INHALTSVERZEICHNIS. 5. Finanzielle und personelle Konsequenzen... 18

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3 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 2 Zuständiges Ressort... 2 Betroffene Amtsstellen... 2 I. Bericht der Regierung Schwerpunkte der Vorlage Ausmasse und Gewicht Typengenehmigung von Fahrzeugen Fahren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss Fahren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss im Wiederholungsfall Fahrbewilligung auf mit Fahrverbot belegten Strassen Vernehmlassung Erläuterung der Gesetzesvorlage Verfassungsmässigkeit Finanzielle und personelle Konsequenzen II. Antrag der Regierung III. Regierungsvorlage Beilage: - Auszug aus dem Strassenverkehrsgesetz (SVG), LGBl Nr. 18, i.d.g.f.

4 2 ZUSAMMENFASSUNG Der Hohe Landtag hat mit Beschluss vom 30. Juni 1978 das Strassenverkehrsgesetz (SVG) geschaffen, welches mit Landesgesetzblatt Nr. 18 am 1. September 1978 in Kraft getreten ist. Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden grösstenteils an das schweizerische Strassenverkehrsgesetz angepasst und seither allfällige Abänderungen ins liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz übernommen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 hat die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes vorgenommen. In dieser Teilrevision sind auch Administrativ-Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen bei Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss und neue Vorschriften über Ausmasse und Gewicht von Fahrzeugen sowie über die Typengenehmigung enthalten. Der vorliegende Bericht und Antrag sieht vor, einen Teil der schweizerischen SVG-Revision aus dem Jahr 2001 ins liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz aufzunehmen. Diese Teilrevision enthält u.a. Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, indem Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss als fahrunfähig gilt und dem Fahren in angetrunkenem Zustand gleichgestellt wird. Ebenfalls werden die Vorschriften über Ausmasse und Gewichte sowie über die Typengenehmigung angepasst. Ausserdem sind im vorliegenden Bericht und Antrag eine Anpassung der betreffenden Strafartikel und eine Abänderung des Artikels 99 Abs. 2 enthalten, wonach die Regierung die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen an die Gemeindevorsteher übertragen kann. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Verkehr und Kommunikation BETROFFENE AMTSSTELLEN Motorfahrzeugkontrolle Landespolizei Landgericht Amt für Gesundheitsdienste

5 3 Vaduz, 14. Februar 2006 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zu unterbreiten. I. BERICHT DER REGIERUNG 1. SCHWERPUNKTE DER VORLAGE Mit vorliegendem Bericht und Antrag soll ein Teil der schweizerischen SVG- Revision aus dem Jahr 2001 ins liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz aufgenommen werden, indem Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss als fahrunfähig gilt und dem Fahren in angetrunkenem Zustand gleichgestellt wird. Von der schweizerischen SVG-Revision nicht übernommen werden mit dieser Revision die Einführung des Führerausweises auf Probe für Neulenker sowie eine generelle Verschärfung der Administrativmassnahmen im Wiederholungsfall (Kaskadensystem). Diesbezüglich sind noch detaillierte Abklärungen notwendig und eine Vernehmlassung ist entsprechend durchzuführen. Ebenfalls soll mit dieser Gesetzesrevision eine erhöhte Flexibilität bei Rechtsanpassungen im Bereich der Ausmasse und Gewichte analog der schweizerischen Regelung unter Festschreibung des Gesamtgewichts sowie Anpassungen im

6 4 Bereich der Typengenehmigung von Fahrzeugen an das europäische Recht erreicht werden. Im Weiteren soll mit dieser Revision auch eine Anpassung bei den Zuständigkeiten für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen ermöglicht werden. Daneben finden eine Reihe von legistischen Anpassungen ohne materielle Änderungen Eingang. Gesamthaft dient diese Gesetzesrevision der weiteren Verbesserung die Verkehrssicherheit auf der Strasse. Im Folgenden sind die Schwerpunkte der Vorlage umschrieben. 1.1 Ausmasse und Gewicht Durch die Abänderung von Art. 8 wird eine erhöhte Flexibilität bei Rechtsanpassungen angestrebt. Konkret wird nur noch das Gesamtgewicht per Gesetz festgelegt. Gewichte der einzelnen Fahrzeugarten und Anzahl der Achsen wird per Verordnung geregelt. 1.2 Typengenehmigung von Fahrzeugen Der Gesetzesentwurf enthält ausserdem Bestimmungen zur Anpassung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG). So kann die Regierung bei Vorliegen einer ausländischen Fahrzeugtypengenehmigung, die auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften erteilt worden ist, auf die Erteilung einer liechtensteinischen Typengenehmigung verzichten. Um diese Bedingung zu erfüllen, werden auch bei Fahrzeugen mit EG-Gesamtgenehmigung die Daten der Fahrzeugtypen weiterhin zentral beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) erfasst und der Motorfahrzeugkontrolle mit dem bestehenden EDV-System TARGA online zur Verfügung gestellt.

