Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht
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- Justus Keller
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1 Öffentliches Baurecht, TU Dresden Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht Sommersemester 2013 Referent: Dr. Stefan Paternoster 1/64
2 Bauplanungsrecht Allgemeines Städtebaurecht Flächennutzungsplan Bebauungsplan Planersatz Merke: Bauplanungsrecht ist Bundesrecht! Referent: Dr. Stefan Paternoster 2/64
3 Bauplanungsrecht BauGB: in Kraft getreten 1960 letzte Novellierung: Klimaschutznovelle Juli 2011 nächste Novellierung: noch 2013 geplant! Referent: Dr. Stefan Paternoster 3/64
4 Allgemeines Städtebaurecht Allgemeines Städtebaurecht befasst sich mit dem Recht der Bodennutzung (ob und wie Grundstücke baulich genutzt werden dürfen). Wesentliche Instrumentarien der Bauleitplanung: Flächennutzungsplan 5 BauGB Bebauungsplan 9 BauGB Referent: Dr. Stefan Paternoster 4/64
5 Flächennutzungsplan Vorbereitender Bauleitplan, in dem die Grundzüge der städtebaulichen Konzeption für das gesamte Gemeindegebiet entworfen werden. Flächen werden entweder nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) oder nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung ausgewiesen (z. B. Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und Sondergebiete) Prüfung, ob das zu errichtende Bauwerk den Darstellungen des bestehenden Flächen- und Nutzungsplans entspricht. Referent: Dr. Stefan Paternoster 5/64
6 Bebauungsplan Bebauungspläne beziehen sich i. d. R. auf Teile des Gemeindegebietes. Enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen. Bebauungspläne können detaillierte Festsetzungen enthalten ( 9 Abs. 1 Ziff. 1 bis 26 BauGB) Art und Maß der baulichennutzung die Bauweise überbaubare Grundstücksflächen Stellung der baulichen Anlagen öffentliche und private Grünflächen Flächen für den Gemeindebedarf Sport- und Spielanlagen höchst zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Führung von Versorgungsanlagen und Leitungen Flächen für die Landwirtschaft Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen Referent: Dr. Stefan Paternoster 6/64
7 Allgemeines 29 Abs. 1 BauGB eröffnet Anwendungsbereich der 30 bis 37 für alle Bauvorhaben mit bodenrechtlicher Relevanz 30 ff. BauGB regeln bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von VorhabenimSinnevon 29Abs.1abschließend Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlichrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt( 29 Abs. 2) Referent: Dr. Stefan Paternoster 7/64
8 Anwendbarkeit der 29 ff. BauGB Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten Referent: Dr. Stefan Paternoster 8/64
9 Bauliche Anlagen im Sinne von 29 Abs. 1 BauGB von Menschenhand geschaffen und in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden Beispiel: Gebäude jeder Art, stationäre Wohnwagen, Wohnfloss in Baggersee, Zäune, Tennisplatz, befestigter Parkplatz, Imbissstand städtebauliche bzw. planungsrechtliche Relevanz Vorhaben wirkt sich in einer Weise auf die städtebaulichen Belange aus, dass ein Bedürfnis nach Regeln der Bauleitplanung hervorgerufen wird Referent: Dr. Stefan Paternoster 9/64
10 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung Errichtung: erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage Änderung!!!: Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Verkleinerung (Teilabbruch) einer bereits vorhandenen baulichen Anlage Referent: Dr. Stefan Paternoster 10/64
11 Nutzungsänderung: Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage (Änderung der baulichen Substanz nicht erforderlich) Beispiel: Lichtspielhaus Tanzlokal Großhandel Einzelhandel Tankstelle Kfz-Reparaturwerkstatt Wohnnutzung Büronutzung Referent: Dr. Stefan Paternoster 11/64
12 Änderungen an bestehenden Gebäuden Auch bloße Nutzungsänderungen haben den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans zu entsprechen. Sorgfaltspflichten des Planers Eventuell Möglichkeit einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB (kein Rechtsanspruch) Referent: Dr. Stefan Paternoster 12/64
13 Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche Es schließen sich gegenseitig aus: qualifizierter Planbereich ( 30 Abs. 1) Innenbereich ( 34) Außenbereich ( 35): Merke: Außenbereich ist nicht Draußenbereich Referent: Dr. Stefan Paternoster 13/64
