. Bei der Beurteilung der Risiken aus Lärmbelastung steht nicht in erster Linie die Gehörschädigung durch den Schallpegel im Vordergrund, sondern die vegetative Beeinflussung von Mutter und Kind durch das Schallereignis. Es sind Geräuschpegel (z. B. Darmgeräusche, Stimme der Mutter, Umgebungslärm) für die Leibesfrucht im Mutterleib zwischen db gemessen worden. Durch die Eigenresonanz können Geräusche bis 250 Hz um 2-5 db verstärkt werden. Außengeräusche werden durch die Bauchdecke und das den Fötus umgebende Gewebe um db abgeschwächt Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Einhaltung" der Grenzwerte nach der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) 8 auf das Verhüten der Lärmschwerhörigkeit ausgerichtet ist. Bei werdenden Müttern ist insbesondere darauf zu achten, dass der Schallpegel so niedrig zu halten ist, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist" (Ziffer 3.7 des Anhangs der Arbeitstättenverordnung). Der bisher verwendete Beurteilungspegel am Arbeitsplatz wird in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ersetzt durch den Tages-Lärmexpositionspegel LEXV' 9 - Ein Zuschlag für impulshaltigen Lärm ist nicht mehr vorgesehen. 5 Brezinka, C, Lechner, T., Stephan, K., "Der Fötus und der Lärm", Gynäkologisch-Geburtshilfliche Rundschau, 37(3): , Gerhardt, KJ., Abrams, RM., Oliver, CC., "Sound Environment of the Fetal Sheep", Am. J. Obstet. Gynecol.; 162 (1): , Richards, DS., Frentzen, B., Gerhardt, KJ, McCann, ME., Abrams, RM., "Sound Levels in the Human Uterus", Obstetrics and Gynecology, (80): , Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm und- Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I Nr. 8S. 261) 9 Er wird über acht Stunden ermittelt. Es ist zu beachten, dass es sich um einen Mittelungspegel handelt. MUTTERSCH_20-Seite 6/30
7 Bei Geräuschexposition am Arbeitsplatz dürfen werdende Mütter weiterbeschäftigt werden, sofern der Tages-Lärmexpositionspegel kleiner oder gleich 80 db(a) 10 ist und der Lärm keine impulshaltigen Geräusche mit über 40 db(a) Anstieg innerhalb von 0,5 Sekunden beinhaltet 11. Impulshaltige Geräuschquellen (z. B. Stanzen) können zu einer Art Schreckreaktion führen, die die werdende Mutter gefährden kann. Frequenzen über 4000 Hertz sollten minimiert werden 12. Bei Erreichen oder Überschreiten des Tages-Lärmexpositionspegels von 80 db(a) muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdung einleiten. Dabei ist die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten ( 7 LärmVibrationsArb- SchV), z. B. alternative Arbeitsverfahren mit verringerter Exposition der Beschäftigten durch Lärm zu prüfen. 13 Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm 13 ) konkretisieren die LärmVibrationsArbSchV hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Lärm, hinsichtlich der Messung sowie der Lärmschutzmaßnahmen. Bei Berufsmusikerinnen wird wegen der Vorhersehbarkeit und der Eigenart der Schallereignisse ein Tages-Lärmexpositionspegel L E x,8h von 85 db(a) akzeptiert. Dieser Wert kann auch erreicht werden, wenn die werdende Mutter singt. Bei Überschreiten von 85 db(a) durch Musikinstrumente ist das Tragen von sog. "aktivem" Gehörschutz verpflichtend. Weitere Lärmminderungsmaßnahmen wie z. B. Lärmschutzblenden, größere Abstände zwischen einzelnen Instrumenten, eine Umsetzung bestimmter Instrumentengruppen innerhalb des Orchesters sowie weitere organisatorische Maßnahmen müssen geprüft bzw. veranlasst werden Erschütterungen (Vibrationen) Nach 4 Abs. 1 und 6 Abs 3 des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende Mütter und stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Erschütterungen ausgesetzt sind. Der Begriff Erschütterungen" wird hier als Synonym für mechanische Schwingungen" oder auch Vibrationen" gebraucht. Darunter sind sowohl Ganzkörper-Vibrationen als auch Hand-Arm-Vibra- 10 Untere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV: LEX,8h = 80 db(a) bzw. LpC,peak= 135 db(c) 11 W. Klosterkötter und Mitarbeiter: Experimentelle Untersuchungen zur Frage der Lärmgrenzwerte für werdende Mütter am Arbeitsplatz, Forschungsbericht Nr. 132 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund 12 W. Klosterkötter und Mitarbeiter: Experimentelle Untersuchungen zur Frage der Lärmgrenzwerte für werdende Mütter am Arbeitsplatz, Forschungsbericht Nr. 132 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund 13 Rutenfranz: Es ist der Einzelfall zu betrachten im Hinblick auf die Wirkung der Lärmquellen (Impulshaltigkeit) auf die Betroffene; grundsätzlich ist zu prüfen, ob einfach durchzuführende Lärmminderungsmaßnahmen sofort durchführbar sind wie z. B. organisatorische Maßnahmen 13 Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Lärm,GMB Nr vom 20. März 2010 S Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Lärm,GMB Nr vom 20. März 2010 S Publikation BAuA Safe and Sound Ratgeber zur Gehörerhaltung in der Musik- und Entertainmentbranche ( MUTTERSCH_20-Seite 7/30
