Vorlage zur Beschlussfassung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlage zur Beschlussfassung"

Transkript

1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2522

3 Der Senat von Berlin JustV III A /1/2 Tel.: 9013 (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V orblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt A. Problem: a) Der Jugendarrest im Land Berlin wird am Standort der Jugendarrestanstalt Berlin im Kirchhainer Damm 66 in Berlin-Lichtenrade vollzogen. Dieser Standort ist auf eine Belegung mit bis zu 60 Arrestierten eingerichtet. Die Unterbringung des Jugendarrests in das geräumige Gebäude der ehemaligen Jugenduntersuchungshaftanstalt war dem Umstand beträchtlicher Arrestiertenzahlen und dadurch bedingten, notgedrungenen Abweisungen von Arrestierten am vormaligen Standort des Jugendarrests noch zu Beginn dieses Jahrzehnts geschuldet. Während also beim Umzug in den jetzigen Standort des Jugendarrests noch von einem Belegungsbedarf von bis zu 60 Arrestplätzen (50 für männliche, 10 für weibliche Arrestierte) auszugehen war, haben in den letzten beiden Jahren - entsprechend einer allgemein rückläufigen Entwicklung der Gefangenenzahlen im Vollzug - die Zahlen der Arrestierten deutlich abgenommen. Im Durchschnitt ist die Jugendarrestanstalt mit rund 20 Plätzen belegt. Damit kann die Anstalt bei aus wirtschaftlicher Sicht gleichbleibenden Ausgaben hinsichtlich der Unterhaltung des Gebäudes nicht im geplanten Umfang mit Arrestierten belegt werden. Auch ist die geringe Arrestiertenzahl mitunter mit nur einer weiblichen Arrestantin - der sozialpädagogisch ausgerichteten Betreuung der Arrestierten nicht zuträglich. So kommen mitunter Trainingskurse mangels vorhandener Arrestierter nicht zustande. Auch die immer wieder erforderliche Unterbringung einer einzigen weiblichen Arrestantin allein auf einer Station ist aus pädagogischer Sicht ungünstig. b) Der Jugendarrest im Land Brandenburg wurde am Standort Königs Wusterhausen in einem Provisorium, bestehend aus einer Containeranlage, vollzogen.

4 2 Seit Juni 2015 konnte der Betrieb des Jugendarrests am Standort Königs Wusterhausen wegen fehlenden Personals nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Standort ist geschlossen worden. Auf Bitten des Landes Brandenburg haben sich die beiden Länder Berlin und Brandenburg im Sinne einer Amtshilfe Berlins auf eine Verwaltungsvereinbarung geeinigt, die am in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Verwaltungsvereinbarung wird vom bis zum Inkrafttreten des vorgesehenen Staatsvertrages der Jugendarrest an Brandenburger Arrestierten in der Jugendarrestanstalt Berlin vollzogen. B. Lösung: Durch den Staatsvertrag mit dem Land Brandenburg wird ein weiterhin sozialpädagogisch ausgerichteter, gemeinsamer Jugendarrest begründet, durch dessen Betrieb und die damit verbundene höhere Gesamtzahl an auch weiblichen - Arrestierten Synergieeffekte erzielt, weitere unterstützende Netzwerke in beiden Ländern aufgebaut, bereits bestehende Ressourcen besser genutzt und die Qualität der fachlichen Arbeit insgesamt weiter verbessert werden sollen (vgl. Präambel des Staatsvertrags). C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Die Alternative zum gemeinsamen Jugendarrestvollzug ist der Weiterbetrieb der Jugendarrestanstalt in der bisherigen Form nur für Berliner Arrestierte durch das Land Berlin. Diese Alternative birgt aber die benannten Probleme und ist verbunden mit einer gegenüber einer gemeinsam genutzten Jugendarrestanstalt höheren - weil ungeteilten - Kostenlast. Ausgehend von den in vergangenen Jahren errechneten Kostenansätzen würde das Land Brandenburg von den gemeinsam zu tragenden Gesamtkosten der Jugendarrestanstalt für 10 Arrestplätze jährlich Ausgaben von rund Euro tragen. Im Ergebnis besteht also keine sachlich zu begründende Alternative zur Zustimmung zum Staatsvertrag durch ein förmliches Gesetz. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine E. Gesamtkosten: Keine F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Der Staatsvertragsentwurf ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit der Fachressorts der Länder Berlin und Brandenburg. Durch die Zustimmung zum Staatsvertrag wird die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg vertieft. G. Zuständigkeit: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz

5 3 Der Senat von Berlin JustV III A /1/2 Tel.: 9013 (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt Vom. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt 1 (1) Dem am [Datum der Unterzeichnung des Staatsvertrages einsetzen] unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2 (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetzund Verordnungsblatt Berlin bekannt zu machen.

