Vorlage zur Kenntisnahme

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Kenntisnahme Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 Der Senat von Berlin BildJugSport - StD1 - Tel.: 9026 (926) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin über die beabsichtigte Unterzeichnung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB). Hiermit wird der Entwurf des Textes des Staatsvertrages einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung zur Kenntnis gegeben. Berlin, den 9. Mai 2006 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend und Sport

3 Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin- Brandenburg (SFBB) vom Präambel Die Länder Berlin und Brandenburg sind in Anbetracht der fachlichen und gesellschaftspolitischen Herausforderungen an die Kinder- und Jugendhilfe übereingekommen, ein gemeinsames Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin- Brandenburg zu errichten und schließen nachfolgenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben der überörtlichen, landesweiten Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte in den Arbeitsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches - Kinderund Jugendhilfe - (SGB VIII) gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür zum 1. Januar 2007 bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin ein gemeinsames Institut, das in der Form einer Sonderbehörde des Landes Berlin geführt wird. (2) Das Institut führt die Bezeichnung Sozialpädagogisches Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB). Artikel 2 (1) Das SFBB ist zuständig für die überörtliche Fortbildung und für die gemeinsame Fachentwicklung in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Kindertagesbetreuung und Tagespflege, Familienförderung, soziale Dienste der Jugendämter und Hilfe zur Erziehung. (2) Das SFBB ist darüber hinaus zuständig für die Fortbildung in der Kinder- und Jugendhilfe des Landes Berlin in seiner Funktion als Träger von Einrichtungen und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (gesamtstädtische Verantwortung). (3) Weitere in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem SFBB einvernehmlich übertragen werden.

4 Artikel 3 (1) Für das SFBB gilt das Recht des Landes Berlin, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird. (2) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie für die Fortbildung sozialpädagogischer Fachkräfte gelten neben dem SGB VIII die für die jeweiligen Aufgaben des SFBB einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Artikel 4 Die Dienst- und Fachaufsicht wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter Berücksichtigung der Interessen des für Jugend zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg wahrgenommen. Artikel 5 (1) Dem SFBB gehören mit seiner Errichtung sämtliche beim Sozialpädagogischen Fortbildungswerk Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die bisher bei der Berliner Sozialpädagogischen Fortbildung Jagdschloss Glienicke Beschäftigten an, ohne dass es einer Versetzung bedarf. Ein Widerspruchsrecht der in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen. (2) Sämtliche beim Sozialpädagogischen Fortbildungswerk Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sollen zum Errichtungszeitpunkt von dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg an das SFBB versetzt werden. (3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg für die Beamtinnen und Beamten, die zum SFBB wechseln, richtet sich nach 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes. (4) Die Beschäftigten des SFBB sind Beschäftigte des Landes Berlin. Der Stellenplan des SFBB für das Jahr 2007 ergibt sich aus der Anlage. (5) Die übergegangenen Beschäftigten des ehemaligen Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg werden bis zum 31. Dezember 2010 von der Zuordnung zum Personalüberhang ausgenommen. (6) Über die Leitung und stellvertretende Leitung des SFBB wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg entschieden. (7) Die 3, 4, 5 und 5 a des Tarifvertrages zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003 (Anwendungs-TV Land Berlin) in der jeweiligen Fassung beziehungsweise an die Stelle dieser Vorschriften tretende Regelungen gelten für die gemäß Absatz 1 übergegangenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Brandenburg nicht. Für diesen in Satz 1 genannten Personenkreis ist das für die Berliner Beschäftigten maßgebende Tarifrecht im Übrigen