8 tionen zu verstehen. Durch direkten Kontakt mit Schwingung erzeugenden Maschinen, auf oder in Fahrzeugen, auf mobilen Arbeitsmaschinen oder in Bereichen, in denen Vibrationen durch den Baukörper übertragen werden, sind Vibrationen des gesamten Körpers oder einzelner Körperteile, eingeleitet über Gesäß, Rücken oder untere Extremitäten möglich. Bei Einleitung der Vibrationen über die oberen Extremitäten wird von Hand-Arm-Vibrationen gesprochen. Erläuterungen zu den Vibrationsarten sowie weiterführende Informationen sind z. B in den Technischen Regeln zur Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) 15 enthalten. An vielen Arbeitsplätzen, bei denen starke Erschütterungen bzw. Vibrationen auftreten, dürfen werdende und stillende Mütter aufgrund anderer Beschäftigungsverbote (vgl. Kapitel 6.5) nicht eingesetzt werden (werdende Mütter auf Beförderungsmitteln, schwere körperliche Arbeiten etc.). Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass es kein generelles Beschäftigungsverbot für werdende oder stillende Mütter gegenüber jedweder Tätigkeit mit Vibrationseinwirkung gibt. Es ist aber dagegen im Einzelfall festzulegen, was unter schädlicher Einwirkung" zu verstehen ist. Als Obergrenze für die tägliche Exposition mit Ganzkörper-Vibrationen in Richtung der Wirbelsäule (vertikal) sollte bei einer werdenden Mutter höchstens die untere Grenze oder Health Guidance Caution Zone" nach ISO : 1977 bzw. VDI 2057 Blatt 1 : 2002 herangezogen werden, wobei der 4-Stunden-Wert zeitunabhängig auch für kürzere tägliche Expositionszeiten und einzelne Belastungsabschnitte (TRLV Vibrationen, Teil 1, Kap. 6.1) gilt. Mit maximal 0,45 m/s 2 liegt damit der für Schwangere höchstens zulässige Tages-Vibrationsexpositionswert noch unterhalb des Auslösewertes der LärmVibrationsArbSchV 8 (A(8)= 0,5 m/s 2 ). In Abb. 1 ist für die Tagesdosis auch der Bereich eingezeichnet, in dem im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes auftreten. Diese Aussage trifft allerdings nur für die Fälle zu, in denen die Schwingungsexposition nicht stoßhaltig ist. Stoßhaltige Schwingungen erhöhen im Allgemeinen den Grad der Gefährdung, insbesondere des Embryos. Die Tätigkeit mit Vibrationsbelastung sollte die Möglichkeit notwendiger Expositionspausen und Haltungswechsel sicherstellen. 15 Technische Regel zur Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRVL Vibrationen GMBL 14/15 vom 10. März 2010 S. 271 ff MUTTERSCH_20-Seite 8/30
9 Abb. 1: Ganzkörper--Vibrationen Vibrationen in vertikaler Richtung - gesundheitsgefährdende Tagesdosis und Bereich in dem im Allgemeinen keine Gesundheitsgefährdung Schwangerer zu erwarten ist Neben diesen grundsätzlichen Aussagen zur Gesundheitsgefährdung werdender Mütter ist jeder Fall individuell zu betrachten, das gilt auch ffürr Ganzkörper Ganzk rper-vibrationen in horizontaler Richtung Richtung sowie ffür Hand--Arm-Vibrationen. Vibrationen. Nur der behandelnde be andelnde Arzt und die werdende Mutter selbst kkönnen nnen einschätzen, einsch tzen, inwieweit sich eine berufliberufl che Tä ätigkeit tigkeit mit der Schwangerschaft vereinbart. Kann eine werdende Mutter wie bisher am öffentlichen ffentlichen Leben teilnehme teilnehmen n und ihren privaten Verpflichtungen Verpflichtungen zur BeB sorgung ihres Haushalts nachkommen und kann sie mit Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, wird sie im Allgemeinen auch die oben erw erwähnten hnten geringen VibVib rationsbelastungen bei der Arbeit ertragen kkönnen nnen bzw. im Interesse der Fortführung Fortf ihrer gewohnten Arbeit sogar wollen. Alle Ausf Ausführungen hrungen gelten nur unter der Voraussetzung, dass es sich um einen nornor malen Schwangerschaftsverlauf handelt. Bei bestehenden oder zu erwartenden KomKo plikationen, welche die Gesundheit von Mutter und Kind betreffen, sollte eine berufliberufl che Ganzk Ganzkörper--Vibrationsexposition Vibrationsexposition nur mit ausdrücklicher ausdr cklicher Zustimmung des behandelnden Arztes zugelassen werden. Stillende M Mütter tter (( 6 Abs. 3) sollten ebenso wie werdende M Mütter tter nicht auf Bef Beförderungsmitte rungsmitteln ln eingesetzt werden. Dafü Dafürr sind jedoch weniger medizinische, als praktiprakti sche Gr Gründe nde ma maßgebend. gebend. Bei derartigen T Tätigkeiten tigkeiten wären w ren stillende Mütter M tter überwiegend bestimmten Arbeitszeitzyklen unterworfen, die sich aus der Art der Tätigkeit T ergeben. geben. Somit w wäre in den seltensten F Fällen llen gewährleistet, gew hrleistet, dass die Frauen regelregel mäßig ig unter hygienischen Verhältnissen Verh ltnissen an einem ruhigen geeigneten Ort ihr Kind stillen kkönnten. MUTTERSCH_20 20-Seite 9/30
