qwm D I E N S T R E C H T Grundausbildung 2016/2017 Für Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg Skriptum

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1 qwm D I E N S T R E C H T Skriptum Grundausbildung 2016/2017 Für Bedienstete der Landeshauptstadt Salzburg

2 Vorwort Seit ist für die Magistratsbediensteten der Stadtgemeinde Salzburg das Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) anzuwenden. Darin sind die dienstrechtlichen Bestimmungen für Vertragsbedienstete und Beamte gleichermaßen geregelt. Dieses Skriptum beinhaltet in gestraffter Form aktuell das beim Magistrat Salzburg geltende Dienst- und Besoldungsrecht und kann als Lernbehelf für den Bereich Dienstrecht im Rahmen der Grundausbildung verwendet werden. Alle darin verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Ernst Roider Ausgabe 2016/2017

3 Inhaltsverzeichnis DIENSTRECHT (ÖFFENTLICHER DIENST)... 1 Vertragsbedienstete Beamte (Begründung, Inhalt Dienstverhältnis, Wesensmerkmale)... 2 VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN FÜR ÖFFENTLICH BEDIENSTETE... 3 Gesetzgebungs- Vollziehungskompetenz (Dienstrecht)... 3 Zuständigkeit des Bundes... 3 Zuständigkeit der Länder... 3 Gewährleistete RECHTE... 3 Ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte (Art. 7 B-VG)... 3 Geregelte PFLICHTEN für öffentlich Bedienstete... 4 Weisungen befolgen (Art. 20 B-VG)... 4 Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG)... 4 Erteilung von Auskünften (Art. 20 B-VG)... 5 Wechselseitige Hilfeleistung (Art. 22 B-VG)... 5 Sonstige Bundesgesetze im Dienstrecht ABSCHNITT... 6 Magistratsbedienstete der Stadtgemeinde Salzburg... 6 Gesetzliche Grundlagen (Auszug) ABSCHNITT... 7 Beginn und Ende des Dienstverhältnisses... 7 Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte... 7 Begründung des Beamtenverhältnisses... 7 Ernennungserfordernisse... 7 Provisorisches Dienstverhältnis... 8 Definitivstellung... 8 Auflösung des Dienstverhältnisses... 8 Bestimmungen für Vertragsbedienstete... 9 Aufnahme eines Vertragsbediensteten... 9 Aufnahme von Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)... 9 Dienstvertrag... 9 Ersatz der Ausbildungskosten... 10

4 Enden des Dienstverhältnisses Zeugnis Kündigung Kündigungsfristen Sonderurlaub während der Kündigungsfrist Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Kündigungsverzicht ABSCHNITT Dienstliche Aus- und Fortbildung Allgemeines ABSCHNITT Verwendung der Bediensteten Aufgaben Nebentätigkeit Versetzung Dienstzuteilung Verwendungsänderung Dienstzuweisung Verwendungsbeschränkungen ABSCHNITT Dienstpflichten der Bediensteten Allgemeine Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten Dienstpflichten der Dienstvorgesetzten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch Amtsverschwiegenheit Befangenheit Abwesenheit vom Dienst Ärztliche Untersuchung Meldepflichten Dienstweg Wohnsitz und Dienstort Nebenbeschäftigung Gutachten Geschenkannahme Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe ABSCHNITT Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung Dienstzeit Dienstplan Bereitschaft und Journaldienst Mehrdienstleistung Teilbeschäftigung Pflegeteilzeit Bildungsteilzeit... 23

5 Urlaub Erholungsurlaub Erkrankung während des Erholungsurlaubes Entschädigung für den Erholungsurlaub (Ersatzleistung) Erhöhung des Erholungsurlaubes für Bedienstete mit Behinderung Sonderurlaub Karenzierungsmöglichkeiten (Auszug) Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Bestimmungen ( 85 MagBeG) Karenz nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschutzgesetz Väter-Karenz Teilzeit nach Mutterschutz- bzw. Väter-Karenzgesetz Frühkarenzurlaub Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder pflegebedürftigen Angehörigen Bildungskarenz (nur für VB) Pflegefreistellung Freistellung unter Festlegung einer Rahmenzeit Familienhospizfreistellung Dienstbefreiung für Kuraufenthalte Aufenthalte in Genesungsheimen ABSCHNITT Weitere Rechte von Bediensteten Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen Dienst- und Naturalwohnungen ABSCHNITT Leistungsfeststellung Allgemeines Leistungsfeststellung über Bericht des Vorgesetzten Leistungsfeststellung über Antrag des Bediensteten Verfahren (Magistrat, Leistungsfeststellungskommission) ABSCHNITT Bedienstete in politischen Funktionen Freie Zeit der Wahlwerbung Dienstfreistellung/Außerdienststellung zur Mandatsausübung Außerdienststellung zur Ausübung bestimmter Funktionen ABSCHNITT Verantwortlichkeit der Bediensteten Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Amtshaftungsgesetz... 34

6 Organhaftpflichtgesetz Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten Disziplinarstrafen Verjährung Disziplinarbehörde Senatsentscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Disziplinarverfahren Disziplinaranwalt Disziplinaranzeige Selbstanzeige Suspendierung Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens Disziplinarerkenntnis Abgekürztes Verfahren Disziplinarverfügung ABSCHNITT Bestimmungen über den Monatsbezug Bezüge, Pensionsbeitrag Gehalt Dienstzweige Dienstklasse Gehaltsstufe Zulagen Allgemeines Zulagen Pensionsbeitrag der Beamten Erreichen eines höheren Gehaltes Vorrückung Vorrückungstermin Hemmung der Vorrückung Vorrückungsstichtag Überstellung Zeitvorrückung Beförderungen Kürzung und Entfall der Monatsbezüge Ansprüche des Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung Anspruch bei Dienstverhinderung Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen Verjährung ABSCHNITT Nebengebühren Allgemeines Nebengebühren ABSCHNITT... 51

