Umsatzsteuer-News. Inhalt. Aus der Gesetzgebung Intrastat: Erhöhung der Meldeschwelle für Eingänge.
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- Alfred Gehrig
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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, September 2015 Inhalt Aus der Gesetzgebung... 1 Intrastat: Erhöhung der Meldeschwelle für Eingänge... 1 Aus der Rechtsprechung... 2 Vorsteuerabzug eines Generalmieters Ablösung einer Mietgarantie... 2 Grundsätzlich kein Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen durch Zeugenaussagen... 3 Aus dem Ausland... 4 Italien: Steuerbefreiung von Leistungen in Zusammenhang mit Einfuhrgegenständen und Weiteres... 4 Südkorea: geplante umsatzsteuerliche Änderungen... 4 Ihre Ansprechpartner... 5 Bestellung und Abbestellung... 5 Aus der Gesetzgebung Intrastat: Erhöhung der Meldeschwelle für Eingänge Mit den Intrastat-Meldungen werden die Warenströme innerhalb der EU zu statistischen Zwecken erfasst. Meldepflichtig sind grundsätzlich diejenigen Unternehmer, die bei Ausgangsmeldungen innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. bei Eingangsmeldungen innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen. Im sogenannten Bürokratieentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber nun die Schwelle für die Meldepflicht für Eingangsmeldungen erheblich heraufgesetzt. Bislang waren Unternehmer von der Meldepflicht befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedsstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedsstaaten den Wert von jeweils Euro im Vorjahr nicht überschritten. Zum 1. Januar 2016 wird dieser Wert für die Eingangsseite auf Euro hochgesetzt die Schwelle für die Ausgangsmeldungen bleibt unverändert. Bitte beachten Sie: Werden die jeweiligen Wertgrenzen erst im Laufe des Jahres überschritten, so sind für die betroffene Richtung (Eingang bzw. Ausgang) Meldungen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr, sondern erst für den Monat abzugeben, in dem die Schwelle überschritten wurde. Fundstelle: Bundesgesetzblatt I vom 31. Juli 2015, Seite 1400, abrufbar unter
2 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, September Aus der Rechtsprechung Vorsteuerabzug eines Generalmieters Ablösung einer Mietgarantie Im Verfahren stritten die Parteien einerseits um die Höhe des Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen der Klägerin einer Generalmieterin, andererseits um die Steuerpflicht einer von der Vermieterin an die Generalmieterin gezahlten Ausgleichszahlung. Die Generalmieterin hatte eine Ladenpassage angemietet; in einer Aufstellung wurden Angaben zu den bestehenden Mietverhältnissen gemacht, jedoch wurden Leerstandsflächen lediglich mit ihrer Fläche angeführt. In einer Zusatzvereinbarung kamen die Parteien überein, dass nur für diejenigen Flächen Miete zu zahlen war, die bei Vertragsbeginn bereits vermietet waren. Für die Leerstandsflächen sollte eine Pflicht zur Zahlung eines Mietzinses nur insoweit bestehen, als diese künftig vermietet werden konnten. Diese Zusatzvereinbarung wurde später wieder aufgehoben; die Klägerin bekam dafür eine Ausgleichszahlung zuzüglich Umsatzsteuer, die sie in ihrer Umsatzsteuererklärung als besteuerten Umsatz berücksichtigte. Die Vermieterin hatte eine Teiloption auf die steuerpflichtigen Vermietungen erklärt und entsprechend Steuer auf der Rechnung ausgewiesen, die die Generalmieterin vollständig als Vorsteuer abzog. Die Finanzbehörde teilte die Leerstände nach ihrer vorherigen Verwendung auf die steuerfreien und steuerpflichtigen Verwendungen auf. Da nicht mehr wie vorher alle Leerstandsflächen der vorsteuerunschädlichen Verwendung zugeordnet waren, hatte die Vermieterin nach Auffassung der Finanzbehörden ihre Teiloption zur Steuerpflicht für einen zu großen Teil der Fläche ausgeübt. Folglich war die Steuer zu hoch ausgewiesen. Der überschießende Teil wurde demnach nach 14c UStG geschuldet und war daher nicht als Vorsteuer abziehbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Ergebnis die Auffassung der Finanzbehörde. Die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters hänge davon ab, in welchem Umfang er durch Option steuerpflichtige Eingangsleistungen von seinem Vermieter bezogen habe. Einem darüber hinausgehenden Vorsteuerabzug stehe 14c UStG entgegen, weil insofern die Steuer nicht gesetzlich geschuldet sei. Damit komme es darauf an, inwieweit der Vermieter zulässigerweise zur Umsatzsteuer optiert habe. Beim Leerstand