10 Bei der vom Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung sind also besonders im Fall werdender und stillender Mütter die individuellen Bedingungen des Einzelfalls bei dem allgemeinen Ziel einer höchstmöglichen Belastungsminderung zu berücksichtigen (zu Vibrationsschutzmaßnahmen siehe z. B. TRLV Vibrationen Teil 3). 2.4 Ionisierende Strahlung Wer eine Tätigkeit plant oder ausübt, bei der ionisierende Strahlung auftreten kann, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist derjenige, der eine Genehmigung nach 7 StrISchV (Umgang mit radioaktiven Stoffen), 11 StrISchV (Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen-Beschleuniger), 15 StrISchV (Tätigkeiten in fremden Anlagen), 3 RöV (Röntgeneinrichtungen), 5 RöV (Störstrahler) bedarf oder eine Anzeige nach 4 RöV (Röntgeneinrichtungen) erstatten muss. Dies ist der Strahlenschutzverantwortliche im Sinne von 31 Abs. 1 StrISchV oder 13 Abs. 1 RöV, also die Person, die die Unternehmerverantwortung in einem Betrieb hat. Zu Sperrbereichen darf werdenden Müttern (außer als Patientin) der Zutritt nicht gestattet werden. Gemäß 4 Abs. 1 MuSchG i. V. mit 37 Abs.1 Nr. 2. d der Strahlenschutzverordnung (StrISchV) bzw. 22 Abs.1 Nr. 2. d der Röntgenverordnung (RöV) darf werdenden Müttern (nur in Ausübung ihres Berufs oder zur Erreichung ihres Ausbildungszieles) der Zutritt zu Kontrollbereichen nur dann erlaubt werden, wenn der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich gestattet hat und eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen ist ( 43 Abs. 2 StrISchV). Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition wöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen ( 41 Abs. 5 StrISchV, 35 Abs.6 RöV). Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen (z. B. Einsatz von Dosimetern, die eine Auswertung vor Ort zulassen bzw. bei denen die Dosis jederzeit direkt ablesbar ist 16 ) ist sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert von 1 Millisievert aus äußerer und innerer Strahlenexposition für das ungeborene Kind vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende nicht überschritten ( 55 Abs. 4 Satz 2 ff. StrISchV; 31 a Abs. 4 Satz 2 RöV) und dies dokumentiert wird 17. Nach den Änderungen in der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ist es möglich, dass Schwangere im Kontrollbereich tätig sein dürfen. Durch diese Lockerung sollen die Berufschancen junger Ärztinnen und MTRA verbessert und insbesondere die Beschäftigungsmöglichkeiten schwangerer Ärztinnen in der Fachaus- 16 Eine Liste der Bauartzulassungen von Personendosimetern steht über die Internetseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) /?tfp:// 2n.pdf. zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass die Personendosimeter eine Empfindlichkeit (Nenngebrauchsbereich) unterhalb von 55 kevhaben. 17 Die Verwendung von elektronischen Personendosimetern für die Vorort-Überwachung (z. B. Ablesung der wöchentlichen Personendosis des Wertes) kann mit einer benannten Personendosismessstelle abgestimmt werden. MUTTERSCH_20-Seite 10/30
11 bildung weniger beeinträchtigt werden. Zur Minimierung der Risiken wird das Betreten des Kontrollbereichs durch Schwangere an folgende Bedingungen geknüpft: Es müssen Gründe vorliegen, die die Anwesenheit der Schwangeren zur Durch führung oder Aufrechterhaltung der Betriebsvorgänge im Kontrollbereich erforder lich machen ( 37 Abs. 1 Nr. 2 a StrISchV, 22 Abs. 1 Nr. 2 a RöV) oder der Auf enthalt muss zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich sein. Der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte muss dem Zutritt vorher ausdrücklich zugestimmt haben ( 37 Abs. 1 Nr. 2 d StrISchV, 22 Abs. 1 Nr. 2 d RöV). Diese Zustimmung sollte sich u. a. auf eine fundierte Abschätzung der zu erwartenden Strahlenexposition gründen. Grundla ge dafür wiederum ist die vom Sachverständigen gemessene und im Sachver ständigenprüfbericht dokumentierte maximal auftretende Ortsdosisleistung im Kontrollbereich. Es ist sicherzustellen, dass der Dosisgrenzwert für das ungeborene Kind von 1 Millisievert vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende eingehalten wird ( 55 Abs. 4 Satz 2 StrISchV; 31 a Abs. 4 Satz 2 RöV). Neben der amtlichen Personendosimetrie, die monatlich von der Personendosismessstelle ausgewertet wird, ist wöchentlich eine dosimetrische Erfassung der Strahlenexposition an der Bauchoberseite mit einem sofort ablesbaren Dosimeter durchzuführen. Das