Besondere Geschäftsbedingungen für die Produktgruppe iq.secure. der iqom Business Services Mergenthaler Allee Eschborn

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1 Besondere Geschäftsbedingungen für die Produktgruppe iq.secure der iqom Business Services Mergenthaler Allee Eschborn (nachfolgend Provider ) Präambel Neben anderen internet-bezogenen Diensten und Leistungen bietet der Provider Dritten Securitylösungen verschiedener Art an, wie etwa Virtuelle Private Netzwerke (VPN). VPNs über eine Schnittstelle ermöglichen den Gebrauch einer öffentlichen oder privaten Kommunikationsinfrastruktur zur Übermittlung von privaten Daten. Je nach Anforderung realisiert die VPN-Lösung die Verbindung mehrerer Standorte zu einem Kundennetzwerk. Dies geschieht über den Backbone des Providers bzw. über andere öffentliche oder private Netze, so dass Standorte zu einem virtuellen privaten Netzwerk verbunden werden. Ziel ist es, eine sichere Kommunikation der Standorte durch Verschlüsselung oder Trennung der Daten von öffentlichen Netzen und Management der Lösung optimal für den Kunden darzustellen. Der Kunde hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend AGB - von iqom Business Services GmbH zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Die AGB können Sie jederzeit von Ihrem Kundenberater erhalten oder unter abrufen. Die vorliegenden, besonderen Geschäftsbedingungen - nachfolgend BGB - gehen für den Fall etwaiger Überschneidungen bezogen auf den Gegenstand des Vertrags den Regelungen der AGB vor. Dies vorausgeschickt möchte der Kunde den Provider: 1. mit der Einrichtung der im Vertrag abgeschlossenen Dienste, Produkte und Leistungen beauftragen und 2. mit dem Betrieb dieser Produkte, Dienste und Leistungen beauftragen. Der Kunde und der Provider treffen zu diesem Zweck nachfolgende Vereinbarung. 1 Gegenstand (1) Die Vereinbarung mit dem Kunden über die Einrichtung und des Betriebs eines VPN umfasst folgende Bestandteile: - Rechtsgültig gezeichneten Vertrag - iq.secure.vpn.added.sla - Allgemeine Geschäftsbedingungen der iqom Business Services GmbH (2) Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Verknüpfung mehrerer an verschiedenen Standorten befindlicher lokaler Netzwerke (LANs) des Kunden über den Backbone des Providers bzw. über andere öffentliche oder private Netze zu einem Gesamtnetzwerk, einem virtuellen privaten Netzwerk (VPN). Hierfür erforderlich ist ein IP-basierter Zugang zu einem öffentlichen Netzwerk oder ein MPLS-basierter Zugang zu einem privaten Netzwerk an jedem VPN-Standort in Form eines Ethernet-Routerports (RJ45, TP10/100/1000), der öffentliche oder private IP Adressen routet. Access-Router und Netzzugang müssen nicht zwingend durch den Provider zur Verfügung gestellt werden Ausnahme MPLS-VPN. Der Transport der Daten innerhalb des VPNs, also zwischen den einzelnen Kunden-LANs, erfolgt verschlüsselt oder abgeschottet von öffentlichen Netzwerken. Bei IP- SEC und PPTP wird das VPN mit einer dedizierten Hardware erzeugt, welche zwischen dem Access- Router und dem LAN Installiert wird (VPN-Device). Optional stellt der Dienst für das VPN eine funktionstüchtige Schnittstelle (Gateway) zum Internet zur Übermittlung von Daten mittels des Internet Protocol (IP) aus bzw. in das Internet bereit. Für den Betrieb eines MPLS-VPN ist ausschließlich ein Access-Router notwendig. (3) Der Betrieb der LANs liegt in der Verantwortung des Kunden, falls nichts anderes vereinbart ist. V9 94 Seite 1