von Vermietungsflächen könne der Vermieter unter den einschlägigen Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze zu verwenden beabsichtige, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlössen. Maßgeblich sei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Verwendungsabsicht des Leistungsempfängers. Zu Recht seien für die Absicht zur steuerpflichtigen Verwendung nur diejenigen Leerstandsflächen herangezogen worden, die zuvor steuerpflichtig vermietet gewesen seien, denn sei eine Fläche vor dem Leerstand gewerblich genutzt worden, so indiziere das wegen der auf diese Verwendung zugeschnittenen Bauweise und Ausstattung im Regelfall die weitere Verwendungsabsicht. Folglich habe die Vermieterin mehr Umsatzsteuer ausgewiesen, als aufgrund ihrer Teiloption zulässig gewesen sei. Welcher Art die Vornutzung der Leerstandsflächen war, wird im Sachverhalt nicht erwähnt und bleibt unklar. Die vom BFH aufgestellte Vermutung, wonach eine vor dem Leerstand gewerblich genutzte Fläche wegen der auf diese Verwendung zugeschnittenen Bauweise und Ausstattung im Regelfall die weitere Verwendungsabsicht indiziert, scheint in dieser Form wenig sachgerecht zu sein. Es ist bereits unklar, was der BFH an dieser Stelle mit gewerblich meint es gibt neben hoheitlichen sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeiten, die einer Option entgegenstehen. Außerdem ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern sich zum Beispiel ein Rechtsanwaltsbüro und
3 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, September Räume der Kreisverwaltung in der Ausstattung in einer Weise unterscheiden, die einer Nutzung für die jeweils andere Tätigkeit im Wege stünde. Der BFH äußerte sich außerdem zur steuerlichen Behandlung des Mietgarantieverzichts. Der Vorgang sei steuerbar gewesen, denn die Klägerin habe entgeltlich auf eine ihr zustehende Rechtsposition verzichtet. Diese Leistung könne zwar steuerfrei sein, aber nicht als Mietleistung, sondern als Garantieversprechen, weil die Vermieterin das wirtschaftliche Risiko der Klägerin aus dem ungewissen Ausgang ihrer Vermietungstätigkeit für die Leerstandsflächen übernommen habe. Diese Leistung der Vermieterin sei zwar mangels Entgelt nicht steuerbar gewesen wohl aber sei die Ablöse dieser Garantie, die derselben umsatzsteuerlichen Behandlung unterliege, steuerbar gewesen. Gleichwohl sei die Leistung nach Auffassung des Gerichts steuerpflichtig gewesen, weil es sich um einen optionsfähigen Umsatz gehandelt habe, für den die Klägerin tatsächlich optiert habe, indem sie gesondert Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe allerdings im Jahr der Leistungserbringung, das hier nicht das Streitjahr war. Fundstelle: BFH V R 46/13, Urteil vom 15. April 2015, abrufbar unter Grundsätzlich kein Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen durch Zeugenaussagen Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Collée steht fest: Die Mehrwertsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird gewährt, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. In anderen Worten: Wurde ein Nachweis nicht nach den einschlägigen Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erbracht, kann der Steuerpflichtige den Nachweis irgendwie führen und auf diesem Wege belegen, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung objektiv vorlagen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung wurden seither auf viele andere Steuerbefreiungen angewendet. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) sie eingeschränkt. Im Ausgangsfall war streitig, ob die Waren tatsächlich physisch in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt waren. Die Finanzverwaltung akzeptierte die vorgelegten Frachtbriefe nicht als Nachweise für die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung zum einen weil die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert und nicht versendet worden waren, zum anderen weil die Frachtbriefe nicht alle nach Auffassung der Finanzverwaltung notwendigen Angaben aufwiesen. Der Kläger hatte angeboten, den Beweis durch Aussage eines Zeugen zu erbringen, war damit aber nicht gehört worden zu Recht, wie der BFH befand. Denn der Unternehmer sei grundsätzlich nicht berechtigt, den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Anforderungen in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen zu führen. Ein Beweis durch Zeugen komme als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden könne, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall seien aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der Führung des Buch- und Belegnachweises gehindert oder diese für ihn unzumutbar gewesen sei. Damit möchte der BFH offenbar wie der Leitsatz nahelegt zum Ausdruck bringen, dass der Irgendwie -Nachweis durch Zeugenaussagen nur dann in Betracht kommen kann, wenn der Formalbeweis (durch Aufzeichnungen und Belege