Bundesministerium für Umwelt hat am ein Rundschreiben veröffentlicht, wonach unter bestimmten Bedingungen Elektronische- Personendosimeter (EPD) für diese Messzwecke zugelassen werden. Näheres istvon den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden oderpersonendosismessstellen (siehe Fußnote 16) zu erfragen. Die bisher gebräuchlichen Stabdosimeter sind für diesen Messzweck nicht geeignet. Die Ergebnisse der Dosimetrie hat der Strahlenschutzbeauftragte arbeitswöchentlich zu dokumentieren und der Schwangeren (ggf. auch der Personal- bzw. Betriebsvertretung) mitzuteilen ( 41 Abs. 5 StrISchV, 35 Abs. 6 RöV). Der Aufsichtsbehörde ist das Ergebnis auf Verlangen vorzulegen. Hinweise zu amtlichen Personendosimetern und zusätzlichen Dosimetern können auf der Homepage der Physikalischen Bundesanstalt (PTB) (s. Fußnote 15) abgerufen werden. Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach 38 Abs. 1 StrISchV bzw. 36 Abs. 1 RöV vor Aufnahme der Tätigkeit darauf hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist ( 38 Abs. 3 StrISchV; 36 Abs. 3 RöV). Für den Fall einer Kontamination der stillenden Mutter ist darauf hinzuweisen, dass der Säugling beim Stillen radioaktive Stoffe inkorporieren kann ( 38 Abs. 3 StrISchV). Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie schwanger ist oder stillt, sind ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass eine innere beruflich bedingte Strahlenexposition ausgeschlossen ist ( 43 Abs. 2 StrISchV). Hierzu ist unter anderem sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerin nicht mit Patienten (bzw. deren Ausscheidungen) in Berührung kommt, denen radioaktive Stoffe appliziert wurden (Szintigramm-Patienten und deren Pflege auf Station). MUTTERSCH_20-Seite 11/30
12 Bei gebärfähigen Frauen beträgt der Grenzwert für die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter 2 Millisievert ( 55 Abs. 4 Satz 1 StrISchV; 31 a Abs. 4 Satz 1 RöV). Beispiel: Flughafen - Bodenpersonal An einer Gepäckprüfanlage mit Röntgenstrahlung, die im Abfertigungsbereich eines Flughafens eingesetzt ist, wurden für die Personendosis Messwerte von 4 bis 12 nsv 18 gemessen 19. Die entsprechende Monatsdosis wurde mit 16 \isv, die Jahresdosis mit 192 nsv berechnet. Da diese Werte um Zehnerpotenzen unter den zulässigen Grenzwerten liegen, ist eine Weiterbeschäftigung möglich. Zur Veranschaulichung von Messwerten: Die durchschnittliche Strahlenbelastung der Bevölkerung in Deutschland durch ionisierende Strahlung beträgt ca. 4 msv (d. h \isv) pro Jahr. Bei einem Flug Frankfurt - Teneriffa und zurück entsteht eine Strahlenbelastung von ca. 15 \isv. Bei einem Flug Frankfurt - New York und zurück entsteht eine Strahlenbelastung von ca. 100 \isv. 18 1μSv = 10-6 Sv 19 Jahresbericht der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung 1998 MUTTERSCH_20-Seite 12/30
13 2.5.5 Nicht ionisierende Strahlung Einen Ü Überblick ü über ber das elektromagnetische Spektrum gibt die folgende Grafik20 Die Trennung ionisierende / nicht ionisierende Strahlung verläuft im UVA-Bereich Anmerkung zu UV UV--Licht Licht (s. Grafik): Die Grenze zwischen ionisierender Strahlung und nicht ionisieionisie render Strahlung verl verläuft uft im Bereich der UVUV-Strahlung. Strahlung. Kurzwellige UV UV-Strahlung Strahlung (Wellenlänge nge kleiner als ca. 250 nm) geh gehö ört rt zur ionisierenden Strahlung. In der Natur kommt diese Strahlung nicht vor, da die Atmosph Atmosphäre re diese kurzen Wellenlängen Wellenl ngen absorbiert. Die UV-Strahlung UV Strahlung der Sonne ist daher nicht in der Lage, das K Körpergewebe rpergewebe durch Ionisation Ionisation zu sch schädigen. digen. In der Medizin und Wirkungsforschung wird daher die UV UV-Strahlung Strahlung zusammen mit Licht und Infrarotstrahlung der (nicht ionisierenden) optiopti schen Strahlung zugerechnet. 20 Bericht Elektrische Felder im Alltag der Landeanstalt für Umweltschutz Baden Baden-Württemberg Württemberg Karlsruhe 2002 ergänzt MUTTERSCH_20 MUTTER 20-Seite 13/30
