Das öffentliche Baurecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das öffentliche Baurecht"

Transkript

1 Das öffentliche Baurecht Sommersemester 2012 Termine: /78

2 Der Begriff des Baurechts umfasst - das private Baurecht - das öffentliche Baurecht 2/78

3 Das private Baurecht behandelt - die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen - insbesondere hinsichtlich des Baugeschehens - der Nutzung des Eigentums an Grund und Boden 3/78

4 Das öffentliche Baurecht beinhaltet Regelungen, die sich auf die Ordnung u. Förderung der Bebauung von Grundstücken beziehen, insbesondere - Zulässigkeit von baulichen Anlagen - ihre Errichtung - ihre Nutzung - ihre Änderung - die Beseitigung 4/78

5 1 Abs. 4 BauGB Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. 5/78

6 Bauleitplanung nach BauGB ist Raumplanung auf kommunaler Ebene. 6/78

7 Überörtliche Raumplanung: - Raumordnungsgesetz - Landesplanungsgesetze der Länder 7/78

8 Raumplanung im weiteren Sinne: Raumbedeutsame Fachplanung Beispiel: - Bundesfernstraßen - Schienenverkehr - Energieanlagen - Luftfahrt - Bundeswasserstraßen - Atomanlagen - Bergbau 8/78

9 Instrumente der Landesplanung - Landesplanungsgesetze - Landesentwicklungsprogramme - Landesentwicklungspläne 9/78

10 Rechtsquellen des öffentlichen Baurechts 10/78

11 - Bundesrecht - Grundgesetz - Baugesetzbuch - Baunutzungsverordnung (Rechtsgrundlage: 9 a BauGB - Planzeichnungsverordnung - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bundesimissionsschutzgesetz (BImSchG) - Bundesfernstraßengesetz (BFStrG) - Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 11/78

12 - Landesrecht - Landesbauordnungen - Denkmalschutzgesetz - Straßen- und Wegegesetz - Kommunalrecht - Flächennutzungsplan - Bebauungsplan - Satzungen 12/78

13 Ziele der Raumordnung - sind verbindlich - enthalten Vorgaben für Träger der Landes- und Regionalplanung 13/78

14 Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist zu prüfen unter - bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten - bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten 14/78

15 Bauplanungsrecht ist Bundesrecht (BauGB) Bauordnungsrecht ist Landesrecht (Bauordnungen) 15/78

16 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern Bund: Bauplanungsrecht (Art. 74 Nr. 18 GG) - städtebauliche Planung - Baulandumlegung - Zusammenlegung von Grundstücken - Bodenverkehr - Erschließung 16/78

17 Landesrecht: Alle baurechtlichen Gebiete, die nicht dem Bund zugewiesen sind (Art. 70 GG) - Bauordnungsrecht - Ausführungsgesetze u. Verordnungen zum BauGB - Landesplanungsgesetze - Landesnaturschutzgesetze - Denkmalschutzgesetze 17/78

18 Kommunalrecht: Die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) - unterfällt dem Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie - Bebauungspläne - Satzung über Veränderungssperre ( 16 BauGB) - Teilungsgenehmigung ( 19 BauGB) - Vorkaufssatzung ( 25 BauGB) - Erschließungsbeitragssatzung ( 132 BauGB) - Sanierungssatzung ( 142 BauGB) - Entwicklungssatzung ( 165 BauGB) - Erhaltungssatzung ( 172 BauGB) 18/78

19 Inhalt der Eigentumsgarantie: Eigentumsgarantie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Die Baufreiheit - Genehmigungsanspruch - Bestandsschutz - Entzug von Baulandqualität 19/78

20 Einschränkungen der Baufreiheit - Bauleitplanung - 34, 35 BauGB - Veränderungssperre - gemeindliche Vorkaufsrechte - Baugebot - Beschränkungen im Sanierungsgebiet - Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes - bauordnungsrechtliche Schranken 20/78

21 Die gemeindliche Bauleitplanung 21/78

22 Bauleitplanung ist räumliche Gesamtplanung (im Gegensatz zur Fachplanung) 22/78

23 Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. 23/78

24 1 Abs. 1 BauGB: Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzubereiten und zu leiten. 24/78

25 Von der Bauleitplanung abzugrenzen ist die: - Fachplanung und - die überörtliche Planung 25/78

26 Fachplanung: Umfasst Zulassungsverfahren, beispielsweise im Umweltrecht, Fernstraßengesetz (Bundesstraßen und Bundesautobahnen). 26/78

27 Überörtliche Planung: erfolgt auf - Bundesebene durch das Raumordnungsgesetz, - auf Landesebene durch das Landesplanungsgesetz, - durch Landesentwicklungsprogramme, - Landesentwicklungspläne und - Regionalpläne. 27/78

28 Bauleitpläne sind: - der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) - der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) 28/78

29 Das Planmäßigkeitsprinzip im BauGB: Bebauung der Grundstücke soll in erster Linie aufgrund von Bauleitplänen erfolgen. 29/78

30 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich danach, ob das Vorhaben im - Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( 30 BauGB) - innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 BauGB) - im Außenbereich ( 35 BauGB) liegt. 30/78

31 Der Flächennutzungsplan 5 Abs. 1: Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigen städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. 31/78

32 F-Plan: - umfasst das ganze Gemeindegebiet - dargestellt wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung in Grundzügen 32/78

33 Darstellungsmöglichkeiten: vgl. 5 Abs. 2 BauGB - Bauflächen: (1) Wohnbauflächen (W) (2) gemischte Bauflächen (N) (3) gewerbliche Bauflächen (G) (4) Sonderbauflächen (S) 33/78

34 - Baugebiete (1) Kleinsiedlungsgebiete (WS) (2) reine Wohngebiete (WR) (3) allgemeine Wohngebiete (WA) (4) besondere Wohngebiete (WB) (5) Dorfgebiete (MD) (6) Mischgebiete (ME) (7) Kerngebiete (MK) (8) Gewerbegebiete (GE) (9) Industriegebiete (GI) (10) Sondergebiete (SO) 34/78

