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1 Kanton Bern canton de Berne Auszug aus dem Protokoll d es Regierungsrates Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif 17. Dezember008 FING 1 8 Festsetzung der Gehälter, Entschädigungen und des Wertes der Naturalien für das Kantonspersonal für das Jahr 009 Inhaltsverzeichnis Sachgebiete Ziffer Seite Gehälter - Minderjähriges Hausdienst- und Spitalhilfspersonal - Minderjähriges Büropersonal - Minderjähriges Reinigungspersonal im Stundengehalt - Lernpersonal in der Kantonsverwaltung - Lernende nach neuer kaufm. Grundbildung - Praktikantinnen und Praktikanten - In der kantonalen Verwaltung tätige Aushilfen - Im Stundengehalt tätiges Reinigungspersonal Weitere Nebenleistungen - Sozialzulagen - Ferienanspruch - Feiertage Entschädigungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrauslagen - Entschädigung für eine Hauptmahlzeit - Entschädigung für zusätzliche Mahlzeiten - Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück - Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten - Benützung öffentl. Verkehrsmittel, Abgabe von Halbtaxabonnement Zulagen bzw. Entschädigungen für ausserordentliche Arbeitszeit - Entschädigungsberechtigte Arbeitszeit - Zeitgutschrift für Nachtarbeit -- Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit - Zulagen für Pikettdienst Prämienleistung Unfall- und Krankentaggeldversicherung Wert der Naturalien - Kost und Logis für Einzelpersonen - Verpflegung für Familien - Einzelne Mahlzeiten Schlussbestimmungen

2 Allgemeiner Hinweis: Neu gliedert sich der Ansatz-RRB 009 in zwei Teile: a) Ansatz-RRB mit den aktuellen Gehaltstabellen, Ansätzen und Grundinformationen. b) Erläuterungen zum Ansatz-RRB mit den entsprechenden Bemerkungen und Hinweisen für die PERSISKA-Gehaltsverarbeitung. Diese Unterlagen werden im Internet unter /Anstellungsbedingungen / Ansatz-RRB aufgeschaltet. In Ausführung von Art. 1, 77, 79 und 109 des Personalgesetzes vom 16. September 00 (PG;BSG 1.01) und der Artikel 1,7, 7, 10, 11, 11, 119 und 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 00 (PV; BSG ) werden mit Wirkung ab I.Januar 009 folgende Ansätze festgesetzt: 1. Gehälter 1.1. Minderjähriges Hausdienst- und Spitalhilfspersonal 16 (16. Aj.) 17 (17. Aj.) 18 (18. Aj.) 1. Minderjähriges Büropersonal 16 (16. Aj.) 17 (17. Aj.) 18 (18. Aj.) Jahresgehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) Fr. 9'8.7 Fr. '70. Fr. 9'68.00 Jahresgehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) Fr. 9'8.7 Fr. '70. Fr. 9'68.00 Monatsgehalt (ohne 1. Monatsgehalt) Fr. '7.7 Fr. '7.6 Fr. '06.00 Monatsgehalt (ohne 1. Monatsgehalt) Fr. '7.7 Fr. '7.6 Fr. ' Minderjähriges Reinigungspersonal im Stundengehalt 110 (bis 1AJ.) 111 (bis 16Aj.) 11 (bis 17Aj.) 11 (bis 18Aj.) Jahresgehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) Fr. '81.80 Fr. 8' Fr. '6.0 Fr. 7'86.0 Stundengehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) Fr Fr. 1. Fr Fr. 17. Beim Stundenansatz gibt es Rundungsdifferenzen 1. Lernende in der kantonalen Verwaltung (Lernpersonal an Spitälern, Kliniken, Kantonsbetrieben und medizinischen Instituten, Landwirtschaft etc.) *) 61*) 6*) Lehrjahr/Stufe 1 *) Lernende in der Landwirtschaft 1 Jahresgehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) Fr. 9' Fr. 1' Fr. 1'7. Fr. 0'60.0 Fr. '86.80 Jahresgehalt (ohne. 1. Monatsgehalt) Fr. 1'086.0 Fr. 16'69.80 Fr. 17'01.0 Monatsgehalt (ohne 1. Monatsgehalt) Fr Fr Fr. 1'190. Fr. 1 '8.8 Fr. V91.60 Monatsgehalt (ohne 1. Monatsgehalt) Fr. 1 '7. 0 Fr. 1 '6. 1 Fr. V17.70-

