Allgemeine Bedingungen (AVB) Einzel-Unfallversicherung für Erwachsene und Kinder Ausgabe Kategorie «RISK PLUS»

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1 Allgemeine Bedingungen (AVB) Einzel-Unfallversicherung für Erwachsene und Kinder Ausgabe Kategorie «RISK PLUS» Artikel 1 Grundlage Die Grundlage der vorliegenden Versicherung bilden: Das Antragsformular zur Aufnahme in die betreffende Versicherung, der Versicherungsausweis, die nachstehenden AVB sowie für die Kapitalleistungen bei Tod bzw. Invalidität infolge von Unfällen der Vertrag zwischen der SUPRA Assurances SA in Lausanne und der PHENIX Compagnie d'assurances SA in Lausanne. Artikel 2 Versicherte Personen - Die Mitglieder können der Versicherung nur bis zum Alter von 65 Jahren beitreten. - Der Beitritt zu dieser Zusatzversicherung erfolgt mittels Zusendung des gedruckten Beitrittsformulars an den Versicherungsnehmer. - SUPRA Assurances SA stellt einen Versicherungsausweis aus. Artikel 3 Versicherte Ereignisse - Berufsunfälle - Nichtberufsunfälle - Berufskrankheiten im Sinne des UVG - Ertrinken Erfrierungen Artikel 4 Definition des Begriffs Unfall 4.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 4.2 Folgende, abschliessend aufgeführte unfallähnliche Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: - Knochenbrüche - Verrenkungen von Gelenken - Meniskusrisse - Muskelrisse - Muskelzerrungen - Sehnenrisse - Bandläsionen - Trommelfellverletzungen Artikel 5 Deckungsbegrenzungen 5.1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle: - anlässlich von Kriegsereignissen in der Schweiz. - anlässlich von Kriegsereignissen in anderen Ländern, ausser der Unfall ereigne sich binnen 14 Tagen seit Beginn der Kampfhandlungen. - anlässlich von innenpolitischen Unruhen (Gewaltakte gegen Personen und Sachen, Menschenaufläufe, Schlägereien oder Krawalle) und der dagegen ergriffenen Massnahmen, ausser die versicherte Person beweise, dass sie nicht auf Seiten der Unruhestifter aktiv oder durch Anzettelung an diesen Unruhen beteiligt war. - anlässlich von Erdbeben in der Schweiz. - anlässlich der Teilnahme an motorisierten Wettkämpfen und Trainingsläufen. - im Dienste einer ausländischen Armee. - anlässlich von Verbrechen oder Vergehen, die von der versicherten Person verübt werden. - infolge ionisierender Strahlen jeglicher Art. - als Folge von medizinischen oder chirurgischen Eingriffen, ausser diese seien infolge eines versicherten Unfalles notwendig. - infolge der Einnahme oder Injektion von Medikamenten, Drogen oder chemischen Produkten, die nicht ärztlich verordnet wurden. - anlässlich der Benutzung von Verkehrsmitteln, wenn die versicherte Person nicht im Besitz der behördlich verlangten Ausweise und Bewilligungen ist. 5.2 Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Folgen von Unfällen, die sich vor Inkrafttreten des Vertrages ereignet haben. Artikel 6 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt, sofern der Aufenthalt ausserhalb der Schweiz nicht mehr als zwölf Monate andauert. Falls die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt, erlischt die Versicherungsdeckung am Ende des betreffenden Versicherungsjahrs. Artikel 7 Beginn und Ende der Versicherungsdeckung 7.1 Die Versicherungsdeckung beginnt an dem in der Versicherungspolice vereinbarten Datum. 7.2 Der Vertrag wird für eine Mindestdauer von drei Jahren abgeschlossen. Nach jedem Ablaufdatum verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr. 7.3 Bei Versicherungsabschlüssen während des Kalenderjahres beginnt das erste Versicherungsjahr am 1. Januar des nachfolgenden Jahres. 7.4 Die Versicherungsdeckung endet mit der rechtsgültigen Kündigung. 7.5 Bei Kindern endet die Versicherungsdeckung automatisch am Ende desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 18. Altersjahr vollendet haben. 