Präsident Prof. Dr. Werner Zögernitz Der österreichische Bundesrat und seine Möglichkeiten
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1 Präsident Prof. Dr. Werner Zögernitz Der österreichische Bundesrat und seine Möglichkeiten Gemäß Artikel 24 des Bundes-Verfassungsgesetzes üben der Nationalrat und der Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes gemeinsam aus. Neben dieser Gesetzgebungsfunktion haben sowohl Nationalrat als auch Bundesrat zwei weitere klassische Hauptaufgaben, nämlich die der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung (Verwaltung) und die der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes. Durch den Beitritt Österreichs zur EU ist eine weitere Aufgabe hinzugekommen, nämlich die Mitwirkung des österreichischen Parlaments an der EU-Rechtssetzung bzw. EU- Willensbildung. Während die Abgeordneten zum Nationalrat vom Volk aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, werden die Bundesräte von den Landtagen der einzelnen Länder für die Dauer der jeweiligen Landtagsgesetzgebungsperiode entsandt. Der Bundesrat besteht derzeit aus 62 Mitgliedern. Gemäß 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates ( können sich Bundesräte derselben Partei zu einer Fraktion zusammenschließen, für deren Anerkennung in der Regel 5 Bundesräte erforderlich sind. Davon haben 2 Parteien, nämlich die SPÖ und die ÖVP sie stellen jeweils 27 Bundesräte Gebrauch gemacht. Weitere 8 Bundesräte sind fraktionslos. 7 davon gehören jedoch einem Parlamentsklub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes an (3 Grüne, 2 FPÖ, 2 BZÖ). Nun zu den Aufgaben im Einzelnen: 1. Klassische Aufgaben des Bundesrates An den drei klassischen parlamentarischen Aufgaben ist der Bundesrat wie folgt beteiligt: o) Gesetzgebung Gemäß Artikel 42 B-VG ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln. Dieser kann - von Ausnahmen abgesehen - nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat innerhalb von 8 Wochen gegen den Beschluss keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Das bedeutet konkret, dass der Bundesrat entweder innerhalb von 8 Wochen ausdrücklich beschließt,
2 2 keinen Einspruch zu erheben und somit diese Frist verkürzt, oder dass er sich in Ausnahmefällen verschweigt. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen sogar der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 44 Abs. 2 B-VG). Andererseits steht dem Bundesrat bei einigen Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates, wie z.b. bei den Bundesgesetzen hinsichtlich näherer Bestimmungen über das Bundesfinanzrahmengesetz, das Bundesfinanzgesetz und sonstige Bestimmungen betreffend die Haushaltsführung des Bundes sowie über Verfügungen über Bundesvermögen, die Übernahme von Haftungen, das Eingehen von Finanzschulden und die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses usw., kein Mitwirkungsrecht zu (Artikel 42 Abs. 5 B-VG). Gegen Einsprüche des Bundesrates kann der Nationalrat gemäß Artikel 42 Abs. 4 B- VG in der Regel einen Beharrungsbeschluss fassen. Der Bundesrat kann im Gesetzgebungsverfahren auch von sich aus initiativ werden. So können gemäß Artikel 41 Abs. 1 B-VG Gesetzesvorschläge auch als Anträge des Bundesrates oder eines Drittels seiner Mitglieder dem Nationalrat vorgelegt werden. Während das Einspruchsrecht (aufschiebendes Veto) ein Mehrheitsrecht darstellt und das Zustimmungsrecht gem. Artikel 44 Abs. 2 B-VG sogar einer Zweidrittelmehrheit bedarf, können Gesetzesinitiativen im Bundesrat bereits von drei Bundesräten ergriffen werden. Solche Anträge gelangen jedoch nur dann an den Nationalrat, wenn sie vom Bundesrat beschlossen oder von einem Drittel seiner Mitglieder unterstützt werden. o) Parlamentarische Kontrolle Dem Bundesrat als Ganzes bzw. einer Minderheit oder einzelnen Mitgliedern stehen insbesondere folgende Kontrollrechte zu: a) das Interpellationsrecht, das die Einbringung von mündlichen und schriftlichen Anfragen - inklusive Dringlichen Anfragen und Besprechungen von Anfragebeantwortungen - umfaßt; b) das Resolutionsrecht, wonach der Bundesrat befugt ist, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Form von Entschließungen Ausdruck zu geben (Mißtrauensanträge sind jedoch dem Nationalrat vorbehalten); entsprechende Anträge können sowohl als unselbständige als auch