Einführung und Umsetzung einer vereinfachten Kostenoption zur Berechnung und Anerkennung von Personalstandardkosten im AMIF.
|
|
- Kasimir Jonas Bruhn
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einführung und Umsetzung einer vereinfachten Kostenoption zur Berechnung und Anerkennung von Personalstandardkosten im AMIF. 1. Ziel Ermittlung und Anwendung eines standardisierten Stundensatzes zur Abrechnung von Personalkosten in durch den AMIF geförderten Projekten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Kostenabrechnung und der Prüfung des Verwendungsnachweises. 2. Rechtsgrundlage Gem. 11 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations-, und Integrationsfonds kann die (AMIF) die Anwendung von Kostenvereinfachungsoptionen vorsehen. In Verbindung mit Artikel 18 Absatz 7 VO (EU) 514/2014 kann zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung eines Projekts zusammenhängen, ein anwendbarer Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen 1 Bruttobeschäftigungskosten durch 1720 Stunden geteilt werden. 3. Berechnungsmethode Grundsatz Die Bruttopersonalkosten müssen entweder dem Besserstellungsverbot 2 gem. Nr. 1.3 der Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu 44 BHO (ANBest-P) oder, so dieses für den Zuwendungsempfänger oder einen seiner Projektpartner nicht gilt, dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 3 Bei Überschreitung erfolgt eine entsprechende Kürzung. Der standardisierte Personalkostensatz gilt für neue Projekte, die im Rahmen der nationalen AMIF-Aufforderung 2017, und den darauf noch folgenden nationalen Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen im AMIF, beantragt und durchgeführt werden. 1 jährlich umfasst einen Zeitraum von 12 Monaten, kein Kalenderjahr 2 Das Besserstellungsverbot gem. der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) umfasst neben der Höhe der Gehaltszahlung auch die vergleichbare Eingruppierung der Tätigkeit eines Mitarbeiters/ einer Mitarbeiterin. 3 Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beinhaltet neben der Angemessenheit der Höhe der Lohnzahlung auch die angemessene Eingruppierung der Tätigkeit eines Mitarbeiters/ einer Mitarbeiterin im Vergleich zur Eingruppierung vergleichbarer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. 1
2 Der Standardstundensatz berechnet sich somit wie folgt: Personalkosten pro Stunde = zuletzt dokumentierte jährliche Bruttopersonalkosten 1720 Stunden Im Zähler stehen die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten der Person, deren Kostensatz berechnet werden soll. Die Kosten beziehen sich auf die Kosten vor Beginn des Projekts. Nach Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn oder - falls ein solcher nicht erteilt ist - nach Beginn des Vorhabens liegende Daten können nicht mehr einbezogen werden. Die Daten der jährlichen Bruttopersonalkosten müssen im Antragsverfahren dokumentiert und nachgewiesen werden. Im Einzelfall können Jahresteildaten, sofern sie mindestens 3 Monate umfassen, auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Sie müssen im Antragsverfahren dokumentiert und nachgewiesen werden können. In diesem Sonderfall sind die erforderlichen Zeiträume nach der Förderentscheidung mit der EU-Zuständigen Behörde (AMIF) abzustimmen. In Fällen, in denen keine Jahresdaten oder Jahresteildaten der betreffenden Person existieren z.b. im Falle einer Neueinstellung, kann auf die durchschnittlichen Beschäftigungskosten einer Gruppe 4 von mindestens 3 Personen bei dem Projektantragsteller abgestellt werden, die vergleichbare fachliche Aufgaben, persönliche Merkmale, Einstufungen und eine solche Position haben. Liegen auch keine Daten einer Vergleichsgruppe vor, so werden die Personalkostensätze für den nachgeordneten Bereich gem. der zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell veröffentlichten Personalkostentabelle des Bundesfinanzministeriums als Berechnungsgrundlage herangezogen. 