4 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, September aller Art) ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann. Dafür spricht auch, dass eine enge Auslegung des Begriffs des Formalbeweises als Nachweis im Sinne der UStDV dem vom EuGH entwickelten Konzept des Irgendwie -Nachweises entgegensteht. Fundstelle: BFH V R 14/14, Urteil vom 19. März 2015, abrufbar unter Bruhn/Fernandez PwC Aus dem Ausland Italien: Steuerbefreiung von Leistungen in Zusammenhang mit Einfuhrgegenständen und Weiteres Nach italienischem Recht wurde wie die EU-Kommission bemängelte eine Mehrwertsteuerbefreiung für Nebenkosten in Zusammenhang mit Gegenständen der Einfuhr bisher nur gewährt, wenn diese Kosten bereits an der Grenze besteuert wurden. Auf Aufforderung der Kommission hat Italien die Steuerbefreiung für Nebenkosten bei Einfuhren (Transport, Versicherung usw.) mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht, sodass zum Beispiel der Warentransport bis zum Erreichen des Bestimmungsorts von der Mehrwertsteuer befreit ist. Vom 18. August 2015 an sind auch sonstige Leistungen (insbesondere Beförderungen) in Zusammenhang mit der Einfuhr steuerfrei zu stellen, wenn sie Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer geworden sind. Die Neuregelung soll sich auf die Einfuhr von bestimmten geringwertigen Gütern und Kleinsendungen (im Sinne der Richtlinien 2006/79/EG und 2009/132/EG) beziehen. Auch die Bemessung der Einfuhrabgaben wird entsprechend angepasst. Ebenfalls zum 18. August wurde das italienische Gesetz an die Richtlinie angepasst, sodass die Verbringung von Gegenständen in andere EU-Mitgliedsstaaten zur Be- oder Verarbeitung nur noch dann nicht als steuerbarer Vorgang gilt, wenn der Gegenstand anschließend in den Ausgangsmitgliedsstaat zurückkehrt. Südkorea: geplante umsatzsteuerliche Änderungen Der südkoreanische Gesetzgeber möchte offenbar möglicherweise rückwirkend klarstellen, dass elektronisch erbrachte Leistungen von ausländischen Unternehmern an südkoreanische Unternehmer (B2B) nicht von den neuen Regelungen für die Besteuerung elektronisch erbrachter Dienstleistungen erfasst sein sollen, wonach solche Leistungen eine Registrierungspflicht auslösen. Das ist jedoch nicht das einzige Regelungsvorhaben mit umsatzsteuerlichem Bezug.
5 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, September Ob die genannte Klarstellung rückwirkend zum 1. Juli 2015 erfolgen kann, hängt offenbar vom Datum der Verkündung des Gesetzes ab. Weitere Vorhaben: Der Zeitpunkt für den Erhalt einer Vorsteuerrechnung soll über einen (halbjährigen) Besteuerungszeitraum hinaus auf das Fristende zur Abgabe der abschließenden Steuererklärung für diesen Zeitraum verlängert werden. Zum 1. Januar 2016 wird außerdem untechnisch ausgedrückt zumindest bestimmten Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt, ein Aufschubkonto einzurichten, mit dem die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben werden kann, bis sie als Vorsteuer zum Abzug gebracht wurde. Die bisherige Steuerbefreiung für bestimmte an nicht in Korea ansässige Unternehmer erbrachte unternehmensbezogene Leistungen (beispielsweise Rechts- und Steuerberatung, Werbeleistungen, Büroservices) sollen davon abhängig gemacht werden, ob südkoreanische Unternehmer dieselben Leistungen in Gegenrichtung ebenfalls steuerfrei beziehen können. Nachdem diese Leistungen aber wohl regelmäßig dem Bestimmungsortsprinzip und somit keiner deutschen Besteuerung unterliegen, scheint es möglich, dass sich in Bezug auf Deutschland nichts an der besagten Steuerbefreiung ändert. Ihre Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. StB Frank Gehring Tel.: frank.gehring@de.pwc.com RA StB Martin Diemer Tel.: martin.diemer@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung sowie dem genauen Namen Ihres Unternehmens an SUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an UNSUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. September 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
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