5 unter der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Land Brandenburg festgesetzten Dienst- und Beschäftigungszeiten im Land Berlin anerkannt werden. Artikel 6 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen den Finanzierungsbedarf des SFBB, der sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergibt, im Verhältnis 61 % Berlin und 39 % Brandenburg. Der Finanzierungsbedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 2 wird vom Land Berlin gedeckt. (2) Die Verteilung des Finanzierungsbedarfs, der sich aus der Anwendung von Artikel 2 Abs. 3 ergibt, wird gesondert vereinbart. (3) Der Entwurf des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes für das SFBB wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt. (4) Das Land Brandenburg leistet seinen Anteil am Finanzierungsbedarf des SFBB in Form einer jährlichen Zuweisung an das Land Berlin. (5) Für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Berlin geltenden Bestimmungen maßgebend. Die Prüfung erfolgt durch den Landesrechnungshof von Berlin. Der Senat von Berlin leitet das ihm nach Abschluss des Prüfungsverfahrens übermittelte Prüfergebnis der Brandenburger Landesregierung zu. Artikel 7 Zum Zeitpunkt der Errichtung tritt das SFBB an die Stelle der Sozialpädagogischen Fortbildung Jagdschloss Glienicke des Landes Berlin und des Sozialpädagogischen Fortbildungswerks Brandenburg. Artikel 8 (1) Das für Jugend zuständige Mitglied des Senats des Landes Berlin und das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung Brandenburg regeln das Nähere zur Durchführung dieses Vertrags durch Verwaltungsvereinbarung. (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch im Falle einer Umwandlung dieses Instituts in eine andere öffentliche Rechtsform des Landes Berlin Anwendung. Artikel 9 (1) Der Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von zwei Jahren zum 31. Dezember gekündigt werden. (2) Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Aufteilung der personellen sowie der sächlichen Ausstattung im Einvernehmen zwischen den beiden Ländern.

6 Artikel 10 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Berlin, den... Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Bildung, Jugend und Sport Potsdam, den... Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Bildung, Jugend und Sport

7 Anlage (zu Artikel 5 Abs. 4 des Staatsvertrages) Stellenplan des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg 2007 (Stand: ) Amtsbezeichnung Bes.- / Verg.- Lfb. Anzahl Stellen gruppe Zum Einrichtungstermin zu besetzen durch Berlin Bbg Sozialdirektor / in A 15 hd 1 1 Sozialamtfrau / mann A 11 gd Amtsinspektor / in A 9S md 1 1 Summe Beamte / Beamtinnen Erläuterung Ia hd 1-1 IIa/Ib hd IIa hd 3-3 III/IIa gd 1 1 -Stellenanteil 0,1* III gd 2-2 IVa/III gd Vb/IVb gd 1 1 -Stellenanteil 0,1* Vc/Vb md Vc md 0,5-0,5 VIb/Vb md VIb md VIII/VII md 2,5 2,5-1 Stelle * IXb/VII ed 1-1 IXb ed 1-1 Summe Angestellte 28 18,5 9,5 4/5a ed Stelle * 4 ed ed 1-1 2/3a ed 2 2 -Stellenanteil 0,3* 2/2a ed 2 2 -Stellenanteil 0,5* Summe Arbeiter / Arbeiterinnen Summe (Plan-)Stellen 40,00 26,5 13,5 * Stellen bzw. Stellenanteile, die sich aus den besonderen Bedingungen der Liegenschaft Jagdschloss Glienicke ergeben und daher ausschließlich vom Land Berlin zu finanzieren sind.

8 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) vom Der Senator für Bildung, Jugend und Sport des Landes Berlin und der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg schließen in Ausführung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) vom...folgende Vereinbarung: Artikel 1 Sitz, Dienstsiegel (1) Das SFBB hat seinen Sitz im Jagdschloss Glienicke im Land Berlin. (2) Das SFBB führt das Dienstsiegel mit dem Berliner und dem Brandenburger Landeswappen. Artikel 2 Aufgaben (1) Das SFBB gliedert sich in die Aufgabenbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Kindertagesbetreuung und Tagespflege, Familienförderung, soziale Dienste der Jugendämter und Hilfe zur Erziehung sowie den Bereich der allgemeinen Verwaltung. (2) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Reinigung werden bis spätestens 1. Januar 2009 privatisiert. Artikel 3 Stellenbesetzung Die Ausschreibung und Besetzung künftig frei werdender Planstellen bzw. Stellen erfolgt durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin für die Fachbereichsleitungen im Einvernehmen und für das übrige Personal im Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. Die Einstellung erfolgt durch das Land Berlin.