5 Anhand der vorgegebenen 1720 Jahresarbeitsstunden, die sich auf eine/n Vollzeit Mitarbeiter/in und eine Projektlaufzeit von genau 12 Monaten beziehen, lässt sich eine maximal abrechenbare Stundenzahl pro Mitarbeiter/in bei anteiliger Beschäftigung im Projekt berechnen. Hierzu wird die Zahl 1720 ins Verhältnis zur Laufzeit des Projektes (Anteil an einem vollen Jahr), der Arbeitszeit (Teilzeit anteilig) und der Zeit im Projekt im Verhältnis zur vertraglichen Arbeitszeit gesetzt. Nicht gerundet werden Ergebnisse, die ein Verhältnis darstellen (Teilzeit zu Vollzeit, Projektlaufzeit anteilig zum Jahr, Projektstunden zu vertraglicher Arbeitszeit, die Werte dieser Verhältnisse werden aber in den Formularen zur besseren Lesbarkeit nur mit 2 Nachkommastellen angegeben). Dies verhindert Rundungsfehler. Ergebnisse, die einen Euro-Betrag oder eine Stundenanzahl darstellen, werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 4 Bei staatlichen Hochschulen wird die vorgesehene Eingruppierung in Verbindung mit einer Bestätigung der Personalstelle über die (voraussichtlichen) tariflichen/gesetzlichen Zahlungen an die betreffende Person vorgelegt. 5 Die aktuelle Personalkostentabelle ist unter undeshaushalt/personalkostensaetze.html im Internet eingestellt. 2
3 Im Projekt wird eine maximal erbringbare Arbeitszeit berechnet. Sie muss nicht gleich verteilt erbracht werden. Sie kann flexibel auf die Projektlaufzeit verteilt werden, darf aber in der Summe das Maximum nicht überschreiten. Arbeitsstunden über dem Maximalwert von 1720 Stunden hinaus können nicht abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass bei einer Projektlaufzeit von über einem Jahr bei Vollzeit-Beschäftigung und vollem Einsatz im Projekt 1720 Stunden pro Jahr nicht überschritten werden dürfen. Dieser Grundsatz ist bei anteiliger Beschäftigung entsprechend anzuwenden. Der errechnete Stundensatz gilt für die gesamte Projektlaufzeit, Anpassungen innerhalb der Projektlaufzeit z.b. aufgrund tariflicher Anpassungen werden nicht als förderfähig anerkannt und sind vom Projektantragsteller zu tragen. Stunden sind Zeitstunden (60 Minuten). Unterscheide davon Unterrichtseinheiten (45 Minuten). 4. Berechnung: Für die Berechnung wird auf die Bruttopersonalkosten 6 von 12 aufeinander folgenden Monaten abgestellt, die dem Projekt vorangehen. Bezugszeitraum ist damit regelmäßig der Jahreszeitraum, der dem Projekt vorangeht. In Ausnahmefällen kann ein früherer Zeitraum nachgewiesen werden. Zugrunde gelegt werden die Bruttopersonalkosten. Diese werden durch 1720 (fiktive) Jahresarbeitsstunden geteilt und dieser Stundensatz mit den aktiven Projektstunden, die durch ordnungsgemäße Stundenzettel oder Zeitnachweise für das Vorhaben belegbar sind, multipliziert. Aktive Projektstunden sind solche, die tatsächlich und nachgewiesen für das Projekt erbracht wurden. Die abrechenbaren Stunden einer Person in einem Vorhaben können pro 12 Monaten 1720 produktive Jahresstunden nicht überschreiten. Bei Teilzeit gilt dies entsprechend auf die vereinbarte Teilzeit bezogen. Der errechnete Stundensatz darf nur auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Produktivstunden) angewandt werden. Urlaub, Krankheitstage, sog. Ausfallzeiten und sonstige für das Projekt "unproduktive" Zeiten werden nicht mehr berücksichtigt, da sie in den 1720 Stunden berücksichtigt sind. Sie fließen bereits in die Berechnung des Stundensatzes ein. Die maximale Anzahl an aktiven Projektstunden ist auf jährlich 1720 bzw. bei Teilzeit auf die anteiligen Teilzeitstunden und die anteiligen Stunden im Projekt begrenzt. Auch können die Bruttopersonalkosten (anteilig nach vertraglicher Arbeitszeit und Produktivstunden) nicht überschritten werden, so dass gegenüber der EU zu keinem Zeitpunkt höhere Kosten abgerechnet werden können als tatsächlich entstanden sind. Die Abrechnung von Überstunden oder Mehrarbeit ist bezogen auf die Projektlaufzeit nicht zulässig. 6 Beachte das geltende Besserstellungsverbot und das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 3
4 Vollzeit 7 Beispiel: Teilzeit- Anteil (vertragliche Arbeitszeit) 39 Std. 30 Std Std. 30 Std.- davon20 Std. im Projekt Projektlaufzeit Berechnung Maximale Stundenzahl im Projekt *(30/39)*Jahresanteil des Projekts *(30/39)*(20/30)*Jahresanteil des Projekts 9 600,08 Std 400,06 Std Andere Verfahren, wie z.b. eine Berechnung mit einer von abweichenden Stundenzahl sind unzulässig. Die Stundenanzahl ist gem. Artikel 18 Absatz 7 VO (EU) 514/2014 bindend vorgegeben. 7 Stundenanzahl, die eine Vollzeitkraft bei dem Arbeitgeber in der Regel/gem. geltendem Tarifvertrag (so vorhanden) tätig ist 8 Tagesgenauer Anteil der Tage der Projektlaufzeit an einem vollen Kalenderjahr (365 Tage oder 366 Tage) 9 Tagesgenauer Anteil der Tage der Projektlaufzeit an einem vollen Kalenderjahr (365 Tage oder 366 Tage) 4
