Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
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- Melanie Glöckner
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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Investitionstätigkeit der Thüringer Kommunen soll in den Jahren 2017 und 2018 zusätzlich unterstützt werden. Es sollen unter anderem auch Investitionen zusätzlich gefördert werden, die die Kommunen bei der Anpassung an sich ändernde gesetzliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen unterstützen. B. Lösung Die im Haushaltsvollzug 2017 sich ergebenden sowie im Rahmen des vorläufigen Jahresabschlusses für das Jahr 2016 bestehenden finanziellen Spielräume des Landes sollen in Höhe von 100 Millionen Euro in den Jahren 2017 und 2018 dafür verwendet werden, die Thüringer Kommunen im investiven Bereich zusätzlich zu unterstützen. Gleichzeitig schafft das Land mit diesem Gesetz die Voraussetzungen dafür, dass auch die vom Bund nach Inkrafttreten des Artikels 104c Grundgesetz zu erwartenden "Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz" vom Land kofinanziert und an die Schulträgerkommunen ausgereicht werden können. C. Alternativen keine D. Kosten Es entstehen in den kommenden zwei Haushaltsjahren zusätzliche Ausgaben in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro zu Lasten des Landeshaushaltes (in Höhe von 50 Millionen Euro im laufenden und kommenden Haushaltsjahr zusätzliche Ausgaben beim Land), die sich in den Jahren 2017 und 2018 auf jeweils 50 Millionen Euro belaufen. Die Ausgaben können 2017 im Haushaltsvollzug gedeckt werden und sind 2018 im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen. Vorabdruck verteilt am: 16. März 2017 Druck: Thüringer Landtag, 22. Mai 2017
2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Sie verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Förderbereiche: Förderbreiche in Mio. Euro in Mio. Euro Kulturbau/Denkmalpflege ( 1) 5,0 6,0 Brandschutz ( 2) 3,0 7,0 Kita-Invest und Ausstattung ( 3) 5,0 5,0 Sportstätten und Schwimmbäder ( 4) 1,0 5,0 Breitbandausbau ( 5) 16,0 Gewässerunterhaltung ( 6) 10,0 Förderung der Abwasserbehandlung ( 7) 5,0 Kommunaler Klimaschutz ( 8) 2,5 2,5 Krankenhausinvestitionen ( 9) 10,0 Tierheime ( 10) 1,0 Kommunale Radwege/Verkehrsinfrastruktur ( 11) 3,0 3,0 Barrierefreiheit in den Kommunen ( 12) 0,5 0,5 RennsteigShuttle ( 13) 1,0 Kofinanzierung der Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz durch das Land ( 14) 8,0 Summe: 50,0 50,0 2
3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Kommunaler Kulturbau/Denkmalpflege (1) Für Investitionen in kommunale Kultur- und Denkmaleinrichtungen stehen den kommunalen Kultur- und Denkmalpflegeträgern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen des Kulturbaus gewährt werden. der Mittel regelt das für Kultur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen 2 Brandschutz (1) Für Investitionen im Bereich des kommunalen Brandschutzes stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen Brandschutzes gewährt werden. der Mittel regelt das für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen 3 Kita-Invest (1) Für Investitionen in Kindertagesstätten stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen des Aus- und Neubaus von Kindertagesstätten gewährt werden. der Mittel regelt das für die Kindertagesbetreuung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen 4 Kommunaler Schwimmbad- und Sportstättenbau (1) Für Investitionen in kommunale Sporteinrichtungen einschließlich Schwimmbäder stehen den Kommunen 3
4 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen des Schwimmbad- und Sportstättenbaus gewährt werden. der Mittel regelt das für Sport zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen 5 Breitbandausbau (1) Für Investitionen zum Ausbau der Breitbandversorgung stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen des Breitbandinfrastrukturausbaus gewährt werden. der Mittel regelt das für digitale Infrastruktur zuständige Ministerium 6 Gewässerunterhaltung (1) Für Investitionen in die kommunale Gewässerunterhaltung stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen der Gewässerunterhaltung gewährt werden. der Mittel regelt das für Gewässerunterhaltung zuständige Ministerium 7 Förderung der Abwasserbehandlung (1) Für Investitionen in innovative Maßnahmen der Abwasserbehandlung in Siedlungsgebieten, die derzeit von der zentralen Abwasserbehandlung ausgeschlossen sind, stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen der Abwasserbehandlung gewährt werden. der Mittel regelt das für die Abwasserentsorgung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen 4
5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 8 Kommunaler Klimaschutz (1) Für Investitionen in den kommunalen Klimaschutz stehen den Kommunen im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. bei Förderprogrammen des Bundes und des Landes im Rahmen des kommunalen Klimaschutzes gewährt werden. der Mittel regelt das für Klimaschutz zuständige Ministerium 9 Krankenhausinvestitionen (1) Für Investitionen in kommunale Krankenhäuser stehen den kommunalen Trägern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. (2) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Soziales zuständige Ministerium 10 Tierheime (1) Für Investitionen in Tierheime steht im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. (2) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Soziales zuständige Ministerium 11 Kommunale Radwege/Verkehrsinfrastruktur (1) Für Investitionen und Planungen in die kommunale Verkehrsinfrastruktur vorrangig in den Radwegebau stehen den kommunalen Trägern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. im Rahmen des kommunalen Radwege- und Verkehrsbaus gewährt werden. der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium 5
