Einführung in die Funktionale Sicherheit
|
|
- Katharina Bach
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einführung in die Funktionale Sicherheit Teil 3 Europäische Maschinen Richtlinie 2006/42/EG Wahlmodul Prof. Dr. Ing. Ulrich Adolph Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 1
2 Aufgabenstellung Es soll ein Schutzsystem rechtskonform in Verkehr gebracht werden E E E µp 1. Fällt das Schutzsystem in den Anwendungsbereich der MaschRili? 2. Welche Anforderungen stellt die MaschRili an das Schutzsystem? 3. Wird eine externe Prüfung durch gemeldete Stelle (Notified Body) gefordert? Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 2
3 Binnenmarkt der Europäischen Union Zielsetzung: Freier Warenverkehr im EU-Binnenmarkt, zugleich wirksamer Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Nutzern. Beseitigung technischer Hindernisse Freier Warenverkehr Umsetzung der Ziele durch EU-Richtlinien und EU-Verordnungen Einheitliche Anforderungen für Sicherheit und Gesundheit Vertrieb in der Europäischen Union unabhängig von nationalen Verordnungen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 3
4 Binnenmarkt der Europäischen Union Prinzipien der Richtlinien des neuen Konzepts : Harmonisierung beschränkt sich auf wesentliche Anforderungen Nur Produkte, die wesentlichen Anforderungen entsprechen, können in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden Bei harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht und die in nationale Normen umgesetzt worden sind, ist eine Übereinstimmung mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen anzunehmen Anwendung harmonisierter Normen oder anderer technischer Spezifikationen ist freiwillig. Herstellern steht Wahl jeder technischen Lösung frei, solange Konformität mit wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist Hersteller haben Wahl zwischen verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in anwendbaren Richtlinien vorgesehen sind Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 4
5 Binnenmarkt der Europäischen Union Beispiele für Richtlinien des neuen Konzepts Druckgeräterichtlinie EMV-Richtlinie Ex-Schutz Funkanlagen & Telekommunikationsendeinrichtungen Gasverbrauchseinrichtungen Maschinenrichtlinie Niederspannungsrichtlinie 97/23/EG 2004/108/EG 94/9/EG 99/5/EG 90/396/EWG 2006/42/EG 2006/95/EG Für diese Produkte besteht die CE-Kennzeichnungspflicht Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 5
6 Binnenmarkt der Europäischen Union Bedeutung der CE-Kennzeichnung wesentliche Sicherheitsanforderungen aller auf das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien wurden eingehalten in den Richtlinien vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren wurden durchgeführt Vorteil des CE-Zeichens: Reisepass für Länder der Europäischen Union Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 6
7 Binnenmarkt der Europäischen Union Artikel 1 (1), Artikel 2 Liste der Produkte im Geltungsbereich der Richtlinie a) Maschinen b) auswechselbare Ausrüstungen c) Sicherheitsbauteile d) Lastaufnahmemittel e) Ketten, Seile und Gurte f) abnehmbare Gelenkwellen g) unvollständige Maschinen Erweiterter Maschinenbegriff der Richtline: Im Sinne der Maschinenrichtlinie bezeichnet der Begriff Maschine ein im Geltungsbereich genanntes Erzeugnis (außer unvollständige Maschinen) Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 7
8 Binnenmarkt der Europäischen Union Ausnahmen a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; d) Waffen einschließlich Feuerwaffen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 8
9 weitere Ausnahmen e) die folgenden Beförderungsmittel: - land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG (Typgenehmigung) erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, - Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, - Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (2) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, - ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und - Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 9
10 weitere Ausnahmen f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind; g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden; h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind; i) Schachtförderanlagen; j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 10
11 weitere Ausnahmen k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Niederspannungsrichtlinie fallen: - für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte - Audio- und Videogeräte - informationstechnische Geräte - gewöhnliche Büromaschinen - Niederspannungsschaltgeräte und steuergeräte - Elektromotoren l) folgende Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: - Schalt- und Steuergeräte - Transformatoren Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 11
12 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Maschine ist: eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 12
13 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Maschine ist: eine Gesamtheit im o.g. Sinne, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 13
14 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Maschine ist: eine einbaufertige Gesamtheit, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 14
15 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Maschine ist: eine Gesamtheit von Maschinen. die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 15
16 Gesamtheit von Maschinen Interpretationspapier BMAS, Bekanntmachung des BMAS vom 10. März 2006-IIIb , BArbBl. 4/2006 Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 16
17 Gesamtheit von Maschinen M 1 M 2 M 3 Verbindung der Maschinen durch: Maschine im Sinne der Richtlinie Betrachtung Transportrutschen oder Rollenbahnen Nein jede Maschine für sich angetriebene Förderstrecken, Steuerungen durch Werkstücksensoren Ja Maschinen als Gesamtheit (Anlage) Transportrutschen oder Rollenbahnen, angetriebene Förderstrecken, Roboter etc.; Steuerungen durch Werkstücksensoren, Einzelsteuerungen mit Datenaustausch, übergeordnete Gesamtsteuerung Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 17 Ja Maschinen als Gesamtheit (Anlage)
18 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Maschine ist: eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 18
19 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Auswechselbare Ausrüstung Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 19
20 Anwendungsbereich und Definitionen Artikel 2 Sicherheitsbauteile dienen zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion werden gesondert in den Verkehr gebracht ihr Ausfall und/oder Fehlfunktion gefährdet die Sicherheit von Personen sind für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich oder können durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden beispielhafte Liste im Anhang V der Richtlinie Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 20
21 Anhang V Sicherheitsbauteile Beispielhafte Liste von Produkten, die als Sicherheitsbauteile gelten: 1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen 2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion 3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen 4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen 5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen 6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen 7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind 8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 21