7 5 1.3 Fahren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss Gegen Personen, die wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss fahrunfähig sind, soll in Zukunft wirksamer vorgegangen werden können. Für Personen, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss stehen, werden die gleichen Untersuchungsmassnahmen wie in der Schweiz eingeführt. Die Regierung kann in Ergänzung zur bestehenden 0.80-Alkoholpromillegrenze in Artikel 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) zusätzlich festlegen, nach Einnahme welcher Substanzen und bei welchen Konzentrationen im Blut eine Person als in jedem Fall fahrunfähig gilt (Festlegen eines Grenzwertes). Betreffend Sanktionen (Führerausweisentzug) wird Fahren unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss dem Fahren in angetrunkenem Zustand gleichgestellt. Das liechtensteinische Strassenverkehrsgesetz sieht nach bisherigem Recht keine Untersuchungsmassnahmen für Fahrzeuglenker und -lenkerinnen vor, die unter dem Verdacht von Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss stehen. Es bestehen zudem Unterschiede in der Beurteilung der Fahrunfähigkeit wegen Alkohol- bzw. Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss. So wird heute das Fahren in angetrunkenem Zustand (ab 0,8 ) stets als Übertretung behandelt und mit einem obligatorischen Führerausweisentzug von zwei Monaten geahndet, während das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln wegen fehlender gesetzlicher Bestimmungen nicht geahndet werden kann. Personen welche ihre Fahrunfähigkeit durch Betäubungs- oder Arzneimittel herbeiführen, sollen jedoch Personen, die auf Grund ihres Alkoholkonsums nach dem bisherigen Grenzwert von Gesetzes wegen nicht fahrtüchtig sind, gleichgestellt werden. Aus diesen Gründen sieht der Gesetzesentwurf folgende Änderungen gegenüber dem geltenden Recht vor: Es wird wie in der Schweiz ein einheitliches Vorgehen bei Verdacht auf Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss ermöglicht, indem eine rechtliche Grundlage geschaffen wird, die bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit, die nicht oder nicht allein auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, die Abnahme einer

8 6 Blut- und Urinprobe erlaubt. Die Regierung wird in der Verkehrsregelverordnung festlegen, nach Einnahme welcher Substanzen (Betäubungs- oder Arzneimittel) und bei welchen Konzentrationen im Blut eine Person in jedem Fall als fahrunfähig gilt (Festlegen von Grenzwerten). Es wird damit die gleiche Sanktion wie bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.80 Promille oder mehr vorgesehen. Nach der heutigen Gesetzeslage ist für Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss kein Führerausweisentzug möglich. Da dieser neue Tatbestand wie Fahren in angetrunkenem Zustand unter Art. 15 Abs. 3 Bst. b der Gesetzesvorlage fällt, wird der Führerausweis für die gleich lange Dauer von mindestens zwei Monaten entzogen. 1.4 Fahren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss im Wiederholungsfall Für Fahrzeugführer und -führerinnen, die innert 5 Jahren seit Ablauf eines letzten Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder Fahrens unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt haben, soll der Führerausweis neu nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d wie bisher für Alkoholrückfällige ebenfalls für die Dauer von mindestens einem Jahr entzogen werden können. 1.5 Fahrbewilligung auf mit Fahrverbot belegten Strassen Die durch die Motorfahrzeugkontrolle erteilten Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen geben vor allem auf einzelnen Gemeindegebieten immer wieder Anlass zu Beanstandungen und grossem Verwaltungsaufwand. Da die Gemeindebehörden meistens besser informiert sind, ob eine Fahrt in eine mit Fahrverbot belegte Strasse notwendig ist, wäre eine Kompetenzverlagerung an die Gemeinden vorteilhaft und sinnvoll. Die Gemeindevorsteher und der Bürgermeister haben sich anlässlich der Vorsteherkonferenz vom 19. Februar 2004 einhellig für eine derartige Lösung ausgesprochen und im August

