Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP)

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1 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Produktinformationsblatt VPV Power+BU Mit den folgenden Produktinformationen möchten wir Ihnen einen informativen Kurzüberblick über Ihre VPV Power+BU geben. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend und vollständig sind. Weitere wichtige Informationen sind in den Ihnen überlassenen Unterlagen enthalten. Bitte beachten Sie dabei insbesondere den Versicherungsschein sowie die Versicherungsbedingungen. Um was für einen Versicherungsvertrag handelt es sich? Ihre VPV Power+BU bietet Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit. Grundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Power+BU, sowie alle weiteren im Versicherungsschein genannten Bedingungen und Vereinbarungen. Welche Leistungen sind versichert? Leistung bei Berufsunfähigkeit: Werden Sie während der Laufzeit der Versicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Power+BU berufsunfähig, zahlen wir Ihnen innerhalb der vereinbarten Leistungsdauer Ihrer Berufsunfähigkeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "Welche Leistungen erbringen wir?" nach. Außerdem erhalten Sie Leistungen aus der Überschussbeteiligung, die jedoch der Höhe nach von vornherein nicht garantiert sind. Diese werden bei Beendigung der Versicherung oder im Falle der Berufsunfähigkeit ausgezahlt. Falls Sie nicht berufsunfähig werden, werden Ihnen zum Versicherungsablauf garantiert die Summe der Ihrem Vertrag während der Versicherungsdauer zugeteilten laufenden Überschussanteile, die in Prozent des Beitrags gewährt werden, ausgezahlt. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen in den Abschnitten "Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?" und "Wie werden die Überschüsse vor Rentenbeginn verwendet und welche Besonderheiten gelten?" nach. Wann muss ich den Beitrag bezahlen und wie hoch ist dieser? Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrags. Der erste Beitrag ist jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn am fällig. Der zu zahlende monatliche Beitrag beträgt insgesamt 40,94 Euro. Alle weiteren Beiträge zahlen Sie bitte zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. Vom bis zum betragen sie 40,94 Euro. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?" nach. Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag oder die Folgebeiträge nicht rechtzeitig bezahle? Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, erhalten Sie von uns eine Mahnung. Begleichen Sie den Rückstand nicht rechtzeitig, so vermindert sich dann Ihr Versicherungsschutz. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?" nach. Vorschlag vom / 12:56 Seite 1 von 13

2 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Produktinformationsblatt VPV Power+BU Welche Leistungen erbringen wir außerdem und welche Kosten werden dafür erhoben? Sowohl bei Abschluss wie auch während der gesamten Laufzeit steht Ihnen die VPV stets zur Seite, egal ob es um maßgeschneiderte Vorsorgelösungen, qualifizierte Beratungen, Anpassungen Ihrer Versicherung oder Zusendung von Verkaufs- oder Vertragsunterlagen geht. Auch wenn es um den aktuellen Wert Ihres Vertrages geht, lassen wir Sie nicht im Regen stehen, sondern senden Ihnen selbstverständlich jährlich einen aktuellen Kontoauszug mit allen wichtigen Daten. Alle diese Services erhalten Sie von uns ohne extra Kosten, denn die Abschluss- und Vertriebskosten sowie ggf. erforderliche ärztliche Untersuchungen oder Risikoprüfungen haben wir in Höhe von einmalig 657,29 Euro in den Beiträgen bereits berücksichtigt. Alle mit diesen Serviceleistungen und Ihrem Vertrag einhergehenden Verwaltungskosten in Höhe von 50,35 Euro jährlich werden Ihnen ebenfalls nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind bereits mit Ihren Beiträgen verrechnet. Und zwar unabhängig davon, wie häufig Sie unsere Leistungen über die gesamte Laufzeit hinweg in Anspruch nehmen. Die bis hierhin angegebenen anfänglichen Kosten beziehen sich auf den dargestellten Vertrag, bei späteren Vertragserhöhungen (insbesondere Dynamikerhöhungen) können sich die Kosten verändern. Die während des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente anfallenden Kosten für Serviceleistungen und Verwaltung müssen ebenfalls nicht gesondert entrichtet werden. Sie richten sich nach der Höhe der Gesamtrente und betragen 1,5 % der Rente. Dies sind bei 100 Euro Monatsrente gerade einmal 1,50 Euro. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet?" nach. Welche Leistungen und Risiken sind ausgeschlossen? Leistungen bei vorsätzlicher Ausführung oder dem Versuch einer Straftat der versicherten Person sind nahezu ausgeschlossen. Weitere Leistungseinschränkungen bestehen im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder beim vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen. Darüber hinaus können sich bei unserer Risikoprüfung vor Vertragsbeginn Leistungsausschlüsse ergeben, die im Versicherungsschein dokumentiert werden. Sie finden die weiteren Ausschlussgründe in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?" Was muss ich vor Vertragsabschluss beachten? Damit wir die für den Abschluss Ihres Vertrages notwendigen Prüfungen ordnungsgemäß durchführen können, müssen Sie die Ihnen vor Versicherungsbeginn gestellten Fragen insbesondere zu Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Welche Pflichten habe ich während der Laufzeit? Um den vollen Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, müssen Sie während der Laufzeit für die vereinbarte regelmäßige Beitragszahlung sorgen. Teilen Sie uns bitte auch umgehend eine Änderung Ihrer Kontoverbindung, Ihrer Postanschrift oder Ihres Namens mit. Andernfalls können Ihnen dadurch Nachteile entstehen. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten? Bei Eintritt des Versicherungsfalles müssen wir umgehend informiert und die erforderlichen Unterlagen bei uns eingereicht werden, damit wir die versicherte Leistung zügig erbringen können. Vorschlag vom / 12:56 Seite 2 von 13