35 - Flächen für den Gemeinbedarf ( 5 Abs. 2 Nr. 2) (1) Verkehrsflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 3 (2) Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ( 5 Abs. 2 Nr. 4) (3) Grünflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 5) (4) Wasserflächen ( 5 Abs. 2 Nr. 7) (5) Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen ( 5 Abs. 2 Nr. 8) (6) Flächen für die Landwirtschaft, Wald ( 5 Abs. 2 Nr. 9) (7) Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 5 Abs. 2 Nr. 10) 35/78

36 Darstellung erfolgt in textlicher und zeichnerischer Form ( 9 a BauGB). 36/78

37 37/78

38 Fläche für den Gemeinbedarf 5 Abs. 2 Nr. 2 38/78

39 Flächen für den überörtlichen Verkehr u. die örtlichen Hauptverkehrszüge 5 Abs. 2 Nr. 3 39/78

40 Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung u. Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen 5 Abs. 2 Nr. 4 40/78

41 Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitung 5 Abs. 2 Nr. 4 41/78

42 Grünflächen 5 Abs. 2 Nr. 5 42/78

43 Wasserflächen 5 Abs. 2 Nr. 7 43/78

44 Fläche für Abgrabungen 5 Abs. 2 Nr. 8 44/78

45 Flächen für Landwirtschaft 5 Abs. 2 Nr. 9 45/78

46 Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ( 6 BauGB). Über die Genehmigung ist binnen 3 Monaten zu entscheiden ( 6 Abs. 4). Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen ( 6 Abs. 5). F-Plan wird mit Bekanntmachung wirksam ( 6 Abs. 5 Satz 2) 46/78

47 Rechtsnatur: - keine verbindliche Wirkung (keine Satzung) - hoheitliche Maßnahme sui generis - interne Wirkung durch das Entwicklungsgebot ( 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) 47/78

48 Rechtsschutz: - kein unmittelbares Angreifen des Flächennutzungsplans möglich - Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit kann im Wege der sog. Inzidentkontrolle geprüft werden 48/78

49 Der Bebauungsplan Rechtswirkung: Satzung Rechtsgrundlage: 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 BauGB 49/78

50 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 50/78

51 Der Inhalt des Bebauungsplans (mögliche Festsetzungen): - Art der baulichen Nutzung - Maß der baulichen Nutzung - Bauweise - überbaubare Grundstücksfläche 51/78

52 Art der baulichen Nutzung ( 2 15 BauNVO) - Baugebiete - Regelbebauung, Ausnahmebebauung - Nebenanlagen 52/78

53 Maß der baulichen Nutzung ( BauNVO) - Grundflächenzahl - Geschossfläche - Vollgeschosse - Höhe - Baumasse 53/78

54 - offen Bauweise ( 22 BauNVO) - geschlossen 54/78

55 Überbaubare Grundstücksflächen ( 23 BauNVO) - Baulinien - Baugrenzen - Bebauungstiefen 55/78

56 Die Art der baulichen Nutzung Festsetzung von Baugebieten allgemein zulässig ausnahmsweise zulässig generell unzulässig Reines Wohngebiet Wohngebäude Handwerksbetriebe Gewerbebetriebe Allgemeines Wohngebiet Wohngebäude, Handwerksbetr. nicht störende Gewerbebetriebe störende Gewerbebetriebe Mischgebiet Wohngebäude, Gewerbebetriebe Vergnügungsstätten im Wohnbereich wesentl. störende Gewerbebetriebe Gewerbegebiet Gewerbebetriebe Wohnungen für Aufsichtspersonal sonstige Wohngebäude 56/78

57 Maß der baulichen Nutzung: - Grundflächenzahl (GRZ) - Geschossflächenzahl (GFZ) - Zahl der Vollgeschosse - Höhe der baulichen Anlagen 57/78

58 Grundflächenzahl (GRZ): gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiel: GRZ 0,6: auf einem m² großen Grundstück ist eine bauliche Anlage mit maximal 600 m² Grundfläche zulässig. 58/78

59 Geschossflächenzahl (GFZ): gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche der baulichen Anlage je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beispiel: GFZ 0,4: Auf einem m² großen Grundstück ist eine Gesamtgeschossfläche von 400 m² zulässig, bei 2- geschossiger Bauweise also z.b. 200 m² je Geschoss. 59/78

60 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen offene Bauweise: seitlicher Grenzabstand geschlossene Bauweise: kein seitlicher Grenzabstand 60/78

61 Baulinien - Baugrenzen - Bebauungstiefen ( 23 BauNVO) 61/78

62 Zulässigkeit von Vorhaben Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Anforderungen - des Bauplanungsrechts und - des Bauordnungsrechts entspricht. 62/78

63 Zulässigkeit von Vorhaben nach dem Bauplnaungsrecht unterscheidet hinsichtlich der Zulässigkeit: - Planbereich - Innenbereich - Außenbereich 63/78

64 Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich: Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist ein Vorhaben zulässig, wenn es - den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht - die Erschließung gesichert ist 64/78

65 Erschließung ist gesichert: - beabsichtigte Nutzung ist ohne negative Folgen möglich - Grundstück ist an das öffentliche Straßennetz angeschlossen - Versorgung mit Elektrizität, Wasser und Abwasserbeseitigung ist gewährleistet - Erschließungsanlagen sind bis Fertigstellung der baulichen Anlagen benutzbar 65/78

66 Im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans gilt auch: - 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (Unzulässigkeit von Anlagen im Einzelfall) 66/78

67 Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ( 31 Abs. 1 BauGB) - wenn nach Art und Umfang im Bebauungsplan vorgesehen 67/78

68 Befreiungen von den Festsetzungen ( 31 Abs. 2 BauGB), wenn: - Grundzüge der Planung nicht berührt - Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar 68/78