2 (4) Die zu übertragenen Daten werden durch den Einsatz von Sicherheitssystemen verschlüsselt oder vom Provider von öffentlichen Netzen abgeschottet und ausschließlich in einem für den Kunden betriebenen, privaten Netzwerk transferiert. (5) Bei ADSL, SDSL und VDSL sowie sonstigen DSL-Diensten stellt die regelmäßige Pflichtunterbrechung (Zwangstrennung) ca. alle 24 Stunden keine Schlechtleistung oder Pflichtverletzung der iqom Business Services GmbH dar. (6) Die Anbindung bzw. Einbindung der Kunden-LANs an bzw. in das VPN und das Internet oder MPLS Netzwerk erfolgt je nach Kundenwunsch und technischer Machbarkeit mittels Leistungen des Providers oder Dritter, insbesondere durch Wählverbindungen oder Standleitungen. Die Anbindung der Kunden Standorte bzw. die Einwahl der mobilen Mitarbeiter ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sie wird, sofern diese Leistung durch iqom Business erbracht wird, in den einzelnen Produktanhängen gesondert geregelt. Wird diese Leistung durch Dritte, also andere Internet Service Provider erbracht, übernimmt iqom Business keine Gewährleistung für diesen Leistungsabschnitt. Stellt iqom Business Access Produkte anderer Internet Service Provider, im Auftrag des Kunden, zur Verfügung, übernimmt iqom Business die Gewährleistung nur soweit, wie es der Drittanbieter vertraglich zusichert. Für diesen Fall werden die Vertragsbedingungen des Drittanbieters Bestandteil dieses Vertrages. (7) Der Provider übernimmt das Management und das Monitoring des VPNs. Hierbei überwacht der Provider bei Festverbindungen 24 Stunden am Tag / 365 Tage im Jahr vom zentralen NQC (Network Quality Control) aus die Verfügbarkeit der einzelnen Standorte. Im Fehlerfall wird der Kunde wahlweise per , Fax oder Telefon alarmiert, Maßnahmen zum Instandsetzen des Dienstes werden entsprechend der in den SLA definierten Qualitätsparameter umgehend eingeleitet. Weiterhin erbringt der Provider folgende Leistungen: erforderliche Firmware Upgrades der durch den Provider bereitgestellten Endgeräte, nach Bedarf Konfigurationsänderungen wie z.b. Änderung der Tunneladressen oder Routen, Bereitstellung von Online-Statistiken (nur Festverbindungen) bezüglich Auslastung der Bandbreiten, Read-Only Web-Access auf die Endgeräte, optional Bereitstellung der Logfiles der Endgeräte optional, Bereitstellung eines Kunden-Web-Interface zur Überprüfung der VPN Standorte auf Verfügbarkeit, Auslastung der Standort Anbindung und der Paketlaufzeiten wie in den SLAs definiert. Erhält der Kunde den optional möglichen Read-Only Web-Access auf die VPN-Devices, übernimmt der Provider keine Verantwortung und gibt keine Garantie mehr bzgl. der Sicherheit der Endgeräte (Missbrauch der Daten). Bei der Bereitstellung der Logfiles der Endgeräte muss auf Grund der juristischen Situation ein Haftungsausschluss gegenüber dem Provider, durch den Kunden erklärt werden. Um eine Auslastungsstatistik der Bandbreite bereitstellen zu können, müssen bestimmte technische Vorraussetzungen geschaffen werden. Auch hier muss ein Haftungsausschluss, gegenüber dem Provider, durch den Kunden erklärt werden. (8) Vom Kunden gewünschte Konfigurationsänderungen müssen bei dem Provider in schriftlicher Form unter Angabe der Kundennummer beauftragt werden. Dem Kunden wird für die Konfigurationsänderungen ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt. Der Zeitpunkt der Durchführung der Konfigurationsänderung wird in Absprache zwischen Provider und dem Kunden bestimmt. Welche Personen zur Beauftragung einer Änderung berechtigt sind, muss im Authentifizierungsformular festgelegt sein. (9) Bei IP-SEC und PPTP VPNs verfügen die vom Provider bereitgestellten Endgeräte über die folgenden Mindestmerkmale, wobei der Provider zu Änderungen berechtigt ist, soweit sich die Änderungen für den Kunden nicht nachteilig auswirken : IP-SEC und PPTP Unterstützung, Verschlüsselung der zu übertragenen Daten mittels DES (Data Encryption Standard) oder 3DES unter der Verwendung von digitalen Zertifikaten (PKI X.509), IKE auto-key oder manuellen Schlüsseln, V9 94 Seite 2