14 Zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen hat die Bundesregierung die Verordnung zum Schutze der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) erlassen (in Kraft getreten am ). Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen und der Haut und enthält keine spezifischen Regelungen für werdende oder stillende Mütter oder Frauen im gebärfähigen Alter. Frequenzbereiche elektromagnetischer Felder und Wellen: Niederfrequenzwellen und -felder: > 0 Hz - 30 khz Hoch(Radio)frequenzwellen und -felder: 30 khz GHz Die EU-Richtlinie zum Schutz der Beschäftigten vor Elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz 21 u. a. mit Festlegungen von Expositions- und Auslösewerten, Festlegungen zur Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken sowie über Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken ist als 18. Einzelrichtlinie zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz veröffentlicht worden. Diese Richtlinie muss noch in nationales Recht umgesetzt werden; die Frist wurde verlängert bis Spezielle Grenzwerte für werdende und stillende Mütter sind bisher nicht festgelegt worden. Es ist aber auf die sichere Einhaltung der für alle Personen geltenden Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder" (26. BlmSchV) bzw. der für Versicherte geltenden Grenzwerte gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Elektromagnetische Felder" (BGV B11) zu achten. Mit weiter zunehmender Frequenz erreicht man den Bereich der optischen Strahlung. Die Frequenz und die Wellenlänge sind über die Lichtgeschwindigkeit umgekehrt proportional verknüpft. Die optische Strahlung kann aufgrund der Wellenlängen wie folgt klassifiziert werden: Optische Strahlung: Wellenlänge von 100 nm bis 1 mm Teilbereiche sind: Ultraviolette Strahlung: 100nm-400nm Sichtbare Strahlung: 400 nm nm Infrarot Strahlung: 780 nm - 1 mm Statische Felder Für den Bereich von medizinischen Kernspintomographen hat die Strahlenschutz- 21 EG-Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der- Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) vom 29. April 2004 (ABI. EU Nr. L 184 S. 1) 22 Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien... MUTTERSCH_20-Seite 14/30
15 kommission in den Empfehlungen zur sicheren Anwendung magnetischer Resonanzverfahren in der medizinischen Diagnostik" (Bericht der SSK, Heft 36/2003) festgestellt, dass im Rahmen der nach 12 ArbSchG regelmäßig durchzuführenden Unterweisungen zu gelten hat: Weibliche Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass bei Bestehen einer Schwangerschaft der Aufenthalt im Magnetraum grundsätzlich zu unterbleiben hat". Vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen über die gesundheitlichen Auswirkungen der in der Kernspintomographie auftretenden magnetischen Felder auf das werdende Leben erlauben zurzeit keine andere Einschätzung. Spezielle Grenzwerte für werdende und stillende Mütter sind bisher nicht festgelegt worden. Deshalb ist bei der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung besonders auf eine präventive Risikominimierung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu achten. Nur im Schaltraum (Bedienraum) ist die Beschäftigung einer werdenden Mutter möglich. Im Magnet- und Untersuchungsraum besteht dagegen ein Aufenthalts- und Beschäftigungsverbot. Eine andere Einteilung der elektromagnetischen Strahlung unterscheidet entsprechend der Eigenschaft der Strahlung, insbesondere im Bereich der optischen Strahlung, nach kohärenter optischer Strahlung (Laser) bzw. nichtkohärenter optischer Strahlung. Spezielle Grenzwerte für werdende und stillende Mütter sind bisher nicht festgelegt worden. Deshalb ist bei der Gefährdungsbeurteilung besonders auf eine präventive Risikominimierung zu achten. Laserstrahlung 23 : Hierbei handelt es sich um kohärente elektromagnetische Felder im sichtbaren Spektralbereich, aber auch in den daran angrenzenden infraroten und ultravioletten Spektralbereichen. Laserstrahlung ist durch gut definierte Frequenz (Farbe) und Ausbreitungsrichtung (geringe Divergenz) gekennzeichnet. Die zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen finden sich in der OStrV. Beim Einsatz der Lasertechnik ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden; je nach Wellenlänge, Leistung und Pulsdauer müssen die Haut und insbesondere die Augen geschützt werden (Laserschutzbrille). Beim Auftreten von Stäuben oder Nebeln infolge der Anwendung in der Materialbearbeitung ist zusätzlich auf die gängigen Schutzmaßnahmen (Augenschutz, Absaugung u. a.) zu achten. Bei der Beachtung der Anwendungsvorschriften für Laserstrahlung gibt es keine spezifischen Gefährdungen für werdende und stillende Mütter oder Frauen im gebärfähigen Alter. Seite 34 von Light amplification by stimulated emission ofradiation (Lichtverstärkung durch stimulierte Strahlungsemission) MUTTERSCH_20-Seite 15/30