69 Befreiung setzt weiterhin voraus (alternativ): 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung 2. die Abweichung ist städtebaulich vertretbar 3. die Durchführung des Bebauungsplans würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen 69/78

70 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ( 30 Abs. 2 BauGB) - Vorhaben widerspricht nicht dem Bebauungsplan - Erschließung ist gesichert 70/78

71 Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ( 30 Abs. 3 BauGB) - Vorhaben widerspricht den Festsetzungen nicht - zusätzlich: 34 oder 35 wird beachtet 71/78

72 Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Innenbereich liegt vor, wenn: - ein Bebauungszusammenhang besteht - ein Ortsteil vorhanden ist 72/78

73 Möglichkeit der Innenbereichssatzungen ( 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB) - Klarstellungssatzung - Entwicklungssatzung - Ergänzungssatzung 73/78

74 Anforderungen an Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Vorhaben fügt sich - nach Art und Maß der baulichen Nutzung - der Bauweise - der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, Erschließung ist gesichert. 74/78

75 Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) Es wird unterschieden zwischen - privilegierten Vorhaben ( 35 Abs. 1 BauGB) - sonstigen Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB) 75/78

76 Privilegierte Vorhaben: - abschließende Aufzählung in 35 Abs. 1 BauGB - es stehen keine öffentlichen Belange entgegen 76/78

77 Öffentliche Belange: - Aufzählung in 35 Abs. 3 BauGB sind nur beispielhaft - Erschließung muss gesichert sein 77/78

78 Zulässigkeit sonstiger Vorhaben ( 35 Abs. 2 BauGB) - im Außenbereich nur im Einzelfall zulässig - Ausführung oder Benutzung darf öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (Beeinträchtigung kann schon in negativem Berühren liegen) 78/78

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung- BauNVO) Bund Baunutzungsverordnung 1962 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-

Mehr

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) BauNVO Ausfertigungsdatum: 26.06.1962 Vollzitat: "Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar

Mehr

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.

Mehr

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN

STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN STADT BIETIGHEIM-BISSINGEN 1. FORTSCHREIBUNG STÄDTEBAULICHE KONZEPTION FÜR FREMDWERBEANLAGEN FÜR STRASSEN ÜBER 4.500 KFZ / TAG STADTENTWICKLUNGSAMT JANUAR 2015 . . "# $ %&"$%'() % *+,( - (. /0 1(22/3 415(67

Mehr

Baurecht Nordrhein-Westfalen

Baurecht Nordrhein-Westfalen Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung Dürr Middeke Schulte Beerbühl Baurecht Nordrhein-Westfalen 4. Auflage Nomos Kompendien für Studium, Praxis und Fortbildung http://www.nomos-shop.de/14630

Mehr

WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte

WMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen)

Mehr

Gliederung. 1. Teil: Grundlagen. I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b.

Gliederung. 1. Teil: Grundlagen. I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b. Gliederung 1. Teil: Grundlagen I. Begriff des Baurechts 1. Privates Baurecht 2. Öffentliches Baurecht a. Bauplanungsrecht b. Bauordnungsrecht Einordnung der Bauleitplanung in das System der Raumplanung

Mehr

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht und Öffentliches Baurecht Sommersemester

Mehr

Baulandmobilisierung, Konversionsflächen und Innenentwicklung

Baulandmobilisierung, Konversionsflächen und Innenentwicklung Baulandmobilisierung, Konversionsflächen und Innenentwicklung TEIL I KURZEINFÜHRUNG PLANUNGSRECHT - GEMENGELAGEN IM UNBEPLANTEN INNENBEREICH Dr. Nikolaus Birkl Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mehr

ÖFFENTLICHES BAURECHT

ÖFFENTLICHES BAURECHT ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Informationsveranstaltung Mobilfunk Markelfingen Radolfzell, 15.05.2013

Informationsveranstaltung Mobilfunk Markelfingen Radolfzell, 15.05.2013 Informationsveranstaltung Mobilfunk Markelfingen Radolfzell, Rechtsanwalt Dr. Holger Weiß, LL.M. Lehrbeauftragter an der Hochschule Kehl Gliederung I. Rechtlicher Rahmen II. III. Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen

Mehr

Skript (6. Auflage 2012) zur. Vorlesung im Sommersemester 2012. (2. Semester) am Mittwoch, den 23.05.2012, 14.15 Uhr bis 17.

Skript (6. Auflage 2012) zur. Vorlesung im Sommersemester 2012. (2. Semester) am Mittwoch, den 23.05.2012, 14.15 Uhr bis 17. Rechtsanwälte REDEKER SELLNER DAHS Postfach 13 64 D-53003 Bonn Rechtsanwalt Stefan Tysper Fachanwalt für Verwaltungsrecht Sekretariat Ute Esten Telefon +49 / 228 / 7 26 25 144 Telefax +49 / 228 / 7 26

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Literaturverzeichnis... XVII. Erster Teil Grundlagen und Grundbegriffe...

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Literaturverzeichnis... XVII. Erster Teil Grundlagen und Grundbegriffe... VII Vorwort... V Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... VI Literaturverzeichnis... XVII Erster Teil Grundlagen und Grundbegriffe... 1 A. Bedeutung, Begriffe und Unterscheidungen des Baurechts... 1 I. Das öffentliche

Mehr

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Anlage 2 zur Drucksache Nr. /2014 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Festsetzung allgemeiner Wohngebiete, privater und öffentlicher

Mehr

Bauplanungsrechtliche Steuerungsinstrumente bei der Ansiedlung von Spielhallen in Städten und Gemeinden Rechtsanwalt Dr. Florian Heinze, Hannover

Bauplanungsrechtliche Steuerungsinstrumente bei der Ansiedlung von Spielhallen in Städten und Gemeinden Rechtsanwalt Dr. Florian Heinze, Hannover Bauplanungsrechtliche Steuerungsinstrumente bei der Ansiedlung von Spielhallen in Städten und Gemeinden Rechtsanwalt Dr. Florian Heinze, Hannover Im Zuge der aktuellen Diskussionen um Spielstättenansiedelung

Mehr

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Christian Stenneken Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Unter besonderer Beriicksichtigung Nordrhein-Westfalens PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften inhalt Teil I.: Einfiihrung 1

Mehr

Ersthinweise bzw. häufige Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung

Ersthinweise bzw. häufige Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung Ersthinweise bzw. häufige Fragen zur bayerischen 10 H-Regelung Mit der neuen bayerischen 10 H-Regelung, die am 21. November 2014 in Kraft getreten ist, soll entsprechend der Gesetzesbegründung (LT-Drs.