9 einen entsprechenden Antrag an die Regierung gestellt. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung kann die Regierung die geltende Richtlinie für die Ausstellung von Bewilligungen über das befahren von Alpenstrassen und übrigen mit Fahrverbot belegten Strassen dahingehend anpassen, dass die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet Fahrbewilligungen erteilen dürfen. Für Fahrbewilligungen auf Strassen im Alpengebiet soll weiterhin die Motorfahrzeugkontrolle zuständig sein. Die Regierung wird die Kompetenzverlagerung in einer Richtlinie im Detail regeln. 2. VERNEHMLASSUNG Auf die Durchführung einer formellen Vernehmlassung wurde verzichtet, wohingegen die direkt involvierten Stellen im Rahmen einer verwaltungsinternen Vernehmlassung zu einer Stellungnahme eingeladen wurden. Die Motorfahrzeugkontrolle, die Landespolizei und das Landgericht äussern sich zusammenfassend durchwegs positiv und begrüssen die vorgesehenen Gesetzesänderungen. 3. ERLÄUTERUNG DER GESETZESVORLAGE Zu Art. 2 Abs. 3 In diesem Artikel wird in Abs. 3 zum besseren Verständnis der behördlichen Zuständigkeit das Wort Polizei durch das Wort Landespolizei ersetzt. Zu Art. 8 Ausmasse und Gewicht Durch die Änderung dieses Artikels wird eine erhöhte Flexibilität bei Rechtsanpassungen angestrebt. Konkret wird nur noch das Gesamtgewicht per Gesetz festgelegt. Gewichte der einzelnen Fahrzeugarten und Anzahl der Achsen wird analog der schweizerischen Gesetzgebung per Verordnung geregelt. Dieser Artikel wurde in der Vergangenheit mehrmals abgeändert und müsste voraussichtlich auch in Zukunft immer wieder an die EU Bestimmungen und an die Schweizer Verordnung angepasst werden.

10 8 Zu Art. 11 und 12 - Typengenehmigung Der Ersatz des bisherigen Begriffs "Typenprüfung" durch den Begriff "Typengenehmigung" in Art.11 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 12 Abs. 2 bedeutet keine materielle Änderung, sondern lediglich eine Anpassung an die heutige Terminologie. Absatz 1 Buchstabe c unterscheidet bezüglich Typengenehmigungspflicht nicht mehr zwischen Schutzvorrichtungen für die Benützer von Motorfahrzeugen und solchen für die Benützer von anderen Fahrzeugen (z.b. Velos oder Anhängern zum Personentransport). Absatz 2 gilt auch für Fahrzeuge und Gegenstände, die über eine ausländische Typengenehmigung verfügen und deshalb nicht mehr der liechtensteinischen Typengenehmigung unterliegen. Absatz 3 enthält die wichtigste Neuerung: Die Regierung wird ermächtigt, unter zwei Bedingungen auf die liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern zu verzichten Die erste Bedingung in Buchstabe a spiegelt den Harmonisierungsgedanken wider. Es liegt eine ausländische Typengenehmigung vor, zu deren Erteilung Ausrüstungs- und Prüfvorschriften angewendet worden sind, die den liechtensteinischen Vorschriften gleichwertig sind. Diese Neuregelung gilt für alle Fahrzeugarten und ist nicht auf Typengenehmigungen beschränkt, die in den EG- Mitgliedstaaten auf Grund vereinheitlichter Vorschriften erteilt worden sind. Faktisch dürfte der Anwendungsbereich aber noch einige Zeit auf EG- Gesamtgenehmigungen für die Fahrzeugarten Personenwagen (Klasse M1, bis höchstens 9 Sitzplätze), landwirtschaftliche Traktoren sowie zwei- und dreirädrige Motorfahrzeuge beschränkt sein. Dies deshalb, weil die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge weltweit noch nicht vereinheitlicht und die in Liechtenstein geltenden EG-Regelungen nur für die erwähnten Fahrzeugarten vollständig harmonisiert sind:

11 9 Die zweite Bedingung in Buchstabe b will die Beibehaltung der zentralen Erhebung der Fahrzeugdaten. Gemeint sind die von der Motorfahrzeugkontrolle benötigten Daten für die Ausstellung der Fahrzeugausweise, die Fahrzeugzulassung, die Fahrzeugprüfungen, die Veranlagung der Verkehrssteuern, die vorgesehene Veröffentlichung von Abgas-, Geräusch- und Treibstoffverbrauchswerten sowie für statistische Zwecke. Die Daten müssen also erfasst sein, bevor die Fahrzeuge zur Zulassung angemeldet werden können. Absatz 4 regelt jene Bestimmung im EWR Recht, nach der Motorfahrzeuge und Anhänger die eine EWR-konforme Typengenehmigung vorweisen können, keine nationale Typengenehmigung mehr benötigen. Absatz 5 wird eingefügt da Liechtenstein nicht über eine eigene Typengenehmigungsstelle verfügt, sondern sich in erster Linie auf die EWR Typengenehmigungen bezieht und wo diese fehlen, sich auf die Schweizer Typengenehmigungen zurück greift oder sich auf diese bezieht. Zu Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2a Absatz 2 Buchstaben b und c sollen lediglich an die heutige Terminologie angepasst werden. So werden die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, heute von allen betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) mit "Fahreignung" (aptitude à conduire) umschrieben. Sie bildet die allgemeine Basis zum Führen von Fahrzeugen im Strassenverkehr und muss grundsätzlich dauernd vorliegen. Diese Voraussetzungen sollen im Einzelnen weiterhin durch die Regierung festgelegt werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 Bst. a SVG), damit jeweils den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft Rechnung getragen werden kann. Nach Buchstabe c sollen wie bisher alle Personen vom motorisierten Strassenverkehr ausgeschlossen werden, die an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leiden. Neu ist dabei, dass nicht mehr zwischen Trunksucht und andern Süchten unterschieden wird. Die Frage, welche Süchte die