22 Anhang V Sicherheitsbauteile Beispielhafte Liste von Produkten, die als Sicherheitsbauteile gelten: 9. Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze. 10.NOT-HALT-Befehlsgeräte. 11. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung verhindern. 12.Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.7, und Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen. 14.Überrollschutzaufbau (ROPS). 15. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). 16.Zweihandschaltungen. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 22
23 Anhang V Sicherheitsbauteile Beispielhafte Liste von Produkten, die als Sicherheitsbauteile gelten: 17.Die in der folgenden Auflistung enthaltenen Bauteile von Maschinen für die Auf- und/oder Abwärtsbeförderung von Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen: a) Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren; b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern; c) Geschwindigkeitsbegrenzer; d) energiespeichernde Puffer - mit nichtlinearer Kennlinie oder - mit Rücklaufdämpfung; e) energieverzehrende Puffer; f) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden; g) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 23
24 Anwendungsbereich, Definitionen Lastaufnahmemittel Artikel 2 nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil, das Ergreifen der Last ermöglicht und zwischen Maschine und Last / an Last selbst angebracht wird oder dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden wird gesondert in Verkehr gebracht Anschlagmittel und ihre Bestandteile gelten auch als Lastaufnahmemittel Ketten, Seile und Gurte entwickelt und hergestellt für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln abnehmbare Gelenkwelle abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen Antriebs- / Zugmaschine und anderer Maschine Bei in Verkehr bringen mit Schutzeinrichtung ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 24
25 Anwendungsbereich, Definitionen Artikel 2 Unvollständige Maschine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar unvollständige Maschinen sind nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der MRL zu bilden Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen der MRL entsprechen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 25
26 Anwendungsbereich, Definitionen Artikel 2 Inverkehrbringen die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung; Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die eine von MRL erfasste Maschine oder unvollständige Maschine konstruiert / baut / verantwortlich ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von MRL erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 26
27 Anwendungsbereich, Definitionen Artikel 2 Bevollmächtigter jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind; Inbetriebnahme die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 27
28 Spezielle Richtlinien Artikel 3 Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. z.b.: Drective 2014/34 (ATEX) Directive 94/9/EC (ATEX Vorgänger) Directive 97/23/EC (PED) Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 28
29 Marktüberwachung Artikel 4 Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und bei ordnungsgemäßer Installation & Wartung bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden. Haustiere sind Tiere, die wegen ihres Nutzens oder des Vergnügens halber vom Menschen gezüchtet werden. Die Haustiere sind durch Domestikation, das heißt durch Züchtung aus Wildtierarten hervorgegangen. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 29
30 Marktaufsicht Artikel 4 Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. richten für die Kontrolle zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden legen die Aufgaben, Organisation, Befugnisse der zuständigen Behörden fest Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 30
31 Inverkehrbringen Artikel 5 Hersteller oder Bevollmächtigter stellt sicher, dass Maschine die in Anhang I aufgeführten, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt stellt sicher, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind stellt die erforderlichen Informationen, wie Betriebsanleitung, zur Verfügung Führt zutreffendes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durch Stellt EG-Konformitätserklärung aus und fügt sie Maschine bei Bringt CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an CE-Kennzeichnung auch für Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 31
32 Inverkehrbringen Artikel 5 Hersteller oder Bevollmächtigter muss über die Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben um sicherstellen, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Anhang I) erfüllt sorgt für Übereinstimmung, der mit CE-Kennzeichnung versehenen Maschine mit den Anforderungen anderer evtl. anwendbarer Richtlinien, die CE-Kennzeichnung fordern hat während evtl. Übergangszeit o.g. Richtlinien die Wahl der anzuwenden Regelungen, deren Konformität er durch die CE- Kennzeichnung anzeigt gibt die Nummern der Richtlinien, deren Anforderungen erfüllt sind in Konformitätserklärung an stellt vor Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 32
33 Konformitätsbewertungsverfahren Maschine? Artikel 12 nicht nach Anhang IV (Art. 12(2)) Nicht /nicht in vollem Umfang den harmonisierten Normen entsprechend (Art. 12(4)) nach Anhang IV (Art. 12(3,4)) in vollem Umfang den harmonisierten Normen entsprechend (Art. 12(3)) Hersteller erstellt technische Dokumentation nach Anhang VII, A Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung nach Anhang VIII umfassende Qualitätssicherung (Anhang X) EG-Baumusterprüfung (Anhang IX) & interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung (Anhang VIII Nummer 3) Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung nach Anhang VIII umfassende Qualitätssicherung (Anhang X) EG-Baumusterprüfung (Anhang IX) & interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung (Anhang VIII Nummer 3) Benannte Stelle lässt QS-System zu und überwacht dieses Benannte Stelle erstellt EG- Baumusterprüfbescheinigung Benannte Stelle lässt QS-System zu und überwacht dieses Benannte Stelle erstellt EG- Baumusterprüfbescheinigung Hersteller erklärt Konformität Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 33
34 Anhang IV Erschöpfende Liste der Kategorien von Maschinen, für die ein besonderes Verfahren der Konformitätsbewertung anzuwenden ist: 1. Klare Fassung der Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften 2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme. 4. Klare Fassung der Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 34
35 Anhang IV Erschöpfende Liste der Kategorien von Maschinen, für die ein besonderes Verfahren der Konformitätsbewertung anzuwenden ist: 5. Kombinationen der in den Nummer 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung 9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 35
36 Anhang IV Erschöpfende Liste der Kategorien von Maschinen, für die ein besonderes Verfahren der Konformitätsbewertung anzuwenden ist: 10.Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme 11. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme 12.Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen hydraulischer Schreitausbau (Verbrennungsmotoren wurden herausgenommen) 13.Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung 14.Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen 15.Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 36
