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1 VL WiVerwR für ReWiTech Vermessungswesen, Maß- und Eichwesen im Überblick Carsten Roth 1 Teil 1 Vermessungswesen im Überblick Carsten Roth 2 1

2 I. Vermessungswesen (1) 1. Technische Vermessung vs Katastervermessung 2. Grenzkataster als zentraler Begriff des Vermessungswesens Kataster: allgemeine Bezeichnung für systematisches Verzeichnis von Gegenständen oder Rechten gleicher Art (von griech. καταστικον Register, Liste, Geschäftsbuch) In Österreich ursprünglich Grundsteuerkataster Allerhöchstes Patent vom 23. Dezember 1867 Gerechte Erhebung Grundsteuer in deutschen und italienischen Provinzen Messungen durch eigene, wissenschaftlich gebildete und praktisch geübte Feldmesser 1869: Einfügung von Vorschriften über Vermessung bei Änderung von Grundgrenzen 3 I. Vermessungswesen (2) [1883,1919] 1923: Schaffung Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen seit 1968 bis heute: Vermessungsgesetz 1968 Einführung Grenzkataster 2. Grenzkataster vs Grundsteuerkataster Keine zwei voneinander getrennten Kataster Grenzkataster baut auf Grundsteuerkataster auf ( Einverleibung von Grundstücken in den Grenzkataster ) EIN Kataster, der zt rechtlich gesicherte Grenzen enthält und INSOWEIT als Grenzkataster bezeichnet wird Kenntlichmachung der rechtlich gesicherten Grenzen (gestrichelte Linie unter Gdstck.Nr.) 4 2

3 I. Vermessungswesen (3) 3. Funktion des Grenzkatasters Ua verbindlicher Nachweis von Grundstücksgrenzen, 8 Z 1 VermG Grundstück: 7 a VermG Katastralgemeinde: 7 VermG [unverbindliche] Ersichtlichmachung, 8 Z 2 VermG von Benützungsarten, Flächenausmaßen vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung von Grundstücken Ersichtlichmachung der geocodierten (= raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und darauf errichteter Gebäude, 8 Z 3 5 I. Vermessungswesen (4) 4. Mittel zur Funktionserfüllung Festlegung der Art und Weise von Vermessungen Vorgabe von Ordnungskriterien für Katasterführung in weiten Teilen öffentlicher Kataster, 14 VermG 6 3

4 I. Vermessungswesen (5) 5. Wirkungen des Grenzkatasters Verbindliche Festlegung der Grundstücksgrenzen Grenzen nehmen an öffentlichem Glauben teil, 49 VermG ggü Grundbuch erweiterter Vertrauensschutz 6. Anlegung Grenzkataster Aufgabe der Landesvermessung [nicht: der Landesverwaltung!], vgl 1 VermG allgemeine Neuanlegung (ANA), 15 Abs 1 Z 2 ivm 21 ff VermG: vaw; Verhandlung, Niederschrift, Kennzeichnung Grenzpunkte, Vermessung, Aufnahme in Plan; Richtigstellungsverfahren (Ediktalverfahren) teilweise Neuanlegung (TNA), 15 Abs 1 Z 1 ivm 16 ff VermG 7 I. Vermessungswesen (6) 7. Aufbau des Grenzkatasters Anknüpfungspunkt: Katastralgemeinde, 7 VermG drei Teile ( 9) technisches Operat,, 9 Abs 2 VermG graphischer Teil (Katastralmappe) Zahlennachweis des Vermessungswerks (Koordinatenverzeichnis), insbes: Festpunkte der amtlichen Landesvermessung (Triangulationspunkte) Sicherungspunkte Nachweis der Eintragungsunterlagen 8 4

5 I. Vermessungswesen (7) Grundstücksverzeichnis, 9 Abs 3 VermG Adressregister, 9a VermG 9 I. Vermessungswesen (8) 8. Vermessungsbehörden und sonstige Vermessungsbefugte Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) unmittelbare Bundesverwaltung, Art 102 Abs 2 B-VG zusammen mit Vermessungsämtern Wahrnehmung der Aufgaben nach VermG Sonstige Vermessungsbefugte: vgl 1 Abs 1 Liegenschaftsteilungsgesetz Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Z 1 bestimmte Dienststellen des Bundes oder eines Landes mit mind. einem speziell qualifiziertem Bediensteten, Z 3 Agrarbehörden für Angelegenheiten der Bodenreform, Z