6 4 Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt Das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verbraucherschutz und das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Präambel Es ist der übereinstimmende Wille des Senats von Berlin und der Landesregierung Brandenburg, den Vollzug des Jugendarrestes in einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt durchzuführen, ihn konsequent auf die Förderung der Arrestierten auszurichten und sozialpädagogisch auszugestalten. Durch die Errichtung und den Betrieb dieser gemeinsamen Einrichtung sollen Synergieeffekte erzielt, weitere unterstützende Netzwerke aufgebaut, bereits bestehende Ressourcen besser genutzt und die Qualität der Arbeit insgesamt weiter verbessert werden. Artikel 1 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg errichten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags eine gemeinsame Einrichtung für den Vollzug des Jugendarrests in beiden Ländern. (2) Die Einrichtung führt den Namen Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg (im Folgenden: Anstalt). Artikel 2 (1) Der Vollzug des Jugendarrests in der Anstalt erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Absatzes 2 auf der Grundlage der bundesrechtlichen Bestimmungen und der im Land Berlin geltenden gesetzlichen Regelungen. (2) Der Jugendarrest wird in einer selbständigen Anstalt der Justizverwaltung vollzogen. Die Anstalt ist baulich und räumlich getrennt von sonstigen Einrichtungen der Justizverwaltung. Sie verfügt über bedarfsgerechte Einrichtungen für pädagogische Gruppen- und Einzelmaßnahmen sowie über wohnliche und zweckentsprechende Arrest-, Funktions-, Gemeinschafts- und Besuchsräume und ermöglicht soziale Gruppenarbeit. Die Arrestierten werden außerhalb der Aufschlusszeiten in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Die Anstalt gewährleistet einen Vollzug des Jugendarrests, der

7 5 a) dem Ziel dient, den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht und ihre Verantwortung hierfür bewusst zu machen und ihnen Hilfen für eine Lebensführung ohne Straftaten aufzuzeigen und zu vermitteln, b) auf die Förderung der Arrestierten ausgerichtet ist und auf deren Auseinandersetzung mit ihren Straftaten, deren Ursachen und deren Folgen hinwirkt, c) die unverzichtbare Bereitschaft der Arrestierten, an der Erreichung des Arrestziels mitzuwirken, weckt und fördert, d) als stationäre Kurzzeitmaßnahme in die in beiden Ländern bestehenden ambulanten Hilfesysteme eingebunden wird, um einen nahtlosen Anschluss nachsorgender Maßnahmen zu ermöglichen, e) den Arrestierten Außenkontakte ermöglicht, wenn dies dem Arrestziel nicht entgegensteht und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet wird, f) besondere Sicherungsmaßnahmen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs auf ein Mindestmaß beschränkt, g) zur Konfliktregelung und als Reaktion auf Pflichtverstöße pädagogische Gespräche und Maßnahmen sowie die Angebote zur einvernehmlichen Streitbeilegung vorsieht und weitestgehend auf Disziplinierung und Hausstrafen verzichtet, h) eng mit Externen zusammenarbeitet, um das Ziel des Arrestes zu erreichen und eine Weiterführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung sicherstellt und i) Arrestierten aus dem Land Brandenburg zur Erreichung des unter Buchstabe a genannten Ziels Aufenthalte außerhalb der Anstalt gemäß 14 des Brandenburgischen Jugendarrestvollzugsgesetzes auch in Einrichtungen freier Träger gewährt. Artikel 3 (1) Die in der Anstalt tätigen Bediensteten stehen im Dienst des Landes Berlin. Die Dienstaufsicht führt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung. (2) Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Anstalt erfolgt durch das Land Berlin im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg. (3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin bestellt im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg eine Arrestleiterin oder einen Arrestleiter. Sie oder er trägt die Verantwortung für die sozialpädagogische Ausgestaltung und Organisation des Arrestes, leitet die Bediensteten fachlich an und vertritt für diesen Bereich die Leiterin oder den Leiter der Anstalt.