37 Anhang IV Erschöpfende Liste der Kategorien von Maschinen, für die ein besonderes Verfahren der Konformitätsbewertung anzuwenden ist: 16.Hebebühnen für Fahrzeuge 17.Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. 18.Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte 19.Schutzeinrichtungen zur Personendetektion 20.Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen für 9, 10, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen 22.Überrollschutzaufbau (ROPS) 23.Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 37
38 Anhang VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen Hersteller oder Bevollmächtigter erstellt für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 38
39 Anhang VII Technische Unterlagen mind. 10 Jahre Aufbewahrung - allgemeine Beschreibung der Maschine, - eine Übersichtszeichnung der Maschine - Schaltpläne der Steuerkreise - Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Funktionsweise, - vollständige Detailzeichnungen mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., für Überprüfung der Übereinstimmung mit den gsugs - Unterlagen über Risikobeurteilung, aus denen angewandtes Verfahren hervorgeht incl.: i) Liste der gsug s für die Maschine ii) Beschreibung der zur Gefährdungsabwendung / Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen & ggf. Angabe der Restrisiken Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 39
40 Anhang VII Technische Unterlagen - angewandte Normen / technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten gsugs, - technische Berichte mit Prüfungsergebnissen, die vom Hersteller oder gewählter Stelle durchgeführt wurden, - 1 Exemplar der Betriebsanleitung, - ggf. die Einbauerklärung & Montageanleitung für unvollst. Maschinen - ggf. Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Produkte, - Kopie der EG-Konformitätserklärung; - bei Serienfertigung: Aufstellung intern getroffener Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit Bestimmungen dieser Richtlinie Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 40
41 Anhang, 1, A: EG Konformitätserklärung Aufbewahrungsfrist für das Original mindestens 10 Jahre 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 41
42 Anhang, 1, A: EG Konformitätserklärung 5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung; 6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat; 7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2; 8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; 9. Ort und Datum der Erklärung; 10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 42
43 Anhang, 1, 1.7.4: Betriebsanleitung Maschinen, Inhalt Betriebsanleitung liegt jeder Maschine in der / den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats bei, in dem Maschine in Verkehr gebracht / in Betrieb genommen wird. Kennzeichnung als Originalbetriebsanleitung oder Übersetzung der Original betriebsanleitung ; bei Übersetzung zusätzlich die Originalbetriebsanleitung beifügen. Wartungsanleitung, zur Verwendung durch vom Hersteller / Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal darf in nur einer von diesem Personal verstandenen Sprache der Gemeinschaft abgefasst sein Folgende Grundsätze müssen berücksichtigt sein: a) Betriebsanleitung in mind. einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst. Sprachfassungen, für die Hersteller / Bevollmächtigter Verantwortung übernimmt, mit Vermerk Originalbetriebsanleitung gekennzeichet. b) Keine Originalbetriebsanleitung in Amtssprachen des Verwendungslandes Hersteller / Bevollmächtigter oder der, der Maschine in betreffendes Sprachgebiet einführt, muss für Übersetzung in diese Sprache(n) sorgen. c) bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine muss berücksichtigt sein d) wenn für Verwendung durch Verbraucher, muss B.A. dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung tragen, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 43
44 Anhang, 1, 1.7.4: Betriebsanleitung Maschinen, Inhalt Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten Bezeichnung der Maschine entspr. Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen Seriennummer EG-Konformitätserklärung oder Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss; allgemeine Beschreibung der Maschine; Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen die für - Verwendung - Wartung - Instandsetzung der Maschine - Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlich sind; Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 44
45 Anhang, 1, 1.7.4: Betriebsanleitung Maschinen, Inhalt Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine; Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann; Anleitungen zu - Montage - Aufbau - Anschluss der Maschine einschließlich Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll; Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen; Hinweise zur Inbetriebnahme / zum Betrieb der Maschine / erforderlichenfalls zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals; Angaben zu Restrisiken, trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 45
46 Anhang, 1, 1.7.4: Betriebsanleitung Maschinen, Inhalt Anleitung für vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, ggf. einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung; wesentliche Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können; Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit - beim Betrieb, - beim Transport, - bei der Montage, - bei der Demontage, - wenn sie außer Betrieb ist, - bei Prüfungen sowie - bei vorhersehbaren Störungen erfüllt; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 46
47 Anhang, 1, 1.7.4: Betriebsanleitung Maschinen, Inhalt Sicherheitshinweise zu - Transport - Handhabung - Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen; bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist; Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen; Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 47
48 Anhang, 1, 1.7.4: Betriebsanleitung Maschinen, Inhalt Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken; Angaben zur Luftschallemission der Maschine (sehr detailliert gefordert) Kann die Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, die Personen, insbesondere Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, schädigen kann, so sind Angaben über die Strahlung zu machen, der das Bedienungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind. Verkaufsprospekte Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 48
49 Anhang IX EG-Baumusterprüfung: Hersteller erstellt Unterlagen nach Anhang VII Teil A stellt einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung bei benannter Stelle Stellt der benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung Benannte Stelle prüft die Unterlagen und prüft ob das Baumuster diesen entspricht prüft welche Bauteile nach harmonisierten Normen konstruiert wurden prüft, um technische Lösungen hinsichtlich gsugs zu evaluieren prüft Lösungen nach harmonisierter Norm auf korrekte Anwendung stellt EG-Baumusterprüfbescheinigung bei Richtlinienkonformität aus Hersteller und benannte Stelle bewahren eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 49
50 Anhang IX EG-Baumusterprüfung: Nach Erstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung: Benannte Stelle stellt sicher, dass EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt, unterrichtet Hersteller über wichtige Änderungen mit Auswirkung auf Gültigkeit der Bescheinigung zieht ungültige Bescheinigungen zurück Hersteller stellt sicher, dass Maschine jeweiligem Stand der Technik entspricht beantragt alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EG- Baumusterprüfbescheinigung Erneuerung der Bescheinigung bei erfolgreicher Überprüfung Wird Bescheinigung nicht erneuert, darf Maschine nicht mehr in Verkehr gebracht werden Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 50
51 Verfahren für vollständige Maschine Artikel 13 Erstellung spezieller technischer Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B Erstellung der Montageanleitung gemäß Anhang VI Ausstellung der Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B Montageanleitung & Einbauerklärung sind unvollständigen Maschinen bis zu Einbau in vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 51
52 Anhang VII, B Technische Unterlagen für vollständige Maschine mind. 10 Jahre Aufbewahrung Unterlagen über Risikobeurteilung, und angewendetes Verfahren incl.: i) Liste der gsug s für die Maschine ii) Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen & ggf. Angabe der Restrisiken iii) angewandte Normen / sonstige technische Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten gsug s iv) technische Berichte mit Ergebnissen der Prüfungen von Hersteller oder Prüfstelle v) Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 52
53 Anhang VII, B Technische Unterlagen für vollständige Maschine - Übersichtszeichnung - Schaltpläne der Steuerkreise - vollständige Detailzeichnungen mit - Berechnungen - Versuchsergebnissen - Bescheinigungen zum Nachweis der gsug s bei Serienfertigung: Aufstellung intern getroffener Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 53
54 Anhang II, 1,B: Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine Aufbewahrungsfrist für das Original mindestens 10 Jahre 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 54
55 Anhang II, 1,B: Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt; 6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht; 7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 55
56 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang VI: Montageanleitung für eine unvollständige Maschine In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 56
57 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG CE Kennzeichnung Artikel 16 CE-Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und in gleicher Technik Wenn umfassende Qualitätssicherung angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen Artikel 17 nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung: Anbringung der CE-Kennzeichnung auf von dieser Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung Kennzeichnung einer Maschine mit unzulässiger Kennzeichnung Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 57
58 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Konformitätsvermutung, Harmonisierte Normen Artikel 7 Konformitätsvermutung: Mitgliedstaaten betrachten Maschine mit CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend Ist Maschine nach harmonisierter Norm hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht Fundstellen der harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 58
59 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Definitionen Europäische Kommission (Gesetzgebung) Mandat Europäische Normungsorganisationen (CEN, Cenelec, ETSI) (Normung) Artikel 2 Harmonisierte Norm eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren angenommen wurde. Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 59
60 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Exkurs: Harmonisierte Normen Harmonisierte Normen werden kategorisiert in drei unterschiedliche Typen, je nach Abstraktionsniveau Typ A Normen Typ B Normen Typ C Normen Typ A Normen: für sämtliche Maschinenkategorien anwendbar Begriffe Terminologie Gestaltungsprinzipien Keine umfassende Konformitätsvermutung Typ B Normen: anwendbar auf weite Bereiche von Maschinenkategorien Bestimmte Aspekte der Maschinensicherheit Bestimmte Schutzeinrichtungen Konformitätsvermutung nur für betreffende Sicherheitsbauteile abgedeckte Gesundheits und Sicherheitsanforderungen Typ C Normen: Spezifikationen für bestimmte Maschinenkategorie Konformitätsvermutung Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 60
61 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Exkurs: Fundstellen Harmonisierter Normen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 61
62 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Exkurs: Harmonisierte Norm, verfügbare nationale Ausgabe Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 62
63 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Exkurs: Harmonisierte Norm, Beispiele Typ-A-Norm: EN ISO 12100: Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung Typ-B-Normen: EN ISO 13855: Sicherheit von Maschinen Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen EN ISO 13857: Sicherheit von Maschinen Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen EN ISO : Ergonomie der thermischen Umgebung Bewertungsverfahren für menschliche Reaktionen bei Kontakt mit Oberflächen Teil 1: Heiße Oberflächen EN ISO :2008 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze Typ-C-Norm: EN 12409:2008+A1:2011 Kunststoff- und Gummimaschinen - Warmformmaschinen - Sicherheitsanforderungen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 63
64 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mangel einer Norm Artikel 11 Wenn eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten GSUGs des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so kann (EU-) Kommission Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der Unzulänglichkeiten der Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen Analyse durchführen! Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 64
65 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mangel einer Norm Artikel 10 ist ein Mitgliedstaat / Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten GSUGs nicht vollständig entspricht, so wird der ständige Ausschuss mit Stellungnahme beauftragt Aufgrund der Stellungnahme wird die Fundstelle der harmonisierten Norm im Amtsblatt - veröffentlicht, - nicht veröffentlicht, - mit Einschränkungen veröffentlicht, - belassen, - mit Einschränkungen belassen oder - gestrichen. Analyse durchführen! Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 65
66 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mangel einer Maschine Artikel 11 stellt Mitgliedstaat fest, - dass mit CE-Kennzeichnung versehene Maschine mit EG- Konformitätserklärung - bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung - die Sicherheit/Gesundheit von Personen / ggf. von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht, so trifft er Maßnahmen, um - Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, - ihr Inverkehrbringen / Inbetriebnahme zu untersagen oder - den freien Verkehr hierfür einzuschränken Einschränkung des Warenverkehrs erfolgt unabhängig davon, ob der Mangel auf eine fehlerhafte Norm zurückzuführen ist! Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 66
67 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Allgemeine Grundsätze Hersteller hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung erfolgt, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Maschine ist unter Berücksichtung der Ergebnisse zu konstruieren und zu bauen Risikobeurteilung und Risikominderung ist ein iterativer Prozess: Grenzen der Maschine bestimmen (bestimmungsgemäße Verwendung und Fehlanwendung berücksichtigen) Gefährdungen ermitteln Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und Wahrscheinlichkeit abschätzen Risiken bewerten Gefährdungen ausschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen Risiken mindern Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 67
68 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Grundlegende Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen Grundsätze für die Integration der Sicherheit keine Personengefährdung bei Betrieb, Einrichten und Wartung betrachtet: vorgesehene Bedingungen / vorhersehbare Fehlanwendung Risiken während der gesamten Lebensdauer der Maschine beseitigt betrachtet auch: Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebnahme, Entsorgung Wahl der Lösungen, um die Ziele zu erreichen in folgende Reihenfolge: Risiken beseitigen/soweit wie möglich minimieren (Integration der Sicherheit in die Konstruktion) Schutzmaßnahmen ergreifen gegen Risiken, die nicht zu beseitigen sind Benutzer unterrichten über Restrisiken aufgrund nicht vollständiger Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen Hinweis auf spezielle Ausbildung/Einarbeitung und PSA Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 68
69 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus Anhang I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN 1.1. ALLGEMEINES 1.2. STEUERUNGEN UND BEFEHLSEINRICHTUNGEN 1.3. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN MECHANISCHE GEFÄHRDUNGEN 1.4. ANFORDERUNGEN AN SCHUTZEINRICHTUNGEN 1.5. RISIKEN DURCH SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN 1.6. INSTANDHALTUNG 1.7. INFORMATIONEN Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 69
70 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus Anhang I 2. ZUSÄTZLICHE GSUGs AN BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN 2.1. NAHRUNGSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜR KOSMETISCHE ODER PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE 2.2. HANDGEHALTENE UND/ODER HANDGEFÜHRTE TRAGBARE MASCHINEN 2.3. MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND VON WERKSTOFFEN MIT ÄHNLICHEN PHYSIKALISCHEN EIGENSCHAFTEN 3. ZUSÄTZLICHE GSUGs ZUR AUSSCHALTUNG DER GEFÄHRDUNGEN, DIE VON DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN AUSGEHEN 4. ZUSÄTZLICHE GSUGs ZUR AUSSCHALTUNG DER DURCH HEBEVORGÄNGE BEDINGTEN GEFÄHRDUNGEN 5. ZUSÄTZLICHE GSUGs AN MASCHINEN, DIE ZUM EINSATZ UNTER TAGE BESTIMMT SIND 6. ZUSÄTZLICHE GSUGs AN MASCHINEN, VON DENEN DURCH DAS HEBEN VON PERSONEN BEDINGTE GEFÄHRDUNGEN AUSGEHEN Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 70
71 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.1. ALLGEMEINES Begriffsbestimmungen Grundsätze für die Integration der Sicherheit Materialien und Produkte Beleuchtung Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung Ergonomie Bedienungsplätze Sitze Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 71
72 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.2. STEUERUNGEN UND BEFEHLSEIN RICHTUNGEN Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen Stellteile Ingangsetzen Stillsetzen Wahl der Steuerungs oder Betriebsarten Störung der Energieversorgung Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 72
73 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.3. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN MECHANISCHE GEFÄHRDUNGEN Risiko des Verlusts der Standsicherheit Bruchrisiko beim Betrieb Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände Risiken durch Oberflächen, Kanten und Ecken Risiken durch mehrfach kombinierte Maschinen Risiken durch Änderung der Verwendungsbedingungen Risiken durch bewegliche Teile Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile Risiko unkontrollierter Bewegungen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 73
74 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.4. ANFORDERUNGEN AN SCHUTZEINRICHTUNGEN Allgemeine Anforderungen Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 74
75 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.5. RISIKEN DURCH SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN Elektrische Energieversorgung Statische Elektrizität Nichtelektrische Energieversorgung Montagefehler Extreme Temperaturen Brand Explosion Lärm Vibrationen Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 75
76 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.5. RISIKEN DURCH SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN Strahlung Strahlung von außen Laserstrahlung Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden Ausrutsch, Stolper und Sturzrisiko Blitzschlag Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 76
77 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.6. INSTANDHALTUNG Wartung der Maschine Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung Trennung von den Energiequellen Eingriffe des Bedienungspersonals Reinigung innen liegender Maschinenteile Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 77
78 Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I, Übersicht des Aufbaus 1.7. INFORMATIONEN Informationen und Warnhinweise an der Maschine Warnung vor Restrisiken Kennzeichnung der Maschinen Betriebsanleitung Einführung in die Funktionale Sicherheit Vers.1.1 Prof. Dr.-Ing. U. Adolph 78
Infoblatt Sicherheit von Maschinen
Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version
MehrVerfahren zur nachträglichen Feststellung der umfassenden Konformitätsvermutung
MMS Muck Maschinensicherheit GmbH Verfahren zur nachträglichen Feststellung der umfassenden Konformitätsvermutung Im EU-Leitfaden steht: Die Anwendung derartiger Normen [Typ-A-Normen] für sich alleine
MehrPraxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie
Praxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie Technische Unterlagen systematisch und rechtskonform erstellen Bearbeitet von Elisabeth Wirthmüller 8. Update. Stand: 06/2010 Aktualisierungsstand:
MehrMaschinenverordnung 9. GPSGV gültig ab dem Zusammengestellt von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann,
Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) 1 In der Fassung der Änderung durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
MehrNeue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen
Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Kerninhalte der Änderungen Dirk von Locquenghien + 49 (0)711-126 2643 dirk.vonlocquenghien@um.bwl.de 39/1 Überblick über Vortragsinhalte Anwendung der Maschinenrichtlinie
MehrMaschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM Zielstellungen Rechtsvereinfachung
MehrPARLAMENTS UND DES RATES. über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge)
RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge) Gesetzliche Grundlagen und daraus resultierende Anforderungen
MehrNeue Maschinenrichtlinie FAQ
Neue Maschinenrichtlinie FAQ Achtung! Für Maschinenhersteller werden die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie ab 29. Dezember 2009 verbindlich. Wann wird die neue Maschinenrichtlinie in Kraft treten?
MehrFragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
TQU Verlag Testfragen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Machen Sie hier den Test. Können Sie alle Fragen richtig beantworten? Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 1 Wie ist die Maschinenrichtlinie
MehrCE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT
FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet
MehrDipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:
Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel
MehrHEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH
HEINSBERGER BAUMASCHINEN - TAGE 23./24. OKTOBER 2014 WEGBERG-WILDENRATH ANFORDERUNGEN AN NEUE UND GEBRAUCHTE BAUMASCHINEN NACH DEM PRODUKTSICHERHEITSGESETZ UND DER MASCHINENVERORDNUNG DIPL.-ING. (FH) MARC
MehrDie Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund
Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)
MehrSicherheit von Maschinen Bau einer Anlage
Sicherheit von Maschinen Bau einer Anlage Messe TRANSPORT & LOGISTIK Schweiz 2013 18. & 19. September 2013 Suva, Bereich Technik Adrian Durrer adrian.durrer@suva.ch V2.2 Inhalt des Referates Bestimmungen
MehrEG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der
MehrNovellierte EG- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Alles neu?
Novellierte EG- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Alles neu? tekom RG Alb Donau 08.02.2007 Berufsweg und Erfahrungsprofil Seit 1994 Ingenieurbüro Peter Buck CE-Kennzeichnung für Maschinen Betriebsanleitungen
MehrDipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance
Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele
Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch
MehrDieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:
Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit
MehrDie neue Maschinen- Richtlinie 2006/42/EG
Die neue Maschinen- Richtlinie 2006/42/EG 4. Steirisches Forum Mittwoch, 28. Okt. 2009 Ing. Johann Zoder CE-Maschinen NEU 1 Vorstellung Ing. Johann ZODER Tel.: 0699/19868388 E-Mail: johann.zoder@chello.at
MehrInformation und Kommunikation GmbH & Co KG
Information und Kommunikation GmbH & Co KG Dienstleistung aus einer Hand Die neue Maschinenrichtlinie - Effiziente Umsetzung auch mit Hilfe einer guten Zielgruppenanalyse Dipl.-Ing. Steffen Buhr Arbeitskreises
MehrGPS 7.2 Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes Gesamtheit von Maschinen
Interpretation des in der Maschinenverordnung bzw. EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG benutzten Begriffes Gesamtheit von Maschinen Vom 5. Mai 2011 (GMBl. Nr. 12, S 233) 1 Begriffsbestimmung Gesamtheit von
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrKuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG
Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in
MehrEG-Maschinenrichtlinie Neuer Leitfaden - neue Anforderungen?
Gesünder Arbeiten in Niedersachsen Kongress für betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hannover Congress Centrum (HCC) EG-Maschinenrichtlinie Neuer Leitfaden - neue Dipl.-Ing. (FH) Marc Schulze
MehrDie Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Innovations- und Technologieberatung Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Seit dem 29. Dezember 2009 sind die Bestimmungen und Regelungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG in Kraft. Sie ersetzt
MehrBetreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Gewerbeoberinspektorin K. Scheck
Betreiben einer Verfahrenstechnischen Anlage 1 Inhalt 1. Abgrenzung Betreiber - Hersteller 2. Anwendung der Maschinenrichtlinien (MRL) auf prozesstechnische Komponenten 3. Verzahnung der EG Richtlinien
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrAnmerkung: Werkzeuge umformender Maschinen und Stanzwerkzeuge werden nicht betrachtet.
VDMA-Positionspapier Werkzeugmaschinen und Fertigungssysteme Präzisionswerkzeuge Spannvorrichtungen zur Verwendung an Maschinen Dieses Positionspapier soll darüber informieren, wie Spannvorrichtungen im
MehrHerstellervorschriften und Normen. DI Stefan Krähan AUVA/HUB Tel.: 01/
Herstellervorschriften und Normen AUVA/HUB Stefan.kraehan@auva.at Tel.: 01/33111-585 Stufenbau der Rechtsordnung EU-Richtlinien, EU-Verordnungen, Gesetz Verordnungen Erlässe, Bescheide Regelwerke der Technik
MehrDie neue Maschinenrichtlinie Wichtige Inhalte und Änderungen
Die neue Maschinenrichtlinie Wichtige Inhalte und Änderungen PEC Waiblingen 25.11.2009 Dr. Ing. Siegfried Kirchberg Informationen: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Gruppe: Produkte, mechanische
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Arbeitsgebiet: Grundlagen Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 008 Bestell-Nr.
