TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 10 Kreistag öffentlich

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1 Finanzen und Beteiligungen / Personalund Organisationsamt Az.: 21a Sitzungsvorlage KT/34/2017 Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR (KWLK AöR) - Allgemeiner Sachstand - Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand sowie den Verwaltungsrat - Abordnung Personal vom Landkreis an die Kommunalanstalt - Dienstleistungsverträge Landkreis - Kommunalanstalt TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 10 Kreistag öffentlich 2 Anlagen Die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und den Vorstand werden auf der Homepage des Landkreises Karlsruhe bereitgestellt. Sie wurden bereits mit der Vorlage Nr. 39/2017 an alle Kreistagsmitglieder versandt. Beschlussvorschlag Der Kreistag 1. weist die Mitglieder des Verwaltungsrates der Kommunalanstalt an, in der Verwaltungsratssitzung a) die Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat sowie b) die Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. 2. beschließt den Verkauf der Mietereinbauten und Sachanlagen des Landkreises an die Kommunalanstalt und 3. stimmt der dargestellten Personalgestellung grundsätzlich ab dem Jahr 2017 zu. 4. nimmt die Dienstleistungsvereinbarung Landkreis Karlsruhe Kommunalanstalt zur Kenntnis.

2 I. Sachverhalt 1. Erlass der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand Der Landkreis Karlsruhe ist untere Aufnahmebehörde i. S. v. 7 Abs. 1, 14 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG). Er hat die Teilaufgabe der Bereitstellung von Wohnraum auf die Kommunalanstalt übertragen. Die Kommunalanstalt hat zum ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen. Ihre Organe sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die die Kommunalanstalt eigenverantwortlich leiten, soweit nicht gesetzlich oder durch die Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind in 8 der Anstaltssatzung aufgeführt. Weitergehende Regelungen, die über die satzungs- und gesetzmäßigen Regelungen hinausgehen, müssen in Geschäftsordnungen für jedes Gremium separat festgehalten werden. Die vorliegenden Geschäftsordnungen regeln jeweils Aufgaben und Arbeitsweisen, die für die Kommunalanstalt selbst und für die Tätigkeit und die Einflussnahme bei Tochtergesellschaften, Einrichtungen und Nebenbetriebe der Kommunalanstalt gelten, für den Vorstand und den Verwaltungsrat als Gremium. Die Geschäftsordnung für den Vorstand regelt zudem noch die Zusammenarbeit der Vorstände untereinander und die für den Verwaltungsrat die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder. 2. Verkauf der Mietereinbauten und Sachanlagen vom Landkreis an die Kommunalanstalt Der Landkreis Karlsruhe hat in einigen seiner angemieteten Immobilien für die Flüchtlingsunterbringung Umbaumaßnahmen durchführen müssen, um die Mietobjekte für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme nach den geltenden GU-Standards des Landkreises Karlsruhe und gemäß den baurechtlichen Anforderungen aus dem Baugenehmigungsverfahren herzurichten. Dazu zählen insbesondere Brandschutzmaßnahmen, haustechnische Installationen sowie leicht entfernbare Scheinbestandteile wie z.b. Trennwände. Diese Umbaumaßnahmen sind investiv zu verbuchen und entsprechend der Mietdauer bzw. der amtlichen AfA-Tabelle abzuschreiben. Die Kosten für die Umbaumaßnahmen fließen somit in Höhe der jährlichen AfA in die Spitzabrechnung mit dem Land ein. Mit Übertragung der Aufgabe zur Bereitstellung von Wohnraum für die Flüchtlinge im Landkreis Karlsruhe auf die Kommunalanstalt und dem damit verbundenen Übergang der gesamten Verträge, hat daher konsequenterweise die Verantwortung und somit das Eigentum der Mietereinbauten auch auf die Kommunalanstalt überzugehen. Seite 2