3 1. Lernende in der kantonalen Verwaltung, die nach den Vorschriften der "Neuen kaufmännischen Grundbildung" (NKG) ausgebildet werden Lehrjahr/Stufe 1 Jahresgehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) Fr. 9' Fr. 1' Fr. 17' Praktikantinnen und Praktikanten in der kantonalen Verwaltung Stufe Vorstudienpraktikum Während des Bachelorstudiums Während des Masterstudiums bzw. mit Bachelorabschluss Masterabsolvent(in) Monatsgehalt (ohne 1. Monatsgehalt) Fr Fr Fr. 1 ' Monatsgehalt Monatsgehalt Monatsgehalt (ohne 1. Monatsgehalt) (ohne 1. Monatsgehalt) (ohne 1. Monatsgehalt) ohne Berufserfahrung mittlere Berufserfahrung viel Berufserfahrung Fr. 1 '6.00 Fr. ' Fr. '60.0 Fr Fr Fr. '70.8 Fr. ' Fr. '1. Fr. '096.1 Fr. '.0 Fr Fr. '9.60 Stufe Vorstudienpraktikum Während des Bachelorstudiums Während des Masterstudiums bzw. mit Bachelorabschluss Masterabsolvent(in) Jahresgehalt Jahresgehalt Jahresgehalt (inkl. 1. Monatsgehalt) (inkl. 1. Monatsgehalt) (inkl. 1. Monatsgehalt) ohne Berufserfahrung mittlere Berufserfahrung viel Berufserfahrung Fr. 1 '6.00 Fr. 8'1 8.6 Fr. '06.60 Fr. 6'.70 Fr Fr. 9'1.0 Fr. '971.0 Fr. 0'87. Fr. 7'9.9 Fr Fr. 6'.70 Fr. '16.80 Nähere Bestimmungen finden sich in den Weisung des Personalamtes zur Festlegung der Gehälter von Praktikantinnen und Praktikanten. 1.7 In der kantonalen Verwaltung tätige Aushilfen Büroaushilfen und Aushilfsarbeitende sind in eine Gehaltsklasse gemäss PV einzureihen. Die Gehaltseinreihung ist gemäss der Richtpositionsumschreibung vorzunehmen. Die Festlegung der Gehaltsstufen richtet sich nach Art. 0 PV. 1.8 Im Stundengehalt tätiges Reinigungspersonal Die Einreihung hat grundsätzlich in den RPU-Code 1 Mitarbeiter (in) Reinigungsdienst zu erfolgen. Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach den Vorschriften von Art. 9 PV.

4 . Weitere Nebenleistungen.1 Sozialzulagen Am 1. Januar 009 treten neue rechtliche Grundlagen in Kraft. Dadurch werden die Kinderund Ausbildungszulagen erhöht und die Höhe der Betreuungszulage neu festgelegt (Art. 8 ff. PG und Art. 76 ff. PV).. Ferienanspruch Der Ferienanspruch gemäss Art. 1 PV wird für das 009 nicht verändert.. Feiertage Es sind nur die effektiven Arbeitsstunden und die durchschnittlichen Stunden für die dienstfreien Tage gemäss Art. 11 PV (ohne Samstage und Sonntage) zu entschädigen. Entschädigungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahrauslagen.1 Entschädigung für eine Hauptmahlzeit Fr..00 (Art. 10 Abs. 1 PV). Entschädigung für zusätzliche Mahlzeiten (Art. 10 Abs. PV) Hauptmahlzeit Fr Frühstück Fr Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück (Art. 10 Abs. PV) - ohne Vorlage von Belegen die effektiven Auslagen, jedoch höchstens Fr gegen Vorlage entsprechender Belege werden die effektiven Auslagen im Rahmen einer Mittelklassunterkunft vergütet.. Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten (Art. 11 PV)..1 Ordentliche Kilometerentschädigung Die Entschädigung für dienstliche Fahrten mit privaten Personenwagen wird einheitlich auf 70 Rappen pro Kilometer bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 9'000 Kilometer festgelegt. Die Entschädigung ab einer Fahrleistung von mehr als 9'000 Kilometer wird einheitlich auf 60 Rappen festgelegt. Die für Wildhüter und Kantonspolizei geltenden Spezialregelungen gemäss Regierungsratsbeschlüsse (RRB 18/006 und RRB 06/1987) bleiben vorderhand unverändert. Eine Anpassung ist Gegenstand einer laufenden Überprüfung. Weitere Entschädigungen: Motorfahrrad Kleinmotorrad Motorrad, Scooter ~ bis 000 km 0 Rp. 0 Rp. 0 Rp. ab 001 km 1Rp. Rp. Rp.