als selbständige Entschließungsanträge eingebracht werden; c) das Informations- und Auskunftsrecht: Dieses bedeutet vor allem, dass der Bundesrat die Abhaltung einer parlamentarischen Enquete - Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderen Auskunftspersonen über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeiten des Bundesrates fallen - beschließen kann. Das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, ist hingegen dem Nationalrat vorbehalten. Darüber hinaus haben die Bundesratsausschüsse das Recht, Sachverständige oder andere Auskunftspersonen zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung einzuladen; d) das Zitationsrecht, wonach sowohl die Ausschüsse als auch das Plenum des Bundesrates die verpflichtende Anwesenheit von Regierungsmitgliedern beschließen können; 2
3 3 e) das Petitionsrecht: Dieses bedeutet, dass Eingaben (Petitionen) an den Bundesrat dann einen Gegenstand der Verhandlung bilden, wenn sie von einem oder mehreren Mitgliedern des Bundesrates überreicht werden; f) sonstige Kontrollrechte: Hier sei insbesondere erwähnt, dass ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates gemäß Artikel 140 Abs. 1 B-VG begehren kann, dass entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Weiters ist ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend eine Teiländerung des Bundesverfassungsrechtes gem. Artikel 44 Abs. 3 B-VG nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in beiden parlamentarischen Kammern - jedoch vor Beurkundung durch den Bundespräsidenten - dann einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Bundesräte verlangt wird. o) Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes Die dritte klassische Aufgabe, nämlich die Mitwirkung des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes, manifestiert sich beispielsweise bei der Genehmigung von Staatsverträgen und bei der Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes (drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied - gemäß Artikel 147 Abs. 2 B-VG). Dabei bedürfen politische Staatsverträge und Staatsverträge, die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, gemäß Artikel 50 Abs. 1 und 2 B-VG ausdrücklich der Zustimmung des Bundesrates. 2. Mitwirkung des Österreichischen Parlaments an der EU-Rechtssetzung bzw. EU- Willensbildung o Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurden nationale Rechtsetzungskompetenzen an EU-Institutionen übertragen. Das österreichische Parlament ist in die innerstaatliche Umsetzung von EU-Recht v.a. insofern eingebunden, als EU-Richtlinien nationaler Gesetzesbeschlüsse bedürfen, welche die EU-Vorgaben konkret ausführen. Im Gegensatz zu solchen Richtlinien wirken EU-Verordnungen direkt und zwar ohne nationale Umsetzungsnotwendigkeit. o Um im Gegenzug dazu über die Vorhaben der EU rechtzeitig informiert zu werden und um die von der Bundesregierung im Rat der EU vertretene Position mitgestalten zu können, wurden dem Nationalrat und dem Bundesrat Mitwirkungsbefugnisse bei den innerösterreichischen Vorbereitungen von Verhandlungen auf EU-Ebene eingeräumt. So wurden im Jahre 1994 beiden Kammern des österreichischen Parlaments umfassende Informations- und Mitwirkungsrechte zugestanden (Art. 23e B-VG). Außerdem wurde durch eine Novelle der Geschäftsordnung des Nationalrates der EU-Hauptausschuss bzw. der Ständige Unterausschuss des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union eingerichtet. Der EU-Hauptausschuss bzw. dessen Ständiger Unterausschuss nehmen grundsätzlich Aufgaben des Nationalrates im Bereich der EU wahr. Für den Bundesrat 3
4 4 wurden ähnliche Vorkehrungen für einen EU-Ausschuss in dessen Geschäftsordnung getroffen. Dadurch kommt es zunehmend zur einer Art Ausschussgesetzgebung bzw. Ausschussmitwirkung an der EU-Willensbildung, womit eine weitere beträchtliche Änderung der Form der parlamentarischen Legislativtätigkeit erkennbar ist. o Die Mitwirkung des österreichischen Parlaments an der EU-Rechtssetzung bzw. EU- Willensbildung bedeutet zunächst, dass Nationalrat und Bundesrat vom jeweiligen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union informiert werden müssen; d. h. die entsprechenden EU-Dokumente werden sofort an das österreichische Parlament weitergeleitet. Seit 2006 werden auch durch die EU-Kommission direkt