Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N. Finanz- und Verwaltungsausschuss (Vorberatung) Ö Gemeinderat (Entscheidung)
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1 2017/087 öffentlich Dezernat A Hauptamt Peter Höfer Bezugsvorlagen: Beratungsfolge Geplante Sitzungstermine Ö / N Finanz- und Verwaltungsausschuss (Vorberatung) Ö Gemeinderat (Entscheidung) Ö Oberbürgermeisterwahl Festlegung des Wahltermins; Festlegung des Ausschreibungstextes; Festlegung des Endes der Bewerbungsfrist und einer offiziellen Kandidatenvorstellung; Bildung des Gemeindewahlausschusses Beschlussvorschlag 1. Die Wahl des Oberbürgermeisters findet am Sonntag, den zusammen mit der Bundestagswahl statt. Eine etwaige Neuwahl wird 14 Tage später am Sonntag, den durchgeführt. 2. a) Das Ende der Bewerbungsfrist für die Einreichung der Bewerbungen wird auf Montag, den , Uhr, für eine etwaige Neuwahl auf Mittwoch, den , Uhr, festgesetzt. b) Die Ausschreibung der Stelle erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Amtsblatt der Stadt Leonberg sowie im Internet. c) Es wird eine offizielle Kandidatenvorstellung durchgeführt. Sie wird am Freitag, den um Uhr in der Stadthalle stattfinden. d) Der Ausschreibungstext wird im Wortlaut der Anlage 1 beschlossen. 3. Der Gemeindewahlausschuss wird aus Oberbürgermeister Schuler als Vorsitzenden, Ersten Bürgermeister Dr. Vonderheid als ersten Stellvertreter, Bürgermeister Brenner als zweiten Stellvertreter, Amtsleiter Peter Höfer als dritten Stellvertreter und 8 Beisitzern gebildet. Zu Beisitzern und Stellvertretern werden berufen: Fraktion/Gruppierung Beisitzer Stellvertretung CDU FWV SPD GRÜNE FDP S:ALZ NLL DIE LINKE
2 Seite 2 Zusammenfassung des Sachverhalts Die achtjährige Amtszeit von Herrn Oberbürgermeister Schuler endet mit Ablauf des Deshalb ist entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlrechts in 2017 eine Oberbürgermeisterwahl durchzuführen. Dazu sind festzulegen bzw. zu beschließen die Termine für die Wahl und für eine etwaige Neuwahl und die Zusammenlegung mit der Bundestagwahl; das Ende der Bewerbungsfrist; in welchen Presseorganen/Medien die Stellenausschreibung erfolgt; ob, wo und wann eine offizielle Kandidatenvorstellung erfolgt; der Inhalt des Ausschreibungstextes; die Bildung des Gemeindewahlausschusses; Ziele der Maßnahme Die Beschlussfassung hat die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Oberbürgermeisters zum Ziel. Sachverhalt/Sachstand Herr Oberbürgermeister Schuler wurde am für eine weitere Amtszeit von acht Jahren gewählt. Er hat sein Amt am angetreten, demzufolge endet seine Amtszeit mit Ablauf des Es ist deshalb in 2017 eine Oberbürgermeisterwahl durchzuführen. Herr Oberbürgermeister Schuler bewirbt sich nicht wieder. Weiteres Vorgehen: 1. Festlegung des Wahltermines Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württember (GemO) darf die Wahl frühestens drei Monate und muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Dies bedeutet, dass die Wahl an einem Sonntag zwischen dem und dem (Neuwahl) stattfinden muss ( 47 Abs.1 GemO). Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber diese absolute Mehrheit erreicht, hat frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl stattzufinden ( 45 GemO). Die Wahltage sind vom Gemeinderat festzulegen. Eine frühzeitige Entscheidung ist notwendig, um den zeitlichen Ablauf der Wahl auf Grund der vorgegebenen gesetzlichen Mindestfristen bestimmen und organisieren zu können. Nach 38 a des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) kann der Gemeinderat bestimmen, dass die Wahl des Oberbürgermeisters gemeinsam mit anderen Wahlen, u. a. der des Deutschen Bundestags, durchgeführt wird. Damit wäre ein Zusammenlegung der OB- Wahl mit der Bundestagswahl am Sonntag, den möglich. Eine eventuelle Neuwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt. Landesweit üblich ist für eine eventuelle Neuwahl der zweite Sonntag nach der Wahl. Alternativtermine für den ersten Wahlgang wären Sonntag, , oder ; Termine davor fallen in die Sommerferien. Würden die Wahlen nicht zusammengelegt, könnten auf die Wähler/innen sowie auf die Wahlhelfer/innen und die Verwaltung bis zu drei Wahltermine in kurzem zeitlichen Abstand zukommen. Das ist den Wähler/innen und Wahlhelfer/innen nur sehr schwer vermittelbar. Außerdem ist durch die Zusammenlegung für die OB-Wahl eine deutlich höhere Wahlbeteiligung zu erwarten. An Kosten werden rund Euro gespart. Die Verwaltung schlägt vor, den ersten Wahlgang der Oberbürgermeisterwahl mit