7.6 Sobald eine versicherte Person das 65. Altersjahr vollendet hat, ist SUPRA Assurances SA berechtigt eine Prämienanpassung für den betreffenden Vertrag zu verlangen. 7.7 SUPRA Assurances SA setzt ihre Leistungen bei Unfällen fort, die bei Erlöschen der Versicherungsdeckung noch nicht abgewickelt waren. Artikel 8 Kündigung des Vertrages 8.1. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erstmals auf das Ende des dritten Vertragsjahres, danach jeweils auf das Ende eines Vertragsjahres kündigen. SUPRA AVB Risk Plus - d

2 8.2. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie der SUPRA Assurances SA spätestens am letzten Tag vor Beginn der sechsmonatigen Kündigungsfrist zugestellt wird Die SUPRA Assurances SA verzichtet ihrerseits auf ihr Recht, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten, ausser bei Missbrauch der Versicherung oder beim Versuch dazu. Artikel 9 Prämien 9.1 Die Prämien werden auf Jahresbasis festgelegt und sind im Voraus zahlbar. Bei Ratenzahlungen gelten die in Lauf des Jahres fälligen Prämien unter Vorbehalt von Artikel 9.2 schlicht als aufgeschobene Zahlungen. 9.2 Bei einer Annullierung des Vertrags zahlt SUPRA Assurances SA den Prämienanteil für die noch nicht abgelaufene Frist zurück und verzichtet auf die Einforderung von später fälligen Teilprämien, falls der Vertrag nicht nach einem Schadenfall aufgelöst wurde. Artikel 10 Zahlungsverzug und Folgen 10.1 Wird die Prämie bei Fälligkeit nicht entrichtet, so wird der Versicherungsnehmer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen schriftlich und auf seine Kosten aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der betreffenden Mahnung Zahlung zu leisten Erweist sich diese Mahnung als erfolglos, werden die Verpflichtungen der SUPRA Assurances SA ab dem Ablaufdatum der oben genannten Frist sistiert. Artikel 11 Änderung des Prämientarifs Bei Änderungen des Prämientarifs ist SUPRA Assurances SA ermächtigt, zum nächsten Prämienfälligkeitstermin eine Anpassung des Versicherungsvertrags vorzuschlagen. Die Mittelung bezüglich der neuen Prämien an den Versicherungsnehmer erfolgt mindestens 25 Tage vor Inkrafttreten. Der Versicherungsnehmer ist dann berechtigt, den Vertrag bis spätestens am Tag vor dem Fälligkeitstermin der Prämien aufzulösen. Artikel 12 Todesfall 12.1 Falls es sich um einen Unfall mit Todesfolge der versicherten Person handelt, zahlt die PHENIX Compagnie d'assurances SA das vereinbarte Kapital in folgender Reihenfolge an die Begünstigten aus: a) dem Ehegatten b) den Kindern, einschliesslich Adoptivkindern c) den Eltern d) den Geschwistern Fehlen die Begünstigten der vorgenannten Kategorien, zahlt die PHENIX Compagnie d'assurances SA die Hälfte der versicherten Summe an: e) die Grosseltern Sind keine der vorgenannten Begünstigten vorhanden, vergütet die PHENIX Compagnie d'assurances SA nur die Bestattungskosten, jedoch höchstens bis zu 10 % der Versicherungssumme Keinen Anspruch auf das Kapital haben Begünstigte, die den Tod der versicherten Person durch ein Verbrechen oder ein Vergehen absichtlich herbeigeführt haben Ehegatten und Kinder aus einer nach dem Unfall abgeschlossenen Ehe haben keinen Anspruch auf das Kapital Ein für denselben Unfall bereits bezahltes Invaliditätskapital wird vom geschuldeten Todesfallkapital abgezogen. Artikel 13 Invalidität 13.1 Erleidet die versicherte Person infolge eines Unfalls eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, bezahlt die PHENIX Compagnie d'assurances SA im Falle einer Vollinvalidität ein der Versicherungssumme entsprechendes Kapital. Im Falle einer Teilinvalidität wird das Kapital entsprechend dem Invaliditätsgrad reduziert. Begründet derselbe Unfall auch