12 10 Fahreignung ausschliessen, müssen im Einzelfall die Medizin und die Psychologie beantworten. Dient der bestehende Absatz 2 vor allem der Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr, so verfolgt der vorgeschlagene neue Absatz 2a einen repressiven Zweck. Danach sollen jene Personen für mindestens sechs Monate keinen Lernfahr- oder Führerausweis erhalten, die ohne Berechtigung gefahren sind. Der Aufschub beginnt mit der Begehung der Widerhandlung oder, wenn die betroffene Person das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht hat, ab diesem Zeitpunkt. Die Dauer der Sperre soll nach den Umständen festgelegt werden. Namentlich soll sie dann erhöht werden, wenn die Widerhandlung mehrmals begangen wurde oder auf der verbotenen Fahrt Verkehrsregeln verletzt und dadurch der Verkehr gefährdet wurde. Von dieser Bestimmung nicht betroffen sind jedoch Personen, die zwar einen gültigen Führerausweis besitzen, aber nicht für die entsprechende Fahrzeugart, und solche, die trotz eines Führerausweisentzugs gefahren sind. Zu Art. 15 Abs. 3 Bst. b und g In Buchstabe b ist neu nur noch von fahrunfähigem Zustand die Rede. Unter dem Sammelbegriff fahrunfähigem Zustand fällt gemäss abgeändertem Art. 29 Abs. 2 sowohl das Fahren in angetrunkenem Zustand als auch das Fahren unter Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss oder sonstige Fahrunfähigkeit. Das Fahren unter Betäubungsmittel- und Arzneimitteleinfluss wird wie Angetrunkenheit nur bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit untersucht (vgl. abgeänderter Art. 51 SVG), da geringe Grade der Fahrunfähigkeit ohnehin kaum entdeckt werden können. In Buchstabe g wurde das Wort oder Urinprobe gestrichen und neu mit dem Satz oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51) ersetzt.

13 11 Zu Art. 16 Abs. 1 Bst. b, b bis und d Absatz 1 Buchstabe. b regelt die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen, wenn jemand in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 29 Abs. 2 und Art. 51) geführt hat. So wurde in Buchstabe b der Satz wenn der Führer in angetrunkenem oder sonst fahrunfähigem Zustand gefahren ist mit dem Satz wenn der Führer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat ersetzt. Der bisherige zweite Satz in Buchstabe b wurde in einen Buchstaben b bis unterteilt. Das Wort Urinprobe wurde gestrichen und neu mit dem Satz oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51) ergänzt. In Buchstabe d ist neu, dass nicht nur wiederholtes Fahren in angetrunkenem Zustand, sondern auch das wiederholte Fahren unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss innert einer 5-jährigen Rückfallsfrist seit Ablauf eines früheren Entzuges aufgrund von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss einen Führerausweisentzug von mindestens einem Jahr zur Folge hat. Hingegen fallen andere Gründe von Fahrunfähigkeit (z.b. Übermüdung, Missachten der im Führerschein eingetragenen Brillenpflicht, Fahren mit Gipsbein oder andere körperliche oder geistige Gebrechen) nicht unter diese Rückfallsfrist, sondern nur unter Art. 15 Absatz 3 Buchstabe b und Art. 16 Absatz 1 Buchstabe b. Ebenfalls fallen die unter Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b bis aufgeführte Widerhandlung vorsätzliche Vereitelung der Blutprobe nicht unter die Rückfallsfrist nach Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe d. Zu Art. 17 Abs. 1 In diesem Artikel wurde der letzte Satz gestrichen. Durch die Einführung einer Fahrradvignette auf den erübrigt sich dieser Schlusssatz Es enthält das Landeszeichen FL, die Postleitzahl jener Gemeinde, von der es ausgegeben wird, und eine Kontrollnummer.