5 5. Begriffserläuterungen Begriff Zuwendungsfähige Gehaltsbestandteile bei den jährlichen Bruttopersonalkosten Erläuterung Jährliche Bruttopersonalkosten enthalten den Bruttoarbeitslohn zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, außerdem alle gesetzlich oder per Tarifvertrag geregelten Gehaltsbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen, die für alle Bediensteten des Zuwendungsempfängers gelten, über einen längeren Zeitraum gewährt werden. Personalkosten umfassen damit die Gesamtvergütung einschließlich der jeweiligen Sachzuwendungen in Übereinstimmung mit den Tarifverträgen, die als Gegenleistung für die mit dem Vorhaben verbundene Arbeitsleistung gezahlt wurde. Sie umfassen auch Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer [erste und zweite Säule, die dritte Säule (Private Vorsorge) aber nur, wenn dies in einem Tarifvertrag festgelegt ist] sowie die gesetzlichen und freiwilligen Sozialabgaben der Arbeitgeber. Kosten für Geschäfts- oder Dienstreisen werden nicht als Personalkosten anerkannt. Freiwillige Leistungen, z.b. Dienstwagen, Dienstwohnung, Lebensversicherung, Prämien, Fahrtkostenzuschüsse für Arbeitsweg werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt, außer sie sind Bestandteil des Arbeitsvertrags und gelten generell für alle Beschäftigten des Zuwendungsempfängers oder sie sind Bestandteil eines Tarifvertrags. Die Dokumentation erfolgt durch Gehaltskonten, Lohnsteuerbescheinigung, Geschäftsbücher, Arbeitsverträge oder Tarifverträge u.dgl. 5
6 Begriff Bruttopersonalkosten bei Teilzeitarbeit Erläuterung Asyl-, Migrations-, Integrationsfonds Es kann nur das abgerechnet werden, was beantragt, bewilligt und nachgewiesen wurde. Nachträgliche Aufstockungen sind nicht möglich. Bei Beschäftigungen in Teilzeit müssen die Bruttopersonalkosten auf Vollzeit hochgerechnet werden. Beispiel: Teilzeit (vertragliche Arbeitszeit) 24 Stunden Vollzeit bei dem Zuwendungsempfänger: 39 Stunden Umrechnung: 24 : 39 = 0, , % Berechnung der Bruttopersonalkosten Vollzeit: Bruttopersonalkosten x 100 geteilt durch 61, = hochgerechnete Bruttopersonalkosten Vollzeit berechnete Bruttopersonalkosten geteilt durch ergibt den Stundensatz Zahl der erbrachten Stunden x Stundensatz = abrechenbarer und erstattbarer Betrag 11. Das Verhältnis von Teilzeit zu Vollzeit wird nicht gerundet. Weitere Ergebnisse (z.b. Stundensatz) werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Bei Teilzeit kann im Projekt anteilig bezogen auf die Laufzeit nicht mehr abgerechnet werden als dem anteiligen Stundenmaximum entspricht und als erbracht dokumentiert ist. Aktive Projektstunden Produktivstunden Stunden, die für das Projekt tatsächlich erbracht wurden. Nachweis: Stundenzettel 10 Die 1720 Stunden sind gem. VO (EU) 514/2014 vorgegeben und können nicht verändert werden 11 Der erstattbare Betrag kann die tatsächlich entstandenen Personalkosten sowie das Produkt von maximal im Projekt erbringbaren Stunden mit dem errechneten Stundensatz nicht überschreiten. 6
7 Begriff Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub, Feiertage) Zahl der jährlichen Arbeitstage Form der Arbeitszeitnachweise Erläuterung Diese Zeiten sind in der Jahresarbeitszeit von 1720 Stunden bereits berücksichtigt, also abgezogen. Da die Zahl 1720 der Teiler ist, werden diese Zeiten bei der Berechnung der Stundensätze berücksichtigt. Die finanziellen Stundensätze sind damit um die Ausfallzeiten erhöht. Die Vordrucke zum Nachweis der Personalzuweisung zum Projekt sowie zum Nachweis der im Projekt geleisteten Produktivstunden wird durch die AMIF zur Verfügung gestellt. 7
Ausgabe vom 10. Februar 2016
Ausgabe vom 10. Februar 2016 Abrechnung von Personalausgaben durch Standardeinheitskosten Sehr geehrte Damen und Herren, die Abrechnung von Personalausgaben in den niedersächsischen ESF-Programmen der
MehrV O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
MehrFragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen
Stand: 11.11.2015 Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen A. Finanzhilfe 1. Wie viele Personalstunden finanziert das Land über die Finanzhilfe
MehrMinisterium für Arbeit und Soziales - Referat Kinder Hinweise und Beispiele zur Anwendung des Mindestpersonalschlüssels gemäß 21 Abs.