14 Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche Im Gebiet besteht qualifizierter Bebauungsplan: Prüfung nach 30 evtl. Ausnahme nach 31 Abs. 1 evtl. Befreiung nach 31 Abs. 2 Im Gebiet besteht nur einfacher Bebauungsplan: Prüfung nach 30, soweit überhaupt im B-Plan geregelt evtl. Ausnahme nach 31 Abs. 1 evtl. Befreiung nach 31 Abs. 2 im Übrigen 34 oder 35 L Referent: Dr. Stefan Paternoster 14/64
15 Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche L Im Gebiet besteht kein Bebauungsplan, aber es liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor: Prüfung nach 34 Gebiet liegt im sog. Außenbereich: (Merke: Außenbereich ist nicht Draußenbereich!) Prüfung nach 35 Referent: Dr. Stefan Paternoster 15/64
16 Sicherung der Erschließung (Bei allen Zulässigkeitstatbeständen unabdingbare Voraussetzung) verkehrsmäßige Anbindung Wasserversorgung Abwasserentsorgung Elektrizitätsversorgung Referent: Dr. Stefan Paternoster 16/64
17 Gemeindliches Einvernehmen ( 36) Ein Vorhaben nach 31, 33, 34 oder 35 darf nach 36 Abs. 1 Satz 1 nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden (Schutz der gemeindlichen Planungshoheit). Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den in 31, 33, 34 und 35 genannten bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Referent: Dr. Stefan Paternoster 17/64
18 Entscheidungsmöglichkeiten der Gemeinde: Gemeinde erteilt Einvernehmen: Dann prüft die Bauaufsichtsbehörde dennoch eigenständig die Genehmigungsfähigkeit aus planungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen (also keine Bindung der Genehmigungsbehörde an die Erteilung des Einvernehmens). Gemeinde versagt Einvernehmen: Genehmigungsbehörde prüft, ob Versagung rechtswidrig. Wenn rechtswidrig, dann hat die Genehmigungsbehörde die Ersetzungsbefugnis. Gemeinde kann gegen ein rechtswidriges Ersetzen jedes Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde Anfechtungsklage erheben. Referent: Dr. Stefan Paternoster 18/64
19 Der qualifizierte Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 15 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, a BauNVO) überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) örtliche Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Referent: Dr. Stefan Paternoster 19/64
20 Nutzungsschablone 19 BauNVO: Grundflächenzahl GRZ 20 BauNVO: Geschoßflächenzahl GFZ 20 BauNVO: Zahl der Vollgeschosse Beispiel aus dem Bebauungsplan 253-I der Stadt Regensburg Referent: Dr. Stefan Paternoster 20/64
21 Der planungsrechtliche Maßstab Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind dessen Festsetzungen der alleinige Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen im qualifizierten Bebauungsplan nicht widerspricht. d.h.: Soweit Bebauungsplan nicht entgegensteht, herrscht Baufreiheit. Referent: Dr. Stefan Paternoster 21/64
22 Rechtsanspruch Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, d.h. im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Referent: Dr. Stefan Paternoster 22/64
23 Der einfache Bebauungsplan Jeder Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält( 30 Abs. 3 BauGB). Referent: Dr. Stefan Paternoster 23/64
24 Planungsrechtliche Zulässigkeit im Bereich des einfachen Bebauungsplans 30 Abs. 3 BauGB: Maßgebend sind auch hier die Festsetzungen des (einfachen) Bebauungsplans soweit also vorhanden -; im Übrigen bestimmt sich diezulässigkeitvonvorhabennach 34oder 35BauGB. Referent: Dr. Stefan Paternoster 24/64
25 Rechtsanspruch Es besteht Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Vorhaben den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht und im Übrigen die subsidiär geltenden Anforderungen des 34 oder 35 BauGB (je nachdem, ob Innenbereich oder Außenbereich) erfüllt sind. Referent: Dr. Stefan Paternoster 25/64
26 Das Rücksichtnahmegebot gemäß 15 BauNVO Vorhaben sind im Einzelfall unzulässig wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Art des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind wenn Vorhaben im Falle ihrer Realisierung ihrerseits unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden Referent: Dr. Stefan Paternoster 26/64