14 12 Die Gestaltung und der Inhalt der Fahrradvignette ist mit der Abänderungsverordnung LGBl. Nr Nr. 261 über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr geregelt. Zu Art. 18 Abs. 2 Der bestehende Absatz 2 erfährt eine Abänderung, indem nicht mehr von Trunksucht sondern von allgemeiner Sucht gesprochen wird, die die Fahreignung ausschliesst und der letzte Satz Hinweis auf eine Strafandrohung des Art. 140 LVG gestrichen wird. Zu Art Fuhrleute Neu kommt in Absatz 1 hinzu, dass das Führen von Tierfuhrwerken durch vorschulpflichtige Kinder ebenso verboten sein soll wie das Radfahren (Art. 18 Abs. 1 SVG). Der bestehende Absatz 2 erfährt eine Abänderung, indem nicht mehr von Trunksucht sondern von allgemeiner Sucht die Rede ist, die die Fahreignung ausschliesst und der letzte Satz Hinweis auf eine Strafandrohung des Art. 140 LVG gestrichen wird. Zu Art. 29 Abs. 2 Absatz 2 befasst sich wie bisher mit der Fahrunfähigkeit. Sie wird im Gesetz neu wie folgt definiert: Wer im Zeitpunkt der Fahrt nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um sicher ein Motorfahrzeug führen zu können, ist fahrunfähig. Als Gründe für die Fahrunfähigkeit sollen ausdrücklich auch die Einflüsse von Betäubungs- und Arzneimitteln erwähnt werden. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass Fahren unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss gleich behandelt werden soll wie Fahren in angetrunkenem Zustand. Zu Art. 51 Feststellung der Fahrunfähigkeit Das Führen von Strassenfahrzeugen in fahrunfähigem Zustand ist verboten (Art. 29 Abs. 2 SVG). Artikel 51 regelt die Massnahmen, die zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nötig sind.

15 13 Gemäss Absatz 1 können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Fahrunfähigkeit durch Alkoholeinfluss vorliegen, einem Atemalkoholtest unterzogen werden. Die Atemprobe soll ihren Charakter als Vortest zur Feststellung der Angetrunkenheit behalten und nicht die Blutprobe als gerichtlich verwertbaren Beweis ersetzen. Die Begründung liegt darin, dass bei der Blutalkoholmessung heute ein sehr hoher Standard erreicht wird, der beim Atem-Alkoholtest aus verschiedensten Gründen nicht gewährleistet werden kann. Zudem ist gerade für den Nachweis des neuen Tatbestandes Fahrens unter Betäubungs- und Arzneimitteleinfluss die Blutprobe nach den heutigen Erkenntnissen unabdingbar. Neben dem Atem-Atemalkoholtest können Fahrzeugführer, soweit die Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel- und Schweisstests, die Rückschlüsse auf den Konsum von Arznei- und Betäubungsmitteln zulassen, unterzogen werden. Für diese Art von Voruntersuchungen soll jedoch am Anfangsverdacht festgehalten werden, denn es wäre unverhältnismässig, beliebige Personen solchen Untersuchungen auszusetzen, ohne dass Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf Grund des Konsums von Arznei- oder Betäubungsmitteln vorliegen würden. In Absatz 2 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, um bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit auch wegen Betäubungs- oder Arzneimittelkonsums eine Blutprobe abzunehmen. Zur Feststellung der Fahrfähigkeit ist in jedem Fall das Ergebnis der Blutprobe massgebend. Absatz 3 stellt klar, dass Blutproben auch zwangsweise gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden können. Dies lässt sich allerdings nur beim Vorliegen von wichtigen Gründen rechtfertigen, z.b. wenn die verdächtigte Person für einen schweren Unfall (mit Todesopfern oder Schwerverletzten) oder für eine entsprechend schwere Verkehrsgefährdung verantwortlich oder mit-