6 I. Vermessungswesen (9) 9. Durchführung der Vermessung (ausgewählte Fragen) Vermessung durch Behörde Verfahren: AVG, mit Besonderheiten in 15 ff VermG insbes: Grenzverhandlung, 24 ff VermG ivm 41 ff AVG Vermessung durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine Präklusion ggfls Ersatzverfahren nach 18 a VermG Betretungsrechte, 4, 5 bzw 43 VermG 11 Teil 2 Maß- und Eichwesen im Überblick Carsten Roth 12 6

7 II. Maß- und Eichwesen (1) 1. Maß- und Eichwesen als öffentliche Aufgabe Sicherung der Lauterkeit des Handels Vertrauen des Konsumenten in System des Handelsverkehrs stärken Mittel: Festlegung von Maßen und Gewichten (Maßwesen) Sicherstellung, dass Messeinrichtungen exakt arbeiten (Eichwesen) gesetzliche Grundlage: Maß- und EichG (MEG) Maß- und Eichwesen als staatliche Aufgabe 13 II. Maß- und Eichwesen (2) 2. Maßwesen a. Internationales Einheitensystem Systéme international d unités [SI]: metrisch, dezimal, kohärent Festlegung von international anerkannten eindeutigen Einheiten anhand physikal. Größen sieben Basiseinheiten (ausgehend von sieben Basisgrößen) Basisgrößen = Länge, Masse, Zeit, Stromstärke, thermodynamische Temperatur, Stoffmenge, Lichtstärke Basiseinheiten = Einheiten für Basisgrößen, aus denen alle anderen Einheiten abgeleitet werden und die ihrerseits nicht aus einer anderen Einheit ableitbar sind Referenzregelwerk: Broschüre Le Système international d unités [ SI-Broschüre ] 14 7

8 II. Maß- und Eichwesen (3) Beispiel: Basisgröße: Länge Basiseinheit: Meter Definition Meter: Ein Meter ist die Strecke, die Licht im Vakuum binnen des sten Teils einer Sekunde zurücklegt. Kohärent abgeleitete Einheit zb: Kilometer Zuständig für Referenzregelwerk: Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) = Internationales Büro für Maß und Gewicht (IBMG) 15 II. Maß- und Eichwesen (4) b. Gesetzliche Maße und Einheiten 1 Abs 1 MEG: Im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheits-wesen und Sicherheitswesen sind gesetzliche Maßeinheiten [ 2] zu verwenden Gesetzliche Maßeinheiten werden gem 1 Abs 5 MEG unterteilt in: Z 1: Basiseinheiten ( 2 Abs 1 MEG) = überwiegend auf Naturkonstanten beruhend Z 2: aus Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten ( insbes 2 Abs 2 MEG) [ua Radiant; Steradiant] Z 3: in 2 Abs 3 angeführte Einheiten Z 4: gem 3 gebildete Vielfache und Teile der in Z 1 bis 3 genannten Einheiten in 2 Abs 5 angeführte Einheiten Produkte und Quotienten von Einheiten (gem Z 1 bis 5) 16 8

9 II. Maß- und Eichwesen (5) c. Referenzen Referenzmessgeräte bzw Referenzmesseinrichtungen = Etalons aufbewahrt bei Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, 4 Abs 1 MEG BEV hat gesetzliche Maßeinheiten weiterzugeben durch ( 4 Abs 3 MEG) Eichung von Messgeräten Prüfung und Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst. 17 II. Maß- und Eichwesen (6) 2. Eichwesen a. allgemeines Metrologie = Wissenschaft vom Messen eichen = abmessen Eichung = technische Überprüfung eines bei der Eichbehörde zur Eichung beantragten Messgeräts Eichbehörden: BEV und nachgeordnete Eichämter, 32 Abs 2 MEG 18 9