einen Anspruch auf Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) und den diesbezüglichen Verordnungen, ist der vom UVG- Versicherer auf Basis von Art. 24 UVG ermittelte medizinisch-theoretische Invaliditätsgrad für die Bemessung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität massgebend. In den anderen Fällen wird die medizinisch-theoretische Invalidität gemäss dem nachfolgenden Artikel 13.2 bemessen Berechnung und Fälligkeit des Kapitals im Invaliditätsfall: Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sind folgende Grundsätze massgebend: Eine Vollinvalidität liegt vor, wenn jede Berufsausübung wegen Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit beider Beine oder beider Füsse, beider Arme oder beider Hände sowie wegen Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit eines Armes oder einer Hand und eines Beines oder eines Fusses, wegen vollständiger Erblindung, vollständiger Lähmung oder unheilbarer Geistesstörung nicht mehr möglich ist Bei Teilinvalidität wird der Invaliditätsgrad nach folgenden Prozentsätzen der Vollinvalidität bestimmt: Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähigkeit: - eines Arms im Ellbogengelenk oder oberhalb desselben 70% - eines Unterarms oder einer Hand 60% - eines Daumens 22% - eines Zeigefingers 15% - eines anderen Fingers 8% - eines Beins oberhalb des Kniegelenks 60% - eines Beins im Kniegelenk oder unterhalb desselben 50% - eines Fusses 40% - eines grossen Zehs 8% - eines anderen Zehs 3% - der Sehkraft eines Auges 30% - der Sehkraft des zweiten Auges bei einem Einäugigen 50% - des Gehörs auf beiden Ohren 60% - des Gehörs auf einem Ohr 15% - des Gehörs auf einem Ohr, wenn das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig fehlte 30% Bei nur teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Invaliditätsgrad entsprechend herabgesetzt Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile werden die entsprechenden Prozentsätze zusammengezählt. Der Invaliditätsgrad kann jedoch 100 % nicht übersteigen Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen wird der Invaliditätsgrad durch den Arzt unter Berücksichtigung der oben erwähnten Prozentsätze bestimmt Waren die durch den Unfall betroffenen Körperteile bereits vor dem Unfall teilweise oder vollständig verloren oder gebrauchsunfähig, wird der Invaliditätsgrad nach Abzug des vorbestehenden Invaliditätsgrades nach den oben erwähnten Grundsätzen bestimmt. SUPRA AVB Risk Plus - d

3 Das Invaliditätskapital wird nach der folgenden Skala bestimmt: - Variante I (progressive Bemessung) für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben. - Variante II (proportionale Bemessung) für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 65. Altersjahr überschritten haben. Kapital Kapital Kapital Kapital Grad Variante Grad Variante Grad Variante Grad Variante Inv. Inv. Inv. Inv. I II I II I II I II % % % % % % % % % % % % Artikel 14 Taggeldversicherung im Falle von Arbeitsunfähigkeit 14.1 Im Falle einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bezahlt die SUPRA Assurances SA für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld pro Kalendertag Im Falle einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit reduziert sich das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit Für den Unfalltag selbst werden keine Leistungen entrichtet. Eine vereinbarte Wartefrist beginnt am Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde, frühestens aber am Tag nach dem Unfall Der Anspruch auf Leistungen erstreckt sich im Höchstfall auf 720 Tage innert 5 Jahren ab Unfalltag. Für die Berechnung der Wartefrist werden die Tage der vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gezählt und an die Dauer des Leistungsanspruches nicht