5 .. In Ausnahmefällen kann für spezielle Dienstfahrten (grössere Transporte, schwierige Verhältnisse etc.) ein Zuschlag bis maximal Rappen pro Kilometer von den Direktionen bewilligt werden. Diese Zusatzentschädigung muss als Lohn deklariert werden 1)... Soweit das Pflichtenheft häufig und regelmässig Verschiebungen mit dem privaten Motorfahrzeug vorsieht, kann die Anstellungsbehörde eine pauschale Kilometerentschädigung bis maximal Fr pro Monat festlegen. Der ausbezahlte Pauschalbetrag ist entsprechend auszuweisen ).. Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werden die entsprechenden Billetkosten vergütet. Art. 111 Abs. PV regelt die Abgabe von Halbtaxabonnementen.. Zulagen, Entschädigungen und Zeitgutschriften für ausserordentliche Arbeitszeiten.1 Entschädigungsberechtigte Arbeitszeit Es sind nur die effektiven Arbeitstage/-stunden sowie die dienstfreien Tage gemäss Art. 11 PV (ohne Samstage und Sonntage) zu entschädigen.. Zeitgutschriften für Nachtarbeit Die Zeitgutschrift gilt für folgende Personalkategorien in der Gehaltsklasse 1 bis 18: - Mitarbeitende der Kantonspolizei - Mitarbeitende im Sicherheitsdienst im Amt für Freiheitsentzug und Betreuung - Mitarbeitende im Strassenunterhalt im Tiefbauamt - Hauswarte Das in der Kantonspolizei, im Sicherheitsdienst und im Hauswartsdienst tätige Personal in den 1 bis 18 erhält ab 1. Januar 009 eine Zeitgutschrift von 10 Prozent für Einsätze zwischen 0.00 und Uhr. Das Personal im Strassenunterhalt (Tiefbauamt) erhält ab 1. Januar 009 eine Zeitgutschrift von 0 Prozent für Einsätze zwischen 0.00 und Uhr... Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit (Art. 119 PV) Die Nacht- und Wochenendzulage für Personal in den Klassen 1-18 beträgt pro geleistete Arbeitsstunde Fr..00 brutto.. Zulagen für Pikettdienst (Art. 11 PV) Die Zulagen für Pikettdienst betragen: - Bereitschaftsdienst Fr Präsenzdienst Fr Die Zulagen in Ziffer. und. sind entsprechend auszuweisen ). 1) Gemäss den Vorgaben der schweizerischen Steuerkonferenz wird maximal 70 Rappen pro Kilometer als Auslagenersatz anerkannt. Somit muss diese Zusatzentschädigung separat ausbezahlt und im Lohnausweis unter Ziffer. deklariert werden. ) Pauschalspesen sind deklarationspflichtig und im Lohnausweis unter Ziffer 1.. zu deklarieren. ) Bei diesen Zulagen handelt es sich um Lohnbestandteile, die im Lohnausweis unter Ziffer 1 zu deklarieren sind.