Mehr

Vorlesung Baurecht Gliederung und Übungsfälle

Vorlesung Baurecht Gliederung und Übungsfälle Professor Dr. Reinhard Hendler WS 2007/08 Universität Trier Vorlesung Baurecht Gliederung und Übungsfälle ERSTES KAPITEL EINFÜHRUNG IN DAS RECHTSGEBIET A. Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht B. Gesetzgebungskompetenzen

Mehr

Öffentliches Baurecht

Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht mit seinen Bezügen zum Raumordnungsrecht, Bauordnungsrecht Dr. Werner Hoppe Universita'tsprofessor em. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Rechtsanwalt,

Mehr

16. Überblick über die Zulassungstatbestände

16. Überblick über die Zulassungstatbestände 16. Überblick über die Zulassungstatbestände 1. Vorhaben: - bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (= Objekt) [ s. Folie Nr. 17] - Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung (= dynamische Veränderung)

Mehr

Frank Sommer Rechtsanwalt Sonnenstraße 16/V 80331 München. Gutachterliche Stellungnahme

Frank Sommer Rechtsanwalt Sonnenstraße 16/V 80331 München. Gutachterliche Stellungnahme Frank Sommer Rechtsanwalt Sonnenstraße 16/V 80331 München Gutachterliche Stellungnahme Mobilfunksendeanlagen und Baurecht baurechtliche Beurteilung und Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden Auftraggeber:

Mehr

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur... XVII

Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur... XVII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis............................... XIII Verzeichnis der abgekürzt verwendeten Literatur................. XVII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Begriffe, Bedeutung und Entwicklung....................

Mehr

"Gesunde" Siedlungen

Gesunde Siedlungen "Gesunde" Siedlungen Rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf Eigentümer- und Nutzungsstrukturen Referent: Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M. AnwälteHaus, Osnabrück 28.05.2011 - Haus der Insel -

Mehr

Einführung in das Technische Zeichnen

Einführung in das Technische Zeichnen Einführung in das Technische Zeichnen 1 Inhalt 3 4 5 6 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 22 23 23 24 24 25 26 27 28 29 30 Flächennutzungsplan 1 : 5000 Bebauungsplan 1 : 500 Planzeichen für

Mehr

BEBAUUNGSPLAN und örtliche Bauvorschriften Linsenberg, 2. Änderung BEGRÜNDUNG gemäß 9 (8) BauGB

BEBAUUNGSPLAN und örtliche Bauvorschriften Linsenberg, 2. Änderung BEGRÜNDUNG gemäß 9 (8) BauGB KREIS LUDWIGSBURG STADT VAIHINGEN AN DER ENZ STADTTEIL AURICH Plb. 9.2 BEBAUUNGSPLAN und örtliche Bauvorschriften Linsenberg, 2. Änderung BEGRÜNDUNG gemäß 9 (8) BauGB Übersichtsplan (ohne Maßstab) Vaihingen

Mehr

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung

Baurecht. Aufgaben, Funktionen und Ziele der Bauleitplanung: - Planungshoheit - Planungspflicht - Stärkung des Umweltschutzes - Konfliktbewältigung Grundstudium eine Einführung in das öffentliche erhalten. Überblick über das öffentliche : - Kerngebiete des öffentlichen s - Abgrenzung zum privaten - und Eigentumsordnung - Gesetzgebungszuständigkeiten

Mehr

Stadt Meldorf. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63

Stadt Meldorf. Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 63 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 63 - Stadt Meldorf Aufgrund der 2 und 3a des Baugesetzbuches (BauGB) sowie nach 84 Abs.3 der Landesbauordnung LBauO-SH wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung

Mehr

Zulässigkeit baulicher Vorhaben

Zulässigkeit baulicher Vorhaben 1 Zulässigkeit baulicher Vorhaben I. Gesamtsystematik der 29 ff. BauGB II. Die Zulässigkeit nach 30 BauGB III. Genehmigungstatbestand des 31 I BauGB IV. Unbeplanter Innenbereich ( 34 BauGB) V. Außenbereich

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 Schallbruch im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 Schallbruch im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB Stadt Haan 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 90 Schallbruch im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB Begründung in der Fassung vom 23.10.2007 ohne Maßstab Verfahrensvermerk: Der Begründung wurde vom

Mehr

Aktuelles aus dem Verwaltungs- und Baurecht. RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht

Aktuelles aus dem Verwaltungs- und Baurecht. RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht Aktuelles aus dem Verwaltungs- und Baurecht RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht Gliederung. Elektronische Kommunikation elektronischer / elektronisch übermittelter

Mehr

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Gliederung 1. Baugenehmigungsverfahren 2. Bauen im Außenbereich Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht (Bund) "Wo darf

Mehr

Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße

Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße 1 Wohnbauvorhaben Paulinstraße Ecke Maarstraße BN 90 Ecke Paulinstraße / Maarsraße Frühzeitige Bürgerbeteiligung 14.04.2015, 19.00 Uhr Café du Nord, Bürgerhaus Nord 2 Lage im Stadtgebiet Auszug Katasterplan

Mehr

Satzung. Beitragsfähige Maßnahmen

Satzung. Beitragsfähige Maßnahmen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Bergstadt Clausthal-Zellerfeld - Straßenausbaubeitragssatzung - Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Besprechungsfall vom 14.05.2009 Prof. Dr. Gerhard Robbers SS 2009 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Besprechungsfall vom 14.05.2009 B ist Eigentümer eines bebaubaren Grundstücks in der rheinland-pfälzischen Stadt X. Das

