Merkblatt. Digitale Gebäudefunkanlagen im BOS-Bereich

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1 1 Ansprechpartner Branddirektion Leipzig Abt.: Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz SG: Grundsatzangelegenheiten Gerichtsweg Leipzig Abstimmung mit der BOS Stelle des Landes Sachsen. PRÄSIDIUM DER BEREITSCHAFTSPOLIZEI SACHSEN Referat 14, BOS-Stelle Digitalfunk Sachsen BOSSt-Poststelle@bos.sachsen.de Dübener Landstraße Leipzig Aufgrund der Einbindung der Gebäudefunkanlagen in das digitale BOS-Funknetz im Bereich Leipzig sind die genauen technischen Details mit der für das Netz zuständigen Stelle (BOSStelle) zwingend abzustimmen. Diese unterbreitet im Einzelfall anwendbare technische Möglichkeiten zur Realisierung der Gebäudefunkanlage. 2 Hintergrund Der Aufbau des digitalen Funknetzes im Bereich Leipzig ist weitest abgeschlossen, so dass eine Kommunikation der Einsatzkräfte über das neue Kommunikationsnetz stattfinden kann. Im Zuge dessen müssen sich zukünftig zu errichtende Gebäudefunkanlagen an diesem neuen digitalen Kommunikationsnetz orientieren. Aufgrund des verstärkten Einsatzes von Funkwellen absorbierenden Baustoffen und veränderter Bauweisen wird der Funkverkehr der Einsatzkräfte stark eingeschränkt. Physikalisch bedingt wird die Ausbreitung von elektromagnetischen Wellen erheblich verringert. Zur Durchführung von Rettungs-, Brandbekämpfungsmaßnahmen und technischen Hilfeleistungen sowie der Sicherung der Einsatzkräfte sind technische Maßnahmen (Objektfunkanlage) zu ergreifen, die eine ausreichende Funkversorgung gewährleisten Die Grundlage einer solchen Forderung an die Errichtung der Gebäudefunkanlage ergibt sich aus den 6, 7, 55 und 57 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes Freistaat Sachsen (SächsBRKG) (vom 24. Juni 2004, geändert durch Berichtigung vom 5. November 2004, Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008) in Verbindung mit 14, 51 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 1 von 10

2 In beiden Gesetzen werden die Voraussetzungen und die Möglichkeiten einer wirksamen Brandbekämpfung durch die Feuerwehr festgeschrieben. Diese ist nur gegeben, wenn bevorzugt in baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, die entsprechenden technischen Möglichkeiten zur Kommunikation zwischen Einsatzkräften der Feuerwehr für den Einsatzfall vorhanden sind. 3 Begriffsbestimmungen Gebäudefunkanlagen sind stationäre funktechnische Einrichtungen zur Einsatzunterstützung der Einsatzkräfte, die einen direkten Funkverkehr mit Handsprechfunkgeräten innerhalb des Objektes sowie von außen nach innen und umgekehrt ermöglichen. Aktive Gebäudefunkanlagen arbeiten mit aufeinander abgestimmten aktiven Sende- und Empfangsgeräten und können mit entsprechendem Aufwand theoretisch jede Art von Gebäuden auch bei schwierigen Abschirmungsverhältnissen mit BOS-Funk versorgen. Bei passiven Gebäudefunksystemen wird die mit einer abgestimmten Außenantenne empfangene Hochfrequenz direkt einer Spezialantenne im nicht versorgten Bereich innerhalb des Gebäudes über ein dämpfungsarmes Koaxialkabel zugeführt. Der Signalausbreitung sind hier durch Kabel- und Kopplerdämpfung Grenzen gesetzt. 4 Anforderungen 4.1 Allgemeine Anforderungen Gebäudefunkanlagen sind so auszulegen, dass alle Gebäude bzw. Gebäudeteile ohne Beeinträchtigung funktechnisch versorgt sind. Eine Teilversorgung von nur einigen Gebäudeteilen ist nicht zulässig. Die Mischversorgung von Freifeldversorgung und Versorgung mittels Gebäudefunkanlage ist im Einvernehmen mit der BOS-Stelle zulässig. Die Funkversorgung ist in Bodennähe (ca. 1m Höhe) zu gewährleisten und muss die übliche Trageweise der Handsprechfunkgeräte am Körper (in einer Brusttasche) berücksichtigen. Besondere Beachtung gilt allen Rettungswegen (Flure, Treppenräume, Gänge, Fluchttunnel, Zugänge und Notausgänge) in denen eine gute Funkversorgung gewährleistet sein muss. Dies gilt insbesondere auch für die Anfahrts- und Aufstellbereiche der Einsatzkräfte. Die Gebäudefunkanlage ist so aufzubauen, dass deren Funktion jederzeit gewährleistet ist. Angrenzende Gebäude bzw. Gebäudekomplexe mit Gebäudefunkanlagen sind gemeinsam zu betrachten und müssen einen gleichzeitigen störungsfreien Betrieb erlauben. Die zu installierenden Antennenanlagen können für die Einkopplung zusätzlicher Funksignale verwendet werden, wenn eine Beeinträchtigung der BOS-Gebäudefunkanlage ausgeschlossen ist. Die dazugehörige Technik ist getrennt von der BOS Technik vorzuhalten. Generell ist eine Beeinträchtigung der BOS-Funktechnik durch Dritte auszuschließen. Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 2 von 10