8 6 (4) Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht beider Länder. Sie wird durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg ausgeübt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung. (5) Die Anstalt erarbeitet eine Konzeption für die Gestaltung des Jugendarrestes, die der Zustimmung der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und des für Justiz zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg bedarf. Artikel 4 Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Ziele sowie die Maßnahmen zu deren Umsetzung und die Wirkung der Maßnahmen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Artikel 5 (1) Das Land Berlin stellt eine für den Betrieb der gemeinsamen Einrichtung geeignete Baulichkeit einschließlich der notwendigen Außenanlagen, der technischen Ausrüstung und der erforderlichen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. Hierfür angefallene Kosten werden nicht erstattet. (2) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Personalausgaben einschließlich der Versorgungsausgaben für Dienstzeiten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages sowie die konsumtiven und investiven Ausgaben für den Geschäftsbetrieb der Jugendarrestanstalt gemeinsam, soweit sie nicht durch die Einnahmen gedeckt sind. (3) Die Verteilung der Ausgaben nach Absatz 2 erfolgt im Verhältnis der Zahl der Arrestplätze, für die die Länder Belegungsrechte haben. Bei Inkrafttreten des Staatsvertrags stehen dem Land Berlin Belegungsrechte für 50 und dem Land Brandenburg Belegungsrechte für zehn Arrestplätze zu. Die Verteilung der Ausgaben bei der Inanspruchnahme einer von einem der beiden Länder darüber hinausgehenden Belegung wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Artikel 6 (1) Der Entwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans für die gemeinsame Einrichtung wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt und im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgebracht. (2) Nach Beendigung des Haushaltsjahres stellt das Land Berlin fest, wie hoch der nicht durch Einnahmen gedeckte Betrag der Ausgaben ist und welcher Anteil gemäß der Verteilung nach Artikel 5 Absatz 3 auf das Land Brandenburg entfällt. (3) Das Land Berlin kann nach Abschluss eines jeden Vierteljahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Finanzierungsanteil anfordern.

9 7 Artikel 7 Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im Einvernehmen beider Länder geändert werden. Jedes Land kann den Vertrag schriftlich bis zum 31. Dezember eines Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des Folgejahres kündigen. Artikel 8 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Berlin, den 21. Oktober 2015 Potsdam, den 10. September 2015 Thomas Heilmann Für das Land Berlin Der Regierende Bürgermeister vertreten durch den Senator für Justiz und Verbraucherschutz Dr. Helmuth Markov Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz A. Begründung: I. Begründung zum Gesetzentwurf a) Allgemeines Der Staatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt der Länder Berlin und Brandenburg. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformierung in Berliner Landesrecht durch dieses Zustimmungsgesetz. b) Einzelbegründung Zu 1 Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz bekannt gegeben. Zu 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 60 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.

10 8 Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. II. Begründung zum Staatsvertrag a) Allgemeines Seit Februar 2014 arbeiteten die zuständigen Ressorts der Länder Berlin und Brandenburg an einer Kooperation für den gemeinsamen Betrieb einer Jugendarrestanstalt. Im September 2014 bekundeten Senator Heilmann und Minister Dr. Markov anlässlich einer Pressekonferenz ihre Absicht, den Jugendarrest im Interesse beider Länder künftig gemeinsam zu vollziehen. In der Folge entwickelten die Fachressorts beider Länder den Entwurf eines Staatsvertrags der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt in der vorliegenden Fassung. Mit diesem Staatsvertrag soll ein sozialpädagogisch ausgerichteter Jugendarrest begründet werden, durch dessen gemeinsamen Betrieb Synergieeffekte erzielt, weitere unterstützende Netzwerke aufgebaut, bereits bestehende Ressourcen besser genutzt und die Qualität der fachlichen Arbeit insgesamt weiter verbessert werden. Der gemeinsame Vollzug des Jugendarrests soll in den bereits vorhandenen und für den Berliner Jugendarrestvollzug genutzten Räumlichkeiten des Standorts Berlin-Lichtenrade erfolgen. Die Verteilung der an diesem Standort zur Verfügung stehenden 60 Arrestplätze soll pauschal im Verhältnis 50 (für Berlin) zu 10 (für Brandenburg) erfolgen. Bei Bedarf sollen von beiden Ländern darüber hinausgehende Arrestplätze zu Lasten der insgesamt verfügbaren Plätze genutzt werden können. Die Personalausgaben und die Ausgaben für den Geschäftsbetrieb sollen von beiden Ländern gemeinsam im Verhältnis ihrer Belegungsrechte getragen und darüber hinaus tagesgenau berechnet werden. Die Bediensteten der gemeinsamen Jugendarrestanstalt sollen weiterhin im Dienste des Landes Berlin stehen. Der Vollzug des Jugendarrests soll auf der Grundlage der für das Land Berlin geltenden Gesetze erfolgen. Hierbei sollen die im Einzelnen im Staatsvertrag benannten sozialpädagogischen Grundsätze Berücksichtigung finden. Bei ihrer vollzuglichen Arbeit untersteht die Anstalt der einvernehmlichen Fachaufsicht der Justizverwaltungen beider Länder. Dementsprechend soll die Anstalt eine Vollzugskonzeption erarbeiten, die der Zustimmung der Justizverwaltungen beider Länder bedarf.