27 Ausnahmen ( 30 Abs. 1) und Befreiungen ( 30 Abs. 2) Ausnahmen: Im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehenen Abweichungen von den planerischen Festsetzungen. Ausnahmen können nach pflichtgemäßem (sachgerecht) Ermessen zugelassen werden. Referent: Dr. Stefan Paternoster 27/64
28 Befreiungen: Eine nicht im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme und deren Festsetzungen. Befreiung von Festsetzungen möglich (kein Rechtsanspruch) wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbart Referent: Dr. Stefan Paternoster 28/64
29 Die drei Befreiungstatbestände Gründe des Wohls der Allgemeinheit ( 30 Abs. 2 Nr. 1) städtebauliche Vertretbarkeit ( 31 Abs. 2 Nr. 2) offenbar nicht beabsichtigte Härte ( 31 Abs. 2 Nr. 3) Referent: Dr. Stefan Paternoster 29/64
30 Vorhaben im Bereich eines künftigen Bebauungsplans ( 33 Abs. 1) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter folgenden Voraussetzungen: Beschluss über die Aufstellung eines B-Planes ist gefasst B-Plan-Entwurf hat mindestens formelle Planreife erlangt es ist anzunehmen, dass Vorhaben den künftigen Festsetzungen eines B-Planes nicht entgegensteht ( materielle Planreife ) Antragsteller muss künftige Festsetzungen des B-Planes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen Referent: Dr. Stefan Paternoster 30/64
31 Formelle Planreife: Wesentliche Teile des Bebauungsplanverfahrens sind durchlaufen (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). materielle Planreife: Planung ist sachlich abgeschlossen: Referent: Dr. Stefan Paternoster 31/64
32 Planersatz 34, 35 BauGB Existiert kein Bebauungsplan oder erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen des 30 Abs. 1 BauGB nicht (keine Mindestfestsetzungen) richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben imübrigennach 34und35BauGB Referent: Dr. Stefan Paternoster 32/64
33 34 BauGB Dieser regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Prüfungspunkte: Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile? ggf. eine Innenbereichssatzung( 34 Abs. 4 BauGB)? Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens ( 34 Abs. 2BauGB EinfügenindienähereUmgebung( 34Abs.1BauGB) Es ist also erforderlich zu prüfen, ob Nutzungsart und Maß sowie die Grund- und Geschoßflächenzahl in etwa vergleichbar sind mit der Bebauung in der näheren Umgebung Referent: Dr. Stefan Paternoster 33/64
34 Vorhaben im unbeplanteninnenbereich ( 34) Vorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Vorhaben fügt sich nach Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein es darf kein Widerspruch zu den Festsetzungen eines einfachen B- Plans vorliegen(ggf. Ausnahmen/ Befreiungen) Referent: Dr. Stefan Paternoster 34/64
35 Im Zusammenhang bebauter Ortsteil es kommt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an Ortsteil: jeder Bebauungszusammenhang, der ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt nicht: Splittersiedlung (wenige Gebäude, Anordnung erscheint eher zufällig, keine gewachsene Struktur) Referent: Dr. Stefan Paternoster 35/64
36 Umgebung: Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nicht nur unmittelbar angrenzende Nachbarschaft soweit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann soweit Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder ggf. beeinflusst Referent: Dr. Stefan Paternoster 36/64
37 Das Vorhaben muss sich nach Art der baulichen Nutzung dem Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Einfügen: Wenn es den vorgegebenen Rahmen bei allen vier Kriterien einhält. Referent: Dr. Stefan Paternoster 37/64
38 Ausnahme: Auch ein Vorhaben, dass sich in jeder Hinsicht in dem Rahmen hält, fügt sich nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Umgebung nimmt. Referent: Dr. Stefan Paternoster 38/64
39 Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung Es ist zu prüfen, welche Nutzungen die nähere Umgebung prägen (Wohnhäuser, Kleingewerbebetriebe, Industrieanlagen, landwirtschaftliche Betriebe L) 34Abs.1 Entspricht die nähere Umgebung keinem Baugebiet im Sinne der BauNVO, ist gemäß 34 Abs. 1 zu prüfen, ob sich das beabsichtigte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der näheren Umgebung hält 34Abs.2:faktischesBaugebiet Wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nach der Art der Nutzung einem der Baugebiete nach 2 ff. BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der ArtderNutzungdanach,obesnachderBauNVOzulässigist. Referent: Dr. Stefan Paternoster 39/64