3 Gebäudefunkanlagen können bauart- und betriebsbedingt ständig in Betrieb sein oder im Einsatzfall zugeschaltet werden. Die Art der Ausführung ist durch den Betreiber mit dem Netzbetreiber (BOS-Stelle) abzustimmen, die Branddirektion Leipzig ist über das Ergebnis zu informieren. 4.2 Bauliche Anforderungen Die Gebäudefunkanlage ist in einem gesonderten, feuerbeständig abgeschotteten Raum anzuordnen. Dieser Raum ist in die Überwachung durch die Brandmeldeanlage aufzunehmen, sofern diese vorhanden ist. Eine Unterbringung weiterer sicherheitstechnischer Einrichtungen, wie Brandmeldeanlage und Einbruchmeldeanlage, kann ebenfalls in diesem Raum erfolgen. Sämtliche Versorgungsleitungen der Gebäude-/Objektfunkanlage sind so auszubilden, dass der Funktionserhalt im Brandfall über 90 Minuten gesichert ist. Dabei sind Kabel der Funktionserhaltungsklasse E90 bzw. F90 nach DIN zu verwenden. 4.3 Taktische Anforderungen Ein- und Ausschaltpunkte von Gebäudefunkanlagen sind mit der für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Stelle der Branddirektion Leipzig im Einvernehmen mit der BOS-Stelle Digitalfunk Sachsen abzustimmen und festzulegen. Ein- und Ausschaltpunkte sind auch bei Anlagen erforderlich, die dauerhaft in Betrieb sind. Beim Auslösen einer vorhandenen Brandmeldanlage muss die Gebäudefunkanlage automatisch eingeschaltet werden, durch Rücksetzen dieser BMA ist die Gebäudefunkanlage nicht automatisch auszuschalten. Das Abschalten der Gebäudefunkanlage erfolgt entsprechend den festgelegten Zu- und Abschalteregelungen. Diese werden in Zusammenarbeit zwischen dem Betreiber der Gebäudefunkanlage und der BD Leipzig im Einvernehmen mit der BOS-Stelle Digitalfunk gestaltet. Ein Feuerwehr-Gebäudefunk-Bedienfeld (FGB) nach DIN 14663, muss ein manuelles Ein- bzw. Ausschalten der Gebäudefunkanlage ermöglichen. Dabei ist das Bedienfeld gut sichtbar, vorzugsweise am Informationspunkt der Feuerwehr und in unmittelbarer Nähe zum Feuerwehrbedienfeld in einer Höhe von etwa 1,5 m (Unterkante) zu installieren. Das FGB ist grundsätzlich mit der Schließung Leipzig auszustatten. Die Feuerwehrschließung muss es zulassen, dass in beiden Schaltzuständen der Schlüssel abgezogen werden kann. Das FGB muss optisch eindeutig erkennbar den Betriebszustand der Gebäudefunkanlage anzeigen. Grün: Rot: In Betrieb Außer Betrieb Das optionale Feld 5 im FGB ist mit einer gelben LED für den Batteriebetrieb zu versehen. Schriftzug BATTERIEBETRIEB. Diese LED muss bei Batteriebetrieb leuchten. Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 3 von 10