6 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode 12 Barrierefreiheit in den Kommunen (1) Für Investitionen zur Förderung von Barrierefreiheit in den Kommunen stehen den kommunalen Trägern im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro und im Jahr 2018 zusätzlich Euro zur Verfügung. zur Herstellung von Barrierefreiheit gewährt werden. der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium 13 RennsteigShuttle (1) Für Investitionen in die Infrastruktur des so genannten RennsteigShuttles steht im Rahmen dieses Gesetzes im Jahr 2017 zusätzlich Euro zur Verfügung. (2) Näheres zur Verteilung, Beantragung und Ausreichung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium 14 Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz (1) Der Freistaat Thüringen Finanzhilfen erhält bis zum 31. Dezember 2020 Finanzhilfen des Bundes in Höhe von Euro zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz. Mittelabruf, Verwendung und Verwendungsnachweis erfolgen nach den Regeln des entsprechenden Bundesgesetzes und einer noch zu erlassenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. (2) Die erforderliche Kofinanzierung der Mittel nach Absatz 1 erfolgt durch das Land. Dazu wird im Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von Euro bereitgestellt. Nicht zur Kofinanzierung benötigte Gelder des Landes können für Ausgaben nach Absatz 1 verwendet werden. der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium 15 Übertragung der in 2017 und 2018 nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr (1) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der 1 bis 13 sowie nach 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, erhöht sich die nach diesen Vorschriften für 2018 vorgesehene, abrufbare Investitionssumme um den jeweiligen Restbetrag aus
7 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode (2) Soweit die Beträge nach dem jeweils ersten Absatz der 1 bis 13 sowie nach 14 Abs. 2 Satz 2 im Jahr 2018 nicht vollständig in Anspruch genommen werden, können die verbleibenden Mittel aus 2018 im Jahr 2019 in Anspruch genommen werden. 16 Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist - sofern die Bescheide für Zuweisungen nach diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen treffen - im Rahmen der jeweiligen Jahresrechnung der kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zu führen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Zuweisungen sind die Mittel zurückzuzahlen. 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft. 7
8 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: Zu den 1 bis 8 sowie 11 und 12: Den Kommunen sollen zusätzliche Investitionsmittel in den nachfolgenden Bereichen zur Verfügung gestellt werden: Kulturbau/Denkmalpflege ( 1); Brandschutz ( 2); Kita-Invest und Ausstattung ( 3); Sportstätten und Schwimmbäder ( 4); Breitbandausbau ( 5); Gewässerunterhaltung ( 6); Förderung der Abwasserbehandlung ( 7); Kommunaler Klimaschutz ( 8); Kommunale Radwege/Verkehrsinfrastruktur ( 11); Barrierefreiheit in den Kommunen ( 12) Wo die Möglichkeit besteht, sollen bestehende Förderprogramme finanziell aufgestockt werden, damit vorhandene Förderprioritätenlisten schneller abgearbeitet werden können. Die zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel können auch dafür verwendet werden, die Eigenbeteiligung von finanzschwachen Kommunen zur Inanspruchnahme der Fördermittel zu verringern. In Ausnahmefällen kann der erforderliche Eigenanteil auch komplett vom Land übernommen werden. Das Nähere regelt das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Zu 9: Für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft sollen zusätzliche Investitionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das Nähere zur zusätzlichen Förderung regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Zu 10: Für Tierheime sollen unabhängig von ihrer Trägerschaft zusätzliche Investitionsmittel zur Verfügung gestellt und auf Basis der bestehenden Förderrichtlinie ausgereicht werden. Das Nähere zur zusätzlichen Förderung regelt das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Zu 13: Die Anliegerkommunen machen sich für den Erhalt des RennsteigShuttles stark. Allerdings sind hierfür Investitionen in die bestehende Infrastruktur erforderlich, die mit dem vorgesehenen Förderbetrag unterstützt werden. Das Nähere zur Verwendung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium Zu 14: Der Bund beabsichtigt dem Freistaat Thüringen Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz zur Verfügung zu stellen. Die hierfür erforderliche Kofinanzierung in Höhe von zehn vom Hundert stellt das Land im Rahmen dieses Gesetzes zur Verfügung. Das Nähere zur Verwendung der Mittel regelt das für Infrastruktur zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der zwischen Bund und Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung. 8
9 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 15: Die im Rahmen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellten Mittel sollen für den jeweils bestimmten Verwendungszweck überjährig verfügbar sein und können bis zum 31. Dezember 2019 in Anspruch genommen werden. Zu 16: Hier wird der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung geregelt. Zu 17: Regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Gesetzes Für die Fraktion DIE LINKE: Für die Fraktion der SPD: Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Hennig-Wellsow Marx Rothe-Beinlich 9
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