PEFC-Info Bayern. Bayern erneuert Zertifizierung Minister Brunner erhält PEFC-Urkunde

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1 PEFC in Zahlen: Stand August 2010 BAYER PEFC-Fläche Bayern PEFC zertifizierte Betriebe in Bayern davon WBV / FBG DEUTSCHLAD PEFC-Fläche Deutschland PEFC zertifizierte Betriebe in Deutschland Produktkettenzertifikate Deutschland ITERATIOAL PEFC-Fläche International PEFC/ ha 75 % ha 66 % ationale Mitglieder ha Themen in dieser Ausgabe: PEFC-Urkunde Bayern an Minister verliehen Ergebnisse des Vor-Ort -Audits 2009 Zehn Jahre Vor-Ort- Audit eue PEFC-Standards Umfrage zu PEFC Bayern Aufgaben der PEFC- Ebenen PEFC Bayern TM Am 25.März 2010 empfing Forstminister Helmut Brunner den Vorsitzenden von PEFC Deutschland, Frank von Römer, und den Sprecher von PEFC Bayern, Hans Baur, zu einem gemeinsamen Gespräch über die Zukunft der Waldzertifizierung nach dem PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) im Freistaat. Im Rahmen des Gesprächs wurde das neue PEFC-Zertifikat für die Region Bayern durch den Auditor der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen (DQS), Horst Gleißner, an Staatsminister Brunner übergeben. Die Grundlage für die PEFC- Zertifizierung im Freistaat bildet der Regionale Waldbericht für Bayern. +++ Aktuell +++ Regionaler Waldbericht 2010 erschienen +++ CD-ROM kann über die Geschäftsstelle bezogen werden +++ Bayern erneuert Zertifizierung Minister Brunner erhält PEFC-Urkunde Alle fünf Jahre wird dieser durch die regionale Arbeitsgruppe PEFC Bayern GbR aktualisiert und an die neuesten Erkenntnisse der Forstwirtschaft angepasst. Die onformität des neuen Waldberichts mit den Anforderungen des PEFC wurde bei der abschließenden Überprüfung durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle festgestellt. Somit können die bayerischen Waldbesitzer auch weiterhin ihr Holz unter dem PEFC- Siegel vermarkten. Übergabe des PEFC-Zertifikats an Staatsminister Brunner: v.l.n.r. Ben Gunneberg (PEFC Council), Christoph Rullmann (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald), Frank v. Römer (PEFC Deutschland), Dirk Teegelbekkers (PEFC Deutschland), Staatsminister Helmut Brunner, Robert Morigl (Forstverwaltung), Hans Baur (Sprecher PEFC Bayern), Andreas Egl (Forstverwaltung), Prof. Dr. Hans öpp (PEFC Deutschland), Horst Gleißner (DQS) PEFC Vor-Ort-Audits 2009 im Freistaat Bayern Zusammenfassung der Ergebnisse Auch im vergangenen Jahr wurden die bayerischen Waldbesitzer wieder durch unabhängige Sachverständige der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen auf Einhaltung der Standards des PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes Programm für die Anerkennung von Forstzertifizierungssystemen) für nachhaltige Waldbewirtschaftung überprüft. Diese Überprüfungen werden Vor-Ort-Audits genannt. Fortsetzung auf Seite 2

2 Seite 2 September 2010 Rückmeldung durch Forstzusammenschlüsse wichtig! Gemäß Punkt 7.5 der Systembeschreibung hat jede WBV / FBG regelmäßig (mindestens jährlich) eine Rückmeldung an PEFC Bayern zu geben, auch wenn in dem zurückliegenden Jahr keine Anregungen vorliegen oder Probleme aufgetreten sind! (siehe Seite 9) ontaktdaten geändert? Wir bitten die nach dem PEFC zertifizierten Forstbetriebe bei einer Änderung der gemeldeten ontaktdaten dies in Zukunft an die beiden u.a. Adressen zu melden: PEFC-Deutschland Danneckerstr Stuttgart Telefon: Fax: info@pefc.de