4 An den Feuerwehrzugängen und dem Bedienfeld hat eine Kennzeichnung durch ein Hinweisschild D1 nach DIN 4066 für die Feuerwehr zu erfolgen, die sich auf die aktive Gebäudefunkanlage bezieht. BOS Gebäudefunkanlage Digitalfunk 4.4 Technische Anforderungen Die passiven Komponenten der Gebäudefunkanlagen sind so auszulegen, dass diese für den Frequenzbereich MHz und MHz genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für die verwendeten Kabel, Koppler und Antennen. Das Konzept für die Anordnung der HF-Kabel und Antennen muss einen störungsfreien Betrieb von band- und kanalselektiven HFgekoppelten Repeatern für den BOS- Digitalfunk berücksichtigen. Die Funkversorgung der Gebäude durch Antennen und strahlende Kabel ist so zu wählen, dass in den einzelnen Bereichen eine Ortswahrscheinlichkeit von 98 % erreicht wird. Dabei darf die effektive Strahlungsleistung von 1 Watt nicht überschritten werden. Als Bezugsschwelle für die Ortswahrscheinlichkeit ist vom Einsatz einer typischen Wendelantenne auszugehen (Empfangsspannung 1µV an 50 Ohm) und der in Punkt 4.1 Allgemeine Anforderungen definierten Trageweise in Bodennähe Sende-/ Empfangsanlagen Werden bei den neu zu errichtenden digitalen Gebäudefunkanlagen, Repeater als aktive Komponente eingesetzt, so sind diese im Uplink korrekt einzupegeln. Eine Abstimmung mit der BOS- Stelle ist zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die Frequenzkoordnierung und die Antennenausrichtung. Die einzelnen Sende- und Empfangsanlagen sind über Leitungen (Cu, LWL) mit Funktionserhalt E90/F90 nach DIN anzuschließen. Bei der Versorgung mehrerer Anlagen über ein zentrales Gesamtsystem dürfen die redundanten Verbindungsleitungen nicht in der gleichen Kabeltrasse verlegt werden. Störungen und Verzerrungen unabhängig von der/den installierten Funkanlage(n) dürfen im gleichzeitigen Betrieb nicht auftreten. Im Übergangsbereich zwischen zwei Anlagen bzw. Anlagenteilen, sowie der Gebäudefunkfunkanlage und dem umliegenden Freifeld dürfen keine störenden Interferenzen und/oder Auslöschungen auftreten. Die Fernüberwachung der Anlage ist entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers zu gestalten. In baulich zusammenhängenden oder unmittelbar benachbarten Objekten sollten aus Gründen der Systemsicherheit die Gebäudefunkanlagen nur von einem Systemanbieter errichtet werden. Vorhandene Anlagen sind möglichst herstellergleich zu erweitern. Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 4 von 10

5 4.4.2 Antenneneinrichtung im Gebäude Die Verlegung von Schlitzbandkabel ist innerhalb des Objektes grundsätzlich als Schleife auszubilden, um im Unterbrechungsfall eine ausreichende Feldstärke vor Ort zu gewährleisten. Alternativ ist eine zweiseitige Einspeisung zulässig. Die Einspeisungen dürfen außerhalb des Gebäudefunkanlagenraumes nicht in gleichen Räumen verlaufen, dies gilt auch für A- bzw. B-Leitung der Schleife. Die Antennen und Schlitzbandkabel sind für die Allgemeinheit unzugänglich oder geschützt anzuordnen. Die Befestigungen der Antenne bzw. Kabel sind so zu wählen, dass diese auch bei Brandeinwirkungen standhalten. Wird in einem Gebäude mehr als eine Antenne verwendet, sind diese ebenfalls durch eine Schleife anzubinden oder alternativ zweiseitig einzuspeisen. Die Antennen- und Strahlerkabel müssen folgenden Anforderungen genügen: - IEC / -2 (Rauchgase: halogenfrei, nicht korrosiv) - IEC (geringe Rauchentwicklung) - IEC (flammwidrig) Bei höheren Gefährdungslagen (z.b. in Tunneln) kann die Anforderung auf IEC /C (feuerhemmend nicht nach DIN 4102 klassifiziert) erhöht werden. Eine einzelne Antenne, die in Form eines Stiches angeschlossen ist, wird nur bei kurzer Leitungslänge (< 20 Meter) und gesicherter Kabelführung (Funktionserhaltungsklasse E 90 nach DIN 4102, Teil 12) in besonderen Fällen gestattet Antenneneinrichtung außerhalb des Gebäudes Grundsätzlich sollten die Zufahrten der Einsatzkräfte aus dem Freifeld des Digitalfunknetzes versorgt sein. In jedem Fall muss eine Kommunikation zwischen den Einsatzkräften und der Einsatzleitung gegeben sein. Ist eine Versorgung der Aufstellflächen und Anfahrten nicht gegeben sind die zu treffende Maßnahmen unter Beteiligung der BOS-Stelle zwischen Betreiber und BD Leipzig abzustimmen Funkversorgung Da bei einem passiven Gebäudefunksystem das Antennenkabel nicht als Ring ausgeführt werden kann, ist das System komplett redundant auszulegen. Dies ist der Fall, wenn zwei oder mehrere getrennte Systeme so installiert sind, dass bei Ausfall eines Systems durch Kabelunterbrechung o.ä. das andere die Funktion in dem unterversorgten Bereich voll abdecken kann. Die erste und die redundante Speiseleitung dürfen nicht in einem gemeinsamen Raum verlaufen. Abweichungen von diesem System sind nur bei sehr kurzer Leitungslänge (20 m) und mechanisch gesicherter Kabelführung in besonderen Fällen gestattet. Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 5 von 10