Grundsätzliches Der Mindestpersonalschlüssel: o bezieht sich auf die ganze Einrichtung (nicht auf einzelne Gruppen). o ist im Jahresmittel sicherzustellen (nicht zu jeder Stunde), o trifft keine Aussagen
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrStufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L
Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für
MehrTarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
MehrGesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrVorschrift. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORIS
0_10_2015 VVND-VVND000036177 VORIS Vorschrift Normgeber: Staatskanzlei Aktenzeichen: 403-46105/5103/0004 Erlassdatum: 30.10.2015 Fassung vom: 30.10.2015 Gültig ab: 01.07.2015 Gültig bis: 31.12.2024 Quelle:
MehrTarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrInformationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
MehrGrundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV
Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV Inhalt Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes
MehrTarif - intensiv. DemografieTV. Besondere Teilzeit im Alter
Tarif - intensiv 28.08.2015 DemografieTV Besondere Teilzeit im Alter Mit der Besonderen Teilzeit im Alter startete das Demografiemodell. Daher wird es im DemografieTV für Unternehmen im DB Konzern auch
MehrMitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016
Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt am 05. September 2016 Aktuelles Tarifgeschehen insbesondere auch mit Sicht auf Probleme und Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrWichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis
Stand: 16.02.2009 Wichtige Hinweise für Antragsteller/innen bei Projektförderung auf Ausgabenbasis Die nachstehenden Hinweise gelten analog auch für solche Aufträge, die keinem förmlichen Vergabeverfahren
MehrBEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012
Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Rente wegen Erwerbsminderung Anspruchsvorausset zungen Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) gewährt eine Erwerbsminderungsrente,
MehrRechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO
Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2
MehrPraktika für Flüchtlinge Folgende Praktika können Sie als Unternehmen mit Flüchtlingen durchführen:
Monatlich sind mindestens zu zahlen: Einstiegsqualifizierung (EQ) > 216 Euro Vergütung, > 108 Euro Sozialversicherungsbeiträge. Beide Beiträge von der Arbeitsagentur refinanziert werden. Es steht Ihnen
MehrArbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Abteilungsleiterin 2, Landkreis Dachau im April 2011 Stellvertr. Geschäftsführerin Jobcenter Dachau Arbeitsanweisung zur Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß 28 Abs. 2 bis 7 Zweites
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrSonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD
Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
MehrVerordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
MehrAnforderung an die Personalkostenabrechnung in Projekten
Anforderung an die Personalkostenabrechnung in Projekten Bernd Ostendorff, Haus der Wirtschaft, Kiel, Trägerforum ZPA, 20. Juni 2011 Wirtschaft Immobilien Kommunen Zuschüsse Bernd Ostendorff Tel. : 0431
MehrThema 3: Personalkosten auf Basis von Standardeinheitskosten
Thema 3: Personalkosten auf Basis von Standardeinheitskosten Grundlagen: VO (EG) 397/2009 zur Änderung der VO (EG) 1080/2006, Artikel 7, Absatz 2 (4) COCOF-Dokument 09/0025/04, Kapitel II Auf der Grundlage
MehrHinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung;
Anlage zum Schreiben des MF v. 21.06.2016 VD 4 35 26 Hinweise der TdL zum Erholungsurlaub in der für Niedersachsen geltenden Fassung; Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells
MehrRichtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs.