PEFC Bayern c/o Bayerischer Waldbesitzerverband e.v. Max-Joseph-Straße München Telefon: Fax: bayer.waldbesitzerverband@ t-online.de Fortsetzung von Seite 1 Insgesamt wurden dabei 34 Forstbetriebe kontrolliert. Davon vier Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten und 19 Forstzusammenschlüsse. Da eine vollständige ontrolle aller Mitglieder einer Forstbetriebsgemeinschaft bzw. Waldbesitzervereinigung nicht möglich ist, wurde in diesen Fällen nochmals eine Unterstichprobe nach dem Zufallsprinzip gezogen. ach den Vor-Ort-Audits im Jahr 2009 musste das PEFC-Logonutzungsrecht insgesamt fünf Betrieben entzogen werden. Dabei handelte es sich ausnahmslos um Mitglieder von Forstzusammenschlüssen, die über den Forstzusammenschluss zertifiziert waren. Grund für den Entzug des Logonutzungsrechts war, dass die Betriebe nicht den achweis nachhaltiger Waldbewirtschaftung erbringen wollten oder konnten. Grundsätzlich konnte jedoch festgestellt werden, dass die Waldbesitzer die Standards des PEFC kennen und diese bei der Bewirtschaftung ihres Wald berücksichtigen. Die fünf häufigsten Gründe für Beanstandungen bei den letztjährigen Audits waren: 1. Das Hinwirken auf angepasste Wildbestände (z.b. durch regelmäßige Waldbegänge mit dem Jäger) 2. Die Einhaltung der Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften (z.b. ist die Alleinarbeit im Wald zu vermeiden) 3. Die Feinerschließung der Wälder (hier soll ein permanentes Feinerschließungsnetz mit einem Rückegassenabstand von mindestens 20 m angelegt werden) 4. Die Sicherstellung einer angemessenen Pflege (hier sollte die Pflege in verschiedenen Betrieben intensiviert werden) 5. Die Verwendung von biologisch abbaubaren Ölen (Bioöle werden häufig eingesetzt; teilweise ist ein kontinuierlicher Bioöleinsatz anzustreben) Weitere Beanstandungsgründe waren beispielsweise Abweichungen beim flächigen Befahren, Verbesserungsmöglichkeiten bei der Regelung des Dienstleistereinsatzes und die Optimierung eines angemessenen Bestands an Totholz und Höhlenbäumen. eine Abweichung war jedoch so stark, dass ein Urkundenentzug vorgenommen werden musste. Allerdings wurden je nach Stärke der Abweichung mit den einzelnen Waldbesitzern Maßnahmenpläne zur Verbesserung der Situation festgelegt. Zehn Jahre Vor-Ort-Audits in Bayern Top-Ten-Liste der Beanstandungen Bereits seit dem Jahr 2000 ist die Region Bayern nach dem PEFC zertifiziert. Bei den Vor-Ort-Audits der vergangenen zehn Jahre gab es immer wieder riterien, die Jahr für Jahr unter den zehn häufigsten Beanstandungsgründen aufgeführt wurden. In der Grafik (siehe Seite 3) sind diese riterien mit ihrer jeweiligen Platzierung dargestellt. Im Jahr 2005 gab es zwei verschiedene ontrollzyklen ( & ), da die Vor-Ort-Audits aus dem PEFC- Gründungsjahr 2000 nachgeholt werden mussten. Deutlicher Spitzenreiter ist die Wald-Wild-Problematik (Wert: 4.11). Die PEFC- Standards fordern hierbei ein Hinwirken auf einen angemessenen Wildbestand hin (z.b. durch regelmäßige Waldbegänge mit den Jägern und durch Geltendmachung von Wildschäden). Hier sind in erster Linie die Waldbesitzer gefordert, die nicht selbstständig die Bejagung des eigenen Waldes durchführen können. Ebenfalls sehr häufig beanstandet wurde die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (6.4). Häufig wird hier die Alleinarbeit im Wald bemängelt. Die zunächst positive Entwicklung im Jahr 2005 hat wieder einen rückläufigen Trend.