6 4.4.5 Stromversorgung Die Stromversorgung der Gebäudefunkanlagen inklusive aller Bedieneinrichtungen und aktiven Systemkomponenten ist als unterbrechungsfreie Stromversorgung für eine Betriebszeit von mindestens 12 Stunden bei einem Empfangs-/ Sende-/ Bereitschaftsbetrieb von 20/20/60 auszuführen. Die Standzeit von 12 Stunden muss auch bei Alterung der Akkumulatoren gewährleistet bleiben. Alternativ kann eine Einspeisung durch eine Netzersatzanlage erfolgen. Bei Netzausfall darf kein Schaden an der Anlage eintreten. Die Anlage muss ohne Unterbrechung bei Wiedereinschaltung in den Netzbetrieb umschalten Störmeldungen Störmeldungen an der Gebäudefunkanlage und Batteriebetrieb bei Netzausfall müssen dem Betreiber umgehend angezeigt werden (Signalisierung optisch und akustisch). Ein Ausfall der Anlage ist der Feuerwehr und Rettungsleitstelle umgehend anzuzeigen. Fax-Nummer.: Die Behebung der Störung ist unverzüglich durch den Betreiber zu veranlassen. Hinweis: Das Öffnen des Systemschranks der aktiven Komponenten der Digitalen Gebäudefunkanlage ist bei der BOS-Stelle anzumelden. 5 Verfahren 5.1 Genehmigungsverfahren Die Ausführung der Gebäudefunkanlage ist mit der Branddirektion Leipzig und der BOS-Stelle Sachsen abzustimmen. Hierzu hat eine frühzeitige Einbindung dieser durch den Bauherren zu erfolgen. Es sind folgende Unterlagen erforderlich: 1. Darstellung der Leitungsführung (in DIN A 3) 2. Darstellung der aus dem Freifeld bzw. Gebäudefunk versorgten Bereiche versorgten Bereiche. (zweifarbig, in DIN A3) 3. Technisches Systemkonzept (vorgesehener Anlagentyp) 4. Konformität mit den technischen Richtlinien der BOS (BOS-Zulassung, EMV-Zulassung) 5.2 Kostenregelung Die Gebäudefunkanlage ist durch den Betreiber der baulichen Anlage den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) kostenfrei zur Nutzung zu Verfügung zu stellen. Die Kosten für Installation, Instandhaltung und Betrieb, gehen zu Lasten des Betreibers. Die Kosten für Leistungen der Branddirektion Leipzig sind der jeweils gültigen Kostensatzung zu entnehmen. Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 6 von 10