11 9 b) Einzelbegründung Zur Präambel: In der Präambel werden die Ziele eines auf erzieherische Förderung der Arrestierten ausgerichteten gemeinsamen Jugendarrestvollzugs formuliert. Zu Artikel 1: Die Bestimmung legt die Einrichtung und die Bezeichnung der gemeinsamen Jugendarrestanstalt fest. Zu Artikel 2: Diese Bestimmung regelt die gesetzlichen Grundlagen und inhaltlichen Grundsätze, nach denen der Vollzug in der gemeinsamen Jugendarrestanstalt stattfinden soll. Neben den im Land Berlin geltenden Gesetzen, auf deren Grundlage der gemeinsame Jugendarrest vollzogen werden soll, sind die sozialpädagogischen Grundsätze benannt, die im Rahmen des gemeinsamen Vollzugs Beachtung finden sollen. Zu Artikel 3: Die Regelung bestimmt in Absatz 1 das Land Berlin als Dienstherren der Bediensteten der gemeinsamen Jugendarrestanstalt und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz als dienstaufsichtsführende Stelle. Absatz 2 regelt die Bestellung der Leitung der gemeinsamen Jugendarrestanstalt. Verantwortlich für die Bestellung ist das Land Berlin, das sich hierbei ins Benehmen mit dem Land Brandenburg setzen soll. Der Verzicht auf die Herstellung eines Einvernehmens beider Länder bei der Auswahl der Anstaltsleitung stellt sicher, dass die gemeinsame Jugendarrestanstalt im Falle divergierender Vorstellungen beider Länder handlungsfähig bleibt. In Absatz 3 ist die Bestellung einer für die fachliche Ausgestaltung des Jugendarrests verantwortliche Arrestleitung geregelt, die insoweit auch die Anstaltsleitung vertritt. Die Bestellung der Arrestleitung erfolgt im Einvernehmen beider Länder. Absatz 4 sieht die Ausübung der Fachaufsicht durch Einvernehmen der Fachressorts beider Länder vor. Ferner sieht dieser Absatz vor, dass die Regelungen der Fachaufsicht im Einzelnen der Verwaltungsvereinbarung zu diesem Staatsvertrag zu entnehmen sein sollen. Nach Absatz 5 bedarf die von der Jugendarrestanstalt zu erarbeitende vollzugliche Konzeption der Zustimmung beider Länder Berlin und Brandenburg.