6 . Versicherungen: Prämienleistung.1 Unfallversicherung (Art. 18 ff. PV) Ansätze für die Arbeitnehmerbeiträge (Kantonspersonal inkl. SUVA-Versicherte) Nichtberufs- Unfallversicherung,68 o/oo Zusatzversicherung für Todes-/lnvaliditätsfall und Zahnbruchschadendeckung 0,1 7 o/oo Total Promille des AHV-pflichtigen Gehaltes,8 o/oo Weitere Angaben wie zum Beispiel die Arbeitgeberbeiträge oder die Prämiensätze der Berufsunfallversicherung sind im Internet des Personalamtes ersichtlich.. Krankentaggeldversicherung (Art. 98 Abs. PG) Prämiensatz für das Kantonspersonal, inkl. Lehrkräfte Krankentaggeldversicherungsprämie 009 0,18% Der Arbeitgeberanteil beträgt ebenfalls 0.18% (abweichende Regelungen für besondere Situation, insbesondere bei drittmittelfinanzierten Stellen, bleiben vorbehalten). Weitere Angaben sind im Internet des Personalamtes ersichtlich. 6. Wert der Naturalien (Art. 6 PG) 6.1 Kost und Logis für Einzelpersonen a. Gehaltsabzug pro Monat Verpflegung Fr Merkblatt N/007 der Eidg. Steuerverwaltung Unterkunft, Zimmer 1 Fr..00 Merkblatt N/007 der Eidg. Steuerverwaltung 1 Eine allfällige Mehrfach beleg ung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt b. Verzicht auf Mahlzeiten Bei bewilligtem Verzicht auf Mahlzeiten werden bewertet: Das Morgenessen mit 1/6, das Mittagessen mit /6 und das Abendessen mit /6 des gesamten Abzuges für die Verpflegung. c. Mitverpflegung von Kindern Werden bei Kost und Logis für sich allein Kinder mitverpflegt, so ist dies dem Personalamt auf dem Dienstweg zu melden. Der Abzug wird vom Personalamt im Einzelfall festgesetzt. d. Vergütung bei Ferien und Krankheit Bei Ferien und Frei-Tagen sowie während der ersten 0 Tage Spitalaufenthalt infolge Krankheit wird dem Personal, das Kost und Logis für sich allein bezieht, für die nicht bezogene Verpflegung eine Vergütung von Fr pro Tag ausgerichtet: Dauert die Krankheit länger als 0 Tage, so wird nach dem 0. Tag der Abwesenheit der Abzug für Verpflegung sistiert. Wird zudem das Zimmer geräumt, so fällt auch der Abzug für dieses weg.

7 6. Verpflegung für Familien a. Gehaltsabzug pro Monat Ehepaar ohne Kinder Fr pro Kind bis Gjährig Fr pro Kind bis 1jährig Fr pro Kind bis 18jährig Fr b. Mitverpflegung von Verwandten und Bekannten Von den Bezügern der Verpflegung für sich und Familie ist für Erwachsene, Bekannte und Verwandte, die während mehr als zehn Tagen im Jahr an Kost und Logis teilhaben, sowie für erwachsene Kinder, die im Kantonsbetrieb wohnen und von hier aus ihrem Erwerb nachgehen, eine Entschädigung zu leisten. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach Ziffer 6.. c. Vergütung bei Ferien, Krankheit, Militärdienst usw. Bei Ferien, Spitalaufenthalt und Militärdienst, nicht dagegen bei einzelnen Frei-Tagen, wird den erwachsenen Bezügern der Verpflegung für sich und ihre Familie eine Vergütung von Fr. 1.0 pro Tag für nicht bezogene Kost zurückerstattet. Wird während der Ferien oder aus anderen Gründen die Abgabe der Verpflegung an die ganze Familie vollständig eingestellt, bemisst sich die Rückerstattung des Verpflegungsabzuges vom Gehalt pro rata der Zeit auf der Basis 1 Tag = 1/0 des Monatsabzuges. 6. Einzelne Mahlzeiten Der Preis der von Kantonsbetrieben abgegebenen Verpflegung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht zum Kreis der Naturalienbezüger gehören, ist durch die einzelnen Betriebe kostendeckend festzusetzen. 7. Schlussbestimmungen Der RRB Nr. 1 vom 19. Dezember 007 wird aufgehoben. An die Staatskanzlei und die Direktionen für sich und zuhanden ihrer Ämter und Anstalten, an das Obergericht, die Staatsanwaltschaft, die Jugendgerichte, das Verwaltungsgericht und die Steuerrekurskommission sowie an die Regierungsstatthalterämter für sich und die in ihrem Amtsbezirk tätigen Ämter der dezentralen Justiz- und Gerichtsverwaltung. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber:

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