7 5.3 Funktionsprüfung durch die Branddirektion Leipzig in Zusammenarbeit mit der BOS-Stelle Sachsen Die gesamte Gebäudefunkanlage muss vor Inbetriebnahme vom Betreiber durch einen anerkannten Sachverständigen/ Gutachter überprüft werden. Dieses Protokoll muss zum Zeitpunkt der Funktionsabnahme, die durch die Feuerwehr erfolgt, vorliegen. Darin dokumentierte Mängel bzw. notwendige Änderungen müssen nachgewiesen abgestellt sein. Die Funktionsabnahme ist spätestens sechs Wochen vor dem Abnahmetermin bei der Branddirektion zu beantragen. Spätestens eine Woche vor der Funktionsabnahme sind die Planungs- und Ausführungsunterlagen vorzulegen. In diesen Unterlagen sind die Veränderungen gegenüber der Planung farblich hervorzuheben und zusätzlich entsprechend zu dokumentieren. Es sind folgende Unterlagen beizufügen: - Erklärung des Errichters über Normkonformität (Anlage 1 des vorliegenden Merkblattes), - Abnahmeprotokoll des Sachverständigen, - Beschreibung der verwendeten Technik, - Lagepläne der Strahler- und Antennenkabel, sowie aller Antennen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen, - Messprotokolle der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung, - Darstellung der Funkausleuchtung pro Brandabschnitt, - Darstellung der Funkausleuchtung pro Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers (Ortswahrscheinlichkeit 70 %). Die Funktionsabnahme erfolgt nach Prüfung der Unterlagen vor Ort und kann erst beantragt werden, wenn - die Anlage an den Betreiber mittels Protokoll übergeben wurde - der Betreiber in die Anlage eingewiesen wurde - die Brandmeldeanlage abgenommen und in Betrieb ist (wenn vorhanden) - die Gebäudefunkanlage durch die BMA automatisch eingeschaltet wird (wenn vorhanden) - die Störungsmeldungen der Gebäudefunkanlage weitergeleitet werden - der unterschriebene Wartungsvertrag der Gebäudefunkanlage als Kopie vorliegt Der Betreiber der baulichen Anlage hat der Branddirektion Leipzig und BOS-Stelle bereits vor der Inbetriebnahme des Gebäudes den Zugang zu der Anlage zu gestatten, um ihr die Gelegenheit zu geben, sich von der Funktionsfähigkeit der BOS-Gebäudefunkanlage zu überzeugen. Die Funktionsabnahme der BOS-Gebäudefunkanlage erfolgt durch die Branddirektion Leipzig. Hierbei sind Stichprobenmessungen und praktische Funktests nach Vorgaben der Feuerwehr durch den Errichter durchzuführen (Soll-/ Ist-Vergleich). Im Rahmen einer Brandverhütungsschau erfolgt regelmäßig eine kostenpflichtige stichprobenartige Funktionsüberprüfung der Gebäudefunkanlage nach der Prüfliste in Anlage 2. Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 7 von 10

8 5.4 Betrieb der Anlage Der Betreiber der baulichen Anlage ist verpflichtet, die Gebäudefunkanlage ständig funktionsfähig zu halten. Ist Aufgrund einer Störung der Betrieb der Anlage nicht mehr gewährleistet, ist die Störung am Gebäudefunk-Bedienfeld einschließlich Brandmeldeanlage schriftlich eindeutig zu kennzeichnen. Die Brandschutzdienststelle ist hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Betreiber hat eine umgehende Instandsetzung zu veranlassen. Der Betreiber des Gebäudes ist verpflichtet, einen Wartungsvertrag bei einer Fachfirma für Gebäudefunkanlagen abzuschließen und diesen bei der Funktionsabnahme vorzulegen. Prüfungen und Wartungen sind gemäß den Herstellerangaben mindestens einmal jährlich durchzuführen. Festgestellte Mängel sind innerhalb von 24 Stunden (an Werktagen) zu beseitigen. Der Betreiber des Gebäudes hat der Feuerwehr, der BOS-Stelle sowie dem Wartungsdienst jederzeit den Zugang zu der Anlage zu gestatten und Gelegenheit zu geben, die Anlage auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Insbesondere bei Wechselwirkungen mit dem bestehenden Funknetz sind durch den Betreiber, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, Veränderungen an der Anlage vorzunehmen. Notwendige Forderungen auf Installation oder Erweiterungen von Gebäudefunkanlagen in bestehenden Objekten sind nicht an den Zeitpunkt des Inkrafttretens, sondern nur an den Inhalt dieser Richtlinie gebunden. 5.5 Verantwortlichkeiten Die Abstimmungen zur technischen Ausführung sind zwischen dem Betreiber/Errichter und der BOS-Stelle zu führen. Die Branddirektion Leipzig ist nachrichtlich über die Ergebnisse zu informieren. 6 Inkrafttreten Die vorliegende Richtlinie ist mit sofortiger Wirkung gültig. Bisher bestehende Regelungen (BSM 12 Stand ( ) zu analogen Gebäudefunkanlagen im Bestand werden weiterhin angewendet. Hinweis: Dieses Brandschutzmerkblatt 12 wird, vorbehaltlich eines Merkblattes seitens autorisierter Stellen oder möglicher neuerer technischer Erkenntnisse, kurzfristig einer weiteren Überarbeitung zugeführt. 7 Anlagen Anlage 1 Errichtererklärung Anlage 2 Funktionsabnahme Gebäudefunkanlage Feuerwehr Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 8 von 10