9 Artikel 4 Räumliche Unterbringung Die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten für den Dienstbetrieb des SFBB obliegt dem Land Berlin. Die Kosten für Bau- und bauliche Unterhaltungsmaßnahmen trägt das Land Berlin. Artikel 5 Sächliche Ausstattung Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände für das SFBB bringen die Vorgängereinrichtungen beider Länder, soweit vorhanden, mit ein. Im Übrigen erfolgt die Ausstattung und deren Unterhaltung nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Berlins. Artikel 6 Raumbedarf Der Raumbedarf des SFBB wird auf m² inklusive Verkehrs- und Funktionsflächen festgestellt. Die Differenz zu dem Gesamtraumbestand der Liegenschaft Jagdschloss Glienicke (8.221 m²) in Höhe von m² gehört nicht hierzu. Artikel 7 Finanzierung (1) Das Land Brandenburg leistet für das SFBB auf den von ihm zu tragenden Anteil zunächst jeweils am 15. Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres Vorauszahlungen an das Land Berlin nach Maßgabe des Haushaltsplans für das gemeinsame Institut. Soweit im Jahresverlauf Mehr- oder Minderausgaben absehbar sind, können die Vorauszahlungen im Einvernehmen beider Länder angepasst werden. Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Land Berlin den Saldo der Einnahmen und Ausgaben fest und legt diesen Betrag im Verhältnis des Finanzierungsschlüssels gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Staatsvertrages um. Diese Abrechnung hat bis zum 31. März des Folgejahres und der Zahlungsausgleich innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. (2) Zu den Personal- und Sachkosten gemäß Absatz 1 gehören auch die Versorgungsbezüge und die Beihilfeleistungen. Für die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des SFBB gilt 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass für die Zeit der Dauer der Beschäftigung einer Beamtin oder eines Beamten im SFBB die Kostenverteilung nach Artikel 6 Abs. 1 des Staatsvertrages erfolgt. Die Auszahlung von Versorgungsbezügen erfolgt, sofern die Beamtin oder der Beamte aus dem SFBB in den Ruhestand übergetreten ist, durch das Land Berlin. Vorstehende Regelungen gelten für Beihilfeleistungen entsprechend. Die Finanzierung von Altersteilzeit wird gesondert vereinbart. (3) Die Einnahmen und Ausgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertrages werden auf 66 % und nach Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages auf 34 % des Gesamtbudgets festgelegt. (4) Zu den Sachkosten des SFBB gehört auch der Mietwert für den in Artikel 6 bezifferten Raumbedarf der Einrichtung. Der Mietwert wird auf der Basis der durch

10 die fachlichen Stellen des Landes Berlin ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete für Gebäude festgelegt, die für Verwaltungs- und Fortbildungszwecke genutzt werden. (5) Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus den besonderen Bedingungen der Liegenschaft ergeben und nicht dem Bedarf des SFBB zuzurechnen sind, fallen dem Land Berlin zu. (6) Die Kapazitäten der Liegenschaft können grundsätzlich auch für Veranstaltungen genutzt werden, die nicht zu den Aufgaben des SFBB gehören (Fremdveranstaltungen). Die dabei entstehenden Einnahmen und Ausgaben werden dem SFBB zugerechnet, solange der Anteil der Fremdveranstaltungen des SFBB 10 % des Gesamtvolumens nicht übersteigt. Als Maßstab wird die Zahl der Teilnehmertage herangezogen. Wird der Anteil von 10 % überschritten, fallen die hieraus resultierenden Einnahmen und Ausgaben dem Land Berlin zu. In diesem Fall bedarf es einer ergänzenden Vereinbarung. Artikel 8 Dienst- und Fachaufsicht Zur Berücksichtigung seiner Interessen wird das für Jugend zuständige Ministerium des Landes Brandenburg von der gemäß Artikel 4 des Staatsvertrages für die Dienstund Fachaufsicht zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin regelmäßig über die wesentlichen Angelegenheiten, die das SFBB betreffen, informiert. In grundsätzlichen Fragen ist Benehmen mit dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg herzustellen. Die Feststellung der jährlichen Programmplanung und der Abschluss von Zielvereinbarungen erfolgen einvernehmlich. Artikel 9 Inkrafttreten, Kündigung Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Staatsvertrag in Kraft. Sie ist nur zusammen mit dem Staatsvertrag kündbar, ansonsten jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen veränderbar. Berlin, den... Für das Land Berlin Der Senator für Bildung, Jugend und Sport Potsdam, den... Für das Land Brandenburg Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Der Senat von Berlin SenJust I B 9 1513/8 Sdh.1 90 13 (913) 32 21 Drs 15/4540 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

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