angerechnet. Artikel 15 Tagespauschale im Falle eines Spitalaufenthaltes 15.1 Für die medizinisch notwendige Dauer des Spitalaufenthalts und innert 5 Jahren ab Unfalltag vergütet die SUPRA Assurances SA die vereinbarte Tagespauschale Die SUPRA Assurances SA gewährt die vereinbarte Tagespauschale auch im Falle von Kuren, die ärztlich verordnet und mit Zustimmung der SUPRA Assurance SA in einer spezialisierten Einrichtung durchgeführt werden Im Falle eines nach einem Spitalaufenthalt ärztlich verordneten Erholungsaufenthalts bezahlt die SUPRA Assurances SA während höchstens 4 Wochen 50% der vereinbarten Tagespauschale Wird die versicherte Person zu Hause von einer medizinischen Pflegeorganisation betreut und kann aus diesem Grunde ein Spitalaufenthalt vermieden oder verkürzt werden, bezahlt die SUPRA Assurances SA während höchstens 180 Tagen 50% der vereinbarten Tagespauschale Die vereinbarte Tagespauschale wird verdoppelt: - bei Unfällen, die sich im Ausland ereignen und einen Spitalaufenthalt vor Ort notwendig machen. - im Falle eines gleichzeitigen Spitalaufenthalts der versicherten Person und ihres Ehegatten infolge desselben Unfalles. Artikel 16 Heilungskosten und diverse Kosten 16.1 Die Heilungskosten sind in Ergänzung zu den Leistungen gemäss KVG, UVG, IVG und MVG versichert. Die SUPRA Assurances SA übernimmt nur die Differenz zwischen den betreffenden gesetzlichen Leistungen und den in den nachfolgenden Ziffern bis vorgesehenen Ansprüchen. Die SUPRA Assurances SA erbringt die folgenden Leistungen zeitlich unbeschränkt und unter Vorbehalt einer Beschränkung der Deckungssumme unlimitiert: Heilungskosten in der Schweiz Die SUPRA Assurances SA übernimmt die Kosten für notwendige Behandlungen, die durch einen Arzt, Chiropraktor oder Zahnarzt durchgeführt bzw. verschrieben werden, sowie die Kosten für Behandlung, Aufenthalt und Verpflegung in der Privatabteilung eines Spitals oder einer Klinik Heilungskosten im Ausland Die SUPRA Assurances SA übernimmt notwendige ambulante oder stationäre Behandlungen, wenn sich der versicherte Unfall im Ausland ereignet. Auf Vorweisen einer detaillierten Rechnung eines Leistungserbringers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) übernimmt die SUPRA Assurances SA jenen Beitrag, den die versicherte Person in Anwendung der Gesetzgebung des Aufenthaltslandes zu tragen hat (Franchise, Selbstbehalt usw.). Die genannte Leistung können nur Personen beanspruchen, die den Bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bzw. der EFTA unterstehen Die SUPRA Assurances SA vergütet den gemäss UVG und MVG von der versicherten Person zu leistenden Beitrag an die Unterhaltskosten bei einem Spitalaufenthalt Kosten für Alternativmedizin Die SUPRA Assurances SA übernimmt die Kosten von anerkannten Therapien, die durch Therapeuten durchgeführt werden, die einem anerkannten Berufsverband angehören. Innert eines Jahres ab Unfalltag sind 12 Konsultationen oder Sitzungen versichert. Jede zusätzliche Sitzung und/oder Verlängerung der Behandlung nach Ablauf dieses Jahres bedürfen der vorgängigen Genehmigung der SUPRA Assurances SA Krankenpflege zu Hause Die SUPRA Assurances SA vergütet einen Höchstbetrag von Fr pro Tag, wenn die versicherte Person eine vom Arzt verschriebene und durch eine anerkannte Pflegeorganisation durchgeführte Behandlung beansprucht Haushaltshilfe Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% vergütet die SUPRA Assurances SA die Kosten für die Haushaltsführung durch einen Betreuungsdienst bis zu einem Betrag von Fr. 80. pro Tag, höchstens aber bis Fr. 6'000. pro Fall. SUPRA AVB Risk Plus - d