12 10 Zu Artikel 4: Diese Bestimmung sieht die regelmäßige Evaluation des gemeinsamen Jugendarrestvollzugs vor. Zu Artikel 5: Absatz 1 regelt, dass das Land Berlin die vorhandene Baulichkeit am Standort Kirchhainer Damm 66 in Berlin-Lichtenrade nebst Außenanlagen, technischer Ausrüstung und Einrichtungsgegenständen für den gemeinsamen Jugendarrestvollzug zur Verfügung stellt, ohne dass die bisher angefallenen Kosten dem Land Berlin erstattet werden. Absatz 2 legt fest, dass die personalbezogenen, konsumtiven und investiven Ausgaben, soweit sie nicht durch Einnahmen gedeckt sind, von beiden Ländern gemeinsam getragen werden. Absatz 3 regelt die anteilige Verteilung der Kostentragung im Verhältnis 50 (Land Berlin) zu 10 (Land Brandenburg) und verweist hinsichtlich der weitergehenden Kostenverteilung im Falle eines höheren Belegungsbedarfs eines der beiden o- der beider Länder auf die Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag. Zu Artikel 6: Die Bestimmung regelt in Absatz 1 die Zuständigkeit zur Aufstellung des Haushaltsplans der gemeinsamen Einrichtung durch das Land Berlin im Einvernehmen mit dem Land Brandenburg sowie in Absatz 2 die Schlussberechnung des auf das Land Brandenburg entfallenden Ausgabenanteils. Absatz 3 räumt dem Land Berlin die Möglichkeit ein, vierteljährlich Abschlagszahlungen vom Land Brandenburg anzufordern, wovon das Land Berlin gemäß der Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag Gebrauch machen wird. Zu Artikel 7: Die Bestimmung regelt die Geltungsdauer des Staatsvertrags und enthält Vorschriften zu Kündigungsrechten. Zu Artikel 8: Diese Bestimmung regelt das Erfordernis der Ratifikation und das Inkrafttreten des Staatsvertrags. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

13 11 D. Gesamtkosten: Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Der Staatsvertragsentwurf ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit der Fachressorts der Länder Berlin und Brandenburg. Durch die Zustimmung zum Staatsvertrag wird die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg vertieft. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch die Umsetzung des Staatsvertrags und die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Jugendarrestanstalt entstehen dem Land Berlin keine zusätzlichen Ausgaben. Das Land Brandenburg beteiligt sich an den Ausgaben für den Betrieb der gemeinsamen Jugendarrestanstalt seinem Anteil entsprechend in Höhe von jährlich rund Euro, die entsprechend für das Land Berlin vereinnahmt werden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Die Umsetzung des Staatsvertrags und die Errichtung und der Betrieb der gemeinsamen Jugendarrestanstalt wirken sich personalwirtschaftlich auf das Land Berlin nicht aus, weil mit Beginn des Betriebs im Jahre 2016 die Bemessung der Personalstellen auf eine Belegung der Anstalt mit 60 Arrestierten ausgerichtet ist. Berlin, den 30. Oktober 2015 Der Senat von Berlin Michael Müller Regierender Bürgermeister Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz

14 12 Anlage Vorlage zur Beschlussfassung an das Abgeordnetenhaus von Berlin Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin und das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg sind wie folgt übereingekommen: 1 Standort der gemeinsamen Jugendarrestanstalt Für den Betrieb der gemeinsamen Jugendarrestanstalt stellt das Land Berlin gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt (nachfolgend Staatsvertrag) das Grundstück mit dem darauf liegenden Gebäude mit Außenanlagen Kirchhainer Damm 66 in Berlin im Zustand zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Staatsvertrags zur Verfügung. Die Vertreter beider Länder haben das Grundstück mit Gebäude und Außenanlagen einschließlich Ausstattung besichtigt, geprüft und der Regelung des Artikels 5 Absatz 1 für entsprechend befunden. 2 Ausübung der Fachaufsicht Im Verhältnis zum Leiter/zur Leiterin und zu den Bediensteten der Jugendarrestanstalt wird die Fachaufsicht durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz ausgeübt. 3 Regelungen zur Kooperation bei der Fachaufsicht (1) Der Jugendarrest untersteht gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Staatsvertrags der Fachaufsicht beider Länder. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz stimmen sich bei Ausübung der Fachaufsicht ab. Hierfür gelten folgende Regeln: (2) Zur Sicherstellung eines regelmäßigen fachlichen Austausches der Fachaufsicht und der Inaugenscheinnahme der Anstalt treffen sich die Fachaufsichtsreferenten bzw. Fachaufsichtsreferentinnen beider Länder halbjährlich zu mit dem Leiter/der Leiterin der Anstalt abgestimmten Terminen in der Jugendarrestanstalt. (3) Bei der Ausübung der Fachaufsicht im Einzelfall ist eine Abstimmung insbesondere dann erforderlich, wenn konzeptionelle Grundsatzfragen berührt sind oder das Übergangsmanagement im Land Brandenburg betroffen ist. (4) Einer Abstimmung im Sinne der vorstehenden Regelungen bedarf es nicht, wenn die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz im Rahmen ihrer Fachaufsicht eine unaufschiebbare Entscheidung zu treffen hat. In diesem Fall ist die Fachaufsicht des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz nachträglich zu unterrichten.

