Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg. 2. Besprechungsfall Mobilfunksendeanlage im Wohngebiet

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1 RaVG Bostedt SS 2004 Verwaltungsgerichtliche Praxis Veranstaltungsreihe des Verwaltungsgerichts Freiburg 2. Besprechungsfall Mobilfunksendeanlage im Wohngebiet Um eine flächendeckende Mobilfunkversorgung sowohl im GSM- als auch im UMTS- Standard zu gewährleisten, möchte die T-GmbH auf einem Grundstück im Bereich der kreisfreien Stadt F eine Mobilfunksendeanlage errichten. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und einer Grenzgarage bebaut und liegt in einem durch den Bebauungsplan B festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Der Bebauungsplan war im Sommer des Jahres 1976 ausgelegt und im Juni 1981 vom Gemeinderat beschlossen worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans erfolgte im März Die geplante Sendeanlage besteht - neben einem ca. 1,2 m hohen Systemtechnikschrank - aus einem 10,20 m hohen Mast, an dem in etwa 6,5 m Höhe eine Parabolantenne angebracht und auf dessen Spitze ein etwa 1,25 m langes Funksystem aufgesetzt ist. Der Mast soll so an die Grenzgarage angebracht werden, dass er diese um ca. 4,5 m überragt. Der nach der 26. BImSchV (ElektrosmogVO) zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder einzuhaltende Sicherheitsabstand zu Gebäuden oder Grundstücksflächen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist eingehalten; die notwendige Bescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post liegt vor. Ein bei der Stadt F gestellter Baugenehmigungsantrag wurde von dieser mit der Begründung abgelehnt, die Anlage sei als Gewerbebetrieb anzusehen, von dem trotz Einhaltung der Sicherheitsabstände nach der 26.BImSchV Gesundheitsgefährdungen ausgehen könnten. Denn diese Verordnung berücksichtige lediglich die thermischen, nicht jedoch die nur unzureichend erforschten athermischen Auswirkungen von Mobilfunksendern. Im Übrigen sei der Gemeinde ein planerisches Ermessen eingeräumt, dass sie hier im Sinne einer Versagung der Baugenehmigung ausübe. Dabei sei auch von Bedeutung, dass die Anlage in der Umgebung optisch störend wirke. Der hierauf eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium F unter Hinweis auf die Ausführungen der Stadt F zurückgewiesen. Nunmehr erhebt die T-GmbH beim zuständigen Verwaltungsgericht rechtzeitig Klage gegen die Stadt F. auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Anlage sei als Nebenanlage i.s.d. 14 BauNVO oder als nicht störender Gewerbebetrieb nach 4 BauNVO genehmigungsfähig. Das bestehende Ermessen sei auf Null reduziert, weil anderenfalls eine Versorgungslücke entstehe und durch den Betrieb der Anlage keine Gesundheitsgefährdung zu besorgen sei. Eine optische Störung sei angesichts der Maße der Anlage nicht gegeben. Aufgabe: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

2 2 Hinweis: 4 der BauNVO von 1968 lautet: (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, (...), 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. (...) 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. (...) 14 der BauNVO von 1968 lautet: (1) Außer den in den 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. (2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Wasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

3 3 Lösungsskizze Der Fall ist angelehnt an das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom S 2726/02 -, VBlBW 2004, 141 = DÖV 2004, 306. I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Die Baugenehmigung ist unzweifelhaft ein Verwaltungsakt. Die auf ihre Erteilung gerichtete Klage betrifft somit ohne weiteres eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. 2. Statthafte Klageart Die Klägerin begehrt die Verurteilung der beklagten Stadt zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Mobilsendeanlage; sie erhebt also eine Verpflichtungsklage im Sinne des 42 Abs Alt. VwGO. 3. Klagebefugnis Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung hat. Sie kann deshalb geltend machen, durch die Ablehnung der Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein und ist somit im Sinne des 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. 4. Vorverfahren Das nach 68 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 VwGO vor Erhebung einer Verpflichtungsklage durchzuführende Vorverfahren nach den 69 ff VwGO wurde mit Erlass des Widerspruchsbescheides erfolglos beendet. 5. Klagefrist Die Klagefrist des 74 VwGO ist - laut Sachverhalt - eingehalten. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung des Baugenehmigungsantrags durch die Stadt F. rechtswidrig war, die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist ( 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Dies ist der Fall, wenn die Klägerin gegen die Stadt F. einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat. 1. In Betracht kommende Anspruchsgrundlage Rechtsgrundlage der begehrten Baugenehmigung ist 58 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBO -. Hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn

4 4 dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. 2. Passivlegitimation der Beklagten Ein Anspruch der Klägerin nach 58 Abs. 1 LBO setzt zunächst voraus, dass die beklagte Stadt F. überhaupt die für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zuständige Behörde ist. Dies ist hier - unproblematisch - der Fall, da die Stadt F. als Stadtkreis nach 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG untere Baurechtsbehörde ist. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Baugenehmigungen auf ihrem Gebiet ist deshalb gemäß 48 Abs. 1 LBO gegeben. 3. Genehmigungspflicht des Vorhabens Eine Baugenehmigung ist nach dem Wortlaut des 58 Abs. 1 LBO nur für genehmigungspflichtige Vorhaben zu erteilen. Dabei ist nach 49 Abs. 1 LBO die Errichtung einer baulichen Anlage genehmigungspflichtig, soweit in den 50 und 51 LBO nichts anderes bestimmt ist. Zur Verfahrensfreiheit von Mobilfunksendeanlagen war in der Vergangenheit strittig, ob sie ausschließlich nach Ziffer 26 des Anhangs zu 50 Abs. 1 zu beurteilen war, nach der bauliche Anlagen, die dem Fernmeldewesen dienen, bis zu einer Grundfläche von 30 qm und einer Höhe von 5 m verfahrensfrei sind, ob sie unter die - günstigere - Ziffer 30 des Anhangs fielen, die Antennenanlagen bis zu einer Höhe von 10 m von der Verfahrenspflicht ausnimmt oder ob sie - wenn sie (wie regelmäßig) an oder auf einem Wohnhaus errichtet werden - aufgrund der damit gegebenen Nutzungserweiterung überhaupt keinem Befreiungstatbestand unterliegen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v S 1848/98 -, VBlBW 1999, 218 sowie Beschl. v S 2748/01 -, VBlBW 2002, 260; Reimer, Baugenehmigungspflicht für Mobilfunkbasisstationen?, NVwZ 2004, 146). Nunmehr hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die zitierte restriktive Rechtsprechung mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom (GBl. 695) reagiert und in der Ziffer 30 des Anhangs zu 50 Abs. 1 die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten auch dann für verfahrensfrei erklärt, wenn mit ihrer Errichtung eine Nutzungsänderung einer anderen bestehenden baulichen Anlage verbunden ist. Dennoch ist hier nach dieser Regelung keine Verfahrensfreiheit für das Vorhaben eingeräumt, da die Antennenanlage - laut Sachverhalt - die Höhe von 10 m überschreitet. Ist das Vorhaben der Klägerin nicht nach 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, so ist es auch nicht deshalb ein nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben, weil die Errichtung der Mobilfunksendeanlage gemäß 51 Abs. 1 Nr. 6 LBO dem Kenntnisgabeverfahren unterliegt. Hierfür wäre Voraussetzung, dass es sich bei der Antennenanlage um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO für Gebäude im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LBO handelt (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., Stand: Sept. 2002, 51 Rn. 20). Dies wiederum setzte voraus, dass die Sendeanlage ausschließlich dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dient (zum Begriff der untergeordneten Nebenanlage BVerwG, Beschl. v B , VBlBW 2000, 146 m.w.n.). Dies ist jedoch bei der

5 5 Mobilfunksendeanlage der Klägerin nicht der Fall; sie dient - anders als eine Fernsehempfangsantenne o.ä. - weder ausschließlich dem Baugrundstück noch ist sie (im konkreten Fall) auf die Mobilfunkversorgung des Baugebiets beschränkt. Sie dient vielmehr der Versorgung größerer Stadtteile. Im Übrigen ergäbe sich der Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines förmlichen Baugenehmigungsverfahrens auch im Falle der bloßen Kenntnisgabeverpflichtung, da der Bauherr bei solchen Vorhaben nach 51 Abs. 7 LBO die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen kann und ein solcher Antrag - bei einer sachdienlichen Auslegung - mit der Stellung eines Baugenehmigungsantrags bei der Stadt F verbunden wäre. 4. Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens Unterfällt das geplante Vorhaben der Klägerin somit grundsätzlich der Genehmigungspflicht oder ist es jedenfalls - nach dem entsprechenden Antrag der Klägerin - in ein förmliches Baugenehmigungsverfahren einzubeziehen, so ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen, die von der Baurechtsbehörde zu prüfen sind. a. 30 BauGB Da es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz handelt und für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung ein - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt - rechtswirksamer qualifizierter Bebauungsplan existiert, ist die Mobilfunksendeanlage nach 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich dann zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Problematisch ist hierbei nur die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Insoweit setzt der Bebauungsplan B für das Grundstück und seine nähere Umgebung ein allgemeines Wohngebiet fest. Welche Nutzungen mit dieser Festsetzungen im Bauplangebiet konkret zulässig sind, ergibt sich dann nach 1 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung aus den Regelungen der 4 und 12 bis 14 BauNVO. Da die Auslegung des Planentwurfs bereits im Jahr 1976 erfolgt war, ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 maßgeblich (vgl. 25a Abs. 1 BauNVO). Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Mobilfunksendeanlage nicht nach 4 Abs. 2 BauNVO 1968 im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Sie ist auch nicht als Nebenanlage gemäß 14 BauNVO 1968 zulässig. Sie ist - wie bereits dargelegt - aufgrund ihres über das Baugebiet hinausgehenden Versorgungscharakters keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des 14 Abs. 1 BauNVO. Sie ist jedoch auch keine - im Übrigen nur über eine Ausnahmeerteilung zulässige - Nebenanlage im Sinne des 14 Abs. 2 BauNVO Denn anders als in der BauNVO von 1990 sind fernmeldetechnische Anlagen nicht in den Anwendungsbereich des 14 Abs. 2 BauNVO 1968 aufgenommen. Eine im Hinblick auf die sonst zulässigen Nebenanlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser denkbare erweiternde Auslegung des 14 Abs. 2 BauNVO 1968 scheitert am klaren Wortlaut der Bestimmung (BVerwG, Beschl. v , - 4 B , VBlBW 2000, 146)

6 6 b. 31 Abs. 1 BauGB i.v.m. 4 Abs. 3 BauNVO Ist die Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet nicht bereits allgemein zulässig, so ist - inzident - zu prüfen, ob die Klägerin nicht einen Anspruch darauf hat, dass die Anlage im Wege der Ausnahmeerteilung zugelassen wird. Dabei ist davon auszugehen, dass einem Baugenehmigungsantrag stets auch der Antrag auf die Erteilung einer eventuell notwendigen Ausnahme innewohnt (vgl. auch 58 Abs. 1 Satz 3 LBO). Teilweise wird auch vertreten, dass die Behörde stets von Amts wegen über die Erteilung einer Ausnahme zu entscheiden hat (Bönker, in Hoppe/Bönker/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl. 2002, 8 Rn. 85, S. 327). Nach 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Maß zugelassen sind. Da nach dieser Norm die Zulassung einer Ausnahme grundsätzlich in das Ermessen der Baurechtsbehörde gestellt ist, ist ein Anspruch auf die Zulassung der Ausnahme und damit auch auf die Erteilung einer Baugenehmigung davon abhängig, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzung der Norm erfüllt sind und dass zum anderen eine Reduzierung des Erteilungsermessens auf Null gegeben ist. Zu prüfen ist somit zunächst, ob die Mobilfunksendeanlage unter eine im Bebauungsplan B zugelassene Ausnahme gefasst werden kann. Dabei ist auf die Regelung des 4 Abs. 3 BauNVO 1968 zurückzugreifen, der den Bebauungsplan insoweit ergänzt. - Mobilfunksendeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb? Die Mobilfunksendeanlage wäre im Geltungsbereich des Bebauungsplans B als ausnahmsweise zulässig, wenn sie als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968 anzusehen wäre. Dabei ist unproblematisch, dass es sich bei der Mobilfunksendeanlage - im planungsrechtlichen Sinne - um einen Gewerbebetrieb handelt. Denn dieser Begriff hat nur die Funktion, in typisierender Weise die gewerblichen Nutzungsweisen von den anderen planungsrechtlichen Nutzungsarten abzugrenzen. Einbezogen sind damit alle nicht generell verbotenen, selbständigen, auf Dauer angelegten und auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeiten, die nicht durch anderen Bezeichnungen der BauNVO erfasst sind (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, 1011 m.w.n.). Zu prüfen ist allerdings, ob die Mobilfunksendeanlage auch als im Rechtssinne nicht störend anzusehen ist. Insofern sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen und auf die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu beziehen (BVerwG, Urt. v C , BVerwGE 116, 155). Da das allgemeine Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. 4 Abs. 1 BauNVO 1968), also nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen zu gewährleisten ist, ist für die Frage, wann ein Gewerbebetrieb dort störend ist, darauf abzustellen, ob der Betrieb Unruhe in das Gebiet bringt und regelhaft Auswirkungen auf die im Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe hat (BVerwG, Urt. v C , a.a.o.).

7 7 Dabei ist nicht nur auf die Erzeugung von Lärmimmissionen abzustellen, sondern auch auf sonstige Auswirkungen des Betriebs, die das Wohnen im Wohngebiet beeinträchtigen können. Da der Betrieb der Mobilfunksendeanlage weder mit nennenswerten Betriebsgeräuschen noch mit einem regen An- und Abfahrverkehr verbunden ist, könnte sich eine Beeinträchtigung des ungestörten Wohnens durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage nur in Hinblick auf die Wirkung der von ihr erzeugten elektromagnetischen Felder oder aber durch die optische Beeinträchtigung der Umgebung ergeben. Die Auswirkung der elektromagnetischen Felder der Sendeanlage auf die sich in der Umgebung aufhaltenden Personen bringt jedoch keine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Wohnens im Bauplangebiet mit sich. Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass die Klägerin die nach 7 Abs. 1 S. 1, Abs BImSchV geforderte Standortbescheinigung vorlegen kann; denn insoweit besteht keine Bindungswirkung der Baugenehmigungsbehörde. Sie hat vielmehr nach 22 BImSchG in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob von einer nach dem BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Allerdings hält die Mobilfunksendeanlage - nach dem Sachverhalt - die für den Betrieb solcher Anlagen in der 26. BImSchV festgelegten Sicherheitsabstände ein. Die hiermit sichergestellten Grenzwerte der 26.BImSchV dienen gemäß 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dem Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Da es sich hierbei um eine gesetzgeberische Normsetzung handelt, ist bei dessen Unterschreitung von einer gesundheitsgefährdenden Auswirkung der Sendeanlage nicht mehr auszugehen. Die Bindung an diese gesetzgeberische Entscheidung entfiele nur dann, wenn - wofür keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind - erkennbar wäre, dass der Staat über die Festlegung der Grenzwerte die menschliche Gesundheit nur völlig unzureichend schützen würde (BVerfG, Beschl. v BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638). Dies ist auch in Bezug auf die von der Beklagten angeführten athermischen (biologischen) Auswirkungen der von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlung auf Menschen nicht der Fall, da es für solche Auswirkungen - jedenfalls zur Zeit - keine wissenschaftlichen Belege gibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v S 243/04 - sowie Kutscheidt, Die Verordnung über elektromagnetische Felder, NJW 1997, 2481, 2483). Schließlich ist zu prüfen, ob die Mobilfunksendeanlage aufgrund ihrer optischen Auswirkungen auf die nähere Umgebung als störender Gewerbebetrieb anzusehen ist. Insofern ist von Bedeutung, dass es sich bei der Mobilfunksendeanlage um eine - im allgemeinen Wohngebiet nicht allgemein zulässige Nutzung handelt und sich diese Anlage optisch auch deutlich von den privaten Empfangsantennen unterscheidet, so dass im Einzelfall zu untersuchen ist, ob es durch das Erscheinungsbild der Anlage zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung des Wohngebiets kommt, das als gebietsfremd und deshalb den Charakter des Wohngebiets störend empfunden würde. Dies ist letztlich eine Frage der wertenden Beurteilung, bei der jedoch zugunsten der Mobilfunkanlage die gesetzliche Wertung in 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 berücksichtigt werden muss, nach der fernmeldetechnische Anlage mit überörtlichen Versorgungscharakter auch in allgemeinen Wohngebieten als Ausnahme zugelassen werden können.

8 8 Bejaht man die optische Beeinträchtigung des Wohngebiets, so wäre die Mobilfunksendeanlage als ein störender Gewerbebetrieb anzusehen, der im allgemeinen Wohngebiet auch nicht im Wege der Ausnahme zulässig ist. Die Klägerin hätte dann mangels tatbestandlicher Voraussetzungen des 31 Abs. 1 BauGB weder einen Anspruch auf die planungsrechtliche Zulassung ihrer Mobilfunksendeanlage im Wege der Ausnahmeerteilung noch einen solchen auf eine hierauf bezogene ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten. In diesem Fall wäre die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nur gegeben, wenn die Klägerin einen Anspruch nach 31 Abs. 2 BauGB auf Erteilung einer Befreiung hätte (zu einem solchen vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v A 10196/03 -, JURIS; allg. zur Befreiung vgl. BVerwG, Urt. v C , NVwZ 2003, 478 mit Anm. Selmer in JuS 2003, 929; VGH Bad.-Württ., Urt. v S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438). - Zulassungsanspruch trotz Ermessen? Verneint man hingegen die optische Beeinträchtigung des Wohngebiets (so etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v S 2726/02 -, VBlBW 2004, 141 = DÖV 2004, 306), käme man - andere Beeinträchtigungen sind nicht ersichtlich - zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Mobilfunksendeanlage um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, der gemäß 31 Abs. 1 BauGB i.v.m. 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Wege der Erteilung einer Ausnahme nach Ermessen der Beklagten zugelassen werden könnte. Bei dieser Entscheidung müsste die Beklagte gemäß 40 LVwVfG den Zweck des 31 Abs. 1 BauGB beachten und dürfte auch sonst die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschreiten. Ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahme ergäbe sich dann, wenn das Ermessen insoweit auf Null reduziert wäre, jede andere Entscheidung als die Erteilung der Ausnahme ermessensfehlerhaft wäre. Bei der Ermessensentscheidung nach 31 Abs. 1 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmeerteilung grundsätzlich im Bebauungsplan selbst angelegt ist, die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet also grundsätzlich auch vom Planungswillen der Gemeinde mitumfasst ist. Da die Regelung des 31 Abs. 1 BauGB ausschließlich der Sicherstellung städtebaulicher Belange dient, kann die Erteilung einer Ausnahme von der Gemeinde nur mit beachtlichen städtebaulichen Gründen versagt werden. Solche Gründe wären gegeben, wenn die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens den Charakter der Regelbebauung spürbar beeinträchtigen würde, etwa weil das Vorhaben aufgrund seines Ausmaßes selbst prägende Wirkung auf das Baugebiet hätte oder aber weil möglicherweise eine Entwicklung eingeleitet werden würde, die zu einer Beeinträchtigung des Gebietscharakters führen könnte. Städtebauliche Gründe für die Versagung der Ausnahme wären auch dann gegeben, wenn anderenfalls beachtliche, d.h. ernsthafte und konkrete Planungsabsichten der Gemeinde in diesem Gebiet unterlaufen würden. Sind keine städtebaulichen Belange gegeben, die einer Ausnahmeerteilung entgegenstehen, so ist das Ausnahmeermessen auf Null reduziert, mit der Folge eines Rechtsanspruchs auf Erteilung derselben (VGH Bad.-Württ., Urt. v S 2726/02 -, VBlBW 2004, 141 = DÖV 2004, 306; Urt. v S 3167/96 -, BRS 59 Nr. 58; ebenso Brohm, Öffentliches Baurecht, 3. Aufl. 2002, 19 Rn. 14). Auf die Frage, ob der Versorgungsauftrag der Mobilfunkbetreiber ein besonderes öffentliches Interesse

9 9 an der ausnahmsweisen Zulassung von Mobilfunksendeanlagen begründet, kommt es dann nicht mehr an (zur Berücksichtigung dieses Belangs in anderen Fällen vgl. etwa BVerwG, Beschl. v B , NVwZ-RR 2001, 713 sowie OVG Rhld.-Pf., Urt. v , - 1 A 10196/03 -, JURIS und OVG NRW, Beschl. v B 2417/02 -, NVwZ-RR 2003, 637 = BauR 2003, 1011). Im konkreten Fall sind keine beachtlichen städtebaulichen Belange vorgetragen oder sonst erkennbar, die der Errichtung der Mobilfunksendeanlage im Rahmen des Ausnahmeermessens entgegen gehalten werden könnten. Insbesondere konnte die Beklagte nicht auf die Wirkungen elektromagnetischer Felder verweisen, die von dieser Anlage ausgehen können. Zwar können auch Erwägungen des nachbarlichen Gesundheitsschutzes städtebauliche Belange begründen, doch ist hier - wie dargelegt - eine rechtlich relevante Gesundheitsgefährdung der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft über die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte der 26.BImSchV ausgeschlossen; es ist der Gemeinde verwehrt, über diese Grundentscheidung des Normgeber hinaus im Rahmen des Planungsrechts weitergehende Anforderungen an den Gesundheitsschutz vor elektromagnetischen Wellen festzusetzen. Schließlich können der Anlage auch nicht optische Belange, wie etwa die Höhe der Antennenanlage, entgegen gehalten werden. Zwar gehören Anforderungen an das optische Erscheinungsbild durchaus auch zu den städtebaulichen Belangen. So könnte im Bebauungsplan ohne weiteres eine Festsetzung erfolgen, mit der die Höhe von baulichen Anlagen begrenzt oder ein konkreter Standort vorgegeben wird. Fehlt es jedoch - wie hier - an solchen Festsetzungen, und hat die Gemeinde auch nicht die konkrete und ernsthafte Absicht, solche Festsetzungen allgemein zu treffen, so kann sie diesen Belang auch nicht im Rahmen ihres Ausnahmeermessens gegenüber einem einzelnen Vorhaben zum Tragen bringen (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v S 2726/02 -, VBlBW 2004, 141 = DÖV 2004, 306). Letztlich wäre also das Ausnahmeermessen der Gemeinde nach 31 Abs. 1 BauGB auf Null reduziert, das Vorhaben der Klägerin also über die Erteilung der Ausnahme bauplanungsrechtlich zuzulassen. c. Sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften Sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Bauvorhaben der Klägerin entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 26. BImSchV erfüllt; bauordnungsrechtliche Probleme (wie etwa die Standsicherheit o.ä.) sind aus dem Sachverhalt nicht erkennbar. III. Ergebnis: Wird das Vorhaben der Klägerin - wie hier - als nicht störender Gewerbebetrieb angesehen, hat sie einen Anspruch darauf, dass dieses im allgemeinen Wohngebiet im Wege der Ausnahmeerteilung planungsrechtlich zugelassen und ihr für das Vorhaben eine Baugenehmigung erteilt wird. Da das Verwaltungsgericht Ausnahmeerteilung durch die Beklagte durch das Urteil ersetzt, wird es der Klage stattgeben und die beklagte Stadt F verpflichten, der Klägerin die für die Mobilfunksendeanlage beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

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