16 14 verantwortlich erscheint, namentlich auch, wenn sie die Flucht ergriffen hat. Im Weiteren liegen wichtige Gründe vor, wenn bei einer Kollision beide Beteiligte unter Alkoholverdacht stehen und einer die Blutentnahme verweigert, nachdem sie beim andern durchgeführt worden ist (erhebliche Beweisungleichheit). Liegen keine genügend wichtigen Gründe vor, so genügen die angedrohte Strafe (Busse; vgl. Art. 86a [neu] SVG) und der angedrohte Führerausweisentzug (Höhere Mindestentzugsdauer von 3 Monaten gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b bis SVG als wie beim Fahren in fahrunfähigem Zustand; Art. 16 Abs. 1 Bst. b SVG). Diese in der Praxis nur in seltenen Fällen eintretende Zwangsmassnahme soll daher nicht allein von der Landespolizei sondern nur vom Landgericht (Journalrichter) angeordnet werden können. Absatz 4 Bst. a. Mit diesem neuen Abs. 5 Bst. a legt die Regierung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit (Angetrunkenheit) im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Die heute gültige Grenze einer Blutalkoholkonzentration von 0.80 Promille ist in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom (LGBl Nr. 19) geregelt. Bezüglich einer Senkung der geltenden Promillegrenze möchte die Regierung auf ihre Antwort in der Landtagssitzung vom hinweisen, wonach die Regierung vorläufig nicht beabsichtigt, die 0.50-Promillegrenze einzuführen. Buchstabe b verschafft der Regierung die Möglichkeit, für Betäubungs- und Arzneimittel Grenzwerte festzulegen, bei welcher Konzentration im Blut stets Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes angenommen wird. Die Liste der Substanzen wurde in der Schweiz in enger Zusammenarbeit mit der Wissenschaft erarbeitet. Die Regierung erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten allenfalls Weisungen über den Nachweis der Substanzen. Für gewisse Substanzen ist auch denkbar, dass ein Nullgrenzwert eingeführt wird. Dies würde bedeuten, dass der Nachweis der entsprechenden psychoaktiven Substanz im Blut im Zeitpunkt der Fahrt für eine Verurteilung genügen würde. In erster Linie ist hier an "harte Drogen" wie

17 15 Heroin und Kokain zu denken. Denkbar sind auch Totalverbote anderer Stoffgruppen sowie von Kombinationen verschiedener Wirkstoffe. So bestreitet heute niemand, dass Cannabis zusammen mit (auch geringen Mengen) Alkohol die Fahrfähigkeit ausschliesst, während dies für das Fahren unter geringem Cannabisoder Alkoholeinfluss nicht der Fall sein muss. In Buchstabe c erhält die Regierung die Kompetenz, Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 1) zu erlassen und das Vorgehen bei der Blutprobe, die Auswertung dieser Probe und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigen Person zu regeln. Zudem soll die Regierung nach Buchstabe d vorschreiben können, dass die von einem Arzt gewonnenen Blutproben sowie allenfalls Haar- und Nagelproben und dergleichen hinsichtlich einer die Fahreignung der betroffenen Person herabsetzenden Sucht ausgewertet werden können. Diese Untersuchungen liefern noch nicht den Beweis für die fehlende Fahreignung; sie sind aber geeignet, Hinweise zu geben, damit die betroffenen Personen durch den Landesphysikus amtsärztlich untersucht werden können. Gemäss Buchstabe e bestimmt die Regierung, wer für die Anordnung der Massnahmen nach Absatz 1 und 2 zuständig ist. Diese Bestimmungen werden in der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) Anwendung finden. Zu Art. 53 Abs. 4 Die Bestimmungen des Abs. 4 werden aufgehoben und neu in Art. 53a geregelt. Die näheren Bestimmungen zu Abs. 4 sind in der Verordnung vom über Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen (LGBl Nr. 22) festgelegt. Zu Art. 53a (neu) Die Bestimmung des Abs. 4 aus Art. 53 und die Bestimmungen der Verordnung über die Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen, LGBl Nr. 22,

18 16 werden neu in Art. 53a zusammengeführt und soll nur noch in der Gesetzgebung selbst geregelt werden. Die Strafbestimmung für das Verbot eines solchen Gerätes ist doppelt mit Art. 94 Abs. 9 SVG und Art. 3 der Verordnung über die Geräte zur Störung von Strassenverkehrskontrollen, LGBl Nr. 22, geführt und wird mit der Abänderung des Art. 94 Abs. 9 in Art. 94 Abs. 2 - ohne Änderung des bisherigen Strafsatzes geregelt. Zu Art. 85 Abs. 2 Da gemäss geltenden Art. 15 Abs. 1 Bst. a SVG und Art. 31 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln Voraussetzung für eine schwere Verkehrsgefährdung ist, sollten Personen, die durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen, auch durch eine betreffende Strafbestimmung härter angefasst werden können. Der heutige Artikel 85 kennt nur eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln und die Busse beträgt bis zu Franken. Wer neu nach Abs. 2 durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Ü- bertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Im Schweizer Strassenverkehrsgesetz bildet der zum neuen Art. 85 Abs. 2 analoge Artikel 90 Abs. 2 hingegen ein Vergehen und Verstösse werden mit Gefängnis oder Busse geahndet. Übrigens besteht der Absatz 2 des Artikels 90 in der Schweiz schon seit Bestehen des Strassenverkehrsgesetzes. In Liechtenstein wurde ein Absatz 2 (grobe Verkehrsregelverletzung) des Artikels 85 nicht eingeführt. Zu Art. 86 Fahren in fahrunfähigem Zustand Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, alle Tatbestände fehlender Fahrfähigkeit grundsätzlich gleichzustellen. Dazu wird mit der Revision auch der Art. 29 Abs. 2