Mehr

LBO Novelle 2010. Hubert Baur Kreisbaumeister

LBO Novelle 2010. Hubert Baur Kreisbaumeister LBO Novelle 2010 Hubert Baur Kreisbaumeister 1 Übersicht Die neue LBO ist gültig ab 1. März 2010 Wesentliche Änderungen sind: neues vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Abstandsflächenrecht Ersetzung

Mehr

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) 1 SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 und 75 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung

Mehr

Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen

Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen Planung und Genehmigung von Solarenergieanlagen Tagung Recht, Versicherung und Finanzierung von Solarenergieanlagen Leuphana Universität Lüneburg, 28.09.2011 Rechtsanwalt Andreas Große, Fachanwalt für

Mehr

Die Agglomerationsregelungen in der Regionalplanung, ihre Auswirkungen auf die Bauleitplanung und die Zulässigkeit von Bauvorhaben

Die Agglomerationsregelungen in der Regionalplanung, ihre Auswirkungen auf die Bauleitplanung und die Zulässigkeit von Bauvorhaben Die Agglomerationsregelungen in der Regionalplanung, ihre Auswirkungen auf die Bauleitplanung und die Zulässigkeit von Bauvorhaben Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Prof. Dr. Michael Uechtritz,

Mehr

Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten

Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten Gemäß 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) hat der jeweils zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches,

Mehr

BauGB-Klimaschutznovelle 2011

BauGB-Klimaschutznovelle 2011 BauGB-Klimaschutznovelle 2011 1. Allgemeiner Klimaschutz im Städtebaurecht 2. Ergebnisse einer kleinen Umfrage zur Umsetzung der Klimaschutznovelle in die kommunale Bauleitplanung 3. Ausblick Klimaschutz

Mehr

HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG. Baurechtliche Problematik einer als Fremdwerbung dienenden baulichen Anlage

HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG. Baurechtliche Problematik einer als Fremdwerbung dienenden baulichen Anlage HOCHSCHULE FÜR ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND FINANZEN LUDWIGSBURG Baurechtliche Problematik einer als Fremdwerbung dienenden baulichen Anlage Bachelorarbeit Zur Erlangung des Grades eines Bachelor of Arts

Mehr

Abstandsflächen. Rechtsschutz. Besonderes Städtebaurecht

Abstandsflächen. Rechtsschutz. Besonderes Städtebaurecht Abstandsflächen Rechtsschutz Besonderes Städtebaurecht 1/70 Zweck: Abstandsflächen, Abstände ( 6 SächsBO) ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen Brandschutz Die Abstandsrechtsvorschriften ( 6 SächsBO)

Mehr

STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E

STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E Gewerbegebiet Trier- Nord II gemäß 9 Abs. 8 BauGB Stadtplanungsamt Trier, Juli 2014 Stand: öffentliche Auslegung Inhaltsverzeichnis 1 Einführung... 1 1.1 Anlass und Erforderlichkeit

Mehr

Das gemeindliche Einvernehmen

Das gemeindliche Einvernehmen Das gemeindliche Einvernehmen Referent: Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde

Mehr

Genehmigungsrechtliche Grundlagen für die Errichtung von Kleinwindanlagen in NRW

Genehmigungsrechtliche Grundlagen für die Errichtung von Kleinwindanlagen in NRW Genehmigungsrechtliche Grundlagen für die Errichtung von Kleinwindanlagen in NRW _ Windkraft zur Eigenstromerzeugung in der Landwirtschaft Bildnachweis: Wolf Birke (2013) Vertikalachswindkraft, Fa. Eovent

Mehr

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG

ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG gemäß 10 Abs. 4 BauGB Bebauungsplan Nr. 44 Hamburger 1. Änderung und Ergänzung" der Stadt Kaltenkirchen Für den Bereich der Grundstücke, die südlich an die Hamburger Straße grenzen,

Mehr

Schalltechnische Untersuchung Bebauungspläne Steinlachwasen und Raunswiesen Universitätsstadt Tübingen

Schalltechnische Untersuchung Bebauungspläne Steinlachwasen und Raunswiesen Universitätsstadt Tübingen Schalltechnische Untersuchung Bebauungspläne Steinlachwasen und Raunswiesen Universitätsstadt Tübingen Ralph Kempiak ACCON Bericht Nr.: ACB-0613-6125/06 17. Juli 2013 ACCON GmbH Zertifiziert nach DIN EN

Mehr

Gemeinde Kirchheim a.n.

Gemeinde Kirchheim a.n. Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 18. Februar 2013 Anwesend: Entschuldigt: Außerdem anwesend: Bürgermeister Seibold und 7 Gemeinderäte

Mehr

Vorsorgende Bauleitplanung

Vorsorgende Bauleitplanung 10. Mobilfunksymposium 2011 Trotz alledem! 21.05.2011 in Mainz Vorsorgende Bauleitplanung Vortrag von Dr. Wolf Herkner Planerischer Zwang für Mobilfunkanlagen 11 Kurzvortrag für den BUND Rheinland-Pfalz

Mehr

Fälle zum öffentlichen Baurecht

Fälle zum öffentlichen Baurecht Schriftenreihe der Juristischen Schulung/ Fälle mit Lösungen 26 Fälle zum öffentlichen Baurecht von Dr. Manfred Gubelt, Prof. Dr. Stefan Muckel, Dr. Thomas Stemmler 7., neu bearbeitete Auflage Fälle zum

Mehr

Einführung in die Planung

Einführung in die Planung Einführung in die Planung Übung zur Vorlesung Einführung in die Planung bzw. Raum- und Infrastrukturplanung I (Prof. Monstadt) Dorferneuerung in Hessen nachhaltige, integrierte Dorfentwicklung [Richen

Mehr

DR. WALDMANN KOHLER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE. Planungsratgeber zur Standortbeurteilung LIEGEN SIE RICHTIG?