3 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Produktinformationsblatt VPV Power+BU Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?" nach. Was passiert, wenn ich diese Verpflichtungen nicht beachte? Falsche oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass wir vom Vertrag zurücktreten und Sie somit Ihren Versicherungsschutz verlieren. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen in den Abschnitten "Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?" und "Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?" nach. Wie lange läuft mein Vertrag, und welche Möglichkeiten habe ich, diesen zu beenden? Ihr Vertrag läuft vom bis zum Der Vertrag kann jederzeit durch Kündigung zum Ende eines Beitragszahlungsabschnitts beendet werden. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung für Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein kann. Möchten Sie mehr zu diesem Thema wissen, sehen Sie dazu bitte in den Allgemeinen Bedingungen im Abschnitt "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" nach. Vorschlag vom / 12:56 Seite 3 von 13

4 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Vertragsdaten Ihre VPV Power+BU ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Überschussverwendung "Fondsanlage mit Garantieelement". Tarif Berufsklasse Geschlecht der versicherten Person PBU A männlich Geburtsdatum der versicherten Person Versicherungsbeginn Versicherungsablauf Versicherungsdauer Maximale Leistungsdauer ab Versicherungsbeginn Beitragszahlungsdauer Beitragszahlungsweise Unsere Leistungen 36 Jahre 36 Jahre 36 Jahre monatlich Jährliche Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit EURO Mindestablaufleistung aus Überschussanteilen, falls Sie nicht berufsunfähig werden, bei gleich bleibenden Überschusssätzen über die gesamte Beitragszahlungsdauer *) 4.107,96 EURO Mögliche Gesamtleistungen aus Überschussanteilen zum Ende der Versicherungsdauer, falls Sie nicht berufsunfähig werden *): Angenommene Wertsteigerung des Überschussguthabens Ablaufleistung aus Überschussanteilen bei gleich bleibenden Überschusssätzen über die Beitragszahlungsdauer 12,26 % EURO 6,52 % EURO 1,73 % EURO *) Grundlage für die Berechnung der angegebenen Ablaufleistung sind die heute gültigen Überschusssätze. Sämtliche hier angegebene Werte sind nicht garantiert und dienen nur als unverbindliche Beispiele. Beachten Sie bitte auch die "Erläuterungen zur Überschussbeteiligung und zur Beteiligung an den Bewertungsreserven", sowie die Hinweise unter "Unverbindliche Beispielrechnung", wo Sie auch genauere Erläuterungen zu den Steigerungssätzen finden. Vorschlag vom / 12:56 Seite 4 von 13

5 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Die Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit Überschussverwendung "Fondsanlage mit Garantieelement" bietet: Leistung bei Berufsunfähigkeit: Werden Sie während der Versicherungsdauer gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Power+BU berufsunfähig, zahlen wir Ihnen innerhalb der vereinbarten Leistungsdauer für die Dauer Ihrer Berufsunfähigkeit die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Außerdem erhalten Sie Leistungen aus der Überschussbeteiligung, die jedoch der Höhe nach von vornherein nicht garantiert sind. Diese werden bei Beendigung der Versicherung oder im Falle der Berufsunfähigkeit ausgezahlt. Falls Sie nicht berufsunfähig werden, werden Ihnen zum Versicherungsablauf garantiert die Summe der Ihrem Vertrag während der Versicherungsdauer zugeteilten laufenden Überschussanteile, die in Prozent des Beitrags gewährt werden, ausgezahlt. Insbesondere erhöht sich damit die garantierte Leistung bei Ablauf über die Laufzeit der Versicherung mit jeder Zuteilung von Überschussanteilen, die in Prozent des Beitrags gewährt werden. Bitte beachten Sie hierbei auch die "Erläuterungen zur Überschussbeteiligung und zur Beteiligung an den Bewertungsreserven". Ihre Beiträge Monatlicher Gesamtbeitrag 40,94 EURO Erläuterungen zur Überschussbeteiligung und zur Beteiligung an den Bewertungsreserven Entstehung von Überschüssen Die Überschüsse erzielen wir in der Regel aus dem Risiko-, dem Kapitalanlage- und dem Kostenergebnis. Die Überschüsse sind umso größer, je weniger Versicherungsfälle eintreten, je erfolgreicher unsere Kapitalanlagepolitik ist und je kostengünstiger wir wirtschaften können. Höhe der Überschussbeteiligung Die Überschussbeteiligung hängt maßgeblich von den oben genannten Faktoren ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Deshalb kann die Höhe der hier aufgeführten Überschussbeteiligung nicht auf Dauer garantiert werden. Verteilung der Überschüsse Die von uns erwirtschafteten Überschüsse kommen zum ganz überwiegenden Teil unseren Versicherungsnehmern zugute. Durch eine Rechtsverordnung zu 81c des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird eine angemessene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Überschüssen gewährleistet. Die Versicherungen werden nach Risikokriterien in Gruppen aufgeteilt. Die Verteilung des Überschusses orientiert sich daran, in welchem Umfang die einzelnen Gruppen zu seiner Entstehung beigetragen haben. Die laufenden Überschussanteile werden während der beitragspflichtigen Zeit monatlich Ihrem Vertrag zugewiesen und für Sie in Wertsicherungsfonds und Sicherungsvermögen angelegt. Insgesamt ergibt sich hieraus Ihr Überschussguthaben. Der angegebenen Leistung aus der künftigen Überschussbeteiligung liegen die für das Kalenderjahr 2012 erklärten Überschusssätze zugrunde. Vorschlag vom / 12:56 Seite 5 von 13