Richtlinien über die Förderung in Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Förderung in Tagespflege Die Förderung in Tagespflege
MehrTextilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEITEN
Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM
MehrFact Sheet 2 Personalkosten
Fact Sheet 2 Persnalksten V e G ü2 7 G ü Zusammenfassung: Für den Anspruch auf Erstattung vn Persnalksten, das Erstattungsantragsverfahren swie für die zur Erstattung vrzulegenden Nachweise gelten ausführliche
MehrUrlaubsanspruch Teil 2: Der Urlaubsumfang bei persönlichen Veränderungen während des Urlaubsjahres
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 22.07.2016 Urlaubsanspruch
MehrMindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch
Mindesturlaubsvergütung bei Ausfallstunden ohne Lohnanspruch Seite 1 von 6 INHALT 1 Gemeldeter Bruttolohn nach 6 VTV als Berechnungsgrundlage... 3 2 Anrechnung von Urlaubsgewährungen auf Ansprüche aus
MehrEinzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen
Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen 2 0 1 2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen
MehrMITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am 13.06.2002 XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. O R G A N I S A T O R I S C H E S 267. Einführung der gleitenden
MehrTeil II - Erstattung und Verbuchung von Bezügen bei Abordnung, Versetzung und Beurlaubung von Beschäftigten - ( 50 Absatz 3) -
50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen (1) Mittel und Planstellen können mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde umgesetzt werden, wenn Aufgaben auf eine andere Verwaltung übergehen.
MehrDie Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.
Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen
MehrAnlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...
MehrDie Weiterbildung zum Facharzt
Ä R Z T E K A M M E R B E R L I N Die Weiterbildung zum Facharzt Abteilung 1 Weiterbildung/Ärztliche Berufsausübung Überblick Allgemeine Informationen zur Weiterbildung Fachspezifische Informationen Antragsverfahren
MehrUmsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie
Die Auswirkungen des demografischen Wandels gestalten Umsetzung des Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demografie 22. September 2010 Sozialpartner-Fachtagung In Zusammenarbeit mit: Lebensarbeitszeit und
MehrPersonalausgaben liegen vor, wenn der Zuwendungsempfänger Ausgaben für eigenes (zusätzliches oder abgestelltes) Personal abrechnet.
Merkblatt Abrechnung von Personalausgaben in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur und zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturmaßnahmen
MehrPersonalschlüssel und Fachkraft-Kind-Relation in Kitas
Personalschlüssel und Fachkraft-Kind-Relation in Kitas Berechnungen anhand eines Beispiels Die Delfingruppe befindet sich in einer Einrichtung mit festen Gruppen und einem halboffenen Konzept. Die Kinder
MehrEntgelt E 4. 11. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Entgelt E 4 11. Die Definitionen, was Sonderformen der Arbeit sind, finden sich in 5 und 6 Anlage 30 bzw. 4 Anlagen 31 und 32. In welchen Fällen die Sonderformen der Arbeit zulässig sind, ergibt sich aus
MehrPersönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG
Mindestlohn Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG Vollzeitkräfte Praktikanten/ innen (Definition in 22 Abs. 1 S. 3 MiLoG) Mindestlohn 8,50 brutto pro Zeitstunde Arbeitnehmerbeschäftigu ng in
MehrPflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
MehrWichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*)
Wichtige Hinweise für Antragsteller bei Projektförderung auf Ausgabenbasis*) Seit 1.10.2005 gilt für die Beschäftigten des Bundes der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der den BAT bzw.
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrTarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie
MehrAtmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit
Atmendes Entgelt, atmende Arbeitszeit Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Heidelberg ] Noch Platz zum Atmen? Das Gehalt beträgt monatlich 3.500,00 brutto. Die wöchentliche
MehrAllgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche
Allgemeiner Aufwandsfreibetrag für Ehrenamtliche Anlagen: 3 Nr. 26a EStG = 500 - Muster Vereinbarung mit dem Spender - Muster Negativerklärung des Spenders - Download Zuwendungsbestätigungen - Muster Zuwendungsbestätigung
MehrSteuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.