DR. WALDMANN KOHLER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE. Planungsratgeber zur Standortbeurteilung LIEGEN SIE RICHTIG? DR. WALDMANN KOHLER & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Planungsratgeber zur Standortbeurteilung LIEGEN SIE RICHTIG? Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27

Mehr

Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015

Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015 Begründung zur 1. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Stand: Mai 2015-1 - Auftraggeber: Stadt Mittenwalde Bürgermeister Herr Pfeiffer Rathausstr. 8 15749 Mittenwalde Auftragnehmer:

Mehr

1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am 16.02.2009

1. Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes durch den Gemeinderat am 16.02.2009 Bebauungsplan Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet 3. Fertigung Reg.-Nr.: 621.41/105.I Textteil Datum: 08.03.2010 Vorentwürfe: 28.12.2009, 26.01.2010 Bearbeiter: Kuon gez. Kuon Amtsleiter Verfahrensvermerke

Mehr

INKRAFTTRETEN DER BAUGB-NOVELLE 2013: KLAPPE, DIE ZWEITE

INKRAFTTRETEN DER BAUGB-NOVELLE 2013: KLAPPE, DIE ZWEITE RECHTSANWÄLTE Newsletter INKRAFTTRETEN DER BAUGB-NOVELLE 2013: KLAPPE, DIE ZWEITE 1. WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES BAUGESETZBUCHES 1.1 Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme Ganz nach dem Motto Der Name

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. A. Einleitung 1 1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. A. Einleitung 1 1 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XV A. Einleitung 1 1 B. Bauleitplanung 37 23 I. Planungsgrundsätze 37 23 1. Bauleitplanung als kommunale Aufgabe 37 27 2. Leitsätze in der Bauleitplanung 58

Mehr

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz

Vorlesung Baurecht. 5 Rechtsschutz 5 Rechtsschutz A. Baurecht als Instrument des Interessensausgleichs I. Zielsetzung des Baurechts: Lösung von Nutzungskonflikten; z.b. Trennung unvereinbarer Nutzungen, Sicherheitsanforderungen an Lage

Mehr

Begründung. Zum Bebauungsplan Nr. 141 Norderstedt, 1. Änderung und Ergänzung "Nettelkrögen" Gebiet: Zwischen Gutenbergring und Tarpenbek

Begründung. Zum Bebauungsplan Nr. 141 Norderstedt, 1. Änderung und Ergänzung Nettelkrögen Gebiet: Zwischen Gutenbergring und Tarpenbek Begründung Zum Bebauungsplan Nr. 141 Norderstedt, 1. Änderung und Ergänzung "Nettelkrögen" Gebiet: Zwischen Gutenbergring und Tarpenbek Stand: 01.12.2009 Begründung Zum Bebauungsplan Nr. 141 Norderstedt,

Mehr

öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19. Mai 2015 Beratung Bebauungsplanentwurf zum geplanten Gewerbegebiet Bietingen

öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19. Mai 2015 Beratung Bebauungsplanentwurf zum geplanten Gewerbegebiet Bietingen öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 19. Mai 2015 Beratung Bebauungsplanentwurf zum geplanten Gewerbegebiet Bietingen 1 2 Planungsstand Januar 2015 3 - Änderung Regionalplan Juni 2012 - Änderung Flächennutzungsplan

Mehr

Vorlesung Öffentliches Baurecht

Vorlesung Öffentliches Baurecht Vorlesung Öffentliches Baurecht 1. Nachbarschutz im Baurecht Häufig genügen zivilrechtliche Regelungen nicht, um Störungen zwischen Bauherrn und Nachbarn zu verhindern. Vorschriften aus dem Öffentlichen

Mehr

Windkraftanlagen. Sachlicher Teilflächennutzungsplan interkommunale Steuerung im östlichen Landkreis Tirschenreuth

Windkraftanlagen. Sachlicher Teilflächennutzungsplan interkommunale Steuerung im östlichen Landkreis Tirschenreuth Windkraftanlagen Sachlicher Teilflächennutzungsplan interkommunale Steuerung im östlichen Landkreis Tirschenreuth Informationsveranstaltung am 18.09.2014 in Falkenberg Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen

Mehr

Genehmigung von Kleinanlagen zur dezentralen Energienutzung Thomas Wittekindt

Genehmigung von Kleinanlagen zur dezentralen Energienutzung Thomas Wittekindt Genehmigung von Kleinanlagen zur dezentralen Energienutzung Thomas Wittekindt Referent im Referat Baurecht, Denkmalschutz, Wohngeld in der Landesdirektion Sachsen 2 Baurechtliche Grundlagen - I - fast

Mehr

Erlass des Innenministeriums - IV 648 511.614 - vom 2. Februar 2010 (n.v.) (Kleinwindkraftanlagen-Erlass)

Erlass des Innenministeriums - IV 648 511.614 - vom 2. Februar 2010 (n.v.) (Kleinwindkraftanlagen-Erlass) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Kleinwindkraftanlagen im Innen- und Außenbereich sowie von Windkraftanlagen als Nebenanlagen für privilegierte Betriebe im Außenbereich Erlass des Innenministeriums

Mehr

Öffentliche Informationsveranstaltung

Öffentliche Informationsveranstaltung Öffentliche Informationsveranstaltung Interkommunaler sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft der beteiligten Städte und Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck 02.10.2012 Gliederung 1. Derzeitige

Mehr

Bauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO -

Bauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Bauantrag 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde Bauanträge? Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n

Mehr

B E G R Ü N D U N G - Entwurf

B E G R Ü N D U N G - Entwurf B E G R Ü N D U N G - Entwurf zum Erlass einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung in der Ortsgemeinde Roth gem. 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortsteile Roth, Hämmerholz, Hohensayn, Nisterbrück,

Mehr

- 2 - DRUCKSACHE BA-13/017. Anlagen: 1. Lage des Plangebietes 2. Abgrenzung des Plangebietes 3. Planungskonzept 4. Modellfotos