Dokumente den nationalen Parlamenten zugeleitet. Der Nationalrat und teilweise auch der Bundesrat haben dann die Möglichkeit, die Themen im Hauptausschuss des Nationalrates bzw. in dessen Ständigem Unterausschuss sowie im EU-Ausschuss des Bundesrates zu beraten und eine sogenannte Stellungnahme zu beschließen, durch die das im Rat der EU anwesende Regierungsmitglied bei den Verhandlungen inhaltlich gebunden ist. Davon darf nur nach Rücksprache mit dem Parlament (Nationalrat) bzw. unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen (zwingende außen- und integrationspolitische Gründe) (Nationalrat und Bundesrat) abgewichen werden. So bindet eine vom EU-Ausschuss des Bundesrates (mehrheitlich) angenommene Stellungnahme die Regierungsmitglieder, sofern durch das Vorhaben Kompetenzen der Länder berührt sind und hiefür die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG erforderlich wäre, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene inhaltlich. Der EU-Hauptausschuss des Nationalrates und der EU-Ausschuss des Bundesrates können die Vorlagen theoretisch auch an das jeweilige Plenum verweisen, das ebenfalls eine verbindliche Stellungnahme beschließen kann. o Die Sitzungen des EU-Ausschusses des Bundesrates sind so wie jene des Hauptausschusses des Nationalrates bzw. dessen EU-Unterausschuss - öffentlich, sofern Vorschriften der Europäischen Union nichts Gegenteiliges erfordern. Letzteres ist der Fall, sobald vertrauliche oder geheime EU-Dokumente beraten werden, wobei die Einstufung der Vertraulichkeit von den EU-Institutionen vorgegeben ist. Die Öffentlichkeit kann jedoch auch auf Antrag eines Ausschussmitglieds aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Tonund Bildaufnahmen sind nur zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Über die Beratungen des EU-Ausschusses des Bundesrates wird eine auszugsweise Darstellung verfasst. Die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind ebenso wie im Hauptausschuss des Nationalrates und in dessen EU-Unterausschuss - berechtigt, bei diesen Ausschussverhandlungen mit beratender Stimme anwesend zu sein und das Rederecht auszuüben. o Die Beratungen des EU-Hauptausschusses und des Ständigen Unterausschusses für Europäische Angelegenheiten des Nationalrates sowie des EU-Ausschusses des Bundesrates werden im Interesse einer frühen und noch intensiveren Befassung des österreichischen Parlaments mit EU-Themen durch Beratungen in den fachlich zuständigen Ausschüssen und teilweise in Plenarsitzungen des Nationalrates sowie im Bundesrat ergänzt. Die Bundesregierung wurde zu diesem Zweck ersucht, zum jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission bzw. für die Programme der EU-Präsidentschaft Einzelberichte zu erstellen und den beiden Kammern des österreichischen Parlaments zuzuleiten. Im Nationalrat werden diese den Fachausschüssen zugewiesen. Diese können 4
5 5 dann im Ausschuss abschließend beraten oder in Einzelfällen dem Plenum zur Diskussion weitergeleitet werden. Im Bundesrat hingegen erfolgt die Vorberatung der oben erwähnten Berichte betreffend das jährliche Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission bzw. die Programme der EU-Präsidentschaft derzeit im Ausschuss für Verfassung und Föderalismus. Sie werden immer auch im Plenum diskutiert. o Darüber hinaus hat die Bundesregierung den Bundesrat gemäß Artikel 23c B-VG von Nominierungen in die EU-Institutionen zu unterrichten. Es handelt sich dabei um die Mitglieder der EU-Kommission, des Europäischen Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes, des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. In der parlamentarischen Praxis des Bundesrates erfolgt diese Unterrichtung durch ein Schreiben des Bundeskanzlers und des Außenministers, in dem beide Regierungsmitglieder dem Bundesrat die Nominierung in eine solche Funktion schriftlich mitteilen. Der Präsident des Bundesrates gibt in der Regel zu Beginn der dem Einlangen des Schreibens folgenden Sitzung dem Bundesrat bekannt (vgl. 41 Abs. 1 GO-BR), dass ein solches Schreiben vorliegt. o Sollte der Vertrag von Lissabon ( EU-Reformvertrag ) in Kraft treten, wird der Einfluss der nationalen Parlamente auf die EU-Willensbildung weiter zunehmen, wenn auch in bescheidenem Umfang. 5
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