7 Weitere Leistungen der Stadt Vorschüsse und Geldaushilfen Abfertigung Beamte Abfertigung Vertragsbedienstete Sterbekostenbeitrag Abfertigung "neu"/betriebliche Mitarbeitervorsorge für VB Kranken- und Unfallfürsorge Pensionskasse Zuwendung beim Tod eines Beamten Sozialversicherung ABSCHNITT Leistungen an Beamte des Ruhestandes und deren Angehörige oder Hinterbliebene Allgemeine Bestimmungen Anwartschaft auf Pensionsversorgung Anspruch auf Ruhegenuss Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Ruhebezug des Beamten Versetzung und Übertritt in den Ruhestand Sonderbestimmung für Beamte mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen Pensionssicherungsbeitrag ABSCHNITT Arbeitsplatzsicherungsgesetz Bedienstetenschutzgesetz Rechtsverfolgungsmöglichkeit im Dienstrecht... 57

8 DIENSTRECHT (Öffentlicher Dienst) Dienstrecht ist die Summe aller Bestimmungen, die die Dienstverhältnisse von Bundes-, Landes- und Gemeindebediensteten regeln (Dienstnehmer) oder die Summe aller Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Dienstgeber). Dienstrecht gilt für den Personenkreis, der als öffentlich Bedienstete bezeichnet wird. Die öffentlich Bediensteten sind entweder Beamte oder Vertragsbedienstete. Beamte sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft. (Dienstrecht Arbeitsrecht) DIENSTGEBER (DG) DIENSTNEHMER (DN) BUND Bundesbeamte Bundesvertragsbedienstete LÄNDER Landesbeamte Landesvertragsbedienstete STÄDTE / GEMEINDEN Gemeinde- bzw. Magistratsbeamte Gemeinde- bzw. Magistratsvertragsbed. 1

9 Vertragsbedienstete Beamte (Begründung, Inhalt Dienstverhältnis, Wesensmerkmale) 1. Vertragsbedienstete Begründung, Inhalt Ein privatrechtliches Dienstverhältnis entsteht durch den Abschluss eines Dienstvertrages (zweiseitiges Rechtsgeschäft). Der Inhalt des Dienstverhältnisses wird in diesem Dienstvertrag festgelegt, wobei für die Stadtgemeinde Salzburg grundsätzlich das Magistrats- Bedienstetengesetz (früher die VBO) als Inhalt des Dienstvertrages gilt. In Ausnahmefällen können davon abweichende Vereinbarungen (so genannte Sonderverträge ) getroffen werden. Beamte Begründung, Inhalt Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird durch die Ernennung (einseitiger Hoheitsakt der Behörde) auf eine im Stellenplan (Teil des Voranschlages) vorhandene Planstelle begründet. Der Inhalt des Dienstverhältnisses ist durch Gesetz genau vorgeschrieben. Wesensmerkmale eines Dienstverhältnisses privatrechtlich öffentlich-rechtlich Begründung durch Dienstvertrag Ernennung durch Bescheid DV bestimmte/unbest Zeit (bis Pension) DV auf Lebenszeit (aktiv und Ruhest.) Disziplinäre Verantwortlichkeit (eigen) Pensionsversorgung durch Pensions- Pensionsversorgung durch Dienstgeber versicherung Streitigkeiten aus Dienstverhältnis im Streitigkeiten aus Dienstverhältnis im Zivilrechtsweg (Arbeits- /Sozialgericht) Verwaltungsweg Dienstgeber eines öffentlich Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete) ist immer eine Gebietskörperschaft. Bei den Bundesbediensteten die Republik Österreich, bei den Landesbediensteten ein bestimmtes Bundesland, bei den Gemeindebediensteten eine bestimmte Gemeinde, daher nie ein Amt, eine Behörde, eine Dienststelle oder Person (Bundespräsident, Landeshauptmann, Bürgermeister). 2

10 Verfassungsrechtliche Grundlagen für öffentlich Bedienstete Gesetzgebungs- Vollziehungskompetenz (Dienstrecht) B U N D L Ä N D E R Zuständigkeit des Bundes Der Bund ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienstrechtes und Personalvertretungsrechtes der Bediensteten des BUNDES (Art. 10 B-VG), Vertragsbedienstete und Beamte. Gesetze des Bundes zum Dienstrecht sind u. a.: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz 1965, Nebengebührenzulagengesetz, Vertragsbedienstetengesetz Zuständigkeit der Länder Die Länder sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der LÄNDER, GEMEINDEN und GEMEINDEVERBÄNDE. Ausgenommen das Personalvertretungs- u. Arbeitnehmerschutzrecht in Anstalten u. Betrieben zugunsten des Bundes (Art. 21 B-VG). Gilt sowohl für Vertragsbedienstete als auch Beamte. Gesetze zum Dienstrecht in Salzburg sind u. a.: Salzburger Landesbeamtengesetz 1987, Landes-Beamtenpensionsgesetz, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Magistrats-Bedienstetengesetz - MagBeG. Ende 1990 wurde das sog. Homogenitätsgebot hinsichtlich der Regelung des Dienstrechtes im Wesentlichen beseitigt. Der Wechsel eines Dienstverhältnisses zwischen den Gebietskörperschaften darf jedoch weiterhin nicht behindert werden. So hat die Anrechnung von Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft, unabhängig ob beim Bund, einem Land oder Gemeinde geleistet, immer gleich zu sein. Gewährleistete RECHTE Ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte (Art. 7 B-VG) Den öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte zu gewährleisten. 3

11 Geregelte PFLICHTEN für öffentlich Bedienstete Weisungen befolgen (Art. 20 B-VG) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ hat eine Weisung dann abzulehnen, wenn a) die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, b) die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung sind die Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Weisungsfreiheit Organe können auch durch einfache Gesetze weisungsfrei gestellt werden, wie zum Beispiel in Angelegenheiten Dienst- und Disziplinarrecht, Sachverständigenprüfung, Schieds-, Vermittlungsaufgaben. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG) Organe der Verwaltung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, insbesonders im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Parteien geboten ist. Ausnahmen von der Amtsverschwiegenheit, z.b. bei Zeugenladungen vor Gericht (einfach gesetzlich geregelt). 4

12 Erteilung von Auskünften (Art. 20 B-VG) Alle Verwaltungsorgane sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt wird (z.b. Datenschutz). Jedermann hat das Recht, mündlich, telefonisch, telegrafisch oder (fern)schriftlich Auskünfte zu verlangen. Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (LGBl.Nr. 73/1988). Wechselseitige Hilfeleistung (Art. 22 B-VG) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Weitere Pflichten der öffentlich Bediensteten finden sich darüberhinaus in einfachen Gesetzen. Sonstige Bundesgesetze im Dienstrecht Es gibt Bundesgesetze, die das Dienstrecht betreffen, die auch für Landes- und Gemeindebedienstete anzuwenden sind, also für alle öffentlich Bediensteten, wie z. Bsp. -Amtshaftungsgesetz -Organhaftpflichtgesetz -Dienstnehmerhaftpflichtgesetz -Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und Bundesgesetze, die Bestimmungen für alle Arbeitnehmer und Dienstnehmer beinhalten und daher auch für öffentlich Bedienstete gelten wie z. Bsp. -Allgemeines Sozialversicherungsgesetz -Arbeitsplatzsicherungsgesetz- -Ausländerbeschäftigungsgesetz -Behinderteneinstellungsgesetz. 5

13 1. Abschnitt Magistratsbedienstete der Stadtgemeinde Salzburg Gesetzliche Grundlagen (Auszug) Für die Regelung der Dienstverhältnisse der Magistratsbediensteten der Stadtgemeinde Salzburg -*Vertragsbedienstete und Beamte*- ist grundsätzlich das Magistrats-Bedienstetengesetz (MagBeG) anzuwenden. Abkürzung Magistrats-Bedienstetengesetz LGBl. Nr. 51/2012 MagBeG Weitere Gesetze (Auszug) für die Regelung von Dienstverhältnissen zur Stadtgemeinde Salzburg sind u. a.: Landesbeamten-Pensionsgesetz LGBl. Nr. 17/2001 LB-PG Salzburger Gleichbehandlungsgesetz LGBl. Nr. 31/2006 S-GBG Magistrats-Personalvertretungsgesetz LGBl. Nr. 69/1997 Mag-PVG Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 BGBl Nr 29/1984 (wiederverlautbart) DVG Arbeitsplatzsicherungsgesetz BGBl. Nr. 683/1991 APSG Bediensteten-Schutzgesetz BSG Reisegebührenvorschrift 1955 BGBl. Nr. 133 (mit Abweichungen) RGV 6

14 2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte Als Beamte gelten jene Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber stehen. Begründung des Beamtenverhältnisses Erfolgt durch unmittelbare Aufnahme bei Begründung eines Dienstverhältnisses oder durch Pragmatisierung, das ist die Aufnahme eines Vertragsbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (einseitiger Hoheitsakt) begründet. Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. Das Dekret ist inhaltlich ein Bescheid und weist als Hoheitsakt nur die Unterschrift des ernennenden Organes auf. Mit dem Zeitpunkt der Anstellung als Beamter endet das bisherige vertragliche Dienstverhältnis. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Seit können öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg nicht mehr bzw. nur mehr in bestimmten Verwendungen begründet werden. Ernennungserfordernisse eine freie Planstelle die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse durch den Bewerber Allgemeine Ernennungserfordernisse: Sie müssen für alle Planstellen erfüllt werden. Bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die österreichische Staatsbürgerschaft; bei sonstigen Verwendungen zumindest die EWR-Staatsangehörigkeit. Volle Handlungsfähigkeit. Die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Aufgaben (z.b. körperliche und geistige Eignung einschließlich der deutschen Sprache in Wort und Schrift, soweit erforderlich); keine Nachsicht möglich. Ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst. 7

15 Besondere Ernennungserfordernisse Die besonderen Ernennungserfordernisse sind jene, die für eine bestimmte Verwendung in Bezug auf Ausbildung, Praxis, etc. gegeben sein müssen. Sie sind in der Anlage zum MagBeG für die einzelnen Verwendungen gesondert geregelt. Z.Bsp. als Arzt, Jurist, etc entsprechend abgeschlossenes Hochschulstudium. Provisorisches Dienstverhältnis Die Aufnahme des Beamten erfolgt zunächst provisorisch, welches bis zu vier Jahre dauern kann. Zeiten als VB können eingerechnet werden. Das provisorische Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber durch Bescheid gekündigt werden. Kündigungsgründe: Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung unbefriedigender Arbeitserfolg pflichtwidriges Verhalten Bedarfsmangel. Wirksamkeit: zum Ablauf eines Kalendermonates. Definitivstellung Das provisorische Dienstverhältnis des Beamten wird nur auf seinen Antrag hin definitiv (nicht amtswegig), wenn die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet sind. Der Eintritt der Definitivstellung wird mit Bescheid festgestellt. Auflösung des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis des Beamten wird aufgelöst durch: Austritt (durch schriftliche Erklärung) Kündigung des provisorischen Beamten Entlassung (Disziplinarstrafe, mangelnder Arbeitserfolg) Amtsverlust gemäß 27 Abs. 1 StGB Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, sofern diese erforderlich Verlust der EWR-Staatsangehörigkeit, sofern diese ausreichend war Tod. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht durch die Ruhestandsversetzung beendet. 8

16 Bestimmungen für Vertragsbedienstete Aufnahme eines Vertragsbediensteten Als Vertragsbedienstete, im Folgenden kurz VB genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Anstellungserfordernisse zutreffen: Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen (z.b. unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Hoheitsverwaltung, allgemeine Belange des Staates); bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land (Schweiz wird gleich gesehen) oder Arbeitsbewilligung; die volle Handlungsfähigkeit; für die Verwendungsgruppen D, P4 und P5 das vollendete 15. Lebensjahr oder die Erfüllung der Schulpflicht (keine Nachsicht möglich); die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst (= körperliche und geistige Eignung) einschließlich der Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, soweit erforderlich, sonst in geringerem Umfang; die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen (z. Bsp. für Bedienstete in handwerklicher Verwendung die Erfüllung der Anstellungserfordernisse wie z.b. Lehrabschlussprüfung, Meisterprüfung). Aufnahme von Dienstnehmern nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) haben alle Dienstgeber (auch Arbeitgeber), die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, die Verpflichtung, für je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung mind. 50 %) einzustellen. Die Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten stellt die Pflichtzahl dar. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtsgültige Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSA). Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht wird vom Bundessozialamt jährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Dienstvertrag Über das Zustandekommen des Dienstverhältnisses ist ein (schriftlicher) Dienstvertrag auszufertigen, der von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben ist. Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten: Bezeichnung bzw. Name des Dienstgebers, 9

17 persönliche Angaben über den Dienstnehmer, Beginn des Dienstverhältnisses, Dauer des Dienstverhältnisses (auf Probe = Höchstdauer ein Monat; auf bestimmte Zeit; auf unbestimmte Zeit), ob und für welche Person die Aufnahme als Vertretung erfolgt, Beschäftigungsart und Einstufung (Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe), Beschäftigungsausmaß (voll- oder teilbeschäftigt), dass das MagBeG auf das Dienstverhältnis anwendbar ist, Datum und Unterschrift von Dienstgeber und Dienstnehmer. Ein befristetes Dienstverhältnis kann nur einmal bis maximal 3 Monate befristet verlängert werden - sonst gilt die Verlängerung unbefristet. Ausnahmen: EU- oder Bedienstete in Regierungsbüros; die abermalige Befristung lag im Interesse des Dienstnehmers; Aufnahme für Karenzvertretungen. Sondervertrag In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den dienstrechtlichen Bestimmungen abweichen. (z. B. längere Kündigungsfristen, Sondervertragsentgelt einschließlich aller Zulagen und Nebengebühren). Ersatz der Ausbildungskosten Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Stadt und Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass im Falle einer einverständlichen Lösung, vorzeitigen Auflösung (Austritt, Entlassung) oder Kündigung des Dienstverhältnisses, die Ausbildungskosten vom Bediensteten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Einfache des Gehaltsansatzes nach V/2 übersteigen. Der Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis nach Beendigung der Ausbildung mehr als fünf Jahre gedauert hat oder eine Kündigung/Austritt wegen mangelnder körperlicher/geistiger Eignung oder Inanspruchnahme einer Pensionsleistung erfolgte. Keine Ausbildungskosten sind: die Kosten einer Grundausbildung, der Vertretung und die Bezüge, die der Bedienstete während der Ausbildung erhalten hat, ausgenommen die damit verursachten Reisegebühren. 10

18 Enden des Dienstverhältnisses Das Dienstverhältnis des VB endet durch einverständliche Lösung, Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (= Pragmatisierung), durch vorzeitige Auflösung (Entlassung oder Austritt), durch einjährige Dienstverhinderung infolge Krankheit (Frist 174Abs 9), Zeitablauf, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen war oder durch Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war (befristetes Dienstverhältnis), Kündigung (nach Ablauf der Kündigungsfrist), durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines UVS, mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, Tod. Ein Dienstverhältnis auf Probe (Höchstdauer 1 Monat) kann von jedem Vertragsteil jederzeit (keine Kündigungsfrist) gelöst werden. Zeugnis Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem VB ein schriftliches Zeugnis (Dienstzeitbestätigung) über die Dauer und Art seiner Dienstleistung auszustellen. Es darf keinerlei Wertungen enthalten. Kündigung Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das kein volles Jahr gedauert hat, mündlich oder schriftlich ohne Angabe des Grundes kündigen. Darüber hinaus mit Begründung. Kündigungsgründe liegen vor, wenn der VB seine Dienstpflicht gröblich verletzt, der VB sich für eine entsprechende Verwendung als gesundheitlich ungeeignet erweist, der VB den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, der VB eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt, der VB handlungsunfähig wird, das gegenwärtige oder frühere Verhalten des VB dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, 11

19 es eine Änderung des Organisationsumfanges notwendig macht, aber nicht bei Dienstnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und bereits ein zehnjähriges Dienstverhältnis hinter sich haben, der VB bei Erreichen des Anfallsalters aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Für weibliche Dienstnehmer enthält das MSchG. für die Zeit vor und nach ihrer Niederkunft Kündigungsbeschränkungen. Kündigungsfristen Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt für beide Teile 1 Woche bis 5 Monate. Dauer Dienstverhältnis Kündigungsfrist weniger als 6 Monate 1 Woche 6 Monate 2 Wochen 1 Jahr 1 Monat 2 Jahre 2 Monate 5 Jahre 3 Monate 10 Jahre 4 Monate 15 Jahre 5 Monate Sonderurlaub während der Kündigungsfrist Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub zu gewähren. Ausmaß: 1/5 der regelmäßigen Wochendienstzeit. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Die vorzeitige Auflösung bedeutet die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Fristen. Erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstgeber erfolgt die vorzeitige Auflösung durch den Dienstnehmer = Entlassung, = Austritt. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt, liegt insbesonders vor wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen wurde; wenn eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten vorliegt, insbesondere Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete oder bei Geschenkannahme; wenn der Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt wurde bzw. bei längerer ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst; 12

20 wenn die Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß versehen wurde oder dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten nicht entsprochen wird; wenn eine Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung der Unterlassung nicht aufgegeben wird; wenn eine ärztliche Bescheinigung (z.b. im Urlaub) arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet wird. Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis als erloschen. Kündigungsverzicht In Anerkennung langer Dienste in Verbindung mit einem angemessenen Arbeitserfolg kann die Stadtgemeinde Salzburg gegenüber dem VB auf das Kündigungsrecht des 26 Magistrats-Bedienstetengesetzes verzichten, wenn der VB bei Antritt des Dienstverhältnisses das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat; die für einen vergleichbaren Magistratsbeamten geltenden Voraussetzungen zur Definitivstellung erfüllt; ein Mindestalter von 35 Lebensjahren aufweist, den zu erwartenden Arbeitserfolg in den letzten sechs Jahren aufgewiesen hat und im Dienste der Stadtgemeinde Salzburg eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens neun Jahren zurückgelegt hat. Der Verzicht auf das Kündigungsrecht wird durch Beschluss des Stadtsenates wirksam. (Disziplinarrecht) 13

21 3. Abschnitt Dienstliche Aus- und Fortbildung Allgemeines Die dienstliche Ausbildung soll dem Bediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Sie besteht aus der Grundausbildung, der berufsbegleitenden Fortbildung und der Schulung von Führungskräften. Die Vorsorge für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen ist von der Stadt als Dienstgeber wahrzunehmen. 14

22 4. Abschnitt Verwendung der Bediensteten Aufgaben Jeder Bedienstete ist mit den Aufgaben (Arbeitsplatz) zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Mit Zustimmung des Bediensteten kann er -bei Vorliegen der Eignung- mit höherwertigen Aufgaben betraut werden. Der Bedienstete ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen seiner betreffenden Einreihung und Verwendung gehören. Nebentätigkeit Dem Bediensteten können neben seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Stadt in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden. Eine Nebentätigkeit ist auch eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechtes im zumindest Teileigentum der Stadt. Die Veranlassung erfolgt durch Bürgermeister. Versetzung Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Bediensteten zur Dienstleistung in eine andere Abteilung. Für Beamte gilt: eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während eines provisorischen Dienstverhältnisses grundsätzlich zulässig. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt z. Bsp. insbesondere vor: bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Planstellen; bei Besetzung einer freien Planstelle in einer anderen Abteilung, für die keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diese Planstelle erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat (mit Ausnahme), nach Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn die Belassung in der Abteilung nicht vertretbar erscheint (mit Ausnahme). Versetzung hat mit Bescheid zu erfolgen. Berufung keine aufschiebende Wirkung. Vertragsbedienstete können ohne Zustimmung versetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse gegeben ist. 15

23 Dienstzuteilung Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Bedienstete vorübergehend einer anderen Abteilung zur Dienstleistung zugewiesen wird. Die Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und ohne Zustimmung des Bediensteten höchstens für 90 Tage im Kalenderjahr. Darüber hinaus kann eine Dienstzuteilung auch dann verfügt werden, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden kann oder sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. Verwendungsänderung Bei Abberufung von seiner bisherigen Verwendung ist dem Beamten längstens binnen zwei Monaten eine neue Verwendung in der Abteilung zuzuweisen. Sie erfolgt in Form eines Dienstauftrages (Weisung). Einer Versetzung gleichzuhalten ist die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung 1. unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn die neue Verwendung der bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Gleichwertig bedeutet keine besoldungsrechtliche Laufbahnverschlechterung 2. ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung. Abs. 1. gilt allerdings nicht, wenn die Verwendung die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigt. Dienstzuweisung Dienstzuweisung ist die Zurverfügungstellung eines Bediensteten zum Dienst an einen von der Stadt verschiedenen Rechtsträger. Zulässig im Interesse der Stadt. Die fachlichen und dienstlichen Anordnungen der Bediensteten liegen beim Rechtsträger, die diensthoheitlichen Befugnisse bleiben bei der Stadt. Verwendungsbeschränkungen Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Partnerschaft sind, in einem Adoptivverhältnis stehen oder miteinander in aufoder absteigender Linie bis einschließlich zum Dritten Grad der Seitenlinie (Onkel - Neffe, Tante - Nichte) verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht verwendet werden in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander, in der Verrechnung, Geld- oder Materialgebarung. 16

24 5.Abschnitt Dienstpflichten der Bediensteten Die Befolgung der Pflichten gelobt der Vertragsbedienstete am Beginn des Dienstverhältnisses (Unterschrift bei Eintritt auf Formblatt mit Pflichtenangelobung). Allgemeine Dienstpflichten Die Aufgabenerfüllung hat gesetzmäßig, unparteiisch, gewissenhaft, und initiativ zu erfolgen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Dienstpflichten ist zu erhalten, die Parteien sind zu unterstützen und zu informieren, zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel sind zu verwenden, Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung begegnen (MOBBINGVERBOT!), die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten befolgen, sich sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen, das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses bewahren, die Meldepflichten einhalten, die Dienststunden genau einhalten, nötigenfalls auch Überstunden leisten, vorübergehend andere dienstliche Arbeiten auf Anordnung ausführen. Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten Der Bedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und Weisungen zu befolgen (auch Verfassungsbestimmung). Eine Weisung ist abzulehnen, wenn diese entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Bedienstete eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen. 17

25 Dienstpflichten der Dienstvorgesetzten Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich erfüllen, Mitarbeiter dabei anzuleiten, erforderlichenfalls Weisungen erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, auf Einhaltung der Dienstzeit und Dienstpflichten zu achten, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe deren Leistung zu fördern, ihre Verwendung den Fähigkeiten nach zu lenken. Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung seines Wirkungsbereiches, hat er dies unverzüglich der berufenen Stelle zu melden oder selbst Anzeige zu erstatten. Ausgenommen bei möglicher Beeinträchtigung der amtlichen Tätigkeit, da es dazu eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder bei begründeter Annahme des baldigen Vorliegens schadensbereinigender Maßnahmen. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch Sollen unmittelbar Vorgesetzte regelmäßig mit abschließenden Zielvereinbarungen führen. Zweck ist die Erörterung/Ergreifung von Arbeitszielen, möglicher Beiträge der Mitarbeiter bei der Aufgabenerfüllung, geeigneter Maßnahmen zur Leistungserhaltung oder verbesserung. Amtsverschwiegenheit Siehe auch verfassungsgesetzlich geregelte Pflichten von Bediensteten. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Ladung vor Gericht ist vor einer möglichen Aussage, die der Amtsverschwiegenheit unterliegt, die Entbindung davon zu veranlassen. Keine Amtsverschwiegenheit im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Befangenheit Der Bedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Diese Verpflichtung trifft zu in Sachen in denen das Verwaltungsorgan Bevollmächtigter der Partei war/ist, in denen das Verwaltungsorgan bereits in I.Instanz mitwirkte (Berufung), nahes Verwandtschaftsverhältnis bis 4. Grad der Seitenlinie Wahl- Pflegeeltern, Wahl-Pflegekinder, in denen sonstige wichtige Gründe Zweifel erzeugen. Ausnahme bei Gefahr im Verzug und bei Fehlen einer geeigneten Vertretung. Gesetzte Verwaltungshandlungen jedoch nicht nichtig! 18

26 Abwesenheit vom Dienst Ist ein Dienstnehmer durch Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten zu melden und zu rechtfertigen. Bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen oder auf Verlangen des Vorgesetzten haben Bedienstete den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung zu bescheinigen. Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Dienstnehmer ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge = unentschuldigte Dienstabwesenheit. Ärztliche Untersuchung Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, so hat sich der Bedienstete auf Anordnung der personalführenden Stelle einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Sind Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechens dienstabwesend, haben sie sich spätestens 3 Monate nach Beginn, auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wiederholungen in Abständen von längstens 3 Monaten. Meldepflichten Der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen im Wirkungskreis der Dienststelle ist unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Dieser hat die Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft (ausgenommen bei Beeinträchtigung eines dienstlich erforderlichen persönlichen Vertrauensverhältnisses). Weiters ist u.a. zu melden: *Namensänderung, *Standesänderung, *jede Änderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, *Änderung des Wohnsitzes, Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens oder sonstiger Sachbehelfe, Bescheid nach 14 Behinderteneinstellungsgesetz, Dienstverhinderung und Grund, (zb Krankheit, Kuraufenthalt, Unfall samt Verursacher), 19

27 Schwangerschaft (Geburt/Adoption eines Kindes), Nebenbeschäftigung/Nebentätigkeit, Einberufung zum Bundesheer/Zivildienst, Zeugenladung vor Gericht in dienstl. Anliegen (Amtsverschwiegenheit). *gilt auch für Beamte des Ruhestandes Dienstweg Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder dienstliche Aufgaben beziehen, sind beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Von der Einbringung im Dienstweg darf nur bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist. Rechtsmittel in Dienstrechts- und Disziplinarangelegenheiten sowie Anliegen der Gleichbehandlung müssen nicht im Dienstweg eingebracht werden. Auch können Angelegenheiten direkt zwischen den Bediensteten und dem Personalamt abgewickelt werden (beispielsweise): Kinderzulage Eheschließungen/-scheidungen Gehaltsvorschüsse Geldaushilfen. Wohnsitz und Dienstort Der Wohnsitz ist so zu wählen, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Auf Anordnung ist eine Dienstwohnung zu beziehen. Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Bedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. Der Dienstnehmer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Personalamt zu melden. Auch z. Bsp. eine Tätigkeit im Vorstand und Aufsichtsrat einer auf Gewinn gerichteten jur. Person privaten Rechts. Bedienstete dürfen keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden oder dem Grund einer Teilzeit oder eines Karenzurlaubes zur Pflege widerspricht. 20

28 Kommt der VB dieser Meldepflicht nicht nach, setzt er unter Umständen einen Kündigungs- oder Entlassungsgrund (Beamte Disziplinarverfahren). Für die Meldung an das Personalamt ist das im Intranet eingerichtete Formular (Fragenkatalog) zu verwenden (abrufbar unter Personalservice/Formulare). Gutachten Bedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung (Beamte)/Zustimmung (VB) des Bürgermeisters abgeben. Bei Gefährdung dienstlicher Interessen ist Bewilligung zu versagen. Geschenkannahme Bediensteten ist untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk. Im Zweifelsfalle ist der Dienstgeber zu verständigen. Die Missachtung dieser dienstrechtlichen Bestimmung ist geeignet in strafrechtliche Tatbestände überzufließen! Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Sachbehelfe Nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes sind solche Utensilien den Bediensteten beizustellen. Bei dienstlichem Erfordernis ist der Bedienstete zum Tragen verpflichtet. 21

29 6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung Dienstzeit ist die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einer Dienststellenbereitschaft eines Journaldienstes der Mehrdienstleistung Tagesdienstzeit: innerhalb des ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; Wochendienstzeit: innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschl. Sonntag. Dienstplan Die im Gesetz vorgeschriebene regelmäßige Wochendienstzeit beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden. Sie ist durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Wochenarbeitstage aufzuteilen (Normaldienstplan). Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten (Ausnahmen). Die Wochendienstzeit darf 48 Stunden nicht überschreiten (Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen). Gleitende Dienstzeit schreibt einen Teil der Dienstzeit im Dienstplan vor (Blockzeit=Dienstleistungspflicht), den anderen Teil kann der Dienstnehmer innerhalb eines Rahmens selbst bestimmen (Gleitzeit), sodass er insgesamt die 40 Stunden Dienstzeit erfüllt. Schicht- oder Wechseldienst ist einzurichten, wenn an allen Tagen der Woche Dienstleistungen erforderlich sind (Krankenhaus, Seniorenheim, Feuerwehr). Ein Dienstplan ist Voraussetzung. Nach Sonn- und Feiertagsdiensten sind entsprechende Ersatzruhezeiten festzusetzen. Sonn- und Feiertagsdienst gilt als Wochentagdienst. Dienst während der Ersatzruhezeit gilt als Sonntagsdienst. Ruhepause von 30 Minuten ist zu gewähren ab einer Tagesdienstzeit von mehr als 6 Stunden. Ruhezeit von 11 Stunden ist zu gewähren nach Ende der Tagesdienstzeit. Die ununterbrochene Wochenruhezeit beträgt mit Einschluss des Sonntags 35 Stunden. Aus der 40-stündigen Wochendienstzeit leiten sich die Dienstzeiten für 1 Kalendermonat, der Tagesbezug und der Stundenlohn ab: 1 Woche = 40 Dienststunden 1 Monat = 4,33 Wochen daher 1 Monat = 173,2 Dienststunden 1 Monat = 30 Kalendertage daher Monatsbezug : 30 = Tagesbezug Monatsbezug : 173,2 = Stundenlohn. Bereitschaft und Journaldienst Verpflichtung der Bediensteten, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in der Dienststelle oder anderem bestimmten Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder Anordnung Dienst aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst). 22

30 Außerdem gilt die Verpflichtung der Bediensteten außerhalb der vorgegebenen Dienststunden zu Wohnungsbereitschaft und Rufbereitschaft. Mehrdienstleistung Auf Anordnung ist über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden Dienst zu leisten. Unter bestimmten Umständen sind nicht angeordnete Mehrdienstleistungen angeordneten gleichzusetzen. Genehmigung? Vergütung von Mehrdienstleistungen siehe Zulagen/Nebengebühren. Teilbeschäftigung Auf Antrag kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, sofern nicht dienstliche Interessen entgegenstehen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Teilbeschäftigung unter 50% gewährt werden. Teilzeit wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen davon wirksam. Auf Antrag ist die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte zur Betreuung eines Kindes herabzusetzen. Voraussetzung ist, das das Kind dem Haushalt des Bediensteten angehört und und nicht schulpflichtig ist überwiegend von ihm selbst betreut wird. Die Teilbeschäftigung endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes. Antragsfrist von 2 Monaten beachten. In beiden Fällen kann auf Antrag eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung erfolgen. Pflegeteilzeit Auf Antrag kann die Wochendienstzeit bis auf ein Viertel herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dauer: mind. 1 Monat bis max. 3 Monate. Pro zu betreuenden Angehörigen einmal zulässig. Die Änderung der Pflegebedarfes um mindestens 1 Stufe lässt eine neuerliche Gewährung zu. Auf Antrag kann vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Wochendienstzeit verfügt werden. Bildungsteilzeit Voraussetzungen: ununterbrochenes Dienstverhältnis von mind. 6 Monaten, Antrag Vereinbarung, Mindestdauer 4 Monate, Höchstdauer 2 Jahre Mindestbeschäftigungsausmaß 10 Wochenstunden (25%), Neuerliche Bildungsteilzeit nach Wartefrist von 4 Jahren Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden. Mindestdauer 4 Monate, die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf im Rahmen von 4 Jahren ab Antritt des ersten Teiles 2 Jahre nicht überschreiten. 23