15 13 (5) Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz informiert das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz unverzüglich über außerordentliche Vorkommnisse in der Jugendarrestanstalt. 4 Verteilung der Arrestkosten (1) Nach Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrags erfolgt die Verteilung der Ausgaben im Verhältnis der Zahl der Arrestplätze, für die die Länder Belegungsrechte haben. Bei Inkrafttreten des Staatsvertrags stehen dem Land Berlin Belegungsrechte für 50 und dem Land Brandenburg Belegungsrechte für 10 Arrestplätze zur Verfügung. Sollte von einem der beiden Länder ein darüber hinausgehender Belegungsbedarf beansprucht werden, so wird die Verteilung der damit verbundenen Ausgaben wie folgt berechnet: Die Ausgaben für jeden über das vereinbarte Belegungsrecht hinausgehenden Belegungsbedarf werden tagesgenau und pro Belegungsplatz ermittelt und erhoben. Die so ermittelten Ausgaben für den erhöhten Belegungsbedarf des einen Landes mindern die auf das jeweils andere Land umgelegten Ausgaben für diesen Zeitraum. (2) Die gemäß Absatz 1 zu verteilenden Ausgaben ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags. Die Ansätze für die gemeinsam zu tragenden Ausgaben der gemeinsamen Jugendarrestanstalt werden im Kapitel 0671 des Haushaltsplans des Landes Berlin nachgewiesen. (3) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Staatsvertrags kann das Land Berlin nach Abschluss eines jeden Vierteljahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Finanzierungsanteil anfordern. Nach dieser Kannbestimmung wird verfahren. Berechnungsgrundlage für das erste Abrechnungsjahr sind die Ansätze gemäß Kapitel 0671 des Haushaltsplans des Landes Berlin für das Jahr Danach sind die Abschläge anhand des Jahresabschlussergebnisses des jeweils vorangegangenen Jahres zu berechnen. 5 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Datum der letzten Unterschriftsleistung, nicht jedoch vor Inkrafttreten des Staatsvertrags in Kraft. (2) Die Vereinbarung ist vom Bestehen des Staatsvertrags über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt abhängig. Sie kann im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit formgerecht verändert werden. Unabhängig davon ist sie mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kalenderjahres kündbar. Berlin, den 21. Oktober 2015 Potsdam, den 10. September 2015 Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin Senator Heilmann Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Minister Dr. Markov

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/1637 06.02.2019 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/1637 Der Senat

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Der Senat von Berlin SenJust I B 9 1513/8 Sdh.1 90 13 (913) 32 21 Drs 15/4540 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2571 13.11.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2571

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 16/1104 14.01.2008 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können

Mehr

Der Senat von Berlin - Stadt VII C 27 - Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0282 26.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes Der Senat von Berlin - StadtUm GR A 3 - Tel.:(9139) 4125 An das Abgeordnetenhaus

Mehr

Das Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden.

Das Parlament ist bereits mit einer Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 VvB unterrichtet worden. Der Senat von Berlin - III B GS 3652-1/2002 Tel.: 90 20 (920) 20 79 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - 3606 V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3754 11. 01. 2005 Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 15/ 4386 01.11.2005 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten für

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/2857 18.04.2016 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen Abgeordnetenhaus

Mehr

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1217 10.10.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis

Mehr

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 838 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/1971

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 838 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/1971 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 838 des Abgeordneten Danny Eichelbaum CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/1971 Schließung der Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen Wortlaut der Kleinen

Mehr

Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode

Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode Drucksache 15/ 2572 15. Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines A. Problem a) Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögen

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/0118 18.01.2012 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 2007 bis 2011 und

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/0991 15.05.2013 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 18. Wahlperiode Drucksache 18/0495 30.08.2017 Vorlage zur Kenntnisnahme Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Abgeordnetenhaus von Berlin

Mehr

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 12. November 2008 Senatsverwaltung für Justiz SenJust I A 2343 Fernruf: 90 13 33 88 intern: (90) 3388 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2646 29.12.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Juristenausbildungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/247 16. Wahlperiode 05-09-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitsstellung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/363 6. Wahlperiode 29.02.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen

Mehr

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/906 Landtag 18. Wahlperiode 14.05.13 Mitteilung des Senats vom 14. Mai 2013 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/0055 (alt Drucksache 16/4112) 08.12.2011 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Umsetzung des Gesetzes für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der

Mehr

Entwurf (Einbringung in den Landtag)

Entwurf (Einbringung in den Landtag) Entwurf (Einbringung in den Landtag) G e s e t z zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrags über

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/2507 20.10.2015 Vorlage zur Beschlussfassung Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Vierte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Vierte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport InnSport I A14 0205/12 90223-2344 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Dritte Verordnung zur Änderung der Zuweisungsverordnung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz I B 1-3205 Tel.: 9013 (913) - 3968 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64

Mehr

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz II B 3 3740/1 Telefon: 9013 3370 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/3022 15.06.2016 Vorlage zur Beschlussfassung Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2343 17. Wahlperiode 06.03.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig- Holstein und der Freien

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/1480 20.02.2014 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz des Sportraums Driesener Str. 22 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, zugunsten

Mehr

Artikel 1. Übertragung von Aufgaben. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Artikel 1. Übertragung von Aufgaben. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 10 November 2010 Zum 18.09.2017 aktuellste verfügbare

Mehr

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung

- zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallgebührenordnung SenStadtUm IX B 1 Tel.: 9(0)25-2456 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Fünfte Verordnung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5294 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien

Mehr

Der Senat von Berlin WiTechForsch II B 4/ Herr Lehnert Tel: 9013 (913)-8224 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/5249 12. 09. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband

Mehr

Der Senat von Berlin GesSozV I G 11 Telefon: 90 28 (9 28) 2617 Drs/4524 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 16. Wahlperiode Drucksache 16/40 HESSISCHER LANDTAG 29. 04. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 14.02.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/713 6. Wahlperiode 02.05.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien

Mehr

Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: VII B 11 - Intern: (925)

Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: VII B 11 - Intern: (925) Senatsverwaltung für Berlin, den 15. August 2007 Stadtentwicklung Tel.: 9025-1294 - VII B 11 - Intern: (925) - 1294 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung. Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes

Vorlage zur Beschlussfassung. Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Drucksache 16/4169 24.05.2011 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Fünftes Gesetz zur Änderung des Berliner Datenschutzgesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite

Mehr

Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag

Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1096 Landtag 18. Wahlperiode 22.10.13 Mitteilung des Senats vom 22. Oktober 2013 Drittes Gesetz zu dem Dataport-Staatsvertrag Anlage 1: Mitteilung des Senats an die

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2229 17. Wahlperiode 03.02.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 04. Juni 2010

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 04. Juni 2010 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/587 17. Wahlperiode 04. Juni 2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Zustimmung des Abkommens zwischen dem Land Schleswig-

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/8018 05. 11. 2007 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden

Mehr

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0)

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den GesSoz - I C Telefon: 9(0) Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, den 8.12.2014 GesSoz - I C 24-5818 Telefon: 9(0)28-2887 Carola.Doerfler@sengs.berlin.de An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/795 17. Wahlperiode 10-08-24 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 16/1759 18.09.2008 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/834 18. Wahlperiode 16.05.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach 802 k Abs.

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am

Vorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L) am Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Die Senatorin für Finanzen 23.08.2017 Tel. Nr. 361-4546 Insa Nanninga Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (S) Vorlage

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 15/ 4593 22.12.2005 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1938 16. Wahlperiode 08-04-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag Federführend ist das Ministerium

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 15/ 4276 20.09.2005 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Betriebssatzung des gemeinsamen Eigenbetriebs Kindergärten City der Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte von Berlin Die

Mehr

Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) An das. Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin SenFin III B Tel.:90 20 (920) 20 82 2989 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über den Staatsvertrag

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0998 19.04.2018 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe einer Betriebssportfreifläche zugunsten des Baues einer Modularen Flüchtlingsunterkunft (MUF) Am Beelitzhof 24, 14129

Mehr

Vorlage zur Kenntisnahme

Vorlage zur Kenntisnahme Drucksache 15/ 5102 09.05.2006 15. Wahlperiode Vorlage zur Kenntisnahme Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB) Die Drucksachen

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 15/ 5007 25.04.2006 15. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Bergbehörde und energieaufsichtliche Zuständigkeiten

Mehr

Entwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Entwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Entwurf Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 17. Juli 2008 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3467 29.09.2014 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 5 5 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Landesärztekammer