3 Traffic-Management, das heißt die zur Verfügung stehende Bandbreite kann nach Bedarf auf die jeweiligen Dienste priorisiert werden, mindestens drei Ethernetschnittstellen (eine für das Kunden LAN, eine für die Kunden DMZ und eine für den Anschluss an den Router), Andere Schnittstellen als Ethernet können nicht angeboten werden. Die Anbindung an das Internet erfolgt über einen separaten Internet-Access-Router, der bei durch den Provider bereitgestellten Access-Leitungen in der Bereitstellung inkludiert ist, falls nicht anders vereinbart das unterstützte Netzwerkprototoll ist TCP/IP. Grundsätzlich ist die Anbindung von Remote Clients für die Betriebssysteme Win95/98, WinNT, Win2000 und WinXP möglich und setzt in besonderen Fällen die Installation einer Client Software auf dem jeweiligen Client voraus. Wie die genaue Umsetzung bzw. der Betrieb realisiert wird, ist individuell zwischen dem Provider und dem Kunden schriftlich zu vereinbaren. (10) Gegenstand dieser Produktvereinbarung ist eine sternförmige Netztopologie. (11) Die Endgeräte werden von dem Provider mit der für den Betrieb nötigen Konfiguration versehen. Sofern nicht anders vereinbart, verbleibt durch den Provider gestellte Hardware (VPN-Devices und Access-Router) im Eigentum des Providers. Bei Kündigung des Vertrages ist die gestellte Hardware in der Originalkonfiguration an den Provider zu übergeben. Die Versandkosten für die Auslieferung sowie Rücksendung nach Vertragsende trägt der Kunde. Der Kunde haftet für jede von ihm oder von Dritten verschuldete Beschädigung der gestellten Hardware. Reklamiert der Kunde einen Fehler eines Systems, das vom Provider administriert wird, überprüft der Provider die Funktionsfähigkeit des Systems und stellt die Originalkonfiguration wieder her. Ist das Gerät defekt oder lässt es sich mit der Originalkonfiguration nicht wieder in Betrieb nehmen, stellt der Provider ein vorkonfiguriertes Austauschsystem bereit. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung einer von ihm eingegeben Konfiguration besteht nicht. War das System bei Einlieferung zur Überprüfung mit der Originalkonfiguration funktionsfähig und hat der Kunde dies schuldhaft übersehen oder hat der Kunde den Fehler schuldhaft verursacht, ist der Provider berechtigt, dem Kunden die durch die Überprüfung bzw. Reparatur anfallenden Kosten nach den geltenden Sätzen des Providers in Rechnung zu stellen. 2 Leistungsumfang (1) Der Kunde beauftragt hiermit den Provider mit der Einrichtung und dem Betreiben eines VPNs unter Berücksichtigung des vom Kunden schriftlich zu definierenden Leistungen und dem Management und Monitoring des VPN. (2) Die Konfiguration des vom Provider hinsichtlich der in diesem Vertrag beauftragten VPN-Lösungen für das Kunden-Netzwerk richtet sich nach der dem Provider vom Kunden zugeleiteten Netzwerkbeschreibung einschließlich der dort genannten Standorte und Verbindungsarten und der vom Kunden bereitzustellenden und vom Kunden und dem Provider zu unterschreibenden Sicherheitsrichtlinie. Die zuletzt genannten Unterlagen sind nicht zwingend zum Vertragsabschluss erforderlich. Unter Umständen können diese Daten und Gegebenheiten mündlich oder der Einfachheit wegen per ausgetauscht werden. In diesem Fall handeln beide Parteien konkludent was darauf schließen lässt, dass beide Parteien ohne ausdrückliche Willenserklärung, alleine aus den Umständen heraus ein schlüssiges Verhalten aufzeigen. 