- 2 - DRUCKSACHE BA-13/017. Anlagen: 1. Lage des Plangebietes 2. Abgrenzung des Plangebietes 3. Planungskonzept 4. Modellfotos - 2 - DRUCKSACHE BA-13/017 Anlagen: 1. Lage des Plangebietes 2. Abgrenzung des Plangebietes 3. Planungskonzept 4. Modellfotos 1. Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das rd. 700m² große Plangebiet liegt

Mehr

Windleitfaden. Leitfaden zur Genehmigung von Windkraftanlagen im Freistaat Sachsen Oktober 2001. Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Windleitfaden. Leitfaden zur Genehmigung von Windkraftanlagen im Freistaat Sachsen Oktober 2001. Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Windleitfaden Leitfaden zur Genehmigung von Windkraftanlagen im Freistaat Sachsen Oktober 2001 Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Mehr

Das öffentliche Baurecht

Das öffentliche Baurecht Das öffentliche Baurecht 2008 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Das öffentliche Baurecht... 3 Das Planungsrecht... 3 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß 30

Mehr

Zwischen zwei EEG-Novellen: Rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsfähigkeit von Freiflächen. Geiser & von Oppen

Zwischen zwei EEG-Novellen: Rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsfähigkeit von Freiflächen. Geiser & von Oppen Zwischen zwei EEG-Novellen: Rechtliche Unklarheiten bei der Vergütungsfähigkeit von Freiflächen Seite 1 Inhaltsübersicht Vergütungsfähigkeit von Freiflächenanlagen - Übersicht Hemmnisse und Handlungsoptionen

Mehr

BEGRÜNDUNG STAND 03.12.2009

BEGRÜNDUNG STAND 03.12.2009 Vorhabenträger : Maguti Gmbh & Co.KG Industriestraße 1 77694 Kehl - Goldscheuer Zweckverband Gewerbepark ba sic Kehl - Neuried INTERKOMMUNALER GEWERBEPARK BA SIC 2. ÄNDERUNG Gewerbepark Maguti (Vorhabenbezogener

Mehr

Landwirtschaftliche Wildhaltung aus Sicht des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes. Herr Schmidt Thüringer Landesverwaltungsamt

Landwirtschaftliche Wildhaltung aus Sicht des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes. Herr Schmidt Thüringer Landesverwaltungsamt Landwirtschaftliche Wildhaltung aus Sicht des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes Herr Schmidt Thüringer Landesverwaltungsamt Ref. 310 - Städtebau / Bauleitplanung / Städtebauf dtebauförderung 1 Ausbildungsziel

Mehr

Stadt Bismark. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung einer FreiflÅchen-Photovoltaik-Anlage auf dem GelÅnde des Tanklagers KlÅden

Stadt Bismark. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung einer FreiflÅchen-Photovoltaik-Anlage auf dem GelÅnde des Tanklagers KlÅden Stadt Bismark Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung einer FreiflÅchen-Photovoltaik-Anlage auf dem GelÅnde des Tanklagers KlÅden Verfahrensstand vom 15.03.2012 Die vorliegende Dokumentation unterliegt

Mehr

- Anspruchsaufbau bleibt oft unerkannt; wird durch Rechtmäßigkeitserwägungen ersetzt.

- Anspruchsaufbau bleibt oft unerkannt; wird durch Rechtmäßigkeitserwägungen ersetzt. Klausur VerwR II kurze Lösungshinweise Allgemeine Anforderungen: - Filtern der Sachverhaltshinweise - Herausarbeiten der einschlägigen Normen - Gutachtenstil - strukturierter Prüfungsaufbau - Richtige

Mehr

1. wie sie das Problem der Lichtverschmutzung in Baden-Württemberg aktuell bewertet und welche Entwicklung sie für die kommenden Jahre erwartet;

1. wie sie das Problem der Lichtverschmutzung in Baden-Württemberg aktuell bewertet und welche Entwicklung sie für die kommenden Jahre erwartet; 14. Wahlperiode 26. 08. 2008 Antrag der Abg. Dr. Gisela Splett u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Umweltministeriums Schutz der Umwelt vor Lichtverschmutzung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung

Mehr

blumquadrat GmbH connekt - Schätzung der Strukturgrößen als Grundlage für die Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens

blumquadrat GmbH connekt - Schätzung der Strukturgrößen als Grundlage für die Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens Bebauungsplan Nr. 106 connekt Technologiepark Kitzingen Schätzung der Strukturgrößen (Zahl der Arbeitsplätze/Beschäftigten) als Grundlage für die Abschätzung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens Zur Ableitung

Mehr

Stadt Neuss. Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße. Textliche Festsetzungen

Stadt Neuss. Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße. Textliche Festsetzungen Seite 1 von 5 Stadt Neuss Bebauungsplan Nr. 118/5 Weckhoven, Wohnquartier Hülchrather Straße I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (gem. BauGB i.v.m. BauNVO) 1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1

Mehr

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65. Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65

Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65. Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage; Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung 65 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 12 Mittwoch, 01.07.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/63 Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 64 65 Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage;

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet Würzburg-Nord gemäß 13a BauGB - Versbach 20 a.1

1. Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet Würzburg-Nord gemäß 13a BauGB - Versbach 20 a.1 Rückermainstraße 2 97070 Würzburg 1. Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet Würzburg-Nord gemäß 13a BauGB - Versbach 20 a.1 Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB Diese Begründung umfasst 9 Seiten und 1 Anlage

Mehr

Institut Fortbildung Bau update 14. Neue gesetzliche Regelungen beim Planen und Bauen. Dr. Reinhard Heer

Institut Fortbildung Bau update 14. Neue gesetzliche Regelungen beim Planen und Bauen. Dr. Reinhard Heer Institut Fortbildung Bau update 14 Neue gesetzliche Regelungen beim Planen und Bauen Dr. Reinhard Heer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht A. Überbau durch Wärmeschutz B. Vergrößerung

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2991 04.04.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter

Mehr

Dezernat/Amt: Verantwortlich: Tel.Nr.: Datum. V / Stadtplanungsamt Herr Jerusalem 41 00 27.02.2013

Dezernat/Amt: Verantwortlich: Tel.Nr.: Datum. V / Stadtplanungsamt Herr Jerusalem 41 00 27.02.2013 DRUCKSACHE BA-13/015 B E S C H L U S S - V O R L A G E Dezernat/Amt: Verantwortlich: Tel.Nr.: Datum V / Stadtplanungsamt Herr Jerusalem 41 00 27.02.2013 Betreff: Bebauungsplan Elsässer Straße Mitte, Plan-Nr.