3 Seite 3 Bei der Revision der PEFC-Standards wurde für die Zeit ab 2013 für alle Waldbesitzer verbindlich festgelegt, dass private Selbstwerber nur noch mit einem nachgewiesenen Motorsägenschein im PEFC- Wald Holz werben dürfen. So sollen die Unfallgefahren in der Forstwirtschaft weiter verringert werden. In vielen größeren Forstbetrieben gibt es bereits jetzt Anstrengungen, die Selbstwerber weiter zu qualifizieren und Motorsägenscheine wurden häufig schon zur Auflage für Selbstwerber gemacht. Jahr des Vor-Ort-Audits g n r u ie t z la P Wildbestände Unfallverhütungsvorschriften Pflege Bioöl Erläuterung: Darstellung der Beanstandungsgründe bei den PEFC-Vor-Ort-Audits, die in den letzten 10 Jahren immer unter den 10 am häufigsten aufgetretenen Beanstandungen vorkamen. Die Platzierung gibt den jeweiligen Rang in den Top Ten in Abhängigkeit vom Überprüfungsjahrgang an (Platz 1 = am häufigsten beanstandet). Regelmäßig unter den zehn häufigsten Beanstandungsgründen befinden sich auch der Einsatz von Bioölen (5.6.1) und die Sicherstellung einer angemessenen Pflege (3.3). Während der Einsatz von Bioölen immer weiter Verbreitung findet, wird die Pflege häufig vernachlässigt. Da eine optimierte, konstante Pflege entscheidend für die Bestandesstabilität gegenüber Sturmereignissen und Insektenfraß sein kann, sind hier die Waldbesitzer besonders gefordert, ihren Wald in angemessenen wiederkehrenden Zyklen zu stabilisieren. Die Grafik gibt einen Überblick über die Situation in Bayerns Wäldern und über die Standards an deren Umsetzung die Waldbesitzer noch verstärkt arbeiten müssen. Dennoch ist trotz verschiedener Abweichungen festzustellen, dass die Wälder insgesamt vorbildlich und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch die hohe Akzeptanz bei den Waldbesitzern gegenüber der PEFC-Zertifizierung und das Bewusstsein für die nachhaltige Waldbewirtschaftung zum utzen der folgenden Generationen wird in den bayerischen Wäldern auch zukünftig an der gänzlichen Erfüllung der PEFC-riterien gearbeitet werden. PEFC-Revision abgeschlossen - eue Standards gültig ab 01. Januar 2011 Bereits am 30. ovember 2009 hat der Deutsche Forstzertifizierungsrat die neuen PEFC-Verfahren und PEFC-Standards, die von den gleichnamigen Arbeitsgruppen erarbeitet wurden, verabschiedet. Damit wurde der im Sommer 2008 eingeleitete PEFC-Revisionsprozess erfolgreich abgeschlossen. Während der Revision fanden u.a. vier Runde Tische, 11 Arbeitsgruppensitzungen und der ongress Würzburg+10 statt. Die neuen Systemdokumente sind mit dem in raft getreten. Mit Ausnahme der für die Forstbetriebe relevanten PEFC-Standards. Diese gelten erst ab dem um so den teilnehmenden Waldbesitzern ausreichend Zeit zu geben, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen. Die Änderungen bei den Standards sind auf den folgenden Seiten kurz tabellarisch dargestellt:

4 Seite 4 Änderung / * r. Erläuterung Vereinheitlichung der Verbform Im bisherigen Text der Standards wurden unterschiedliche Verbformen verwenden: soll, hat, ist zu etc., wobei mit Ausnahme der Leitfäden alle Anforderungen von den Zertifizierern als obligatorisch interpretiert wurden. Im neuen Text wird nun durchgehend der geforderte Zustand mit dem Verb werden beschrieben. Bezug zum limaschutz in Einführung Einführung Anwendung von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln auch ohne Gutachten möglich Auch bei Polterspritzung und der Anwendung von Wundverschluss- und Wildschadensverhütungsmitteln ist das Pflanzenschutzgesetz einzuhalten. Leitfaden 3 wird erst unter 6.2 (Qualifikation von Forstunternehmern) erwähnt (neue ummerierung: Leitfaden 7!) Statt darf 20 m nicht unterschreiten heißt es beträgt mindestens 20 m ennung eines Beispiels (40 Meter) im Zusammenhang mit der Forderung nach weiteren Rückegassenabständen auf verdichtungsempfindlichen Böden Abweichung von einem streng schematischen RG-etz auch bei besonderen standörtlichen Situationen Auf den Begriff Erhaltung der technischen Befahrbarkeit wird verzichtet. Illustration der Aussage Ausnutzen aller technischer Optionen und Leistungen der Maschinen durch exemplarische Aufzählung Moorbänder, Hang-Harvester, Reifendruckregelung, o.ä. * : eu / : orrektur Standards gelten sowohl für die Holzbodenfläche als auch auf die ichtholzbodenfläche Auch UPs auf Waldflächen, Versuchsflächen und Wildgatter können als Sondernutzungen auf Antrag aus der PEFCzertifizierten Fläche ausgegrenzt werden. Über die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen hinaus wird auch eine Berücksichtigung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Zielen im Sinne von PEFC sowie der Ausgleich von Holznutzung und Holzzuwachs gefordert. Geltungsbereich Geltungsbereich Allgemeiner Hinweis, dass nachhaltige Waldbewirtschaftung dem limaschutz dient larstellung, dass auch auf ichtholzboden (z.b. Wildäsungsflächen) die PEFC-Anforderungen zu erfüllen sind. Was bisher nur für die Sondernutzung (bisher ebennutzungen genannt) Weihnachtsbaumund Schmuckreisigkultur galt, gilt nun auch für weitere Sondernutzungen. 1.1 Bewirtschaftungspläne sollen nicht nur erstellt, sondern auch wenn möglich umgesetzt werden. Ziele sollen alle drei achhaltigkeitssäulen berücksichtigen. 2.2 Bisher waren diese Mittel als keine Pflanzenschutzmittel deklariert. un werden sie in der PSM-Definition nicht mehr erwähnt, aber stattdessen von der Gutachtenspflicht ausgenommen. 2.2 Hinweis auf gesetzliche Vorgaben bzgl. Sachkunde und Dokumentation beim Einsatz von PSM Leitfaden Was sollte ein Vertrag mit Forstunternehmern oder Selbstwerbern beinhalten? hat nur am Rande mit dem unter 2.5 genannten Befahrungsverbot zu tun und ist besser in ap. 6 aufgehoben. 2.7 Der Begriff Sicherstellung der dauerhaften Funktionsfähigkeit wird als aussagekräftiger angesehen. 2.7

5 Seite 5 Z-Bäume sollen als solche erkennbar sein 2.9 a Bisher nur Forderung, dass Z-Bäume nicht beschädigt werden. Erkennbarkeit bedeutet aber nicht notwendigerweise Markierung Hinweis auf otwendigkeit angemessener Einkünfte nicht mehr unter Punkt 3.1 sondern Teil des Einführungstextes zu ap. 3 Illustration des Begriffs Schnellwachsende Baumarten durch exemplarische Aufzählung z.b. Pappel, Weide, Robinie Pflegehiebe und Durchforstungen nicht mehr als Ausnahmetatbestand für Verbot der Endnutzung nicht-hiebsreifer Bestände aufgeführt. Leitfaden 3 ( Bis zu welchem ährstoffgehalt des Bodens ist eine Vollbaumnutzung nach zulässig? ) Ergänzung nationaler Verpflichtungen und Illustration durch exemplarische ennung von FFH und Vogelschutzrichtlinie Hinweis auf die Berücksichtigung wiss. Forschung, insbesondere der aturwaldforschung, und Einfügen eines