3 Bereitstellungsdauer Die Bereitstellungsdauer ist der Zeitraum zwischen Einreichung eines einseitig unterschriebenen Auftrags/Vertrags bei dem für den Kunden zuständigen Vertriebskanal von iqom Business bis zur betriebsfähigen Herstellung bzw. Errichtung oder Auslieferung georderter Dienste, Produkte oder Leistungen. Diverse Einflussfaktoren können bedingen, dass unverbindlich mitgeteilte Plantermine oder auch im iq.secure.added.sla angestrebte Realisierungszeiträume verzögert bzw. erheblich verzögert werden können. Der Kunde, Auftraggeber oder Vertragspartner verzichtet aufgrund der komplexen Bedingungen in nationalen und/oder internationalen Weitverkehrsnetzwerken in den Monaten März bis August auf einen Rücktritt während der Bereitstellungsdauer vom Vertrag bei kupfer- als auch glasfaserbasierten Verbindungen vor Ablauf des fünfundsechzigsten Werktags nach nachweislicher Einreichung eines signierten Auftrags oder Vertrags bei V9 94 Seite 3

4 iqom Business und in den Monaten September bis Februar auf einen Rücktritt während der Bereitstellungsdauer bei kupfer- als auch glasfaserbasierten Verbindungen vor Ablauf des hundertsten Werktags nach nachweislicher Einreichung eines signierten Auftrags oder Vertrags bei iqom Business. Ausschließlich eine vollständig ausgefüllte Einreichung ist für den Beginn der Wertung legitim. Samstage gelten im Sinne der Ablauffrist nicht als Werktage. Insofern der Provider eine Baumaßnahme im Tief- und oder Oberflächenbau hierzu gehören insbesondere Grubenöffnungsarbeiten, Schachtarbeiten oder koordinierte Straßenbaumaßnahmen zur Erbringung der durch den Kunden georderten Dienste durchzuführen hat, erhöht sich die Anzahl der zuvor genannten Tage, in denen der Kunde auf einen Rücktritt vom Vertrag während der Bereitstellungsdauer verzichtet in den Monaten März bis August um fünfundzwanzig Prozent und in den Monaten September bis Februar um fünfzig Prozent. An den Provider mitgeteilte Wunschtermine bzw. vorgegebene Termine unabhängig Ihrer Darstellungsform im mündlichen, schriftlichen oder elektronischen immer als unverbindlich zu bewerten. Einzig und allein ein ausdrücklich als verbindlich und schriftliche mitgeteiltes und akzeptiertes Bereitstellungsdatum ist als verbindlich zu bewerten. Schadensersatzansprüche sind bei unverbindlich vereinbarten Realisierungszeiträumen sowie Terminen grundlegend nicht geltend machbar. Darüber hinaus können unvorhergesehene Faktoren eintreten die von iqom Business weder vertreten noch beeinflusst werden können. Der Provider hat den Kunden hier rüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Tritt ein unvorhergesehener Faktor ein und ist dieser von iqom Business nicht zu vertreten, ist der Kunde zu einem weiteren Verzicht auf einen Rücktritt vom Vertrag für die Dauer bis zur betriebsfähigen Übergabe der Dienste verpflichtet. Erst ab einer Überschreitung von einem Drittel der zuvor genannten Ablauffristen bzw. durch Baumaßnahmen erweiterten Ablauffristen ist der Kunde berechtigt, ein Rücktrittsrecht auszuüben. In diesem Fall ist der Kunde sofort zur Entrichtung des einmalig vereinbarten Bereitstellungsentgelts als auch zur Entrichtung der ersten sechs Monatsmieten verpflichtet. Sind bereits Materialbeschaffungen und oder Baumaßnahmen oder Teilbaumaßnahmen nachweislich durchgeführt worden, die regulär mit der Erfüllung der gesamten Mindestvertragslaufzeit an den Provider zurückerstattet werden, so ist der Kunde zusätzlich auch zur Erstattung dieser Investitionen verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn eine Individualabrede zur Übernahme der Kosten durch den Provider vereinbart worden ist. Eine ausführliche Beschreibung unvorhersehbarer Faktoren können Sie über folgenden Link abrufen 4 Pflichten des Kunden (1) Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu bewirken und insbesondere dem Provider sämtliche von ihm zu Zwecken der Implementierung, Konfiguration und Überwachung angeforderten Informationen unverzüglich zu übermitteln. Die unverzügliche Übermittlung der Informationen ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vereinbarung durch den Provider. Zu diesem Zweck wird der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen erbringen: Der Kunde stellt dem Provider alle zur Erbringung des Dienstes erforderlichen Informationen zur Verfügung; der Kunde ermöglicht den Mitarbeitern bzw. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Providers, soweit zur Durchführung des Vertrages erforderlich, den Zutritt zu den von dem Provider betriebenen Systemen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und stellt diesen bei Bedarf die erforderlichen Kommunikationsmittel und Arbeitsmittel (insbesondere Käfigmuttern, freie Ports, Platz zur Geräteinstallation) zur Verfügung; der Kunde verpflichtet sich, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an von dem Provider bezogenen Diensten und Geräten nur durch den Provider ausführen zu lassen; der Kunde gestattet dem Provider die Verlegung bzw. Errichtung der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Einrichtungen; soweit der Kunde nicht Grundstückseigentümer ist, bringt der Kunde die Gestattung des Grundstückseigentümers bei; der Kunde stellt die Räumlichkeiten in seinen Gebäuden, in denen Systeme des Providers installiert werden, und alle Nebenleistungen einschließlich Elektrizitätsversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten zur Verfügung; der Kunde stellt die ständige Betriebsbereitschaft dieser Räume sicher und verpflichtet sich, die Systeme nur in hierfür geeigneten Räumlichkeiten unterzubringen; der Kunde ist verpflichtet, ausschließlich solche Einrichtungen und Anwendungen mit dem Netz und den Systemen des Providers zu verbinden, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen und zum Anschluss zugelassen sind; der Kunde haftet für sich aus einer Verletzung dieser Pflicht ergebenden Schäden. V9 94 Seite 4

5 (2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, eine Beschreibung des VPNs als Bestandteil zu diesem Vertrag zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Falls der Kunde keine solche Beschreibung erstellt, so beschränken sich die Pflichten des Providers auf die Lieferung von Netzzugängen, Soft- und Hardware, falls diese Gegenstand des Vertrages ist. (3) Der Kunde ist ferner verpflichtet, eine Security Policy und falls das VPN einen durch eine Firewall gesicherten Zugang zu den öffentlichen Netzen (Internet) hat, eine Firewall Policy zu erstellen; diese ist sowohl vom Kunden als auch vom Provider zu unterschreiben. Falls der Kunde keine solche Policy erstellt, so beschränken sich die Pflichten des Providers auf die Lieferung von Netzzugängen, Soft- und Hardware, falls diese Gegenstand des Vertrages ist. (4) Sollte der Kunde nach Implementierung des VPNs Änderungen an dem VPN vornehmen oder vornehmen lassen, ist er unabhängig von der Art der Veränderungen zur Mitteilung gegenüber dem Provider verpflichtet. Ziffer (1) Satz 2 gilt entsprechend. Der Kunde erkennt an, dass Veränderungen des VPNs dazu führen können, dass der Provider seine vertragliche geschuldete Leistung nicht mehr oder nicht mehr im vollen Umfang erfüllen kann. (5) Funktionalität und Sicherheit der Kundenrechner mit Remote Clients Der Kunde ist für die Funktionalität der Rechner, auf denen die VPN Remote Clients betrieben werden, verantwortlich. Eine Disfunktionalität des VPN Remote Clients, die auf Fehlkonfigurationen am Basissystem des Kunden bzw. auf direkte Manipulationen durch den Kunden an der Remote Client-Software zurückzuführen ist, entbindet iqom Business von jeglicher Haftung. Der Kunde ist zudem für die Sicherheit des Basissystems verantwortlich. Manipulationen von Dritten am Basissystem, die durch Viren, Trojanische Pferde, Sicherheitslücken in Standardsoftware und sonstige Software vorgenommen werden