4 Kinderbetreuung Wird eine erwachsene versicherte Person ins Spital eingeliefert, vergütet die SUPRA Assurances SA die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 15 Jahren, die im gleichen Haushalt leben, bis zu einem Betrag von Fr. 80. pro Tag, höchstens aber bis Fr. 6'000. pro Fall Kosten für die Begleitung im Spital Wird ein minderjähriges versichertes Kind ins Spital eingeliefert, übernimmt die SUPRA Assurances SA die Kosten für die Übernachtung der Begleitung im Spital bis zu einer Höhe von Fr pro Tag, höchstens aber bis Fr. 3'000. pro Fall. Dasselbe gilt für die Kosten für ein Kind unter fünf Jahren, das mit seiner verunfallten Mutter im Spital übernachten muss Betreuung der Kinder zu Hause Wird ein versichertes Kind zu Hause gepflegt, deckt die SUPRA Assurances SA während 6 Monaten auch die zusätzlichen Ausgaben für Personen, die von einer anerkannten Pflegeorganisation zur Verfügung gestellt werden Kuren und Erholungsaufenthalte ärztlich verordnete Behandlungen in der Schweiz und im Ausland vollumfänglich. Die zusätzlichen Kosten für Aufenthalt und Verpflegung werden bis zu einer Höhe von Fr pro Tag, höchstens aber bis Fr. 6'000. pro Fall, übernommen Hilfsmittel den Ersterwerb von Prothesen, Brillen, Hörgeräten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie die Kosten für deren Reparatur oder Ersatz, wenn diese Hilfsmittel bei einem versicherten Unfall beschädigt oder zerstört wurden. Die Kosten für die Miete von Krankenmobiliar sind ebenfalls gedeckt Zahnärztliche Behandlung zahnärztlich durchgeführte oder verordnete Behandlungen. Bei Kindern übernimmt die SUPRA Assurances SA die Kosten für provisorische Behandlungen und die definitive Instandsetzung. Diese Kosten werden übernommen, falls die betreffende Behandlung vor Ende des 22. Lebensjahres der versicherten Person erfolgt Eingriffe von plastischen Chirurgen Die SUPRA Assurances SA deckt bis zu einer Höhe von Fr. 60'000. pro Fall die Kosten für Eingriffe von plastischen Chirurgen, die sich nach einem Unfall als medizinisch notwendig erweisen Kosten für Suche, Rettung und Bergung Die SUPRA Assurances SA deckt die notwendigen Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis zu einer Höhe von Fr. 60' Transportkosten Die SUPRA Assurances SA übernimmt die Kosten von medizinisch indizierten Transporten, welche den medizinischen Anforderungen entsprechend erfolgen, wenn der Gesundheitszustand der versicherten Person den Transport in einem der üblichen öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht erlaubt. Von Familienmitgliedern durchgeführte Transporte werden nicht entschädigt Transport der sterblichen Überreste den Transport der sterblichen Überreste bis zum Wohnort der versicherten Person in der Schweiz. Die amtlichen und administrativen Kosten einer allfälligen Rückführung des Leichnams sind ebenfalls gedeckt Materialschäden Sofern der Unfall eine ärztliche Behandlung oder einen Spitalaufenthalt nach sich gezogen hat, deckt die SUPRA Assurances SA bei einem versicherten Unfall die Ausgaben für Reinigung, Reparatur oder Ersatz (Neuwert) von Kleidern oder anderen beschädigten persönlichen Effekten der versicherten Person bis zu einer Höhe von Fr. 6'000. pro Schadenfall. Ebenfalls gedeckt sind die Kosten für die Reinigung eines Fahrzeugs oder anderer Objekte von Privatpersonen, die sich um die Rettung und den Transport der versicherten Person gekümmert haben Schulische Unterstützung Ist eine minderjährige versicherte Person während eines Monats nicht in der Lage, den Schulunterricht zu besuchen, beteiligt sich die SUPRA Assurances SA an den nachgewiesenen Kosten für Nachhilfestunden, die von einer Fachperson erteilt werden. Die Beteiligung beläuft sich auf Fr. 50. pro Tag und maximal Fr. 3'000. pro Kalenderjahr Zusätzliche Leistungen bei Unfällen im Ausland Wird die versicherte Person im Ausland ins Spital eingeliefert, und kann sie aus medizinischen