40 Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung kann in einem Bebauungsplan bestimmt werden durch Festsetzung der Grund- und Geschossflächen der Baumasse der Gebäudehöhe der Zahl der Vollgeschosse bei offener Bauweise zusätzlich auch durch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche Referent: Dr. Stefan Paternoster 40/64
41 Nach diesen Kriterien ist die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu bestimmen. Es kommt auf die äußerlich ablesbare Kubatur der vorhandenen Bebauung an. die von außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung Referent: Dr. Stefan Paternoster 41/64
42 Einfügen nach der Bauweise auch hier Auslegungshilfe durch BauNVO( 22) offene oder geschlossene Bauweise Referent: Dr. Stefan Paternoster 42/64
43 Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche auch hier Auslegungshilfe in 23 BauNVO Referent: Dr. Stefan Paternoster 43/64
44 Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall ( 34 Abs. 3a) es muss ein zulässigerweise errichteter Gewerbe- oder Handwerksbetrieb vorliegen die Abweichung muss der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung dienen die Abweichung muss städtebaulich vertretbar sein die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein ist dieser Tatbestand gegeben: kein Rechtsanspruch, aber Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen Referent: Dr. Stefan Paternoster 44/64
45 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB Neben dem Einfügen in die Eigenart der näheren Ergebung ist erforderlich: dass die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird Referent: Dr. Stefan Paternoster 45/64
46 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Beispiel: Hochwasserschutz Referent: Dr. Stefan Paternoster 46/64
47 Ortsbild Wenn Ortsbild besonderen Charakter, gewisse Eigenheit hat, die dem Ort eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht (Beispiel: historisches Stadtbild). Referent: Dr. Stefan Paternoster 47/64
48 Innenbereichssatzungen ( 34 Abs. 4) Abgrenzungssatzung( 34Abs.4Satz1Nr.1) ermächtigt Gemeinde durch Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen (dient der exakten Grenzziehung zwischen Außenbereich und Innenbereich) Festlegungssatzung( 34Abs.4Satz1Nr.2) ermächtigt die Gemeinde durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile konstitutiv aufzuwerten, wenn die Flächen im FNP als Bauflächen dargestellt sind Referent: Dr. Stefan Paternoster 48/64
49 Einbeziehungssatzung ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) ermächtigt die Gemeinde, einzelne Außenbereichsgrundstücke in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen Referent: Dr. Stefan Paternoster 49/64
50 35 BauGB Dieser bezieht sich auf Vorhaben im Außenbereich privilegierte Vorhaben sonstige Vorhaben 35 Abs. 1 BauGB 35 Abs. 2 BauGB Referent: Dr. Stefan Paternoster 50/64
51 Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich Außenbereich ist negativ definiert: Außenbereich sind diejenigen Gebiete, die weder wirksam (vorhabenbezogen oder qualifiziert) überplant sind ( 30 Abs. 1 und Abs. 2), noch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ( 34 Abs. 1) darstellen. Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Referent: Dr. Stefan Paternoster 51/64
52 Bei der Zulässigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist zu unterscheiden zwischen: privilegierten Vorhaben( 35 Abs. 1) sie gehören nach ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung nicht in einen Bebauungszusammenhang und somit in den Außenbereich sonstige Vorhaben ( 35 Abs. 2) gehören an sich nicht in den Außenbereich mit der Folge, dass die öffentlichen Belange sich hier eher durchsetzen als bei den privilegierten Vorhaben Referent: Dr. Stefan Paternoster 52/64
53 Die privilegierten Vorhaben 35 Abs. 1 enthält abschließende Aufzählung: land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb Vorhaben, die einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen sonstige Vorhaben Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie Biomasseanlagen kerntechnische Anlagen Solaranlagen an bestehenden Gebäuden Referent: Dr. Stefan Paternoster 53/64
54 land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaft: unmittelbare Bodenertragsnutzung Forstwirtschaft: planmäßige Waldbewirtschaftung gartenbauliche Erzeugung: Gartenbaubetriebe Referent: Dr. Stefan Paternoster 54/64
55 Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen öffentliche Versorgungseinrichtungen: Rundfunk- und Fernsehtürme, Mobilfunkanlagen, Leitungsmasten für elektrische Fernleitungen, Gasfernleitungen, Leitungen für Wärmeversorgung, Wasserspeicher, Kläranlagen u.a. ortsgebundener gewerblicher Betrieb: Betrieb, der Bodenschätze abbaut Erdgasgewinnung) (z.b. Kies, Torf, Erdöl- Referent: Dr. Stefan Paternoster 55/64
56 sonstige privilegiere Vorhaben ( 35 Abs. 1 Nr. 4) Vorhaben, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen (z.b. Sternwarte, Wetterstation) Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (z.b. Tierkörperbeseitigungsanstalten, Schweinemastbetriebe, Zementfabriken, Sprengstofffabriken) Eine besondere Zweckbestimmung kann gegeben sein bei Bienenhäusern, Jagdhütten, Berghütten für die Allgemeinheit Wochenendhäuser sind grundsätzlich nicht privilegiert Referent: Dr. Stefan Paternoster 56/64
57 Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie Anlagen, die der nur der privaten Energieversorgung dienen, sind nicht privilegiert. Referent: Dr. Stefan Paternoster 57/64
58 Prüfungsreihenfolge bei privilegierten Vorhaben Außenbereichsvorhaben Privilegierungstatbestand ( 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8) entgegenstehende öffentliche Belange gesicherte Erschließung Verpflichtungserklärung nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gemeindliches Einvernehmen ( 36) Referent: Dr. Stefan Paternoster 58/64
59 Entgegenstehende öffentliche Belange Nach 35 Abs. 1 dürfen einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein ungeschriebener öffentlicher Belang ist z.b. das Rücksichtnahmegebot. Referent: Dr. Stefan Paternoster 59/64
60 Verpflichtungserklärung zum Rückbau ( 35 Abs. 5 Satz 2 und 3) Wird eine privilegierte Nutzung aufgegeben, liegt darin eine Nutzungsänderung, die den ursprünglichen Bestandsschutz entfallen lässt und bauordnungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann (Nutzungs-untersagung, Beseitigungsanordnung). Bei der Neuerrichtung privilegierter Vorhaben muss deshalb eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, in der sich der Bauherr bei dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zum Rückbau verpflichtet. Referent: Dr. Stefan Paternoster 60/64
61 Die nicht-privilegierten (sonstigen) Vorhaben ( 35 Abs. 2) Sonstige Vorhaben: negativ definiert, d.h. wenn kein Privilegierungstatbestand nach Abs. 1 gegeben ist keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange( 35 Abs. 2 und 3) öffentliche Belange sind: Darstellungen des Flächennutzungsplans Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans schädliche Umwelteinwirkungen Referent: Dr. Stefan Paternoster 61/64
62 Rücksichtnahmegebot unwirtschaftliche Aufwendungen Naturschutz- und Landschaftspflege, natürliche Eigenart der Landschaft, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes Gefährdung der Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz Entstehung, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen Ziele der Raumordnung Entwurf eines Bebauungsplans Planungserfordernis Fachplanungen Gebot der Rücksichtnahme Darstellungsprivileg / Ausweisung von Konzentrationszonen Referent: Dr. Stefan Paternoster 62/64
63 Teilprivilegierte Vorhaben ( 35 Abs. 4) Mit der Teilprivilegierung wird die Errichtung bestimmter sonstiger Vorhaben im Außenbereich erleichtert. Eine Teilprivilegierung führt dazu, dass den im 35 Abs. 4 genannten Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den Darstellungen des FNP oder eines Landschaftsplanes widersprechen die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen Referent: Dr. Stefan Paternoster 63/64
64 Einzelne Begünstigungstatbestände der Teilprivilegierung Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude Ersatz von mangelhaften Wohngebäuden Ersatz eines durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäudes (Nutzungs-)Änderung erhaltenswerter Gebäude Erweiterung von Wohngebäuden Erweiterung von gewerblichen Betrieben Referent: Dr. Stefan Paternoster 64/64
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