9 Erklärung Gebäudefunkanlagen im Anlage 1 zum BSM Stand: 10 / 2011 Objekt Anschrift: Telefon / Fax: Betreiber Anschrift / Telefon / Fax / Technische Ausrüstung (aktive / passive Anlage): Anlagentyp: Standort der aktiven Anlage: Standort der Außenantenne: Versorgungsbereich: Errichter Anschrift: Telefon / Fax: Wartungsfirma Anschrift: / Telefon / Fax: / Erklärung Der Errichter vorgenannter Gebäudefunkanlage versichert, dass die Installation und Prüfung nach den gültigen Bestimmungen / Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik erfolgte. Die BOS-Funkanlage entspricht dem Merkblatt digitale BOS Gebäudefunkanlagen der Branddirektion Leipzig, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz.,. Ort, Datum Unterschrift Errichter Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 1 von 1

10 Abnahmeprotokoll Gebäudefunkanlagen im Anlage 2 zum BSM Stand: 10 / 2011 Anwesende Personen: (bitte in Druckbuchstaben) für den Betreiber: für den Errichter: für die Branddirektion: 1 Vollständigkeit der Unterlagen Ja Nein 1.1 Erklärung des Errichters über Normkonformität liegt vor [ ] [ ] 1.2 Abnahmeprotokoll durch Sachverständigen liegt vor [ ] [ ] 1.3 Versorgungskonzept / Funkfeldprognose liegt vor [ ] [ ] 1.4 Beschreibung der verwendeten Technik liegt vor [ ] [ ] 1.5 Erklärung zur Weiterleitung der Störungsmeldung liegt vor [ ] [ ] 1.6 Lagepläne der Strahler- und Antennenkabel, sowie aller Antennen mit Angabe der Feuerwiderstandsklassen liegt vor [ ] [ ] 1.7 Messprotokolle der Strahler mit punktueller Darstellung der Funkausleuchtung liegt vor [ ] [ ] 1.8 Darstellung der Funkausleuchtung pro Brandabschnitt liegt vor [ ] [ ] 1.9 Darstellung der Funkausleuchtung pro Brandabschnitt bei Ausfall eines Strahlers (Ortswahrscheinlichkeit 70 %) liegt vor [ ] [ ] 2 Kontrolle vor Ort 2.1 Feuerwehr-Gebäudefunk-Bedienfeld (FGB) zugänglich und gekennzeichnet [ ] [ ] 2.2 Revisionspläne liegen vor [ ] [ ] 2.3 Betriebsbuch / Bedienanleitung liegt vor [ ] [ ] 2.4 Wartungsvertrag liegt vor [ ] [ ] 2.5 FGB mit Betriebsanzeige (rot/ grün) und Anzeige für Batteriebetrieb [ ] [ ] 2.6 Aktivierung bei Auslösen der BMA (wenn vorhanden) [ ] [ ] Gebäudefunkanlage bleibt nach Rückstellung der BMA aktiv [ ] [ ] 2.7 Schlüsselschalter mit Schließung Leipzig vorhanden und Schlüssel in beiden Positionen (Ein/ Aus) abziehbar [ ] [ ] 2.8 Geschützter Einbau der aktiven Komponenten (F90/E90) [ ] [ ] 2.9 Notstromversorgung vorhanden [ ] [ ] 2.10 Stichprobenartige Funkkontrolle (Sprechprobe) positiv (Aufstellflächen, BMZ, SPZ, Rettungswege, Technikräume etc.) [ ] [ ] Für die Richtigkeit vorstehender Punkte Bestätigung der Kenntnis vorstehender Punkte i.a. Stadt Leipzig Branddirektion Betreiber (Firmenstempel und Unterschrift) Herausgeber: Stadt Leipzig, Branddirektion, Abt. Vorb. Brand- und Gefahrenschutz Seite 1 von 1

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