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18.10.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der

Mehr

Vorlage für die Sitzung des Senats am Auflösung der Stiftung Wohnliche Stadt

Vorlage für die Sitzung des Senats am Auflösung der Stiftung Wohnliche Stadt Anlage 1 Der Senator für Inneres 12. November 2015 Herr Schirmbeck Tel. 361-9006 Vorlage für die Sitzung des Senats am 10.11.2015 Auflösung der Stiftung Wohnliche Stadt - Änderung des Gesetzes über die

Mehr

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227)

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: (9227) (9227) Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft - IV A 4 ap - - IV A 4 ap1 - Tel.: 90227 (9227) - 5780 90227 (9227) - 5089 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l

Mehr

Der Senat von Berlin SenInnSport IV C 25. An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen -

Der Senat von Berlin SenInnSport IV C 25. An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin SenInnSport IV C 25 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über die Aufgabe einer landeseigenen Sportanlage

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer

Mehr

X'i VORLAGE 16/ 1~~:~:. :5 1. AUG. 2m2

X'i VORLAGE 16/ 1~~:~:. :5 1. AUG. 2m2 Justizministerium des Landes Nordll"hein-Westfalen Der Minister Justizministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Herrn Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Dr. Robert

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. A. Problem Im Bereich der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Hessen und Niedersachsen besteht Änderungsbedarf in zwei Punkten:

HESSISCHER LANDTAG. A. Problem Im Bereich der gemeinsamen Landesgrenze der Länder Hessen und Niedersachsen besteht Änderungsbedarf in zwei Punkten: 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/766 12. 08. 2014 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/60 23.08.2017 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG)

Mehr

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Die Senatorin für Finanzen Bremen, 27. November 2014 Herr Schneider, 30 1, Tel: 2183 Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Entwurf einer Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/30 6. Wahlperiode 05.10.2011 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!# SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Drucksache 18/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkä änderungsstaatsvertrag Federführend ist der Ministerpräsident

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung Drucksache 17/0026 14.11.2011 17. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung über die Aufgabe gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz von öffentlichen Sportflächen, Hartriegelstr. 77 im Bezirk Treptow- Köpenick,

Mehr

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden

Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen schließen folgenden Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Zum

Mehr

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1

Entwurf. G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag. Artikel 1 Entwurf G e s e t z zum NDR-Digitalradio-Änderungsstaatsvertrag Artikel 1 (1) Dem am 26. Februar/1. März 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Veranstaltung von digitalen

Mehr

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 08.12.2010 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von

Mehr

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr,

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 30.11.2015 Tischvorlage Frau Paulsen Tel. Nr. 361-10333 Tel. Nr. 361-4136 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L/S)

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 17. Wahlperiode Drucksache 17/3001 07.06.2016 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe einer Sporthalle gemäß 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz für eine Schulplatzerweiterung der Grundschule an der Wuhle, Teterower

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/789 Landtag 19. Wahlperiode 25.10.2016 Mitteilung des Senats vom 25. Oktober 2016 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen

Mehr

Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode

Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode Drucksache 15/ 2938 09.06.2004 15. Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes A. Problem Aufgrund des am 01.Mai 2002 in Kraft getretenen

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 18. Wahlperiode Drucksache 18/0173 16.02.2017 Vorlage zur Kenntnisnahme Vorbereitende Arbeiten zum Aufbau eines landeseigenen Betriebes zum Betrieb von Flüchtlingsunterkünften mit temporärer Unterstützung

Mehr

2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

2 Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt Übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen (Land) BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/187 Landtag 19. Wahlperiode 01.12.15 Mitteilung des Senats vom 1. Dezember 2015 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 15.03.2017 Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung,

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/1427 01.11.2018 Vorlage zur Beschlussfassung Aufgabe einer Sporthalle und einer Sportfreifläche in Alt-Friedrichsfelde, 10315 Berlin- Lichtenberg zugunsten des Baus einer

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 30. Jahrgang Potsdam, den 30. April 2019 Nummer 14 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Europa-Universität

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse

Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8385 15.04.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse A Problem Die Gemeinden

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/223 19. Wahlperiode 28.09.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes Federführung: Ministerium

Mehr

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung

Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Zum 19.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1080 16. Wahlperiode 14.11.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A

Mehr