Zitats aus den Pan- Europäischen Richtlinien für die operationale Ebene (PEOLG) in Bezug auf den utzen aus natürlichen Strukturen und Prozessen. atürliche Reinbestände werden von der Pflicht, Mischbestände zu erhalten bzw. aufzubauen, explizit ausgenommen. Definition von Mischbeständen über einen Anteil von Mischbaumarten von 10 % Forderung nach der Verwendung möglichst hochwertigen Saat- und Pflanzgutes entfällt Verfahren zur Herkunftsüberprüfung von Saatund Pflanzgut müssen in Zukunft offiziell von PEFC Deutschland anerkannt sein. Eine Beschreibung des Verfahrens (genetischer Vergleich zwischen Rückstellprobe und Saat- und Pflanzgut) entfällt. ontrollierte Lohnanzucht wird diesen Verfahren gleichgestellt : Einführung ein Teil des Standards mehr, weil nicht auditierbar. 3.4 Begriff der Endnutzung ist selbsterklärend und schließt die Pflege und Durchforstungen per definitionem aus 3.6 b 4.1 4: Einführung 4: Einführung PEOLG r. 2.2 a: Die Waldbewirtschaftungsmaßnahmen sollen bestmöglichen utzen aus natürlichen Strukturen und Prozessen ziehen sowie vorbeugende biologische Maßnahmen nutzen sooft u. soweit es wirtschaftl. machbar erscheint, um die Gesundheit u. Vitalität der Wälder zu erhalten u. zu stärken. 4.1 a Bislang bezogen sich die 10 % auf den Mischungsanteil im Endbestand 4.3 Einhaltung der Herkunftsempfehlungen wird als ausreichend angesehen. 4.4 a Die Verjüngungsverfahren sollen nicht nur möglichst kleinflächig sondern auch an die zu verjüngende Baumart angepasst sein Die Beschreibung der Forderung aturverjüngung vor künstlicher Verjüngung lehnt sich enger an die Formulierung der PE- OLG an. Umformulierung eines Ausnahmetatbestandes für das ahlschlagverbot: wenn aufgrund kleinstparzellierter Betriebsstruktur andere waldbauliche Verfahren nicht sinnvoll sind 4.6 Bisher war nur von kleinflächigen Verfahren die Rede. 4.7 Bisher hieß es V hat Vorrang gegenüber Pflanzung und Saat. PEOLG r. 4.2 a: Der natürl. Verjüngung soll der Vorzug gegeben werden vorausgesetzt, dass die Bedingungen geeignet sind, die Qualität u. Quantität der forstlichen Ressourcen zu sichern, und dass die vorh. Provenienzen standortgerecht sind. 4.8 Bisher war die Rede von andere Verfahren nicht möglich

6 Seite 6 Die Definition von kleinparzellierter Besitzstruktur entfällt 4.8 (c) Einführung des Oberbegriffes Biotopholz für Totholz, Horst- und Höhlenbäume. Biotopholz soll nicht nur erhalten sondern auch gefördert werden. Jeder Betriebsplan soll in Zukunft Aussagen über Biotopholz enthalten. Angemessene Berücksichtigung der Schutzfunktionen Streichung des ahlschlagverbotes im Bodenschutzwald In die Forderungen zum Wasserschutz wurde wurden die Uferbereiche sowie die Wasserqualität in Wasserschutzgebieten neu aufgenommen. In Bezug auf die Pflege von Entwässerungseinrichtungen wird die besondere Sorgfalt in Bezug auf wertvolle Moor- und assstandorte neu aufgenommen. Das Verbot von Vollumbruch wird nun bereits im ersten Absatz und nicht erst unter Punkt b) erwähnt. Der Einsatz von Bio-Öl (jetzt durchweg als biologisch schnell abbaubare ettenhaftöle und Hydraulikflüssigkeiten bezeichnet) ist obligatorisch. Statt der Formulierung sofern technisch sinnvoll und möglich wurde als zusätzlicher Ausnahmetatbestand Technik, die keinen separaten Hydraulikkreislauf besitzt aufgenommen. Der Beleg über Bio-Öl ist