16 Beispiel: An Kassenarbeitsplätzen wird Laserstrahlung zur Erkennung der Strichcodierung der Ware eingesetzt. Die verwendeten Laser sind der Klasse 1 zugeordnet, d. h. die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich" 24. Aufgrund der Bauart dieser Geräte und der Vorgaben an die Benutzung ist sichergestellt, dass es zu keinen Gefährdungen Beschäftigter kommt. Elektromagnetische Strahlen Bildschirmarbeitsplätze Es ist gesicherte medizinische Erkenntnis, dass von einem Bildschirmarbeitsplatz keine negativen Wirkungen auf die Schwangerschaft ausgehen. Andere Geräte Bei schnurlosen Telefonen und anderen Geräten, die ein elektromagnetisches Feld erzeugen, regelt die BGV B11 die am Arbeitsplatz zulässigen Grenzwerte. Spezielle Grenzwerte für werdende Mütter bestehen nicht. 2.6 Arbeiten bei Überdruck Nicht beschäftigt werden dürfen werdende und stillende Mütter in Druckluft, d. h. Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar ( 5 Abs. 1 Nr. 6 MuSchArbV). Beispiel: Druckkammern oder in Umgebungen, in denen ein erhöhter Druck auf die werdende oder stillende Mutter einwirkt (z. B. Taucharbeiten). 3. Beschäftigungsbeschränkungen wegen Gefahrstoffen Besondere Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in ausgewählten Arbeitsbereichen sind in Kapitel D dargestellt. 3.1 Allgemeine Problemdarstellung Das Gefahrstoffrecht in Europa hat mit der Einführung der REACH VO (EG) Nr. 1907/2006 und der CLP VO (EG) Nr. 1272/2008 wesentliche Veränderungen erfahren, die sich nachhaltig auf das Chemikalienrecht und darin enthaltene Arbeitsschutzvorschriften auswirken. 24 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BGV B2 Laserstrahlung (bisher VBG 93) vom 1. April 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1993 MUTTERSCH_20-Seite 16/30
17 Die Verordnungen EG 1907/2006 und 1272/2008 sind auch auf nationaler Ebene direkt ohne Umsetzung durch eine nationale Gesetzgebung gültig. In Deutschland gibt es zur Konkretisierung von Arbeitsschutzvorschriften beim Umgang mit Gefahrstoffen zusätzlich die Gefahrstoffverordnung in der novellierten Form vom 26. November 2010 (BGBI. I S. 1643). Diese wird durch das untergesetzliche Regelwerk der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die bei Einhaltung Vermutungswirkung auslösen, erläutert und ergänzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahrstoffverordnung einschließlich untergesetzlichen Regelwerks die besondere Gefährdungssituation der werdenden und stillenden Mütter sowie der Leibesfrucht in den überwiegenden Fällen nicht berücksichtigt. Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 901 (GMBI 2010 Nr. 32 S v ) Kriterien zur Ableitung von Arbeitsplatzgrenzwerten (BekGS 901)" führt unter 3.3 dazu aus: Entwicklungsschädigende Wirkungen werden nicht bezüglich der Festsetzung der Höhe des Grenzwertes bewertet, sondern bezüglich der Zuordnung von Y" (Risiko beim AGW nicht zu erwarten) bzw. Z" (Risiko beim AGW nicht auszuschließen) in der TRGS 900." Die spezifischen Regelungen im Mutterschutzrecht sind zusätzlich zu den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Für diesen Personenkreis gilt ein höheres Schutzniveau. Die Rechtstexte, TRGS sowie weiterführende Informationen über Gefahrstoffe sind im Internet auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Themen von A - Z, Gefahrstoffe) veröffentlicht. Nach 5 Absatz 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Artikel 1 der MuSchArbV) dürfen nicht beschäftigt werden: 1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheits schädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädi genden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird; 2. werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeug nissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertra gen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind; 3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb gutverändernden Gefahrstoffen; 4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird; 5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird; 6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar)." MUTTERSCH_20-Seite 17/30
18 Von Nummer 2 bleibt 4 Abs. 2 Nr. 6 des MuSchG unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schreiben vom 5. Oktober 2000, KOM (2000) 466, Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz gelten (Richtlinie des Rates 92/85/EWG), bekannt gemacht. Grundlage für die Erstellung dieser Leitlinien ist die EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85 (Artikel 3), die durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBI. I S. 782, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 8 V v I 1643) umgesetzt wurde. Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie regelt, dass die Leitlinien als Leitfaden für die Risikobeurteilung dienen sollen und die Mitgliedsstaaten diese Leitlinien den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und/oder ihren Vertretern zur Kenntnis zu bringen haben. In den Leitlinien (Tabelle: Risikobeurteilung allgemeiner Gefahren und entsprechender Situationen, Abschnitt Chemische Agenzien) heißt es: Die reale Gefährdung der Gesundheit kann erst nach einer Risikobeurteilung des jeweiligen Stoffes am Arbeitsplatz bestimmt werden. Auch wenn die aufgeführten Stoffe potentiell eine Gefahrenquelle für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen, besteht möglicherweise in der Praxis gar kein Risiko, etwa weil die Exposition unter dem Niveau liegt, bei dem eine Schädigung auftreten kann." Das Risiko ist definiert als Größe des Schadens mal Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Eintrittswahrscheinlichkeit bei Belastung mit chemischen Agenzien ist abhängig von der Höhe der Exposition. Bei Einhaltung eines gesundheitsbasierten Grenzwertes ist das Risiko dann nahezu Null, wenn zuvor extra geprüft worden ist, ob bei Einhaltung des Grenzwertes eine Gefahr für die werdende Mutter oder die Frucht besteht. Dann erhält der Grenzwert den Zusatz Y. Die deutsche Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz kennt keine quantitative Risikobeurteilung, sondern sieht nur rein qualitativ eine stoffbezogene Beurteilung des Gefährdungspotenzials vor, die dann zu Beschäftigungsbeschränkungen bis zum Beschäftigungsverbot führen kann, wenn die werdende oder stillende Mutter dem Stoff in irgendeiner Form ausgesetzt ist. Eine nur stoffbezogene Beurteilung bei krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen kann in der Praxis zu nicht gerechtfertigten Beschäftigungsverboten und bei wortgetreuer Anwendung der Regelungen zum Ausschluss der Beschäftigung von Frauen in ganzen Arbeitsbereichen führen (z. B. Krankenhaus). Deshalb wird empfohlen, dass unter ausgesetzt sein" verstanden wird, dass eine in Abhängigkeit vom Messverfahren eindeutige über die ubiquitäre Luftverunreinigung (Hintergrundbelastung) hinausgehende Exposition vorliegt oder umweltmedizinische Grenzwerte, die für die Gesamtbevölkerung konzipiert sind, eindeutig überschritten werden. Dies bedeutet, dass nicht jede beliebige Überschreitung z. B. im Schwankungsbereich der Messverfahren, schon eine Intervention auslöst. Das MuSchG und die MuSchArbV MUTTERSCH_20-Seite 18/30
19 haben die gefahrstoffrechtlichen Begriffe nicht explizit definiert bzw. nicht auf die entsprechenden Definitionen des Gefahrstoffsrechts verwiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Kapitel A.VI.3. verwiesen. 3.2 Sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche Gefahrstoffe Aufgrund von 4 Abs. 1 und 6 Abs. 3 MuSchG sowie 5 MuSchArbV darf der Arbeitgeber werdende und stillende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigen, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind bzw. dürfen sie nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird. Ist das Auftreten von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht überschritten wird. Die Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen erfolgt nach TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition. TRGS 900 listet alle aktuell gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte. Der Befund der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen. Davon unberührt bleiben das Recht und die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Beurteilung der Schutzmaßnahmen auch andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, soweit sie ihm zugänglich sind. Für als sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigend eingestufte Gefahrstoffe, für die derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert veröffentlicht wurde, ist für die Gefährdungsbeurteilung die vom Hersteller oder Einführer gemäß 4 GefStoffV vorzunehmende Einstufung maßgebend. Basis für die Informationsübermittlung ist das Sicherheitsdatenblatt. Der Arbeitgeber muss seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen die aktuelle Version zugrunde legen. Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die über die Haut aufgenommen werden können, ist besonders darauf zu achten, dass werdende und stillende Mütter keinen Hautkontakt mit diesen Stoffen haben. Die TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen" ist zu beachten. Punkt 2.3. definiert: Hautresorptiv sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften über die Haut aufgenommen werden können. Folgende R-Sätze weisen auf eine entsprechende Eigenschaft hin: R 21 (Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der- Haut), R 24 (Giftig bei Berührung mit der Haut), R 27 (Sehr giftig bei Berührung mit der Haut), sowie alle Kombinationen mit diesen R-Sätzen." MUTTERSCH_20-Seite 19/30
20 Die TRGS 900 kennzeichnet diese Stoffe mit H (hautresorptiv). Nach der CLP-Verordnung weisen die folgenden Hazard-Statements (H-Sätze) auf entsprechende Eigenschaften hin: H 310 (Lebensgefahr bei Hautkontakt), H 311 (Giftig bei Hautkontakt), H 312 (Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt). Werdenden und stillenden Mütter ist deshalb ein geeigneter Handschutz (z. B. für den entsprechenden Gefahrstoff undurchlässige Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN mit CE-Kennzeichnung) zur Verfügung zu stellen (s. dazu TRGS 401 Hygienemaßnahmen, technische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzmaßnahmen). 3.3 Krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde Gefahrstoffe Der Gesetzgeber unterscheidet in 5 MuSchArbV besondere Beschäftigungsverbote für werdende oder stillende Mütter oder Frauen im gebärfähigen Alter. Mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden ( 5 Abs.1 Nr. 3 MuSchArbV). Dies gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert nicht überschritten wird und bei hautresorptiven Stoffen ein Hautkontakt ausgeschlossen ist. Als krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd werden Stoffe und Zubereitungen nach EG-RL 67/548/EWG, EG-RL 1999/45/EWG oder nach CLP-VO 1272/2008 entsprechend eingestuft. Einen Überblick über die Gefahrensymbole und die dazugehörenden Gefahrenhinweise gibt die nachfolgende Tabelle. MUTTERSCH_20-Seite 20/30
21 Weitere Informationen finden sich in: - der TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe), - der TRGS 906 (Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV), - der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substances of Very High Concern nach REACH Artikel 57), veröffentlicht unter Sind bei fruchtschädigenden Stoffen Wirkungsschwellen bekannt, aber keine AGW festgelegt, so sind Überlegungen, bei diesen Stoffen ein Beschäftigungsverbot erst bei Überschreitung dieser Wirkungsschwelle wirksam werden zu lassen, nicht in Einklang zu bringen mit der derzeitigen Formulierung in 5 Abs. 1 Nr. 3 MuSchArbV. Für Frauen im gebärfähigen Alter gilt ein generelles Beschäftigungsverbot beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird ( 5 Abs. 1 Nr. 5 MuSchArbV). Aufgrund der Erfahrungen mit der Umsetzung von Beschäftigungsverboten in den letzten Jahren hat es sich als sinnvoll erwiesen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur human- und veterinärmedizinischen Versorgung eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. dazu TRGS 525), dies im Hinblick auf Tätigkeiten mit Arzneimitteln. MUTTERSCH_20-Seite 21/30
22 Bei Tätigkeiten mit Arzneimitteln, bei denen Stoffe freigesetzt werden können, die bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale gem. 3 GefStoffV aufweisen (s. a. B.III.3.2), ist die Exposition nicht zulässig. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig. Im Weiteren wird zwei Stoffgruppen zusätzlich zu den Ausführungen in Kapitel D.9 jeweils ein Abschnitt gewidmet. Dies sind im Folgenden Antineoplastische Substanzen und Narkosegase Antineoplastische Substanzen (Zytostatika u. a.) Zytostatika sind natürliche oder synthetische Substanzen, die das Zellwachstum beziehungsweise die Zellteilung hemmen. Sie werden vor allem zur Behandlung von Krebs (Chemotherapie), teilweise auch bei der Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt. Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Zytostatika oder anderen antineoplastischen Substanzen im Sinne des ATC-L01 Codes 25 ausgesetzt sind Narkosegase Man unterscheidet bei den inhalativen Narkotika: Lachgas, halogenierte Kohlenwasserstoffe (Halothan - nur Tiermedizin), Ether (Desfluran, Enfluran, Isofluran, Sevofluran) sowie Xenon. Lachgas (Distickstoffmonoxid-N 2 0) hat den Grenzwert 180 mg/m 3 bzw. 100 ml/m 3 (Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900, Ausgabe 1/2006, zu letzt geändert und ergänzt am ). Lachgas findet sich in Gruppe C. Das Risiko einer Fruchtschädigung muss bei Einhaltung der Grenzwerte nicht befürchtet werden. Unter allgemeinen arbeitsmedizinischen Aspekten wird Xenon (Xe) als Alter native zu Lachgas positiv beurteilt. Ein AGW ist bislang nicht abgeleitet wor den. Da eine Gefährdung nach 6 Abs. 12 GefStoffV nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Beschäftigung nicht möglich. Halothan (2-Brom-2-chlor-1,1,1-trifluorethan) hat den Grenzwert 41 mg/m 3 bzw. 5 ml/m 3 (TRGS 900). Halothan findet sich in Gruppe B und ist nunmehr als H 360 D (R 61 alt) gekennzeichnet und fällt damit in die Gruppe der Stoffe, die das Kind im Mutterleib schädigen können. Es besteht auch bei Einhaltung der Grenzwerte das Risiko einer Fruchtschädigung. Die Beschäftigung einer werdenden Mutter ist daher nicht zulässig. 25 Literatur: BGW-Veröffentlichung Bewertung der gefährlichen Eigenschaften von antineoplastisch wirksamen Arzneistoffen des ATC-Code L01 und L02 zum Schutz der Beschäftigten Stand 12/2009 MUTTERSCH_20-Seite 22/30
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