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010, Fassung vom 08.11.2011 Beachte für folgende Bestimmung Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrNeunte Verordnung zum Geräteund Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. GPSGV)
Neunte Verordnung zum Geräteund Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. GPSGV) 9. GPSGV Ausfertigungsdatum: 12.05.1993 Vollzitat: "Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrVerordnung über die Sicherheit von Maschinen
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12.
MehrNiederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der
MehrDipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München
Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie 8 81241 München 1 Fakten auf einen Blick Bezeichnung Zahl in 2013 Anzahl der Mitgliedsunternehmen 213.860 Anzahl der Versicherten
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrUnvollständige Maschinen
Helmut Bach ZF Friedrichshafen AG Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige Maschine Spezielle technische Unterlagen Einbauerklärung Fazit 2 Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige
MehrHerstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung
Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrNeue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Dirk von Locquenghien + 49 (0)711-126 2643 dirk.vonlocquenghien@um.bwl.de 88 1 Überblick über Vortragsinhalte Anwendungsgebiet Übergangsvorschriften Aufbau der Richtlinie
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 31. Juli 2008 Teil II 282. Verordnung: Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 MSV 2010 (CELEX-Nr.: 32006L0042) 282. Verordnung
Mehritl Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Institut für technische Literatur AG
Institut für technische Literatur AG Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Michael Tonigold, AG 12.08.2010 1 Allgemeines Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
MehrVerordnung über die Sicherheit von Maschinen
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 15. Dezember 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes
MehrSicherheit im Maschinenbau
Sicherheit im Maschinenbau Inhalte: Maschinenrichtlinie Normen DIN EN ISO 13 849-1 Beispiel 1 Sicherheit im Maschinenbau Inhalte: Maschinenrichtlinie Normen DIN EN ISO 13 849-1 Beispiel 2 Warum Maschinenrichtlinie
MehrDie neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte)
Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Beschaffenheit beim erstmaligen Inverkehrbringen Beschaffenheit bei Bereitstellung, Benutzung und Umbau EU-Binnenmarkt Inverkehrbringen EU-Vertrag
MehrMaschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der
MehrNeunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 12.05.1993 BGBl I S.704 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrRasentrimmer und Rasenkantentrimmer (handgehalten, elektrisch netzbetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer (handgehalten, elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21
Mehr2017 Thomas Stempfhuber, All Rights reserved. CE - Konformität Seite 1
- Konformität CE - Konformität Seite 1 Themen Hersteller- und Betreiberpflichten Richtlinien und CE-Prozess Risikobeurteilung Auswahl steuerungstechnische Komponenten Validierung Betriebsanleitung Technische
MehrRICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
2006L0042 DE 20.04.2016 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrEinfluss der neuen Aufzugsrichtlinie. auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen
Einfluss der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen Folie 1 Gegenüberstellung der Anhänge RL 95/16/EG zu RL 2014/33/EU RL 95/16/EG RL 2014/33/EU
MehrRasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Rasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrHandel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
MehrOriginaltext: 11. GSGV
Originaltext: 11. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 11. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von
MehrBetriebsanleitung des Material-Druckspeichers
1. Anwendung: Handelsübliche Versorgungssysteme für hochviskose Flüssigkeiten oder pastöse Industrieschmierstoffe fördern das Material aus dem Hersteller-Gebinde mit einem relativ hohen und pulsierenden
MehrKettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrCE-Konformität von Anlagen
von Anlagen Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen Seminar der Fachgruppe Anlagenbau 21. September 2016 Mauritius Bollier Sicherer Umgang mit Arbeitsmittel im Betrieb Unfallversicherungsgesetz,
MehrHandlungshilfe. zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung.
Handlungshilfe zur Einhaltung der rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie & Betriebssicherheitsverordnung 2 Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3 Ausgangssituation
MehrRED Funkanlagen statt bisher R&TTE
DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n
MehrDie neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
14. Januar 2010 Vortragsprogramm 1. Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie Vergleich alte und neue Maschinenrichtlinie zur Produkteinstufung / neue Definitionen 2. Neue Normen zur Maschinenrichtlinie
MehrDas Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc. betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc
Das Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc Einleitung > Hersteller sowie Betreiber müssen die Richtlinienkonformität
MehrRasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,
MehrDie neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Auswirkungen auf die Technische Dokumentation Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen in jeglicher Art und Form auch auszugsweise sowie
MehrInformationsbroschüre Die CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Informationsbroschüre Die CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien Ausgabe 15. Jänner 2011 CE-Kennzeichnung, Teil 2 Richtlinien, Seite 2 CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien Inhaltsverzeichnis Die Kennzeichnungsrichtlinie
MehrRED Richtlinie Radio Equipment Directive
RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist
MehrCE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen
CE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen Manfred Schulte, Dipl.-Ing (FH) Elektrotechnik, CE-Koordinator Fachgruppe Anlagenbau, 21.09.2016 CE-Kennzeichnung für eine verfahrenstechnische Anlage?