mit dem Arbeitsauftrag auf der Maschine mitzuführen Das Adjektiv angemessen fehlte bisher. (5.2) Dieses Verbot ist bereits gesetzlich geregelt b a Definition von Bio-Öl wurde neu aufgenommen (Umweltzeichen oder Biozertifikat des Ölherstellers) Private Selbstwerber sollen ab 2013 ebenfalls nur Bio-Öl verwenden 5.5 b 5.5 c euer Titel Sozio-ökonomische Funktionen 5. Bisher Gesellschaftliche und soziale Funktionen Der Einsatz von Fachpersonal wird nur von Forstbetrieben gefordert, die eigenes Personal beschäftigen. Der Personalbestand soll den betrieblichen (bisher ökonomischen) Verhältnissen angepasst sein. Definition von Fachpersonal durch der Tätigkeit entsprechende Ausbildung. Beispielhafte ennung von Forstwirt oder Maschinenführer entfällt. Die Ausnahme von bäuerlichen Zuerwerbsbetrieben in Bezug auf den Einsatz von Fachpersonal entfällt. Ab 2013 sollen private Selbstwerber einen achweis über die Teilnahme an einem qualifizierten Motorsägenlehrgang erbringen. 6.1 Hiermit wird klargestellt, dass zur aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstruktur bei den unterschiedlichen Waldbesitzarten ein anderer Personalstand erforderlich ist. 6.1 (a) 6.1 a 6.2

7 Seite 7 Ab 2014 dürfen nur noch Forstunternehmer mit einem von PEFC Deutschland anerkanntem Zertifikat (RAL; DFSZ, tqforst) eingesetzt werden. Vorher besteht diese Pflicht auch, sofern zertifizierte Forstunternehmer örtlich verfügbar sind. Auch die Einhaltung tariflicher Vorgaben kann bei Vorliegen einer von PEFC Deutschland anerkannten Zertifizierung als erfüllt angesehen werden. Eine Ausnahmeregelung für Ich-AGs und Maschinenringe entfällt. Die Ausnahmeregelung für bäuerliche Zuerwerbsbetriebe wird modifiziert, in dem ein achweis per Selbsterklärung verlangt wird und diese die Qualität ihrer Arbeit auch auf andere Weise, z.b. durch Abnahmeprotokolle, nachweisen können. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der UVV wird eine funktionierende Rettungskette, wo technisch umsetzbar gefordert Für Zweitaktmaschinen müssen Sonderkraftstoffe verwendet werden. Private Selbstwerber sollen ab 2013 deren Verwendung nachweisen. Auch Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sind zu dokumentieren. Bezugspunkt sind nun geltende Tarifverträge, auch Haustarifverträge. Wo keine Tarifbindung vorliegt kommen nur noch vergleichbare Bedingungen der Forstwirtschaft (bisher auch der Landwirtschaft) zur Anwendung. Als Beispiele werden genannt: der jeweilige Branchentarif der Forstlichen Erzeugerstufe bzw. der jeweilige Branchentarif für Forstbedienstete Auch die Erholungsfunktion und der ästhetische Wert des Waldes müssen berücksichtigt werden. In Bewirtschaftungsplänen sollten in Bezug auf die Zieldefinition auch Aussagen zu ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielen im Sinne von PEFC gemacht werden. Mittelfristige Betriebsplanung bisher nur Betriebsplan als Mindestbestandteil eines Bewirtschaftungsplanes Leitfaden zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Vollbaumnutzung Herleitung, warum das Belassen von Biotopholz wichtig ist. Hinweis, dass aus Sicherheitsgründen auch stehendes Biotopholz gefällt und liegen gelassen werden kann. Genauere Definition, was angemessener Umfang in Bezug auf Totholz bedeutet: ausreichende Qualität, sinnvolle Verteilung und ausreichendes Volumen. Bezüglich des Volumens wird auf die Ziele in den Regionalen Waldberichten verwiesen und nicht mehr 1 Stück pro Hektar erwähnt. Hinweis, dass jährlich kündbare Pirschbezirke eine Alternative zur Verpachtung sind. Anpassung der Tabelle an euerungen in den Punkten 5.6 ff. Definition einer maximal tolerierbaren Gleistiefe, bei der die Holzernte/-bringung eingestellt wird wird empfohlen. Beiheften eines detaillierten otrufplanes zum Arbeitsauftrag wird empfohlen. 