31 Urlaub Erholungsurlaub Im öffentlichen Dienst ist das Kalenderjahr auch Urlaubsjahr. Anspruch Der Dienstnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ausmaß 200 Stunden pro Kalenderjahr 240 Stunden ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag erreicht wird. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das höhere Urlaubsausmaß gebührt im selben Kalenderjahr, wenn das 43. Lebensjahr vor dem 30. Juni erreicht ist. Sonst im nächsten Kalenderjahr. Das Jahresausmaß des Erholungsurlaubes ist zu aliquotieren bei: Teilzeit Präsenzdienst Karenz bzw. Karenzurlaub Freistellung(Rahmenzeit) Außerdienststellung ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst Suspendierung eines Beamten Verbrauch Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Dienstnehmers ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Im Einklang mit dienstl. Interessen ist Anspruch auf ungeteilten Verbrauch des Urlaubes gegeben. Vollbeschäftigung: Tage- oder halbtageweise. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses kann Erholungsurlaub nur aliquot konsumiert werden. Verfall Der Anspruch auf Urlaub verfällt ohne Anspruch auf Geldentschädigung, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Der Verfall tritt erst am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen Interessen nicht verbraucht werden konnte. 24

32 Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MschG oder VKG verfällt ein zum Zeitpunkt des Karenzbeginnes aktueller Erholungsurlaub erst binnen 18 Monaten nach Beendigung der Karenz. Erkrankung während des Erholungsurlaubes Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Dienstnehmer hat eine ärztliche Bestätigung beizubringen (Inland). Bei Erkrankung im Ausland ist eine Bescheinigung über die Behandlung in einer Krankenanstalt oder zusätzlich zum ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung, dass das Zeugnis von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, beizubringen. Ein mehr als dreitägiger Krankenstand während des Erholungsurlaubes, ausgelöst durch eine dem Erholungszweck widersprechende ausgeübte Erwerbstätigkeit während des Erholungsurlaubes, unterbricht den Urlaub nicht. Entschädigung für den Erholungsurlaub (Ersatzleistung) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet. Höhe: Gehalt, das dem Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes zugestanden wäre. Kein Anspruch auf Ersatzleistung bei > Pragmatisierung > Austritt ohne wichtigen Grund. Beamte bei Vorliegen bestimmter Kriterien. Erhöhung des Erholungsurlaubes für Bedienstete mit Behinderung Der Bedienstete hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 16 Stunden (Stichtag 1. Juli) (Kriegsopfer, Dienstunfall, BEG). Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v. H. um 32 Stunden, 50 v. H. um 40 Stunden. Blinde Bedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. Sonderurlaub Dem Dienstnehmer kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass neben dem Erholungsurlaub für 25

33 eine angemessene Zeit unter Belassung der Bezüge ein Sonderurlaub gewährt werden. Karenzierungsmöglichkeiten (Auszug) Karenzurlaub nach dienstrechtlichen Bestimmungen ( 85 MagBeG) Dem Dienstnehmer kann auf sein Ansuchen, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden Die Zeit dieses Urlaubes ist für Rechte, die von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit (z.b. Abfertigung "alt") abhängen, nicht in Anschlag zu bringen. Ein Karenzurlaub endet spätestens für VB: in Verbindung mit früheren Karenzurlauben nach 10 Jahren, Beamte: mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 64. Lebensjahres. Karenz nach dem Mutterschutzgesetz Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Wochenfrist nach 5 Abs. 1 und 2 MSchG. Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Dies gilt auch, wenn nach der Wochenfrist ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Die Karenz kann auch zwischen Vater und Mutter geteilt werden. Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG. bleibt im Gegensatz zur Zeit des Karenzurlaubes nach den dienstrechtlichen Bestimmungen für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam (gilt wie eine Dienstzeit). Anstelle des Monatsbezuges gebührt das Kinderbetreuungsgeld. Maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. Höhe des Geldes ist abhängig von der Bezugsdauer. Neuerungen ab Zuverdienst mit Höchstgrenze erlaubt. Mutterschutzgesetz Nach dem Mutterschutzgesetz MSchG, BGBl. Nr. 221, gelten für Mütter vor und nach der Geburt bestimmte Schutzbestimmungen. Diese gelten sowohl für Arbeitnehmerinnen in der Privatwirtschaft als auch für Dienstnehmerinnen in den Gebietskörperschaften (Beamtinnen und VB). MUTTERSCHUTZ Um in den Genuss dieser Schutzbestimmungen zu kommen, hat die werdende Mutter, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen und ihn 4 Wochen vor Beginn der Schutzfrist an die Schutzfrist zu erinnern. Der voraussichtliche Geburtstermin ist durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die Zeit des Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist vor der Geburt). 26

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