können und Auswirkungen auf 1. den Betrieb der Remote Clients und 2. den Betrieb des VPN haben können, führen ebenfalls zu einem Erlöschen jeglicher Haftungsansprüche gegenüber dem Provider. Betreibt der Kunde zur Absicherung des Basissystems eine Personal Firewall, so muss diese so konfiguriert sein, dass der Betrieb des Remote Clients nicht tangiert wird. Arbeitsaufwand, der auf der Seite von Provider bei der Identifizierung und gegebenenfalls der Beseitigung der oben genannten Probleme entsteht, geht zu Lasten des Kunden. (6) Stellt der Kunde fest, dass die implementierte VPN-Lösung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht, so wird der Kunde dem Provider die Kritikpunkte unverzüglich mitteilen, um die unverzügliche Behebung eventueller Sicherheitsrisiken durch den Provider sicherzustellen. 5 Gewährleistung, Haftung (1) Dem Kunden ist bekannt, dass eine 100%-ige Absicherung des VPNs gegen externe und interne Sicherheitsrisiken, wie z.b. Hackerangriffe und Computerviren jeglicher Art, aufgrund der rasanten Entwicklung in diesem Technologiebereich nicht möglich ist, falls es sich um ein IP-SEC oder PPTP VPN handelt oder ein zentraler Internetzugang in ein MPLS-VPN vorhanden ist. Die Verpflichtungen des Providers sowie seine Haftung beschränken sich aus diesem Grund darauf, dass der Provider die Konfiguration des VPN (sofern dies im Leistungsumfang nach 2 Ziffer (1) dieser Vereinbarung möglich ist) nach den Maßgaben des Kunden fachgerecht umsetzt. (2) Unbeschadet der Regelungen in den AGB übernimmt der Provider insbesondere keine Haftung für Inhalte, die auf oder über das VPN, für die interne oder externe Nutzung (Internet) bereitgehalten werden. Dies gilt auch für Schäden, die aus der Nutzung solcher Inhalte resultieren. (3) Die Haftung des Providers, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden ist auf ,00 je Schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden ist die Haftung auf ,00 je Schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht V9 94 Seite 5

6 6 Vertragsdurchführung, Laufzeit, Kündigung (1) Die Vertragsdurchführung beginnt mit der Unterzeichung der vorliegenden Vereinbarung durch beide Parteien. Die Laufzeit des Vertrages ist im unterzeichneten Vertrag geregelt und beginnt mit der vollständigen Inbetriebnahme des VPNs. (2) Wird diese Vereinbarung nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Laufzeit gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Jahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (3) Stellt einer der durch den Provider mit der Bereitstellung für die Vertragserfüllung wesentlichen Leistungen beauftragten Dritten seine Leistungen ganz oder teilweise ein, ohne dass der Provider dies zu vertreten hat, so kann der Provider nach seiner Wahl die jeweilige Teilleistung oder den gesamten Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen außerordentlich kündigen. 7 Vergütung, Fälligkeit (1) Für die für den Kunden erbrachten Dienste des Providers hat der Kunde die in dieser Vereinbarung festgelegten Preise monatlich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu entrichten. Zu vertreten hat der Kunde jede Nutzung, die er in zurechenbarer Weise ermöglicht oder gestattet hat. (2) Der Provider erhebt für die Bereitstellung der Dienstleistungen eine einmalige Einrichtungspauschale, eine monatliche Bereitstellungsgebühr, sowie einen volumenabhängigen Preis (in /GB) bzw. einen bandbreitenabhängigen Preis (in /Mbit/s) für den Daten-Verkehr. Der Datenverkehr wird auf den Netzwerkkomponenten des Providers erfasst. Dabei wird pro Standort der eingehende und ausgehende Verkehr gemessen (Ingoing Byte/Outgoing Byte). Bei Pauschal-Tarifen fallen keine volumenabhängigen Gebühren an. (3) Eine Bereitstellung von Wählverbindung mit Pauschal-Abrechnung ist nicht möglich. (4) Vom Kunden gewünschte Konfigurationsänderungen müssen bei dem Provider in schriftlicher Form unter Angabe der Kundennummer beauftragt werden. Welche Personen zur Beauftragung einer Änderung berechtigt sind, muss durch den Kunden schriftlich festgelegt und beim Provider vorgelegt werden. Der Provider erhebt für die Durchführung ein aufwandsabhängiges Entgelt, sofern die gewünschten Änderungen nicht im Rahmen der vereinbarten Leistung erbracht werden kann. (5) Die Einrichtungspauschale ist sofort fällig mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. (6) Die Rechnungsstellung für Teilleistungen wie Zugangsleitungen erfolgt standortbezogen ab dem Tag der Bereitstellung der jeweiligen Teilleistung. (7) Die genutzte Bandbreite für den VPN Traffic bzw. das durchgesetzte Datenvolumen werden an der Anschlussstelle der Systeme des Kunden an das Netzwerk des Providers gemessen und wie folgt berechnet: Zur Ermittlung der Abrechnungsdaten wird der ein- und ausgehende Datenverkehr, der über die physikalische Zugangsverbindung des Kunden (Port) fließt, in den Maßeinheiten kbps und Byte automatisch exakt ermittelt. Hierzu werden in Meßintervallen von 5 Minuten mit Hilfe sogenannter snmpwalks die Zählerstände für ein- bzw. ausgehenden Datenverkehr des jeweiligen Ports ermittelt und in Logdateien gespeichert. Eine Auflösung des Datenverkehrs nach IP-Adressen und/oder verwendeten Diensten pro Port oder Kunde sowie eine permanente Kontrolle über die jeweilige Höhe des geflossenen Datenverkehrs erfolgt hierbei nicht. Maßgeblich für die Messung des entstandenen Datenverkehrs sind einzig die Messergebnisse des Providers, die dem Kunden mit Rechnungsstellung übermittelt werden. (a) (b) Accounting-Methode bei Volumenabrechnung Nach Ablauf der monatlichen Abrechnungsperiode werden die absoluten Summen durch Addition der jeweiligen Deltas der Zählerstände bzw. Bildung eines Durchschnitts über die jeweiligen Maxima pro Messintervall der Gesamtperiode (kbps) ermittelt. Eine Addition des ein- und ausgehenden Datenverkehrs erfolgt. Zur Ermittlung des genutzten Bytevolumens pro Abrechnungsperiode werden die Änderungen der jeweiligen Zählerstände (Deltas) aller Messintervalle addiert. Accounting-Methode bei Bandbreitenabruchnung Burstable (95/5 Regelung) V9 94 Seite 6

7 Am Ende eines jeden Kalendermonats wird aus den erfassten Messwerten ein Mittelwert (arithmetisches Mittel) an genutzter Bandbreite ermittelt. Das Ergebnis wird als Basis für die Berechnung des monatlichen Nutzungsentgelts herangezogen. (c) (d) Accounting-Methode bei Bandbreitenabruchnung Burstable (Average Regelung) Am Ende eines jeden Kalendermonats werden die erfassten Messwerte (288 pro Tag, ca pro Monat) in eine absteigende Reihenfolge gebracht. Die oberen 5% der Messwerte (432 Messwerte) werden nicht berücksichtigt. Der größte verbleibende Messwert wird als Basis für die Berechnung des monatlichen Nutzungsentgelts herangezogen. Accounting-Methode bei Pauschaltarif Gleich welchen Datenverkehr der Kunde transferiert hat, wird stets einheitlich derselbe Betrag berechnet. 8 Sonstiges (1) Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen des zwischen dem Kunden und dem Provider geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (2) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der BGB nichtig, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt der Bestand der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine solche Regelung ersetzt bzw. die Vertragslücke wird mittels einer solchen Bestimmung geschlossen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. iqom Business Services GmbH Mergenthaler Allee Eschborn V9 94 Seite 7

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