6.4 Das Anerkennungsverfahren von PEFC Deutschland für Forstunternehmerzertifikate wird im Dokument 2005:2009 beschrieben. 6.4 a Bisher wurde dies ausgeschlossen. 6.4 b Bisher nur Fortbildungsmaßnahmen LF 1 f) LF 1 g) LF 3 LF 4 1. Abs LF 4 2. Abs. c) LF 4 3. Abs. LF 5 2. Abs. LF 6 LF 6 LF 6 Hinweis auf Planungszeitraum, da mit mittelfristig in der Regel 10 Jahre verstanden werden

8 Seite 8 September 2010 Umfrage zu PEFC in Bayern Im Rahmen der PEFC-Zertifizierung wird auch PEFC Bayern von dem für Bayern zuständigen Zertifizierungsunternehmen auf die Erfüllung der in den Verfahren zur Systemstabilität geregelten Aufgaben überprüft. Eine Aufgabe von PEFC Bayern ist es, als Ansprechpartner für Fragen von PEFC in der Region präsent zu sein und Informationen zur PEFC-Zertifizierung von den zertifizierten Betrieben einzuholen. ur so kann sich die Regionale Arbeitsgruppe einen Überblick über die Umsetzung von PEFC vor Ort machen und Anregungen für etwaige Verbesserungen einholen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, die nachstehende Umfrage auszufüllen und an PEFC Bayern zurückzusenden (siehe Adresse unten). Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen unter der angegebenen Telefonnummer zur Verfügung. Im amen von PEFC Bayern bedanken wir uns für Ihre Mithilfe. Wichtig: Gemäß Punkt 7.5 der Systembeschreibung hat jede WBV / FBG regelmäßig (mindestens 1x jährlich) eine Rückmeldung an PEFC Bayern zu geben, auch wenn in dem zurückliegenden Jahr keine Anregungen vorliegen oder Probleme aufgetreten sind! PEFC-Umfrage (Bitte unbedingt ausfüllen, auch wenn für das rückliegende Jahr keine Probleme oder Anregungen vorliegen.) Forstzusammenschluss: Bezüglich der PEFC-Zertifizierung möchte ich PEFC Bayern folgende Probleme und Anregungen mitteilen: keine Probleme und Anregungen: Ort/ Datum Unterschrift / Stempel ontakt PEFC/ TM PEFC Bayern c/o Bayerischer Waldbesitzerverband e.v. Max-Joseph-Straße München Telefon: Fax: bayer.waldbesitzerverband@t-online.de Internet: PEFC-Deutschland Danneckerstr Stuttgart Telefon: Fax: info@pefc.de Internet: Aufgaben der PEFC-Ebenen PEFC-Deutschland: Förderung von PEFC Entwicklung und Entscheidung der Systembeschreibungen und der Anforderungen der Zertifizierung Beschlussfassung über einheitliche Regelungen Information über Zertifizierung Internationale Zusammenarbeit Logo-Verwaltung PEFC Bayern: Erarbeitung der Regionalen Waldberichte Entwicklung von Zielen für die Region Ansprechpartner für PEFC-Fragen in der Region Information der teilnehmenden Betriebe Verarbeitung eingehender Informationen PEFC-zertifizierte Betriebe: Einhaltung des PEFC-Leitlinienkatalogs bei der Waldbewirtschaftung Information der Regionalen Arbeitsgruppe bei Problemen vor Ort Zusammenarbeit mit den unabhängigen Zertifizierern bei den Vor-Ort-Audits

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