MehrInhaltsübersicht Maschinenrichtlinie
Inhaltsübersicht Maschinenrichtlinie Überblick über die RL 98/37/EG Gegenüberstellung: RL 98/37/EG 2006/42/EG Nationale Umsetzung und Verfahrensschritte Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Konformitätsbewertungsverfahren
MehrHandgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung: Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,
MehrProdSich Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG Vom 17. Mai 2006 (ABl. EU, Nr. L 157, S. 24) zuletzt geändert durch Artikel 77 der
MehrEMV und CE-Konformität
Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Baumusterprüfungen von - Maschinen - Sicherheitsbauteilen - Niederspannungs-Schaltgeräten - PSA gegen Absturz Beratung zur
MehrAllgemeiner Leitfaden zu CE-Kennzeichnung
Emser Straße 19 65195 Wiesbaden Dipl.-Ing. Christoph Spreuer Verfahrens- und Sicherheitsingenieur Tel.: 0611 / 59 99 33 Fax.: 0611 / 59 01 17 E-Mail: info@spreuer.com Web: www.spreuer.com Allgemeiner Leitfaden
MehrInformationsbroschüre Die CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien
Informationsbroschüre Die CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien Ausgabe 23. Mai 2016 CE-Kennzeichnung, Teil 2 Richtlinien, Seite 2 CE-Kennzeichnung Teil 2 Richtlinien Inhaltsverzeichnis Die Kennzeichnungsrichtlinie
MehrÄnderungen und Klarstellungen im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
Seite 1 2.1.2.2 2.1.2.2 Änderungen und Klarstellungen im der Maschinenrichtlinie Begriff der Maschine Die sich nunmehr in Art. 2 a) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG findende Begriffsbestimmung einer
MehrMaschinenanlagen. (VDMA) erarbeitet und im Hinblick auf die neue MRL aktualisiert. Die MRL regelt das Inverkehrbringen
Maschinenanlagen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Geräte- und Produktsicherheitsgesetz / 9. GPSGV (Maschinenverordnung) Interpretationspapier zum Thema Gesamtheit von Maschinen Bek. des
MehrDie neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Q I N ^VDMA Thomas Klindt Thomas Kraus Dirk von Locquenghien Hans-J. Ostermann Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 1. Auflage 2006 Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Beuth Verlag
MehrRICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)
2006L0042 DE 15.12.2009 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN
MehrKettensägen. Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015
Leitfaden zur Konformitätsprüfung > 01/2015 Kettensägen Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Gothaer Str. 27, 40880 Ratingen, Deutschland verband@ivg.org +49 2102 9408 50 European
MehrDie neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425
Die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 Die wichtigsten Neuerungen gegenüber PSA-Richtlinie 89/686 EWG Whitepaper Zusammenfassung In unserem Whitepaper geben wir einen Einblick in die neue PSA-Verordnung
MehrÜberblick zu den Sicherheitsnormen
Überblick zu den Sicherheitsnormen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Panasonic Electric Works Europe AG Maschinensicherheit Die EU - Richtlinien für Maschinen- und Gerätehersteller Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
MehrBundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.
Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrDie neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum. Eine sichere Welt. Seite DEKRA
Die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425 Hans Christian Simanski, Bochum Eine sichere Welt Seite 1 Agenda (EU) 2016/425 Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Verordnung Was bleibt gleich? Was ändert sich?
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrGegenüberstellung der alten und der neuen Maschinenrichtlinie Seite 1 von 92
Gegenüberstellung der alten und der neuen Maschinenrichtlinie Seite 1 von 92 RICHTLINIE 98/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
MehrEMV und CE-Konformität
Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Baumusterprüfungen von - Maschinen - Sicherheitsbauteilen - Niederspannungs-Schaltgeräten - PSA gegen Absturz Beratung zur
MehrZusammenfassung zum Thema Pressen
Was ist eine Presse? 1.) Ansatz nach der Fertigung Nach DIN 8580 gibt es sechs Hauptgruppen. Urformen Umformen Trennen Fügen Beschichten Stoffeigenschaften Das Umformen ist definiert als Fertigen durch
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrKennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15
BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 57 1 von 8 Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15 1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild: Anlage 1
MehrLeitfaden zur Konformitätsprüfung 1. Überarbeitung, 11/2016 Kettensägen (mit Verbrennungsmotor)
Leitfaden zur Konformitätsprüfung 1. Überarbeitung, 11/2016 Kettensägen (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrRevision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle
RICHTLINIE 2007/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
MehrORGANORM. Sicherheit erzeugen für: Maschinen Betreiber/Bediener Arbeitsstätte. Manfred Katzberg Akazienweg Löhne
Sicherheit erzeugen für: Betreiber/Bediener Arbeitsstätte Sicherheit erzeugen für: Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen sind in EG Richtlinien nationale Gesetzen Normen (DIN EN ISO) Vorschriften (BG)
MehrDas folgende Dokument (WG rev3) wurde auf der Konferenz der Machinery Working Group am 27. Juni 2007 verabschiedet.
Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie New Approach Industrie, Tourismus und CSR Mechanische, elektrische und telekommunikationstechnische Ausrüstung Das folgende Dokument (WG-2005.46rev3)
MehrMaschinen-verordnung. Helmut Heming Referat 403 Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung, Drogenbeauftragte des Landes
Änderung MRL Maschinen-verordnung Helmut Heming Referat 403 Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung, Drogenbeauftragte des Landes 121 1 Gemeinsamer Binnenmarkt Verordnungen/ Richtlinien
MehrCE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit??
CE = Always Safety?? Bedeutet CE immer auch Sicherheit?? Dr. Wolfgang Kreinberg Quelle: VDI Nachrichten 1/18 "Die CE-Kennzeichnung auf Industrieerzeugnissen bedeutet, daß die natürliche oder juristische
MehrFreischneider Grastrimmer (mit Verbrennungsmotor)
Leitfaden zur Konformitätsprüfung 1. Überarbeitung, 09/2016 Freischneider Grastrimmer (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,
MehrRICHTLINIE 2009/127/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
25.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 310/29 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/127/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend
Mehr