3 Der Buchwert der Mietereinbauten beträgt zum insgesamt ,17. Der Landkreis Karlsruhe hat jedoch nicht nur Mietereinbauten finanziert, sondern auch Sachanlagen für die Gemeinschaftsunterkünfte erworben. Um ein Durcheinander des Inventars zwischen Altbestand Eigentum Landkreis und Neuerwerb Kommunalanstalt zu vermeiden, soll auch das komplette Inventar vom Landkreis an die Kommunalanstalt übergehen. Die Übernahme soll in zwei Kategorien erfolgen: Kategorie A: alle Sachanlagen, die in den Gemeinschaftsunterkünften (inkl. Verwaltung) durch den Landkreis beschafft und bilanziert wurden (z.b. Teeküchen, Waschmaschinen, Trockner > ), gehen zum Buchwert Stand in Höhe von ,44 an die Kommunalanstalt. Kategorie B: alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in den Gemeinschaftsunterkünften (inkl. Verwaltung) konsumtiv beschafft wurden (< ), gehen zum symbolischen Wert von 1 an die Kommunalanstalt. Für den Übergang der Mietereinbauten und der Sachanlagen wird der Landkreis mit der Kommunalanstalt jeweils eine vertragliche Vereinbarung treffen. Der Verkauf soll nach der Feststellung des Rechnungsergebnisses 2016 erfolgen. Die Kommunalanstalt wird ihre durch den Erwerb entstehende Verbindlichkeit in jährlichen Raten in Höhe der AfA an den Landkreis tilgen. 3. Abordnung Personal vom Landkreis an die Kommunalanstalt 3.1. Aktueller Stand Die Aufgabe der Bereitstellung von Wohnraum für die Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Karlsruhe wurde vom Landkreis Karlsruhe auf die Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR (KWLK) übertragen, die am ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat. Ebenfalls zum wurden zwei Beamtinnen vom Landratsamt Karlsruhe gemäß Landesbeamtengesetz zur Aufgabenerfüllung an die KWLK abgeordnet, die restlichen Dienstleistungen werden von der KWLK beim Landratsamt Karlsruhe eingekauft. Nun soll die Kommunalanstalt für die Aufgabenerledigung umfänglich mit Personal ausgestattet werden. Dazu soll in Abstimmung mit dem Personalrat, Personal des Landratsamtes, das bisher die Dienstleistungen für die KWLK erbringt, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur KWLK wechseln. Seite 3

4 3.2. Rechtliche Rahmenbedingungen Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) 4 Abs. 3 TVöD regelt die Personalgestellung. Werden Aufgaben von Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. Damit ist die Personalgestellung für bei Aufgabenübergang vorhandenen Beschäftigten möglich. Eine Neueinstellung mit anschließender Personalgestellung ist nicht möglich. Dieses Personal ist direkt bei der KWLK einzustellen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Das AÜG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zeit-/Leiharbeit. Danach unterlagen bisher Arbeitnehmerüberlassungen zwischen kommunalen Arbeitgebern der Erlaubnispflicht durch die Agentur für Arbeit. Zum wurde das AÜG auch mit Auswirkungen für die kommunalen Arbeitgeber geändert. Durch das Einfügen einer neuen Ziffer 2b in 1 Abs. 3 AÜG wird nun geregelt, dass die Vorgaben des AÜG in weiten Teilen nicht anwendbar sind auf die im TVöD vorgesehene Personalgestellung ( 4 Abs. 3 TVöD). Des Weiteren regelt die neue Ziffer 2c in 1 Abs. 3 AÜG, dass das AÜG keine Anwendung bei Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern findet, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Damit werden Personalgestellungen gem. 4 Abs. 3 TVöD erlaubnisfrei Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) Als Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt die Kommunalanstalt der Anwendung des LPVG. 1 LPVG bestimmt die Bildung von Personalvertretungen. Gemäß 10 LPVG werden in allen Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigt sind, von denen drei Beschäftigte wählbar sind, Personalräte gebildet. Beschäftigte sind auch zur Dienststelle abgeordnete oder im Rahmen der Personalgestellung zugewiesene Mitarbeiter/-innen. Dies bedeutet, dass bei Erreichen dieser Beschäftigtenzahlen eine Personalvertretung zu bilden ist Vorgehensweise Die bei Aufgabenübergang an die Kommunalanstalt vorhandenen Beschäftigten werden im Wege der Personalgestellung gemäß 4 Abs. 3 TVöD zur Arbeitsleistung der Kommunalanstalt überlassen. Seite 4