Gründen nicht in die Schweiz verlegt werden, übernimmt die SUPRA Assurances SA die zusätzlichen Kosten für - die Verlängerung des Aufenthalts von Familienangehörigen beziehungsweise von Personen, welche die versicherte Person am Ort der Hospitalisierung begleiten. - die Reise eines nahen Familienmitgliedes der versicherten Person (Ehegatten, Eltern, Geschwister, Kinder oder Lebenspartner) an den Ort der Hospitalisierung, sofern der Aufenthalt im Spital länger als 7 Tage dauert Hilfeleistung im Ausland und Rückführung Die Kosten für Hilfeleistung und Rückführung einer versicherten Person sind gemäss der Hilfeleistungsvereinbarung zwischen der SUPRA Assurances SA und der Hilfeleistungsorganisation, deren Bestimmungen integraler Bestandteil der vorliegenden AVB bilden, gedeckt Die gemäss KVG erhobenen Franchisen und Kostenbeteiligungen werden von der SUPRA Assurances SA nicht entschädigt Die Leistungskürzungen gemäss UVG werden nicht kompensiert Existieren andere Unfallversicherungen gemäss VVG, erbringt die SUPRA Assurances SA ihre Leistungen lediglich anteilsmässig. Artikel 17 Rechtsbeistand bei Ansprüchen gegenüber Haftpflichtigen 17.1 Bei Streitfällen im Zusammenhang mit einem im Rahmen dieser Versicherungskategorie gedeckten Ereignis vertritt die SUPRA Assurances SA die Interessen der versicherten Person gegenüber haftpflichtigen Personen Der Rechtsdienst der SUPRA Assurances SA berät die versicherte Person über ihre Rechte und nimmt ihre Interessen wahr Die SUPRA Assurances SA behält sich vor, einen Anwalt ihrer Wahl mit der Wahrung der Interessen der versicherten Person zu beauftragen. In diesem Fall übernimmt die SUPRA Assurances SA die Honorare dieses Anwalts Die versicherte Person ermächtigt die SUPRA Assurances SA vollumfänglich zur Wahrung ihrer Interessen. Sie leitet sämtliche sich in ihrem Besitz befindenden Dokumente weiter und wirkt bei der Bearbeitung des Falles mit. Ohne Zustimmung der SUPRA Assurances SA schliesst sie mit dem Haftpflichtigen keinen Vergleich ab. SUPRA AVB Risk Plus - d

5 Artikel 18 Unfallfremde Umstände 18.1 Ist der Unfall nur teilweise Ursache des Todes oder der Invalidität, werden die versicherten Leistungen im Todesfall oder im Fall von Invalidität auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens bestimmt Ist der Gesundheitsschaden nur zum Teil infolge des versicherten Unfalls eingetreten, werden die Leistungen verhältnismässig gekürzt. Artikel 19 Schadenabwicklung 19.1 Bei einem Unfall ist die SUPRA Assurances SA sofort schriftlich zu informieren Bei einem unfallbedingten Todesfall ist die SUPRA Assurances SA innert 48 Stunden telefonisch, per Fax oder zu benachrichtigen. Die PHENIX Compagnie d'assurances SA kann auf eigene Kosten eine Autopsie unter Beizug eines Arztes ihrer Wahl verlangen Sofort nach dem Unfall ist ein zugelassener Arzt beizuziehen und es sind alle erforderlichen Massnahmen, welche zur Genesung der versicherten Person beitragen, zu treffen. Verweigert die versicherte Person eine zweckmässige Behandlung, so werden die Kosten für die dadurch bedingten Verschlimmerungen von Unfallfolgen nicht von der Versicherung getragen. Artikel 20 Gutachten Herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Schadenhöhe, wird diese für beide Parteien zwingend von Sachverständigen bestimmt. Beide Parteien bezeichnen einen Experten, welche ihrerseits zusammen einen unabhängigen Experten benennen. Sollten sich die Sachverständigen in Bezug auf den unabhängigen Experten nicht einigen, wird dieser vom Präsidenten des zuständigen Gerichts am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person ernannt. Die Experten wenden das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit an. Sie eröffnen beiden Parteien ihren Entscheid schriftlich