MehrVierter Tarifvertrag
Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh
MehrUrlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk
Urlaub für Lehrlinge im Maler- und Lackiererhandwerk Urlaubsanspruch Der Jahresurlaub eines Lehrlings richtet sich nach den im Berufsausbildungsvertrag (Lehrvertrag) eingetragenen Urlaubsansprüchen. Die
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
Mehr1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei
MehrTarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,
MehrAnleitung für Krankenpflegepersonal
12.2011 Anleitung für Krankenpflegepersonal Das dänische Arbeitsmarktmodell Gehalt Wenn Sie in Dänemark eine Anstellung erhalten, sind eine Reihe Ihrer Gehaltsund Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag
MehrTeilzeitarbeit. Stand: Dezember Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung
Teilzeitarbeit Stand: Dezember 2002 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung Die im Merkblatt "Teilzeitarbeit" zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrFragenkatalog Nr. 1 vom
Öffentliche Ausschreibung 1213-15-45797 Betriebs- und vertrauensärztliche Versorgung für den IS Potsdam Fragenkatalog Nr. 1 vom 09.02.2015 Zu diesem Beschaffungsverfahren wird/werden folgende Bieter- bzw.
MehrRichtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 2 Gegenstand der Förderung 3 Zuwendungsempfänger 4 Zuwendungsvoraussetzungen 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 6 Verfahren
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrSatzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege
Fachdienst allgemeine Jugendhilfe/Jugendförderung Wirtschaftliche Jugendhilfe Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrMittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit
Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition
MehrBeispiel: Angebotskalkulation / Stundensatz
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. Businessplan-Wettbewerb 2014 Beispiel: Angebotskalkulation / Stundensatz 20. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH FRODO Graphik- und Design Herr
MehrABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.
ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages
MehrEBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz
EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz 1 Status dieser Leitlinien 2
MehrR i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom
R i c h t l i n i e des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen
MehrAushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten
Positionspapier Aushilfstätigkeiten zeitlich flexibler gestalten Österreichische Hoteliervereinigung Wien, Juni 2010 N:\Windows\HOF_Verein\Lobbying_Public_Affairs\Forderungspapiere\Positionspapier Aushilfen_zeitlich_flexibler_gestalten.doc
Mehr- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit
- - 1 - - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1. Das Land
MehrBereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
MehrFachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen
Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b
MehrGehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen
LANDESTIERÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktischer Tierärzte
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn 1 Allgemeines Ab dem 01.01.2015 gilt erstmals ein flächendeckend zu zahlender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Alle
MehrDer Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften
Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrGehaltstarifvertrag. für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen
Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte / Tierarzthelfer / Tierarzthelferinnen zwischen dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.v., Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt am Main und dem Verband
Mehr2 Menschen: Personal & Kunden
37 2 Menschen: Personal & Kunden Darum geht es in diesem Kapitel: Personal-Gesamtkosten Spezifische Personalkosten und Stundensätze Leistungsspezifische Personalkosten Deckungsbeiträge und Mitarbeiterleistung
MehrOrdnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung
Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung für die Studiengänge an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.
MehrRichtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein. (Schwimmsportstättenförderrichtlinie)
Richtlinie über die Förderung von kommunalen Schwimmsportstätten in Schleswig-Holstein (Schwimmsportstättenförderrichtlinie) Fundstelle: Amtsblatt Schl.-H. vom 16. März 2015, S. 447 Erlass des Ministeriums
MehrArbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit (gemäß TV FlexÜ)
Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit (gemäß TV FlexÜ) Zwischen... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau..., geb. am..., PLZ / Wohnort:..., Straße:..., (Beschäftigte/r) wird auf der Grundlage des Tarifvertrages
MehrFünftelregelung bei Feiertagen
Fünftelregelung bei Feiertagen Arbeitszeitverkürzung für Schichtarbeiter(innen) gemäß 12 Abs. 5, Unterabs. 2 TV AWO NRW Betroffene Beschäftigte die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
MehrErfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung. # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin
Erfasster Zeitraum von: bis: Kurzbezeichnung # Angaben zum Zuwendungsempfänger / zur Zuwendungsempfängerin 01 Zuwendungsempfänger/-in (vollständige Bezeichnung) Stadt Heidelberg (zuständiges Fachamt) Postfach
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrFRODO Graphik- und Design
Übung NUK-Businessplan-Wettbewerb 2015 Beispiel einer Angebotskalkulation: Graphik- und Designbüro Frodo Beutlin 5. März 2015 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH FRODO Graphik- und Design Herr Frodo
MehrEinführung einer Rezeptgebührenobergrenze ab
Mag. Jürgen Radics: Einführung einer Rezeptgebührenobergrenze ab 1.1.2008 1) Ausgangssituation Die österreichische Sozialversicherung hat im Jahr 2006 zirka 2,6 Milliarden Euro für Medikamente ausgegeben.
MehrLohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI
TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen
Mehr