19 17 neu formuliert wer wegen Alkohol, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug lenken. In Art. 1 wurde der Satz wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt gestrichen und mit dem Satz wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt ersetzt. Wer nach Absatz 2 in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Zu Art. 86a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Bisher war die Vereitelung der Blutprobe in Artikel 86 Absatz 3 SVG geregelt. Das Strafmass für Motorfahrzeugführer dieses inhaltlich etwas erweiterten Absatzes 1 bleibt gleich und wird weiterhin wegen Übertretung bis zu Franken geahndet. Nach Absatz 2 wird ein Täter, der ein motorloses Fahrzeug geführt hat, nur mit einer Busse bis zu Franken bestraft. Unter motorlose Fahrzeuge fallen z.b. Fahrräder, Tierfuhrwerke und Handwagen. Zu Art. 90 Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug Dieser Artikel hat eine Änderung des Sachtitels und in Absatz 1 eine Erweiterung des Textes Aberkennung eines Lern- oder Führerausweises erfahren. Mit der Anpassung der Artikel 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2 werden die Aufnahme von Strafbestimmungen in Artikel 90 Abs. 3 und 4 notwendig. Zu Art. 94 Weitere Widerhandlungen Die 9 Absätze des Artikels 94 werden in zwei Absätze zusammengezogen und in die zwei Übertretungskategorien A und B des Anhangs 2 des Strafrechtsanpassungsgesetzes zusammengefasst. Der bisherige Absatz 1 ist neu in Absatz 1 Bst. a

20 18 enthalten. Die Zuständigkeit der Strafbehörden ist in Art. 98 Abs. 1 SVG geregelt. Der Grund der Abänderung dieses Artikels besteht darin, da die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 in der Auflistung des Anhangs 2 des Strafrechtsanpassungsgesetzes nicht aufgeführt sind. Die Strafsätze sind gemäss Strafrechtsanpassungsgesetz für das Strassenverkehrsgesetz klar abgesteckt. Die Höhe der Bussen in Absatz 1 und 2 von Artikel 94 wurde daher an das genannte Gesetz angepasst. Zu Art. 95 Abs. 1 In Absatz 1 wird im zweiten Satz das Wort kann mit dem Wort wird ersetzt. Zu Art. 99 Abs. 2 Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass die Regierung die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit Fahrverbot belegten Strassen mit Verordnung auch an die Gemeindevorsteher übertragen kann, wohingegen bisher nur die Delegation an untergeordnete Amtsstellen möglich war. Entsprechend sieht die derzeitige Richtlinie der Regierung vor, dass die Motorfahrzeugkontrolle entsprechende Ausnahmebewilligungen erteilt. 4. VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT Der Vorlage stehen keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen entgegen. 5. FINANZIELLE UND PERSONELLE KONSEQUENZEN Mit der Vorlage sind keine finanziellen und personellen Auswirkungen verbunden.

21 19 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag möge die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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23 20 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Titel Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 2 Abs. 3 3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

24 21 Art. 8 Ausmasse und Gewicht 1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt sie den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Sie kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen. 2) Die Regierung setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest. 3) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können. 4) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden. 5) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.

25 22 Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 2 bis 5 Typengenehmigung 1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen: c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen. 2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden. 3) Die Regierung kann auf eine liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn: a) eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in Liechtenstein geltenden gleichwertig sind; und b) die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. 4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. Art. 12 Abs. 2 2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.

26 23 Art. 13 Abs. 2 Bst. b und c sowie 2a 2) Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber: b) nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht; c) an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet; 2a) Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt. Art. 15 Abs. 3 Bst. b und g 3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer: b) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4), g) sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Art. 16 Abs. 1 Bst. b, b bis und d 1) Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen. Sie beträgt jedoch:

27 24 b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; b bis ) mindestens drei Monate, wenn der Führer sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat; d) mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat. Art. 17 Abs. 1 1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein amtliches Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Art. 18 Abs. 2 2) Ebensowenig dürfen Personen Rad fahren, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Rad fahren zu untersagen. Art. 20 Fuhrleute 1) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen keine Tierfuhrwerke führen.