mit einer kurzen Begründung. Die Verfahrenskosten trägt die unterlegene Partei. Artikel 21 Abtretung und Verpfändung Ohne ausdrückliche Zustimmung der SUPRA Assurances SA und der PHENIX Compagnie d'assurances SA kann der Anspruch auf versicherte Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 22 Weitere Verpflichtungen der versicherten Person 22.1 Soweit ihr Zustand dies erfordert, verpflichtet sich die versicherte Person, einen zugelassenen Therapeuten zu konsultieren Die versicherte Person hat der SUPRA Assurances SA alle zur Bearbeitung des Schadenfalls notwendigen Angaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck entbindet sie nötigenfalls die Erbringer von Pflegedienstleistungen von deren Berufsgeheimnis Ein Wechsel des Therapeuten während der Behandlung ist von der SUPRA Assurances SA zu genehmigen Die SUPRA Assurances SA ist berechtigt, die versicherte Person auf eigene Kosten von ihrem Vertrauensarzt bzw. einem von ihr benannten Therapeuten untersuchen zu lassen Betrifft der Schadenfalls auch Verpflichtungen eines anderen Versicherers bzw. eines Dritten, hat die versicherte Person der SUPRA Assurances SA alle Angaben zu liefern, welche von diesem anderen Versicherer bzw. Dritten stammen In Abweichung von Artikel 23 ist die SUPRA Assurances SA berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen bzw. in schweren Fällen zu verweigern, falls die versicherte Person ihren Verpflichtungen zuwiderhandelt Falls die anspruchsberechtigte Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ist die PHENIX Compagnie d'assurances SA nicht leistungspflichtig, ausser es wird bewiesen, dass das vertragswidrige Verhalten nicht schuldhaft war und auf den Schaden sowie die Rechte und Pflichten der PHENIX Compagnie d'assurances SA keinen Einfluss hat. Artikel 23 Grobfahrlässigkeit Die SUPRA Assurances SA und die PHENIX Compagnie d'assurances SA verzichten auf ihr gesetzliches Recht, die Leistungen in diesem Fall zu kürzen. Artikel 24 Befreiung von der Prämienzahlungspflicht Stirbt der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung, kommt die SUPRA Assurances SA für die zukünftigen Prämien des versicherten Kindes auf, bis die Deckung gemäss Police endet, spätestens aber bis zum Ende der Versicherungsperiode, in welcher das versicherte Kind das 18. Altersjahr vollendet. Artikel 25 Mitteilungen Alle Mitteilungen sind an die SUPRA Assurances SA in Lausanne zu richten. Mitteilungen der SUPRA Assurances SA an den Versicherungsnehmer und an die versicherte Person sind rechtsgültig, falls sie an die jüngste der Versicherungsgesellschaft bekannte Adresse gesandt wurden. Artikel 26 Passivlegitimation 26.1 Bei Streitfällen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden AVB für diese Versicherungskategorie auf Leistungen bei Invalidität oder Todesfall muss der Versicherungsnehmer ausschliesslich direkt gegenüber der PHENIX Compagnie d'assurances SA Klage erheben Alle anderen Ansprüche hat der Versicherungsnehmer gegenüber der SUPRA Assurances SA geltend zu machen. Artikel 27 Gerichtsstand 27.1 Bei gerichtlichen Verfahren liegt der für die SUPRA Assurances SA zuständige Gerichtsstand an ihrem Hauptsitz bzw. dem Schweizer Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. des Begünstigten Die PHENIX Compagnie d'assurances SA erkennt bei Streitfällen bezüglich Leistungen infolge Invalidität oder Tod sowohl ihren Hauptsitz als auch den Schweizer Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder des Begünstigten in der Schweiz als Gerichtsstand an. Artikel 28 Anwendbares Recht Im übrigen richtet sich der vorliegende Vertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG). SUPRA Assurances SA SUPRA AVB Risk Plus - d

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