6 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Im Leistungsfall bei Berufsunfähigkeit werden die Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet. Ihr Überschussguthaben wird bei Beendigung des Vertrages ausgezahlt. Sie haben auch die Möglichkeit, sich im Falle der Berufsunfähigkeit das Überschussguthaben komplett oder teilweise auszahlen zu lassen. Beteiligung an Bewertungsreserven Wir beteiligen Sie nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Bewertungsreserven unserer Kapitalanlagen. Die Höhe der Beteiligung ist abhängig von den Fälligkeitsterminen Ihrer Versicherung und der Entwicklung des Kapitalmarkts. Fälligkeitstermine sind die Beendigung der Versicherung durch Kündigung oder Tod und das Ende der Vertragsdauer. Die auf Ihren Vertrag entfallenden Bewertungsreserven werden zum Fälligkeitstermin zeitnah berechnet und Ihrem Vertrag zugeteilt. Auf Ihren Vertrag entfallende Bewertungsreserven im Leistungsfall bei Berufsunfähigkeit werden jährlich berechnet und jeweils zum Jahrestag der Versicherung, frühestens ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung, Ihrem Vertrag zugeteilt und zur dauerhaften Erhöhung der Rente verwendet. Unsere Leistungen bei Rückkauf Eine vorzeitige Kündigung der Versicherung ist immer mit Nachteilen verbunden. Wenn Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen, erlischt die Versicherung, ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird. Wir zahlen Ihnen jedoch Ihr Überschussguthaben aus (siehe "Erläuterungen zur Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven"), wobei ein Abzug erfolgt. Die Höhe des Abzugs können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Er ist in der unverbindlichen Beispielrechnung bereits berücksichtigt. Unsere Leistungen bei Beitragsfreistellung Sie können sich von der Beitragszahlungspflicht befreien lassen. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet wird. Eine Beitragsfreistellung ist nur möglich, wenn eine beitragsfreie Jahresrente von mindestens 600 EURO zustande kommt. Anderenfalls erlischt die Versicherung. Wichtige Hinweise zu den Werten Ihrer VPV Power+BU Die in der Tabelle "Unverbindliche Beispielrechnung" ausgewiesenen Leistungen hängen im Wesentlichen vom aktuellen Wertsicherungsfondsguthaben zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ab und können daher aufgrund der nicht vorhersehbaren Fondsentwicklung nicht garantiert werden kann. Wichtige Informationen zu den Risiken Ihres fondsgebundenen Überschussguthabens und Angaben zu den Fonds Der Wertverlauf des Überschussguthabens Ihrer VPV Power+BU kann von kapitalmarktbedingten Schwankungen beeinflusst werden. Die Leistungen sind bis auf die Garantieleistung wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Wertsicherungsfonds abhängig. Sie haben bei der VPV Power+BU die Chance, an besonders positiven Entwicklungen der Wertsicherungsfonds teilzuhaben. Da die Wertentwicklung nicht vorhersehbar ist, können wir den Geldwert des Überschussguthabens über die vereinbarte Garantieleistung hinaus nicht garantieren. Vorschlag vom / 12:56 Seite 6 von 13

7 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Dem Überschussguthaben Ihrer VPV Power+BU liegen folgende zwei Wertsicherungsfonds zugrunde: VPV Ertrag: Der Fonds kann unter besonderer Berücksichtigung des Werterhalts in festverzinsliche Wertpapiere und in Geldmarktinstrumente, jedoch auch in Investmentfonds investieren. VPV Chance: Der Fonds kann unter besonderer Berücksichtigung der Wahrnehmung von Renditechancen an den Kapitalmärkten in Investmentfonds, in festverzinsliche Wertpapiere und in Geldmarktinstrumente investieren. Die genannten Wertsicherungsfonds werden von der Kapitalanlagegesellschaft Lyxor International Asset Management verwaltet. Die Anlageziele, die Anlagepolitik der Fonds bzw. die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken sind in den Verkaufsunterlagen der Kapitalanlagegesellschaft niedergelegt, die auch für die Einhaltung der Anlagegrundsätze und -grenzen verantwortlich ist. Diese Bestimmungen übersenden wir Ihnen auf Wunsch. Zur Anlage in Wertsicherungsfonds und in das Sicherungsvermögen stehen die monatlichen Überschussanteile zur Verfügung. Beachten Sie hierzu die "Erläuterungen zur Überschussbeteiligung und Beteiligung an den Bewertungsreserven". Alle Einzelheiten sind im Versicherungsschein mit seinen Erläuterungen und in den Allgemeinen Bedingungen geregelt. Unverbindliche Beispielrechnung Damit Sie sich vorstellen können, wie sich das Überschussguthaben Ihrer VPV Power+BU bis zum Vertragsablauf entwickeln könnte, haben wir Ihnen nachfolgend eine unverbindliche Beispielrechnung erstellt. In der Hochrechnung stellen wir Ihnen mit unterschiedlichen Wertsteigerungen der Kapitalanlage einige mögliche Entwicklungen der Leistung aus Ihrem Überschussguthaben dar. Die dargestellten Leistungen haben rein hypothetischen Charakter und stellen einen unverbindlichen Verlauf der künftigen Entwicklung des Überschussguthabens Ihrer VPV Power+BU dar. Unter Annahme unterschiedlicher Kapitalmarktentwicklungen wird auf Basis anerkannter finanzmathematischer Methoden eine Vielzahl von zukünftig möglichen Vertragsverläufen kalkuliert, so genannte Simulationen. Folgende 3 Wertsteigerungen werden berechnet: - Mittelwert der besten 10 % (in Höhe von 12,26 %) - Mittelwert (in Höhe von 6,52 %) - Mittelwert der schlechtesten 10 % (in Höhe von 1,73 %) Die Methode zur Ableitung der Wertsteigerungen ist von neutraler Stelle geprüft und bestätigt worden (Prüfsiegel von Prof. Dr. Heinrich Schradin, Institut für Versicherungswissenschaft an der Universität zu Köln). Die Beschränkung der Beispielrechung auf den Bereich zwischen 12,26 % und 1,73 % heißt nicht, dass sich die Werte des Überschussguthabens in diesem Rahmen bewegen werden. Dieser Bereich kann über- und unterschritten werden. Über die Höhe Ihrer tatsächlichen Ablaufleistung kann über die garantierte Leistung hinaus keine verbindliche Aussage getroffen werden. Vorschlag vom / 12:56 Seite 7 von 13

8 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Zusätzlich geben wir die garantierte Jahresrente an, die wir Ihnen, nach Beitragsfreistellung zum genannten Zeitpunkt, im Falle der Berufsunfähigkeit der versicherten Person zahlen. Die in der folgenden Tabelle angegebenen Werte beziehen sich jeweils auf das Ende des Versicherungsjahres unter der Voraussetzung, dass die Beiträge bis dahin gezahlt wurden. Vorschlag vom / 12:56 Seite 8 von 13

9 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Voraussichtliche Leistung aus Überschussanteilen in EURO bei Annahme einer konstanten jährlichen Wertsteigerung der Kapitalanlage in angegebener Höhe: Jahr Garantierte Leistung in EURO beitragsfreie Jahresrente bei Berufsunfähigkeit Gesamtleistung aus Überschussanteilen in EURO am Ende des Jahres bei Rückkauf 12,26 % 6,52 % 1,73 % bei Tod bei Rückkauf bei Tod bei Rückkauf bei Tod Vorschlag vom / 12:56 Seite 9 von 13

10 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Möglicher Dynamikverlauf Berücksichtigt ist eine gewünschte Erhöhung der Beiträge für Ihre VPV Power+BU um 6% alle 2 Jahre unter Beachtung der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. Vorschlag vom / 12:56 Seite 10 von 13

11 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Jahr Beitrag in EURO BU- Jahresrente in EURO Gesamtleistung aus Überschussanteilen in EURO am Ende des Jahres bei Rückkauf 12,26 % 6,52 % 1,73 % bei Tod bei Rückkauf bei Tod bei Rückkauf bei Tod 1 40, , , , , , , , , , , , , , , , Vorschlag vom / 12:56 Seite 11 von 13

12 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb (VP) Angaben zu geltender Steuerregelung Näheres zu den geltenden steuerlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den beiliegenden Steuerinformationen. Mit diesem Vorschlag wollen wir Sie über Ihren gewünschten Versicherungsschutz informieren. Weitere ausführliche Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags und weiteren Angebotsunterlagen. Der Vorschlag ist freibleibend. Zwischenzeitliche Beitragsveränderungen bis zum Abschluss des Vertrages bleiben vorbehalten. Dieser Vorschlag wird Ihnen überreicht von: Fa. VPV, Anschrift: Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Vorschlag vom / 12:56 Seite 12 von 13

13 VPV Lebensversicherungs-AG, Mittlerer Pfad 19, Stuttgart Persönlicher Vorschlag für Herrn Mustermann, geb Übersicht über die für Ihr Angebot gültigen Bedingungen und Verbraucherinformationen Für das vorliegende Angebot gelten aus dem Bedingungsheft ' Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Power+BU der VPV Lebensversicherungs-AG' die nachfolgend aufgeführten Bedingungen und Klauseln: Tarif: PBU Allgemeine Bedingungen für die Power+BU Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung Besondere Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie Steuerinformationen Allgemeine Verbraucherinformationen Merkblatt zur Datenverarbeitung

14 Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Power+BU der VPV Lebensversicherungs-AG Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Tarif PBU) 2.MP.0414/ Allgemeine Bedingungen für die Power+BU Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung Besondere Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie MP.0414/ E1 Steuerinformationen Allgemeine Verbraucherinformationen Merkblatt zur Datenverarbeitung

15 Allgemeine Bedingungen für die Power+BU 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Ihre VPV Power+BU ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Anlage der Überschussanteile in Fonds mit Garantie element, wie in 4 beschrieben. Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitsversiche rung zu mindestens 50 % berufsunfähig (vgl. 2 Abs. 1 bis 5), erbringen wir während der verein barten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistung: a) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente; b) volle Befreiung von der Beitragspflicht. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungs leist ung. (2) Die Rente zahlen wir entsprechend der vereinbarten Rentenzahlungsweise im Voraus, erstmals anteilig bis zum Ende der laufenden Rentenzahlungsperiode. (3) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Berufsunfähigkeitsversiche rung infolge Pflegebedürftigkeit (vgl. 2 Abs. 6 bis 9) berufsunfähig und liegt der Grad der Be rufsun fähigkeit unter 50 %, erbringen wir dennoch die in Abs. 1 genannten Leistungen. Für die Zahlungsmodalitäten gilt Abs. 2 entsprechend. (4) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (5) Ist die Versicherungsdauer gegenüber der Leistungsdauer abgekürzt, so werden Ansprüche, die durch Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch dann noch anerkannt, wenn sie erst später geltend gemacht werden. (6) Der Anspruch auf Rente und Beitragsbefreiung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, wenn die versicherte Person stirbt, bei Ablauf der vertraglichen Leis - tungsdauer oder bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit spätestens, wenn die Pflegebedürftigkeit unter drei Pflegepunkte sinkt. (7) Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter ent rich ten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. (8) Auf Ihren Antrag hin werden wir bis zur endgültigen Entscheidung über unsere Leistungspflicht, längstens jedoch für 5 Jahre, die noch fälligen Beiträge zinslos stunden. Im Falle einer Leistungsablehnung können Sie die gestundeten Beiträge in Raten, über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten, zurückzahlen. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. (9) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leis tungen aus der Überschussbeteiligung (siehe 3 Abs. 2 und 4). 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Berufsunfähigkeit, die Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen auslöst, liegt vor, wenn die ver sicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nach zu weisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer stande ist, ihren zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten beruflichen Tätig keiten nachzugehen. (2) Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebens stellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Gleiches gilt für Selbstständige und Freiberufler, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätig - keits bereich in zumutbarer Weise umorganisieren können und eine Beeinträchtigung der bishe rigen Lebensstellung dadurch nicht eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, vom Versicherungs nehmer oder der versicherten Person aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke des Unternehmens realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzel falles auf eine Größe von 10 % 30 % im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. (3) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, be urteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach der Anwendung der Abs. 1 und 2. (4) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfte verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, zu mindestens 50 % außerstande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben, so gilt dieser Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit, die Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen auslöst. Es sei denn, die versicherte Person übt eine andere ihrer Ausbildung oder Er fahrung und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus. Glei ches gilt für Selbstständige und Freiberufler, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeits - bereich in zumutbarer Weise umorganisieren können und eine Beeinträchtigung der bisherigen Lebens stellung dadurch nicht eintritt. Die Zumutbarkeit einer Umorganisation ist gemäß Abs. 2 de finiert. (5) Scheidet die versicherte Person vorübergehend (höchstens 5 Jahre) aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ein getretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so sind für die Frage, ob eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorliegt, der beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf und die zu diesem Zeitpunkt erreichte Lebensstellung maßgebend. Ein vorübergehendes Ausscheiden liegt z.b. vor, wenn die berufliche Tätigkeit wegen Mutterschutz, Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird. Sofern der Arbeitsvertrag wegen einer länger als 5 Jahre andauernden Elternzeit fortbesteht, ist das Ausscheiden ebenfalls als vorübergehend anzusehen. Scheidet die versicherte Person dauerhaft (länger als 5 Jahre) aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, kommt es bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung beim Ausscheiden aus dem Berufsleben entspricht. (6) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen mit mindestens drei Pflegepunkten pfle ge bedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, gilt die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen. (7) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für die in Abs. 8 genannten gewöhnlichen und regel mäßig wieder- ( ) Allgemeine Bedingungen für die Power+BU - 1

16 kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (8) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforder lichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punk te tabelle zugrunde gelegt: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt > Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder ei nes Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt > Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett ver lassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt > Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Klei dung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt > Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Ess bestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt > Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, ge kämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Kör per bewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt > Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benö tigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Win deln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (9) Der Pflegefall wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten, wenn mindestens drei Punkte erreicht sind. Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflege be dürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Be hinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf. Unabhän gig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Berufsunfähigkeit infolge Pflege be dürf tig keit vor, wenn die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Per son aufstehen kann oder wenn die versicherte Person der Bewahrung bedarf. Bewah rung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Be hin der ung sich oder andere in hohem Maße gefährdet und deshalb nicht ohne ständige Beauf sichtigung bei Tag und Nacht versorgt werden kann. (10) Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keiner höheren Einstufung. Vorübergehende Bes ser ungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht als vor übergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und ggf. an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Überschüsse entstehen im Wesentlichen dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach der derzeitigen Rechtslage am Risikoergebnis (Berufsunfähigkeitsrisiko) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 und 5, 5 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung, Mindestzuführungsverordnung). Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht in Form der sog. Direktgutschrift bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 56a VAG können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen. (c) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Soweit Bewertungsreserven überhaupt entstehen, werden diese mindestens einmal jährlich neu ermittelt. 2 - Allgemeine Bedingungen für die Power+BU ( )

17 Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. In welcher Weise die verteilungsrelevanten Bewertungsreserven und Ihr Anteil an diesen Bewertungsreserven ermittelt werden, können Sie dem Geschäftsbericht entnehmen, den Sie bei uns anfordern können. Bei Beendigung des Vertrags (durch Tod, Kündigung oder Ablauf) teilen wir den für diesen Zeitpunkt ermittelten Betrag Ihrer Versicherung zur Hälfte zu. Auch im Leistungsfall werden wir Sie während des Rentenbezugs nach dem im Abs. 2 (c) beschriebenen Verfahren an den Bewertungsreserven beteiligen ( 153 Abs. 3 VVG). Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages (a) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe 114. Die Einteilung in Bestandsgruppen erfolgt nach der BerVersV, der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Den Geschäftsbericht können Sie jederzeit bei uns anfordern. (b) Der Überschussanteil für beitragspflichtige Versicherungen wird in Prozent des Beitrags gewährt. Er berechnet sich aus dem Überschussanteilsatz multipliziert mit dem Jahresbeitrag der Versicherung ohne Zuschläge. Dabei entspricht der monatliche Überschussanteil dem Betrag, der sich dann bei gleichmäßiger Verteilung auf 12 Monate ergibt. Die laufenden Überschussanteile werden jeweils zu Beginn eines jeden Monats zugeteilt. Die jeweiligen für ein Jahr deklarierten Überschussanteilsätze sind im Geschäftsbericht der Gesellschaft veröffentlicht; diese können auch auf null festgesetzt sein. Den monatlichen Überschussanteil für beitragspflichtige Versicherungen legen wir für Sie in speziellen Wertsicherungsfonds und im Sicherungsvermögen an. Das verwendete Anlagekonzept stellt die in 4 Abs. 2 beschriebene Garantie sicher. Insgesamt ergibt sich daraus Ihr Überschussguthaben. Nähere Informationen zum Überschussguthaben finden Sie in 4. Außerdem erhalten Sie für den Teil Ihres Überschussguthabens, das im Sicherungsvermögen angelegt ist, monatlich einen Zinsüberschussanteil. Dieser wird in Prozent dieses Teils des Überschussguthabens festgesetzt. (c) Bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten erhöht sich die Rente jeweils zum Jahrestag der Versicherung durch Überschussbeteiligung und zugeteilte Bewertungsreserven frühestens ein Jahr nach Beginn der Rentenzahlung. Die jährliche Erhöhung entspricht dem deklarierten Rentenerhöhungssatz multipliziert mit der im vorangegangenen Versicherungsjahr erreichten Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für die Dauer der Berufsunfähigkeit. (3) Information über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind allein schon wegen der langen Vertragslaufzeit nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor ist dabei die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten. Aber auch die Zinsentwicklung des Kapitalmarkts ist insbesondere bei laufenden Berufsunfähigkeitsrenten von Bedeutung. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. 4 Wie werden die Überschüsse vor Rentenbeginn verwendet und welche Besonderheiten gelten? (1) Wertentwicklung (a) Die monatlichen Überschussanteile, die in Prozent des Beitrags gewährt werden sowie die monatlichen Zinsüberschussanteile legen wir für Sie in die im Versicherungsschein genannten Wertsicherungsfonds und in unserem Sicherungsvermögen an. Insgesamt ergibt sich hieraus Ihr Überschussguthaben. (b) Ihr Überschussguthaben wird zwischen den Wertsicherungsfonds und dem Sicherungsvermögen mit Hilfe eines festgelegten methodischen Rechenverfahrens monatlich neu aufgeteilt. Hierdurch wird eine unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung der Wertsicherungsfonds ermöglicht, sowie die garantierte Leistung aus der Überschussbeteiligung sichergestellt (siehe Abs. 2). Wir behalten uns vor, erforderlichenfalls die Wertsicherungsfonds durch gleichwertige Fonds zu ersetzen. Ebenfalls behalten wir uns das Recht vor, vorübergehend das gesamte Überschussguthaben im Sicherungsvermögen anzulegen. (c) Erträge aus den Wertsicherungsfonds fließen unmittelbar dem Überschussguthaben zu. Die Erträge können durch Verwaltungskosten, Steuern, sonstige Gebühren und Abgaben aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen geschmälert werden. (d) Die Entwicklung der Vermögenswerte in den Wertsicherungsfonds ist abhängig von der Entwicklung der Kapital - märkte, so dass wir den Geldwert der Leistungen über die vereinbarten Garantieleistungen hinaus nicht garantieren können. Das bedeutet, dass die Leistungen je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Wertsicherungsfondsguthabens über die garantierten Werte hinaus höher oder niedriger ausfallen können. (2) Garantie bei Ablauf (a) Zum Ablauf der Versicherungsdauer zahlen wir Ihr Überschussguthaben aus. Garantiert erhalten Sie mindestens die Summe der Ihnen während der beitragspflichtigen Versicherungsdauer monatlich in Prozent des Beitrags gewährten Überschussanteile. Falls Sie sich im Falle der Berufsunfähigkeit Ihr Überschussguthaben vollständig oder teilweise haben auszahlen lassen (siehe Abs. 3) reduziert sich die Garantie entsprechend bzw. entfällt ganz. (b) Als Stichtag für die Ermittlung der Werte legen wir den letzten Handelstag der Wertsicherungsfonds vor dem vereinbarten Ablauftermin fest. Die Auszahlung kann technisch bedingt erst wenige Tage nach diesem Termin erfolgen. (3) Leistungsfall (a) Bei Eintritt des Leistungsfalls können Sie sich Ihr Überschussguthaben vollständig oder teilweise auszahlen lassen. Bei teilweiser Auszahlung des Überschussguthabens muss der Auszahlungsbetrag mindestens 500 betragen und auch der verbleibende Teil des Überschussguthabens darf 500 nicht unterschreiten. Der Teil des Überschussguthabens, der nicht ausgezahlt wird, bleibt in Wertsicherungsfonds und dem Sicherungs - vermögen angelegt und wird dabei weiterhin monatlich neu auf Wertsicherungsfonds und Sicherungsvermögen aufgeteilt. (b) Während des Leistungsbezugs können Sie zweimal im Jahr kostenlos Entnahmen aus dem Überschussguthaben tätigen, ab dem dritten Mal wird eine Bearbeitungs gebühr in Höhe von 100 erhoben. Es gelten dabei die gleichen Begrenzungen wie in Abs. 3 (a) beschrieben. (c) Im Falle einer Auszahlung aus dem Überschussguthaben reduziert sich die Garantie bei Ablauf in Abhängigkeit von dem Entnahmebetrag (vgl. Abs. 2). ( ) Allgemeine Bedingungen für die Power+BU - 3

18 (4) Tod Bei Tod der versicherten Person vor Ende der Versicherungsdauer wird das Überschussguthaben ausgezahlt, dabei legen wir als Stichtag zur Ermittlung der Werte den ersten Handels - tag der Wertsicherungsfonds nach Eingang des Totenscheins / der Sterbeurkunde zugrunde. Die Auszahlung der Todesfallleistung kann technisch bedingt erst wenige Tage nach diesem Termin erfolgen. (5) Garantiemanagement In den letzten 5 Jahren der Versicherungsdauer wird das kostenfreie Garantiemanagement als zusätzliche Ertrags sicherungsmaßnahme durchgeführt. Dieses sorgt in der Regel für die sukzessive Anhebung des bei Ablauf der Versicherungsdauer garantierten Anteils des Guthabens. Das Garantiemanagement kann auf Ihren Wunsch jederzeit aus- und eingeschaltet werden, frühestens jedoch 3 Jahre nach Versicherungsbeginn. 5 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? (1) Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 8 Abs. 2 und 3 und 9). (2) Ist mit Ihnen ein vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart worden, so wird dieser durch die Regelungen in Abs. 1 nicht berührt. 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit ge kommen ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch nicht, wenn die Berufsun fähigkeit ver ursacht ist: a) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. b) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Per son auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person im Ausland von kriegerischen Ereignissen an welchen sie nicht aktiv beteiligt ist betroffen wird bis zum Ende des zehnten Tages nach deren Beginn. Nach Ablauf des zehnten Tages besteht für Gefahren aus kriegerischen Ereignissen kein Versicherungsschutz mehr, es sei denn, es bestehen Gründe, die die versicherte Person nicht selbst zu vertreten hat. Versicherte Personen, die sich in Kenntnis der Gefahrenlage in Länder begeben, die von kriege rischen Ereignissen betroffen sind, haben dort keinen Versicherungsschutz. Als Maßstab hierfür gelten die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes. Für Mitglieder der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich organisierter Kriseneinsatzkräfte wie z. B. Polizei und Bundesgrenzschutz ist das Risiko der Teilnahme an Friedensmissionen mit Man dat der NATO oder UNO, soweit es sich nicht um reine humanitäre Hilfseinsätze handelt, nicht mitversichert. (c) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radio aktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern mit dem Einsatz oder dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Be rech nungs grundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Ver si cher ungs leistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. d) durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, dass es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes einer Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbarer Einrichtungen bedarf. e) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder von mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes tätig keit begangen worden sind, werden wir leisten. f) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufs un fähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben. 7 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Vorvertragliche Anzeigepflicht (1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen da - rauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. (2) Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt (3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Abs. 2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. (4) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. (5) Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, haben Sie weder Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine Rückzahlung der Beiträge. Kündigung (6) Werden bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt, die weder auf Vorsätzlichkeit noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, so kann der Versicherer nach 19 Abs. 3 VVG mit Frist von einem Monat den Vertrag kündigen. Wir verzichten auf unser Recht aus 19 Abs. 3 Satz 2 VVG, bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung zu kündigen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden diese anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Wir verzichten auf unser Recht aus 19 Abs. 4 Satz 2 VVG, die Bedingungen bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode anzupassen. 4 - Allgemeine Bedingungen für die Power+BU ( )

19 Rückwirkende Vertragsanpassung (7) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte (8) Unsere Rechte auf Rücktritt oder Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. (9) Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt und zur Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. (10) Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre. Anfechtung (11) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Leistungserweiterung / Wiederherstellung der Versicherung (12) Die Abs. 1 bis 11 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Abs. 10 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger (13) Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. (14) Auf den Rücktritt, die Vertragsanpassung oder Anfechtung des Versicherungsvertrages können wir uns auch dritten Berechtigten gegenüber berufen. 8 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Ver si cher ungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung ent sprech end der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (2) Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folge bei träge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. (3) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Abs. 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (5) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Weitere Angaben zur Beitragsstundung können Sie 1 Abs. 8 entnehmen. (6) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwa ige Beitragsrückstände verrechnen. 9 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchge führten ärztlichen Untersuchungen verlangen. (2) Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leis - tungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 10 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (1) Sie können jederzeit schriftlich verlangen, zum Schluss der Versicherungsperiode von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Berufsunfähigkeitsrente auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge sowie um einen Abzug in Höhe von 100 %, es sei denn das Eintrittsalter beträgt höchstens 32 Jahre und die Versicherungsdauer währt mindestens bis zum Alter 62. In diesem Fall beträgt der Abzug 70 % des Deckungskapitals. Mit dem Abzug wird die Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grun- ( ) Allgemeine Bedingungen für die Power+BU - 5

20 de nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt. (2) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 11) nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. (3) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Abs. 1 zu berechnende beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente einen jährlichen Mindestbetrag von 600 nicht, so erlischt die Versicherung ohne Gegenwert. Wir zahlen Ihnen jedoch Ihr Überschussguthaben aus (vgl. Abs. 6). (4) Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung berufsunfähig, bleiben Ansprüche auf Grund bereits vor Beitragsfreistellung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt. Kündigung (5) Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Abs. 1 können Sie Ihre Versicherung zu dem dort genannten Termin jederzeit schriftlich kündigen. (6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Mit der Kündigung erlischt die Versicherung, ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird. Wir zahlen Ihnen jedoch Ihr Überschussguthaben aus (siehe 4 Abs. 1). Von dem ermittelten Wert erfolgt ein Abzug in Höhe von 100 für erhöhte Verwaltungsaufwendungen. Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versicherung gemäß 3 Abs. 1 (c) zugeteilten Bewertungsreserven. Beitragsrückstände werden dabei verrechnet. Die Auszahlung des Überschussguthabens kann technisch bedingt erst wenige Tage nach dem Kündigungstermin erfolgen. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung berufsunfähig, bleiben Ansprüche aus der Versicherung auf Grund bereits vor Kündigung eingetretener Berufsunfähigkeit unberührt. Bei Leistungsanerkenntnis ist ein bereits ausgezahlter Rückkaufswert zurückzuzahlen. Beitragsrückzahlung (7) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 11 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? (1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschluss- und Vertriebskosten ( 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. (2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kos ten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildung der Deckungsrückstellung aufgrund von 25 Abs. 2 RechVersV i. V. m. 169 Abs. 3 VVG bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt. (3) Die beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind (vgl. auch 10). 12 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: (1) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: a) ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person; b) der Versicherungsschein und der Nachweis der letzten Beitragszahlung; c) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; d) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln, bzw. behan delt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe; e) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; f) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. (2) Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. (3) Lässt die versicherte Person operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende und behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der versicherten Leistungen nicht entgegen. Die versicherte Person ist allerdings aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungs pflicht verpflichtet, zumutbaren Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und außerdem sichere Aussicht auf Besserung des Gesamtzustandes bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie das Einhalten von Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z.b. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. 13 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir inner halb von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeit - raum wir eine Leistungspflicht anerkennen. Dazu müssen uns alle ange forderten entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß 12 vollständig vorliegen. Für den Fall, dass nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß 12 vorliegen sollten, werden wir diese unverzüglich nach fordern. (2) Grundsätzlich sprechen wir kein zeitlich befristetes Anerkenntnis unserer Leistungspflicht aus. Nur in begründeten Einzelfällen höchstens jedoch für die Dauer von insgesamt 24 Monaten ist dies möglich und bis zum Ablauf dieser Frist für uns bindend. Nach Ablauf der Frist wird über unsere Leis - tungspflicht erneut entschieden. 6 - Allgemeine Bedingungen für die Power+BU ( )

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