5 Für diese Beschäftigten findet kein Arbeitgeberwechsel statt. Die personellen Dienstleistungen (Personalverwaltung, -betreuung, -abrechnung, Fortbildung, Zeiterfassung ) sowie das Direktionsrecht verbleiben beim Landratsamt. Die Neueinstellung von Personal für Aufgaben der Kommunalanstalt muss direkt durch die Kommunalanstalt als eigener Arbeitgeber erfolgen. Das Landratsamt übernimmt dafür die personellen Dienstleistungen im Auftrag der Kommunalanstalt. Die sonstigen Leistungen (Kreiskasse, IUK, u. a.), die nur anteilig für die Anstalt (vgl. Abfallwirtschaftsbetrieb) erbracht werden, wird der Landkreis direkt an das Land in der Spitzabrechnung geltend machen. 4. Dienstleistungsvereinbarung Landkreis Karlsruhe Kommunalanstalt für Wohnraum im Landkreis Karlsruhe AöR Der Landkreis Karlsruhe wird mit der Kommunalanstalt eine Vereinbarung abschließen, die die Übernahme von Vertragsverhältnissen sowie die Geschäftsbesorgung beinhaltet. Um alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Immobilienbewirtschaftung der im Landkreis Karlsruhe benötigten Flüchtlingsunterkünfte im Interesse einer flexiblen und effizienten operativen Aufgabenerfüllung zu bündeln, hat der Landkreis auf der Grundlage von 102a GemO i.v.m. 48 LKrO die Kommunalanstalt errichtet. Aufgabe der Kommunalanstalt ist gemäß 2 Abs. 1 der Anstaltssatzung v.a. die Bereitstellung von Wohnraum, insbesondere für die Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Karlsruhe. Gemäß 14 Abs. 2 der Anstaltssatzung hat die Kommunalanstalt ihre Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 2017 aufgenommen. Im Zuge der Errichtung der Kommunalanstalt und der Bündelung aller Aufgaben im Zusammenhang mit der Immobilienbewirtschaftung der im Landkreis Karlsruhe benötigten Flüchtlingsunterkünfte bei der Kommunalanstalt sollen sämtliche Vertragsverhältnisse bezüglich der für die Flüchtlingsunterbringung vom Landkreis angemieteten Immobilien von der Kommunalanstalt übernommen werden. Dies bedarf der Zustimmung der jeweiligen Vermieter und Vertragspartner, die für jedes einzelne Vertragsverhältnis gesondert herbeigeführt werden muss. Die Überleitung der Vertragsverhältnisse soll so rasch wie möglich herbeigeführt werden, war aber zum 1. Januar 2017 noch nicht (vollständig) erfolgt. Es bedarf daher einer Vereinbarung, die die Übernahme der Vertragsverhältnisse zum Übernahmestichtag wie die Miet-, Pacht- und Leasingverträge, die Verträge über die Versorgung (Strom, Gas), die die Objekte betreffen, sowie die Dienstleistungsverträge wie z.b. Wartungsverträge regelt. Von diesem Übernahmestichtag an gelten die übernommenen Vertragsverhältnisse als für Rechnung der Kommunalanstalt geführt. Seite 5

6 Wirtschaftlicher Übernahmestichtag ist der 1. Januar 2017, 0:00 Uhr ( Übernahmestichtag ). Sämtliche Aufwendungen und Erträge aus und im Zusammenhang mit den übernommenen Vertragsverhältnissen treffen im Innenverhältnis vom Übernahmestichtag an die Kommunalanstalt. Der Landkreis stellt die Kommunalanstalt im Falle einer Inanspruchnahme der Kommunalanstalt für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Übernahmestichtag auf erstes Anfordern frei. Sollte ein Vertragspartner einer Vertragsübernahme nicht zustimmen, so ermöglicht dieser Vertrag, dass sich Kommunalanstalt und Landkreis im Innenverhältnis so stellen können, als sei die Vertragsübernahme durchgeführt. Durch die Übernahme der Vertragsverhältnisse übernimmt die Kommunalanstalt für den Landkreis die Besorgung aller Geschäfte des Landkreises im Zusammenhang mit den zu übernehmenden Vertragsverhältnissen, sowohl gegenüber Vertragspartnern als auch gegenüber sonstigen Dritten. Dafür ist eine Geschäftsbesorgung zwischen Landkreis und Kommunalanstalt zu vereinbaren. Danach hat die Kommunalanstalt nach den Weisungen des Landkreises zu handeln und deren Interesse zu wahren. Die Kommunalanstalt führt nach außen hin die Geschäfte. Sämtliche Aufwendungen, die der Kommunalanstalt aus der Geschäftsbesorgung erwachsen, hat der Landkreis zu tragen bzw. der Kommunalanstalt zu ersetzen. Nach der derzeitigen Prognose für das Wirtschaftsjahr 2017 handelt es sich hierbei um Aufwendungen in Höhe von rd. 27,5 Mio.. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Mieten u. Pachten 15,7 Mio. Unterhaltung 2,1 Mio. Strom, Gas, Wasser 3,1 Mio. AfA 4,5 Mio. Sonst. Aufwendungen 2,1 Mio. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am die Angelegenheit vorberaten und einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Die Mittel zur Finanzierung des Aufwandes aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag sind im Haushaltsplan 2017 bereits eingeplant. Der Landkreis hat gegenüber der Kommunalanstalt durch den Verkauf der Mietereinbauten und Sachanlagen Forderungen, die in jährlichen Raten in Höhe der AfA getilgt wird. Seite 6

7 Az. 21a III. Zuständigkeit Gemäß 8 Abs. 2 g) Anstaltssatzung hat der Kreistag dem Verwaltungsrat die Weisung zu erteilen, die Geschäftsordnung für den Vorstand und für den Verwaltungsrat zu erlassen. Gemäß III.35 a) der Zuständigkeitsordnung des Landkreises Karlsruhe ist für die Vergabe von Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträge, deren jährliches Volumen über beträgt, der Kreistag zuständig. Gemäß III.32 a) der Zuständigkeitsordnung des Landkreises Karlsruhe ist für die Veräußerung des Vermögens von mehr als der Kreistag zuständig. Seite 7

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