3 Seite 3 der Bundestagswahl zusammenzulegen. Als Wahltag für den ersten Wahlgang wird somit Sonntag, der und für eine eventuelle Neuwahl Sonntag, der bestimmt. Der vorgeschlagene Wahltermin für den ersten Wahlgang ist mit der Terminierung der letzten Wahl vergleichbar. 2. Stellenausschreibung, Frist für die Einreichung von Bewerbungen 2.1 Die Stelle des hauptamtlichen Oberbürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Da der als Wahltag vorgeschlagen wurde, muss die Stelle spätestens am ausgeschrieben werden. Nach der GemO ist die fristgerechte Ausschreibung eine zwingende Verfahrensvorschrift. Eine ordnungsgemäße Stellenausschreibung setzt voraus, dass ein größerer Kreis interessierter Personen von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen kann. Dies ist mit einer Veröffentlichung der Stellenanzeige im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sichergestellt. Es bietet sich noch an, die Stellenausschreibung zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Leonberg sowie auf einem Stellenportal im Internet zu veröffentlichen. Natürlich erfolgt auch eine Veröffentlichung auf unserer Homepage. Im Blick auf den vorgeschlagenen Wahltermin ist vorgesehen, die Stellenausschreibung am Freitag, den und am Freitag, den im Staatsanzeiger für Baden- Württemberg, und Donnerstag, den im Amtsblatt der Stadt Leonberg zu veröffentlichen. 2.2 Frühestmöglicher Termin für die Einreichung einer Bewerbung ist der Tag nach der Stellenausschreibung ( 10 Abs. 1 KomWG). Wird die Stelle mehrfach ausgeschrieben, ist die erste Veröffentlichung für die Wahrung der Frist und auch sonst maßgebend (Kommentar Kunze/Bronner/Katz zu 47 GemO). Bei einer Ausschreibung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am Freitag, den ist dies Samstag, der Weil der erste Tag der Bewerbungsfrist ein Samstag ist, gelten alle Bewerbungen, die bis zum nächsten Werktag jeweils vor Uhr eingegangen sind, als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen. Über die Reihenfolge dieser gleichzeitig eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los. In der Stellenausschreibung ist eine Frist für die Einreichung der Bewerbungen festzusetzen. Die Verwaltung schlägt vor, den frühestmöglichen Termin dafür zu wählen, da im Hinblick auf die Briefwahl die Stimmzettel rechtzeitig hergestellt sein müssen. Das Ende der Bewerbungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl festgesetzt werden ( 10 Abs. 1 KomWG). Dies ist bei dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Wahltag somit Montag, der Damit ist eine ausreichende Bewerbungsfrist ( bis ) gegeben. Bei einer eventuell notwendig werdenden Neuwahl beginnt nach 10 Abs. 2 KomWG die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl (und die Rücknahme von Bewerbungen) am ersten Werktag nach der ersten Wahl (also Montag, ). Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl (also auf Mittwoch, den , Uhr) festgesetzt werden. Wegen der im Amtsblatt vom erforderlichen Bekanntmachung der für die Neuwahl zugelassenen Bewerber, ist dieser frühestmögliche Zeitpunkt zu beschließen. 3. Text der Stellenausschreibung Für die Stellenausschreibung empfiehlt die Verwaltung den Text lt. Anlage Bildung des Gemeindewahlausschusses
4 Seite 4 Der Gemeindewahlausschuss (GWA) hat folgende Aufgaben: Leitung und Überwachung der Wahl; Prüfung und Zulassung der Bewerbungen; Gegebenenfalls Entscheidung über Abhilfe von Widersprüchen gegen die Zurückweisung von Bewerbungen; Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Bei Kommunalwahlen (dazu zählt auch die Oberbürgermeisterwahl) ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern und Stellvertretern in gleicher Zahl. Sie werden vom Gemeinderat aus den Wahlberechtigten gewählt. Der Vorsitz obliegt Kraft Gesetz dem Oberbürgermeister und seinen Vertretern im Amt, außer diese Personen wären verhindert. Da Oberbürgermeister Schuler erklärt hat, nicht mehr zu kandidieren und auch keine anderen Hinderungsgründe vorliegen, steht einem Vorsitz durch ihn nichts im Wege. Auch bei seinem ständigen Vertreter, Erster Bürgermeister Dr. Vonderheid, liegen keine Hinderungsgründe vor. Er kann somit die erste Stellvertretung wahrnehmen. Als zweite Stellvertretung wird Bürgermeister Brenner benannt; auch bei ihm sind Hinderungsgründe nicht bekannt. Nur zur Absicherung, falls beide Stellvertreter ausfallen, wird der Leiter des Hauptamtes, Peter Höfer, als dritter Stellvertreter bestimmt. Bei den Entscheidungen des GWA bestehen in aller Regel keine Entscheidungsspielräume. Es ist bei allen Entscheidungen zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden und das Ergebnis korrekt zu Stande gekommen ist. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den GWA klein zu halten und von jeder Gruppierung des Gemeinderates eine/n Vertreter/in in den GWA zu entsenden. Der GWA besteht dann aus neun Beisitzern (und ebenso vielen Stellvertreter/innen). Die Stellvertreter in gleicher Zahl werden für den Fall der völligen Verhinderung eines Beisitzers wie auch für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung bestellt. 5. Kandidatenvorstellung Den zugelassenen Bewerbern soll Gelegenheit gegeben werden, sich nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bewerbungen den Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Die Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber hat nach 10 Abs. 6 KomWG spätestens am 15. Tag vor der Wahl (= , d. h. Amtsblatt ) zu erfolgen. Die Verwaltung empfiehlt, eine offizielle Kandidatenvorstellung abzuhalten. Den Bewerbern ist überlassen, ob und wo sie sich darüber hinaus auf Grund eigener Initiative noch bekannt machen wollen. Für die offizielle Kandidatenvorstellung bietet sich die Stadthalle an. Die Verwaltung schlägt vor, die offizielle Kandidatenvorstellung in der Stadthalle am Freitag, den , Uhr durchzuführen. Am steht die Stadthalle nicht zur Verfügung. Die Fraktionen und Gruppierungen werden gebeten, für die Wahl der Beisitzer und der Stellvertreter Vorschläge bis zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am namentlich einzubringen. Die Bestellung eines Schriftführers und der erforderlichen Hilfskräfte erfolgt durch die Verwaltung.
5 Seite 5 Weiteres Vorgehen Das Vorgehen bei einer Oberbürgermeisterwahl ist gesetzlich vorgegeben. Deshalb ist die Oberbürgermeisterwahl entsprechend umzusetzen. Alternativen zum Beschlussvorschlag Begrenzte Spielräume gibt es bezüglich des Wahltages des Zeitpunktes der Ausschreibung der Oberbürgermeisterwahl der Besetzung des Gemeindewahlausschusses der Kandidatenvorstellung Finanzierungsübersicht Kontierung Jahr verfügbares Budget Finanzbedarf Bemerkung Erstattungen Bund Ehrenamtliche Entschädigung Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen für Wahlen Leistungen des Baubetriebshofes Für zwei Wahlgänge Klaus Brenner Bürgermeister Anlage/n Dr. Vonderheid Erster Bürgermeister Bernhard Schuler Oberbürgermeister Wortlaut der Stellenausschreibung
6 Seite 6 Wortlaut der Stellenausschreibung Anlage 1 Wegen Ablauf der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers am ist die Stelle der/des Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Leonberg (rd Einwohner) zum neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wahl findet am Sonntag, den , eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, den statt. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen müssen am Wahltag das 25. Lebensjahr, dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in 28 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannten Personen. Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am , Uhr schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Oberbürgermeister Schuler, Rathaus Leonberg, Belforter Platz 1, Leonberg in verschlossenem Umschlag mit der Aufschrift Oberbürgermeisterwahl eingereicht werden. Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachzureichen: fünfzig (50) Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (kostenfrei erhältlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses); ein Wählbarkeitsbescheinigung für die Wahl ausgestellt von der Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers; eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach 46 Abs. 2 GemO vorliegt; Unionsbürger/innen müssen außerdem eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben. Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, den und endet am Mittwoch, den , Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. Am Freitag, den , Uhr findet in der Stadthalle Leonberg eine persönliche öffentliche Kandidatenvorstellung der zugelassenen Bewerber/innen statt. Der Stelleninhaber bewirbt sich nach 24jähriger Amtszeit nicht wieder.
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