10 II. Maß- und Eichwesen (7) b. Eichfähigkeit Zulassung zur Eichung erfordert Eichfähigkeit, 38 MEG Grundsatz: Zulassung durch BEV, 38 Abs 1 Z 1 MEG nur möglich unter Voraussetzungen von 38 Abs 4 MEG: Zur Eichung zuzulassen sind nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen. Grundlage der Entscheidung: eingehende physikalisch-techn. Untersuchung, 38 Abs 5 MEG nähere Vorschriften: 38 Abs 6 MEG 19 II. Maß- und Eichwesen (8) BEV hat in Eichvorschriften nach 39 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen technische Anforderungen für Zulassung zur Eichung gegeben sind und darin Messgeräte oder teile, die diesen Anforderungen entsprechen, zur Eichung zuzulassen Kundmachung im Amtsblatt für das Eichwesen, 39 Abs 4 MEG

11 II. Maß- und Eichwesen (9) BEV kann in Eichvorschriften anordnen, dass Zulassung zur Eichung nur auf Antrag erfolgt (Entscheidung durch Bescheid) besondere Zulassung Verfahren geregelt in Eich-ZulassungsVO des BMin für wirtschaftl. Angelegenheiten Soweit keine besondere Zulassung vorgesehen: Messgeräte sind allgemein zur Eichung zugelassen ( 39 Abs 8 MEG ivm 2 Abs 1 Eich-ZulassungsVO, BGBl 1992/785) Eichfähigkeit außerdem : bei Konformitätsfeststellung sowie bei Behandlung als gleichwertig nach 49 MEG 21 II. Maß- und Eichwesen (10) c. Durchführung der Eichung, 36 MEG Eichung besteht aus eichtechnischer Prüfung sowie Stempelung des Messgeräts Eichstempel: Eichzeichen, Jahreszeichen und ggfls Präzisionszeichen 36 Abs 3 MEG ivm 19 Eich-ZulassungsVO 22 11

12 II. Maß- und Eichwesen (11) Unterscheide gem 36 Abs 2 MEG: Ersteichung, Neueichung, Nacheichung Nacheichfrist: MEG (Verfahren geregelt in Eich-Zulassungsverordnung) = Frist, innerhalb derer zu erwarten ist, dass das Gerät im Rahmen der Verkehrsfehlergrenzen genaue Messergebnisse liefert. keine Bescheiderlassung über Eichergebnis, 56 MEG! Gerät gilt nur bei Einhaltung der Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht, 44 MEG! 23 II. Maß- und Eichwesen (12) d. Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen durch geeichte Geräte Gem 45 Abs 1 MEG gilt Gerät als unrichtig; bei Zweifeln: Befundprüfung, 47 MEG Verwendung oder Bereithaltung (vgl. 7 Abs 3 MEG) im eichpflichtigen Verkehr f unzulässig eichpflichtiger Verkehr: 2. Teil Abschnitt A 7 ff MEG 7 Abs 1 MEG: Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird Konkretisierung von Messgeräten in 8 für amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr 11 ff für Messgeräte im Gesundheitswesen und für Umweltschutz 13 ff für Messgeräte im Sicherheitswesen und Verkehrswesen 24 12

13 II. Maß- und Eichwesen (13) e. Sonderregelungen Sonderregelungen für Schankgefäße und Fertigverpackungen: keine Eichpflicht, aber : Überwachung nach 20 ff MEG [ivm mit SchankgefäßeVO und FertigpackungsVO] f. Eichpolizeiliche Revision Überwachung der eichrechtlichen Bestimmungen im Rechtsverkehr: eichpolizeiliche Revision, 51 ff MEG Aufgaben, Verfahren, allgemeine Befugnisse Revision: 51 f Marktüberwachung, 53 Überwachung v. Herstellern von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, 54 Revision der Messgeräte, II. Maß- und Eichwesen (14) g. Eichberechtigte Stellen BEV und Eichämter, 32 Abs 2 MEG Eichstellen gem 35 MEG: ermächtigte nat. oder jur. Personen oder eingetragene PG ermächtigte Stellen können Zeugnisse über Ergebnis der Eichung ausstellen öffentliche Urkunden, 35 Abs 6 MEG

14 Kontakt

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