28 25 2) Ebensowenig dürfen Personen Tierfuhrwerke führen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen nicht dafür eignen oder die an einer Sucht leiden, die die Fahreignung ausschliesst. Nötigenfalls hat die Regierung einer solchen Person das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen. Art. 29 Abs. 2 2) Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Art. 51 Feststellung der Fahrunfähigkeit 1) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, können einem Atemalkoholtest und, soweit die Anzeichen von Fahrunfähigkeit nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel- und Schweisstests unterzogen werden. vorliegen. 2) Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit 3) Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auf Anordnung des Landgerichtes auch gegen den Willen der verdächtigen Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten. 4) Die Regierung:

29 26 a) legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit); b) kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird; c) erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 1), das Vorgehen bei der Blutprobe, die Auswertung dieser Probe und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigen Person; d) kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden; e) bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen nach Abs. 1 und 2 zuständig ist. Art. 53 Abs. 4 Aufgehoben Überschrift vor Art. 53a 7. Abschnitt Störung von Strassenverkehrskontrollen Art. 53a 1) Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen (z. B. Radar-Warngeräte),

30 27 dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. 2) Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen. 3) Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher. Das Gericht ordnet deren Einziehung und Vernichtung an. Art. 85 Abs. 2 2) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Art. 86 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Fahren in fahrunfähigem Zustand 1) Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Ü- bertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

31 28 Art. 86a Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1) Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so wird er wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 2 bis 4 Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug 2) Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 3) Wer ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Rad fahren untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft. 4) Wer ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerkes untersagt wurde, wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis einem Monat bestraft.

32 29 Art. 94 Weitere Widerhandlungen 1) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat wird bestraft, wer: a) Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt; b) als Halter nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem anderen Halter nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt; c) als Fahrzeugführer die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt; d) sich weigert, den Polizeiorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen; e) auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist; f) einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt. 2) Wegen Übertretung mit einer Busse bis zu Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten wird bestraft, wer: a) die besonderen Warnsignale der Polizei, der Sanität, der Feuerwehr, der Bergrettung, der Samariter, der Notfallärzte oder der Bergpost nachahmt; b) sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst; c) unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet; d) unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft;

33 30 e) Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet. Art. 95 Abs. 1 1) Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genommen. Art. 99 Abs. 2 2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse untergeordneten Amtsstellen übertragen. Die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen und von Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen kann sie auch an die Gemeindevorsteher übertragen. II. Übergangsbestimmungen Nach bisherigem Recht angeordnete Massnahmen werden nach bisherigem Recht berücksichtigt. III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

34

35 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1978 Nr. 18 ausgegeben am 29. August 1978 Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Teil Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. 2) Die Verkehrsregeln (Art. 24 ff) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Art. 2 1 Zuständigkeiten 1) Die Regierung ist ermächtigt: a) Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; 1 Art. 2 abgeändert durch LGBl Nr

36 Strassenverkehrsgesetz (SVG) b) für alle Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen; c) für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche Fahrverbote zu erlassen; d) Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer zu ergreifen, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind; e) den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken; f) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. 2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen. 3) In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Art. 3 Verkehrshindernisse 1) Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. 2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Tiefbauamtes. 1 1 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl Nr

37 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 4 Signale und Markierungen 1) Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Land gelten. 2) Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. 3) Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die von der Regierung vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von ihr oder mit ihrer Ermächtigung angebracht werden. Art. 5 Reklamen Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. II. Teil Fahrzeuge und Fahrzeugführer 1. Abschnitt Motorfahrzeuge und ihre Führer Art. 6 Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden, unabhängig von Schienen, fortbewegt wird. 3

38 Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 7 Bau und Ausrüstung 1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. 2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Art. 8 Ausmasse und Gewicht 1) Die Regierung erlässt im Rahmen der folgenden Bestimmungen Vorschriften über die Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge. Bei der Festlegung der Ausmasse berücksichtigt sie internationale Regelungen. Sie setzt ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht der Fahrzeuge fest. 1 2) Aufgehoben 2 3) Aufgehoben 3 4) Aufgehoben 4 5) Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 10 t, jene einer Doppelachse höchstens 18 t und jene einer Dreifachachse höchstens 24 t betragen. Die Regierung kann diese Belastungsgrenzen nach Achsabständen abstufen und eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens 2 t für Antriebsachsen vorsehen. 5 6) Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen: 6 a) bei Motorwagen mit zwei Achsen 18 t; 7 1 Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 6 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch LGBl Nr

39 Strassenverkehrsgesetz (SVG) b) bei Motorwagen mit drei Achsen: - im Normalfall 25 t; - wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, 26 t; - bei dreiachsigen Gelenkbussen 28 t; 1 c) bei vierachsigen Motorwagen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.5 t je Achse nicht überschritten wird, 32 t; 2 d) bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen 40 t; 3 e) bei Anhängerzügen und Sattelanhängern, die im kombinierten Verkehr einen ISO-Container befördern, 44 t. 4 7) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten. 8) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden dürfen. 9) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden. 5 Art. 9 Ausweise 1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. 2) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises. 1 Art. 8 Abs. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 6 Bst. c abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 6 Bst. d abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 6 Bst. e abgeändert durch LGBl Nr Art. 8 Abs. 9 eingefügt durch LGBl Nr

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