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Streit um eine Moschee

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 9: Streit um eine Moschee Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 9: Streit um eine Moschee Öffentliches Baurecht; Verwaltungsprozessrecht (UNI-102/SS06) Sachverhalt Die Islamische Gemeinschaft

Mehr

Zulassungsverfahren bei Windkraftanlagen

Zulassungsverfahren bei Windkraftanlagen Zulassungsverfahren bei Windkraftanlagen Baurechtsamt Stephan Bechtel 09.12.2011 1. BImSchG-Pflicht: Ja oder nein? 2. Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung? 3. Das BImSchG-Verfahren Verfahren

Mehr

Relevante Aspekte der BauGB-Novelle 2013 in Bezug auf Brachflächenmanagement/-revitalisierung. Jens Meißner, Referatsleiter Baurecht im TMBLV

Relevante Aspekte der BauGB-Novelle 2013 in Bezug auf Brachflächenmanagement/-revitalisierung. Jens Meißner, Referatsleiter Baurecht im TMBLV Relevante Aspekte der BauGB-Novelle 2013 in Bezug auf Brachflächenmanagement/-revitalisierung BauGB 2013 Ziel der BauGB-Novelle: Stärkung der Innenentwicklung Regelungsschwerpunkt: Maßnahmen zur Vermeidung

Mehr

Windkraft im Visier Akzeptanz der Windenergie. Landesplanung und Windkraft. Dr. Natalie Scheck Referat: Landesentwicklungsplan, Landesplanung

Windkraft im Visier Akzeptanz der Windenergie. Landesplanung und Windkraft. Dr. Natalie Scheck Referat: Landesentwicklungsplan, Landesplanung Windkraft im Visier Akzeptanz der Windenergie Landesplanung und Windkraft N Dr. Natalie Scheck Referat: Landesentwicklungsplan, Landesplanung Landesplanung und Windkraft System der räumlichen Planung Raumordnungsgesetz

Mehr

Anlage 1. Vorprüfung des Einzelfalls

Anlage 1. Vorprüfung des Einzelfalls Anlage 1 Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) nach Anlage 2 BauGB zum Bebauungsplan XX-256a für das Gelände zwischen dem Grundstück Schloßstraße 5/Königsweg

Mehr

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen entlang einer Bundesautobahn

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen entlang einer Bundesautobahn Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen entlang einer Bundesautobahn - Ausarbeitung - 2009 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 057/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser: Planung

Mehr

Kurzvorstellung - Genehmigungsverfahren bei Biogasanlagen

Kurzvorstellung - Genehmigungsverfahren bei Biogasanlagen Behörde für betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz und technischen Verbraucherschutz Kurzvorstellung - Genehmigungsverfahren bei Biogasanlagen 13.02.2012 Dipl.-Ing. Michael Alex 1 Genehmigung Jede Biogasanlage

Mehr

Verfahrensablauf zum Bauantrag

Verfahrensablauf zum Bauantrag Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, Verfahrensablauf zum Bauantrag Der Bauantrag ist mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung einzureichen. Es wird der Vordruck "Antrag auf

Mehr

Baurecht Baden-Württemberg. Autor: RA Frank Hofmann

Baurecht Baden-Württemberg. Autor: RA Frank Hofmann Baurecht Baden-Württemberg Autor: RA Frank Hofmann Repetitorium Hofmann Alte Gießerei 1 79098 Freiburg 3. Auflage Stand: April 2014 Inhaltsverzeichnis A. Rechtsquellen des Baurechts 3 B. Bauleitplanung

Mehr

WINDKRAFTSTUDIE Nandlstadt. Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen im Gebiet des Marktes Nandlstadt

WINDKRAFTSTUDIE Nandlstadt. Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen im Gebiet des Marktes Nandlstadt WINDKRAFTSTUDIE Nandlstadt Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen im Gebiet des Marktes Nandlstadt WINDKRAFTSTUDIE Nandlstadt STAND: 24.07.2012 ÄNDERUNG: 06.12.2012 AUFTRAGGEBER

Mehr

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt

Stadt Tecklenburg. Abwägung. 44. Flächennutzungsplanänderung. Städtebaulich-Planerische Stellungnahme. OT Brochterbeck Kreis Steinfurt OT Brochterbeck Kreis Steinfurt gem. 9 Abs. 8 BauGB Städtebaulich-Planerische Stellungnahme Abwägung zu den Verfahrensschritten: Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und

Mehr

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan Gemeinde Roßdorf Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben und Erschließungsplan Gartencenter Löwer Begründung ( 9 Abs. 8 BauGB) September 2011 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. Wolfgang

Mehr

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen Vorlage 2007 Nr. 203 Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB 3 Rt/St 07.11.2007 ATU 21.11.2007 nö Beratung GR 12.12.2007 ö Beschluss Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung

Mehr

Amtliches Bekanntmachungsblatt

Amtliches Bekanntmachungsblatt Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises- Nr. 13 Ausgegeben in Lüdenscheid am 25.03.2015 Jahrgang 2015 Inhaltsverzeichnis 23.03.2015 Gutachterausschuss der Stadt Iserlohn 23.03.2015

Mehr

Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg 26. September 2011 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen Dr. Gisela Meister-Scheufelen Warum sollte ich

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr