Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht"

Transkript

1 Öffentliches Baurecht, TU Dresden Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht Sommersemester 2013 Referent: Dr. Stefan Paternoster 1/64

2 Bauplanungsrecht Allgemeines Städtebaurecht Flächennutzungsplan Bebauungsplan Planersatz Merke: Bauplanungsrecht ist Bundesrecht! Referent: Dr. Stefan Paternoster 2/64

3 Bauplanungsrecht BauGB: in Kraft getreten 1960 letzte Novellierung: Klimaschutznovelle Juli 2011 nächste Novellierung: noch 2013 geplant! Referent: Dr. Stefan Paternoster 3/64

4 Allgemeines Städtebaurecht Allgemeines Städtebaurecht befasst sich mit dem Recht der Bodennutzung (ob und wie Grundstücke baulich genutzt werden dürfen). Wesentliche Instrumentarien der Bauleitplanung: Flächennutzungsplan 5 BauGB Bebauungsplan 9 BauGB Referent: Dr. Stefan Paternoster 4/64

5 Flächennutzungsplan Vorbereitender Bauleitplan, in dem die Grundzüge der städtebaulichen Konzeption für das gesamte Gemeindegebiet entworfen werden. Flächen werden entweder nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen) oder nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung ausgewiesen (z. B. Kleinsiedlungsgebiete, reine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete und Sondergebiete) Prüfung, ob das zu errichtende Bauwerk den Darstellungen des bestehenden Flächen- und Nutzungsplans entspricht. Referent: Dr. Stefan Paternoster 5/64

6 Bebauungsplan Bebauungspläne beziehen sich i. d. R. auf Teile des Gemeindegebietes. Enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen. Bebauungspläne können detaillierte Festsetzungen enthalten ( 9 Abs. 1 Ziff. 1 bis 26 BauGB) Art und Maß der baulichennutzung die Bauweise überbaubare Grundstücksflächen Stellung der baulichen Anlagen öffentliche und private Grünflächen Flächen für den Gemeindebedarf Sport- und Spielanlagen höchst zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Führung von Versorgungsanlagen und Leitungen Flächen für die Landwirtschaft Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen Referent: Dr. Stefan Paternoster 6/64

7 Allgemeines 29 Abs. 1 BauGB eröffnet Anwendungsbereich der 30 bis 37 für alle Bauvorhaben mit bodenrechtlicher Relevanz 30 ff. BauGB regeln bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von VorhabenimSinnevon 29Abs.1abschließend Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlichrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt( 29 Abs. 2) Referent: Dr. Stefan Paternoster 7/64

8 Anwendbarkeit der 29 ff. BauGB Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten Referent: Dr. Stefan Paternoster 8/64

9 Bauliche Anlagen im Sinne von 29 Abs. 1 BauGB von Menschenhand geschaffen und in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden Beispiel: Gebäude jeder Art, stationäre Wohnwagen, Wohnfloss in Baggersee, Zäune, Tennisplatz, befestigter Parkplatz, Imbissstand städtebauliche bzw. planungsrechtliche Relevanz Vorhaben wirkt sich in einer Weise auf die städtebaulichen Belange aus, dass ein Bedürfnis nach Regeln der Bauleitplanung hervorgerufen wird Referent: Dr. Stefan Paternoster 9/64

10 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung Errichtung: erstmalige Herstellung einer baulichen Anlage Änderung!!!: Umbau, Ausbau, Erweiterung oder Verkleinerung (Teilabbruch) einer bereits vorhandenen baulichen Anlage Referent: Dr. Stefan Paternoster 10/64

11 Nutzungsänderung: Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage (Änderung der baulichen Substanz nicht erforderlich) Beispiel: Lichtspielhaus Tanzlokal Großhandel Einzelhandel Tankstelle Kfz-Reparaturwerkstatt Wohnnutzung Büronutzung Referent: Dr. Stefan Paternoster 11/64

12 Änderungen an bestehenden Gebäuden Auch bloße Nutzungsänderungen haben den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans zu entsprechen. Sorgfaltspflichten des Planers Eventuell Möglichkeit einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB (kein Rechtsanspruch) Referent: Dr. Stefan Paternoster 12/64

13 Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche Es schließen sich gegenseitig aus: qualifizierter Planbereich ( 30 Abs. 1) Innenbereich ( 34) Außenbereich ( 35): Merke: Außenbereich ist nicht Draußenbereich Referent: Dr. Stefan Paternoster 13/64

14 Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche Im Gebiet besteht qualifizierter Bebauungsplan: Prüfung nach 30 evtl. Ausnahme nach 31 Abs. 1 evtl. Befreiung nach 31 Abs. 2 Im Gebiet besteht nur einfacher Bebauungsplan: Prüfung nach 30, soweit überhaupt im B-Plan geregelt evtl. Ausnahme nach 31 Abs. 1 evtl. Befreiung nach 31 Abs. 2 im Übrigen 34 oder 35 L Referent: Dr. Stefan Paternoster 14/64

15 Die drei bauplanungsrechtlichen Bereiche L Im Gebiet besteht kein Bebauungsplan, aber es liegt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor: Prüfung nach 34 Gebiet liegt im sog. Außenbereich: (Merke: Außenbereich ist nicht Draußenbereich!) Prüfung nach 35 Referent: Dr. Stefan Paternoster 15/64

16 Sicherung der Erschließung (Bei allen Zulässigkeitstatbeständen unabdingbare Voraussetzung) verkehrsmäßige Anbindung Wasserversorgung Abwasserentsorgung Elektrizitätsversorgung Referent: Dr. Stefan Paternoster 16/64

17 Gemeindliches Einvernehmen ( 36) Ein Vorhaben nach 31, 33, 34 oder 35 darf nach 36 Abs. 1 Satz 1 nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden (Schutz der gemeindlichen Planungshoheit). Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den in 31, 33, 34 und 35 genannten bauplanungsrechtlichen Gründen versagen. Referent: Dr. Stefan Paternoster 17/64

18 Entscheidungsmöglichkeiten der Gemeinde: Gemeinde erteilt Einvernehmen: Dann prüft die Bauaufsichtsbehörde dennoch eigenständig die Genehmigungsfähigkeit aus planungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen (also keine Bindung der Genehmigungsbehörde an die Erteilung des Einvernehmens). Gemeinde versagt Einvernehmen: Genehmigungsbehörde prüft, ob Versagung rechtswidrig. Wenn rechtswidrig, dann hat die Genehmigungsbehörde die Ersetzungsbefugnis. Gemeinde kann gegen ein rechtswidriges Ersetzen jedes Einvernehmens durch die Genehmigungsbehörde Anfechtungsklage erheben. Referent: Dr. Stefan Paternoster 18/64

19 Der qualifizierte Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 1 15 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, a BauNVO) überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO) örtliche Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Referent: Dr. Stefan Paternoster 19/64

20 Nutzungsschablone 19 BauNVO: Grundflächenzahl GRZ 20 BauNVO: Geschoßflächenzahl GFZ 20 BauNVO: Zahl der Vollgeschosse Beispiel aus dem Bebauungsplan 253-I der Stadt Regensburg Referent: Dr. Stefan Paternoster 20/64

21 Der planungsrechtliche Maßstab Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans sind dessen Festsetzungen der alleinige Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen im qualifizierten Bebauungsplan nicht widerspricht. d.h.: Soweit Bebauungsplan nicht entgegensteht, herrscht Baufreiheit. Referent: Dr. Stefan Paternoster 21/64

22 Rechtsanspruch Es besteht Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, d.h. im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht. Referent: Dr. Stefan Paternoster 22/64

23 Der einfache Bebauungsplan Jeder Bebauungsplan, der nicht alle Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans enthält( 30 Abs. 3 BauGB). Referent: Dr. Stefan Paternoster 23/64

24 Planungsrechtliche Zulässigkeit im Bereich des einfachen Bebauungsplans 30 Abs. 3 BauGB: Maßgebend sind auch hier die Festsetzungen des (einfachen) Bebauungsplans soweit also vorhanden -; im Übrigen bestimmt sich diezulässigkeitvonvorhabennach 34oder 35BauGB. Referent: Dr. Stefan Paternoster 24/64

25 Rechtsanspruch Es besteht Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn Vorhaben den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht und im Übrigen die subsidiär geltenden Anforderungen des 34 oder 35 BauGB (je nachdem, ob Innenbereich oder Außenbereich) erfüllt sind. Referent: Dr. Stefan Paternoster 25/64

26 Das Rücksichtnahmegebot gemäß 15 BauNVO Vorhaben sind im Einzelfall unzulässig wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Art des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind wenn Vorhaben im Falle ihrer Realisierung ihrerseits unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden Referent: Dr. Stefan Paternoster 26/64

27 Ausnahmen ( 30 Abs. 1) und Befreiungen ( 30 Abs. 2) Ausnahmen: Im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehenen Abweichungen von den planerischen Festsetzungen. Ausnahmen können nach pflichtgemäßem (sachgerecht) Ermessen zugelassen werden. Referent: Dr. Stefan Paternoster 27/64

28 Befreiungen: Eine nicht im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme und deren Festsetzungen. Befreiung von Festsetzungen möglich (kein Rechtsanspruch) wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbart Referent: Dr. Stefan Paternoster 28/64

29 Die drei Befreiungstatbestände Gründe des Wohls der Allgemeinheit ( 30 Abs. 2 Nr. 1) städtebauliche Vertretbarkeit ( 31 Abs. 2 Nr. 2) offenbar nicht beabsichtigte Härte ( 31 Abs. 2 Nr. 3) Referent: Dr. Stefan Paternoster 29/64

30 Vorhaben im Bereich eines künftigen Bebauungsplans ( 33 Abs. 1) Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter folgenden Voraussetzungen: Beschluss über die Aufstellung eines B-Planes ist gefasst B-Plan-Entwurf hat mindestens formelle Planreife erlangt es ist anzunehmen, dass Vorhaben den künftigen Festsetzungen eines B-Planes nicht entgegensteht ( materielle Planreife ) Antragsteller muss künftige Festsetzungen des B-Planes für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen Referent: Dr. Stefan Paternoster 30/64

31 Formelle Planreife: Wesentliche Teile des Bebauungsplanverfahrens sind durchlaufen (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). materielle Planreife: Planung ist sachlich abgeschlossen: Referent: Dr. Stefan Paternoster 31/64

32 Planersatz 34, 35 BauGB Existiert kein Bebauungsplan oder erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen des 30 Abs. 1 BauGB nicht (keine Mindestfestsetzungen) richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben imübrigennach 34und35BauGB Referent: Dr. Stefan Paternoster 32/64

33 34 BauGB Dieser regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Prüfungspunkte: Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile? ggf. eine Innenbereichssatzung( 34 Abs. 4 BauGB)? Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens ( 34 Abs. 2BauGB EinfügenindienähereUmgebung( 34Abs.1BauGB) Es ist also erforderlich zu prüfen, ob Nutzungsart und Maß sowie die Grund- und Geschoßflächenzahl in etwa vergleichbar sind mit der Bebauung in der näheren Umgebung Referent: Dr. Stefan Paternoster 33/64

34 Vorhaben im unbeplanteninnenbereich ( 34) Vorhaben liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Vorhaben fügt sich nach Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein es darf kein Widerspruch zu den Festsetzungen eines einfachen B- Plans vorliegen(ggf. Ausnahmen/ Befreiungen) Referent: Dr. Stefan Paternoster 34/64

35 Im Zusammenhang bebauter Ortsteil es kommt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an Ortsteil: jeder Bebauungszusammenhang, der ein gewisses städtebauliches Gewicht besitzt Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt nicht: Splittersiedlung (wenige Gebäude, Anordnung erscheint eher zufällig, keine gewachsene Struktur) Referent: Dr. Stefan Paternoster 35/64

36 Umgebung: Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nicht nur unmittelbar angrenzende Nachbarschaft soweit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann soweit Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder ggf. beeinflusst Referent: Dr. Stefan Paternoster 36/64

37 Das Vorhaben muss sich nach Art der baulichen Nutzung dem Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Einfügen: Wenn es den vorgegebenen Rahmen bei allen vier Kriterien einhält. Referent: Dr. Stefan Paternoster 37/64

38 Ausnahme: Auch ein Vorhaben, dass sich in jeder Hinsicht in dem Rahmen hält, fügt sich nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Umgebung nimmt. Referent: Dr. Stefan Paternoster 38/64

39 Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung Es ist zu prüfen, welche Nutzungen die nähere Umgebung prägen (Wohnhäuser, Kleingewerbebetriebe, Industrieanlagen, landwirtschaftliche Betriebe L) 34Abs.1 Entspricht die nähere Umgebung keinem Baugebiet im Sinne der BauNVO, ist gemäß 34 Abs. 1 zu prüfen, ob sich das beabsichtigte Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der näheren Umgebung hält 34Abs.2:faktischesBaugebiet Wenn die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nach der Art der Nutzung einem der Baugebiete nach 2 ff. BauNVO entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der ArtderNutzungdanach,obesnachderBauNVOzulässigist. Referent: Dr. Stefan Paternoster 39/64

40 Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung kann in einem Bebauungsplan bestimmt werden durch Festsetzung der Grund- und Geschossflächen der Baumasse der Gebäudehöhe der Zahl der Vollgeschosse bei offener Bauweise zusätzlich auch durch das Verhältnis zur umgebenden Freifläche Referent: Dr. Stefan Paternoster 40/64

41 Nach diesen Kriterien ist die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zu bestimmen. Es kommt auf die äußerlich ablesbare Kubatur der vorhandenen Bebauung an. die von außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung Referent: Dr. Stefan Paternoster 41/64

42 Einfügen nach der Bauweise auch hier Auslegungshilfe durch BauNVO( 22) offene oder geschlossene Bauweise Referent: Dr. Stefan Paternoster 42/64

43 Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche auch hier Auslegungshilfe in 23 BauNVO Referent: Dr. Stefan Paternoster 43/64

44 Abweichung vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall ( 34 Abs. 3a) es muss ein zulässigerweise errichteter Gewerbe- oder Handwerksbetrieb vorliegen die Abweichung muss der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung dienen die Abweichung muss städtebaulich vertretbar sein die Abweichung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein ist dieser Tatbestand gegeben: kein Rechtsanspruch, aber Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen Referent: Dr. Stefan Paternoster 44/64

45 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB Neben dem Einfügen in die Eigenart der näheren Ergebung ist erforderlich: dass die Anforderungen an gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird Referent: Dr. Stefan Paternoster 45/64

46 Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Beispiel: Hochwasserschutz Referent: Dr. Stefan Paternoster 46/64

47 Ortsbild Wenn Ortsbild besonderen Charakter, gewisse Eigenheit hat, die dem Ort eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht (Beispiel: historisches Stadtbild). Referent: Dr. Stefan Paternoster 47/64

48 Innenbereichssatzungen ( 34 Abs. 4) Abgrenzungssatzung( 34Abs.4Satz1Nr.1) ermächtigt Gemeinde durch Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festzulegen (dient der exakten Grenzziehung zwischen Außenbereich und Innenbereich) Festlegungssatzung( 34Abs.4Satz1Nr.2) ermächtigt die Gemeinde durch Satzung bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile konstitutiv aufzuwerten, wenn die Flächen im FNP als Bauflächen dargestellt sind Referent: Dr. Stefan Paternoster 48/64

49 Einbeziehungssatzung ( 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) ermächtigt die Gemeinde, einzelne Außenbereichsgrundstücke in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen Referent: Dr. Stefan Paternoster 49/64

50 35 BauGB Dieser bezieht sich auf Vorhaben im Außenbereich privilegierte Vorhaben sonstige Vorhaben 35 Abs. 1 BauGB 35 Abs. 2 BauGB Referent: Dr. Stefan Paternoster 50/64

51 Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich Außenbereich ist negativ definiert: Außenbereich sind diejenigen Gebiete, die weder wirksam (vorhabenbezogen oder qualifiziert) überplant sind ( 30 Abs. 1 und Abs. 2), noch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ( 34 Abs. 1) darstellen. Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden. Referent: Dr. Stefan Paternoster 51/64

52 Bei der Zulässigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist zu unterscheiden zwischen: privilegierten Vorhaben( 35 Abs. 1) sie gehören nach ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung nicht in einen Bebauungszusammenhang und somit in den Außenbereich sonstige Vorhaben ( 35 Abs. 2) gehören an sich nicht in den Außenbereich mit der Folge, dass die öffentlichen Belange sich hier eher durchsetzen als bei den privilegierten Vorhaben Referent: Dr. Stefan Paternoster 52/64

53 Die privilegierten Vorhaben 35 Abs. 1 enthält abschließende Aufzählung: land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb Vorhaben, die einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen sonstige Vorhaben Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie Biomasseanlagen kerntechnische Anlagen Solaranlagen an bestehenden Gebäuden Referent: Dr. Stefan Paternoster 53/64

54 land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb: Landwirtschaft: unmittelbare Bodenertragsnutzung Forstwirtschaft: planmäßige Waldbewirtschaftung gartenbauliche Erzeugung: Gartenbaubetriebe Referent: Dr. Stefan Paternoster 54/64

55 Vorhaben, die der öffentlichen Versorgung oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen öffentliche Versorgungseinrichtungen: Rundfunk- und Fernsehtürme, Mobilfunkanlagen, Leitungsmasten für elektrische Fernleitungen, Gasfernleitungen, Leitungen für Wärmeversorgung, Wasserspeicher, Kläranlagen u.a. ortsgebundener gewerblicher Betrieb: Betrieb, der Bodenschätze abbaut Erdgasgewinnung) (z.b. Kies, Torf, Erdöl- Referent: Dr. Stefan Paternoster 55/64

56 sonstige privilegiere Vorhaben ( 35 Abs. 1 Nr. 4) Vorhaben, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen (z.b. Sternwarte, Wetterstation) Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (z.b. Tierkörperbeseitigungsanstalten, Schweinemastbetriebe, Zementfabriken, Sprengstofffabriken) Eine besondere Zweckbestimmung kann gegeben sein bei Bienenhäusern, Jagdhütten, Berghütten für die Allgemeinheit Wochenendhäuser sind grundsätzlich nicht privilegiert Referent: Dr. Stefan Paternoster 56/64

57 Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie Anlagen, die der nur der privaten Energieversorgung dienen, sind nicht privilegiert. Referent: Dr. Stefan Paternoster 57/64

58 Prüfungsreihenfolge bei privilegierten Vorhaben Außenbereichsvorhaben Privilegierungstatbestand ( 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8) entgegenstehende öffentliche Belange gesicherte Erschließung Verpflichtungserklärung nach 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gemeindliches Einvernehmen ( 36) Referent: Dr. Stefan Paternoster 58/64

59 Entgegenstehende öffentliche Belange Nach 35 Abs. 1 dürfen einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein ungeschriebener öffentlicher Belang ist z.b. das Rücksichtnahmegebot. Referent: Dr. Stefan Paternoster 59/64

60 Verpflichtungserklärung zum Rückbau ( 35 Abs. 5 Satz 2 und 3) Wird eine privilegierte Nutzung aufgegeben, liegt darin eine Nutzungsänderung, die den ursprünglichen Bestandsschutz entfallen lässt und bauordnungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann (Nutzungs-untersagung, Beseitigungsanordnung). Bei der Neuerrichtung privilegierter Vorhaben muss deshalb eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden, in der sich der Bauherr bei dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zum Rückbau verpflichtet. Referent: Dr. Stefan Paternoster 60/64

61 Die nicht-privilegierten (sonstigen) Vorhaben ( 35 Abs. 2) Sonstige Vorhaben: negativ definiert, d.h. wenn kein Privilegierungstatbestand nach Abs. 1 gegeben ist keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange( 35 Abs. 2 und 3) öffentliche Belange sind: Darstellungen des Flächennutzungsplans Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans schädliche Umwelteinwirkungen Referent: Dr. Stefan Paternoster 61/64

62 Rücksichtnahmegebot unwirtschaftliche Aufwendungen Naturschutz- und Landschaftspflege, natürliche Eigenart der Landschaft, Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes Gefährdung der Wasserwirtschaft und Hochwasserschutz Entstehung, Verfestigung, Erweiterung einer Splittersiedlung Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen Ziele der Raumordnung Entwurf eines Bebauungsplans Planungserfordernis Fachplanungen Gebot der Rücksichtnahme Darstellungsprivileg / Ausweisung von Konzentrationszonen Referent: Dr. Stefan Paternoster 62/64

63 Teilprivilegierte Vorhaben ( 35 Abs. 4) Mit der Teilprivilegierung wird die Errichtung bestimmter sonstiger Vorhaben im Außenbereich erleichtert. Eine Teilprivilegierung führt dazu, dass den im 35 Abs. 4 genannten Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den Darstellungen des FNP oder eines Landschaftsplanes widersprechen die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen Referent: Dr. Stefan Paternoster 63/64

64 Einzelne Begünstigungstatbestände der Teilprivilegierung Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Gebäude Ersatz von mangelhaften Wohngebäuden Ersatz eines durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäudes (Nutzungs-)Änderung erhaltenswerter Gebäude Erweiterung von Wohngebäuden Erweiterung von gewerblichen Betrieben Referent: Dr. Stefan Paternoster 64/64

Bauplanungsrecht, TU Dresden. Bauplanungsrecht. BauGB: in Kraft getreten letzte Novellierung: Klimaschutznovelle Juli /52

Bauplanungsrecht, TU Dresden. Bauplanungsrecht. BauGB: in Kraft getreten letzte Novellierung: Klimaschutznovelle Juli /52 Bauplanungsrecht BauGB: in Kraft getreten 1960 letzte Novellierung: Klimaschutznovelle Juli 2011 1/52 Allgemeines 29 Abs. 1 BauGB eröffnet Anwendungsbereich der 30 bis 37 für alle Bauvorhaben mit bodenrechtlicher

Mehr

Öffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben

Öffentliches Baurecht, TU Dresden Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher und sonstiger Vorhaben 1/40 29 BauGB: (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für

Mehr

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bebauungsplan. Vorlesungsthema Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente

Mehr

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO

Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde

Mehr

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema! Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Das öffentliche Baurecht

Das öffentliche Baurecht Das öffentliche Baurecht Sommersemester 2012 Termine: 03.04.2012 15.05.2012 22.05.2012 12.06.2012 29.06.2012 1/78 Der Begriff des Baurechts umfasst - das private Baurecht - das öffentliche Baurecht 2/78

Mehr

Baunutzungsverordnung

Baunutzungsverordnung - 52 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen

Mehr

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!

Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht

Mehr

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004. Materialien Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2003/2004 Rechtsanwalt & Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer Münster/Osnabrück Materialien Gesetzestexte BauGB, BauNVO, Der Bebauungsplan

Mehr

Wochenendhäuser im Außenbereich

Wochenendhäuser im Außenbereich Wochenendhäuser im Außenbereich Wochenendhäuser im Außenbereich unter dem Vorwand landwirtschaftlicher Nutzung" Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach 35 BauGB Neue Wege und Methoden zur Konfliktlösung

Mehr

Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern

Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern Die 3 Planungsebenen im Freistaat Bayern 3 Die kommunale Planungshoheit - Bauleitplanung Flächennutzungsplan (FNP) Erlangen im Maßstab 1:10.000 Informelle, vorbereitende Planung, Behördenverbindlich Landschafts-

Mehr

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht

Vorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan

Der Bebauungsplan. 2.Stufe. Bebauungsplan Der Bebauungsplan 2.Stufe Bebauungsplan Der Bebauungsplan Funktion des Bebauungsplans 8 Abs.1 BauGB: Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche

Mehr

Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf

Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf Markt Bad Endorf Landkreis Rosenheim Klarstellungs- und Entwicklungssatzung Kurf gemäß 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Markt Bad Endorf erlässt aufgrund des 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.

Mehr

II. Teil Planungsrecht

II. Teil Planungsrecht II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

10 Inhaltsverzeichnis

10 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.

Mehr

Bauen im Außenbereich. Allianz für die Fläche

Bauen im Außenbereich. Allianz für die Fläche Allianz für die Fläche Sitzung des Trägerkreises am 16.12.2011 beim MKULNV in Düsseldorf Folie 1 Gliederung Ausgangslage: Bauliche Entwicklung im Außenbereich Einflussfaktoren für den baulichen Druck auf

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung

Mehr

Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Grundzüge des Baurechts Wintersemester 2015/16. 2 Bauplanungsrecht

Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz Grundzüge des Baurechts Wintersemester 2015/16. 2 Bauplanungsrecht 2 Bauplanungsrecht V. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines einzelnen Bauvorhabens richtet sich nach den 29 ff. BauGB. 1. Bauliche Vorhaben

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6

Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 Ergänzung zur Begründung der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 L 6 - Neuharlinger/Altharlinger Sieltief Jann Berghaus Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Berghaus,

Mehr

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente

Mehr

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Stadt Pfungstadt Bauamt Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan.

Mehr

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen

Mehr

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

Mehr

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts

Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Teil 2 Bauleitplanung: Erläuterung der Fachbegriffe

Teil 2 Bauleitplanung: Erläuterung der Fachbegriffe Merkblatt Teil 2 Bauleitplanung: Erläuterung der Fachbegriffe Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan werden die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung im Gebiet einer Gemeinde dargestellt. Er regelt

Mehr

Plansicherung. 1

Plansicherung.  1 Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:

Mehr

Die gewerbliche Tierhaltung

Die gewerbliche Tierhaltung Die gewerbliche Tierhaltung www.bvsh.net im Sinne des Baurechts Aktueller Stand der Novellierungsdiskussion Michael Müller Ruchholtz Privilegierung nach 35 Abs.1 Nr.1 BauGB GRUNDSATZ: Bauvorhaben sind

Mehr

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan - hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

Mehr

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,

Mehr

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung

Mehr

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg KONTROVERSE UM DIE WINDENERGIE 2 3 Bauplanungsrecht BAURECHTLICHE GRUNDBEGRIFFE Innenbereich Außenbereich

Mehr

Stadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk

Stadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Stadt Bad Wilsnack Begründung Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Planungsstand Satzungsexemplar Mai 2013 erarbeitet: Ingenieurgruppe

Mehr

Gemeinde Weißensberg

Gemeinde Weißensberg Gemeinde Weißensberg Zugestellt am: Niederschrift über die öffentliche 24. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 06.10.2016 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende:

Mehr

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden 1 Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 wilhelm.soefker@arcor.de Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden Fachveranstaltung zur Reformbedürftigkeit des 35 BauGB der ARL am 6. 10.

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt)

Stadt Köthen (Anhalt) Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2009186/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 30.07.2009 TOP: 2.7 Vorlagen-Nr.:

Mehr

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Bau und Verkehr - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 3/2004 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (BPD Außenbereich)

Mehr

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister

Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2014153/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau-, Sanierungs- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 24.09.2014

Mehr

Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung

Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß Warum ist Innenentwicklung wichtig? Welche Rolle spielt der Schutz des

Mehr

Informationen zum Bebauungsplan. Vorgaben, Merkmale, Erläuterungen und Ablauf.

Informationen zum Bebauungsplan. Vorgaben, Merkmale, Erläuterungen und Ablauf. Informationen zum Bebauungsplan Vorgaben, Merkmale, Erläuterungen und Ablauf www.aachen.de/bauleitplanung Informationen zum Bebauungsplan Was ist ein Bebauungsplan? In einem räumlich genau abgegrenzten

Mehr

Aktualitätshinweis und Nachtrag

Aktualitätshinweis und Nachtrag Aktualitätshinweis und Nachtrag Sehr geehrte Leserinnen und Leser, nach Redaktionsschluss des Nachdrucks ist das Baugesetzbuch (BauGB) in 2014 noch zweimal geändert worden: 1. durch das Gesetz zur Einführung

Mehr

GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein

GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein GEMEINDE INZELL Landkreis Traunstein Außenbereichssatzung Ortsteil Boden Begründung Stand: 28. Mai 2015 Planung: Johann Hohlneicher Bau GmbH Theresienstraße 3 83313 Siegsdorf Tel: +49 8662/4960-0 Fax +49

Mehr

Neue städtebaurechtliche Regelungen für den Regelungen für den Flüchtlingswohnungsbau Prof. Dr. Michael Krautzberger, Ministerialdirektor a.d.

Neue städtebaurechtliche Regelungen für den Regelungen für den Flüchtlingswohnungsbau Prof. Dr. Michael Krautzberger, Ministerialdirektor a.d. Neue städtebaurechtliche Regelungen für den Regelungen für den Flüchtlingswohnungsbau Prof. Dr. Michael Krautzberger, Ministerialdirektor a.d., Bonn/Berlin GuG 2015/Heft 1 1. Erneute Änderungen des Baugesetzbuchs

Mehr

Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde

Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde Andrea Rinsdorf Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 A. Einführung 17 I. Eingrenzung der Themenstellung

Mehr

Themenbereich 1: Einführung in das Rechtsgebiet "Öffentliches Bau- und Planungsrecht"

Themenbereich 1: Einführung in das Rechtsgebiet Öffentliches Bau- und Planungsrecht Öffentliches Bau- und Planungsrecht Angestelltenlehrgang II (60 Stunden = 30 Doppelstunden) Stand:.09.005 Themenbereich : Einführung in das Rechtsgebiet "Öffentliches Bau- und Planungsrecht" Aufgabenstellung

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH Bebauungsplan Erweiterung in den Kiefern II; 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Begründung Offenlageexemplar gem. 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs.

Mehr

Gemeinde Sigmarszell zugestellt:...

Gemeinde Sigmarszell zugestellt:... 1 Gemeinde Sigmarszell zugestellt:... Niederschrift über die 28. öffentliche Sitzung des Bauausschusses Sigmarszell vom 21.02.2017 um 19:00 Uhr im Rathaus Schlachters Sämtliche Mitglieder des Bauausschusses

Mehr

Zur Rechtsgeschichte des 35 BauGB

Zur Rechtsgeschichte des 35 BauGB Zur Rechtsgeschichte des 35 BauGB ausgewählte Entwicklungsschritte der Gesetzgebung zum Bauen im Außenbereich Dr. Boas Kümper Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster Übersicht I. Erkenntnisinteresse

Mehr

Zeichenerklärung. Festsetzungen nach 2 Abs. 5 und 9 BauGB und der Planzeichenverordnung

Zeichenerklärung. Festsetzungen nach 2 Abs. 5 und 9 BauGB und der Planzeichenverordnung Zeichenerklärung Festsetzungen nach 2 Abs. 5 und 9 BauGB und der Planzeichenverordnung Art der baulichen Nutzung ( 2 Abs. 5, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit 1 bis 11 BauNVO) WR WA WB MI MK GE GI SO Reine

Mehr

Gemeinde Schwaig b.nbg.

Gemeinde Schwaig b.nbg. Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan "Fachmarktzentrum Schwaig" Begründung zum Entwurf vom 27.05.2014 Bearbeitung: Guido Bauernschmitt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner SRL TEAM 4 landschafts

Mehr

WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte

WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen)

Mehr

Der Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht

Der Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht Kai Bahnsen Der Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht Nomos Inhaltsverzeichnis Erster Teil: Einleitung 19 A. Die Problemstellung 19 B. Der Gang der Untersuchung 21 C. Der Begriff des Bestandsschutzes

Mehr

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke

Mehr

Baurechtliche Herausforderungen bei der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge. Dr. Christian Giesecke, LL.M.

Baurechtliche Herausforderungen bei der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Baurechtliche Herausforderungen bei der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge Dr. Christian Giesecke, LL.M. (McGill) Baurechtliche Behandlung von Flüchtlingsunterkünften Ausgangssituation

Mehr

Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek

Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Zum Bebauungsplan Nr. 45 Butenschönsredder 2 und zum Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Flintbek Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1) BauGB 07.04.2014

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

Begründung zum Bebauungsplan Nr Änderung Peters Osterjork

Begründung zum Bebauungsplan Nr Änderung Peters Osterjork Gemeinde Jork Begründung zum Bebauungsplan Nr. 5 1. Änderung Peters Osterjork Bearbeitung: Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse Dipl.-Ing. Hannes Korte Falkenried 74 a, 20251 Hamburg Tel. 040 460955-60, Fax

Mehr

Bebauungsplan. Hintere Ried II - 1. Änderung. Begründung

Bebauungsplan. Hintere Ried II - 1. Änderung. Begründung Bebauungsplan Hintere Ried II - 1. Änderung Begründung 1. Allgemeines 1.1 Anlass der Aufstellung Der Gemeinderat der Gemeinde Gottmadingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27. März 2012 beschlossen,

Mehr

Baurecht - allgemeiner Prüfungsaufbau im Referendariat

Baurecht - allgemeiner Prüfungsaufbau im Referendariat Baurecht - allgemeiner Prüfungsaufbau im Referendariat I. Klagearten: Anfechtungsklage gegen belastenden Bescheid, 42 I Var.1 VwGO o zu beachten bei Vorliegen eines Haupt-VA: o unselbstständige Nebenbestimmungen

Mehr

Große Kreisstadt Traunstein. Bebauungsplan

Große Kreisstadt Traunstein. Bebauungsplan Große Kreisstadt Traunstein Bebauungsplan Wolkersdorf Hohensteinstraße Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB und 13 b BauGB Begründung 1 Planstand 18.07.2017 Inhaltsverzeichnis Begründung

Mehr

Planen und Bauen im Grunewald

Planen und Bauen im Grunewald Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Abteilung Bauwesen - Stadtplanungs- und Vermessungsamt - Planen und Bauen im Grunewald Planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben und Nutzungsänderungen

Mehr

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde C3 Formular Antrag auf und Abweichungen Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß 63 HBO (Pkt. 6) oder eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß 31 BauGB (Pkt. ) beantragen.

Mehr

Klarstellungssatzung für den Ortsteil

Klarstellungssatzung für den Ortsteil Klarstellungssatzung für den Ortsteil "Kerspleben (KLS018)" Begründung Impressum Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Datum 03.04.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Begründung...4 1.1 Notwendigkeit

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach 22 12 53 80502 München KOPIE Per E-Mail: Regierungen

Mehr

ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB:

ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB: GEMEINDE ADELBERG ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE SATZUNG und BEGRÜNDUNG Entwurf vom 15.09.2016 Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1

Mehr

Bauplanungsrecht. Dr. Franz Dirnberger, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag

Bauplanungsrecht. Dr. Franz Dirnberger, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag Bauplanungsrecht Dr. Franz Dirnberger, Direktor beim Bayerischen Gemeindetag Öffentliches Baurecht BauGB Bundesgesetz regelt die grundsätzlichen Fragen des Bauens Das Ob BauNVO regelt Art, Maß der baulichen

Mehr

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger

Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine

Mehr

Ortsgemeinde Albisheim (Pfrimm) Klarstellungssatzung. Heyerhof

Ortsgemeinde Albisheim (Pfrimm) Klarstellungssatzung. Heyerhof Ortsgemeinde Albisheim (Pfrimm) Klarstellungssatzung Heyerhof ORTSGEMEINDE ALBISHEIM Quelle: LANIS (Landschaftsinformationssystem RLP), Oktober 2013. KLARSTELLUNGSATZUNG 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB Bearbeitungsstand:

Mehr

Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) BauNVO 68 Seite 1 von 15 Verordnung über die bauliche Nutzung der Gundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) Erster Abschnitt Art der baulichen Nutzung 3 1 GLIEDERUNG IN

Mehr

Die Bauleitplanung. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde.

Die Bauleitplanung. Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Die Bauleitplanung Die Planungshoheit liegt bei der Gemeinde. Durch die Bauleitplanung ordnet und lenkt die Gemeinde die Bebauung der in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke. 1/77 Die Planungshoheit der

Mehr

Neuregelungen zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen in 246 BauGB

Neuregelungen zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen in 246 BauGB Neuregelungen zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen in 246 BauGB Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Olaf Bischopink Baumeister Rechtsanwälte, Münster 2015 Rechtsanwalt

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost Gemeinde Uetze OT Uetze - Region Hannover 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost mit örtlicher Bauvorschrift im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Begründung Satzung Verf.-Stand:

Mehr

4. Teil Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

4. Teil Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben 4. Teil Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, 29 ff. BauGB I. Eröffnung des Anwendungsbereichs der 29 ff. BauGB 1. Bauliche Anlage i.s.d. 29 Abs. 1 BauGB 2.

Mehr

Begründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße)

Begründung vom Bebauungsplan Nördlich der Christianstraße (zwischen Helmut-Bornefeld-Straße und Bahnhofstraße) Anlage 3 zur Drucksache TU 009 / 2014 Stadt Heidenheim an der Brenz Baubereichsplan 01.00 Begründung vom 24.01.2014 gemäß 9 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit 2a Nr. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nördlich der

Mehr

Fachdialog Bauleitplanung 2006

Fachdialog Bauleitplanung 2006 Fachdialog Bauleitplanung 2006 Neue Planungsinstrumente - Änderungsentwurf des BauGB Einzelhandelsurteile des BVerwG - Folgen für Planung und Zulassung von Bauvorhaben Das neue Landschaftsgesetz NRW -

Mehr

35 BauGB 2011 und 2013

35 BauGB 2011 und 2013 35 BauGB 2011 und 2013 Prof. Dr. Michael Krautzberger Bonn/Berlin www.krautzberger.info 1 Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden Vom 22. Juli 2011 (BGBl.

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze

Mehr

Grundlagen des Öffentlichen Baurechts

Grundlagen des Öffentlichen Baurechts Grundlagen des Öffentlichen Baurechts Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E-Mail: kanzlei@meidert-kollegen.de

Mehr

Gemeinde Rövershagen Landkreis Rostock Land Mecklenburg-Vorpommern

Gemeinde Rövershagen Landkreis Rostock Land Mecklenburg-Vorpommern Übersichtsplan M 1: 5 000 Gemeinde Rövershagen Landkreis Rostock Land Mecklenburg-Vorpommern Begründung zu der Außenbereichssatzung für den bebauten Bereich Niederhagen - Entwurf - Rövershagen, Dezember

Mehr

Flächennutzungsplan Vorbereitende Bauleitplan

Flächennutzungsplan Vorbereitende Bauleitplan Flächennutzungsplan Vorbereitende Bauleitplan 1-7 Baugesetzbuch Sowie Berücksichtigung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanZVO) Funktion des FNP Umfassendes Konzept für

Mehr

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 13.10.2017 STADT SARSTEDT BEBAUUNGSPLAN NR. 57 BISMARCKSTRAẞE OST, 1. ÄNDERUNG MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen Bundesrat Drucksache 419/14 12.09.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen A. Problem

Mehr

Gemeinde Weißensberg

Gemeinde Weißensberg Gemeinde Weißensberg Niederschrift über die öffentliche 9. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 26.03.2015 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende: 19.30 Uhr 19.40

Mehr

45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB

45 F. Bebauungsplanverfahren. Begründung ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB STADT BAMBERG STADTPLANUNGSAMT 45 F Bebauungsplanverfahren ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 42B/43D/45B IM VEREINFACHTEN VERFAHREN GEMÄß 13 BAUGB für den Bereich des Grundstückes Fl.Nr. 3719/1, Gem. Bamberg,

Mehr

Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen

Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen (Stand 3. Februar 2015) beschlossen durch die Fachkommission

Mehr